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	<title>RECHTSANWALT Moritz Graßinger &#124; München &#187; Lebenspartnerschaft</title>
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	<description>Familienrecht &#124; Erbrecht &#124; Scheidung &#124; Ehevertrag &#124; Unterhalt</description>
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		<title>BverfG: Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft bei betrieblicher Hinterbliebenenrente</title>
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		<pubDate>Wed, 04 Nov 2009 15:45:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lebenspartnerschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassunggericht hat die Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft bei der betrieblichen Hinterbliebenenrente mit Beschluss vom 7. Juli 2009 (1 BvR 1164/07) f&#252;r verfassungswidrig erkl&#228;rt. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung f&#252;r die Arbeitnehmer des &#246;ffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassunggericht hat die Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft bei der betrieblichen Hinterbliebenenrente mit Beschluss vom 7. Juli 2009 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1164/07" target="_blank" title="BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07">1 BvR 1164/07</a>) f&uuml;r verfassungswidrig erkl&auml;rt.<span id="more-894"></span><br />
	Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung f&uuml;r die Arbeitnehmer des &ouml;ffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der L&auml;nder (VBL). Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es im Rahmen der Zusatzversorgung der VBL keine Hinterbliebenenrente f&uuml;r eingetragene Lebenspartner. Hiergegen wandte sich der Beschwerdef&uuml;hrer, der in einer <br />
	eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, erfolglos vor den Zivilgerichten.</p>
<p>
	Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die angegriffenen Gerichtsentscheidungen den Beschwerdef&uuml;hrer in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a> verletzen. Das letztinstanzliche Urteil des Bundesgerichtshofs wurde insoweit aufgehoben und die Sache an ihn zur&uuml;ckverwiesen. </p>
<p>	Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erw&auml;gungen zu Grunde: </p>
<p>	1. Der allgemeine Gleichheitssatz (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a>) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Verboten ist auch ein <br />
	gleichheitswidriger Beg&uuml;nstigungsausschluss, bei dem eine Beg&uuml;nstigung einem Personenkreis gew&auml;hrt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Die Satzung der VBL ist ungeachtet ihrer privatrechtlichen Natur unmittelbar am Gleichheitsgebot des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a> zu messen, da die VBL als Anstalt des &ouml;ffentlichen Rechts eine &ouml;ffentliche Aufgabe wahrnimmt. </p>
<p>	2. Die Regelung zur Hinterbliebenenrente in der Satzung der VBL (&sect; 38 VBLS) f&uuml;hrt zu einer Ungleichbehandlung zwischen Versicherten, die verheiratet sind, und solchen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Ein verheirateter Versicherter hat als Teil seiner eigenen zusatzrentenrechtlichen Position eine Anwartschaft darauf, dass im Falle seines Versterbens sein Ehegatte eine Hinterbliebenenversorgung erh&auml;lt. Ein Versicherter, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft begr&uuml;ndet hat, erlangt eine solche Anwartschaft f&uuml;r seinen Lebenspartner nicht.</p>
<p>
	3. Diese Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.</p>
<p>a) Im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern nach &sect; 38 VBLS ist ein strenger Ma&szlig;stab f&uuml;r die Pr&uuml;fung geboten, ob ein hinreichend gewichtiger Differenzierungsgrund vorliegt. Ein besonderer Rechtfertigungsbedarf <br />
	folgt daraus, dass die Ungleichbehandlung von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern das personenbezogene Merkmal der sexuellen Orientierung betrifft und dass die Regelung der Satzung der VBL zur Hinterbliebenenrente sich weitgehend an den Regelungen des SGB VI zur Witwen- und Witwerrente orientiert, diese Ankn&uuml;pfung aber zu Lasten der eingetragenen Lebenspartnerschaft durchbricht. </p>
<p>	b) Zur Begr&uuml;ndung der Ungleichbehandlung reicht hier die blo&szlig;e Verweisung auf die Ehe und ihren Schutz nicht aus. Tragf&auml;hige sachliche Gr&uuml;nde f&uuml;r eine Ungleichbehandlung im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung liegen nicht vor und ergeben sich insbesondere auch nicht aus einer Ungleichheit der Lebenssituation von Eheleuten und Lebenspartnern. Das Grundgesetz stellt in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 1 GG</a> Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Um dem Schutzauftrag Gen&uuml;ge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe besch&auml;digt oder sonst beeintr&auml;chtigt, und sie durch geeignete Ma&szlig;nahmen zu f&ouml;rdern. Dem Gesetzgeber ist es grunds&auml;tzlich nicht verwehrt, sie gegen&uuml;ber anderen Lebensformen zu <br />
	beg&uuml;nstigen. Die ehebeg&uuml;nstigenden Normen bei Unterhalt, Versorgung und im Steuerrecht k&ouml;nnen ihre Berechtigung in der gemeinsamen Gestaltung des Lebensweges der Ehepartner und in der auf Dauer &uuml;bernommenen, auch rechtlich verbindlichen Verantwortung f&uuml;r den Partner finden. </p>
<p>	Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten <br />
	Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der blo&szlig;e Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht. Denn aus der Befugnis, in Erf&uuml;llung und Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen F&ouml;rderauftrags die Ehe gegen&uuml;ber anderen Lebensformen zu privilegieren, l&auml;sst sich kein in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 1 GG</a> enthaltenes Gebot herleiten, andere Lebensformen gegen&uuml;ber der Ehe zu benachteiligen. Es ist verfassungsrechtlich nicht begr&uuml;ndbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind. Hier bedarf es jenseits der blo&szlig;en Berufung auf <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 1 GG</a> eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung anderer Lebensformen rechtfertigt.</p>
<p>c) Es sind keine einfachrechtlichen oder tats&auml;chlichen Unterschiede erkennbar, die es rechtfertigen, eingetragene Lebenspartner in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung der VBL schlechter zu behandeln als Ehegatten. </p>
<p>	Die Hinterbliebenenversorgung der VBL ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung und geh&ouml;rt als solche zum Arbeitsentgelt. <br />
	In Bezug auf die Zielrichtung, Arbeitsentgelt zu gew&auml;hren, sind keine Unterschiede zwischen verheirateten Arbeitnehmern und solchen, die in einer Lebenspartnerschaft leben, erkennbar. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Versorgungscharakters der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Unterhaltspflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften sind weitgehend identisch geregelt, so dass der Unterhaltsbedarf eines Unterhaltsberechtigten und die bei Versterben eines Unterhaltspflichtigen entstehende Unterhaltsl&uuml;cke nach gleichen Ma&szlig;st&auml;ben zu bemessen sind. </p>
<p>	Ein Grund f&uuml;r die Unterscheidung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft kann auch nicht darin gesehen werden, dass <br />
	typischerweise bei Eheleuten wegen L&uuml;cken in der Erwerbsbiographie aufgrund von Kindererziehung ein anderer Versorgungsbedarf best&uuml;nde als bei Lebenspartnern. Nicht in jeder Ehe gibt es Kinder. Es ist auch nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet. Ebenso wenig kann unterstellt werden, dass in Ehen eine Rollenverteilung besteht, bei der einer der beiden Ehegatten deutlich weniger berufsorientiert w&auml;re. Das in der gesellschaftlichen Realit&auml;t nicht mehr typuspr&auml;gende Bild der &bdquo;Versorgerehe&ldquo;, in der der eine Ehepartner den anderen unterh&auml;lt, kann demzufolge nicht mehr als Ma&szlig;stab der Zuweisung von Hinterbliebenenleistungen dienen. </p>
<p>	Umgekehrt ist in eingetragenen Lebenspartnerschaften eine Rollenverteilung dergestalt, dass der eine Teil eher auf den Beruf und <br />
	der andere eher auf den h&auml;uslichen Bereich einschlie&szlig;lich der Kinderbetreuung ausgerichtet ist, ebenfalls nicht auszuschlie&szlig;en. In <br />
	zahlreichen eingetragenen Lebenspartnerschaften leben Kinder, insbesondere in solchen von Frauen. Der Kinderanteil liegt bei <br />
	eingetragenen Lebenspartnerschaften zwar weit unter dem von Ehepaaren, ist jedoch keineswegs vernachl&auml;ssigbar. </p>
<p>	Zudem k&ouml;nnen etwaige Kindererziehungszeiten oder ein sonstiger individueller Versorgungsbedarf unabh&auml;ngig vom Familienstand konkreter ber&uuml;cksichtigt werden, wie es sowohl im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in der Satzung der VBL bereits geschieht. </p>
<p>	4. Versto&szlig;en Allgemeine Versicherungsbedingungen &#8211; wie hier die Satzung der VBL &#8211; gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a>, so f&uuml;hrt dies nach der <br />
	verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Unwirksamkeit der betroffenen Klauseln. Hierdurch entstehende Regelungsl&uuml;cken k&ouml;nnen im Wege erg&auml;nzender Auslegung der Satzung geschlossen werden. Der Gleichheitsversto&szlig; kann nicht durch blo&szlig;e Nichtanwendung des &sect; 38 VBLS beseitigt werden, weil ansonsten <br />
	Hinterbliebenenrenten auch f&uuml;r Ehegatten ausgeschlossen w&auml;ren. Der mit der Hinterbliebenenversorgung nach &sect; 38 VBLS verfolgte Regelungsplan l&auml;sst sich nur dadurch vervollst&auml;ndigen, dass die Regelung f&uuml;r Ehegatten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 auch auf eingetragene Lebenspartner Anwendung findet.</p>
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