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	<title>RECHTSANWALT Moritz Graßinger &#124; München</title>
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	<description>Familienrecht &#124; Erbrecht &#124; Scheidung &#124; Ehevertrag &#124; Unterhalt</description>
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		<title>Aktuelles BGH Urteil zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters (XII ZR 136/09)</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Nov 2011 16:20:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
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		<description><![CDATA[Der u.a. f&#252;r das Familienrecht zust&#228;ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 09.11.2011 entschieden, dass dem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft &#252;ber die Person zusteht, die ihr in der gesetzlichen Empf&#228;ngniszeit beigewohnt hat. Die Parteien hatten bis zum Fr&#252;hjahr 2006 f&#252;r etwa zwei Jahre ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der u.a. f&uuml;r das Familienrecht zust&auml;ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 09.11.2011 entschieden, dass dem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft &uuml;ber die Person zusteht, die ihr in der gesetzlichen Empf&auml;ngniszeit beigewohnt hat. <span id="more-1256"></span></p>
<p align="justify">Die Parteien hatten bis zum Fr&uuml;hjahr 2006 f&uuml;r etwa zwei Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Im Fr&uuml;hsommer 2006 trennten sie sich endg&uuml;ltig. Am 18. Januar 2007 gebar die Beklagte einen Sohn. Nachdem sie den Kl&auml;ger zuvor aufgefordert hatte, die Vaterschaft f&uuml;r &quot;ihr gemeinsames Kind&quot; anzuerkennen, erkannte dieser bereits vor der Geburt mit Zustimmung der Beklagten die Vaterschaft an. Er zahlte an die Beklagte insgesamt 4.575 &euro; Kindes- und Betreuungsunterhalt.</p>
<p align="justify">In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten. In einem Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts wurde ein psychologisches Gutachten eingeholt, dessen Kosten der Kl&auml;ger jedenfalls teilweise zahlen musste. In einem Rechtsstreit &uuml;ber Betreuungs- und Kindesunterhalt verst&auml;ndigten sich die Parteien auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Auf der Grundlage dieses Gutachtens stellte das Familiengericht im Anfechtungsverfahren fest, dass der Kl&auml;ger nicht der Vater des 2007 geborenen Sohnes der Beklagten ist. Dementsprechend sind die Unterhaltsanspr&uuml;che gegen den leiblichen Vater nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1607.html" target="_blank" title="&sect; 1607 BGB: Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungs&uuml;bergang">&sect; 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB</a> in H&ouml;he des geleisteten Unterhalts auf den Kl&auml;ger &uuml;bergegangen. Inzwischen erh&auml;lt die Beklagte von dem mutma&szlig;lichen leiblichen Vater des Kindes monatlichen Kindesunterhalt in H&ouml;he von 202 &euro;.</p>
<p align="justify">Dem Kl&auml;ger ist der leibliche Vater des Kindes nicht bekannt. Er m&ouml;chte in H&ouml;he der geleisteten Zahlungen Regress bei diesem nehmen. Zu diesem Zweck hat er von der Beklagten Auskunft zur Person des leiblichen Vaters verlangt. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgem&auml;&szlig; zur Auskunft verurteilt, wer ihr in der gesetzlichen Empf&auml;ngniszeit beigewohnt habe. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat auch die Revision der Beklagten zur&uuml;ckgewiesen. Die Beklagte schuldet dem Kl&auml;ger nach Treu und Glauben (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">&sect; 242 BGB</a>) Auskunft &uuml;ber die Person, die ihr w&auml;hrend der Empf&auml;ngniszeit beigewohnt hat. Ein solcher Anspruch setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass auf der Grundlage einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien der eine Teil in entschuldbarer Weise &uuml;ber das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, w&auml;hrend der andere Teil unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Ausk&uuml;nfte zu erteilen. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof als erf&uuml;llt angesehen. Dem Kl&auml;ger ist nicht bekannt, gegen wen er seinen Anspruch auf Unterhaltsregress richten kann; die Beklagte kann ihm unschwer die Person benennen, die ihr w&auml;hrend der Empf&auml;ngniszeit beigewohnt hat und gegenw&auml;rtig sogar Kindesunterhalt leistet. Die erforderliche besondere Rechtsbeziehung zwischen den Auskunftsparteien ergibt sich aus dem auf Aufforderung und mit Zustimmung der Mutter abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis.</p>
<p align="justify">Zwar ber&uuml;hrt die Verpflichtung zur Auskunft &uuml;ber die Person des Vaters ihres Kindes das Pers&ouml;nlichkeitsrecht der Mutter nach Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 i.V.m <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank" title="Art. 1 GG">Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GG</a>, das auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsph&auml;re umfasst und zu dem die pers&ouml;nlichen, auch geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner geh&ouml;ren. Dieser Schutz ist nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1 GG</a> aber seinerseits beschr&auml;nkt durch die Rechte anderer. Ein unzul&auml;ssiger Eingriff in den unantastbaren Bereich des allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts liegt nicht vor, weil die Auskunftspflichtige bereits durch ihr fr&uuml;heres Verhalten Tatsachen ihres geschlechtlichen Verkehrs w&auml;hrend der Empf&auml;ngniszeit offenbart hatte, die sich als falsch herausgestellt haben. Damit hatte sie zugleich erkl&auml;rt, dass nur der Kl&auml;ger als Vater ihres Kindes in Betracht kam und diesen somit zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst. In einem solchen Fall wiegt ihr allgemeines Pers&ouml;nlichkeitsrecht regelm&auml;&szlig;ig nicht st&auml;rker als der ebenfalls gesch&uuml;tzte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank" title="Art. 20 GG">20 Abs. 3</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1 GG</a> zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.</p>
<p align="justify">Urteil vom 9. November 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 136/09" target="_blank" title="BGH, 09.11.2011 - XII ZR 136/09">XII ZR 136/09</a></p>
<p align="justify">AG Rendsburg &ndash; 23 F 235/08 &ndash; Urteil vom 10. Dezember 2008</p>
<p align="justify">OLG Schleswig &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 UF 16/09" target="_blank" title="OLG Schleswig, 23.06.2009 - 8 UF 16/09">8 UF 16/09</a> &ndash; Urteil vom 23. Juni 2009 &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ 2009, 1924" target="_blank" title="OLG Schleswig, 23.06.2009 - 8 UF 16/09">FamRZ 2009, 1924</a></p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 9. November 2011</p>
<p><font size="-1"><em>Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs </em></p>
<p>	</font></p>
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		<title>BVerfG Urteil zur Anrechung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt (1 BvR 932/10)</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Nov 2011 09:08:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[bverfG]]></category>
		<category><![CDATA[kindergeld]]></category>
		<category><![CDATA[verfassungsgericht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der ein minderj&#228;hriges Kind betreuende Elternteil erf&#252;llt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes (Betreuungsunterhalt); der andere Elternteil ist zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Das Kindergeld steht grunds&#228;tzlich beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zu, wird jedoch zur verwaltungstechnischen Erleichterung nur einem Elternteil, regelm&#228;&#223;ig dem betreuenden, ausgezahlt. Nach der bis zum ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der ein minderj&auml;hriges Kind betreuende Elternteil erf&uuml;llt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes (Betreuungsunterhalt); der andere Elternteil ist zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Das Kindergeld steht grunds&auml;tzlich beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zu, wird jedoch zur verwaltungstechnischen Erleichterung nur einem Elternteil, regelm&auml;&szlig;ig dem betreuenden, ausgezahlt.</p>
<p><span id="more-1252"></span>Nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage wurde das dem betreuenden Elternteil ausgezahlte Kindergeld mit dem Barunterhalt verrechnet. Schuldete der barunterhaltspflichtige Elternteil neben dem Kindesunterhalt auch Ehegattenunterhalt, wurde bei dessen Berechnung der Kindesunterhalt in H&ouml;he des entsprechenden Betrages nach der sog. D&uuml;sseldorfer Tabelle (sog. Tabellenbetrag) abgezogen. Diese Berechnungsmethode f&uuml;hrte dazu, dass dem Barunterhaltspflichtigen sein Kindergeldanteil grunds&auml;tzlich unvermindert f&uuml;r eigene Zwecke verblieb.</p>
<p>Nach der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Reform des Unterhaltsrechts orientiert sich der dynamische Kindesunterhalt nicht mehr an der Regelbetragsverordnung, sondern an einem im Gesetz festgeschriebenen Mindestunterhalt, der sich in Anpassung an die Vorschriften des Steuerrechts nach dem doppelten Freibetrag f&uuml;r das Existenzminimum eines Kindes richtet. Das Kindergeld ist nach der Neuregelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1612b.html" target="_blank" title="&sect; 1612b BGB: Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld">&sect; 1612b BGB</a> zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden und zwar zur H&auml;lfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erf&uuml;llt, in allen anderen F&auml;llen in voller H&ouml;he. Der Bundesgerichtshof geht seit der Unterhaltsreform davon aus, dass das Kindergeld nicht mehr &#8211; wie nach der fr&uuml;heren Rechtslage &#8211; Einkommen der Eltern, sondern Einkommen des Kindes darstellt und daher vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen vor der Ermittlung geschuldeten Ehegattenunterhalts nicht mehr der Tabellenbetrag, sondern nur der Zahlbetrag an Kindesunterhalt abzuziehen ist. Der Beschwerdef&uuml;hrer ist sowohl seiner Tochter als auch seiner geschiedenen Ehefrau, bei der das gemeinsame Kind lebt, zu Unterhalt verpflichtet. In Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ermittelte das Oberlandesgericht den nachrangigen Unterhalt der geschiedenen Ehefrau unter Vorwegabzug des Zahlbetrages an Kindesunterhalt vom Einkommen des Beschwerdef&uuml;hrers. Der Beschwerdef&uuml;hrer sieht darin eine Verletzung des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">Art. 3 Abs. 1 GG</a>) folgenden Gleichbehandlungsgebots von Bar- und Betreuungsunterhalt. W&auml;hrend er aufgrund des Abzugs lediglich des Zahlbetrages seinen Kindergeldanteil letztlich zur Zahlung des Ehegattenunterhalts verwenden m&uuml;sse, bleibe seiner geschiedenen Ehefrau der auf sie entfallende Kindergeldanteil erhalten. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen. Die Neuregelung der Kindergeldanrechnung sowie die aus ihr folgende Berechnung nachrangig geschuldeten Ehegattenunterhalts versto&szlig;en nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.</p>
<p><strong>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erw&auml;gungen zugrunde:</strong></p>
<p>Es stellt keine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung von Bar- und Betreuungsunterhalt dar, dass das Oberlandesgericht das Kindergeld bereits auf den Unterhaltsbedarf der Tochter des Beschwerdef&uuml;hrers angerechnet und demzufolge bei der Ermittlung des nachrangigen Ehegattenunterhalts von dessen Einkommen nicht den Tabellenbetrag, sondern lediglich den Zahlbetrag an Kindesunterhalt abgesetzt hat. Der Gesetzgeber hat im Zuge der Unterhaltsrechtsreform einen Systemwechsel bei der Zuweisung des Kindergeldes vollzogen, das nun nicht mehr den Eltern, sondern den Kindern selbst als deren eigenes Einkommen familienrechtlich bindend und unabh&auml;ngig vom Au&szlig;enverh&auml;ltnis zwischen dem Bezugsberechtigten und der Familienkasse zugewiesen ist. Diese neue Zuweisung des Kindergeldes ergibt sich aus dem Wortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1612b.html" target="_blank" title="&sect; 1612b BGB: Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld">&sect; 1612b BGB</a> n.F., wonach dieses zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden ist, und entspricht im &Uuml;brigen dem Willen des Gesetzgebers. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich des Weiteren, dass zur Ermittlung des nachrangigen Ehegattenunterhalts vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen infolge dieser ge&auml;nderten Zuweisung nunmehr lediglich der Zahlbetrag an Kindesunterhalt abgezogen werden soll. Mit dieser &Auml;nderung ist keine Ungleichbehandlung verbunden.</p>
<p>Die fr&uuml;here Bestimmung des Kindergeldes, nach der es den Eltern f&uuml;r deren eigene Zwecke zugute kam, ist entfallen. Der Gesetzgeber hat anl&auml;sslich der Unterhaltsrechtsreform beide Elternteile, unabh&auml;ngig davon, ob sie Bar- oder Betreuungsunterhalt leisten, verpflichtet, den auf sie entfallenden Kindergeldanteil ausschlie&szlig;lich f&uuml;r den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Nicht nur der Barunterhaltspflichtige hat den auf den Barunterhalt entfallenden Kindergeldanteil vollst&auml;ndig f&uuml;r den Barunterhalt des Kindes zu verwenden mit der Folge, dass von seinem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen nur der Zahlbetrag an Kindesunterhalt abzusetzen ist. Auch der Betreuungsunterhaltspflichtige ist verpflichtet, den auf ihn entfallenden Kindergeldanteil vollst&auml;ndig f&uuml;r den Betreuungsunterhalt des Kindes zu verwenden. Dabei kann in Anbetracht der Orientierung der H&ouml;he des Kindergeldes am Existenzminimum des Kindes davon ausgegangen werden, dass der Bezugsberechtigte das Kindergeld auch tats&auml;chlich f&uuml;r die Bed&uuml;rfnisse seines Kindes verwendet.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Das Erbrecht nichtehelicher Kinder &#8211; Urteil vom 26.10.2011 (IV ZR 150/10)</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Nov 2011 08:53:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[nichteheliche kinder]]></category>
		<category><![CDATA[urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Der f&#252;r das Erbrecht zust&#228;ndige IV.&#160;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26.10.2011 entschieden, dass der in Art.&#160;12 &#167;&#160;10 Abs.&#160;2 Satz&#160;1 des Gesetzes &#252;ber die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.&#160;August 1969 (NEhelG&#160;a.F.) festgeschriebene Ausschluss vor dem 1.&#160;Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder vom Nachlass des Vaters f&#252;r vor dem 29.&#160;Mai 2009 eingetretene Erbf&#228;lle weiterhin Bestand hat. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der f&uuml;r das Erbrecht zust&auml;ndige IV.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26.10.2011 entschieden, dass der in Art.&nbsp;12 &sect;&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des Gesetzes &uuml;ber die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.&nbsp;August 1969 (NEhelG&nbsp;a.F.) festgeschriebene Ausschluss vor dem 1.&nbsp;Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder vom Nachlass des Vaters f&uuml;r vor dem 29.&nbsp;Mai 2009 eingetretene Erbf&auml;lle weiterhin Bestand hat. <span id="more-1249"></span></p>
<p align="justify">Der im Jahr 1940 nichtehelich geborene Kl&auml;ger hat im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilserg&auml;nzungsanspr&uuml;che aus dem Erbfall nach seinem im Jahr 2006 verstorbenen Vater geltend gemacht. Die Beklagte, eine eheliche Tochter des Erblassers, ist dessen durch Testament bestimmte Alleinerbin.</p>
<p align="justify">Bis zum 30.&nbsp;Juni 1970 galten ein nichteheliches Kind und sein Vater nicht als verwandt. Daher fand insofern eine gesetzliche Erbfolge nicht statt. Art.&nbsp;12 &sect;&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 NEhelG&nbsp;a.F. hielt diesen Ausschluss zum Nachteil vor dem 1.&nbsp;Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder aufrecht. In einer Entscheidung vom 28.&nbsp;Mai 2009 (Beschwerde Nr.&nbsp;<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3545/04" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">3545/04</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 2009, 1603" target="_blank" title="EGMR, 28.05.2009 - 3545/04: Brauer c. Allemagne">NJW-RR&nbsp;2009, 1603</a> =&nbsp;FamRZ&nbsp;2009, 1293) hat der Europ&auml;ische Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte jedoch festgestellt, dies k&ouml;nne das auch nichtehelichen Kindern zustehende Recht auf Achtung ihres Familienlebens aus Art.&nbsp;<a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/8.html" target="_blank" title="Art. 8 MRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens">8 Abs.&nbsp;1</a> der Europ&auml;ischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beeintr&auml;chtigen und diskriminierend sein (<a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/14.html" target="_blank" title="Art. 14 MRK: Diskriminierungsverbot">Art.&nbsp;14 EMRK</a>). Mit Blick hierauf hat der deutsche Gesetzgeber im April 2011 die Stichtagsregelung in Art.&nbsp;12 &sect;&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 NEhelG&nbsp;a.F. -&nbsp;r&uuml;ckwirkend&nbsp;- f&uuml;r ab dem 29.&nbsp;Mai 2009 eingetretene Erbf&auml;lle aufgehoben.</p>
<p align="justify">Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Dagegen richtete sich die Revision des Kl&auml;gers. Diese hat der Bundesgerichtshof mit dem heutigen Urteil zur&uuml;ckgewiesen.</p>
<p align="justify">Die Aufrechterhaltung der Regelung des Art.&nbsp;12 &sect;&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 NEhelG&nbsp;a.F. f&uuml;r vor dem 29.&nbsp;Mai 2009 eingetretene Erbf&auml;lle verst&ouml;&szlig;t weder gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 GG</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG</a> noch gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/14.html" target="_blank">Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 GG</a>. Die begrenzte R&uuml;ckwirkung der gesetzlichen Neuregelung und die damit weiterhin bestehende Benachteiligung vor dem 1.&nbsp;Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder ist durch sachliche Gr&uuml;nde gerechtfertigt und daher nicht zu beanstanden. Der deutsche Gesetzgeber durfte insbesondere dem grundgesetzlich gesch&uuml;tzten Vertrauen von Erblassern und deren bisherigen Erben in die Beibehaltung von Art.&nbsp;12 &sect;&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 NEhelG&nbsp;a.F. entscheidende Bedeutung beimessen. Erst mit der Entscheidung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs f&uuml;r Menschenrechte, dass diese Regelung gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/8.html" target="_blank" title="Art. 8 MRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens">Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;1, 14 EMRK</a> versto&szlig;e, war ein solches Vertrauen in einen Ausschluss nichtehelicher Kinder eines m&auml;nnlichen Erblassers von dessen Erbe nicht mehr berechtigt.</p>
<p align="justify">Auch eine Ber&uuml;cksichtigung der genannten Garantien der Europ&auml;ischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten selbst f&uuml;hrt zu keiner anderen Beurteilung der Entscheidung des Gesetzgebers. Der Rechtsprechung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs f&uuml;r Menschenrechte l&auml;sst sich vielmehr entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, die Rechtslage auch f&uuml;r die Zeit vor Verk&uuml;ndung der Entscheidung vom 28.&nbsp;Mai 2009 zu &auml;ndern.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Art. 12 &sect; 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F.</p>
<p align="justify">F&uuml;r die erbrechtlichen Verh&auml;ltnisse eines vor dem 1.&nbsp;Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes und seiner Abk&ouml;mmlinge zu dem Vater und dessen Verwandten bleiben die bisher geltenden Vorschriften auch dann ma&szlig;gebend, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stirbt.</p>
<p align="justify"><a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 GG</a></p>
<p align="justify">Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen f&uuml;r ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.</p>
<p align="justify"><a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/8.html" target="_blank" title="Art. 8 MRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens">Art. 8 Abs.&nbsp;1 EMRK</a></p>
<p align="justify">Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.</p>
<p align="justify"><a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/14.html" target="_blank" title="Art. 14 MRK: Diskriminierungsverbot">Art. 14 EMRK</a></p>
<p align="justify">Der Genu&szlig; der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugeh&ouml;rigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Verm&ouml;gens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gew&auml;hrleisten.</p>
<p align="justify"><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV ZR 150/10" target="_blank" title="BGH, 26.10.2011 - IV ZR 150/10">IV ZR 150/10</a></p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung BGH <br />
	</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH best&#228;tigt Rechtsprechung zur Arbeitspflicht von Alleinerziehenden (Az.: XII ZR 94/09)</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/unterhalt/bgh-bestatigt-rechtsprechung-zur-arbeitspflicht-von-alleinerziehenden-az-xii-zr-9409/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Aug 2011 13:44:18 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[BGH]]></category>

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		<description><![CDATA[Auch die Betreuung eines Grundschulkindes stehe einer Vollzeitt&#228;tigkeit nicht entgegen, wenn nach der Unterrichtszeit eine Betreuungsm&#246;glichkeit bestehe, urteilte der BGH (Az.: XII ZR 94/09). Wer l&#228;nger als bis zum dritten Lebensjahr des Kindes Betreuungsunterhalt will, m&#252;sse die Gr&#252;nde daf&#252;r darlegen und beweisen. Mir diesem Urteil schreibt der BGH seine Rechtsprechung fort. Zu pr&#252;fen sind jedoch ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch die Betreuung eines Grundschulkindes stehe einer Vollzeitt&auml;tigkeit nicht entgegen, wenn nach der Unterrichtszeit eine Betreuungsm&ouml;glichkeit bestehe, urteilte der <span class="plista_intext_highlight" id="plista_intext_hidden_2">BGH</span> (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 94/09" target="_blank" title="BGH, 15.06.2011 - XII ZR 94/09">XII ZR 94/09</a>).</p>
<p>Wer l&auml;nger als bis zum dritten Lebensjahr des Kindes Betreuungsunterhalt will, m&uuml;sse die Gr&uuml;nde daf&uuml;r darlegen und beweisen.</p>
<p>Mir diesem Urteil schreibt der BGH seine Rechtsprechung fort. Zu pr&uuml;fen sind jedoch immer die individuellen Betreuungsm&ouml;glichkeiten vor Ort und kindbezogene Gr&uuml;nde, welche gegen eine Fremdbetreuung sprechen k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hier k&ouml;nnen Sie die Entscheidung im Volltext nachlesen: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=57216&amp;pos=0&amp;anz=1">LINK ZUM URTEIL</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Auch Alter sch&#252;tzt nicht vor Unterhaltsk&#252;rzung: BGH Urteil 29.06.2011 (XII ZR 157/09)</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/unterhalt/auch-alter-schutzt-nicht-vor-unterhaltskurzung-bgh-urteil-29-06-2011-xii-zr-15709/</link>
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		<pubDate>Fri, 01 Jul 2011 07:06:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Altersunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Herabsetzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der f&#252;r das Familienrecht zust&#228;ndige XII. Zivilsenat hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein vor langer Zeit zwischen den geschiedenen Ehegatten vereinbarter Unterhaltsanspruch nach Erreichen des Rentenalters noch begrenzt und/oder zeitlich befristet werden kann. Die Parteien schlossen im Jahre 1968 die kinderlos gebliebene Ehe. Der Ehemann war als Arzt, sp&#228;ter als&#160;Chefarzt t&#228;tig. Die Ehefrau war bis ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der f&uuml;r das Familienrecht zust&auml;ndige XII. Zivilsenat hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein vor langer Zeit zwischen den geschiedenen Ehegatten vereinbarter Unterhaltsanspruch nach Erreichen des Rentenalters noch begrenzt und/oder zeitlich befristet werden kann. <span id="more-1197"></span></p>
<p align="justify">Die Parteien schlossen im Jahre 1968 die kinderlos gebliebene Ehe. Der Ehemann war als Arzt, sp&auml;ter als&nbsp;Chefarzt t&auml;tig. Die Ehefrau war bis 1970 als technische Assistentin besch&auml;ftigt und f&uuml;hrte danach den ehelichen Haushalt. In 1980 trennten sich die Ehegatten. Von Juni 1981 an war die Ehefrau erneut als technische Assistentin (halbtags) besch&auml;ftigt; im Oktober 1983 gebar sie ein nicht vom Ehemann abstammendes Kind. Nach der Geburt war die Ehefrau nicht mehr berufst&auml;tig, sondern k&uuml;mmerte sich um die Erziehung ihres Kindes.</p>
<p align="justify">Vor dem Familiengericht verpflichtete sich der Ehemann im Scheidungstermin am 20. Juni 1985 zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von monatlich 3.500 DM (= 1.789,52 &euro;) an die im Zeitpunkt der Scheidung 43j&auml;hrige Ehefrau.</p>
<p align="justify">Nachdem die Ehefrau im Jahre 2006 das allgemeine Rentenalter erreicht hatte, hat der Ehemann Ab&auml;nderungsklage erhoben, zuletzt mit dem Begehren, den inzwischen als Altersunterhalt zu qualifizierenden Unterhaltsbetrag sowohl herabzusetzen als auch zeitlich zu befristen. Das Familiengericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl&auml;gers hat das Oberlandesgericht dem Herabsetzungsbegehren teilweise stattgegeben und das Befristungsverlangen zur&uuml;ckgewiesen.</p>
<p align="justify">Sowohl hinsichtlich einer weitergehenden Herabsetzung als auch hinsichtlich einer m&ouml;glichen Befristung des nach der Herabsetzung ggf. noch verbleibenden Unterhaltsbetrages hatte die Revision des Ehemanns Erfolg.</p>
<p align="justify">F&uuml;r den Zeitraum August 2006 bis 31. Dezember 2007 richtet sich die Frage der Herabsetzung des Unterhalts bereits nach altem Recht (&sect; <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/1578.html" target="_blank">1578 Abs. 1 Satz 2 BGB</a> aF*; jetzt <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect; 1578 b Abs. 1 BGB</a>**).</p>
<p align="justify">Der Senat hat entschieden, dass die dort vorgesehene Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf bedeute, dass nur noch der Bedarf abgedeckt werde, den der Unterhaltspflichtige ohne die Ehe zum jetzigen Zeitpunkt aus eigenen Eink&uuml;nften zur Verf&uuml;gung h&auml;tte. Hat der Unterhaltsberechtigte das Rentenalter erreicht, komme es darauf an, ob die tats&auml;chlich erzielten Alterseink&uuml;nfte hinter denjenigen zur&uuml;ckbleiben, die er ohne die ehebedingte Einschr&auml;nkung seiner Berufst&auml;tigkeit an Alterseinkommen h&auml;tte erwerben k&ouml;nnen. Im vorliegenden Fall seien die w&auml;hrend der Ehe entstandenen Nachteile vollst&auml;ndig durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen. Die nach der Ehe erlittenen weiteren Einbu&szlig;en seien unabh&auml;ngig von der Ehe eingetreten, da diese auf der Geburt und Betreuung eines au&szlig;erehelichen Kindes beruhten. Bei hinweggedachter Ehe st&uuml;nde der Ehefrau daher kein h&ouml;heres als das tats&auml;chlich vorhandene Alterseinkommen zur Verf&uuml;gung. Der angemessene Lebensbedarf sei somit vollst&auml;ndig durch die vorhandenen Alterseink&uuml;nfte gedeckt, so dass der noch zu zahlende Unterhalt maximal bis auf Null herabgesetzt werden k&ouml;nne. Hier&uuml;ber m&uuml;sse das Berufungsgericht nach Billigkeitsgesichtspunkten erneut entscheiden, wobei auch eine teilweise oder stufenweise Herabsetzung m&ouml;glich sei.</p>
<p align="justify">Sollte nach der Herabsetzung ein Restunterhalt verbleiben, sei f&uuml;r die Zeit ab 1. Januar 2008 auch die Frage der Befristung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect; 1578 b Abs. 2 BGB</a> zu pr&uuml;fen. Nach dieser am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Vorschrift komme &ndash; anders als nach der Vorg&auml;ngervorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1573.html" target="_blank" title="&sect; 1573 BGB: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt">&sect; 1573 Abs. 5 BGB</a> a F &ndash; u. a. auch eine Befristung des Unterhalts wegen Alters in Betracht.</p>
<p align="justify"><strong>Eine Anpassung der Unterhaltsregelung an die neue Rechtslage sei nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EGZPO/36.html" target="_blank">&sect; 36 Nr. 1 EGZPO</a>*** zumutbar, wenn kein sch&uuml;tzenswertes Vertrauen des Unterhaltsberechtigten entgegenstehe.</strong> Schutzw&uuml;rdig sei das Vertrauen sowohl eines Unterhaltsberechtigten als auch eines Unterhaltsverpflichteten, der sich auf den Fortbestand der vormals getroffenen Regelung eingestellt hat. Dabei komme es ma&szlig;gebend darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den weiteren Fortbestand des Unterhaltstitels Entscheidungen getroffen wie beispielsweise eine noch abzuzahlende Investition get&auml;tigt oder einen langfristigen Mietvertrag geschlossen habe. <strong>Gesch&uuml;tzt sei also nicht generell das Vertrauen in den Fortbestand des Unterhalts, sondern vor allem das Vertrauen als Grundlage getroffener Entscheidungen, die nicht oder nicht sogleich r&uuml;ckg&auml;ngig zu machen sind. </strong></p>
<p align="justify">Die ma&szlig;geblichen Normen lauten wie folgt:</p>
<p align="justify"><b>*&sect; <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/1578.html" target="_blank">1578 BGB</a> a. F. (Ma&szlig; des Unterhalts) </b></p>
<p align="justify">(1) Das Ma&szlig; des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverh&auml;ltnissen. Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverh&auml;ltnissen kann zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt werden, soweit insbesondere unter Ber&uuml;cksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsf&uuml;hrung und Erwerbst&auml;tigkeit eine zeitlich unbegrenzte Bemessung nach Satz 1 unbillig w&auml;re; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vor&uuml;bergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder &uuml;berwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.</p>
<p align="justify">&#8230;</p>
<p align="justify"><b>**<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect; 1578 b BGB</a> (Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit) </b></p>
<p align="justify">(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverh&auml;ltnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig w&auml;re. Dabei ist insbesondere zu ber&uuml;cksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M&ouml;glichkeit eingetreten sind, f&uuml;r den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile k&ouml;nnen sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsf&uuml;hrung und Erwerbst&auml;tigkeit w&auml;hrend der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.</p>
<p align="justify">(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig w&auml;re. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.</p>
<p align="justify">(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs k&ouml;nnen miteinander verbunden werden.</p>
<p align="justify"><b>***<a href="http://dejure.org/gesetze/EGZPO/36.html" target="_blank">&sect; 36 EGZPO</a> </b></p>
<p align="justify">F&uuml;r das Gesetz zur &Auml;nderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) gelten folgende &Uuml;bergangsvorschriften:</p>
<p align="justify">Ist &uuml;ber den Unterhaltsanspruch vor dem 1. Januar 2008 rechtskr&auml;ftig entschieden, ein vollstreckbarer Titel errichtet oder eine Unterhaltsvereinbarung getroffen worden, sind Umst&auml;nde, die vor diesem Tag entstanden und durch das Gesetz zur &Auml;nderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, nur zu ber&uuml;cksichtigen, soweit eine wesentliche &Auml;nderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die &Auml;nderung dem anderen Teil unter Ber&uuml;cksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist.</p>
<p align="justify">&hellip;</p>
<p><em>Quelle:<font size="-1"> Pressestelle des Bundesgerichtshofs </font></p>
<p>	</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG M&#252;nchen: Anerkennung ausl&#228;ndischer Entscheidungen in Ehesachen nach § 107 FamFG</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/olg-munchen-anerkennung-auslandischer-entscheidungen-in-ehesachen-nach-107-famfg/</link>
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		<pubDate>Wed, 15 Jun 2011 08:32:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[FamFG]]></category>
		<category><![CDATA[international]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.familienrecht-muenchen.info/?p=1194</guid>
		<description><![CDATA[Das Thema &#8222;Scheidungstourismus&#8220; hatte vergangenes Jahr die Gem&#252;ter erregt. Hinter diesem etwas schillernden Begriff verbirgt sich zuweilen die Vorstellung, im Ausland k&#246;nne man sich schneller und einfacher scheiden lassen. Wer so denkt, kann irren. Eine im Ausland durch ein Gericht, eine Beh&#246;rde oder auch nach religi&#246;sem Recht erfolgte Scheidung, sei es nun die Scheidung zweier ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="text">Das Thema &bdquo;Scheidungstourismus&ldquo; hatte vergangenes Jahr die Gem&uuml;ter erregt. Hinter diesem etwas schillernden Begriff verbirgt sich zuweilen die Vorstellung, im Ausland k&ouml;nne man sich schneller und einfacher scheiden lassen. Wer so denkt, kann irren. <span id="more-1194"></span></p>
<p class="text">Eine im Ausland durch ein Gericht, eine Beh&ouml;rde oder auch nach religi&ouml;sem Recht erfolgte Scheidung, sei es nun die Scheidung zweier Deutscher oder auch anderer Staatsangeh&ouml;riger, wird in Deutschland n&auml;mlich nicht so ohne weiteres behandelt wie eine hier vollzogene Scheidung. Wer sich auf die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer im Ausland erfolgten Scheidung beruft, hat in bestimmten, gesetzlich n&auml;her geregelten F&auml;llen erst ein sogenanntes Anerkennungsverfahren zu durchlaufen, in dem festgestellt wird, ob die Voraussetzungen f&uuml;r die Anerkennung vorliegen, und das f&uuml;r den Antragsteller auch durchaus negativ ausgehen kann. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jeder, der ein rechtliches Interesse an der Kl&auml;rung der Statusfrage glaubhaft macht, z.B. sp&auml;tere Ehegatten, Erben oder Rentenversicherungsanstalten.<br />
	Keines Anerkennungsverfahrens bedarf es bei Entscheidungen aus EU-Staaten &#8211; D&auml;nemark ausgenommen &#8211; und Entscheidungen eines Staates, dem zum Zeitpunkt der Entscheidung beide Ehegatten angeh&ouml;rt haben. Allerdings k&ouml;nnen auch in diesen F&auml;llen gegen das Scheidungsurteil Einwendungen erhoben werden. Dar&uuml;ber entscheidet das Amtsgericht.</p>
<p class="text">Ist ein Verfahren durchzuf&uuml;hren, ob eine im Ausland erfolgte Scheidung anerkennungsf&auml;hig ist, entscheidet dar&uuml;ber als zentrale Beh&ouml;rde f&uuml;r ganz Bayern der Pr&auml;sident des Oberlandesgerichts M&uuml;nchen, dem die Landesjustizverwaltung die eigentlich ihr im Rahmen des Anerkennungsverfahren zustehenden Befugnisse &uuml;bertragen hat und dem hierbei mehrere Mitarbeiter zur Seite stehen. Die Entscheidung ergeht in einem Verwaltungsverfahren, nicht mittels gerichtlichen Urteils oder Beschlusses.<br />
	Der im Anerkennungsverfahren ergehende Bescheid des Pr&auml;sidenten des Oberlandesgerichts kann auf Antrag gerichtlich &uuml;berpr&uuml;ft werden. Den Antrag kann stellen, wer durch den Bescheid beschwert ist. F&uuml;r die gerichtliche &Uuml;berpr&uuml;fung ist im Regelfall &ndash; ebenfalls f&uuml;r ganz Bayern &#8211; ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts M&uuml;nchen zust&auml;ndig. Gegen dessen Entscheidung findet noch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt.</p>
<p class="text">Die deutschen Gesetze geben detailliert vor, wie sich das Verfahren gestaltet und worauf zu achten ist. N&auml;heres hierzu steht im FamFG (Gesetz &uuml;ber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).</p>
<p class="text"><strong class="textstrong">Einige Fallzahlen:</strong></p>
<p class="text">Im Jahr 2010 wurden beim Oberlandesgericht M&uuml;nchen 1110 Antr&auml;ge eingereicht, was nahezu der Vorjahreszahl entspricht.<br />
	Die meisten zu &uuml;berpr&uuml;fenden ausl&auml;ndischen Entscheidungen stammten aus der T&uuml;rkei (162), gefolgt von den USA (138), Russland (94), Bosnien und Herzegowina (76) und Kosovo (58).</p>
<p class="text">Wer sich eingehender informieren will, findet zum Anerkennungsverfahren (wie auch zum Verfahren &uuml;ber die sogenannte Befreiung von der Beibringung eines Ehef&auml;higkeitszeugnisses, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1309.html" target="_blank" title="&sect; 1309 BGB: Ehef&auml;higkeitszeugnis f&uuml;r Ausl&auml;nder">&sect; 1309 BGB</a>) weitere Informationen &uuml;ber das Internet auf der Seite</p>
<p class="text"><em>Quelle: Pressemitteilung OLG M&uuml;nchen<br />
	</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Hamm: Keine R&#252;ckzahlung von sogenanntem &#8220;Brautgeld&#8221;</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/scheidung/olg-hamm-keine-ruckzahlung-von-sogenanntem-brautgeld/</link>
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		<pubDate>Wed, 15 Jun 2011 08:27:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[BRautgeld]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein von der Familie des Br&#228;utigams an den Vater der Braut gezahltes sogenanntes &#8222;Brautgeld&#8220; zur&#252;ckgezahlt werden muss. Die Beteiligten sind Angeh&#246;rige des yezidischen Glaubens. Die Kl&#228;ger, der Bruder und die Schw&#228;gerin des Br&#228;utigams, zahlten an den Vater der Braut vor der ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein von der Familie des Br&auml;utigams an den Vater der Braut gezahltes sogenanntes &bdquo;Brautgeld&ldquo; zur&uuml;ckgezahlt werden muss.<span id="more-1192"></span><br />
	Die Beteiligten sind Angeh&ouml;rige des yezidischen Glaubens. Die Kl&auml;ger, der Bruder und die Schw&auml;gerin des Br&auml;utigams, zahlten an den Vater der Braut vor der Eheschlie&szlig;ung 8.000 Euro. Noch vor Ablauf eines Jahres nach Eheschlie&szlig;ung mit der damals 19-j&auml;hrigen, verlie&szlig; die Tochter des Beklagten ihren Ehemann, der sie in der Ehe vergewaltigt hatte.</p>
<p>	Das sogenannte &bdquo;Brautgeld&ldquo; verlangten die Kl&auml;ger nunmehr mit der Behauptung zur&uuml;ck, es habe entsprechend des yezidischen Glaubens eine Abrede gegeben, nach der das Geld als Voraussetzung f&uuml;r die Ehe gezahlt und zur&uuml;ckgew&auml;hrt werde, wenn die Eheleute weniger als ein Jahr zusammenleben.</p>
<p>	Der 18. Zivilsenat hat entschieden, dass das sogenannte &bdquo;Brautgeld&ldquo; nach anzuwendendem deutschem Recht nicht zur&uuml;ckzuzahlen sei. </p>
<p>	Der Anspruch k&ouml;nne nicht auf die behauptete Vereinbarung gest&uuml;tzt werden, weil dieser Vertrag gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" target="_blank" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">&sect; 138 Abs. 1 BGB</a> sittenwidrig und damit nichtig sei. Die Brautgeldabrede, die eine Geldzahlung als Voraussetzung f&uuml;r die Eheschlie&szlig;ung vorsehe, verletzte die Freiheit der Eheschlie&szlig;ung und die Menschenw&uuml;rde.</p>
<p>	Da beiden Seiten ein Versto&szlig; gegen die guten Sitten zur Last fiele, bestehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, dieser sei nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/817.html" target="_blank" title="&sect; 817 BGB: Versto&szlig; gegen Gesetz oder gute Sitten">&sect; 817 S. 2 BGB</a> ausgeschlossen. Diese Sperrvorschrift greife auch im vorliegenden Fall. Es solle kein Anreiz zum Abschluss von Brautpreisabreden nach yezidischem Vorbild mehr bestehen. Dieser Zweck werde am besten gew&auml;hrleistet, wenn die Leistung aufgrund einer solchen Abrede auf eigenes Risiko erfolge. </p>
<p>	(Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.01.2011 I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=18 U 88/10" target="_blank" title="OLG Hamm, 13.01.2011 - 18 U 88/10">18 U 88/10</a>)</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung OLG Hamm <br />
	</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Gleiches Erbrecht f&#252;r nichteheliche und eheliche Kinder</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/erbrecht/gleiches-erbrecht-fur-nichteheliche-und-eheliche-kinder/</link>
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		<pubDate>Wed, 15 Jun 2011 08:12:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[erben]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.familienrecht-muenchen.info/?p=1190</guid>
		<description><![CDATA[Zu dem vom Deutschen Bundestag gestern am sp&#228;ten Abend beschlossenen Gesetz zur Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern im Erbrecht erkl&#228;rt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: Endlich erben alle nichtehelichen Kinder genauso wie eheliche, sofern die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Selbstverst&#228;ndlich steht ihnen auch ein Recht auf den Pflichtteil zu, falls der Vater seine Erben ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="subheadline">
<p>Zu dem vom Deutschen Bundestag gestern am sp&auml;ten Abend beschlossenen Gesetz zur Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern im Erbrecht erkl&auml;rt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:<span id="more-1190"></span></p>
</div>
<p>Endlich erben alle nichtehelichen Kinder genauso wie eheliche, sofern die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Selbstverst&auml;ndlich steht ihnen auch ein Recht auf den Pflichtteil zu, falls der Vater seine Erben durch Testament oder Erbvertrag bestimmt und das nichteheliche Kind dabei nicht ber&uuml;cksichtigt hat. Die Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern ist in der Gesellschaft schon lange angekommen. Rechtlich stehen bis heute immer noch einige nichteheliche Kinder schlechter als eheliche. Wer vor Juli 1949 als Kind nicht miteinander verheirateter Eltern geboren wurde, dem stand bis heute in bestimmten F&auml;llen kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater zu. Diese Ausnahme wird jetzt beseitigt. </p>
<p>	Die Neuregelung gilt f&uuml;r alle Erbf&auml;lle, die sich seit dem 29. Mai 2009 ereignet haben. Sie schafft einen gerechten Ausgleich zwischen dem Ziel der Gleichstellung nichtehelicher Kinder und dem schutzw&uuml;rdigen Vertrauen derer, die nach der alten Rechtslage bereits Erben geworden sind. Das heute vom Bundestag beschlossene Gesetz geht dabei noch einen Schritt weiter als der Entwurf. Selbst wenn das nichteheliche Kind und seine Eltern am 29. Mai 2009 nicht mehr gelebt haben, wirkt sich die Gleichstellung jetzt auch auf die entferntere Verwandtschaft aus. </p>
<p>	Die Reform liegt auf der Linie der Kindschaftsrechtsreform, die ich vor &uuml;ber zehn Jahren auf den Weg gebracht habe. Die Gleichstellung nichtehelicher Kinder im Erbrecht vollendet einen langen Weg.</p>
<p><strong>Zum Hintergrund:</strong><br />
	1. Aktuelle Rechtslage<br />
	Im Erbrecht sind nichteheliche und eheliche Kinder grunds&auml;tzlich gleichgestellt. Nach wie vor hat jedoch eine Ausnahme Bestand, die das Gesetz &uuml;ber die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 vorsah. Diese Sonderregelung f&uuml;hrt dazu, dass vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder bis heute kein gesetzliches Erbrecht nach ihren V&auml;tern haben, wenn diese am 2. Oktober 1990 in der damaligen Bundesrepublik gelebt haben.</p>
<p>	2. Entscheidung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs f&uuml;r Menschenrechte<br />
	Der Europ&auml;ische Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte (EGMR) hat am 28. Mai 2009 in einem Individualbeschwerdeverfahren festgestellt, dass die bisher im deutschen Erbrecht vorgesehene Ungleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, im Widerspruch zur Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention steht.</p>
<p>	3. Neuregelung <br />
	Das Gesetz sieht vor, dass alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder k&uuml;nftig gesetzliche Erben ihrer V&auml;ter werden:</p>
<ul>
<li>F&uuml;r k&uuml;nftige Erbf&auml;lle nach der Verk&uuml;ndung der Neuregelung werden alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie werden genau wie eheliche Kinder zu gesetzlichen Erben. <em>Bsp.: Der heute 65-j&auml;hrige A wurde im Jahr 1946 als nichteheliches Kind geboren. Wenn sein Vater V nach dem Verk&uuml;nden der Neuregelung stirbt, wird A zum gesetzlichen Erbe, genauso wie ein eheliches Kind. </em><br />
		&nbsp;</li>
<li>
<p>Besonderheiten gelten f&uuml;r Erbf&auml;lle, die sich bereits vor dem Verk&uuml;nden der Neuregelung ereignet haben. Da das Verm&ouml;gen des Verstorbenen bereits auf die nach alter Rechtslage berufenen Erben &uuml;bergegangen ist, kann die Erbschaft nur in sehr engen verfassungsrechtlichen Grenzen wieder entzogen oder geschm&auml;lert werden:<br />
			&nbsp;</p>
</li>
<li>Die Neuregelung ist auf Todesf&auml;lle erweitert worden, die sich erst nach der Entscheidung des EGMR am 28. Mai 2009 ereignet haben. Denn seit der Entscheidung k&ouml;nnen die nach altem Recht berufenen Erben nicht mehr auf ihre Rechtstellung und damit auf ihr erlangtes Erbe vertrauen. Das Gesetz tritt deshalb r&uuml;ckwirkend zum 29. Mai 2009 in Kraft. <em>Bsp.: Wenn im Beispiel oben der Vater V bereits im Dezember 2009 verstorben ist, wird sein nichteheliches Kind A mit dem neuen Gesetz r&uuml;ckwirkend zum gesetzlichen Erben. </em><br />
		&nbsp;</li>
<li>Der Entwurf sah die weitere Einschr&auml;nkung vor, dass auch f&uuml;r Erbf&auml;lle ab dem 29. Mai 2009 die Neuregelung nur gelten sollte, wenn zu diesem Zeitpunkt entweder das nichteheliche Kind oder ein Elternteil noch lebte. Hintergrund dieser Einschr&auml;nkung war, dass die vorgesehene R&uuml;ckwirkung die Benachteiligung des nichtehelichen Kindes beseitigen, nicht aber die rechtliche Stellung von entfernteren Verwandten verbessern sollte. Das jetzt vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz verzichtet auf diese Einschr&auml;nkung, so dass f&uuml;r Erbf&auml;lle ab dem 29. Mai 2009 die Neuregelung auch den Verwandten des nichtehelichen Kindes zugute kommt. <em>Bsp.: Wenn der nichteheliche Vater V 1944, die Mutter 1970 und das nichteheliche Kind A bereits 2008 verstorben war, und ein (erbenloses) eheliches Kind des Vaters V im Dezember 2009 verstirbt, so k&ouml;nnen die Kinder von A nachtr&auml;glich zu gesetzlichen Erben werden &ndash; so als ob A ein eheliches Kind gewesen w&auml;re.</em><br />
		&nbsp;</li>
<li>
<p>Lag der Erbfall bereits vor dem 29. Mai 2009, muss es wegen des verfassungsrechtlich verankerten R&uuml;ckwirkungsverbots grunds&auml;tzlich bei der fr&uuml;heren Rechtslage bleiben. Eine Ausnahme ist f&uuml;r F&auml;lle geplant, bei denen der Staat selbst zum Erben geworden ist, zum Beispiel weil es weder Verwandte noch Ehegatten bzw. Lebenspartner gab oder weil die Erbschaft ausgeschlagen wurde. In solchen Konstellationen soll der Staat den Wert des von ihm ererbten Verm&ouml;gens an die betroffenen nichtehelichen Kinder auszahlen. <em>Bsp.: Wenn im Beispiel oben der Vater V bereits im Jahr 1998 verstorben ist, kann die bereits damals eingetretene Erbfolge nicht mehr nachtr&auml;glich &bdquo;neu geordnet&ldquo; werden. Eine Ausnahme gilt aber, wenn der Vater V bei seinem Tod keine anderen Verwandten mehr hatte und auch kein Testament gemacht hat, so dass sein Verm&ouml;gen an den Staat ging. Dann soll der Staat den Wert des ererbten Verm&ouml;gens ersetzen. </em></p>
</li>
</ul>
<p>
	Das gestern Abend vom Deutschen Bundestag in zweiter und dritter Lesung beschlossene Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung BMJ<br />
	</em></p>
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		<item>
		<title>Neue EG-Unterhaltsverordnung: Europaweit einfacher zum Unterhalt</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Jun 2011 08:09:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[ausland]]></category>
		<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit dem Beschluss des Bundesrates ist gew&#228;hrleistet, dass das Durchf&#252;hrungsgesetz rechtzeitig zum 18. Juni 2011 in Kraft treten kann. Ab diesem Zeitpunkt wird die EG-Unterhaltsverordnung angewandt. Die Unterhaltsverordnung erleichtert f&#252;r Kinder und andere Unterhaltsberechtigte die europaweite Durchsetzung von Unterhaltsanspr&#252;chen. Die B&#252;rgerinnen und B&#252;rger gewinnen aus dem europ&#228;ischen Raum des Rechts konkrete Vorteile f&#252;r sich: So ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="BMJStandard15Zeilen">Mit dem Beschluss des Bundesrates ist gew&auml;hrleistet, dass das Durchf&uuml;hrungsgesetz rechtzeitig zum 18. Juni 2011 in Kraft treten kann. Ab diesem Zeitpunkt wird die EG-Unterhaltsverordnung angewandt. Die Unterhaltsverordnung erleichtert f&uuml;r Kinder und andere Unterhaltsberechtigte die europaweite Durchsetzung von Unterhaltsanspr&uuml;chen.<span id="more-1187"></span> Die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger gewinnen aus dem europ&auml;ischen Raum des Rechts konkrete Vorteile f&uuml;r sich: So kann zum Beispiel eine deutsche Mutter direkt den franz&ouml;sischen Gerichtsvollzieher beauftragen, um einen deutschen Unterhaltsbeschluss in Frankreich gegen den Schuldner zu vollstrecken. K&uuml;nftig k&ouml;nnen deutsche Unterhaltstitel also in fast allen EU-Staaten unmittelbar durchgesetzt werden.&nbsp;</p>
<p>	<strong>Zum Hintergrund:&nbsp;</strong><br />
	Konnte bisher ein Unterhaltstitel in einem ausl&auml;ndischen Staat erst dann vollstreckt werden, wenn der Titel in dem Vollstreckungsstaat zur Zwangsvollstreckung zugelassen worden ist, so schafft die Unterhaltsverordnung dieses Zulassungsverfahren&nbsp; grunds&auml;tzlich ab.</p>
<p class="BMJStandard15Zeilen">Die Unterhaltsverordnung sieht au&szlig;erdem eine verst&auml;rkte grenz&uuml;berschreitende Zusammenarbeit der mitgliedstaatlichen Beh&ouml;rden vor, um die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsanspr&uuml;chen im Ausland zu erleichtern. Hierzu richten alle &nbsp;Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von D&auml;nemark zentrale Beh&ouml;rden ein, die bei grenz&uuml;berschreitenden Unterhaltsstreitigkeiten eng zusammenarbeiten. Die Unterhaltsberechtigten brauchen sich also nicht selbst an ausl&auml;ndische Stellen zu wenden, deren Sprache sie oftmals schon nicht verstehen, wenn sie Hilfe ben&ouml;tigen. Sie k&ouml;nnen sich stattdessen an die zentrale Anlaufstelle ihres Staates wenden. Die zentrale Beh&ouml;rde eines Mitgliedstaates wird zum Beispiel dann helfen, den Aufenthaltsort des Unterhaltsschuldners ausfindig zu machen. Zentrale Beh&ouml;rde f&uuml;r europ&auml;ische Unterhaltsstreitigkeiten ist in Deutschland das Bundesamt f&uuml;r Justiz in Bonn.&nbsp;</p>
<p class="BMJStandard15Zeilen">Erfahrungsgem&auml;&szlig; halten insbesondere die damit verbundenen Kosten Unterhaltsgl&auml;ubiger von der Durchsetzung ihrer Unterhaltsanspr&uuml;che im Ausland ab. Die Unterhaltsverordnung baut daher finanzielle H&uuml;rden ab, um eine effektive und kosteng&uuml;nstige Durchsetzung von Unterhaltsanspr&uuml;chen zu erm&ouml;glichen. So ist zum Beispiel die Unterst&uuml;tzung durch die zentrale Beh&ouml;rde kostenlos. Ben&ouml;tigt ein Unterhaltsberechtigter zus&auml;tzlich rechtlichen Beistand, kann unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenskostenhilfe gew&auml;hrt werden.</p>
<p class="BMJStandard15Zeilen"><em>Quelle: Pressmitteilung BMJ<br />
	</em></p>
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		<item>
		<title>Neues BGH Urteil zum Aufenthaltsbestimmungsrecht (XII ZB 407/10)</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Jun 2011 08:02:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>
		<category><![CDATA[aufenthaltsbestimmungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ausland]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[umganh]]></category>

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		<description><![CDATA[Der f&#252;r das Familienrecht zust&#228;ndige XII. Zivilsenat hat eine Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben, mit der dieses das alleinige Sorgerecht f&#252;r das bisher bei seiner Mutter in Deutschland lebende Kind auf den in Frankreich lebenden Vater &#252;bertragen hat. Die nicht miteinander verheirateten Eltern streiten um das alleinige Sorgerecht f&#252;r ihre im Oktober 2002 geborene, jetzt achtj&#228;hrige ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der f&uuml;r das Familienrecht zust&auml;ndige XII. Zivilsenat hat eine Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben, mit der dieses das alleinige Sorgerecht f&uuml;r das bisher bei seiner Mutter in Deutschland lebende Kind auf den in Frankreich lebenden Vater &uuml;bertragen hat. <span id="more-1184"></span></p>
<p align="justify">Die nicht miteinander verheirateten Eltern streiten um das alleinige Sorgerecht f&uuml;r ihre im Oktober 2002 geborene, jetzt achtj&auml;hrige Tochter. Die Mutter besitzt die deutsche, der Vater die franz&ouml;sische Staatsangeh&ouml;rigkeit. Zur Zeit der Geburt des Kindes lebten die Eltern in Frankreich. Kurz nach der Geburt trennten sie sich, und die Mutter kehrte mit dem Kind nach Deutschland zur&uuml;ck, wo das Kind seither lebt und zur Schule geht. Beide Elternteile &uuml;bten die elterliche Sorge zun&auml;chst einverst&auml;ndlich gemeinsam aus.</p>
<p align="justify">In der Folge kam es zum Streit um das Umgangsrecht, das Recht, wer das Kind einschulen darf, und schlie&szlig;lich um das Sorgerecht.</p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter &uuml;bertragen. Das Oberlandesgericht hat nach Austausch des Verfahrenspflegers und ohne Anh&ouml;rung des Kindes dem Vater das alleinige Sorgerecht &uuml;bertragen und in seinem &#8211; der Mutter am 26.&nbsp;August 2010 zugestellten Beschluss &#8211; angeordnet, dass sie das Kind bis zum 29.&nbsp;August 2010 an den in Frankreich lebenden Vater herauszugeben habe.</p>
<p align="justify">Die von der Mutter hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg und f&uuml;hrte zur Aufhebung der Entscheidung und Zur&uuml;ckverweisung des Verfahrens an einen anderen Spruchk&ouml;rper.</p>
<p align="justify">Der Senat hat &#8211; nach Aussetzung der vom Oberlandesgericht angeordneten sofortigen Vollziehung der Entscheidung &#8211; u.a. beanstandet, dass das Oberlandesgericht die vermeintlich bessere Erziehungseignung des Vaters, auf die es seine Entscheidung ma&szlig;geblich gest&uuml;tzt hat, nicht nachvollziehbar begr&uuml;ndet hat.</p>
<p align="justify">Rechtsfehlerhaft ist auch, dass das Oberlandesgericht das Kind nicht angeh&ouml;rt hat. Die alleinige Zuweisung der elterlichen Sorge an den Vater hat f&uuml;r das Kind erhebliche Auswirkungen, weil sie mit einem Umzug des Kindes nach Frankreich und damit mit einem gravierenden Wechsel seiner bisherigen Lebensumst&auml;nde einhergeht. Daher ist es unverzichtbar, dass das nach seinem Entwicklungsstand schon verst&auml;ndige Kind durch das erkennende Gericht selbst angeh&ouml;rt wird. Hinzu kommt, dass alle mit dem Kind in diesem Verfahren befassten Personen, die das Kind selbst angeh&ouml;rt haben, also der Amtsrichter, die Verfahrenspfleger und der Sachverst&auml;ndige &uuml;bereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt sind, dass das Kind bei der Mutter bleiben sollte.</p>
<p align="justify">Auf verfahrensrechtliche Bedenken stie&szlig; auch, dass das Oberlandesgericht die Verfahrenspflegerin, die das Kind seit l&auml;ngerer Zeit auch aus dem Beschulungs- und Umgangsrechtsverfahren kannte und in das umfangreiche Verfahren eingearbeitet war, kurz vor Abschluss des Verfahrens durch einen anderen Verfahrenspfleger ersetzt hat.</p>
<p align="justify">Die ma&szlig;geblichen Normen lauten wie folgt:</p>
<p align="justify"><b><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1671.html" target="_blank" title="&sect; 1671 BGB: Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge">&sect;&nbsp;1671 BGB</a> </b></p>
<p align="justify">(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vor&uuml;bergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein &uuml;bertr&auml;gt.</p>
<p align="justify">(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit</p>
<p align="justify">1. &hellip;</p>
<p align="justify">2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die &Uuml;bertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.</p>
<p align="justify"><b><a href="http://dejure.org/gesetze/FGG/50b.html" target="_blank">&sect;&nbsp;50 b FGG</a> </b>(in der bis Ende August 2009 geltenden Fassung)</p>
<p align="justify">(1) Das Gericht h&ouml;rt in einem Verfahren, das die Personen- oder Verm&ouml;genssorge betrifft, das Kind pers&ouml;nlich an, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes f&uuml;r die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt erscheint, dass sich das Gericht von dem Kind einen unmittelbaren Eindruck verschafft.</p>
<p align="justify">&hellip;</p>
<p align="justify"><b><a href="http://dejure.org/gesetze/FGG/50.html" target="_blank">&sect;&nbsp;50 FGG</a> </b>(in der bis Ende August 2009 geltenden Fassung)</p>
<p align="justify">(1) Das Gericht kann dem minderj&auml;hrigen Kind einen Pfleger f&uuml;r ein seine Person betreffendes Verfahren bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.</p>
<p align="justify">(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn</p>
<p align="justify">das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,</p>
<p align="justify">&hellip;</p>
<p><em><font size="-1">Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs </font></em></p>
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