Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen.

I. Sachverhalt

1. Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
24. Dezember 2003 (sog. „Hartz IV-Gesetz“) führte mit Wirkung vom 1.
Januar 2005 die bisherige Arbeitslosenhilfe und die bisherige
Sozialhilfe im neu geschaffenen Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
in Form einer einheitlichen, bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherung für
Erwerbsfähige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen zusammen. Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige
Arbeitslosengeld II und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden, nicht erwerbsfähigen Angehörigen, insbesondere Kinder vor
Vollendung des 15. Lebensjahres, Sozialgeld. Diese Leistungen setzen
sich im Wesentlichen aus der in den §§ 20 und 28 SGB II bestimmten
Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen für
Unterkunft und Heizung zusammen. Sie werden nur gewährt, wenn
ausreichende eigene Mittel, insbesondere Einkommen oder Vermögen, nicht
vorhanden sind. Die Regelleistung für Alleinstehende legte das SGB II
zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens für die alten Länder einschließlich
Berlin (Ost) auf 345 Euro fest. Die Regelleistung für die übrigen
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestimmt es als prozentuale Anteile
davon. Danach ergaben sich zum 1. Januar 2005 für Ehegatten,
Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft ein Betrag von
gerundet 311 Euro (90%), für Kinder bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres ein Betrag von 207 Euro (60%) und für Kinder ab Beginn des
15. Lebensjahres ein Betrag von 276 Euro (80%).

Im Vergleich zu den Regelungen nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) wird die Regelleistung nach dem SGB II weitgehend pauschaliert;
eine Erhöhung für den Alltagsbedarf ist ausgeschlossen. Einmalige
Beihilfen werden nur noch in Ausnahmefällen für einen besonderen Bedarf
gewährt. Zur Deckung unregelmäßig wiederkehrenden Bedarfs ist die
Regelleistung erhöht worden, damit Leistungsempfänger entsprechende
Mittel ansparen können.

2. a) Bei der Festsetzung der Regelleistung hat sich der Gesetzgeber an
das Sozialhilferecht, das seit dem 1. Januar 2005 im Sozialgesetzbuch
Zwölftes Buch (SGB XII) geregelt wird, angelehnt. Nach dem SGB XII und
der vom zuständigen Bundesministerium erlassenen Regelsatzverordnung
erfolgt die Bemessung der sozialhilferechtlichen Regelsätze nach einem
Statistikmodell, das bereits in ähnlicher Form unter der Geltung des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) entwickelt worden war. Grundlage für
die Bemessung der Regelsätze ist eine Sonderauswertung der Einkommens-
und Verbrauchsstichprobe, die vom Statistischen Bundesamt alle fünf
Jahre erhoben wird. Für die Bestimmung des Eckregelsatzes, der auch für
Alleinstehende gilt, sind die in den einzelnen Abteilungen der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfassten Ausgaben der untersten
20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonenhaushalte
(unterstes Quintil) nach Herausnahme der Empfänger von Sozialhilfe
maßgeblich. Diese Ausgaben gehen allerdings nicht vollständig, sondern
als regelsatzrelevanter Verbrauch nur zu bestimmten Prozentanteilen in
die Bemessung des Eckregelsatzes ein.

Die seit dem 1. Januar 2005 geltende Regelsatzverordnung fußt auf der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahre 1998. Bei der
Bestimmung des regelsatzrelevanten Verbrauchs in § 2 Abs. 2
Regelsatzverordnung wurde die Abteilung 10 der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe (Bildungswesen) nicht berücksichtigt. Weiterhin
erfolgten Abschläge unter anderem in der Abteilung 03 (Bekleidung und
Schuhe) zum Beispiel für Pelze und Maßkleidung, in der Abteilung 04
(Wohnung etc.) bei der Ausgabenposition „Strom“, in der Abteilung 07
(Verkehr) wegen der Kosten für Kraftfahrzeuge und in der Abteilung 09
(Freizeit, Unterhaltung und Kultur) zum Beispiel für Segelflugzeuge. Der
für das Jahr 1998 errechnete Betrag wurde nach den Regelungen, die für
die jährliche Anpassung der Regelleistung nach dem SGB II und der
Regelsätze nach dem SGB XII gelten, entsprechend der Entwicklung des
aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 68
SGB VI) auf den 1. Januar 2005 hochgerechnet.

b) Bei der Festsetzung der Regelleistung für Kinder wich der Gesetzgeber
von den Prozentsätzen, die unter dem BSHG galten, ab und bildete nunmehr
nur noch zwei Altersgruppen (0 bis 14 Jahre und 14 bis 18 Jahre). Eine
Untersuchung des Ausgabeverhaltens von Ehepaaren mit einem Kind, wie sie
unter dem BSHG erfolgt war, unterblieb zunächst.

3. Die Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem
Jahre 2003 führte zwar zum 1. Januar 2007 zu Änderungen beim
regelsatzrelevanten Verbrauch gemäß § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung,
jedoch nicht zu einer Erhöhung des Eckregelsatzes und der Regelleistung
für Alleinstehende. Eine erneute Sonderauswertung bezogen auf das
Ausgabeverhalten von Ehepaaren mit einem Kind veranlasste den
Gesetzgeber zur Einführung einer dritten Alterstufe von
haushaltsangehörigen Kindern im Alter von 6 Jahren bis zur Vollendung
des 14. Lebensjahres. Diese erhalten ab dem 1. Juli 2009 nach § 74 SGB
II 70% der Regelleistung eines Alleinstehenden. Seit dem 1. August 2009
erhalten schulpflichtige Kinder nach Maßgabe von § 24a SGB II zudem
zusätzliche Leistungen für die Schule in Höhe von 100 Euro pro
Schuljahr.

4. Über eine Vorlage des Hessischen Landessozialgerichts (1 BvL 1/09)
und über zwei Vorlagen des Bundessozialgerichts (1 BvL 3/09 und 1 BvL
4/09) zu der Frage, ob die Höhe der Regelleistung zur Sicherung des
Lebensunterhalts für Erwachsene und Kinder bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 nach §
20 Abs. 1 bis 3 und nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 SGB II mit dem
Grundgesetz vereinbar ist, hat der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts am 20. Oktober 2009 verhandelt. Die diesen
Vorlagen zugrundeliegenden Ausgangsverfahren sind in der
Pressemitteilung zur mündlichen Verhandlung (Nr. 96/2009 vom 19. August
2009) im Einzelnen dargestellt.

II. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die
Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder
betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen. Die Vorschriften bleiben bis
zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu
treffen hat, weiter anwendbar. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung
auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines
unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für
die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht
von den Leistungen nach §§ 20 ff. SGB II erfasst wird, zur
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend
zu decken ist. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird
angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe
unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu
Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

1. a) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen
diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische
Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen,
kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Dieses Grundrecht
aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung
mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1
Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung.
Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf
aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den
Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen
Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen
auszurichten hat. Der Umfang des verfassungsrechtlichen
Leistungsanspruchs kann im Hinblick auf die Arten des Bedarfs und die
dafür erforderlichen Mittel nicht unmittelbar aus der Verfassung
abgeleitet werden. Die Konkretisierung obliegt dem Gesetzgeber, dem
hierbei ein Gestaltungsspielraum zukommt.

Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle
existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und
sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also
realitätsgerecht, zu bemessen.

b) Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des
Existenzminimums entspricht eine zurückhaltende Kontrolle der
einfachgesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht. Da das
Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs erlaubt,
beschränkt sich bezogen auf das Ergebnis die materielle Kontrolle
darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Innerhalb der
materiellen Bandbreite, welche diese Evidenzkontrolle belässt, kann das
Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
keine quantifizierbaren Vorgaben liefern. Es erfordert aber eine
Kontrolle der Grundlagen und der Methode der Leistungsbemessung
daraufhin, ob sie dem Ziel des Grundrechts gerecht werden. Um eine der
Bedeutung des Grundrechts angemessene Nachvollziehbarkeit des Umfangs
der gesetzlichen Hilfeleistungen sowie deren gerichtliche Kontrolle zu
gewährleisten, müssen die Festsetzungen der Leistungen auf der Grundlage
verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu
rechtfertigen sein.

Das Bundesverfassungsgericht prüft deshalb, ob der Gesetzgeber das Ziel,
ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, in einer Art. 1 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gerecht werdenden Weise erfasst und
umschrieben hat, ob er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur
Bemessung des Existenzminimums im Grundsatz taugliches
Berechnungsverfahren gewählt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im
Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und schließlich, ob er
sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren
Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen
Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat. Zur
Ermöglichung dieser verfassungsgerichtlichen Kontrolle besteht für den
Gesetzgeber die Obliegenheit, die zur Bestimmung des Existenzminimums im
Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte
nachvollziehbar offen zu legen. Kommt er ihr nicht hinreichend nach,
steht die Ermittlung des Existenzminimums bereits wegen dieser Mängel
nicht mehr mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in
Einklang.

2. Die in den Ausgangsverfahren geltenden Regelleistungen von 345, 311
und 207 Euro können zur Sicherstellung eines menschenwürdigen
Existenzminimums nicht als evident unzureichend angesehen werden. Für
den Betrag der Regelleistung von 345 Euro kann eine evidente
Unterschreitung nicht festgestellt werden, weil sie zur Sicherung der
physischen Seite des Existenzminimums zumindest ausreicht und der
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der sozialen Seite des
Existenzminimums besonders weit ist.

Dies gilt auch für den Betrag von 311 Euro für erwachsene Partner einer
Bedarfsgemeinschaft. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass durch
das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen gespart werden und deshalb zwei
zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der
geringer als das Doppelte des Bedarfs eines Alleinlebenden ist.

Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass der für Kinder bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich geltende Betrag von 207 Euro
zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums offensichtlich
unzureichend ist. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dieser
Betrag nicht ausreicht, um das physische Existenzminimum, insbesondere
den Ernährungsbedarf von Kindern im Alter von 7 bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres zu decken.

3. Das Statistikmodell, das für die Bemessung der sozialhilferechtlichen
Regelsätze gilt und nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Grundlage
für die Bestimmung der Regelleistung bildet, ist eine
verfassungsrechtlich zulässige, weil vertretbare Methode zur
realitätsnahen Bestimmung des Existenzminimums für eine alleinstehende
Person. Es stützt sich auch auf geeignete empirische Daten. Die
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bildet in statistisch zuverlässiger
Weise das Verbrauchsverhalten der Bevölkerung ab. Die Auswahl der
untersten 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten
Einpersonenhaushalte nach Herausnahme der Empfänger von Sozialhilfe als
Referenzgruppe für die Ermittlung der Regelleistung für einen
Alleinstehenden ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der
Gesetzgeber konnte auch vertretbar davon ausgehen, dass die bei der
Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 zugrunde
gelegte Referenzgruppe statistisch zuverlässig über der
Sozialhilfeschwelle lag.

Es ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die in
den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
erfassten Ausgaben des untersten Quintils nicht vollständig, sondern als
regelleistungsrelevanter Verbrauch nur zu einem bestimmten Prozentsatz
in die Bemessung der Regelleistung einfließen. Der Gesetzgeber hat aber
die wertende Entscheidung, welche Ausgaben zum Existenzminimum zählen,
sachgerecht und vertretbar zu treffen. Kürzungen von Ausgabepositionen
in den Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bedürfen zu
ihrer Rechtfertigung einer empirischen Grundlage. Der Gesetzgeber darf
Ausgaben, welche die Referenzgruppe tätigt, nur dann als nicht relevant
einstufen, wenn feststeht, dass sie anderweitig gedeckt werden oder zur
Sicherung des Existenzminimums nicht notwendig sind. Hinsichtlich der
Höhe der Kürzungen ist auch eine Schätzung auf fundierter empirischer
Grundlage nicht ausgeschlossen; Schätzungen „ins Blaue hinein“ stellen
jedoch keine realitätsgerechte Ermittlung dar.

4. Die Regelleistung von 345 Euro ist nicht in verfassungsgemäßer Weise
ermittelt worden, weil von den Strukturprinzipien des Statistikmodells
ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen worden ist.

a) Der in § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung 2005 festgesetzte regelsatz-
und damit zugleich regelleistungsrelevante Verbrauch beruht nicht auf
einer tragfähigen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
1998. Denn bei einzelnen Ausgabepositionen wurden prozentuale Abschläge
für nicht regelleistungsrelevante Güter und Dienstleistungen (zum
Beispiel Pelze, Maßkleidung und Segelflugzeuge) vorgenommen, ohne dass
feststand, ob die Vergleichsgruppe (unterstes Quintil) überhaupt solche
Ausgaben getätigt hat. Bei anderen Ausgabepositionen wurden Kürzungen
vorgenommen, die dem Grunde nach vertretbar, in der Höhe jedoch
empirisch nicht belegt waren (zum Beispiel Kürzung um 15% bei der
Position Strom). Andere Ausgabepositionen, zum Beispiel die Abteilung 10
(Bildungswesen), blieben völlig unberücksichtigt, ohne dass dies
begründet worden wäre.

b) Zudem stellt die Hochrechnung der für 1998 ermittelten Beträge auf
das Jahr 2005 anhand der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts einen
sachwidrigen Maßstabswechsel dar. Während die statistische
Ermittlungsmethode auf Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und
Lebenshaltungskosten abstellt, knüpft die Fortschreibung nach dem
aktuellen Rentenwert an die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter,
den Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung und an einen
Nachhaltigkeitsfaktor an. Diese Faktoren weisen aber keinen Bezug zum
Existenzminimum auf.

5. Die Ermittlung der Regelleistung in Höhe von 311 Euro für in
Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Partner genügt nicht den
verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil sich die Mängel bei der
Ermittlung der Regelleistung für Alleinstehende hier fortsetzen, denn
sie wurde auf der Basis jener Regelleistung ermittelt. Allerdings beruht
die Annahme, dass für die Sicherung des Existenzminimums von zwei
Partnern ein Betrag in Höhe von 180 % des entsprechenden Bedarfs eines
Alleinstehenden ausreicht, auf einer ausreichenden empirischen
Grundlage.

6. Das Sozialgeld für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von
207 Euro genügt nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, weil es von
der bereits beanstandeten Regelleistung in Höhe von 345 Euro abgeleitet
ist. Darüber hinaus beruht die Festlegung auf keiner vertretbaren
Methode zur Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes im Alter bis
zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Der Gesetzgeber hat jegliche
Ermittlungen zum spezifischen Bedarf eines Kindes, der sich im
Unterschied zum Bedarf eines Erwachsenen an kindlichen
Entwicklungsphasen und einer kindgerechten Persönlichkeitsentfaltung
auszurichten hat, unterlassen. Sein vorgenommener Abschlag von 40 %
gegenüber der Regelleistung für einen Alleinstehenden beruht auf einer
freihändigen Setzung ohne empirische und methodische Fundierung.
Insbesondere blieben die notwendigen Aufwendungen für Schulbücher,
Schulhefte, Taschenrechner etc. unberücksichtigt, die zum existentiellen
Bedarf eines Kindes gehören. Denn ohne Deckung dieser Kosten droht
hilfebedürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen. Auch fehlt
eine differenzierte Untersuchung des Bedarfs von kleineren und größeren
Kindern.

7. Diese Verfassungsverstöße sind weder durch die Auswertung der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 und die Neubestimmung des
regelsatzrelevanten Verbrauchs zum 1. Januar 2007 noch durch die Mitte
2009 in Kraft getretenen §§ 74 und 24a SGB II beseitigt worden.

a) Die zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene Änderung der
Regelsatzverordnung hat wesentliche Mängel, wie zum Beispiel die
Nichtberücksichtigung der in der Abteilung 10 (Bildungswesen) der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfassten Ausgaben oder die
Hochrechnung der für 2003 ermittelten Beträge entsprechend der
Entwicklung des aktuellen Rentenwertes, nicht beseitigt.

b) Das durch § 74 SGB II eingeführte Sozialgeld für Kinder ab Beginn des
7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Höhe von 70 % der
Regelleistung für einen Alleinstehenden genügt den
verfassungsrechtlichen Anforderungen bereits deshalb nicht, weil es sich
von dieser fehlerhaft ermittelten Regelleistung ableitet. Zwar dürfte
der Gesetzgeber mit der Einführung einer dritten Altersstufe und der §
74 SGB II zugrunde liegenden Bemessungsmethode einer realitätsgerechten
Ermittlung der notwendigen Leistungen für Kinder im schulpflichtigen
Alter näher gekommen sein. Den Anforderungen an die Ermittlung des
kinderspezifischen Bedarfs ist er dennoch nicht gerecht geworden, weil
die gesetzliche Regelung weiterhin an den Verbrauch für einen
erwachsenen Alleinstehenden anknüpft.

c) Die Regelung des § 24a SGB II, die eine einmalige Zahlung von 100
Euro vorsieht, fügt sich methodisch nicht in das Bedarfssystem des SGB
II ein. Zudem hat der Gesetzgeber den notwendigen Schulbedarf eines
Kindes bei Erlass des § 24a SGB II nicht empirisch ermittelt. Der Betrag
von 100 Euro pro Schuljahr wurde offensichtlich freihändig geschätzt.

8. Es ist mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zudem
unvereinbar, dass im SGB II eine Regelung fehlt, die einen Anspruch auf
Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen
Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen,
besonderen Bedarfs vorsieht. Ein solcher ist für denjenigen Bedarf
erforderlich, der deswegen nicht schon von den §§ 20 ff. SGB II
abgedeckt wird, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der
die Regelleistung beruht, allein den Durchschnittsbedarf in üblichen
Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen darüber
hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen.

Die Gewährung einer Regelleistung als Festbetrag ist grundsätzlich
zulässig. Wenn das Statistikmodell entsprechend den
verfassungsrechtlichen Vorgaben angewandt und der Pauschalbetrag
insbesondere so bestimmt worden ist, dass ein Ausgleich zwischen
verschiedenen Bedarfspositionen möglich ist, kann der Hilfebedürftige in
der Regel sein individuelles Verbrauchsverhalten so gestalten, dass er
mit dem Festbetrag auskommt; vor allem hat er bei besonderem Bedarf
zuerst auf das Ansparpotential zurückzugreifen, das in der Regelleistung
enthalten ist.

Da ein pauschaler Regelleistungsbetrag jedoch nach seiner Konzeption nur
den durchschnittlichen Bedarf decken kann, wird ein in Sonderfällen
auftretender Bedarf von der Statistik nicht aussagekräftig ausgewiesen.
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gebietet
allerdings, auch diesen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen,
besonderen Bedarf zu decken, wenn es im Einzelfall für ein
menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich ist. Dieser ist im SGB II
bisher nicht ausnahmslos erfasst. Der Gesetzgeber hat wegen dieser Lücke
in der Deckung des lebensnotwendigen Existenzminimums eine
Härtefallregelung in Form eines Anspruchs auf Hilfeleistungen zur
Deckung dieses besonderen Bedarfs für die nach § 7 SGB II
Leistungsberechtigten vorzugeben. Dieser Anspruch entsteht allerdings
erst, wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem
Hilfebedürftigen gewährten Leistungen – einschließlich der Leistungen
Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des
Hilfebedürftigen – das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr
gewährleistet. Er dürfte angesichts seiner engen und strikten
Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen Fällen in Betracht kommen.

9. Die verfassungswidrigen Normen bleiben bis zu einer Neuregelung, die
der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiterhin
anwendbar. Wegen des gesetzgeberischen

Gestaltungsspielraums ist das Bundesverfassungsgericht nicht befugt,
aufgrund eigener Einschätzungen und Wertungen gestaltend selbst einen
bestimmten Leistungsbetrag festzusetzen. Da nicht festgestellt werden
kann, dass die gesetzlich festgesetzten Regelleistungsbeträge evident
unzureichend sind, ist der Gesetzgeber nicht unmittelbar von Verfassungs
wegen verpflichtet, höhere Leistungen festzusetzen. Er muss vielmehr ein
Verfahren zur realitäts- und bedarfsgerechten Ermittlung der zur
Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen
entsprechend den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben
durchführen und dessen Ergebnis im Gesetz als Leistungsanspruch
verankern.

Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet den
Gesetzgeber nicht dazu, die Leistungen rückwirkend neu festzusetzen.
Sollte der Gesetzgeber allerdings seiner Pflicht zur Neuregelung bis zum
31. Dezember 2010 nicht nachgekommen sein, wäre ein pflichtwidrig später
erlassenes Gesetz schon zum 1. Januar 2011 in Geltung zu setzen.

Der Gesetzgeber ist ferner verpflichtet, bis spätestens zum 31. Dezember
2010 eine Regelung im SGB II zu schaffen, die sicherstellt, dass ein
unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf gedeckt
wird. Die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten, bei denen ein
derartiger Bedarf vorliegt, müssen aber auch vor der Neuregelung die
erforderlichen Sach- oder Geldleistungen erhalten. Um die Gefahr einer
Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in
der Übergangszeit bis zur Einführung einer entsprechenden
Härtefallklausel zu vermeiden, muss die verfassungswidrige Lücke für die
Zeit ab der Verkündung des Urteils durch eine entsprechende Anordnung
des Bundesverfassungsgerichts geschlossen werden.

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