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	<title>Rechtsanwalt Moritz Graßinger &#124; München</title>
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	<description>Familienrecht &#124; Erbrecht &#124; Scheidung &#124; Ehevertrag &#124; Unterhalt</description>
	<lastBuildDate>Wed, 07 Apr 2010 12:52:47 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Neue EU Scheidung f&#252;r internationale Paare</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Apr 2010 11:56:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtssicherheit f&#252;r Kinder und Eltern: Europ&#228;ische Kommission und 10 L&#228;nder preschen mit Scheidungsregelung f&#252;r gemischte Ehen vor. Eine &#214;sterreicherin und ein Engl&#228;nder heiraten in Gro&#223;britannien. Das Ehepaar lebt zwei Jahre lang mit dem gemeinsamen Sohn in &#214;sterreich. Der Ehemann verl&#228;sst seine Frau und dr&#228;ngt auf Scheidung. Sie wei&#223; allerdings nicht, nach welchem Recht sie sich ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="A__33__20_Titre_P3">Rechtssicherheit f&uuml;r Kinder und Eltern: Europ&auml;ische Kommission und 10 L&auml;nder preschen mit Scheidungsregelung f&uuml;r gemischte Ehen vor.<span id="more-1081"></span></p>
<p class="A__34__20_Chapeau_P5">Eine &Ouml;sterreicherin und ein Engl&auml;nder heiraten in Gro&szlig;britannien. Das Ehepaar lebt zwei Jahre lang mit dem gemeinsamen Sohn in &Ouml;sterreich. Der Ehemann verl&auml;sst seine Frau und dr&auml;ngt auf Scheidung. Sie wei&szlig; allerdings nicht, nach welchem Recht sie sich scheiden lassen kann. Gilt &ouml;sterreichisches oder britisches Recht? Tausende Europ&auml;er befinden sich jedes Jahr in einer &auml;hnlich schwierigen Lage, weil in jedem EU-Land die Zust&auml;ndigkeit f&uuml;r Scheidungsangelegenheiten anders geregelt ist. Die Europ&auml;ische Kommission legt heute eine konkrete L&ouml;sung vor: eine Vorschrift, die den Ehepaaren die Entscheidung &uuml;berl&auml;sst, nach welchem Landesrecht sie sich scheiden lassen wollen. Die vorgeschlagene EU-Verordnung wird Ehepaaren gemischter Staatsangeh&ouml;rigkeit, Ehepaaren, die getrennt in verschiedenen L&auml;ndern leben oder die zusammen in einem anderen Land als ihrem Heimatland leben, helfen. Sie soll die Belastung der Kinder verringern und den schw&auml;cheren Partner bei Scheidungsstreitigkeiten sch&uuml;tzen. Jedes Jahr werden in der EU rund 300&nbsp;000 Mischehen geschlossen. Der heute vorgelegte Verordnungsvorschlag geht auf einen Antrag von 10 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, &Ouml;sterreich, Rum&auml;nien, Slowenien, Spanien und Ungarn) auf Anwendung des Verfahrens der verst&auml;rkten Zusammenarbeit zur&uuml;ck. Wenn die Verordnung angenommen wird, wird erstmals in der Geschichte der EU von diesem Verfahren Gebrauch gemacht.</p>
<p class="A___35__20_Normal"><span class="A__T4">&bdquo;Auf gemischte Ehepaare kommen manchmal unerwartete rechtliche Probleme zu, die die Trag&ouml;die einer Ehescheidung zu einer finanziellen und emotionalen Katastrophe machen k&ouml;nnen. Das kann den Betroffenen das Leben zur H&ouml;lle machen,&ldquo; </span><span class="A__T3">so</span><span class="A__T4"> </span><span class="A__T3">EU-Kommissarin f&uuml;r Justiz, Grund- und B&uuml;rgerrechte, Viviane Reding,</span><span class="A__T4"> &bdquo;tausende Ehepaare sind in einer schwierigen pers&ouml;nlichen Lage, weil die Rechtssysteme ihrer L&auml;nder bisher keine klaren Antworten geben. Oft sind Kinder und die schw&auml;cheren Ehepartner die Leidtragenden. Wir d&uuml;rfen die Menschen in der EU bei komplizierten internationalen Scheidungsf&auml;llen nicht alleine lassen. Sie brauchen klare Regeln und sollen wissen, welche Rechte sie haben, und daher haben wir uns zu diesem Schritt entschlossen.&ldquo;</span></p>
<p class="A__35__20_Normal_P6">Die derzeitige Rechtslage f&uuml;r Mischehen ist komplex:</p>
<ul class="A__WW8Num6_1">
<li>
<p class="A_Tiret_20_1_P9">20 EU-Staaten entscheiden auf der Grundlage von Bezugskriterien wie Staatsangeh&ouml;rigkeit und langfristiger Aufenthalt dar&uuml;ber, welches Landesrecht ma&szlig;gebend ist, so dass die Scheidung nach dem Recht vollzogen wird, zu dem das Ehepaar einen Bezug hat.</p>
</li>
<li>
<p class="A_Tiret_20_1_P9">7 EU-Mitgliedstaaten (D&auml;nemark, Lettland, Irland, Zypern, Finnland, Schweden und das Vereinigte K&ouml;nigreich) wenden grunds&auml;tzlich ihr Landesrecht an.</p>
<p class="A_Tiret_20_1_P11">Diese mangelnde Homogenit&auml;t der Regelungen f&uuml;hrt zu rechtlichen Komplikationen und treibt die Kosten in die H&ouml;he. Au&szlig;erdem erschwert dies einverst&auml;ndliche und geregelte Ehescheidungen.</p>
</li>
</ul>
<p class="A__35__20_Normal_P6">Die Kommission schl&auml;gt jetzt eine gemeinsame Regelung vor, nach der dar&uuml;ber befunden wird, welches Landesrecht bei der Scheidung einer Mischehe gilt. In der vorgeschlagenen Verordnung ist dies wie folgt geregelt:</p>
<ul class="A__WW8Num6_1">
<li>
<p class="A_Texte_20_1_Tiret_20_1"><span class="A__T5">Internationale Ehepaare haben bei einer Trennung ein gr&ouml;&szlig;eres Mitspracherecht. </span><span class="A__T3">Sie k&ouml;nnen entscheiden, nach welchem Landesrecht sie sich scheiden lassen wollen, wenn einer der Ehepartner einen Bezug zu dem betreffenden Land hat. So kann ein schwedisch-litauisches Ehepaar, das in Italien lebt, beim italienischen Gericht beantragen, nach schwedischem oder litauischem Recht geschieden zu werden.</span></p>
</li>
<li>
<p class="A_Tiret_20_1_P10">In F&auml;llen, in denen sich die Ehepartner nicht einigen k&ouml;nnen, sollen die Gerichte diese Frage nach einem einheitlichen Verfahren entscheiden.</p>
</li>
</ul>
<p class="A___35__20_Normal"><span class="A__T3">Ehepaare sollen auch vereinbaren k&ouml;nnen, nach welchem Recht sie sich scheiden lassen w&uuml;rden, wenn sie eine Scheidung gar nicht beabsichtigen. Dadurch erhalten sie mehr Rechts‑ und Planungssicherheit sowie Flexibilit&auml;t und k&ouml;nnen ihrem </span><span class="A__T5">Ehepartner und ihren Kindern </span><span class="A__T3">komplizierte, langwierige und belastende Verfahren ersparen.</span></p>
<p class="A___35__20_Normal"><span class="A__T3">Vorgeschlagen wird auch ein besserer Schutz der </span><span class="A__T5">schw&auml;cheren Ehepartner </span><span class="A__T3">vor unfairer Benachteiligung in Scheidungsverfahren. Bisher konnte der Ehepartner, der die Reise- und Anwaltskosten aufbringen konnte, schnell das Gericht in einem anderen Land befassen, so dass die Scheidung nach dem Recht vollzogen werden musste, das seine Interessen besch&uuml;tzte. Wenn beispielsweise ein Pole nach Finnland umzieht, k&ouml;nnte er dort nach einem Jahr die Scheidung von seiner in Polen zur&uuml;ckgebliebenen Frau ohne deren Zustimmung beantragen.</span></p>
<p class="A__35__20_Normal_P6">Die neue Verordnung macht in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Schluss mit diesem &bdquo;Scheidungs-Shopping&ldquo;, indem garantiert wird, dass das Recht des Landes angewandt wird, in dem der schw&auml;chere Ehepartner in der Ehegemeinschaft lebt oder zuletzt in der Ehegemeinschaft gelebt hat.</p>
<p class="A___35__20_Normal"><span class="A__T3">Die EU-Mitgliedstaaten m&uuml;ssen jetzt beschlie&szlig;en, ob den 10 L&auml;ndern die verst&auml;rkte Zusammenarbeit in diesem Bereich gestattet werden soll. Auch muss das Europ&auml;ische Parlament zustimmen. </span><span class="A__T4">&bdquo;10 Regierungen haben die Kommission um einen L&ouml;sungsvorschlag gebeten. Dass dies durch das Verfahren der verst&auml;rkten Zusammenarbeit erfolgen soll, zeigt, dass die EU auch in schwierigen rechtlichen Fragen M&ouml;glichkeiten hat, den B&uuml;rgern zu helfen. Ich m&ouml;chte sicherstellen, dass die B&uuml;rger von ihrem Recht, &uuml;berall in Europa zu wohnen und zu arbeiten, in vollem Umfang Gebrauch machen k&ouml;nnen,&ldquo; </span><span class="A__T3">so EU-Justizkommissarin</span><span class="A__T4"> </span><span class="A__T3">Viviane Reding.</span></p>
<p class="A__35__20_Normal_P7">Hintergrund</p>
<p class="A__35__20_Normal_P6">Die Kommission legte erstmals 2006 einen Vorschlag f&uuml;r eine Scheidungsregelung f&uuml;r gemischte Ehen (die sogenannten Rom-III-Verordnung) vor, die aber nicht die erforderliche einstimmige Unterst&uuml;tzung der EU-Regierungen erhielt. Daraufhin erkl&auml;rten 10 EU-Staaten (Bulgarien, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, &Ouml;sterreich, Rum&auml;nien, Slowenien, Spanien und Ungarn), dass sie eine Regelung im Rahmen der sogenannten verst&auml;rkten Zusammenarbeit w&uuml;nschten. Nach den EU-Vertr&auml;gen d&uuml;rfen neun oder mehr L&auml;nder eine Ma&szlig;nahme einf&uuml;hren, die wichtig ist, aber von einer kleinen Minderheit von Mitgliedstaaten blockiert wird. Andere EU-L&auml;nder d&uuml;rfen sich jederzeit der Ma&szlig;nahme anschlie&szlig;en.</p>
<p class="A__35__20_Normal_P8">Die heute vorgeschlagene Verordnung ber&uuml;hrt in keiner Weise die Zust&auml;ndigkeit der Mitgliedstaaten f&uuml;r die Definition des Ehebegriffs.</p>
<p class="A___35__20_Normal"><a href="http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=MEMO/10/100&amp;format=HTML&amp;aged=0&amp;language=EN&amp;guiLanguage=en"><span><span class="A__T5">MEMO/10/</span></span></a><a href="http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=MEMO/10/100&amp;format=HTML&amp;aged=0&amp;language=EN&amp;guiLanguage=en"><span><span class="A__T5">100</span></span></a></p>
<p class="A__35__20_Normal_P6">Der Verordnungsvorschlag ist abrufbar auf:</p>
<p><a href="http://ec.europa.eu/justice_home/news/intro/news_intro_en.htm"><span><span class="A__T6">http://ec.europa.eu/justice_home/news/intro/news_intro_en.htm</span></span></a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span><span class="A__T6">Quelle: Pressetext&nbsp; http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/10/347&amp;format=HTML&amp;aged=0&amp;language=DE&amp;guiLanguage=en</span></span></p>
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		<item>
		<title>BVerfG: Hartz IV Regels&#228;tze verfassungswidrig (1 BvL 4/09)</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/unterhalt/bverfg-hartz-iv-regelsaetze-verfassungswidrig-1-bvl-409/</link>
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		<pubDate>Tue, 09 Feb 2010 09:59:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[bverfG]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz 4]]></category>
		<category><![CDATA[Harz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Regelsatz]]></category>
		<category><![CDATA[verfassungswidrig]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung f&#252;r Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gew&#228;hrleistung eines menschenw&#252;rdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erf&#252;llen. I. Sachverhalt 1. Das Vierte Gesetz f&#252;r moderne Dienstleistungen ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung f&uuml;r Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gew&auml;hrleistung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> erf&uuml;llen.</p>
<p><span id="more-1066"></span><strong>I. Sachverhalt </strong></p>
<p>	1. Das Vierte Gesetz f&uuml;r moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom <br />
	24. Dezember 2003 (sog. &bdquo;Hartz IV-Gesetz&ldquo;) f&uuml;hrte mit Wirkung vom 1. <br />
	Januar 2005 die bisherige Arbeitslosenhilfe und die bisherige <br />
	Sozialhilfe im neu geschaffenen Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) <br />
	in Form einer einheitlichen, bed&uuml;rftigkeitsabh&auml;ngigen Grundsicherung f&uuml;r <br />
	Erwerbsf&auml;hige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden <br />
	Personen zusammen. Danach erhalten erwerbsf&auml;hige Hilfebed&uuml;rftige <br />
	Arbeitslosengeld II und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft <br />
	lebenden, nicht erwerbsf&auml;higen Angeh&ouml;rigen, insbesondere Kinder vor <br />
	Vollendung des 15. Lebensjahres, Sozialgeld. Diese Leistungen setzen <br />
	sich im Wesentlichen aus der in den <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html" target="_blank" title="&sect; 20 SGB II: Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts">&sect;&sect; 20</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 SGB II: Sozialgeld">28 SGB II</a> bestimmten <br />
	Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen f&uuml;r <br />
	Unterkunft und Heizung zusammen. Sie werden nur gew&auml;hrt, wenn <br />
	ausreichende eigene Mittel, insbesondere Einkommen oder Verm&ouml;gen, nicht <br />
	vorhanden sind. Die Regelleistung f&uuml;r Alleinstehende legte das SGB II <br />
	zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens f&uuml;r die alten L&auml;nder einschlie&szlig;lich <br />
	Berlin (Ost) auf 345 Euro fest. Die Regelleistung f&uuml;r die &uuml;brigen <br />
	Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestimmt es als prozentuale Anteile <br />
	davon. Danach ergaben sich zum 1. Januar 2005 f&uuml;r Ehegatten, <br />
	Lebenspartner und Partner einer ehe&auml;hnlichen Gemeinschaft ein Betrag von <br />
	gerundet 311 Euro (90%), f&uuml;r Kinder bis zur Vollendung des 14. <br />
	Lebensjahres ein Betrag von 207 Euro (60%) und f&uuml;r Kinder ab Beginn des <br />
	15. Lebensjahres ein Betrag von 276 Euro (80%). </p>
<p>	Im Vergleich zu den Regelungen nach dem fr&uuml;heren Bundessozialhilfegesetz <br />
	(BSHG) wird die Regelleistung nach dem SGB II weitgehend pauschaliert; <br />
	eine Erh&ouml;hung f&uuml;r den Alltagsbedarf ist ausgeschlossen. Einmalige <br />
	Beihilfen werden nur noch in Ausnahmef&auml;llen f&uuml;r einen besonderen Bedarf <br />
	gew&auml;hrt. Zur Deckung unregelm&auml;&szlig;ig wiederkehrenden Bedarfs ist die <br />
	Regelleistung erh&ouml;ht worden, damit Leistungsempf&auml;nger entsprechende <br />
	Mittel ansparen k&ouml;nnen. </p>
<p>	2. a) Bei der Festsetzung der Regelleistung hat sich der Gesetzgeber an <br />
	das Sozialhilferecht, das seit dem 1. Januar 2005 im Sozialgesetzbuch <br />
	Zw&ouml;lftes Buch (SGB XII) geregelt wird, angelehnt. Nach dem SGB XII und <br />
	der vom zust&auml;ndigen Bundesministerium erlassenen Regelsatzverordnung <br />
	erfolgt die Bemessung der sozialhilferechtlichen Regels&auml;tze nach einem <br />
	Statistikmodell, das bereits in &auml;hnlicher Form unter der Geltung des <br />
	Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) entwickelt worden war. Grundlage f&uuml;r <br />
	die Bemessung der Regels&auml;tze ist eine Sonderauswertung der Einkommens- <br />
	und Verbrauchsstichprobe, die vom Statistischen Bundesamt alle f&uuml;nf <br />
	Jahre erhoben wird. F&uuml;r die Bestimmung des Eckregelsatzes, der auch f&uuml;r <br />
	Alleinstehende gilt, sind die in den einzelnen Abteilungen der <br />
	Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfassten Ausgaben der untersten <br />
	20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonenhaushalte <br />
	(unterstes Quintil) nach Herausnahme der Empf&auml;nger von Sozialhilfe <br />
	ma&szlig;geblich. Diese Ausgaben gehen allerdings nicht vollst&auml;ndig, sondern <br />
	als regelsatzrelevanter Verbrauch nur zu bestimmten Prozentanteilen in <br />
	die Bemessung des Eckregelsatzes ein. </p>
<p>	Die seit dem 1. Januar 2005 geltende Regelsatzverordnung fu&szlig;t auf der <br />
	Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahre 1998. Bei der <br />
	Bestimmung des regelsatzrelevanten Verbrauchs in &sect; 2 Abs. 2 <br />
	Regelsatzverordnung wurde die Abteilung 10 der Einkommens- und <br />
	Verbrauchsstichprobe (Bildungswesen) nicht ber&uuml;cksichtigt. Weiterhin <br />
	erfolgten Abschl&auml;ge unter anderem in der Abteilung 03 (Bekleidung und <br />
	Schuhe) zum Beispiel f&uuml;r Pelze und Ma&szlig;kleidung, in der Abteilung 04 <br />
	(Wohnung etc.) bei der Ausgabenposition &bdquo;Strom&ldquo;, in der Abteilung 07 <br />
	(Verkehr) wegen der Kosten f&uuml;r Kraftfahrzeuge und in der Abteilung 09 <br />
	(Freizeit, Unterhaltung und Kultur) zum Beispiel f&uuml;r Segelflugzeuge. Der <br />
	f&uuml;r das Jahr 1998 errechnete Betrag wurde nach den Regelungen, die f&uuml;r <br />
	die j&auml;hrliche Anpassung der Regelleistung nach dem SGB II und der <br />
	Regels&auml;tze nach dem SGB XII gelten, entsprechend der Entwicklung des <br />
	aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. &sect; 68 <br />
	SGB VI) auf den 1. Januar 2005 hochgerechnet. </p>
<p>	b) Bei der Festsetzung der Regelleistung f&uuml;r Kinder wich der Gesetzgeber <br />
	von den Prozents&auml;tzen, die unter dem BSHG galten, ab und bildete nunmehr <br />
	nur noch zwei Altersgruppen (0 bis 14 Jahre und 14 bis 18 Jahre). Eine <br />
	Untersuchung des Ausgabeverhaltens von Ehepaaren mit einem Kind, wie sie <br />
	unter dem BSHG erfolgt war, unterblieb zun&auml;chst. </p>
<p>	3. Die Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem <br />
	Jahre 2003 f&uuml;hrte zwar zum 1. Januar 2007 zu &Auml;nderungen beim <br />
	regelsatzrelevanten Verbrauch gem&auml;&szlig; &sect; 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung, <br />
	jedoch nicht zu einer Erh&ouml;hung des Eckregelsatzes und der Regelleistung <br />
	f&uuml;r Alleinstehende. Eine erneute Sonderauswertung bezogen auf das <br />
	Ausgabeverhalten von Ehepaaren mit einem Kind veranlasste den <br />
	Gesetzgeber zur Einf&uuml;hrung einer dritten Alterstufe von <br />
	haushaltsangeh&ouml;rigen Kindern im Alter von 6 Jahren bis zur Vollendung <br />
	des 14. Lebensjahres. Diese erhalten ab dem 1. Juli 2009 nach &sect; 74 SGB <br />
	II 70% der Regelleistung eines Alleinstehenden. Seit dem 1. August 2009 <br />
	erhalten schulpflichtige Kinder nach Ma&szlig;gabe von <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/24a.html" target="_blank">&sect; 24a SGB II</a> zudem <br />
	zus&auml;tzliche Leistungen f&uuml;r die Schule in H&ouml;he von 100 Euro pro <br />
	Schuljahr. </p>
<p>	4. &Uuml;ber eine Vorlage des Hessischen Landessozialgerichts (1 BvL 1/09) <br />
	und &uuml;ber zwei Vorlagen des Bundessozialgerichts (1 BvL 3/09 und 1 BvL <br />
	4/09) zu der Frage, ob die H&ouml;he der Regelleistung zur Sicherung des <br />
	Lebensunterhalts f&uuml;r Erwachsene und Kinder bis zur Vollendung des 14. <br />
	Lebensjahres im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 nach &sect; <br />
	20 Abs. 1 bis 3 und nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 SGB II: Sozialgeld">&sect; 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 SGB II</a> mit dem <br />
	Grundgesetz vereinbar ist, hat der Erste Senat des <br />
	Bundesverfassungsgerichts am 20. Oktober 2009 verhandelt. Die diesen <br />
	Vorlagen zugrundeliegenden Ausgangsverfahren sind in der <br />
	Pressemitteilung zur m&uuml;ndlichen Verhandlung (Nr. 96/2009 vom 19. August <br />
	2009) im Einzelnen dargestellt. </p>
<p>	II. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts </p>
<p>	Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die <br />
	Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung f&uuml;r Erwachsene und Kinder <br />
	betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gew&auml;hrleistung <br />
	eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in <br />
	Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> erf&uuml;llen. Die Vorschriften bleiben bis <br />
	zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu <br />
	treffen hat, weiter anwendbar. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung <br />
	auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines <br />
	unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs f&uuml;r <br />
	die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 SGB II: Berechtigte">&sect; 7 SGB II</a> Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht <br />
	von den Leistungen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html" target="_blank" title="&sect; 20 SGB II: Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts">&sect;&sect; 20</a> ff. SGB II erfasst wird, zur <br />
	Gew&auml;hrleistung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums jedoch zwingend <br />
	zu decken ist. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird <br />
	angeordnet, dass dieser Anspruch nach Ma&szlig;gabe der Urteilsgr&uuml;nde <br />
	unmittelbar aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> zu <br />
	Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann. </p>
<p>	<strong>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erw&auml;gungen zu Grunde: </strong></p>
<p>	1. a) Das Grundrecht auf Gew&auml;hrleistung eines menschenw&uuml;rdigen <br />
	Existenzminimums aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit dem <br />
	Sozialstaatsprinzip des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> sichert jedem Hilfebed&uuml;rftigen <br />
	diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die f&uuml;r seine physische <br />
	Existenz und f&uuml;r ein Mindestma&szlig; an Teilhabe am gesellschaftlichen, <br />
	kulturellen und politischen Leben unerl&auml;sslich sind. Dieses Grundrecht <br />
	aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> hat als Gew&auml;hrleistungsrecht in seiner Verbindung <br />
	mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> neben dem absolut wirkenden Anspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1</a> <br />
	Abs. 1 GG auf Achtung der W&uuml;rde jedes Einzelnen eigenst&auml;ndige Bedeutung. <br />
	Es ist dem Grunde nach unverf&uuml;gbar und muss eingel&ouml;st werden, bedarf <br />
	aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den <br />
	Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen <br />
	Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen <br />
	auszurichten hat. Der Umfang des verfassungsrechtlichen <br />
	Leistungsanspruchs kann im Hinblick auf die Arten des Bedarfs und die <br />
	daf&uuml;r erforderlichen Mittel nicht unmittelbar aus der Verfassung <br />
	abgeleitet werden. Die Konkretisierung obliegt dem Gesetzgeber, dem <br />
	hierbei ein Gestaltungsspielraum zukommt. </p>
<p>	Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle <br />
	existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und <br />
	sachgerechten Verfahren nach dem tats&auml;chlichen Bedarf, also <br />
	realit&auml;tsgerecht, zu bemessen. </p>
<p>	b) Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des <br />
	Existenzminimums entspricht eine zur&uuml;ckhaltende Kontrolle der <br />
	einfachgesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht. Da das <br />
	Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs erlaubt, <br />
	beschr&auml;nkt sich bezogen auf das Ergebnis die materielle Kontrolle <br />
	darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Innerhalb der <br />
	materiellen Bandbreite, welche diese Evidenzkontrolle bel&auml;sst, kann das <br />
	Grundrecht auf Gew&auml;hrleistung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums <br />
	keine quantifizierbaren Vorgaben liefern. Es erfordert aber eine <br />
	Kontrolle der Grundlagen und der Methode der Leistungsbemessung <br />
	daraufhin, ob sie dem Ziel des Grundrechts gerecht werden. Um eine der <br />
	Bedeutung des Grundrechts angemessene Nachvollziehbarkeit des Umfangs <br />
	der gesetzlichen Hilfeleistungen sowie deren gerichtliche Kontrolle zu <br />
	gew&auml;hrleisten, m&uuml;ssen die Festsetzungen der Leistungen auf der Grundlage <br />
	verl&auml;sslicher Zahlen und schl&uuml;ssiger Berechnungsverfahren tragf&auml;hig zu <br />
	rechtfertigen sein. </p>
<p>	Das Bundesverfassungsgericht pr&uuml;ft deshalb, ob der Gesetzgeber das Ziel, <br />
	ein menschenw&uuml;rdiges Dasein zu sichern, in einer <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in <br />
	Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> gerecht werdenden Weise erfasst und <br />
	umschrieben hat, ob er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur <br />
	Bemessung des Existenzminimums im Grundsatz taugliches <br />
	Berechnungsverfahren gew&auml;hlt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im <br />
	Wesentlichen vollst&auml;ndig und zutreffend ermittelt und schlie&szlig;lich, ob er <br />
	sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren <br />
	Zahlenwerk innerhalb dieses gew&auml;hlten Verfahrens und dessen <br />
	Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat. Zur <br />
	Erm&ouml;glichung dieser verfassungsgerichtlichen Kontrolle besteht f&uuml;r den <br />
	Gesetzgeber die Obliegenheit, die zur Bestimmung des Existenzminimums im <br />
	Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte <br />
	nachvollziehbar offen zu legen. Kommt er ihr nicht hinreichend nach, <br />
	steht die Ermittlung des Existenzminimums bereits wegen dieser M&auml;ngel <br />
	nicht mehr mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> in <br />
	Einklang. </p>
<p>	2. Die in den Ausgangsverfahren geltenden Regelleistungen von 345, 311 <br />
	und 207 Euro k&ouml;nnen zur Sicherstellung eines menschenw&uuml;rdigen <br />
	Existenzminimums nicht als evident unzureichend angesehen werden. F&uuml;r <br />
	den Betrag der Regelleistung von 345 Euro kann eine evidente <br />
	Unterschreitung nicht festgestellt werden, weil sie zur Sicherung der <br />
	physischen Seite des Existenzminimums zumindest ausreicht und der <br />
	Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der sozialen Seite des <br />
	Existenzminimums besonders weit ist. </p>
<p>	Dies gilt auch f&uuml;r den Betrag von 311 Euro f&uuml;r erwachsene Partner einer <br />
	Bedarfsgemeinschaft. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass durch <br />
	das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen gespart werden und deshalb zwei <br />
	zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der <br />
	geringer als das Doppelte des Bedarfs eines Alleinlebenden ist. </p>
<p>	Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass der f&uuml;r Kinder bis zur <br />
	Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich geltende Betrag von 207 Euro <br />
	zur Sicherung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums offensichtlich <br />
	unzureichend ist. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dieser <br />
	Betrag nicht ausreicht, um das physische Existenzminimum, insbesondere <br />
	den Ern&auml;hrungsbedarf von Kindern im Alter von 7 bis zur Vollendung des <br />
	14. Lebensjahres zu decken. </p>
<p>	3. Das Statistikmodell, das f&uuml;r die Bemessung der sozialhilferechtlichen <br />
	Regels&auml;tze gilt und nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Grundlage <br />
	f&uuml;r die Bestimmung der Regelleistung bildet, ist eine <br />
	verfassungsrechtlich zul&auml;ssige, weil vertretbare Methode zur <br />
	realit&auml;tsnahen Bestimmung des Existenzminimums f&uuml;r eine alleinstehende <br />
	Person. Es st&uuml;tzt sich auch auf geeignete empirische Daten. Die <br />
	Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bildet in statistisch zuverl&auml;ssiger <br />
	Weise das Verbrauchsverhalten der Bev&ouml;lkerung ab. Die Auswahl der <br />
	untersten 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten <br />
	Einpersonenhaushalte nach Herausnahme der Empf&auml;nger von Sozialhilfe als <br />
	Referenzgruppe f&uuml;r die Ermittlung der Regelleistung f&uuml;r einen <br />
	Alleinstehenden ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der <br />
	Gesetzgeber konnte auch vertretbar davon ausgehen, dass die bei der <br />
	Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 zugrunde <br />
	gelegte Referenzgruppe statistisch zuverl&auml;ssig &uuml;ber der <br />
	Sozialhilfeschwelle lag. </p>
<p>	Es ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die in <br />
	den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe <br />
	erfassten Ausgaben des untersten Quintils nicht vollst&auml;ndig, sondern als <br />
	regelleistungsrelevanter Verbrauch nur zu einem bestimmten Prozentsatz <br />
	in die Bemessung der Regelleistung einflie&szlig;en. Der Gesetzgeber hat aber <br />
	die wertende Entscheidung, welche Ausgaben zum Existenzminimum z&auml;hlen, <br />
	sachgerecht und vertretbar zu treffen. K&uuml;rzungen von Ausgabepositionen <br />
	in den Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bed&uuml;rfen zu <br />
	ihrer Rechtfertigung einer empirischen Grundlage. Der Gesetzgeber darf <br />
	Ausgaben, welche die Referenzgruppe t&auml;tigt, nur dann als nicht relevant <br />
	einstufen, wenn feststeht, dass sie anderweitig gedeckt werden oder zur <br />
	Sicherung des Existenzminimums nicht notwendig sind. Hinsichtlich der <br />
	H&ouml;he der K&uuml;rzungen ist auch eine Sch&auml;tzung auf fundierter empirischer <br />
	Grundlage nicht ausgeschlossen; Sch&auml;tzungen &bdquo;ins Blaue hinein&ldquo; stellen <br />
	jedoch keine realit&auml;tsgerechte Ermittlung dar. </p>
<p>	4. Die Regelleistung von 345 Euro ist nicht in verfassungsgem&auml;&szlig;er Weise <br />
	ermittelt worden, weil von den Strukturprinzipien des Statistikmodells <br />
	ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen worden ist. </p>
<p>	a) Der in &sect; 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung 2005 festgesetzte regelsatz- <br />
	und damit zugleich regelleistungsrelevante Verbrauch beruht nicht auf <br />
	einer tragf&auml;higen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe <br />
	1998. Denn bei einzelnen Ausgabepositionen wurden prozentuale Abschl&auml;ge <br />
	f&uuml;r nicht regelleistungsrelevante G&uuml;ter und Dienstleistungen (zum <br />
	Beispiel Pelze, Ma&szlig;kleidung und Segelflugzeuge) vorgenommen, ohne dass <br />
	feststand, ob die Vergleichsgruppe (unterstes Quintil) &uuml;berhaupt solche <br />
	Ausgaben get&auml;tigt hat. Bei anderen Ausgabepositionen wurden K&uuml;rzungen <br />
	vorgenommen, die dem Grunde nach vertretbar, in der H&ouml;he jedoch <br />
	empirisch nicht belegt waren (zum Beispiel K&uuml;rzung um 15% bei der <br />
	Position Strom). Andere Ausgabepositionen, zum Beispiel die Abteilung 10 <br />
	(Bildungswesen), blieben v&ouml;llig unber&uuml;cksichtigt, ohne dass dies <br />
	begr&uuml;ndet worden w&auml;re. </p>
<p>	b) Zudem stellt die Hochrechnung der f&uuml;r 1998 ermittelten Betr&auml;ge auf <br />
	das Jahr 2005 anhand der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts einen <br />
	sachwidrigen Ma&szlig;stabswechsel dar. W&auml;hrend die statistische <br />
	Ermittlungsmethode auf Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und <br />
	Lebenshaltungskosten abstellt, kn&uuml;pft die Fortschreibung nach dem <br />
	aktuellen Rentenwert an die Entwicklung der Bruttol&ouml;hne und -geh&auml;lter, <br />
	den Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung und an einen <br />
	Nachhaltigkeitsfaktor an. Diese Faktoren weisen aber keinen Bezug zum <br />
	Existenzminimum auf. </p>
<p>	5. Die Ermittlung der Regelleistung in H&ouml;he von 311 Euro f&uuml;r in <br />
	Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Partner gen&uuml;gt nicht den <br />
	verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil sich die M&auml;ngel bei der <br />
	Ermittlung der Regelleistung f&uuml;r Alleinstehende hier fortsetzen, denn <br />
	sie wurde auf der Basis jener Regelleistung ermittelt. Allerdings beruht <br />
	die Annahme, dass f&uuml;r die Sicherung des Existenzminimums von zwei <br />
	Partnern ein Betrag in H&ouml;he von 180 % des entsprechenden Bedarfs eines <br />
	Alleinstehenden ausreicht, auf einer ausreichenden empirischen <br />
	Grundlage. </p>
<p>	6. Das Sozialgeld f&uuml;r Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von <br />
	207 Euro gen&uuml;gt nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, weil es von <br />
	der bereits beanstandeten Regelleistung in H&ouml;he von 345 Euro abgeleitet <br />
	ist. Dar&uuml;ber hinaus beruht die Festlegung auf keiner vertretbaren <br />
	Methode zur Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes im Alter bis <br />
	zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Der Gesetzgeber hat jegliche <br />
	Ermittlungen zum spezifischen Bedarf eines Kindes, der sich im <br />
	Unterschied zum Bedarf eines Erwachsenen an kindlichen <br />
	Entwicklungsphasen und einer kindgerechten Pers&ouml;nlichkeitsentfaltung <br />
	auszurichten hat, unterlassen. Sein vorgenommener Abschlag von 40 % <br />
	gegen&uuml;ber der Regelleistung f&uuml;r einen Alleinstehenden beruht auf einer <br />
	freih&auml;ndigen Setzung ohne empirische und methodische Fundierung. <br />
	Insbesondere blieben die notwendigen Aufwendungen f&uuml;r Schulb&uuml;cher, <br />
	Schulhefte, Taschenrechner etc. unber&uuml;cksichtigt, die zum existentiellen <br />
	Bedarf eines Kindes geh&ouml;ren. Denn ohne Deckung dieser Kosten droht <br />
	hilfebed&uuml;rftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen. Auch fehlt <br />
	eine differenzierte Untersuchung des Bedarfs von kleineren und gr&ouml;&szlig;eren <br />
	Kindern. </p>
<p>	7. Diese Verfassungsverst&ouml;&szlig;e sind weder durch die Auswertung der <br />
	Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 und die Neubestimmung des <br />
	regelsatzrelevanten Verbrauchs zum 1. Januar 2007 noch durch die Mitte <br />
	2009 in Kraft getretenen <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/74.html" target="_blank">&sect;&sect; 74</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/24a.html" target="_blank">24a SGB II</a> beseitigt worden. </p>
<p>	a) Die zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene &Auml;nderung der <br />
	Regelsatzverordnung hat wesentliche M&auml;ngel, wie zum Beispiel die <br />
	Nichtber&uuml;cksichtigung der in der Abteilung 10 (Bildungswesen) der <br />
	Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfassten Ausgaben oder die <br />
	Hochrechnung der f&uuml;r 2003 ermittelten Betr&auml;ge entsprechend der <br />
	Entwicklung des aktuellen Rentenwertes, nicht beseitigt. </p>
<p>	b) Das durch <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/74.html" target="_blank">&sect; 74 SGB II</a> eingef&uuml;hrte Sozialgeld f&uuml;r Kinder ab Beginn des <br />
	7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in H&ouml;he von 70 % der <br />
	Regelleistung f&uuml;r einen Alleinstehenden gen&uuml;gt den <br />
	verfassungsrechtlichen Anforderungen bereits deshalb nicht, weil es sich <br />
	von dieser fehlerhaft ermittelten Regelleistung ableitet. Zwar d&uuml;rfte <br />
	der Gesetzgeber mit der Einf&uuml;hrung einer dritten Altersstufe und der &sect; <br />
	74 SGB II zugrunde liegenden Bemessungsmethode einer realit&auml;tsgerechten <br />
	Ermittlung der notwendigen Leistungen f&uuml;r Kinder im schulpflichtigen <br />
	Alter n&auml;her gekommen sein. Den Anforderungen an die Ermittlung des <br />
	kinderspezifischen Bedarfs ist er dennoch nicht gerecht geworden, weil <br />
	die gesetzliche Regelung weiterhin an den Verbrauch f&uuml;r einen <br />
	erwachsenen Alleinstehenden ankn&uuml;pft. </p>
<p>	c) Die Regelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/24a.html" target="_blank">&sect; 24a SGB II</a>, die eine einmalige Zahlung von 100 <br />
	Euro vorsieht, f&uuml;gt sich methodisch nicht in das Bedarfssystem des SGB <br />
	II ein. Zudem hat der Gesetzgeber den notwendigen Schulbedarf eines <br />
	Kindes bei Erlass des <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/24a.html" target="_blank">&sect; 24a SGB II</a> nicht empirisch ermittelt. Der Betrag <br />
	von 100 Euro pro Schuljahr wurde offensichtlich freih&auml;ndig gesch&auml;tzt. </p>
<p>	8. Es ist mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> zudem <br />
	unvereinbar, dass im SGB II eine Regelung fehlt, die einen Anspruch auf <br />
	Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenw&uuml;rdigen <br />
	Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, <br />
	besonderen Bedarfs vorsieht. Ein solcher ist f&uuml;r denjenigen Bedarf <br />
	erforderlich, der deswegen nicht schon von den <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html" target="_blank" title="&sect; 20 SGB II: Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts">&sect;&sect; 20</a> ff. SGB II <br />
	abgedeckt wird, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der <br />
	die Regelleistung beruht, allein den Durchschnittsbedarf in &uuml;blichen <br />
	Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen dar&uuml;ber <br />
	hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen. </p>
<p>	Die Gew&auml;hrung einer Regelleistung als Festbetrag ist grunds&auml;tzlich <br />
	zul&auml;ssig. Wenn das Statistikmodell entsprechend den <br />
	verfassungsrechtlichen Vorgaben angewandt und der Pauschalbetrag <br />
	insbesondere so bestimmt worden ist, dass ein Ausgleich zwischen <br />
	verschiedenen Bedarfspositionen m&ouml;glich ist, kann der Hilfebed&uuml;rftige in <br />
	der Regel sein individuelles Verbrauchsverhalten so gestalten, dass er <br />
	mit dem Festbetrag auskommt; vor allem hat er bei besonderem Bedarf <br />
	zuerst auf das Ansparpotential zur&uuml;ckzugreifen, das in der Regelleistung <br />
	enthalten ist. </p>
<p>	Da ein pauschaler Regelleistungsbetrag jedoch nach seiner Konzeption nur <br />
	den durchschnittlichen Bedarf decken kann, wird ein in Sonderf&auml;llen <br />
	auftretender Bedarf von der Statistik nicht aussagekr&auml;ftig ausgewiesen. <br />
	<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> gebietet <br />
	allerdings, auch diesen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, <br />
	besonderen Bedarf zu decken, wenn es im Einzelfall f&uuml;r ein <br />
	menschenw&uuml;rdiges Existenzminimum erforderlich ist. Dieser ist im SGB II <br />
	bisher nicht ausnahmslos erfasst. Der Gesetzgeber hat wegen dieser L&uuml;cke <br />
	in der Deckung des lebensnotwendigen Existenzminimums eine <br />
	H&auml;rtefallregelung in Form eines Anspruchs auf Hilfeleistungen zur <br />
	Deckung dieses besonderen Bedarfs f&uuml;r die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 SGB II: Berechtigte">&sect; 7 SGB II</a> <br />
	Leistungsberechtigten vorzugeben. Dieser Anspruch entsteht allerdings <br />
	erst, wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem <br />
	Hilfebed&uuml;rftigen gew&auml;hrten Leistungen &#8211; einschlie&szlig;lich der Leistungen <br />
	Dritter und unter Ber&uuml;cksichtigung von Einsparm&ouml;glichkeiten des <br />
	Hilfebed&uuml;rftigen &#8211; das menschenw&uuml;rdige Existenzminimum nicht mehr <br />
	gew&auml;hrleistet. Er d&uuml;rfte angesichts seiner engen und strikten <br />
	Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen F&auml;llen in Betracht kommen. </p>
<p>	9. Die verfassungswidrigen Normen bleiben bis zu einer Neuregelung, die <br />
	der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiterhin <br />
	anwendbar. Wegen des gesetzgeberischen </p>
<p>	Gestaltungsspielraums ist das Bundesverfassungsgericht nicht befugt, <br />
	aufgrund eigener Einsch&auml;tzungen und Wertungen gestaltend selbst einen <br />
	bestimmten Leistungsbetrag festzusetzen. Da nicht festgestellt werden <br />
	kann, dass die gesetzlich festgesetzten Regelleistungsbetr&auml;ge evident <br />
	unzureichend sind, ist der Gesetzgeber nicht unmittelbar von Verfassungs <br />
	wegen verpflichtet, h&ouml;here Leistungen festzusetzen. Er muss vielmehr ein <br />
	Verfahren zur realit&auml;ts- und bedarfsgerechten Ermittlung der zur <br />
	Sicherung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen <br />
	entsprechend den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben <br />
	durchf&uuml;hren und dessen Ergebnis im Gesetz als Leistungsanspruch <br />
	verankern. </p>
<p>	<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> verpflichtet den <br />
	Gesetzgeber nicht dazu, die Leistungen r&uuml;ckwirkend neu festzusetzen. <br />
	Sollte der Gesetzgeber allerdings seiner Pflicht zur Neuregelung bis zum <br />
	31. Dezember 2010 nicht nachgekommen sein, w&auml;re ein pflichtwidrig sp&auml;ter <br />
	erlassenes Gesetz schon zum 1. Januar 2011 in Geltung zu setzen. </p>
<p>	Der Gesetzgeber ist ferner verpflichtet, bis sp&auml;testens zum 31. Dezember <br />
	2010 eine Regelung im SGB II zu schaffen, die sicherstellt, dass ein <br />
	unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf gedeckt <br />
	wird. Die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 SGB II: Berechtigte">&sect; 7 SGB II</a> Leistungsberechtigten, bei denen ein <br />
	derartiger Bedarf vorliegt, m&uuml;ssen aber auch vor der Neuregelung die <br />
	erforderlichen Sach- oder Geldleistungen erhalten. Um die Gefahr einer <br />
	Verletzung von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> in <br />
	der &Uuml;bergangszeit bis zur Einf&uuml;hrung einer entsprechenden <br />
	H&auml;rtefallklausel zu vermeiden, muss die verfassungswidrige L&uuml;cke f&uuml;r die <br />
	Zeit ab der Verk&uuml;ndung des Urteils durch eine entsprechende Anordnung <br />
	des Bundesverfassungsgerichts geschlossen werden. </p>
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		</item>
		<item>
		<title>Neue S&#252;ddeutsche Unterhaltsleitlinien 2010 (S&#252;dL)</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Feb 2010 11:31:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[2010]]></category>
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		<description><![CDATA[Hier k&#246;nnen Sie die aktuellen S&#252;ddeutschen Leitlinien der Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, M&#252;nchen, N&#252;rnberg, Stuttgart und Zweibr&#252;cken Stand 1.1.2010 herunterladen: Download S&#252;ddeutsche Leitlinien 2010(.pdf)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hier k&ouml;nnen Sie die aktuellen S&uuml;ddeutschen Leitlinien der Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, M&uuml;nchen, N&uuml;rnberg, Stuttgart und Zweibr&uuml;cken Stand 1.1.2010 herunterladen: <a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/suddeutsche-leitlinien-2010.pdf">Download S&uuml;ddeutsche Leitlinien 2010(.pdf)</a></p>
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		<title>OLG Koblenz: Wechselmodell kann Kinder belasten</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/sorgerecht/olg-koblenz-wechselmodell-kann-inder-belasten/</link>
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		<pubDate>Fri, 05 Feb 2010 11:07:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>
		<category><![CDATA[umgang]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem familienrechtlichen Umgangsverfahren entschieden, dass ein sogenanntes Betreuungs-Wechselmodell die Bereitschaft und F&#228;higkeit der Eltern voraussetzt, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Das Modell ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind durch den st&#228;ndigen Wechsel belastet wird und es keine Stabilit&#228;t erfahren kann. Leits&#228;tze des Senats: 1. Ein Betreuungs-Wechselmodell ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem familienrechtlichen Umgangsverfahren entschieden, dass ein sogenanntes Betreuungs-Wechselmodell die Bereitschaft und F&auml;higkeit der Eltern voraussetzt, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Das Modell ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind durch den st&auml;ndigen Wechsel belastet wird und es keine Stabilit&auml;t erfahren kann. <span id="more-1049"></span></p>
<p><strong>Leits&auml;tze des Senats:</strong></p>
<p><strong>1. Ein Betreuungs-Wechselmodell setzt die Bereitschaft und F&auml;higkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Willen eines Elternteils kann ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden.</strong></p>
<p><strong>2. Ein Betreuungs-Wechselmodell ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind durch den st&auml;ndigen Wechsel belastet wird und keine Stabilit&auml;t erfahren kann.</strong></p>
<p>Die Antragstellerin und der Antragsgegner, die jeweils im Raum Mainz wohnhaft sind, haben zwei gemeinsame Kinder im Kindergarten- bzw. Grundschulalter. Seit Oktober 2008 leben die Eltern r&auml;umlich getrennt; ein Scheidungsverfahren ist anh&auml;ngig. Anl&auml;sslich des Auszugs des Antragsgegners vereinbarten die Eltern ein zweiw&ouml;chiges Wechselmodell im Verh&auml;ltnis von 8:6 Tagen, wonach die Kinder in der ersten Woche von Montagmorgen bis Donnerstagnachmittag bei der Mutter und von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen bei dem Vater und in der zweiten Woche von Montagmorgen bis Mittwochmorgen bei der Mutter, von Mittwochnachmittag bis Freitagmorgen beim Vater und von Freitagnachmittag bis Montagmorgen bei der Mutter betreut wurden. Nach jeweils zwei Wochen wechselten die Aufenthaltszeiten.</p>
<p>Die Antragstellerin ist der Auffassung, die bisherige Umgangsregelung habe sich nicht bew&auml;hrt. Die Kinder seien durch den permanenten Wechsel stark belastet und zeigten Verhaltensauff&auml;lligkeiten. Sie begehrt ein Umgangsmodell mit einem Aufenthaltsschwerpunkt der Kinder bei ihr.</p>
<p>Der Antragsgegner ist hingegen der Ansicht, das Wohl der Kinder erfordere, dass diese zu gleichen Teilen Kontakt zu beiden Elternteilen haben. Er strebt deshalb ein einfacheres Wechselmodell in der Weise an, dass sich die Kinder w&ouml;chentlich abwechselnd bei ihm beziehungsweise bei der Kindesmutter aufhalten.</p>
<p>Das Amtsgericht &#8211; Familiengericht &#8211; Mainz hat das Umgangsrecht im Wesentlichen dahingehend geregelt, dass sich die Kinder grunds&auml;tzlich im Haushalt der Mutter aufhalten und der Vater das Recht hat, die Kinder jede 1., 2. und 4. Woche eines Monats in der Zeit von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen sowie in den Ferien in deutlich &uuml;berwiegenden Zeitr&auml;umen zu sich zu nehmen.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Der zust&auml;ndige 11. Zivilsenat &ndash; 3. Senat f&uuml;r Familiensachen &#8211; des Oberlandesgerichts Koblenz hat ein psychologisches Sachverst&auml;ndigengutachten eingeholt und die Beteiligten, soweit sie hiermit einverstanden waren, angeh&ouml;rt. Durch Beschluss vom 12. Januar 2010 hat der Familiensenat die Entscheidung des Amtsgerichts abge&auml;ndert und eine andere Umgangsregelung getroffen. Danach haben die Kinder ihren Aufenthaltsschwerpunkt bei der Kindesmutter. Der Kindesvater hat das Recht, die Kinder jeweils Donnerstagnachmittags bis Freitagmorgens sowie alle 14 Tage von Donnerstagnachmittags bis zum darauf folgenden Montagmorgen zu sich zu nehmen. Ferner hat der Vater in den Ferien sowie an Weihnachten und Ostern ein mit der Kindesmutter zeitlich gleichrangiges Umgangsrecht.</p>
<p>Der Senat hat in seiner Entscheidung ausgef&uuml;hrt, dass die Fortsetzung des Wechselmodells nicht (mehr) dem Wohl der Kinder entspreche. Den Vorteilen eines Wechselmodells st&uuml;nden erhebliche Nachteile f&uuml;r das Kind gegen&uuml;ber. Die mit dem regelm&auml;&szlig;igen Wechsel verbundenen Belastungen erforderten ein hohes Ma&szlig; an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern und der Kinder. Das Betreuungs-Wechselmodell setze deshalb die Bereitschaft und F&auml;higkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Widerstand eines Elternteils k&ouml;nne das Wechselmodell nicht funktionieren.</p>
<p>Diese Grundvoraussetzungen hat der sachverst&auml;ndig beratene Familiensenat im vorliegenden Fall nicht als erf&uuml;llt angesehen. Das Wechselmodell habe f&uuml;r die Kinder mit sich gebracht, dass f&uuml;r sie ein Lebensmittelpunkt fehle. Sie seien besonderen Belastungen ausgesetzt. Zwischen den Eltern bestehe ein hohes Konfliktpotential. Eine reibungslose Kommunikation und Verst&auml;ndigung &uuml;ber die Belange der Kinder sei zwischen ihnen nicht m&ouml;glich. Die Kindesmutter wolle an dem Wechselmodell nicht mehr festhalten. Es best&uuml;nden auch keine Anhaltspunkte daf&uuml;r, dass dies rechtsmissbr&auml;uchlich und aus eigenn&uuml;tzigen Motiven erfolge.</p>
<p>Dem Wohl der Kinder entspreche hier eine Umgangsregelung, bei der die Kinder, ausgehend von einem Lebensmittelpunkt bei der Antragstellerin, den Antragsgegner regelm&auml;&szlig;ig und h&auml;ufig sehen, aber mit einem klaren Aufenthaltsschwerpunkt bei der Antragstellerin.</p>
<p>Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Januar 2010 ist unter www.justiz.rlp.de (&rarr; Rechtsprechung) ver&ouml;ffentlicht.</p>
<p>Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 12. Januar 2010</p>
<p>Aktenzeichen: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 UF 251/09" target="_blank" title="OLG Koblenz, 12.01.2010 - 11 UF 251/09">11 UF 251/09</a></p>
<p><em>Quelle: Pressetext OLG Koblenz<br />
	</em></p>
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		<item>
		<title>Justizministerin: Pl&#228;ne f&#252;r europ&#228;isches Familienrecht</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/justizministerin-plaene-fuer-europaeisches-familienrecht/</link>
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		<pubDate>Thu, 04 Feb 2010 14:45:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>

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		<description><![CDATA[Die franz&#246;sische Justizministerin Mich&#232;le Alliot-Marie und Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger unterzeichnen heute anl&#228;sslich des deutsch-franz&#246;sischen Ministerrates in Paris das Abkommen zum deutsch-franz&#246;sischen Wahlg&#252;terstand. Dazu erkl&#228;rt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: Frankreich und Deutschland starten ein Pilotprojekt f&#252;r ein europ&#228;isches Familienrecht. Ein zusammenwachsendes Europa braucht praktikable und klare L&#246;sungen f&#252;r Ehen, die sich zu Recht nicht an Staatsgrenzen und ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die franz&ouml;sische Justizministerin Mich&egrave;le Alliot-Marie und Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger unterzeichnen heute anl&auml;sslich des deutsch-franz&ouml;sischen Ministerrates in Paris das Abkommen zum deutsch-franz&ouml;sischen Wahlg&uuml;terstand. Dazu erkl&auml;rt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:<span id="more-1043"></span></p>
<div class="text">
<p>Frankreich und Deutschland starten ein Pilotprojekt f&uuml;r ein europ&auml;isches Familienrecht. Ein zusammenwachsendes Europa braucht praktikable und klare L&ouml;sungen f&uuml;r Ehen, die sich zu Recht nicht an Staatsgrenzen und Staatsangeh&ouml;rigkeiten orientieren.</p>
<p>Der neue Wahlg&uuml;terstand bietet Eheleuten eine attraktive Wahlm&ouml;glichkeit f&uuml;r die Behandlung ihres Verm&ouml;gens in der Ehe. Andere EU-L&auml;nder k&ouml;nnen sich anschlie&szlig;en. Wenn das neue Instrument erfolgreich ist, k&ouml;nnen weitere gemeinsame Schritte folgen. Der Wahlg&uuml;terstand kann zur Initialz&uuml;ndung f&uuml;r Angleichungen im Familienrecht in einem zusammenwachsenden Europa werden.</p>
<p><u>Zum Hintergrund:</u><br />
		Ehen mit Auslandsber&uuml;hrung sind weit verbreitet. Im Jahr 2008 hatte bei 11 % der Eheschlie&szlig;ungen ein Ehepartner die deutsche, der andere Ehepartner eine ausl&auml;ndische Staatsangeh&ouml;rigkeit. Hinzu kommen deutsche Ehepaare, die im Ausland leben sowie ausl&auml;ndische Ehepaare, die in Deutschland leben. Da sich die rechtlichen Folgen der Ehe unter anderem nach der Staatsgeh&ouml;rigkeit richten, k&ouml;nnen Ehen mit Auslandsbezug zu rechtlichen Schwierigkeiten f&uuml;hren.</p>
<p>Auch in den L&auml;ndern der Europ&auml;ischen Union (EU) ist das Eherecht national sehr unterschiedlich ausgestaltet. Auf europ&auml;ischer Ebene wird daher nach gemeinsamen Antworten auf die Fragen gesucht, welches nationale Recht bei Ehen mit Auslandsber&uuml;hrung Anwendung findet. Hingegen steht eine inhaltliche Angleichung des Familienrechts in den Mitgliedstaaten aufgrund von unterschiedlichen, h&auml;ufig in Jahrhunderten gewachsenen und tief in der Bev&ouml;lkerung verwurzelten Rechtstraditionen momentan nicht auf der europ&auml;ischen Agenda.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund bietet es sich an, zun&auml;chst bilateral vorzugehen. Deutschland und Frankreich tauschen sich schon lange und intensiv &uuml;ber ihr Zivilrecht aus. Aus der gemeinsamen Erkl&auml;rung zum 40. Jahrestag des Elys&eacute;e-Vertrags im Jahr 2003 stammt der Wunsch, das Familienrecht beider Nationen inhaltlich anzun&auml;hern. Der deutsch-franz&ouml;sische Wahlg&uuml;terstand macht den ersten Schritt. Er kann regelm&auml;&szlig;ig gew&auml;hlt werden, wenn</p>
<ul>
<li>deutsche Ehegatten in Frankreich oder franz&ouml;sische Ehegatten in Deutschland leben,</li>
<li>deutsch-franz&ouml;sische Ehegatten in Frankreich oder in Deutschland leben oder</li>
<li>ausl&auml;ndische Ehegatten ihren gew&ouml;hnlichen Aufenthalt entweder in Deutschland oder in Frankreich haben.</li>
</ul>
<p>Er steht aber auch deutschen Ehepaaren, die in Deutschland leben, zur Verf&uuml;gung.</p>
<p>Inhaltlich orientiert sich der Wahlg&uuml;terstand an der Zugewinngemeinschaft, dem gesetzlichen G&uuml;terstand in Deutschland. Dabei bleiben die Verm&ouml;gen der Ehegatten w&auml;hrend der Ehe getrennt. Nur bei Ende des G&uuml;terstandes wird der erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen. Trotz der Anlehnung an die Zugewinngemeinschaft gibt es beim Wahlg&uuml;terstand eine Reihe franz&ouml;sisch gepr&auml;gter Besonderheiten. So werden etwa Schmerzensgeld und zuf&auml;llige Wertsteigerungen von Immobilien (z.B. durch Erkl&auml;rung zu Bauland) nicht im Zugewinnausgleich ber&uuml;cksichtigt.</p>
<p>Der Staatsvertrag muss jetzt von beiden Staaten ratifiziert werden. Anschlie&szlig;end steht der deutsch-franz&ouml;sische Wahlg&uuml;terstand auch anderen Mitgliedstaaten der EU offen. Er k&ouml;nnte so zum Pilotverfahren f&uuml;r weitere Angleichungen des Familienrechts zwischen einzelnen Mitgliedstaaten mit &auml;hnlichen Rechtstraditionen werden.</p>
</div>
<p><em>Quelle: Pressetext BMJ</em></p>
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		<title>BGH Urteil: Schwiegereltern k&#246;nnen bei Scheidung leichter Geld zur&#252;ckfordern (XII ZR 189/06)</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/scheidung/schwiegereltern-koennen-bei-scheidung-leichter-geld-zurueckfordern/</link>
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		<pubDate>Thu, 04 Feb 2010 13:13:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Zugewinnausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[schwiegereltern]]></category>
		<category><![CDATA[XII ZR 189/06]]></category>
		<category><![CDATA[zugewinn]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. f&#252;r Familiensachen zust&#228;ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte &#252;ber eine Klage von Schwiegereltern zu befinden, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten und diesen nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes zur&#252;ckverlangten. Nach dem Urteil des XII. Zivilsenats ist eine R&#252;ckforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen m&#246;glich. Die Tochter der ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der u. a. f&uuml;r Familiensachen zust&auml;ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte &uuml;ber eine Klage von Schwiegereltern zu befinden, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten und diesen nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes zur&uuml;ckverlangten. Nach dem Urteil des XII. Zivilsenats ist eine R&uuml;ckforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen m&ouml;glich. <span id="more-1041"></span></p>
<p align="justify">Die Tochter der Kl&auml;ger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Im Februar 1996, als sie ihre Eheschlie&szlig;ung bereits in Aussicht genommen hatten, ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung. Im April 1996 &uuml;berwiesen die Kl&auml;ger auf das Konto des Beklagten 58.000 DM. Im Mai 1996 &uuml;berwies der Beklagte von seinem Konto an die Gerichtskasse rund 49.000 DM auf den Gebotspreis.</p>
<p align="justify">Ab Herbst 1996 lebten der Beklagte und die Tochter der Kl&auml;ger mit ihrem gemeinsamen, 1994 geborenen Kind in dieser Wohnung. Im Juni 1997 schlossen sie die Ehe, aus der 1999 ein zweites Kind hervorging. 2002 trennten sich die Eheleute. Im Scheidungsverfahren schlossen sie im Jahre 2004 den Zugewinnausgleich aus. Inzwischen ist die Ehe rechtskr&auml;ftig geschieden. Die Wohnung steht bis heute im Alleineigentum des Beklagten.</p>
<p align="justify">Die Kl&auml;ger verlangen nunmehr von dem Beklagten insbesondere die R&uuml;ckzahlung der &uuml;berwiesenen 58.000 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl&auml;ger hatte keinen Erfolg. Zur Begr&uuml;ndung der Klagabweisung st&uuml;tzte sich das Berufungsgericht auf die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats.</p>
<p align="justify">Die Revision der Kl&auml;ger hatte Erfolg und f&uuml;hrte zur Aufhebung des Berfungsurteils und zur Zur&uuml;ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.</p>
<p align="justify">Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit R&uuml;cksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Beg&uuml;nstigung des ehelichen Zusammenlebens Verm&ouml;gensgegenst&auml;nde zuwandten, kam nach bisheriger Senatsrechtsprechung zwischen den Beteiligten regelm&auml;&szlig;ig ein Rechtsverh&auml;ltnis eigener Art zustande, das mit den (ehebezogenen) &quot;unbenannten Zuwendungen&quot; unter Ehegatten vergleichbar war. Ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern grunds&auml;tzlich nicht zur&uuml;ckfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen G&uuml;terstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.</p>
<p align="justify">An dieser Rechtsprechung h&auml;lt der Senat nicht mehr fest. Vielmehr sind derartige schwiegerelterliche Leistungen als Schenkung zu qualifizieren. Sie erf&uuml;llen s&auml;mtliche Tatbestandsmerkmale einer Schenkung: &Uuml;bertragen Schwiegereltern einen Verm&ouml;gensgegenstand auf das Schwiegerkind, geschieht dies regelm&auml;&szlig;ig in dem Bewusstsein, k&uuml;nftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren.</p>
<p align="justify">Auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen bleiben die Grunds&auml;tze des Wegfalls der Gesch&auml;ftsgrundlage anwendbar: Die Gesch&auml;ftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelm&auml;&szlig;ig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entf&auml;llt diese Gesch&auml;ftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die M&ouml;glichkeit einer zumindest partiellen R&uuml;ckabwicklung er&ouml;ffnet.</p>
<p align="justify">Dies gilt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen G&uuml;terstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die R&uuml;ckabwicklung der Schenkung hat grunds&auml;tzlich unabh&auml;ngig von g&uuml;terrechtlichen Erw&auml;gungen zu erfolgen.</p>
<p align="justify">Als Konsequenz der ge&auml;nderten Senatsrechtsprechung ist damit zu rechnen, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Verm&ouml;genswerte zugewandt haben, k&uuml;nftig h&auml;ufiger als bisher mit Erfolg eine R&uuml;ckabwicklung dieser Zuwendung begehren.</p>
<p align="justify">Ist das eigene Kind allerdings einen l&auml;ngeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen (zum Beispiel durch das Leben in einer geschenkten Wohnung), kommt regelm&auml;&szlig;ig nur eine teilweise R&uuml;ckzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugute kommen lassen wollen, m&uuml;ssen sie ihr Kind direkt beschenken.</p>
<p align="justify">Urteil vom 3. Februar 2010 &ndash; XII ZR 189/06</p>
<p align="justify">LG Berlin &ndash; 22 O 234/05 &ndash; Urteil vom 4. November 2005</p>
<p align="justify">KG Berlin &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=22 U 195/05" target="_blank" title="KG, 25.10.2006 - 22 U 195/05">22 U 195/05</a> &ndash; Urteil vom 25. Oktober 2006</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 4. Februar 2010</p>
<p><em><font size="-1">Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs </p>
<p>	</font></em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>D&#252;sseldorfer Tabelle 2010 ver&#246;ffentlicht</title>
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		<pubDate>Wed, 06 Jan 2010 11:45:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[2010]]></category>
		<category><![CDATA[düsseldorfer tabelle]]></category>
		<category><![CDATA[kinderunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Kindesvater]]></category>
		<category><![CDATA[kindsvater]]></category>
		<category><![CDATA[münchen]]></category>
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		<category><![CDATA[selbstbehalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Hier k&#246;nnen sie die aktuelle D&#252;sseldorfer Tabelle vom 01.01.10 als PDF downloaden: Duesseldorfer_Tabelle_Stand_01_01_2010.pdf Vergleichstabelle Kindesunterhalt 2009 / 2010: Duesseldorfer_Tabelle_2010_Vergleich_2009.pdf]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hier k&ouml;nnen sie die aktuelle D&uuml;sseldorfer Tabelle vom 01.01.10 als PDF downloaden: <span id="more-969"></span><a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/Duesseldorfer_Tabelle_Stand_01_01_2010(1).pdf">Duesseldorfer_Tabelle_Stand_01_01_2010.pdf<br />
	</a></p>
<p>Vergleichstabelle Kindesunterhalt 2009 / 2010: <a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/Duesseldorfer_Tabelle_2010_Vergleich_2009.pdf">Duesseldorfer_Tabelle_2010_Vergleich_2009.pdf<br />
	</a></p>
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		<item>
		<title>Neue D&#252;sseldorfer Tabelle 2010: Kindesunterhalt steigt um bis zu 13%</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/unterhalt/neue-duesseldorfer-tabelle-2010-kindesunterhalt-steigt-um-bis-zu-13/</link>
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		<pubDate>Tue, 29 Dec 2009 11:30:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[2010]]></category>
		<category><![CDATA[düsseldorfer tabelle]]></category>
		<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Zum 1.1.2010 tritt die neue D&#252;sseldorfer Tabelle in Kraft.&#160; Eine Anpassung ist erforderlich, weil sich zum Jahreswechsel die steuerlichen Kinderfreibetr&#228;ge und das Kindergeld &#228;ndern werden. In der D&#252;sseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht D&#252;sseldorf herausgegebenen wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. a. Regels&#228;tze f&#252;r den Kindesunterhalt, festgelegt. Die ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum 1.1.2010 tritt die neue D&uuml;sseldorfer Tabelle in Kraft.&nbsp; Eine Anpassung ist erforderlich, weil sich zum Jahreswechsel die steuerlichen Kinderfreibetr&auml;ge und das Kindergeld &auml;ndern werden.<span id="more-965"></span></p>
<p>In der D&uuml;sseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht D&uuml;sseldorf herausgegebenen wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. a. Regels&auml;tze f&uuml;r den Kindesunterhalt, festgelegt. Die ab 1.1.2010 geltende Tabelle wird auf einer Pressekonferenz am Mittwoch, 6.1.2010, 10.00 Uhr, durch das Oberlandesgericht D&uuml;sseldorf vorgestellt und erl&auml;utert werden.</p>
<p><em>Quelle: OLG D&uuml;sseldorf<br />
	</em></p>
<p>Hier k&ouml;nnen sie die aktuelle D&uuml;sseldorfer Tabelle vom 01.01.10 als PDF downloaden:</p>
<p><a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/Duesseldorfer_Tabelle_Stand_01_01_2010(1).pdf">Duesseldorfer_Tabelle_Stand_01_01_2010.pdf<br />
	</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Vergleichstabelle Kindesunterhalt 2009 / 2010:</p>
<p><a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/Duesseldorfer_Tabelle_2010_Vergleich_2009.pdf">Duesseldorfer_Tabelle_2010_Vergleich_2009.pdf</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH zur Mindesth&#246;he des Betreuungsunterhalts bei einem nichtehelich geborenen Kind § 1615l BGB (II ZR 50/08)</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/unterhalt/bgh-zur-mindesthoehe-des-betreuungsunterhalts-bei-einem-nichtehelich-geborenen-kind-1615l-bgb-ii-zr-5008/</link>
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		<pubDate>Thu, 17 Dec 2009 15:30:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[betreuung]]></category>
		<category><![CDATA[betreuungsunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[kind]]></category>
		<category><![CDATA[ledig]]></category>
		<category><![CDATA[XII ZR 50/08 §1615l BGB]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.familienrecht-muenchen.info/?p=958</guid>
		<description><![CDATA[Der BGH hat am 16.12.2009 entschieden, dass einem Unterhaltsberechtigten wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes jedenfalls ein Mindestbedarf in H&#246;he des Existenzminimums zusteht, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbst&#228;tigen Unterhaltspflichtigen entspricht und gegenw&#228;rtig 770 &#8364; monatlich betr&#228;gt. Die Parteien lebten von September 1995 bis M&#228;rz 2006 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Im November 1995 wurde ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der BGH hat am <strong>16.12.2009 </strong>entschieden, dass einem Unterhaltsberechtigten wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes jedenfalls ein Mindestbedarf in H&ouml;he des Existenzminimums zusteht, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbst&auml;tigen Unterhaltspflichtigen entspricht und gegenw&auml;rtig 770 &euro; monatlich betr&auml;gt. <span id="more-958"></span></p>
<p align="justify">Die Parteien lebten von September 1995 bis M&auml;rz 2006 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Im November 1995 wurde der erste Sohn der Kl&auml;gerin geboren, der aus einer anderen nichtehelichen Beziehung hervorgegangen war. Im August 2000 wurde der gemeinsame Sohn der Parteien geboren, der seit August 2006 die Schule besucht.</p>
<p align="justify">Die im Jahre 1968 geborene Kl&auml;gerin war nach Abschluss ihres Studiums der Arch&auml;ologie lediglich im Rahmen einiger zeitlich befristeter Projekte des Landesamtes f&uuml;r Arch&auml;ologie erwerbst&auml;tig und erzielte daraus Eink&uuml;nfte, deren H&ouml;he nicht festgestellt ist. W&auml;hrend des Zusammenlebens mit dem Beklagten war sie nicht erwerbst&auml;tig. Seit dem Jahre 2006 erzielt sie geringf&uuml;gige Eink&uuml;nfte, die sich monatlich auf rund 200&nbsp;&euro; netto belaufen.</p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin begehrt unbefristeten Betreuungsunterhalt f&uuml;r die Zeit ab Mai 2006 in H&ouml;he von monatlich 908&nbsp;&euro;. Das Amtsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Auf die Berufung der Kl&auml;gerin hat das Oberlandesgericht der Klage f&uuml;r die Zeit von Mai 2006 bis Januar 2007 &uuml;berwiegend stattgegeben. F&uuml;r die Folgezeit hat es ihr einen Unterhaltsanspruch versagt, weil sie ihren Unterhaltsbedarf durch Eink&uuml;nfte aus einer zumutbaren eigenen Erwerbst&auml;tigkeit decken k&ouml;nne. Dagegen richtet sich die Revision der Kl&auml;gerin.</p>
<p align="justify">Der Unterhaltsbedarf der Kl&auml;gerin bestimmt sich gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1610.html" target="_blank" title="&sect; 1610 BGB: Ma&szlig; des Unterhalts">&sect; 1610 Abs. 1 BGB</a> nach ihrer Lebensstellung bei der Geburt des gemeinsamen Kindes. Damit kommt es ausschlie&szlig;lich darauf an, welchen Lebensstandard sie vor der Geburt des Kindes erreicht hatte. Denn der Unterhaltsanspruch soll sie nur so stellen, wie sie st&uuml;nde, wenn das gemeinsame Kind nicht geboren w&auml;re. Anders als beim nachehelichen Unterhalt, bei dem sich der Bedarf des geschiedenen Ehegatten auch nach dem bisherigen Einkommen des anderen Ehegatten bemisst, kann die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes ihren Lebensbedarf nicht vom &ndash; ggf. h&ouml;heren &ndash; Einkommen ihres Lebenspartners ableiten, und zwar auch dann nicht, wenn sie l&auml;ngere Zeit mit ihm zusammenlebte (vgl. BGH Urteil vom 16. Juli 2008 &ndash; XII ZR 109/09 &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ 2008, 1739" target="_blank" title="BGH, 16.07.2008 - XII ZR 109/05: Familienrecht - Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuen...">FamRZ 2008, 1739</a>). Da der Betreuungsunterhalt ihr eine notwendige pers&ouml;nliche Betreuung des Kindes erm&ouml;glichen soll, ohne dass sie in dieser Zeit gezwungen ist, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, ist ihr allerdings ein Unterhaltsbedarf zuzubilligen, der nicht unter dem Existenzminimum liegen darf. Dieses Existenzminimum als unterste Grenze des Unterhaltsbedarfs darf nach der Entscheidung des BGH in H&ouml;he des nur wenig dar&uuml;ber hinausgehenden notwendigen Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen pauschaliert werden, der gegenw&auml;rtig 770 &euro; monatlich betr&auml;gt.</p>
<p align="justify">Diesen Mindestbedarf kann die Kl&auml;gerin ab Februar 2008 in voller H&ouml;he durch zumutbare eigene Erwerbst&auml;tigkeit decken. Denn die Kl&auml;gerin ist ab dieser Zeit &ndash; nach der ab Januar 2008 geltenden Neufassung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html" target="_blank" title="&sect; 1615l BGB: Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt">&sect; 1615 l BGB</a> und erst Recht auf der Grundlage der bis Ende 2007 geltenden fr&uuml;heren Fassung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html" target="_blank" title="&sect; 1615l BGB: Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt">&sect; 1615 l BGB</a> &#8211; jedenfalls zu einer halbschichtigen Erwerbst&auml;tigkeit in der Lage. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html" target="_blank" title="&sect; 1615l BGB: Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt">&sect; 1615 l BGB</a> darf sich der betreuende Elternteil nur in den ersten drei Lebensjahren f&uuml;r eine vollzeitige pers&ouml;nliche Betreuung des gemeinsamen Kindes entscheiden. Verlangt er f&uuml;r die Folgezeit weiterhin Betreuungsunterhalt, muss er im Einzelnen darlegen, dass und in welchem Umfang neben den vorhandenen M&ouml;glichkeiten der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung noch eine weitere pers&ouml;nliche Betreuung erforderlich ist. Kindbezogene Gr&uuml;nde, die eine weitere pers&ouml;nliche Betreuung des dann 6 1/2 &ndash;j&auml;hrigen Sohnes erfordern, hatte die Kl&auml;gerin auch auf ausdr&uuml;cklichen Hinweis des Oberlandesgerichts nicht vorgetragen. Im Revisionsverfahren war deswegen davon auszugehen, dass neben dem Schulbesuch auch eine Nachmittagsbetreuung in Betracht kommt. Weil die Kl&auml;gerin &uuml;ber die Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens hinaus auch keine elternbezogenen Verl&auml;ngerungsgr&uuml;nde vorgetragen hatte, ist sie zu einer Erwerbst&auml;tigkeit verpflichtet, die deutlich &uuml;ber eine halbschichtige T&auml;tigkeit hinausgeht. Soweit das Oberlandesgericht ihr eine halbschichtige T&auml;tigkeit als Arch&auml;ologin zugemutet hatte, bleibt dies sogar hinter der Erwerbspflicht nach der Rechtsprechung des BGH zur&uuml;ck.</p>
<p align="justify">Ob die an MS erkrankte Kl&auml;gerin aus gesundheitlichen Gr&uuml;nden erwerbsf&auml;hig ist oder ob sie einen Arbeitsplatz in ihrem erlernten Beruf als Arch&auml;ologin finden kann, ist im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes unerheblich, weil der Unterhaltsanspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html" target="_blank" title="&sect; 1615l BGB: Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt">&sect; 1615 l BGB</a> ihre Lebensstellung nur wegen der notwendigen Kindesbetreuung sichern will. Einen Krankheitsunterhalt oder einen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, wie sie die <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1572.html" target="_blank" title="&sect; 1572 BGB: Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen">&sect;&sect; 1572</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1573.html" target="_blank" title="&sect; 1573 BGB: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt">1573 BGB</a> f&uuml;r den nachehelichen Unterhalt zus&auml;tzlich vorsehen, kennt <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html" target="_blank" title="&sect; 1615l BGB: Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt">&sect; 1615 l BGB</a> nicht.</p>
<p align="justify">Urteil vom 16. Dezember 2009 &nbsp;XII&nbsp;ZR 50/08</p>
<p align="justify">AG Bocholt &ndash; 14 F 186/06 &ndash; Entscheidung vom 21. September 2007</p>
<p align="justify">OLG Hamm &ndash; 1 UF 207/07 &ndash; Entscheidung vom 28. Februar 2008</p>
<p><em><font size="-1">Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs </p>
<p>	</font></em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Bei Ebay verwendete Klausel zum R&#252;ckgaberecht ist unwirksam (BGH VIII ZR 219/08)</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Dec 2009 16:05:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[VIII ZR 219/08]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kl&#228;ger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverb&#228;nde. Die Beklagte betreibt &#252;ber die Internethandelsplattform eBay Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen. Der Kl&#228;ger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese f&#252;r den Abschluss von Kaufvertr&#228;gen &#252;ber ihre bei eBay bestehende Internetseite verwendet. Im Revisionsverfahren ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der Kl&auml;ger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverb&auml;nde. Die Beklagte betreibt &uuml;ber die Internethandelsplattform eBay Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen. <span id="more-939"></span>Der Kl&auml;ger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese f&uuml;r den Abschluss von Kaufvertr&auml;gen &uuml;ber ihre bei eBay bestehende Internetseite verwendet. Im Revisionsverfahren hatte der unter anderem f&uuml;r das Kaufrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs &uuml;ber die Wirksamkeit dreier Klauseln zu entscheiden, deren Verwendung das Berufungsgericht der Beklagten untersagt hatte.</p>
<blockquote>
<p align="justify">Die erste Klausel lautet:</p>
<p align="justify">[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gr&uuml;nden innerhalb eines Monats durch R&uuml;cksendung der Ware zur&uuml;ckgeben.] &quot;Die Frist beginnt fr&uuml;hestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.&quot;</p>
</blockquote>
<p align="justify"><strong>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist.</strong> Sie enth&auml;lt keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der R&uuml;ckgabefrist und gen&uuml;gt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine m&ouml;glichst umfassende, unmissverst&auml;ndliche und aus dem Verst&auml;ndnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">&sect; 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/356.html" target="_blank" title="&sect; 356 BGB: R&uuml;ckgaberecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">&sect; 356 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" target="_blank" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">&sect; 355 Abs. 2 BGB</a>). Ihre formularm&auml;&szlig;ige Verwendung begr&uuml;ndet die Gefahr der Irref&uuml;hrung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">&sect; 307 Abs. 1 Satz 2 BGB</a>).</p>
<p align="justify">Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/356.html" target="_blank" title="&sect; 356 BGB: R&uuml;ckgaberecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">&sect; 356 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" target="_blank" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">&sect; 355 Abs. 2 Satz 1 BGB</a> beginnt die R&uuml;ckgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung &uuml;ber sein R&uuml;ckgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden ist. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, kann die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform &ndash; d.h. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/126b.html" target="_blank" title="&sect; 126b BGB: Textform">&sect;&nbsp;126b BGB</a>) &ndash; mitgeteilt worden ist. Ferner kann der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts &quot;fr&uuml;hestens&quot; zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abh&auml;ngt, er wird jedoch dar&uuml;ber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.</p>
<blockquote>
<p align="justify">Die zweite Klausel lautet:</p>
<p align="justify">&quot;Das R&uuml;ckgaberecht besteht entsprechend <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">&sect;&nbsp;312d Abs.&nbsp;4 BGB</a> unter anderem nicht bei Vertr&auml;gen</p>
<p align="justify">-zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die pers&ouml;nlichen Bed&uuml;rfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht f&uuml;r eine R&uuml;cksendung geeignet sind oder schnell verderben k&ouml;nnen oder deren Verfallsdatum &uuml;berschritten w&uuml;rde;</p>
<p align="justify">-zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datentr&auml;ger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder</p>
<p align="justify">-zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.&quot;</p>
</blockquote>
<p align="justify"><strong>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel wirksam ist. </strong>Sie gen&uuml;gt den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, f&uuml;r jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein R&uuml;ckgaberecht zusteht, und folglich f&uuml;r Fernabsatzvertr&auml;ge im elektronischen Gesch&auml;ftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen zu verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung &uuml;berl&auml;sst, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand f&auml;llt, ist nicht missverst&auml;ndlich. Insoweit bestehende Auslegungszweifel werden nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte bei &#8211; ihrer Meinung nach &#8211; den Ausschlusstatbest&auml;nden unterfallenden Fernabsatzvertr&auml;gen lediglich dar&uuml;ber belehrt, dass ein R&uuml;ckgaberecht nicht bestehe. Der Verbraucher erhielte in diesem Fall deutlich weniger Informationen, als wenn er &uuml;ber den gesetzlichen Wortlaut der Ausschlusstatbest&auml;nde informiert wird. Das erm&ouml;glicht ihm vielmehr, sich eine abweichende Meinung zu bilden und auf eine Kl&auml;rung hinzuwirken. Auch durch den einschr&auml;nkenden Zusatz &quot;unter anderem&quot; wird die Klausel nicht unklar, weil dadurch f&uuml;r den Verbraucher erkennbar nur auf den Umstand hingewiesen wird, dass in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">&sect;&nbsp;312d Abs.&nbsp;4 BGB</a> noch weitere, f&uuml;r den Versandhandel der Beklagten nicht einschl&auml;gige Ausschlusstatbest&auml;nde aufgef&uuml;hrt sind.</p>
<blockquote>
<p align="justify">Die dritte Klausel lautet:</p>
<p align="justify">[Im Falle einer wirksamen R&uuml;ckgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zur&uuml;ckzugew&auml;hren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] &quot;Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschlie&szlig;lich auf deren Pr&uuml;fung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengesch&auml;ft m&ouml;glich gewesen w&auml;re, zur&uuml;ckzuf&uuml;hren ist.&quot;</p>
</blockquote>
<p align="justify"><strong>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist.</strong> Zwar erfordert das Gesetz keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen ber&uuml;cksichtigende Belehrung &uuml;ber die bei einer Aus&uuml;bung des R&uuml;ckgaberechts eintretenden Rechtsfolgen. Die Belehrung muss aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">&sect;&nbsp;357 Abs. 1 und 3 BGB</a> enthalten. Das ist hier nicht der Fall. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">&sect; 357 Abs. 3 Satz 1 BGB</a> hat der Verbraucher im Fall der Aus&uuml;bung eines R&uuml;ckgaberechts Wertersatz auch f&uuml;r eine durch die bestimmungsgem&auml;&szlig;e Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er sp&auml;testens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine M&ouml;glichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Wenn &ndash; wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist &#8211; die Erteilung eines den Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">&sect;&nbsp;357 Abs. 3 Satz 1 BGB</a> gen&uuml;genden Hinweises bei Vertragsschl&uuml;ssen &uuml;ber eBay von vornherein ausgeschlossen ist, weil der Vertrag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis sp&auml;testens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden kann, ist die Klausel 3 irref&uuml;hrend, weil sie keinen Hinweis darauf enth&auml;lt, dass f&uuml;r eine durch die bestimmungsgem&auml;&szlig;e Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist. Selbst wenn die Beklagte aber einen den Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">&sect;&nbsp;357 Abs. 3 Satz 1 BGB</a> gen&uuml;genden Hinweis in der erforderlichen Textform auch noch bis zum Erhalt der Ware erteilen k&ouml;nnte (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312c.html" target="_blank" title="&sect; 312c BGB: Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzvertr&auml;gen">&sect; 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB</a>), m&uuml;sste die Klausel 3 jedenfalls darauf hinweisen, dass eine Wertersatzpflicht f&uuml;r eine durch die bestimmungsgem&auml;&szlig;e Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur unter dieser Voraussetzung besteht (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312c.html" target="_blank" title="&sect; 312c BGB: Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzvertr&auml;gen">&sect; 312c Abs. 1 BGB</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 BGB-InfoV: Informationspflichten bei Fernabsatzvertr&auml;gen">&sect; 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV</a>). Auch ein solcher Hinweis fehlt. Die formularm&auml;&szlig;ige Verwendung der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Belehrung begr&uuml;ndet die Gefahr der Irref&uuml;hrung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">&sect; 307 Abs. 1 Satz 2 BGB</a>).</p>
<p align="justify">Urteil vom 9. Dezember 2009 &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 219/08" target="_blank" title="BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08">VIII ZR 219/08</a></p>
<p align="justify">LG M&uuml;nchen I &ndash; Urteil vom 24. Januar 2008 &#8211; 12 O 12049/07</p>
<p align="justify">OLG M&uuml;nchen &ndash; Urteil vom 26. Juni 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=29 U 2250/08" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 26.06.2008 - 29 U 2250/08">29 U 2250/08</a> (ver&ouml;ffentlicht in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 677" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 26.06.2008 - 29 U 2250/08">MMR 2008, 677</a>)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 9. Dezember 2009</p>
<p align="justify"><b>Anhang: </b></p>
<p align="justify"><b>Auszugsweise Wiedergabe der angewandten Vorschriften des B&uuml;rgerlichen Gesetzbuches (BGB) </b></p>
<p align="justify"><b>&sect; 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzvertr&auml;gen &nbsp; </b></p>
<p align="justify">(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserkl&auml;rung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verst&auml;ndlich und unter Angabe des gesch&auml;ftlichen Zwecks die Informationen zur Verf&uuml;gung zu stellen, f&uuml;r die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einf&uuml;hrungsgesetzes zum B&uuml;rgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist. Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongespr&auml;chen seine Identit&auml;t und den gesch&auml;ftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gespr&auml;chs ausdr&uuml;cklich offen zu legen.</p>
<p align="justify">(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschlie&szlig;lich der Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einf&uuml;hrungsgesetzes zum B&uuml;rgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar</p>
<p align="justify">1. &hellip;</p>
<p align="justify">2. &hellip; bei Waren sp&auml;testens bis zur Lieferung an den Verbraucher.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify"><b>&sect; 312d Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen &nbsp; </b></p>
<p align="justify">(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach &sect; 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Vertr&auml;gen &uuml;ber die Lieferung von Waren ein R&uuml;ckgaberecht nach &sect; 356 einger&auml;umt werden.</p>
<p align="justify">(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von &sect; 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erf&uuml;llung der Informationspflichten gem&auml;&szlig; Artikel 246 &sect; 2 in Verbindung mit &sect; 1 Abs. 1 und 2 des Einf&uuml;hrungsgesetzes zum B&uuml;rgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empf&auml;nger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss.</p>
<p align="justify">(3) &hellip;</p>
<p align="justify">(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzvertr&auml;gen</p>
<p align="justify">1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die pers&ouml;nlichen Bed&uuml;rfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht f&uuml;r eine R&uuml;cksendung geeignet sind oder schnell verderben k&ouml;nnen oder deren Verfalldatum &uuml;berschritten w&uuml;rde,</p>
<p align="justify">2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datentr&auml;ger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,</p>
<p align="justify">3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserkl&auml;rung telefonisch abgegeben hat,</p>
<p align="justify">4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserkl&auml;rung telefonisch abgegeben hat,</p>
<p align="justify">5. die in der Form von Versteigerungen (&sect; 156) geschlossen werden,</p>
<p align="justify">6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten k&ouml;nnen, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausl&auml;ndischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, oder</p>
<p align="justify">7. zur Erbringung telekommunikationsgest&uuml;tzter Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<div align="center">&nbsp;</div>
<p align="justify"><b>&sect; 355 Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen &nbsp; </b></p>
<p align="justify">(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift einger&auml;umt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserkl&auml;rung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begr&uuml;ndung enthalten und ist in Textform oder durch R&uuml;cksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegen&uuml;ber dem Unternehmer zu erkl&auml;ren; zur Fristwahrung gen&uuml;gt die rechtzeitige Absendung.</p>
<p align="justify">(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung &uuml;ber sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegen&uuml;ber dem der Widerruf zu erkl&auml;ren ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enth&auml;lt. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, betr&auml;gt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschlie&szlig;en, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verf&uuml;gung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.</p>
<p align="justify">(3) Das Widerrufsrecht erlischt sp&auml;testens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empf&auml;nger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgem&auml;&szlig; &uuml;ber sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzvertr&auml;gen &uuml;ber Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;312c Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 nicht ordnungsgem&auml;&szlig; erf&uuml;llt hat.</p>
<p align="justify"><b>&sect; 356 R&uuml;ckgaberecht bei Verbrauchervertr&auml;gen &nbsp; </b></p>
<p align="justify">(1) &hellip;</p>
<p align="justify">(2) Das R&uuml;ckgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch R&uuml;cksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch R&uuml;cknahmeverlangen ausge&uuml;bt werden. &sect; 355 Abs.&nbsp;1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify"><b>&sect; 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe &nbsp; </b></p>
<p align="justify">(1) Auf das Widerrufs- und das R&uuml;ckgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften &uuml;ber den gesetzlichen R&uuml;cktritt entsprechende Anwendung. &hellip;</p>
<p align="justify">(2) &hellip;</p>
<p align="justify">(3) Der Verbraucher hat abweichend von &sect; 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz f&uuml;r eine durch die bestimmungsgem&auml;&szlig;e Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er sp&auml;testens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine M&ouml;glichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschlie&szlig;lich auf die Pr&uuml;fung der Sache zur&uuml;ckzuf&uuml;hren ist. &sect; 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher &uuml;ber sein Widerrufsrecht ordnungsgem&auml;&szlig; belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.</p>
<p align="justify">(4) Weitergehende Anspr&uuml;che bestehen nicht.</p>
<p><font size="-1">Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br />
	76125 Karlsruhe<br />
	Telefon (0721) 159-5013<br />
	Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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