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	<title>RECHTSANWALT Moritz Graßinger &#124; München &#187; Scheidung</title>
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	<description>Familienrecht &#124; Erbrecht &#124; Scheidung &#124; Ehevertrag &#124; Unterhalt</description>
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		<title>OLG M&#252;nchen: Anerkennung ausl&#228;ndischer Entscheidungen in Ehesachen nach § 107 FamFG</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Jun 2011 08:32:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[FamFG]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Thema &#8222;Scheidungstourismus&#8220; hatte vergangenes Jahr die Gem&#252;ter erregt. Hinter diesem etwas schillernden Begriff verbirgt sich zuweilen die Vorstellung, im Ausland k&#246;nne man sich schneller und einfacher scheiden lassen. Wer so denkt, kann irren. Eine im Ausland durch ein Gericht, eine Beh&#246;rde oder auch nach religi&#246;sem Recht erfolgte Scheidung, sei es nun die Scheidung zweier ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="text">Das Thema &bdquo;Scheidungstourismus&ldquo; hatte vergangenes Jahr die Gem&uuml;ter erregt. Hinter diesem etwas schillernden Begriff verbirgt sich zuweilen die Vorstellung, im Ausland k&ouml;nne man sich schneller und einfacher scheiden lassen. Wer so denkt, kann irren. <span id="more-1194"></span></p>
<p class="text">Eine im Ausland durch ein Gericht, eine Beh&ouml;rde oder auch nach religi&ouml;sem Recht erfolgte Scheidung, sei es nun die Scheidung zweier Deutscher oder auch anderer Staatsangeh&ouml;riger, wird in Deutschland n&auml;mlich nicht so ohne weiteres behandelt wie eine hier vollzogene Scheidung. Wer sich auf die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer im Ausland erfolgten Scheidung beruft, hat in bestimmten, gesetzlich n&auml;her geregelten F&auml;llen erst ein sogenanntes Anerkennungsverfahren zu durchlaufen, in dem festgestellt wird, ob die Voraussetzungen f&uuml;r die Anerkennung vorliegen, und das f&uuml;r den Antragsteller auch durchaus negativ ausgehen kann. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jeder, der ein rechtliches Interesse an der Kl&auml;rung der Statusfrage glaubhaft macht, z.B. sp&auml;tere Ehegatten, Erben oder Rentenversicherungsanstalten.<br />
	Keines Anerkennungsverfahrens bedarf es bei Entscheidungen aus EU-Staaten &#8211; D&auml;nemark ausgenommen &#8211; und Entscheidungen eines Staates, dem zum Zeitpunkt der Entscheidung beide Ehegatten angeh&ouml;rt haben. Allerdings k&ouml;nnen auch in diesen F&auml;llen gegen das Scheidungsurteil Einwendungen erhoben werden. Dar&uuml;ber entscheidet das Amtsgericht.</p>
<p class="text">Ist ein Verfahren durchzuf&uuml;hren, ob eine im Ausland erfolgte Scheidung anerkennungsf&auml;hig ist, entscheidet dar&uuml;ber als zentrale Beh&ouml;rde f&uuml;r ganz Bayern der Pr&auml;sident des Oberlandesgerichts M&uuml;nchen, dem die Landesjustizverwaltung die eigentlich ihr im Rahmen des Anerkennungsverfahren zustehenden Befugnisse &uuml;bertragen hat und dem hierbei mehrere Mitarbeiter zur Seite stehen. Die Entscheidung ergeht in einem Verwaltungsverfahren, nicht mittels gerichtlichen Urteils oder Beschlusses.<br />
	Der im Anerkennungsverfahren ergehende Bescheid des Pr&auml;sidenten des Oberlandesgerichts kann auf Antrag gerichtlich &uuml;berpr&uuml;ft werden. Den Antrag kann stellen, wer durch den Bescheid beschwert ist. F&uuml;r die gerichtliche &Uuml;berpr&uuml;fung ist im Regelfall &ndash; ebenfalls f&uuml;r ganz Bayern &#8211; ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts M&uuml;nchen zust&auml;ndig. Gegen dessen Entscheidung findet noch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt.</p>
<p class="text">Die deutschen Gesetze geben detailliert vor, wie sich das Verfahren gestaltet und worauf zu achten ist. N&auml;heres hierzu steht im FamFG (Gesetz &uuml;ber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).</p>
<p class="text"><strong class="textstrong">Einige Fallzahlen:</strong></p>
<p class="text">Im Jahr 2010 wurden beim Oberlandesgericht M&uuml;nchen 1110 Antr&auml;ge eingereicht, was nahezu der Vorjahreszahl entspricht.<br />
	Die meisten zu &uuml;berpr&uuml;fenden ausl&auml;ndischen Entscheidungen stammten aus der T&uuml;rkei (162), gefolgt von den USA (138), Russland (94), Bosnien und Herzegowina (76) und Kosovo (58).</p>
<p class="text">Wer sich eingehender informieren will, findet zum Anerkennungsverfahren (wie auch zum Verfahren &uuml;ber die sogenannte Befreiung von der Beibringung eines Ehef&auml;higkeitszeugnisses, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1309.html" target="_blank" title="&sect; 1309 BGB: Ehef&auml;higkeitszeugnis f&uuml;r Ausl&auml;nder">&sect; 1309 BGB</a>) weitere Informationen &uuml;ber das Internet auf der Seite</p>
<p class="text"><em>Quelle: Pressemitteilung OLG M&uuml;nchen<br />
	</em></p>
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		<title>OLG Hamm: Keine R&#252;ckzahlung von sogenanntem &#8220;Brautgeld&#8221;</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Jun 2011 08:27:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[BRautgeld]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein von der Familie des Br&#228;utigams an den Vater der Braut gezahltes sogenanntes &#8222;Brautgeld&#8220; zur&#252;ckgezahlt werden muss. Die Beteiligten sind Angeh&#246;rige des yezidischen Glaubens. Die Kl&#228;ger, der Bruder und die Schw&#228;gerin des Br&#228;utigams, zahlten an den Vater der Braut vor der ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein von der Familie des Br&auml;utigams an den Vater der Braut gezahltes sogenanntes &bdquo;Brautgeld&ldquo; zur&uuml;ckgezahlt werden muss.<span id="more-1192"></span><br />
	Die Beteiligten sind Angeh&ouml;rige des yezidischen Glaubens. Die Kl&auml;ger, der Bruder und die Schw&auml;gerin des Br&auml;utigams, zahlten an den Vater der Braut vor der Eheschlie&szlig;ung 8.000 Euro. Noch vor Ablauf eines Jahres nach Eheschlie&szlig;ung mit der damals 19-j&auml;hrigen, verlie&szlig; die Tochter des Beklagten ihren Ehemann, der sie in der Ehe vergewaltigt hatte.</p>
<p>	Das sogenannte &bdquo;Brautgeld&ldquo; verlangten die Kl&auml;ger nunmehr mit der Behauptung zur&uuml;ck, es habe entsprechend des yezidischen Glaubens eine Abrede gegeben, nach der das Geld als Voraussetzung f&uuml;r die Ehe gezahlt und zur&uuml;ckgew&auml;hrt werde, wenn die Eheleute weniger als ein Jahr zusammenleben.</p>
<p>	Der 18. Zivilsenat hat entschieden, dass das sogenannte &bdquo;Brautgeld&ldquo; nach anzuwendendem deutschem Recht nicht zur&uuml;ckzuzahlen sei. </p>
<p>	Der Anspruch k&ouml;nne nicht auf die behauptete Vereinbarung gest&uuml;tzt werden, weil dieser Vertrag gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" target="_blank" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">&sect; 138 Abs. 1 BGB</a> sittenwidrig und damit nichtig sei. Die Brautgeldabrede, die eine Geldzahlung als Voraussetzung f&uuml;r die Eheschlie&szlig;ung vorsehe, verletzte die Freiheit der Eheschlie&szlig;ung und die Menschenw&uuml;rde.</p>
<p>	Da beiden Seiten ein Versto&szlig; gegen die guten Sitten zur Last fiele, bestehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, dieser sei nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/817.html" target="_blank" title="&sect; 817 BGB: Versto&szlig; gegen Gesetz oder gute Sitten">&sect; 817 S. 2 BGB</a> ausgeschlossen. Diese Sperrvorschrift greife auch im vorliegenden Fall. Es solle kein Anreiz zum Abschluss von Brautpreisabreden nach yezidischem Vorbild mehr bestehen. Dieser Zweck werde am besten gew&auml;hrleistet, wenn die Leistung aufgrund einer solchen Abrede auf eigenes Risiko erfolge. </p>
<p>	(Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.01.2011 I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=18 U 88/10" target="_blank" title="OLG Hamm, 13.01.2011 - 18 U 88/10">18 U 88/10</a>)</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung OLG Hamm <br />
	</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Internationale Scheidungen sollen vereinfacht werden</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/scheidung/internationale-scheidungen-sollen-vereinfacht-werden/</link>
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		<pubDate>Wed, 08 Dec 2010 12:06:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[binational]]></category>
		<category><![CDATA[BJM]]></category>
		<category><![CDATA[EU]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>
		<category><![CDATA[international]]></category>

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		<description><![CDATA[Zu dem erstmalig im Rahmen der verst&#228;rkten Zusammenarbeit gefassten Beschluss des EU-Justizministerrats, binationale Scheidungen zu erleichtern, erkl&#228;rt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: &#160; Die Neuregelung ist ein gro&#223;er Fortschritt: Allein in Deutschland leben 2,4 Millionen Ehepaare, bei denen beide oder ein Partner eine ausl&#228;ndische Staatsangeh&#246;rigkeit haben. Das sind 13 % aller Ehepaare. Die neue Verordnung regelt f&#252;r ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zu dem erstmalig im Rahmen der verst&auml;rkten Zusammenarbeit gefassten Beschluss des EU-Justizministerrats, binationale Scheidungen zu erleichtern, erkl&auml;rt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:<span id="more-1157"></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Neuregelung ist ein gro&szlig;er Fortschritt: Allein in Deutschland leben 2,4 Millionen Ehepaare, bei denen beide oder ein Partner eine ausl&auml;ndische Staatsangeh&ouml;rigkeit haben. Das sind 13 % aller Ehepaare. Die neue Verordnung regelt f&uuml;r diese Paare nun EU-weit, welches Recht im Falle einer Scheidung angewendet wird.</p>
<p>Durch die Verordnung wird auch die Gleichheit der Geschlechter gest&auml;rkt. Klare Regeln verhindern, dass der st&auml;rkere Ehegatte &#8211; meist der Ehemann &#8211; durch geschickte Gerichtswahl ein f&uuml;r ihn g&uuml;nstigeres Scheidungsrecht zur Anwendung bringen kann.<br />
	Ich hoffe, dass das Europ&auml;ische Parlament sich dem heutigen Beschluss anschlie&szlig;en wird.</p>
<p>Das Instrument der verst&auml;rkten Zusammenarbeit kann sicher nicht die Regel der Zusammenarbeit werden. Hier wird aber ein Baustein f&uuml;r ein b&uuml;rgernahes Europa gesetzt. Ich respektiere die Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten, nicht an der verst&auml;rkten Zusammenarbeit teilzunehmen. Unterschiedliche Rechtstraditionen gilt es zu achten. Dennoch hoffe ich, dass sich noch weitere Staaten bald diesem Weg anschlie&szlig;en.</p>
<p><strong>Zum Hintergrund:<br />
	</strong>Der Justizministerrat hat eine Verordnung gebilligt, mit dem die Ehescheidung und die Trennung von Bett und Tisch in Europa erleichtert werden soll. Dies geschieht allerdings nicht durch eine Harmonisierung des materiellen Scheidungsrechts, sondern durch eine Vereinheitlichung des f&uuml;r diesen Bereich geltenden, in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlichen internationalen Privatrechts.</p>
<p>Der Beschluss ist erstmalig im Rahmen der verst&auml;rkten Zusammenarbeit gefallen. Da das anwendbare Recht bei Scheidungen Teil des Familienrechts ist, m&uuml;ssen Entscheidungen einvernehmlich zwischen den 27 Mitgliedstaaten der EU fallen. Angesichts der gro&szlig;en Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich war das nicht m&ouml;glich. Der Vertrag von Lissabon erm&ouml;glicht es, mit dem Institut der verst&auml;rkten Zusammenarbeit den Staaten, die dennoch Regeln in diesem Bereich w&uuml;nschen, voranzugehen. 14 Mitgliedstaaten haben diesen Weg gew&auml;hlt.</p>
<p>Zu dieser Verordnung ist noch das Europ&auml;ische Parlament anzuh&ouml;ren, dann kann sie formell verabschiedet werden.</p>
<p>Die Rom III-Verordnung verst&auml;rkt vor allem die Privatautonomie der Ehegatten. Diese k&ouml;nnen die Rechtsordnung w&auml;hlen, der sie eine Scheidung unterstellen wollen. Die gew&auml;hlte Rechtsordnung muss &uuml;ber den gew&ouml;hnlichen Aufenthalt der Ehegatten, ihre Staatsangeh&ouml;rigkeit oder den Gerichtsort eine enge Verbindung zu ihrer Lebensf&uuml;hrung ausweisen. Zum Schutz des schw&auml;cheren Ehegatten muss die Rechtswahl mindestens schriftlich vorgenommen sein. Die Mitgliedstaaten k&ouml;nnen auch eine strengere Form anordnen, beispielsweise dass die Ehegatten sich vorher anwaltlich beraten lassen m&uuml;ssen. Wenn die Ehegatten keine Rechtswahl vorgenommen haben, wird das anwendbare Recht nach objektiven Kriterien bestimmt. Ma&szlig;geblich sind auch hier besonders der Lebensmittelpunkt der Ehegatten, ihr letzter gew&ouml;hnlicher Aufenthalt oder ihre Staatsangeh&ouml;rigkeit. Da &uuml;ber die Rechtswahl oder die objektive Ankn&uuml;pfung nicht nur das weitgehend bekannte Scheidungsrecht der Mitgliedstaaten der Europ&auml;ischen Union zur Anwendung kommen kann, sondern auch das Recht aus Drittstaaten, und damit aus einem anderen Kultur- und Rechtskreis, ist in der Rom III-Verordnung eine Kontrolle vorgesehen, ob die Anwendung dieses Rechts im Einzelfall auch angemessen ist. Daf&uuml;r sehen die Artikel 5 und 7 eine spezielle und allgemeine ordre-public-Klausel vor. Wenn das ausl&auml;ndische Recht gegen wesentliche rechtliche Grundprinzipien im Gerichtsstaat verst&ouml;&szlig;t, kann seine Anwendung ganz oder zum Teil unterbleiben.</p>
<p>Die Rom III-Verordnung ist nicht isoliert, sondern immer im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates &uuml;ber die Zust&auml;ndigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zu sehen.</p>
<p>Beide Rechtsakte zusammen verwirklichen den bisher in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen bew&auml;hrten Integrationsansatz, der mindestens drei Elemente umfasst:</p>
<ul>
<li>Bestimmung der internationalen Zust&auml;ndigkeit der Gerichte im erfassten Rechtsgebiet;</li>
<li>Erleichterung der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Rechtsgebiet;</li>
<li>Harmonisierung des internationalen Privatrechts in dem Rechtsgebiet.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: BJM Pressemitteilung 03.12.2010</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>&#8220;Onlinescheidungen&#8221; &#8211; des Anwalts Liebling</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/scheidung/onlinescheidungen-des-anwalts-liebling/</link>
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		<pubDate>Fri, 08 Oct 2010 08:29:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung]]></category>

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		<description><![CDATA[Onlinescheidungen sind nicht zu empfehlen: http://www.familienrecht-muenchen.info/onlinescheidung/ TV Beitrag zum Thema &#8220;Onlinescheidungen&#8221;: http://anwaltauskunft.de/rat-und-tat/fernsehbeitraege/2010-05-11-online-scheidung]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Onlinescheidungen sind nicht zu empfehlen:<br />
<a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/onlinescheidung/">http://www.familienrecht-muenchen.info/onlinescheidung/</a></p>
<p>TV Beitrag zum Thema &#8220;Onlinescheidungen&#8221;:<br />
<a href="http://anwaltauskunft.de/rat-und-tat/fernsehbeitraege/2010-05-11-online-scheidung">http://anwaltauskunft.de/rat-und-tat/fernsehbeitraege/2010-05-11-online-scheidung</a></p>
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		</item>
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		<title>BGH Urteil: Schwiegereltern k&#246;nnen bei Scheidung leichter Geld zur&#252;ckfordern (XII ZR 189/06)</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/scheidung/schwiegereltern-koennen-bei-scheidung-leichter-geld-zurueckfordern/</link>
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		<pubDate>Thu, 04 Feb 2010 13:13:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Zugewinnausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[schwiegereltern]]></category>
		<category><![CDATA[XII ZR 189/06]]></category>
		<category><![CDATA[zugewinn]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. f&#252;r Familiensachen zust&#228;ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte &#252;ber eine Klage von Schwiegereltern zu befinden, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten und diesen nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes zur&#252;ckverlangten. Nach dem Urteil des XII. Zivilsenats ist eine R&#252;ckforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen m&#246;glich. Die Tochter der ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. f&uuml;r Familiensachen zust&auml;ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte &uuml;ber eine Klage von Schwiegereltern zu befinden, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten und diesen nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes zur&uuml;ckverlangten. Nach dem Urteil des XII. Zivilsenats ist eine R&uuml;ckforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen m&ouml;glich. <span id="more-1041"></span></p>
<p>Die Tochter der Kl&auml;ger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Im Februar 1996, als sie ihre Eheschlie&szlig;ung bereits in Aussicht genommen hatten, ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung. Im April 1996 &uuml;berwiesen die Kl&auml;ger auf das Konto des Beklagten 58.000 DM. Im Mai 1996 &uuml;berwies der Beklagte von seinem Konto an die Gerichtskasse rund 49.000 DM auf den Gebotspreis.</p>
<p>Ab Herbst 1996 lebten der Beklagte und die Tochter der Kl&auml;ger mit ihrem gemeinsamen, 1994 geborenen Kind in dieser Wohnung. Im Juni 1997 schlossen sie die Ehe, aus der 1999 ein zweites Kind hervorging. 2002 trennten sich die Eheleute. Im Scheidungsverfahren schlossen sie im Jahre 2004 den Zugewinnausgleich aus. Inzwischen ist die Ehe rechtskr&auml;ftig geschieden. Die Wohnung steht bis heute im Alleineigentum des Beklagten.</p>
<p>Die Kl&auml;ger verlangen nunmehr von dem Beklagten insbesondere die R&uuml;ckzahlung der &uuml;berwiesenen 58.000 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl&auml;ger hatte keinen Erfolg. Zur Begr&uuml;ndung der Klagabweisung st&uuml;tzte sich das Berufungsgericht auf die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats.</p>
<p>Die Revision der Kl&auml;ger hatte Erfolg und f&uuml;hrte zur Aufhebung des Berfungsurteils und zur Zur&uuml;ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.</p>
<p>Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit R&uuml;cksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Beg&uuml;nstigung des ehelichen Zusammenlebens Verm&ouml;gensgegenst&auml;nde zuwandten, kam nach bisheriger Senatsrechtsprechung zwischen den Beteiligten regelm&auml;&szlig;ig ein Rechtsverh&auml;ltnis eigener Art zustande, das mit den (ehebezogenen) &#8220;unbenannten Zuwendungen&#8221; unter Ehegatten vergleichbar war. Ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern grunds&auml;tzlich nicht zur&uuml;ckfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen G&uuml;terstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.</p>
<p>An dieser Rechtsprechung h&auml;lt der Senat nicht mehr fest. Vielmehr sind derartige schwiegerelterliche Leistungen als Schenkung zu qualifizieren. Sie erf&uuml;llen s&auml;mtliche Tatbestandsmerkmale einer Schenkung: &Uuml;bertragen Schwiegereltern einen Verm&ouml;gensgegenstand auf das Schwiegerkind, geschieht dies regelm&auml;&szlig;ig in dem Bewusstsein, k&uuml;nftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren.</p>
<p>Auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen bleiben die Grunds&auml;tze des Wegfalls der Gesch&auml;ftsgrundlage anwendbar: Die Gesch&auml;ftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelm&auml;&szlig;ig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entf&auml;llt diese Gesch&auml;ftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die M&ouml;glichkeit einer zumindest partiellen R&uuml;ckabwicklung er&ouml;ffnet.</p>
<p>Dies gilt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen G&uuml;terstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die R&uuml;ckabwicklung der Schenkung hat grunds&auml;tzlich unabh&auml;ngig von g&uuml;terrechtlichen Erw&auml;gungen zu erfolgen.</p>
<p>Als Konsequenz der ge&auml;nderten Senatsrechtsprechung ist damit zu rechnen, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Verm&ouml;genswerte zugewandt haben, k&uuml;nftig h&auml;ufiger als bisher mit Erfolg eine R&uuml;ckabwicklung dieser Zuwendung begehren.</p>
<p>Ist das eigene Kind allerdings einen l&auml;ngeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen (zum Beispiel durch das Leben in einer geschenkten Wohnung), kommt regelm&auml;&szlig;ig nur eine teilweise R&uuml;ckzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugute kommen lassen wollen, m&uuml;ssen sie ihr Kind direkt beschenken.</p>
<p>Urteil vom 3. Februar 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 189/06" target="_blank" title="BGH, 03.02.2010 - XII ZR 189/06: Familienrecht - Zuwendung der Schwiegereltern ist Schenkung">XII ZR 189/06</a></p>
<p>LG Berlin – 22 O 234/05 – Urteil vom 4. November 2005</p>
<p>KG Berlin – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=22 U 195/05" target="_blank" title="KG, 25.10.2006 - 22 U 195/05">22 U 195/05</a> – Urteil vom 25. Oktober 2006</p>
<p>Karlsruhe, den 4. Februar 2010</p>
<p><em><span>Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs </span></em></p>
<p><em><span> </span></em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Coburg: Haftung nach der Scheidung f&#252;r ein Ehe-Darlehen</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/scheidung/lg-coburg-haftung-nach-der-scheidung-fuer-ein-ehe-darlehen/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Feb 2009 14:06:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[darlehen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.familienrecht-muenchen.info/?p=635</guid>
		<description><![CDATA[Durch die Scheidung wird zwar die Ehe beendet, nicht aber die Haftung f&#252;r Bankdarlehen, die man gemeinsam mit der/dem Verflossenen aufgenommen hat. Daran &#228;ndert auch die Erkl&#228;rung des anderen Partners, er werde die Schulden bezahlen, nichts. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Coburg, mit dem ein Geschiedener zur R&#252;ckzahlung von Bankverbindlichkeiten in H&#246;he von rund ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/1152270_office_4.jpg"><img height="120" width="120" class="alignleft size-thumbnail wp-image-667" title="1152270_office_4" alt="1152270_office_4" src="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/1152270_office_4-120x120.jpg" /></a>Durch die Scheidung wird zwar die Ehe beendet, nicht aber die Haftung f&uuml;r Bankdarlehen, die man gemeinsam mit der/dem Verflossenen aufgenommen hat. Daran &auml;ndert auch die Erkl&auml;rung des anderen Partners, er werde die Schulden bezahlen, nichts.</p>
<p><span id="more-635"></span></p>
<p><b><span style="font-family: Arial;"><o:p></o:p></span></b></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><b><span style="font-family: Arial;"><o:p></o:p></span></b><span style="font-family: Arial;">Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Coburg, mit dem ein Geschiedener zur R&uuml;ckzahlung von Bankverbindlichkeiten in H&ouml;he von rund 16.400 &euro; verurteilt wurde. Die Zusage seiner Ex, den Kredit alleine zur&uuml;ckzuzahlen, war letztlich wertlos, weil die Bank ihn nicht aus der Haftung entlassen hatte.<o:p></o:p></span><span style="font-family: Arial;"><o:p><br />
</o:p></span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><strong><span style="font-family: Arial;">Sachverhalt</span></strong><span style="font-family: Arial;"><o:p></o:p></span><br />
<span style="font-family: Arial;"><o:p></o:p></span><span style="font-family: Arial;">Anfang 2004 hatten der Beklagte und seine damalige Ehefrau bei der klagenden Bank 21.000 &euro; aufgenommen. Als die Ehe 2006 auseinander ging, vereinbarten die Ehegatten, dass die Frau diesen Kredit zur&uuml;ckf&uuml;hrt und der Beklagte zwei weitere Darlehen aus der Ehezeit bei anderen Kreditinstituten. Das teilten sie der Bank mit. Die Frau kam ihren Zahlungsverpflichtungen jedoch nicht nach, so das die Bank das Darlehen schlie&szlig;lich k&uuml;ndigte und vom Ehemann die noch offenen rund 16.400 &euro; verlangte. Der meinte, wegen der Absprache mit seiner Ex-Ehefrau nicht zahlen zu m&uuml;ssen.<o:p></o:p></span><br />
<span style="font-family: Arial;"><o:p><strong><br />
</strong></o:p></span><strong><span style="font-family: Arial;">Gerichtsentscheidung</span></strong><br />
<span style="font-family: Arial;"><o:p></o:p></span><span style="font-family: Arial;">Damit irrte er jedoch gr&uuml;ndlich. Das Landgericht Coburg f&uuml;hrte aus, dass allein das Vertragsverh&auml;ltnis zwischen Bank und Beklagtem ma&szlig;geblich ist, nicht eine interne Absprache zwischen den Ehegatten. Die Bank hatte ihren Schuldner aber gerade nicht aus der Haftung entlassen. Die blo&szlig;e Mitteilung der Eheleute, wie sie die monatlichen Zahlungen zwischen sich aufgeteilt hatten, f&uuml;hrte nicht zur Schuldbefreiung gegen&uuml;ber der Bank. Der Mann kann sich Zahlungen an die Bank lediglich bei seiner Ex-Frau &bdquo;wieder holen&ldquo; &ndash; wenn dort etwas zu holen ist.<o:p></o:p></span><span style="font-family: Arial;"><o:p><strong><br />
</strong></o:p></span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><strong><span style="font-family: Arial;">Fazit</span></strong><br />
<span style="font-family: Arial;"><o:p></o:p></span><span style="font-family: Arial;">Nur wenn im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung &uuml;ber Schulden die Bank mit im Boot sitzt, l&auml;sst sich sp&auml;terer Schiffbruch bei der Tilgung vermeiden.<o:p></o:p></span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><o:p><br />
</o:p></span><span style="font-family: Arial;">(LG Coburg, Urteil vom 4. November 2008, <span class="SpellE">Az</span>: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=23 O 426/08" target="_blank" title="LG Coburg, 04.11.2008 - 23 O 426/08">23 O 426/08</a>; rechtskr&auml;ftig)<o:p></o:p></span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family: Arial;"><o:p>&nbsp;</o:p></span></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Was kostet eine Scheidung?</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/scheidung/was-kostet-eine-scheidung/</link>
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		<pubDate>Tue, 09 Dec 2008 10:44:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[RVG]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.familienrecht-muenchen.info/?p=582</guid>
		<description><![CDATA[Im Familienrecht ist es schwierig, pauschale Aussagen &#252;ber die Kosten zu treffen. Es kommt hier in der Regel auf den Einzelfall an. Im Rahmen einer Scheidung muss mindestens eine Partei anwaltlich vertreten sein. Das schreibt das Gesetz vor. Normalerweise werden beide Ehepartner anwaltlich vertreten. Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht es aber aus, wenn nur diejenige ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span lang="DE">Im Familienrecht ist es schwierig, pauschale Aussagen &uuml;ber die Kosten zu treffen. Es kommt hier in der Regel auf den Einzelfall an. </span></p>
<p>Im Rahmen einer Scheidung muss mindestens eine Partei anwaltlich vertreten sein. Das schreibt das Gesetz vor. Normalerweise werden beide Ehepartner anwaltlich vertreten. Bei einer <strong>einvernehmlichen Scheidung</strong> reicht es aber aus, wenn nur diejenige Partei anwaltlich vertreten ist, die den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht.</p>
<p><span id="more-582"></span></p>
<p>Der Anwalt berechnet seine Geb&uuml;hren i.d.R. nach dem Rechtsanwaltsverg&uuml;tungsgesetz (<strong>RVG</strong>). Eine &Uuml;berschreitung der gesetzlichen Geb&uuml;hren ist nur im Rahmen einer schriftlich abzufassenden Honorarvereinbarung m&ouml;glich.</p>
<p>Die gesetzlichen Geb&uuml;hren nach dem RVG berechnen sich nach so genannten <strong>Streitwerten</strong>:</p>
<ul>
<li><strong>Scheidung</strong>: Die Summe beider Nettoeinkommen x 3, mindestens aber 2.000 &euro;, h&ouml;chstens 1 Mio. &euro;</li>
<li><strong>Versorgungsausgleich: </strong>F&uuml;r jedes auszugleichende Rentenrecht erh&ouml;ht sich der Streitwert um 10 % des 3 fachen gem. Nettoeinkommens</li>
<li><strong>Kindes- und Ehegattenunterhalt</strong>: der Jahresbetrag des geltend gemachten Betrages</li>
<li><strong>Sorge- und Umgangsrecht</strong><br />
		a) als Folgesache einer Scheidung 900 &euro;<br />
		b) als selbst&auml;ndige Sache regelm&auml;&szlig;ig 3.000 &euro;</li>
<li><strong>Zugewinn: </strong>die geltend gemachte Forderung</li>
<li><strong>Hausrat:</strong> der Wert der herausverlangten Gegenst&auml;nde</li>
<li><strong>Ehewohnung: </strong>der Jahresmietwert</li>
<li><strong>Abstammungsverfahren: </strong>2.000 &euro;</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Einvernehmliche Scheidung</h2>
<p>Sind sich die Ehegatten &uuml;ber Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn und der Ehewohnung einig, so fallen f&uuml;r eine einvernehmliche Scheidung z.B. folgende Kosten an:</p>
<p><strong>Beispiel:</strong></p>
<p>Der Ehemann verdient monatlich netto 2.000,&#8211; &euro;, <br />
	die Ehefrau verdient monatlich netto 1.000,&#8211; &euro;. <br />
	Es gibt ein minderj&auml;hriges Kind.<br />
	2 auszugleichende Rentenanrechte.</p>
<p><strong>Es wird nur 1 Anwalt beauftragt.</strong></p>
<p>	Der Streitwert wird wie folgt berechnet:: </p>
<p>	2.000 + 1.000 &#8211; 250 (Abzug f&uuml;r minderj&auml;hriges Kind) = 2.750 x 3 = 8.250 <br />
	+ 1.650 (2 x 10 % f&uuml;r Versorgungsausgleich) = 9.900 &euro;.</p>
<table border="0" cellpadding="2" cellspacing="0" width="500">
<tbody>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top"><strong>Gerichtsgeb&uuml;hren</strong> insgesamt f&uuml;r beide Parteien gemeinsam:</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top">392,00 &euro;</td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top"><strong>Rechtsanwaltsgeb&uuml;hren:</strong></td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top">&nbsp;</td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">1,3 Verfahrensgeb&uuml;hr</td>
<td style="text-align: right;">631,80 &euro;</td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">1,2 Termingeb&uuml;hr</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top">583,20 &euro;</td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">Auslagenpauschale</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top">20,00 &euro;</td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">Zwischensumme</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top">1.235,00 &euro;</td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">19% Mehrwertssteuer</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top"><u>234,65 &euro;</u></td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">Summe</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top">1.469,65 &euro;</td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">
<p>				Kosten der Anwalts- und Gerichtsgeb&uuml;hren gesamt:</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top"><strong></p>
<p>				</strong><b>1.861,65</b><strong> &euro;</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Kosten sind von beiden Ehepartnern i.d.R. zur H&auml;lfte zu tragen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann bei Gericht die Reduzierung des Streitwertes beantragt werden. Dies gilt unanbh&auml;ngig davon ob es sich um eine sog. &quot;<strong>Online-Scheidung</strong>&quot; handelt. Diese Mogelpackung welche im Internet angepriesen wird, ist somit <strong>nicht g&uuml;nstiger</strong>! (<a href="/onlinescheidung">lesen Sie hier mehr zur &quot;Onlinescheidung&quot;)</a>. Beim Amtsgericht M&uuml;nchen wird jedoch generell keine&nbsp; Reduzierung des Streitwerts gew&auml;hrt.</p>
<h2>&nbsp;</h2>
<h2>Streitige Scheidung</h2>
<p>Bei einer <strong>streitigen Scheidung </strong>erh&ouml;ht sich der Streitwert um den Wert des jeweiligen Streitgegenstandes (siehe oben). Da 2 Anw&auml;lte erforderlich sind, verdoppeln sich die Anwaltskosten.&nbsp;</p>
<p><strong>Kostenbeispiel einer streitigen Scheidung: </strong></p>
<p>Der Ehemann verdient monatlich netto 2.000,- &euro;, die Ehefrau hat kein Einkommen. Es wird gestritten &uuml;ber Zahlung von Unterhalt und Zugewinnausgleich.</p>
<p>	<strong>Streitwert: </strong></p>
<table border="0" cellpadding="2" cellspacing="0" width="500">
<tbody>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">Scheidung</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top">6.000,00 &euro;</td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">Unterhalt</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top">7.200,00 &euro;</td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">Zugewinn</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top">10.000,00 &euro;</td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">Versorgungsausgleich</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top"><u>1.200,00 &euro;</u></td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">Streitwert gesamt</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top">24.400,00 &euro;</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<table border="0" cellpadding="2" cellspacing="0" width="500">
<tbody>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">Gerichtsgeb&uuml;hren insgesamt f&uuml;r beide Parteien:</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top">933,00 &euro;</td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">
<p>Rechtsanwaltsgeb&uuml;hren:</p>
</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top">&nbsp;</td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">1,3 Verfahrensgeb&uuml;hr</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top">891,80 &euro;</td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">1,2 Termingeb&uuml;hr</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top">823,20 &euro;</td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">Auslagenpauschale</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top"><u>20,00 &euro;</u></td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">Zwischensumme</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top">1.735,00 &euro;</td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">19% Mehrwertsteuer</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top"><u>329,65 &euro;</u></td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">Endsumme</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top">2.064,65&euro;</td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">
<p>				Diese Geb&uuml;hren fallen f&uuml;r jeden Rechtsanwalt an, also zusammen</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top">
<p>				4.129,30 &euro;</td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">
				Kosten der Anwalts- und Gerichtsgeb&uuml;hren gesamt</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top"><strong><br />
				<u>5.062,30 &euro;</u></strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Das neue Unterhaltsrecht 2008: Notar muss beurkunden</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/das-neue-unterhaltsrecht-2008-notar-muss-beurkunden/</link>
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		<pubDate>Thu, 05 Jun 2008 09:36:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[neues unterhaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[notar]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[vereinbarung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.familienrecht-muenchen.info/?p=79</guid>
		<description><![CDATA[Bis 31.12.2007 konnten Eheleute w&#228;hrend der Ehe oder oder w&#228;hrend des Scheidungsverfahrens schriftlich oder m&#252;ndlich Vereinbarungen &#252;ber den Unterhalt f&#252;r die Zeit nach der Ehe treffen. Dies ist nun anders. Ab 01.01.2008 muss gem&#228;&#223; &#167; 1585c BGB n.F. eine Vereinbarung, welche den Unterhalt f&#252;r die Zeit nach der Scheidung regelt, notariell beurkundet werden um rechtlich ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img alt="" src="/wp-content/uploads/36320_team_meeting-150x150.jpg" title="36320_team_meeting" class="size-thumbnail wp-image-83 alignleft" style="width: 109px; height: 109px;" />Bis 31.12.2007 konnten Eheleute w&auml;hrend der Ehe oder oder w&auml;hrend des Scheidungsverfahrens schriftlich oder m&uuml;ndlich Vereinbarungen &uuml;ber den Unterhalt f&uuml;r die Zeit nach der Ehe treffen. Dies ist nun anders.</p>
<p><span id="more-49"></span></p>
<p><strong>Ab 01.01.2008</strong> muss gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1585c.html" target="_blank" title="&sect; 1585c BGB: Vereinbarungen &uuml;ber den Unterhalt">&sect; 1585c BGB</a> n.F. eine Vereinbarung, welche den Unterhalt f&uuml;r die Zeit nach der Scheidung regelt, <strong>notariell beurkundet </strong>werden um rechtlich wirksam zu sein.  Eine Vereinbarung &uuml;ber den nachehelichen Unterhalt und die gerichtliche Protokollierung im Scheidungstermin ist jedoch ausreichend. In diesem Fall ist eine weitere Beurkundung durch einen Notar nicht notwendig.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Die h&#228;ufigsten Fragen zur Scheidung: FAQ</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/scheidung/die-haeufigsten-fragen-zur-scheidung-faq/</link>
		<comments>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/scheidung/die-haeufigsten-fragen-zur-scheidung-faq/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 07 Apr 2008 21:31:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[faq]]></category>
		<category><![CDATA[termin]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.familienrecht-muenchen.info/allgemein/die-haufigsten-fragen-zur-scheidung-faq/</guid>
		<description><![CDATA[H&#228;ufig gestellte Fragen zur Scheidung kurz beantwortet: Das Scheidungs FAQ. Wann kann eine Ehe geschieden werden? Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Dies ist der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wieder herstellen. Der Ehegatte, der die Scheidung beantragt muss nachweisen, ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>H&auml;ufig gestellte Fragen zur Scheidung kurz beantwortet: <strong>Das Scheidungs FAQ.</strong></p>
<p><span id="more-36"></span></p>
<h3>Wann kann eine Ehe geschieden werden?</h3>
<p>Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie <strong>gescheitert </strong>ist. Dies ist der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wieder herstellen. Der Ehegatte, der die Scheidung beantragt muss <strong>nachweisen</strong>, dass die Ehe gescheitert ist. Es gilt jedoch die Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Partner seit <strong>einem Jahr</strong> von einander getrennt leben. Getrennt leben Partner voneinander, wenn der Trennungswille nach au&szlig;en hin sichtbar wurde, meist durch die <strong>r&auml;umliche Trennung</strong> voneinander. Nach Ablauf einer <strong>3 j&auml;hrigen Trennungsfrist</strong>, wird die Ehe grunds&auml;tzlich geschieden. Ausnahmen gibt es hier nur in seltenen F&auml;llen, z.B. wenn die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse des gemeinsamen minderj&auml;hrigen Kindes liegt.</p>
<h3>Kann eine Ehe auch vor Ablauf 1 Jahres geschieden werden?</h3>
<p>In F&auml;llen, in denen eine Fortsetzung der Ehe<strong> v&ouml;llig unzumutbar ist</strong>, kann die Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Es reicht nicht, dass sich die Ehegatten extrem zerstritten haben. Es m&uuml;ssen schon besonders schwerwiegende Gr&uuml;nde vorliegen, wie z.b der Versuch des Ehemannes seine Frau umzubringen.</p>
<h3>Macht es Sinn sich vor dem Scheidungstermin &uuml;ber die Scheidungsfolgen wie Unterhalt, Sorgerecht, Umgang etc zu einigen?</h3>
<p>Ja. Das Verfahren vereinfacht sich erheblich. Im g&uuml;nstigsten Fall f&uuml;hren die Ehepartner eine <strong>Scheidungsmediation </strong>bei einem geeigneten Mediator durch. Am Ende steht eine <strong>Vereinbarung &uuml;ber die Scheidungsfolgen</strong>, welche nach Ausarbeitung durch einen Anwalt sp&auml;ter bei Gericht protokolliert oder auch schon vorher durch einen Notar beurkundet werden kann. Die Scheidung kann dann im Gerichtstermin sofort ausgesprochen werden. Die &Uuml;bersendung des Scheidungsurteils dauert anschlie&szlig;end 2 Wochen bis 3 Monate (je nach Gericht).</p>
<h3>Wie l&auml;uft der Scheidungstermin vor dem Amtsgericht ab?</h3>
<p>Die Ehepartner m&uuml;ssen ihre Ausweise vorlegen, damit sich das Gericht von ihrer <strong>Identit&auml;t </strong>&uuml;berzeugen kann. Anschlie&szlig;end werden die Ehepartner zum Scheitern ihrer Ehe vernommen, wie lange sie getrennt leben und ob sie geschieden werden wollen. Sind Kinder aus der Ehe vorhanden, werden anschlie&szlig;end <strong>Fragen zur elterlichen Sorge</strong> gekl&auml;rt. Ist die Scheidung gut <strong>durch Anw&auml;lte vorbereitet</strong>, dauert der gesamte Termin nicht l&auml;nger als 15-30 Minuten. Sind jedoch Teile der Scheidungsfolgen wie Unterhalt, Sorgerecht, Umgang, Versorgungsausgleich streitig, so kann eine Scheidung auch deutlich l&auml;nger dauern.</p>
<h3>Wann brauche ich einen Rechtsanwalt?</h3>
<p>Sie m&uuml;ssen unterscheiden: In einem Scheidungsverfahren m&uuml;ssen Sie sich immer dann durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn Sie selbst Antr&auml;ge, z. B. auf Scheidung, Unterhalt, Zugewinnausgleich usw., stellen wollen. Lassen Sie sich nicht in einem derartigen Verfahren vertreten, k&ouml;nnen Sie zwar der Scheidung zustimmen, aber sich nicht gegen Antr&auml;ge auf Zahlung von Unterhalt oder Zugewinnausgleich wehren. In allen Verfahren au&szlig;erhalb des Scheidungsverbundverfahrens k&ouml;nnen Sie sich mit Ausnahme eines isolierten Unterhalts- oder Zugewinnausgleichverfahrens&nbsp; selbst vertreten.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Onlinescheidung &#8211; Wer spart hier wirklich?</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/onlinescheidung-wer-spart-hier-wirklich/</link>
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		<pubDate>Fri, 28 Mar 2008 12:31:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit einiger Zeit tauchen im Internet vermehrt Angebote zu sog. &#8220;Onlinescheidungen&#8221; auf. Die Anbieter werben damit, dass diese &#8220;neue&#8221; Form der Scheidung g&#252;nstiger, schneller und einfacher w&#228;re. Doch ist dies wirklich der Fall? Wer profitiert von einer &#8220;elektronischen Scheidung&#8221; tats&#228;chlich? 1. Was ist eine &#8220;Onlinescheidung&#8221;? Der Begriff ist irref&#252;hrend. Eine Scheidung kann bislang nicht online ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft" title="meeting" src="/wp-content/meeting.jpg" alt="meeting" width="136" height="101" align="left" />Seit einiger Zeit tauchen im Internet vermehrt Angebote zu  sog. &#8220;<strong>Onlinescheidungen</strong>&#8221; auf. Die Anbieter werben damit, dass diese &#8220;neue&#8221; Form der Scheidung g&uuml;nstiger, schneller und  einfacher w&auml;re.</p>
<p>Doch ist dies wirklich der Fall? Wer profitiert von einer <strong>&#8220;elektronischen Scheidung</strong>&#8221; tats&auml;chlich?<span id="more-28"></span></p>
<p align="left">
<h3>1. Was ist eine &#8220;Onlinescheidung&#8221;?</h3>
<p><strong>Der Begriff ist irref&uuml;hrend.</strong> Eine Scheidung kann bislang nicht online durchgef&uuml;hrt werden. Die im Internet angebotene Online-Scheidung ist eine Scheidung wie jede andere, mit dem einzigen Unterschied, dass der Kontakt zum Anwalt nur online abl&auml;uft. Der oder die Scheidungswillige beauftragt soweit er/sie sich mit dem Partner &uuml;ber alle Scheidungsfolgen geeinigt hat, durch Ausf&uuml;llen eines Online-Formulars eine Kanzlei zur Durchf&uuml;hrung der Scheidung. Aufgrund der angegebenen Daten reicht die beauftragte Kanzlei, wie bei jeder anderen Scheidung auch, den Scheidungsantrag schriftlich bei Gericht ein.</p>
<p>Doch was ist der Vorteil dabei?</p>
<h3>2. Ist eine &#8220;Onlinescheidung&#8221; g&uuml;nstiger?<strong><br />
</strong></h3>
<p><strong>Nein,</strong> die gerichtlichen und anwaltlichen Kosten einer Scheidung sind im Rechtsanwaltsverg&uuml;tungsgesetz (RVG) und GKG gesetzlich festgelegt und richten sich nach dem Gegenstandswert. Jeder Anwalt ist daran gebunden und darf diese Geb&uuml;hren nicht unterschreiten.</p>
<p>Das hei&szlig;t eine <strong>&#8220;Onlinescheidung&#8221; kostet Sie exakt das gleiche</strong> wie eine herk&ouml;mmliche Scheidung mit einem Anwalt, einem Besprechungstermin vor Ort und realen Kontakt.  Bei einer elektronischen Beauftragung profitiert in erster Linie der Anwalt, da zeitaufwendige Besprechungstermine entfallen und Sie ihm durch Ausf&uuml;llen des Onlineformulares die von ihm eigentlich zu erledigende Arbeit abnehmen. <strong>Sie bezahlen also das gleiche Geld f&uuml;r weniger Leistung</strong>.</p>
<p>Zudem wird oft damit geworben, dass sich die Gerichtsgeb&uuml;hren bei einer Onlinescheidung um bis zu 25% verringern. Dies ist so nicht richtig. Jeder Anwalt kann bei einer einvernehmlichen Scheidung bei Gericht anregen den Gegenstandswert zu mindern. Die Entscheidung liegt dabei allein dem Familienrichter. Auch ohne &#8220;Onlinescheidung&#8221; kann Ihr Anwalt diese Kostenminderung erreichen. Sie wird unabh&auml;ngig davon gew&auml;hrt, ob sie Ihren Anwalt online beauftragen oder nicht.</p>
<h3>3. Ist eine &#8220;Onlinescheidung&#8221; schneller?</h3>
<p>Die meiste Zeit vergeht bei der einvernehmlichen Scheidung zwischen Einreichen des Scheidungsantrages und  der Festsetzung des Scheidungstermins durch das Gericht. Sie sparen sich nur die Zeit f&uuml;r den Gang zum Anwalt. Kommt es jedoch bei der Online-&Uuml;bermittlung der Daten zu Fehlern oder Missverst&auml;ndnissen, so werden R&uuml;ckfragen n&ouml;tig, die ansonsten gleich in einem Beratungsgespr&auml;ch mit dem Anwalt gekl&auml;rt werden k&ouml;nnten. Der anf&auml;ngliche Zeitvorteil ist dann schnell dahin.</p>
<h3>4. Der pers&ouml;nliche Kontakt<strong> </strong></h3>
<p>Die Scheidung ist f&uuml;r jeden ein Wendepunkt im Leben und ein sehr einschneidendes und belastendes Erlebnis. Gerade deshalb ist ein realer Ansprechpartner vor Ort hilfreich und sinnvoll. Eine Scheidung ist keine Bestellung einer Ware in einem Onlinekaufhaus sondern eine sehr pers&ouml;nliche Sache. Viele Fragen lassen sich eben nicht per Formular kl&auml;ren. Unserer Meinung nach spart mit Wegfall des Besprechungstermins vor allem der beauftragte Anwalt Zeit und Aufwand.</p>
<h3>5. Der Anwalt vor Gericht<strong> </strong></h3>
<p>Eine <strong>Blitzscheidung </strong>ohne Gericht ist nicht m&ouml;glich. Einen Gerichtstermin und ein abschlie&szlig;endes Urteil des Richters ist zwingende Voraussetzung f&uuml;r eine wirksame Scheidung.</p>
<p>Vor Gericht ist bei der einvernehmlichen Scheidung trotz Online-Beauftragung <strong>mindestens ein realer Anwalt  notwendig</strong>. Da Kanzleien, die Onlinescheidungen durchf&uuml;hren  ihren Sitz irgendwo in Deutschland haben, muss zum Termin der beauftragte Anwalt entweder pers&ouml;nlich evtl. aus gro&szlig;er Entfernung anreisen oder er muss einen Anwalt vor Ort beauftragen. Im ersten Fall entstehen eventuell <strong>zus&auml;tzlich zu bezahlende</strong> <strong>Reisekosten. </strong>Im Zweiten Fall vertritt sie ein Anwalt, mit dem Sie noch nie Kontakt hatten und den Sie noch nie zu Gesicht bekommen haben.</p>
<p><strong>Wieso also nicht einen Anwalt vor Ort beauftragen, der Sie pers&ouml;nlich ber&auml;t und begleitet &#8211; und das zu den gleichen Kosten?</strong></p>
<p>Entscheiden Sie selbst.</p>
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