Heute tritt das FamFG mit zahlreichen Änderungen u.a. für das gerichtliche Verfahren im Familienrecht in Kraft. Hier geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen:


1. Unterhalt

  • Im Unterhaltsverfahren müssen die Parteien nun anwaltlich vertreten sein. Dies gilt nicht für die einstweilige Anordnung (§ 114 FamFG ).
  • Die Auskunftspflicht der Beteiligten und Dritten wurde erheblich ausgeweitet (§§ 235, 236 FamFG). Das Gericht kann eine schriftliche Versicherung fordern, dass die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig erteilt wurde. 
  • Die Parteien sind verpflichtet im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bei Änderungen der Umstände wie Vermögen, Einkünfte und persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ungefragt mitzuteilen (§235 Abs. 3 FamFG). Bei Nichtbeachtung können der Partei die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. 
  • Das Gericht kann nun auch bei Verfahren zum Ehegattenunterhalt Auskünfte bei Finanzämtern einholen. 
  • Wesentliche Änderungen gibt es auch bei der Abänderung gerichtlicher Entscheidungen, Vergleichen und Urkunden. Eine Abänderung ist nun wirksam:
    – Generell ab Rechtshängigkeit des Abänderungsantrags (§ 238 Abs. 3 S. 1 FamFG)
    – Bei Antrag auf Erhöhung: ab Verzug des Unterhaltspflichtigen (§ 238 Abs. 3 S. 2 FamFG)
    – Bei Antrag auf Herabsetzung: ab dem auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats (§ 238 Abs. 3 S. 3 FamFG)
  • Mit Rechtshängigkeit eines gerichtlichen Abänderungsantrages wird der Unterhaltsberechtigte bösgläubig gem. § 818 Abs. 4 BGB und kann nicht mehr Entreicherung geltend machen, wenn er den erhaltenen Unterhalt verbraucht hat (§ 241 FamFG).

2. Versorgungsausgleich 

  • Bei einer Ehedauer von bis zu 3 Jahren findet eine Versorgungsausgleich nur noch auf Antrag statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). 
  • Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich sind nicht mehr genehmigungsbedürftig gem. § 6 VersAusglG sondern unterliegen nur noch einer Inhaltskontrolle. 
  • Statische oder teildynamische Anwartschaften werden nun durch interne Teilung des Nominalwertes ausgeglichen. Dies ist für den ausgleichsberechtigten Ehegatten wesentlich günstiger. 
  • Alle unter die Bestimmungen des BetrAVG fallenden Anrechte wie betriebliche Kapitalleistungen (z.B. Direktversicherungen) werden dem Versorgungsausgleich zugeordnet und fallen nicht in den Zugewinnausgleich. 
  • Das Rentner- und Beamtenprivileg ist vollständig weggefallen. Auch wenn der Ausgleichsverpflichtete schon eine Rente oder Pension bezieht wird diese mit Durchführung des Versorgungsausgleichs gekürt, auch wenn der Augsleichsberechtigte noch keine  Leistungen bezieht.
Klicke zum Berwerten
[Total: 0 Average: 0]