Auch die Betreuung eines Grundschulkindes stehe einer Vollzeittätigkeit nicht entgegen, wenn nach der Unterrichtszeit eine Betreuungsmöglichkeit bestehe, urteilte der (Az.: XII ZR 94/09).
Wer länger als bis zum dritten Lebensjahr des Kindes Betreuungsunterhalt will, müsse die Gründe dafür darlegen und beweisen.
Mir diesem Urteil schreibt der BGH seine Rechtsprechung fort. Zu prüfen sind jedoch immer die individuellen Betreuungsmöglichkeiten vor Ort und kindbezogene Gründe, welche gegen eine Fremdbetreuung sprechen können.
Hier können Sie die Entscheidung im Volltext nachlesen: LINK ZUM URTEIL
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