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	<title>RECHTSANWALT Moritz Graßinger &#124; München &#187; Sorgerecht</title>
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	<description>Familienrecht &#124; Erbrecht &#124; Scheidung &#124; Ehevertrag &#124; Unterhalt</description>
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		<title>Neues BGH Urteil zum Aufenthaltsbestimmungsrecht (XII ZB 407/10)</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Jun 2011 08:02:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>
		<category><![CDATA[aufenthaltsbestimmungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ausland]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[umganh]]></category>

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		<description><![CDATA[Der f&#252;r das Familienrecht zust&#228;ndige XII. Zivilsenat hat eine Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben, mit der dieses das alleinige Sorgerecht f&#252;r das bisher bei seiner Mutter in Deutschland lebende Kind auf den in Frankreich lebenden Vater &#252;bertragen hat. Die nicht miteinander verheirateten Eltern streiten um das alleinige Sorgerecht f&#252;r ihre im Oktober 2002 geborene, jetzt achtj&#228;hrige ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der f&uuml;r das Familienrecht zust&auml;ndige XII. Zivilsenat hat eine Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben, mit der dieses das alleinige Sorgerecht f&uuml;r das bisher bei seiner Mutter in Deutschland lebende Kind auf den in Frankreich lebenden Vater &uuml;bertragen hat. <span id="more-1184"></span></p>
<p align="justify">Die nicht miteinander verheirateten Eltern streiten um das alleinige Sorgerecht f&uuml;r ihre im Oktober 2002 geborene, jetzt achtj&auml;hrige Tochter. Die Mutter besitzt die deutsche, der Vater die franz&ouml;sische Staatsangeh&ouml;rigkeit. Zur Zeit der Geburt des Kindes lebten die Eltern in Frankreich. Kurz nach der Geburt trennten sie sich, und die Mutter kehrte mit dem Kind nach Deutschland zur&uuml;ck, wo das Kind seither lebt und zur Schule geht. Beide Elternteile &uuml;bten die elterliche Sorge zun&auml;chst einverst&auml;ndlich gemeinsam aus.</p>
<p align="justify">In der Folge kam es zum Streit um das Umgangsrecht, das Recht, wer das Kind einschulen darf, und schlie&szlig;lich um das Sorgerecht.</p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter &uuml;bertragen. Das Oberlandesgericht hat nach Austausch des Verfahrenspflegers und ohne Anh&ouml;rung des Kindes dem Vater das alleinige Sorgerecht &uuml;bertragen und in seinem &#8211; der Mutter am 26.&nbsp;August 2010 zugestellten Beschluss &#8211; angeordnet, dass sie das Kind bis zum 29.&nbsp;August 2010 an den in Frankreich lebenden Vater herauszugeben habe.</p>
<p align="justify">Die von der Mutter hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg und f&uuml;hrte zur Aufhebung der Entscheidung und Zur&uuml;ckverweisung des Verfahrens an einen anderen Spruchk&ouml;rper.</p>
<p align="justify">Der Senat hat &#8211; nach Aussetzung der vom Oberlandesgericht angeordneten sofortigen Vollziehung der Entscheidung &#8211; u.a. beanstandet, dass das Oberlandesgericht die vermeintlich bessere Erziehungseignung des Vaters, auf die es seine Entscheidung ma&szlig;geblich gest&uuml;tzt hat, nicht nachvollziehbar begr&uuml;ndet hat.</p>
<p align="justify">Rechtsfehlerhaft ist auch, dass das Oberlandesgericht das Kind nicht angeh&ouml;rt hat. Die alleinige Zuweisung der elterlichen Sorge an den Vater hat f&uuml;r das Kind erhebliche Auswirkungen, weil sie mit einem Umzug des Kindes nach Frankreich und damit mit einem gravierenden Wechsel seiner bisherigen Lebensumst&auml;nde einhergeht. Daher ist es unverzichtbar, dass das nach seinem Entwicklungsstand schon verst&auml;ndige Kind durch das erkennende Gericht selbst angeh&ouml;rt wird. Hinzu kommt, dass alle mit dem Kind in diesem Verfahren befassten Personen, die das Kind selbst angeh&ouml;rt haben, also der Amtsrichter, die Verfahrenspfleger und der Sachverst&auml;ndige &uuml;bereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt sind, dass das Kind bei der Mutter bleiben sollte.</p>
<p align="justify">Auf verfahrensrechtliche Bedenken stie&szlig; auch, dass das Oberlandesgericht die Verfahrenspflegerin, die das Kind seit l&auml;ngerer Zeit auch aus dem Beschulungs- und Umgangsrechtsverfahren kannte und in das umfangreiche Verfahren eingearbeitet war, kurz vor Abschluss des Verfahrens durch einen anderen Verfahrenspfleger ersetzt hat.</p>
<p align="justify">Die ma&szlig;geblichen Normen lauten wie folgt:</p>
<p align="justify"><b><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1671.html" target="_blank" title="&sect; 1671 BGB: Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge">&sect;&nbsp;1671 BGB</a> </b></p>
<p align="justify">(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vor&uuml;bergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein &uuml;bertr&auml;gt.</p>
<p align="justify">(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit</p>
<p align="justify">1. &hellip;</p>
<p align="justify">2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die &Uuml;bertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.</p>
<p align="justify"><b><a href="http://dejure.org/gesetze/FGG/50b.html" target="_blank">&sect;&nbsp;50 b FGG</a> </b>(in der bis Ende August 2009 geltenden Fassung)</p>
<p align="justify">(1) Das Gericht h&ouml;rt in einem Verfahren, das die Personen- oder Verm&ouml;genssorge betrifft, das Kind pers&ouml;nlich an, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes f&uuml;r die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt erscheint, dass sich das Gericht von dem Kind einen unmittelbaren Eindruck verschafft.</p>
<p align="justify">&hellip;</p>
<p align="justify"><b><a href="http://dejure.org/gesetze/FGG/50.html" target="_blank">&sect;&nbsp;50 FGG</a> </b>(in der bis Ende August 2009 geltenden Fassung)</p>
<p align="justify">(1) Das Gericht kann dem minderj&auml;hrigen Kind einen Pfleger f&uuml;r ein seine Person betreffendes Verfahren bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.</p>
<p align="justify">(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn</p>
<p align="justify">das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,</p>
<p align="justify">&hellip;</p>
<p><em><font size="-1">Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs </font></em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Hamm: Kein Anspruch auf &#8220;Umgangsrecht&#8221; mit dem Familienhund</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/sorgerecht/olg-hamm-kein-anspruch-auf-umgangsrecht-mit-dem-familienhund/</link>
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		<pubDate>Mon, 20 Dec 2010 12:09:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hund]]></category>
		<category><![CDATA[OLG]]></category>
		<category><![CDATA[umgang]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 10. Senat f&#252;r Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat entschieden, dass einem getrennt lebenden Ehegatten kein rechtlicher Anspruch auf ein Umgangsrecht mit einem w&#228;hrend der Ehezeit angeschafften bei dem anderen Ehegatten lebenden Hund zusteht. &#160;&#160; Der w&#228;hrend der Ehezeit angeschaffte Hund verblieb nach der Trennung der Parteien vereinbarungsgem&#228;&#223; bei dem Ehemann. Die Ehefrau wollte an ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 10. Senat f&uuml;r Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat entschieden, dass einem getrennt lebenden Ehegatten kein rechtlicher Anspruch auf ein Umgangsrecht mit einem w&auml;hrend der Ehezeit angeschafften bei dem anderen Ehegatten lebenden Hund zusteht.<span id="more-1163"></span><br />
	&nbsp;&nbsp; <br />
	Der w&auml;hrend der Ehezeit angeschaffte Hund verblieb nach der Trennung der Parteien vereinbarungsgem&auml;&szlig; bei dem Ehemann. Die Ehefrau wollte an zwei Tagen in der Woche f&uuml;r jeweils einige Stunden ein Umgangsrecht mit dem Hund gerichtlich durchsetzen und begehrte hierf&uuml;r die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Ohne Erfolg!<br />
	&nbsp;&nbsp; <br />
	Ein gesetzlicher Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung hinsichtlich des Hundes besteht nach Auffassung des Senats nicht. Mit den Vorschriften &uuml;ber die Hausratsverteilung bei Getrenntleben der Ehegatten k&ouml;nne die begehrte zeitweise Nutzungsregelung nicht begr&uuml;ndet werden. Es werde nicht die Zuweisung f&uuml;r die Dauer der Trennung, sondern nur die zeitweise Nutzung verlangt. Die Regelungen &uuml;ber das Umgangsrecht mit dem Kind k&ouml;nnten nicht entsprechend angewendet werden. Bei diesen Bestimmungen ginge es in erster Linie um das Wohl des Kindes und nicht um die emotionalen Bed&uuml;rfnisse des anderen Ehegatten. <br />
	&nbsp;&nbsp; <br />
	(Beschluss des 10. Senats f&uuml;r Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 2010, II-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 WF 240/10" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">10 WF 240/10</a>)</p>
<p><em>Quelle: OLG Hamm Pressemitteilung<br />
	</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BVerfG: Der Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes vom Sorgerecht ist verfassungswidrig</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Aug 2010 08:41:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 21. Juli 2010 (1 BvR 420/09): Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter verfassungswidrig. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts am 1. Juli 1998 wurde nicht miteinander verheirateten Eltern erstmals unabh&#228;ngig davon, ob sie zusammenleben, durch § 1626a BGB die M&#246;glichkeit er&#246;ffnet, die ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 21. Juli 2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 420/09" target="_blank" title="BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09">1 BvR 420/09</a>): Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter verfassungswidrig.<span id="more-1092"></span></p>
<p>Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts am 1. Juli 1998 wurde nicht miteinander verheirateten Eltern erstmals unabh&auml;ngig davon, ob sie zusammenleben, durch <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1626a.html" target="_blank" title="&sect; 1626a BGB: Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerkl&auml;rungen">§ 1626a BGB</a> die M&ouml;glichkeit er&ouml;ffnet, die elterliche Sorge f&uuml;r ihr Kind gemeinsam zu tragen. Voraussetzung hierf&uuml;r ist, dass dies ihrem Willen entspricht und</p>
<p>beide Elternteile entsprechende Sorgeerkl&auml;rungen abgeben (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1626a.html" target="_blank" title="&sect; 1626a BGB: Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerkl&auml;rungen">§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB</a>); anderenfalls bleibt die Mutter alleinige Sorgerechtsinhaberin f&uuml;r das nichteheliche Kind. Auch eine &Uuml;bertragung der alleinigen elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater kann nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1672.html" target="_blank" title="&sect; 1672 BGB: Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter">§ 1672 Abs. 1 BGB</a> bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern nur mit Zustimmung der Mutter erfolgen. Gegen ihren Willen kann der Vater eines nichtehelichen Kindes nur dann das Sorgerecht erhalten, wenn der Mutter wegen Gef&auml;hrdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen wird, ihre elterliche Sorge dauerhaft ruht oder wenn sie stirbt. Bereits im Jahr 2003 wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1626a.html" target="_blank" title="&sect; 1626a BGB: Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerkl&auml;rungen">§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB</a> sich dann als unvereinbar mit dem Elternrecht des Vaters aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 2 GG</a> erweisen w&uuml;rde, wenn sich herausstellen sollte, dass es &#8211; entgegen der Annahme des Gesetzgebers &#8211; in gr&ouml;&szlig;erer Anzahl aus Gr&uuml;nden, die nicht vom Kindeswohl getragen sind, nicht zur gemeinsamen Sorgetragung von Eltern nichtehelicher Kinder kommt (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 107, 150" target="_blank" title="BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99: Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern f&uuml;r nic...">BVerfGE 107, 150</a> ff.). Dem Gesetzgeber wurde ein entsprechender Pr&uuml;fungsauftrag erteilt. Der Europ&auml;ische Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte (EGMR) erkl&auml;rte in seinem Urteil vom 3. Dezember 2009, dass der grunds&auml;tzliche Ausschluss einer gerichtlichen &Uuml;berpr&uuml;fung der urspr&uuml;nglichen Zuweisung der Alleinsorge an die Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, n&auml;mlich den Schutz des Wohls eines nichtehelichen Kindes, nicht verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig sei (vgl. EGMR, Nr. 22028/04).</p>
<p>Der Beschwerdef&uuml;hrer ist Vater eines 1998 nichtehelich geborenen Sohnes. Die Eltern trennten sich noch w&auml;hrend der Schwangerschaft der Mutter. Der gemeinsame Sohn lebt seit seiner Geburt im Haushalt der Mutter, hat aber regelm&auml;&szlig;ig Umgang mit seinem Vater. Der Beschwerdef&uuml;hrer erkannte die Vaterschaft an. Eine Erkl&auml;rung zur Aus&uuml;bung der  gemeinsamen elterlichen Sorge wurde von der Mutter verweigert. Als diese einen Umzug mit dem Kind beabsichtigte, beantragte der Beschwerdef&uuml;hrer beim Familiengericht die teilweise Entziehung des Sorgerechts der Mutter und die &Uuml;bertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn selbst; hilfsweise stellte er den Antrag, ihm das alleinige Sorgerecht zu &uuml;bertragen oder die Zustimmung der Mutter zu einer gemeinsamen Sorge zu ersetzen. Das Familiengericht wies die Antr&auml;ge in Anwendung der geltenden Rechtslage mit der Begr&uuml;ndung zur&uuml;ck, dass es zur &Uuml;bertragung des Sorgerechts oder Teilen davon an der erforderlichen Zustimmung der Mutter fehle. Gr&uuml;nde f&uuml;r eine Entziehung des Sorgerechts der Mutter l&auml;gen nicht vor. Die hiergegen beim Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat auf die Verfassungsbeschwerde nun entschieden, dass die §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1626a.html" target="_blank" title="&sect; 1626a BGB: Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerkl&auml;rungen">1626a Abs. 1 Nr. 1</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1672.html" target="_blank" title="&sect; 1672 BGB: Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter">1672 Abs. 1 BGB</a> mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 2 GG</a> unvereinbar sind. Der Beschluss des Familiengerichts ist aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zur&uuml;ckverwiesen worden. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen<br />
Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht in Erg&auml;nzung der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1626a.html" target="_blank" title="&sect; 1626a BGB: Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerkl&auml;rungen">1626a Abs. 1 Nr. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1672.html" target="_blank" title="&sect; 1672 BGB: Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter">1672 Abs. 1 BGB</a> vorl&auml;ufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam &uuml;bertr&auml;gt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht; dem Vater ist auf Antrag eines<br />
Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu &uuml;bertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erw&auml;gungen zugrunde: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das elterliche Sorgerecht f&uuml;r ein nichteheliches Kind zun&auml;chst allein seiner Mutter &uuml;bertragen hat. Ebenfalls steht mit der Verfassung in Einklang, dass dem Vater eines nichtehelichen Kindes nicht zugleich mit der wirksamen Anerkennung seiner Vaterschaft gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht einger&auml;umt ist. Eine solche Regelung w&auml;re allerdings mit der Verfassung vereinbar, sofern sie mit der M&ouml;glichkeit verbunden wird, gerichtlich &uuml;berpr&uuml;fen zu lassen, ob die gesetzlich begr&uuml;ndete gemeinsame Sorge der Eltern dem Kindeswohl im Einzelfall tats&auml;chlich entspricht.</p>
<p>Der Gesetzgeber greift jedoch dadurch unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er ihn generell von der Sorgetragung f&uuml;r sein Kind ausschlie&szlig;t, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge f&uuml;r das Kind verweigert, ohne dass ihm die<br />
M&ouml;glichkeit einer gerichtlichen &Uuml;berpr&uuml;fung am Ma&szlig;stab des Kindeswohls einger&auml;umt ist.</p>
<p>Die Regelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1626a.html" target="_blank" title="&sect; 1626a BGB: Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerkl&auml;rungen">§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB</a>, der die Teilhabe an der gemeinsamen Sorge von der Zustimmung der Mutter abh&auml;ngig macht, stellt ohne die M&ouml;glichkeit einer gerichtlichen &Uuml;berpr&uuml;fung einen tiefgreifenden Eingriff in das  Elternrecht des Vaters aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 2 GG</a> dar. Der Gesetzgeber setzt das Elternrecht des Vaters in unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;iger Weise generell hinter das der Mutter zur&uuml;ck, ohne dass dies durch die Wahrung des Kindeswohls geboten ist. Denn die dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers hat sich nicht als zutreffend erwiesen. Neuere empirische Erkenntnisse best&auml;tigen nicht, dass Eltern die M&ouml;glichkeit gemeinsamer Sorgetragung<br />
in der Regel nutzen und die Zustimmungsverweigerung von M&uuml;ttern in aller Regel auf einem sich nachteilig auf das Kind auswirkenden elterlichen Konflikt basiert sowie von Gr&uuml;nden getragen ist, die nicht Eigeninteressen der Mutter verfolgen, sondern der Wahrung des Kindeswohls dienen. Vielmehr verst&auml;ndigen sich lediglich knapp &uuml;ber die H&auml;lfte der Eltern nichtehelicher Kinder darauf, Erkl&auml;rungen zur Aus&uuml;bung der gemeinsamen elterlichen Sorge abzugeben. Zum anderen ist nach durchgef&uuml;hrten Befragungen von Institutionen und Experten davon auszugehen, dass in nicht unbetr&auml;chtlicher Zahl M&uuml;tter allein deshalb die Zustimmung zur gemeinsamen Sorge verweigern, weil sie ihr angestammtes Sorgerecht nicht mit dem Vater ihres Kindes teilen wollen.</p>
<p>Auch die Regelung in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1672.html" target="_blank" title="&sect; 1672 BGB: Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter">§ 1672 Abs. 1 BGB</a>, der die &Uuml;bertragung der Alleinsorge f&uuml;r ein nichteheliches Kind von der Zustimmung der Mutter abh&auml;ngig macht, stellt einen schwerwiegenden und nicht gerechtfertigten Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 2 GG</a> dar. Allerdings ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass die Er&ouml;ffnung einer gerichtlichen &Uuml;bertragung der Alleinsorge auf den Vater andererseits schwerwiegend in das Elternrecht der Mutter eingreift, wenn dem v&auml;terlichen Antrag im Einzelfall stattgegeben wird. Denn der Mutter wird die bisher von ihr ausge&uuml;bte Sorge g&auml;nzlich entzogen, und zwar nicht, weil sie bei ihrer Erziehungsaufgabe versagt hat und dadurch das<br />
Kindeswohl gef&auml;hrdet ist, sondern weil in Konkurrenz zu ihr der Vater sein Recht reklamiert, an ihrer Stelle f&uuml;r das Kind zu sorgen. Zudem ist mit einem Sorgerechtswechsel regelm&auml;&szlig;ig auch ein Wechsel des Kindes vom Haushalt der Mutter in den des Vaters verbunden, wodurch insbesondere das Bed&uuml;rfnis des Kindes nach Stabilit&auml;t und Kontinuit&auml;t ber&uuml;hrt wird. Unter Ber&uuml;cksichtigung dessen und in Abw&auml;gung der grundrechtlich gesch&uuml;tzten Interessen beider Eltern ist es zwar mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 2 GG</a> nicht vereinbar, dem Vater mangels M&ouml;glichkeit einer gerichtlichen<br />
Einzelfallpr&uuml;fung den Zugang auch zur alleinigen Sorge zu verwehren. Eine &Uuml;bertragung der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater des nichtehelichen Kindes ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn es zur Wahrung des v&auml;terlichen Elternrechts keine andere M&ouml;glichkeit gibt, die weniger in das m&uuml;tterliche Elternrecht eingreift, und wenn gewichtige Kindeswohlgr&uuml;nde vorliegen, die den Sorgerechtsentzug nahelegen. Deshalb ist zun&auml;chst zu pr&uuml;fen, ob eine gemeinsame Sorgetragung beider Eltern als weniger einschneidende Regelung in Betracht kommt. Sofern dies der Fall ist, hat eine &Uuml;bertragung der Alleinsorge zu unterbleiben. Ansonsten ist dem Vater die Alleinsorge zu &uuml;bertragen, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.<br />
<em></em></p>
<p><em>Quelle: Bundesverfassungsgericht &#8211; Pressestelle &#8211; Pressemitteilung Nr. 57/2010 vom 3. August 2010</em></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Sorgerecht: Vor der Reform mehr Rechte f&#252;r ledige V&#228;ter</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Aug 2010 08:33:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erl&#228;utert neue M&#246;glichkeiten f&#252;r ledige V&#228;ter, schon vor einer gesetzlichen Neuregelung das gemeinsame Sorgerecht f&#252;r ihre nichtehelichen Kinder zu erhalten: Bei der elterlichen Sorge hat sich die Rechtslage ge&#228;ndert. Ledige V&#228;ter haben heute mehr Rechte als vor einem Monat. Bisher hatten V&#228;ter nichtehelicher Kinder keine M&#246;glichkeit, das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erl&auml;utert neue M&ouml;glichkeiten f&uuml;r ledige V&auml;ter, schon vor einer gesetzlichen Neuregelung das gemeinsame Sorgerecht f&uuml;r ihre nichtehelichen Kinder zu erhalten:<span id="more-1089"></span></p>
<p>Bei der elterlichen Sorge hat sich die Rechtslage ge&auml;ndert. Ledige V&auml;ter haben heute mehr Rechte als vor einem Monat. Bisher hatten V&auml;ter nichtehelicher Kinder keine M&ouml;glichkeit, das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen der Mutter zu bekommen. Die Zustimmungsverweigerung der Mutter konnte nicht einmal gerichtlich &uuml;berpr&uuml;ft werden &#8211; das haben der Europ&auml;ische Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht beanstandet.</p>
<p>Ab sofort k&ouml;nnen betroffene V&auml;ter eine gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn dem gemeinsamen Sorgerecht die Zustimmungsverweigerung der Mutter entgegensteht. Vorl&auml;ufige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts schaffen neue Rechtsschutzm&ouml;glichkeiten. Betroffene V&auml;ter m&uuml;ssen nicht auf die gesetzliche Neuregelung warten.</p>
<p>Das Bundesjustizministerium arbeitet an einer gesetzlichen Neukonzeption, die immer dann zum gemeinsamen Sorgerecht f&uuml;hrt, wenn das Kindeswohl nicht entgegensteht. Die intensiven Gespr&auml;che mit Rechts- und Familienpolitikern der Regierungskoalition werden z&uuml;gig fortgesetzt. Die diskutierten Modelle und &Uuml;berlegungen m&uuml;ssen jetzt so zusammengef&uuml;hrt werden, dass dem Wohl der betroffenen Kinder optimal Rechnung getragen wird.</p>
<p>Die Antworten auf die h&auml;ufigsten Fragen zum gemeinsamen Sorgerecht, zu der geplanten Neuregelung und den vorl&auml;ufigen Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts finden Sie unter <a href="http://www.bmj.de/sorge-umgangsrecht" target="_blank">www.bmj.de/sorge-umgangsrecht</a></p>
<p>Quelle: Pressetext BMJ</p>
<div>19. August 2010</div>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Koblenz: Wechselmodell kann Kinder belasten</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Feb 2010 11:07:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>
		<category><![CDATA[umgang]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem familienrechtlichen Umgangsverfahren entschieden, dass ein sogenanntes Betreuungs-Wechselmodell die Bereitschaft und F&#228;higkeit der Eltern voraussetzt, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Das Modell ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind durch den st&#228;ndigen Wechsel belastet wird und es keine Stabilit&#228;t erfahren kann. Leits&#228;tze des Senats: 1. Ein Betreuungs-Wechselmodell ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem familienrechtlichen Umgangsverfahren entschieden, dass ein sogenanntes Betreuungs-Wechselmodell die Bereitschaft und F&auml;higkeit der Eltern voraussetzt, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Das Modell ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind durch den st&auml;ndigen Wechsel belastet wird und es keine Stabilit&auml;t erfahren kann. <span id="more-1049"></span></p>
<p><strong>Leits&auml;tze des Senats:</strong></p>
<p><strong>1. Ein Betreuungs-Wechselmodell setzt die Bereitschaft und F&auml;higkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Willen eines Elternteils kann ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden.</strong></p>
<p><strong>2. Ein Betreuungs-Wechselmodell ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind durch den st&auml;ndigen Wechsel belastet wird und keine Stabilit&auml;t erfahren kann.</strong></p>
<p>Die Antragstellerin und der Antragsgegner, die jeweils im Raum Mainz wohnhaft sind, haben zwei gemeinsame Kinder im Kindergarten- bzw. Grundschulalter. Seit Oktober 2008 leben die Eltern r&auml;umlich getrennt; ein Scheidungsverfahren ist anh&auml;ngig. Anl&auml;sslich des Auszugs des Antragsgegners vereinbarten die Eltern ein zweiw&ouml;chiges Wechselmodell im Verh&auml;ltnis von 8:6 Tagen, wonach die Kinder in der ersten Woche von Montagmorgen bis Donnerstagnachmittag bei der Mutter und von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen bei dem Vater und in der zweiten Woche von Montagmorgen bis Mittwochmorgen bei der Mutter, von Mittwochnachmittag bis Freitagmorgen beim Vater und von Freitagnachmittag bis Montagmorgen bei der Mutter betreut wurden. Nach jeweils zwei Wochen wechselten die Aufenthaltszeiten.</p>
<p>Die Antragstellerin ist der Auffassung, die bisherige Umgangsregelung habe sich nicht bew&auml;hrt. Die Kinder seien durch den permanenten Wechsel stark belastet und zeigten Verhaltensauff&auml;lligkeiten. Sie begehrt ein Umgangsmodell mit einem Aufenthaltsschwerpunkt der Kinder bei ihr.</p>
<p>Der Antragsgegner ist hingegen der Ansicht, das Wohl der Kinder erfordere, dass diese zu gleichen Teilen Kontakt zu beiden Elternteilen haben. Er strebt deshalb ein einfacheres Wechselmodell in der Weise an, dass sich die Kinder w&ouml;chentlich abwechselnd bei ihm beziehungsweise bei der Kindesmutter aufhalten.</p>
<p>Das Amtsgericht &#8211; Familiengericht &#8211; Mainz hat das Umgangsrecht im Wesentlichen dahingehend geregelt, dass sich die Kinder grunds&auml;tzlich im Haushalt der Mutter aufhalten und der Vater das Recht hat, die Kinder jede 1., 2. und 4. Woche eines Monats in der Zeit von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen sowie in den Ferien in deutlich &uuml;berwiegenden Zeitr&auml;umen zu sich zu nehmen.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Der zust&auml;ndige 11. Zivilsenat &ndash; 3. Senat f&uuml;r Familiensachen &#8211; des Oberlandesgerichts Koblenz hat ein psychologisches Sachverst&auml;ndigengutachten eingeholt und die Beteiligten, soweit sie hiermit einverstanden waren, angeh&ouml;rt. Durch Beschluss vom 12. Januar 2010 hat der Familiensenat die Entscheidung des Amtsgerichts abge&auml;ndert und eine andere Umgangsregelung getroffen. Danach haben die Kinder ihren Aufenthaltsschwerpunkt bei der Kindesmutter. Der Kindesvater hat das Recht, die Kinder jeweils Donnerstagnachmittags bis Freitagmorgens sowie alle 14 Tage von Donnerstagnachmittags bis zum darauf folgenden Montagmorgen zu sich zu nehmen. Ferner hat der Vater in den Ferien sowie an Weihnachten und Ostern ein mit der Kindesmutter zeitlich gleichrangiges Umgangsrecht.</p>
<p>Der Senat hat in seiner Entscheidung ausgef&uuml;hrt, dass die Fortsetzung des Wechselmodells nicht (mehr) dem Wohl der Kinder entspreche. Den Vorteilen eines Wechselmodells st&uuml;nden erhebliche Nachteile f&uuml;r das Kind gegen&uuml;ber. Die mit dem regelm&auml;&szlig;igen Wechsel verbundenen Belastungen erforderten ein hohes Ma&szlig; an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern und der Kinder. Das Betreuungs-Wechselmodell setze deshalb die Bereitschaft und F&auml;higkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Widerstand eines Elternteils k&ouml;nne das Wechselmodell nicht funktionieren.</p>
<p>Diese Grundvoraussetzungen hat der sachverst&auml;ndig beratene Familiensenat im vorliegenden Fall nicht als erf&uuml;llt angesehen. Das Wechselmodell habe f&uuml;r die Kinder mit sich gebracht, dass f&uuml;r sie ein Lebensmittelpunkt fehle. Sie seien besonderen Belastungen ausgesetzt. Zwischen den Eltern bestehe ein hohes Konfliktpotential. Eine reibungslose Kommunikation und Verst&auml;ndigung &uuml;ber die Belange der Kinder sei zwischen ihnen nicht m&ouml;glich. Die Kindesmutter wolle an dem Wechselmodell nicht mehr festhalten. Es best&uuml;nden auch keine Anhaltspunkte daf&uuml;r, dass dies rechtsmissbr&auml;uchlich und aus eigenn&uuml;tzigen Motiven erfolge.</p>
<p>Dem Wohl der Kinder entspreche hier eine Umgangsregelung, bei der die Kinder, ausgehend von einem Lebensmittelpunkt bei der Antragstellerin, den Antragsgegner regelm&auml;&szlig;ig und h&auml;ufig sehen, aber mit einem klaren Aufenthaltsschwerpunkt bei der Antragstellerin.</p>
<p>Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Januar 2010 ist unter www.justiz.rlp.de (&rarr; Rechtsprechung) ver&ouml;ffentlicht.</p>
<p>Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 12. Januar 2010</p>
<p>Aktenzeichen: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 UF 251/09" target="_blank" title="OLG Koblenz, 12.01.2010 - 11 UF 251/09">11 UF 251/09</a></p>
<p><em>Quelle: Pressetext OLG Koblenz<br />
	</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Europ&#228;ischer Gerichtshof f&#252;r Menschenrechte: Regelung des Sorgerechts unverheirateter Eltern (§1626a BGB) verst&#246;&#223;t gegen Diskriminierungsverbot</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/sorgerecht/europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-regelung-des-sorgerechts-unvereheirateter-eltern-verstoeszt-gegen-diskriminierungsverbot-1626a-bgb/</link>
		<comments>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/sorgerecht/europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-regelung-des-sorgerechts-unvereheirateter-eltern-verstoeszt-gegen-diskriminierungsverbot-1626a-bgb/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 03 Dec 2009 11:09:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Gerichtshof für Menschenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[ledig]]></category>
		<category><![CDATA[menschenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[väter]]></category>

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		<description><![CDATA[Viele unverheiratete V&#228;ter k&#228;mpfen in Deutschland vergebens um das Sorgerecht f&#252;r Ihre Kinder. Heute werden viele betroffenen V&#228;ter aufatmen und wieder Hoffnung sch&#246;pfen. Der Europ&#228;ische Gerichtshof f&#252;r Menschenrechte in Strassburg gab heute am 03.12.09&#160; einem 45-j&#228;hrigen Kl&#228;ger aus dem Rheinland Recht, der seit acht Jahren vergeblich um ein Sorgerecht f&#252;r seine Tochter k&#228;mpft. Im Urteil ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="detailContent">
<p>Viele unverheiratete V&auml;ter k&auml;mpfen in Deutschland vergebens um das Sorgerecht f&uuml;r Ihre Kinder. Heute werden viele betroffenen V&auml;ter aufatmen und wieder Hoffnung sch&ouml;pfen.</p>
<p>Der Europ&auml;ische Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte in Strassburg gab heute am 03.12.09&nbsp; einem 45-j&auml;hrigen Kl&auml;ger aus dem Rheinland Recht, der seit acht Jahren vergeblich um ein Sorgerecht f&uuml;r seine Tochter k&auml;mpft.<span id="more-926"></span></p>
<p>Im Urteil hei&szlig;t es, dass die Bevorzugung unverheirateter M&uuml;ttern gegen&uuml;ber den V&auml;tern in Deutschland&nbsp; gegen das Diskriminierungsverbot versto&szlig;en w&uuml;rde. Das Gericht teilte nicht die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, dass ein Sorgerecht gegen den Willen der Mutter generell dem Kindeswohl widersprechen w&uuml;rde. <span class="long_text" id="result_box"><span onmouseout="this.style.backgroundColor='#fff'" onmouseover="this.style.backgroundColor='#ebeff9'" style="background-color: rgb(255, 255, 255);" title="The Court therefore held by 6 votes to 1 that there had been a violation of Article 14 taken together with Article 8.">Der Gerichtshof hat daher mit 6 Stimmen zu 1 entschieden, dass eine Verletzung von <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/14.html" target="_blank" title="Art. 14 MRK: Diskriminierungsverbot">Artikel 14</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/8.html" target="_blank" title="Art. 8 MRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens">Artikel 8</a> der Menschenrechtskonvention vorliegt . </span></span></p>
<p>Gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1626a.html" target="_blank" title="&sect; 1626a BGB: Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerkl&auml;rungen">&sect; 1626a BGB</a> hat in Deutschland ein lediger Vater nur die M&ouml;glichkeit das Sorgerecht f&uuml;r sein Kind zu bekommen, wenn die Mutter zustimmt. Dieses Gesetz wurde vom deutschen Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit best&auml;tigt. So blieb nur der Gang zum Europ&auml;ischen Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte in Strassburg.</p>
<p>In den meisten L&auml;ndern Europas gilt ein gemeinsames Sorgerecht. Nur in Deutschland, &Ouml;sterreich, der Schweiz und Liechtenstein haben M&uuml;tter ein Vetorecht gegen&uuml;ber dem Recht der V&auml;ter.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten</strong></p>
<p class="btTitreB"><strong>Artikel 14 &ndash; Diskriminierungsverbot</strong></p>
<p>Der Genu&szlig; der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Frei&shy;heiten ist ohne Dis&shy;kriminierung insbesondere wegen des Ge&shy;schlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugeh&ouml;rigkeit zu einer nationalen Min&shy;derheit, des Verm&ouml;gens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu ge&shy;w&auml;hrleisten.</p>
<p class="btTitreB"><strong>Artikel 8 &ndash; Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens</strong></p>
<ol type="1">
<li>Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Famili&shy;enlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.</li>
<li>Eine Beh&ouml;rde darf in die Aus&uuml;bung dieses Rechts nur ein&shy;greifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokra&shy;tischen Gesellschaft notwendig ist f&uuml;r die nationale oder &ouml;f&shy;fentliche Sicherheit, f&uuml;r das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Auf&shy;rechterhaltung der Ordnung, zur Verh&uuml;tung von Straf&shy;taten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hier der Text der Entscheidung auf Englisch:</p>
<p class="Normal" style="margin-top: 12pt;"><span class="Normal--Char" style="font-family: 'Arial','Arial'; font-size: 11pt; font-weight: bold;">Decision of the Court</span></p>
<p>The Court noted that by dismissing the applicant&rsquo;s request for joint custody without examining whether it would be in the child&rsquo;s interest &ndash; the only possible decision under national law &ndash; the domestic courts had afforded him a different treatment in comparison with the mother and in comparison with married fathers. To assess whether this treatment was discriminatory for the purposes of Article 14, the Court first considered that the provisions on which the domestic courts&rsquo; decisions had been based were aimed at protecting the welfare of a child born out of wedlock by determining its legal representative and avoiding disputes between the parents over custody questions. The decisions had therefore pursued a legitimate aim.</p>
<p>It further considered that there could be valid reasons to deny the father of a child born out of wedlock participation in parental authority, for example if a lack of communication between the parents risked harming the welfare of the child. These considerations did not apply in the present case, however, as the applicant continued to take care of the child on a regular basis.</p>
<p>The Court did not share the Federal Constitutional Court&rsquo;s assessment that joint custody against the mother&rsquo;s will could from the outset be assumed to be contrary to the child&rsquo;s interest. While it was true that legal proceedings on the attribution of parental authority could unsettle a child, domestic law provided for judicial review of the attribution of parental authority in cases where the parents were or had been married or had opted for joint parental authority. The Court did not see sufficient reasons why the situation of the present case should allow for less judicial scrutiny.</p>
<p>Consequently there was not a reasonable relationship of proportionality between the general exclusion of judicial review of the initial attribution of sole custody to the mother and the aim pursued, namely the protection of the best interests of a child born out of wedlock. The Court therefore held by 6 votes to 1 that there had been a violation of Article 14 taken together with Article 8.</p>
<p>Judge Schmitt expressed a dissenting opinion, which is annexed to the judgment.</p>
<p>The Court further held unanimously that the finding of a violation constituted sufficient just satisfaction for any non-pecuniary damage suffered by the applicant.</p>
</div>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesregierung will Kinderschutz st&#228;rken</title>
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		<pubDate>Wed, 29 Apr 2009 09:41:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Berlin: (hib/SKE) Die Schweigepflicht von &#196;rzten und anderen Berufsgeheimnistr&#228;gern soll gelockert werden, um den Kinderschutz zu st&#228;rken. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (16/12429). Wenn Personen, die der Schweige- oder Geheimhaltungspflicht unterliegen, &#34;gewichtige Anhaltspunkte f&#252;r die Gef&#228;hrdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt sind&#34;, d&#252;rfen sie sich dem Entwurf zufolge k&#252;nftig an ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Berlin: (hib/SKE) Die Schweigepflicht von &Auml;rzten und anderen Berufsgeheimnistr&auml;gern soll gelockert werden, um den Kinderschutz zu st&auml;rken. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/124/1612429.pdf" target="_blank" title="Drucksache 16/12429 (PDF) &ouml;ffnet sich in neuem Fenster">16/12429</a>).</p>
<p><span id="more-691"></span></p>
<p>Wenn Personen, die der Schweige- oder Geheimhaltungspflicht unterliegen, &quot;gewichtige Anhaltspunkte f&uuml;r die Gef&auml;hrdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt sind&quot;, d&uuml;rfen sie sich dem Entwurf zufolge k&uuml;nftig an eine &quot;erfahrene Fachkraft&quot; wenden, um Gefahr und Gegenma&szlig;nahmen abzusch&auml;tzen. Zur &quot;Gef&auml;hrdungseinsch&auml;tzung&quot; sowie zum Schutz des Kindes kann auch das Jugendamt eingeschaltet werden. Die Daten der Kinder und Jugendlichen m&uuml;ssen vor der Weitergabe anonymisiert oder pseudonymisiert werden. Auch Personen, die &quot;beruflich mit der Ausbildung, Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen au&szlig;erhalb von Diensten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe&quot; zu tun haben, d&uuml;rfen nach dem Willen der Regierung k&uuml;nftig externe Fachkr&auml;fte oder das Jugendamt hinzuziehen.</p>
<p>Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung eine bundesweit einheitliche Rechtslage schaffen, die Berufsgeheimnistr&auml;gern Rechtssicherheit bei der Abw&auml;gung der Schweigepflicht mit dem Kinderschutz schafft. Au&szlig;erdem will die Regierung das Jugendamt durch eine &Auml;nderung des Sozialgesetzbuches VIII verpflichten, ein gef&auml;hrdetes Kind und dessen Umfeld zu untersuchen. Wechselt eine Familie den Wohnort, sollen k&uuml;nftig dem neuen Jugendamt &quot;alle f&uuml;r eine Gef&auml;hrdungseinsch&auml;tzung notwendigen Informationen&quot; &uuml;bermittelt werden.</p>
<p><strong>Herausgeber</strong></p>
<p>Deutscher Bundestag, PuK 2 &#8211; Parlamentskorrespondenz</p>
]]></content:encoded>
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		<title>OLG Brandenburg: Kein Vorrang des Vaters bei der Betreuung anstatt Kinderkrippe</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Apr 2009 12:24:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kindergrippe]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[umgang]]></category>

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		<description><![CDATA[OLG Brandenburg: Beschluss vom 9.3.2009 (10 UF 204/08). Das OLG Brandenburg urteilte: Der Besuch einer Kinderkrippe schadet nicht dem Kindeswohl. Die nicht miteinander verheirateten Eltern eines im November 2007 geborenen Kindes lebten stets in getrennten Haushalten. Der Vater ist freiberuflich t&#228;tig und unterh&#228;lt in seiner Wohnung ein B&#252;ro. Die Mutter wollte eine Erwerbst&#228;tigkeit aufnehmen und ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/2008/11/566724_laughing.jpg"><img height="120" width="120" src="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/2008/11/566724_laughing-150x150.jpg" alt="566724_laughing" title="566724_laughing" class="alignleft size-thumbnail wp-image-317" /></a>OLG Brandenburg: Beschluss vom 9.3.2009 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 UF 204/08" target="_blank" title="OLG Brandenburg, 09.03.2009 - 10 UF 204/08">10 UF 204/08</a>). Das OLG Brandenburg urteilte: Der Besuch einer Kinderkrippe schadet nicht dem Kindeswohl. <span id="more-683"></span>Die nicht miteinander verheirateten Eltern eines im November 2007 geborenen Kindes lebten stets in getrennten Haushalten. Der Vater ist freiberuflich t&auml;tig und unterh&auml;lt in seiner Wohnung ein B&uuml;ro. Die Mutter wollte eine Erwerbst&auml;tigkeit aufnehmen und das Kind, das bei ihr lebt, zu einer Tagesmutter bzw. in eine Kinderkrippe geben.<br />
Der Vater beantragte deshalb beim Amtsgericht, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht f&uuml;r das Kind zu &uuml;bertragen, weil er das Kind selbst betreuen wollte. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teilbereich des Sorgerechts.</p>
<p>
Das Amtsgericht hat das alleinige Recht zur Bestimmung des Aufenthaltes des Kindes auf die Mutter &uuml;bertragen. Dagegen hat der Vater Beschwerde zum Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegt. Er hat geltend gemacht, er strebe ein Modell an, bei dem das Kind zwischen den Eltern wechseln und m&ouml;glichst gleich viel Zeit bei Vater und Mutter verbringen k&ouml;nne. Das vorgeschlagene Modell erlaube beiden Eltern eine Berufst&auml;tigkeit, ohne dass das Kind bereits jetzt t&auml;glich mehrere Stunden au&szlig;erhalb der Familie betreut werden m&uuml;sste.</p>
<p>
Der 2. Senat f&uuml;r Familiensachen des Oberlandesgerichts hat die Beschwerde des Vaters zur&uuml;ckgewiesen. <br />
Zur Begr&uuml;ndung hat er ausgef&uuml;hrt, das Aufenthaltsbestimmungsrechts m&uuml;sse aus Gr&uuml;nden der Kontinuit&auml;t der Mutter allein &uuml;bertragen werden. Beide Eltern gingen liebevoll mit dem Kind um. Beide Eltern seien in der Lage, dem Kind die notwendigen Anregungen zu geben.</p>
<p>
Dass die Mutter, nachdem sie nun wieder eine Erwerbst&auml;tigkeit aufgenommen hat, das Kind von einer Tagesmutter bzw. in einer Kita betreuen lassen wolle, <strong>begr&uuml;nde keinen Vorrang des Vaters, der das Kind selbst betreuen wolle. </strong>Es sei schon zweifelhaft, dass der Vater Kindesbetreuung und Erwerbst&auml;tigkeit miteinander in Einklang bringen k&ouml;nne. Jedenfalls schade einem Kind von rund eineinhalb Jahren die Fremdbetreuung in einer Krippe oder bei einer Tagesmutter nicht. Das vom Vater vorgeschlagene Wechselmodell stelle hohe Anforderungen an die Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern und auch der Kinder. Gegen den Widerstand der Mutter und ohne ausreichende Ber&uuml;cksichtigung von deren Arbeitszeiten k&ouml;nne es nicht funktionieren. Der Vater werde nach der f&uuml;r die Eltern geltenden Umgangsregelung weiterhin regelm&auml;&szlig;igen Umgang mit dem Kind haben.</p>
<p>
OLG Brandenburg Beschluss vom 9.3.2009 &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 UF 204/08" target="_blank" title="OLG Brandenburg, 09.03.2009 - 10 UF 204/08">10 UF 204/08</a></p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>OLG K&#246;ln: Keine gemeinsame elterliche Sorge bei st&#228;ndigen Streitigkeiten</title>
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		<pubDate>Thu, 27 Nov 2008 16:26:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>

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		<description><![CDATA[OLG K&#246;ln vom 13.12.2007 &#8211; Az. 4 UF 93/07 Die Aus&#252;bung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt eine tragf&#228;hige soziale Beziehung zwischen den Eltern und ein Mindestma&#223; an &#220;bereinstimmung voraus. Streiten die Eltern bereits seit Jahren in einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren &#252;ber Umgangs- und Sorgerechtsfragen und konnte auch das laufende &#8211; in zweiter Instanz vor ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><small>OLG K&ouml;ln vom 13.12.2007 &#8211; Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 UF 93/07" target="_blank" title="OLG K&ouml;ln, 13.12.2007 - 4 UF 93/07">4 UF 93/07</a></small> Die Aus&uuml;bung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt eine tragf&auml;hige soziale Beziehung zwischen den Eltern und ein Mindestma&szlig; an &Uuml;bereinstimmung voraus.<span id="more-531"></span> Streiten die Eltern bereits seit Jahren in einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren &uuml;ber Umgangs- und Sorgerechtsfragen und konnte auch das laufende &#8211; in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht K&ouml;ln gef&uuml;hrte &#8211; Sorgerechtsverfahren nicht erreichen, dass sich die geschiedenen Eheleute &uuml;ber wesentliche Erziehungsfragen verst&auml;ndigen k&ouml;nnen, kann es nicht bei der gemeinsamen Sorge der zerstrittenen Eltern verbleiben.</p>
<p>Dies gilt nach Auffassung des Gerichts umso mehr, wenn die im Sorgerechtsverfahren eingeholten Sachverst&auml;ndigengutachten in eindeutiger Weise belegen, dass die Einigungsf&auml;higkeit und -bereitschaft der Eltern dringend erforderlich ist, um die seelisch-geistige Entwicklung der Kinder zu f&ouml;rdern. Das Gericht musste letztendlich auch nicht kl&auml;ren, wen der beiden Elternteile im Einzelnen die &bdquo;gr&ouml;&szlig;ere Schuld&ldquo; an den st&auml;ndigen Streitereien traf. Allein entscheidend war, dass es unter den gegebenen Umst&auml;nden nicht bei der gemeinsamen Sorge bleiben konnte. Da ein Verbleib der Kinder beim Vater ausschied, wurde der Mutter das alleinige Sorgerecht &uuml;bertragen.</p>
<p>Urteil des OLG K&ouml;ln vom 13.12.2007<br />
Aktenzeichen: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 UF 93/07" target="_blank" title="OLG K&ouml;ln, 13.12.2007 - 4 UF 93/07">4 UF 93/07</a><br />
OLGR 2008, 248</p>
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		<title>OLG Oldenburg: Keine Untersuchungspflicht im Sorgerechtsverfahren</title>
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		<pubDate>Thu, 27 Nov 2008 16:24:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>

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		<description><![CDATA[OLG Oldenburg&#160; vom 26.03.2007 &#8211; Az. 2 WF 55/07 Das Familiengericht ist im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens nicht berechtigt, von einem Elternteil zu verlangen, sich beim Gesundheitsamt auf eine m&#246;gliche Alkoholerkrankung untersuchen zu lassen. F&#252;r eine derartige Anordnung gibt es im Gesetz keine Grundlage. Beschluss des OLG Oldenburg vom 26.03.2007 Aktenzeichen: 2 WF 55/07 NJW-RR 2007, ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>OLG Oldenburg&nbsp; vom 26.03.2007 &#8211; Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 WF 55/07" target="_blank" title="OLG Oldenburg, 26.03.2007 - 2 WF 55/07: Anordnung &auml;rztlicher Untersuchung im Sorgerechtsverfahr...">2 WF 55/07</a><small><!-- by admin --></small></em> Das Familiengericht ist im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens nicht berechtigt, von einem Elternteil zu verlangen, sich beim Gesundheitsamt auf eine m&ouml;gliche Alkoholerkrankung untersuchen zu lassen. F&uuml;r eine derartige Anordnung gibt es im Gesetz keine Grundlage.</p>
<p>Beschluss des OLG Oldenburg vom 26.03.2007<br />
Aktenzeichen: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 WF 55/07" target="_blank" title="OLG Oldenburg, 26.03.2007 - 2 WF 55/07: Anordnung &auml;rztlicher Untersuchung im Sorgerechtsverfahr...">2 WF 55/07</a><br />
<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 2007, 1515" target="_blank" title="OLG Oldenburg, 26.03.2007 - 2 WF 55/07: Anordnung &auml;rztlicher Untersuchung im Sorgerechtsverfahr...">NJW-RR 2007, 1515</a><br />
<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008, 85" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 2008, 85</a></p>
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