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	<title>Rechtsanwalt Moritz Graßinger &#124; München &#187; Sorgerecht</title>
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	<description>Familienrecht &#124; Erbrecht &#124; Scheidung &#124; Ehevertrag &#124; Unterhalt</description>
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		<title>OLG Koblenz: Wechselmodell kann Kinder belasten</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Feb 2010 11:07:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>
		<category><![CDATA[umgang]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem familienrechtlichen Umgangsverfahren entschieden, dass ein sogenanntes Betreuungs-Wechselmodell die Bereitschaft und F&#228;higkeit der Eltern voraussetzt, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Das Modell ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind durch den st&#228;ndigen Wechsel belastet wird und es keine Stabilit&#228;t erfahren kann. Leits&#228;tze des Senats: 1. Ein Betreuungs-Wechselmodell ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem familienrechtlichen Umgangsverfahren entschieden, dass ein sogenanntes Betreuungs-Wechselmodell die Bereitschaft und F&auml;higkeit der Eltern voraussetzt, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Das Modell ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind durch den st&auml;ndigen Wechsel belastet wird und es keine Stabilit&auml;t erfahren kann. <span id="more-1049"></span></p>
<p><strong>Leits&auml;tze des Senats:</strong></p>
<p><strong>1. Ein Betreuungs-Wechselmodell setzt die Bereitschaft und F&auml;higkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Willen eines Elternteils kann ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden.</strong></p>
<p><strong>2. Ein Betreuungs-Wechselmodell ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind durch den st&auml;ndigen Wechsel belastet wird und keine Stabilit&auml;t erfahren kann.</strong></p>
<p>Die Antragstellerin und der Antragsgegner, die jeweils im Raum Mainz wohnhaft sind, haben zwei gemeinsame Kinder im Kindergarten- bzw. Grundschulalter. Seit Oktober 2008 leben die Eltern r&auml;umlich getrennt; ein Scheidungsverfahren ist anh&auml;ngig. Anl&auml;sslich des Auszugs des Antragsgegners vereinbarten die Eltern ein zweiw&ouml;chiges Wechselmodell im Verh&auml;ltnis von 8:6 Tagen, wonach die Kinder in der ersten Woche von Montagmorgen bis Donnerstagnachmittag bei der Mutter und von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen bei dem Vater und in der zweiten Woche von Montagmorgen bis Mittwochmorgen bei der Mutter, von Mittwochnachmittag bis Freitagmorgen beim Vater und von Freitagnachmittag bis Montagmorgen bei der Mutter betreut wurden. Nach jeweils zwei Wochen wechselten die Aufenthaltszeiten.</p>
<p>Die Antragstellerin ist der Auffassung, die bisherige Umgangsregelung habe sich nicht bew&auml;hrt. Die Kinder seien durch den permanenten Wechsel stark belastet und zeigten Verhaltensauff&auml;lligkeiten. Sie begehrt ein Umgangsmodell mit einem Aufenthaltsschwerpunkt der Kinder bei ihr.</p>
<p>Der Antragsgegner ist hingegen der Ansicht, das Wohl der Kinder erfordere, dass diese zu gleichen Teilen Kontakt zu beiden Elternteilen haben. Er strebt deshalb ein einfacheres Wechselmodell in der Weise an, dass sich die Kinder w&ouml;chentlich abwechselnd bei ihm beziehungsweise bei der Kindesmutter aufhalten.</p>
<p>Das Amtsgericht &#8211; Familiengericht &#8211; Mainz hat das Umgangsrecht im Wesentlichen dahingehend geregelt, dass sich die Kinder grunds&auml;tzlich im Haushalt der Mutter aufhalten und der Vater das Recht hat, die Kinder jede 1., 2. und 4. Woche eines Monats in der Zeit von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen sowie in den Ferien in deutlich &uuml;berwiegenden Zeitr&auml;umen zu sich zu nehmen.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Der zust&auml;ndige 11. Zivilsenat &ndash; 3. Senat f&uuml;r Familiensachen &#8211; des Oberlandesgerichts Koblenz hat ein psychologisches Sachverst&auml;ndigengutachten eingeholt und die Beteiligten, soweit sie hiermit einverstanden waren, angeh&ouml;rt. Durch Beschluss vom 12. Januar 2010 hat der Familiensenat die Entscheidung des Amtsgerichts abge&auml;ndert und eine andere Umgangsregelung getroffen. Danach haben die Kinder ihren Aufenthaltsschwerpunkt bei der Kindesmutter. Der Kindesvater hat das Recht, die Kinder jeweils Donnerstagnachmittags bis Freitagmorgens sowie alle 14 Tage von Donnerstagnachmittags bis zum darauf folgenden Montagmorgen zu sich zu nehmen. Ferner hat der Vater in den Ferien sowie an Weihnachten und Ostern ein mit der Kindesmutter zeitlich gleichrangiges Umgangsrecht.</p>
<p>Der Senat hat in seiner Entscheidung ausgef&uuml;hrt, dass die Fortsetzung des Wechselmodells nicht (mehr) dem Wohl der Kinder entspreche. Den Vorteilen eines Wechselmodells st&uuml;nden erhebliche Nachteile f&uuml;r das Kind gegen&uuml;ber. Die mit dem regelm&auml;&szlig;igen Wechsel verbundenen Belastungen erforderten ein hohes Ma&szlig; an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern und der Kinder. Das Betreuungs-Wechselmodell setze deshalb die Bereitschaft und F&auml;higkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Widerstand eines Elternteils k&ouml;nne das Wechselmodell nicht funktionieren.</p>
<p>Diese Grundvoraussetzungen hat der sachverst&auml;ndig beratene Familiensenat im vorliegenden Fall nicht als erf&uuml;llt angesehen. Das Wechselmodell habe f&uuml;r die Kinder mit sich gebracht, dass f&uuml;r sie ein Lebensmittelpunkt fehle. Sie seien besonderen Belastungen ausgesetzt. Zwischen den Eltern bestehe ein hohes Konfliktpotential. Eine reibungslose Kommunikation und Verst&auml;ndigung &uuml;ber die Belange der Kinder sei zwischen ihnen nicht m&ouml;glich. Die Kindesmutter wolle an dem Wechselmodell nicht mehr festhalten. Es best&uuml;nden auch keine Anhaltspunkte daf&uuml;r, dass dies rechtsmissbr&auml;uchlich und aus eigenn&uuml;tzigen Motiven erfolge.</p>
<p>Dem Wohl der Kinder entspreche hier eine Umgangsregelung, bei der die Kinder, ausgehend von einem Lebensmittelpunkt bei der Antragstellerin, den Antragsgegner regelm&auml;&szlig;ig und h&auml;ufig sehen, aber mit einem klaren Aufenthaltsschwerpunkt bei der Antragstellerin.</p>
<p>Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Januar 2010 ist unter www.justiz.rlp.de (&rarr; Rechtsprechung) ver&ouml;ffentlicht.</p>
<p>Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 12. Januar 2010</p>
<p>Aktenzeichen: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 UF 251/09" target="_blank" title="OLG Koblenz, 12.01.2010 - 11 UF 251/09">11 UF 251/09</a></p>
<p><em>Quelle: Pressetext OLG Koblenz<br />
	</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Europ&#228;ischer Gerichtshof f&#252;r Menschenrechte: Regelung des Sorgerechts unverheirateter Eltern (§1626a BGB) verst&#246;&#223;t gegen Diskriminierungsverbot</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/sorgerecht/europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-regelung-des-sorgerechts-unvereheirateter-eltern-verstoeszt-gegen-diskriminierungsverbot-1626a-bgb/</link>
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		<pubDate>Thu, 03 Dec 2009 11:09:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Gerichtshof für Menschenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[ledig]]></category>
		<category><![CDATA[menschenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[väter]]></category>

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		<description><![CDATA[Viele unverheiratete V&#228;ter k&#228;mpfen in Deutschland vergebens um das Sorgerecht f&#252;r Ihre Kinder. Heute werden viele betroffenen V&#228;ter aufatmen und wieder Hoffnung sch&#246;pfen. Der Europ&#228;ische Gerichtshof f&#252;r Menschenrechte in Strassburg gab heute am 03.12.09&#160; einem 45-j&#228;hrigen Kl&#228;ger aus dem Rheinland Recht, der seit acht Jahren vergeblich um ein Sorgerecht f&#252;r seine Tochter k&#228;mpft. Im Urteil ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="detailContent">
<p>Viele unverheiratete V&auml;ter k&auml;mpfen in Deutschland vergebens um das Sorgerecht f&uuml;r Ihre Kinder. Heute werden viele betroffenen V&auml;ter aufatmen und wieder Hoffnung sch&ouml;pfen.</p>
<p>Der Europ&auml;ische Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte in Strassburg gab heute am 03.12.09&nbsp; einem 45-j&auml;hrigen Kl&auml;ger aus dem Rheinland Recht, der seit acht Jahren vergeblich um ein Sorgerecht f&uuml;r seine Tochter k&auml;mpft.<span id="more-926"></span></p>
<p>Im Urteil hei&szlig;t es, dass die Bevorzugung unverheirateter M&uuml;ttern gegen&uuml;ber den V&auml;tern in Deutschland&nbsp; gegen das Diskriminierungsverbot versto&szlig;en w&uuml;rde. Das Gericht teilte nicht die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, dass ein Sorgerecht gegen den Willen der Mutter generell dem Kindeswohl widersprechen w&uuml;rde. <span class="long_text" id="result_box"><span onmouseout="this.style.backgroundColor='#fff'" onmouseover="this.style.backgroundColor='#ebeff9'" style="background-color: rgb(255, 255, 255);" title="The Court therefore held by 6 votes to 1 that there had been a violation of Article 14 taken together with Article 8.">Der Gerichtshof hat daher mit 6 Stimmen zu 1 entschieden, dass eine Verletzung von <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/14.html" target="_blank" title="Art. 14 MRK: Diskriminierungsverbot">Artikel 14</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/8.html" target="_blank" title="Art. 8 MRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens">Artikel 8</a> der Menschenrechtskonvention vorliegt . </span></span></p>
<p>Gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1626a.html" target="_blank" title="&sect; 1626a BGB: Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerkl&auml;rungen">&sect; 1626a BGB</a> hat in Deutschland ein lediger Vater nur die M&ouml;glichkeit das Sorgerecht f&uuml;r sein Kind zu bekommen, wenn die Mutter zustimmt. Dieses Gesetz wurde vom deutschen Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit best&auml;tigt. So blieb nur der Gang zum Europ&auml;ischen Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte in Strassburg.</p>
<p>In den meisten L&auml;ndern Europas gilt ein gemeinsames Sorgerecht. Nur in Deutschland, &Ouml;sterreich, der Schweiz und Liechtenstein haben M&uuml;tter ein Vetorecht gegen&uuml;ber dem Recht der V&auml;ter.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten</strong></p>
<p class="btTitreB"><strong>Artikel 14 &ndash; Diskriminierungsverbot</strong></p>
<p>Der Genu&szlig; der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Frei&shy;heiten ist ohne Dis&shy;kriminierung insbesondere wegen des Ge&shy;schlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugeh&ouml;rigkeit zu einer nationalen Min&shy;derheit, des Verm&ouml;gens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu ge&shy;w&auml;hrleisten.</p>
<p class="btTitreB"><strong>Artikel 8 &ndash; Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens</strong></p>
<ol type="1">
<li>Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Famili&shy;enlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.</li>
<li>Eine Beh&ouml;rde darf in die Aus&uuml;bung dieses Rechts nur ein&shy;greifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokra&shy;tischen Gesellschaft notwendig ist f&uuml;r die nationale oder &ouml;f&shy;fentliche Sicherheit, f&uuml;r das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Auf&shy;rechterhaltung der Ordnung, zur Verh&uuml;tung von Straf&shy;taten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hier der Text der Entscheidung auf Englisch:</p>
<p class="Normal" style="margin-top: 12pt;"><span class="Normal--Char" style="font-family: 'Arial','Arial'; font-size: 11pt; font-weight: bold;">Decision of the Court</span></p>
<p>The Court noted that by dismissing the applicant&rsquo;s request for joint custody without examining whether it would be in the child&rsquo;s interest &ndash; the only possible decision under national law &ndash; the domestic courts had afforded him a different treatment in comparison with the mother and in comparison with married fathers. To assess whether this treatment was discriminatory for the purposes of Article 14, the Court first considered that the provisions on which the domestic courts&rsquo; decisions had been based were aimed at protecting the welfare of a child born out of wedlock by determining its legal representative and avoiding disputes between the parents over custody questions. The decisions had therefore pursued a legitimate aim.</p>
<p>It further considered that there could be valid reasons to deny the father of a child born out of wedlock participation in parental authority, for example if a lack of communication between the parents risked harming the welfare of the child. These considerations did not apply in the present case, however, as the applicant continued to take care of the child on a regular basis.</p>
<p>The Court did not share the Federal Constitutional Court&rsquo;s assessment that joint custody against the mother&rsquo;s will could from the outset be assumed to be contrary to the child&rsquo;s interest. While it was true that legal proceedings on the attribution of parental authority could unsettle a child, domestic law provided for judicial review of the attribution of parental authority in cases where the parents were or had been married or had opted for joint parental authority. The Court did not see sufficient reasons why the situation of the present case should allow for less judicial scrutiny.</p>
<p>Consequently there was not a reasonable relationship of proportionality between the general exclusion of judicial review of the initial attribution of sole custody to the mother and the aim pursued, namely the protection of the best interests of a child born out of wedlock. The Court therefore held by 6 votes to 1 that there had been a violation of Article 14 taken together with Article 8.</p>
<p>Judge Schmitt expressed a dissenting opinion, which is annexed to the judgment.</p>
<p>The Court further held unanimously that the finding of a violation constituted sufficient just satisfaction for any non-pecuniary damage suffered by the applicant.</p>
</div>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesregierung will Kinderschutz st&#228;rken</title>
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		<pubDate>Wed, 29 Apr 2009 09:41:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Berlin: (hib/SKE) Die Schweigepflicht von &#196;rzten und anderen Berufsgeheimnistr&#228;gern soll gelockert werden, um den Kinderschutz zu st&#228;rken. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (16/12429). Wenn Personen, die der Schweige- oder Geheimhaltungspflicht unterliegen, &#34;gewichtige Anhaltspunkte f&#252;r die Gef&#228;hrdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt sind&#34;, d&#252;rfen sie sich dem Entwurf zufolge k&#252;nftig an ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Berlin: (hib/SKE) Die Schweigepflicht von &Auml;rzten und anderen Berufsgeheimnistr&auml;gern soll gelockert werden, um den Kinderschutz zu st&auml;rken. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/124/1612429.pdf" target="_blank" title="Drucksache 16/12429 (PDF) &ouml;ffnet sich in neuem Fenster">16/12429</a>).</p>
<p><span id="more-691"></span></p>
<p>Wenn Personen, die der Schweige- oder Geheimhaltungspflicht unterliegen, &quot;gewichtige Anhaltspunkte f&uuml;r die Gef&auml;hrdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt sind&quot;, d&uuml;rfen sie sich dem Entwurf zufolge k&uuml;nftig an eine &quot;erfahrene Fachkraft&quot; wenden, um Gefahr und Gegenma&szlig;nahmen abzusch&auml;tzen. Zur &quot;Gef&auml;hrdungseinsch&auml;tzung&quot; sowie zum Schutz des Kindes kann auch das Jugendamt eingeschaltet werden. Die Daten der Kinder und Jugendlichen m&uuml;ssen vor der Weitergabe anonymisiert oder pseudonymisiert werden. Auch Personen, die &quot;beruflich mit der Ausbildung, Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen au&szlig;erhalb von Diensten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe&quot; zu tun haben, d&uuml;rfen nach dem Willen der Regierung k&uuml;nftig externe Fachkr&auml;fte oder das Jugendamt hinzuziehen.</p>
<p>Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung eine bundesweit einheitliche Rechtslage schaffen, die Berufsgeheimnistr&auml;gern Rechtssicherheit bei der Abw&auml;gung der Schweigepflicht mit dem Kinderschutz schafft. Au&szlig;erdem will die Regierung das Jugendamt durch eine &Auml;nderung des Sozialgesetzbuches VIII verpflichten, ein gef&auml;hrdetes Kind und dessen Umfeld zu untersuchen. Wechselt eine Familie den Wohnort, sollen k&uuml;nftig dem neuen Jugendamt &quot;alle f&uuml;r eine Gef&auml;hrdungseinsch&auml;tzung notwendigen Informationen&quot; &uuml;bermittelt werden.</p>
<p><strong>Herausgeber</strong></p>
<p>Deutscher Bundestag, PuK 2 &#8211; Parlamentskorrespondenz</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>OLG Brandenburg: Kein Vorrang des Vaters bei der Betreuung anstatt Kinderkrippe</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Apr 2009 12:24:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kindergrippe]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[umgang]]></category>

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		<description><![CDATA[OLG Brandenburg: Beschluss vom 9.3.2009 (10 UF 204/08). Das OLG Brandenburg urteilte: Der Besuch einer Kinderkrippe schadet nicht dem Kindeswohl. Die nicht miteinander verheirateten Eltern eines im November 2007 geborenen Kindes lebten stets in getrennten Haushalten. Der Vater ist freiberuflich t&#228;tig und unterh&#228;lt in seiner Wohnung ein B&#252;ro. Die Mutter wollte eine Erwerbst&#228;tigkeit aufnehmen und ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/2008/11/566724_laughing.jpg"><img height="120" width="120" src="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/2008/11/566724_laughing-150x150.jpg" alt="566724_laughing" title="566724_laughing" class="alignleft size-thumbnail wp-image-317" /></a>OLG Brandenburg: Beschluss vom 9.3.2009 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 UF 204/08" target="_blank" title="OLG Brandenburg, 09.03.2009 - 10 UF 204/08">10 UF 204/08</a>). Das OLG Brandenburg urteilte: Der Besuch einer Kinderkrippe schadet nicht dem Kindeswohl. <span id="more-683"></span>Die nicht miteinander verheirateten Eltern eines im November 2007 geborenen Kindes lebten stets in getrennten Haushalten. Der Vater ist freiberuflich t&auml;tig und unterh&auml;lt in seiner Wohnung ein B&uuml;ro. Die Mutter wollte eine Erwerbst&auml;tigkeit aufnehmen und das Kind, das bei ihr lebt, zu einer Tagesmutter bzw. in eine Kinderkrippe geben.<br />
Der Vater beantragte deshalb beim Amtsgericht, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht f&uuml;r das Kind zu &uuml;bertragen, weil er das Kind selbst betreuen wollte. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teilbereich des Sorgerechts.</p>
<p>
Das Amtsgericht hat das alleinige Recht zur Bestimmung des Aufenthaltes des Kindes auf die Mutter &uuml;bertragen. Dagegen hat der Vater Beschwerde zum Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegt. Er hat geltend gemacht, er strebe ein Modell an, bei dem das Kind zwischen den Eltern wechseln und m&ouml;glichst gleich viel Zeit bei Vater und Mutter verbringen k&ouml;nne. Das vorgeschlagene Modell erlaube beiden Eltern eine Berufst&auml;tigkeit, ohne dass das Kind bereits jetzt t&auml;glich mehrere Stunden au&szlig;erhalb der Familie betreut werden m&uuml;sste.</p>
<p>
Der 2. Senat f&uuml;r Familiensachen des Oberlandesgerichts hat die Beschwerde des Vaters zur&uuml;ckgewiesen. <br />
Zur Begr&uuml;ndung hat er ausgef&uuml;hrt, das Aufenthaltsbestimmungsrechts m&uuml;sse aus Gr&uuml;nden der Kontinuit&auml;t der Mutter allein &uuml;bertragen werden. Beide Eltern gingen liebevoll mit dem Kind um. Beide Eltern seien in der Lage, dem Kind die notwendigen Anregungen zu geben.</p>
<p>
Dass die Mutter, nachdem sie nun wieder eine Erwerbst&auml;tigkeit aufgenommen hat, das Kind von einer Tagesmutter bzw. in einer Kita betreuen lassen wolle, <strong>begr&uuml;nde keinen Vorrang des Vaters, der das Kind selbst betreuen wolle. </strong>Es sei schon zweifelhaft, dass der Vater Kindesbetreuung und Erwerbst&auml;tigkeit miteinander in Einklang bringen k&ouml;nne. Jedenfalls schade einem Kind von rund eineinhalb Jahren die Fremdbetreuung in einer Krippe oder bei einer Tagesmutter nicht. Das vom Vater vorgeschlagene Wechselmodell stelle hohe Anforderungen an die Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern und auch der Kinder. Gegen den Widerstand der Mutter und ohne ausreichende Ber&uuml;cksichtigung von deren Arbeitszeiten k&ouml;nne es nicht funktionieren. Der Vater werde nach der f&uuml;r die Eltern geltenden Umgangsregelung weiterhin regelm&auml;&szlig;igen Umgang mit dem Kind haben.</p>
<p>
OLG Brandenburg Beschluss vom 9.3.2009 &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 UF 204/08" target="_blank" title="OLG Brandenburg, 09.03.2009 - 10 UF 204/08">10 UF 204/08</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG K&#246;ln: Keine gemeinsame elterliche Sorge bei st&#228;ndigen Streitigkeiten</title>
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		<pubDate>Thu, 27 Nov 2008 16:26:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.familienrecht-muenchen.info/?p=531</guid>
		<description><![CDATA[OLG K&#246;ln vom 13.12.2007 &#8211; Az. 4 UF 93/07 Die Aus&#252;bung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt eine tragf&#228;hige soziale Beziehung zwischen den Eltern und ein Mindestma&#223; an &#220;bereinstimmung voraus. Streiten die Eltern bereits seit Jahren in einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren &#252;ber Umgangs- und Sorgerechtsfragen und konnte auch das laufende &#8211; in zweiter Instanz vor ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><small>OLG K&ouml;ln vom 13.12.2007 &#8211; Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 UF 93/07" target="_blank" title="OLG K&ouml;ln, 13.12.2007 - 4 UF 93/07">4 UF 93/07</a></small> Die Aus&uuml;bung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt eine tragf&auml;hige soziale Beziehung zwischen den Eltern und ein Mindestma&szlig; an &Uuml;bereinstimmung voraus.<span id="more-531"></span> Streiten die Eltern bereits seit Jahren in einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren &uuml;ber Umgangs- und Sorgerechtsfragen und konnte auch das laufende &#8211; in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht K&ouml;ln gef&uuml;hrte &#8211; Sorgerechtsverfahren nicht erreichen, dass sich die geschiedenen Eheleute &uuml;ber wesentliche Erziehungsfragen verst&auml;ndigen k&ouml;nnen, kann es nicht bei der gemeinsamen Sorge der zerstrittenen Eltern verbleiben.</p>
<p>Dies gilt nach Auffassung des Gerichts umso mehr, wenn die im Sorgerechtsverfahren eingeholten Sachverst&auml;ndigengutachten in eindeutiger Weise belegen, dass die Einigungsf&auml;higkeit und -bereitschaft der Eltern dringend erforderlich ist, um die seelisch-geistige Entwicklung der Kinder zu f&ouml;rdern. Das Gericht musste letztendlich auch nicht kl&auml;ren, wen der beiden Elternteile im Einzelnen die &bdquo;gr&ouml;&szlig;ere Schuld&ldquo; an den st&auml;ndigen Streitereien traf. Allein entscheidend war, dass es unter den gegebenen Umst&auml;nden nicht bei der gemeinsamen Sorge bleiben konnte. Da ein Verbleib der Kinder beim Vater ausschied, wurde der Mutter das alleinige Sorgerecht &uuml;bertragen.</p>
<p>Urteil des OLG K&ouml;ln vom 13.12.2007<br />
Aktenzeichen: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 UF 93/07" target="_blank" title="OLG K&ouml;ln, 13.12.2007 - 4 UF 93/07">4 UF 93/07</a><br />
OLGR 2008, 248</p>
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		</item>
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		<title>OLG Oldenburg: Keine Untersuchungspflicht im Sorgerechtsverfahren</title>
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		<pubDate>Thu, 27 Nov 2008 16:24:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>

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		<description><![CDATA[OLG Oldenburg&#160; vom 26.03.2007 &#8211; Az. 2 WF 55/07 Das Familiengericht ist im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens nicht berechtigt, von einem Elternteil zu verlangen, sich beim Gesundheitsamt auf eine m&#246;gliche Alkoholerkrankung untersuchen zu lassen. F&#252;r eine derartige Anordnung gibt es im Gesetz keine Grundlage. Beschluss des OLG Oldenburg vom 26.03.2007 Aktenzeichen: 2 WF 55/07 NJW-RR 2007, ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>OLG Oldenburg&nbsp; vom 26.03.2007 &#8211; Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 WF 55/07" target="_blank" title="OLG Oldenburg, 26.03.2007 - 2 WF 55/07: Anordnung &auml;rztlicher Untersuchung im Sorgerechtsverfahr...">2 WF 55/07</a><small><!-- by admin --></small></em> Das Familiengericht ist im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens nicht berechtigt, von einem Elternteil zu verlangen, sich beim Gesundheitsamt auf eine m&ouml;gliche Alkoholerkrankung untersuchen zu lassen. F&uuml;r eine derartige Anordnung gibt es im Gesetz keine Grundlage.</p>
<p>Beschluss des OLG Oldenburg vom 26.03.2007<br />
Aktenzeichen: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 WF 55/07" target="_blank" title="OLG Oldenburg, 26.03.2007 - 2 WF 55/07: Anordnung &auml;rztlicher Untersuchung im Sorgerechtsverfahr...">2 WF 55/07</a><br />
<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 2007, 1515" target="_blank" title="OLG Oldenburg, 26.03.2007 - 2 WF 55/07: Anordnung &auml;rztlicher Untersuchung im Sorgerechtsverfahr...">NJW-RR 2007, 1515</a><br />
<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008, 85" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 2008, 85</a></p>
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		<title>Das M&#252;nchner Modell</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Apr 2008 13:35:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>
		<category><![CDATA[münchner modell]]></category>
		<category><![CDATA[umgang]]></category>

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		<description><![CDATA[Um zugunsten der Kinder ein schnelles Verfahren mit dem Ziel einer einvernehmlichen L&#246;sung zu erm&#246;glichen, haben das Familiengericht M&#252;nchen, die Anwaltschaft, das Jugendamt und die Sozialb&#252;rgerh&#228;user, die Beratungsstellen, Sachverst&#228;ndige und Verfahrenspfleger ein Modell entwickelt, dessen Ziel die rasche und enge Zusammenarbeit aller Beteiligten zum Wohle der Kinder ist &#8211; das M&#252;nchener Modell. &#160; Den Kindern ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Um zugunsten der Kinder ein schnelles Verfahren mit dem Ziel einer einvernehmlichen L&ouml;sung zu erm&ouml;glichen, haben das Familiengericht M&uuml;nchen, die Anwaltschaft, das Jugendamt und die Sozialb&uuml;rgerh&auml;user, die Beratungsstellen, Sachverst&auml;ndige und Verfahrenspfleger ein Modell entwickelt, dessen Ziel die rasche und enge Zusammenarbeit aller Beteiligten zum Wohle der Kinder ist &#8211; das M&uuml;nchener Modell.<span id="more-33"></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Den Kindern zuliebe ein beschleunigtes Verfahren bei Sorge &#8211; und Umgangsstreitigkeiten</strong>.</p>
<p>Fast jede dritte Ehe scheitert und getrennt wird sich nicht immer einvernehmlich. Sind Kinder vorhanden, werden viele der Konflikte auf deren R&uuml;cken ausgetragen. Die Frage, wer die Kinder bekommt und wie oft man sie sehen kann wird zum Druckmittel und als Gelegenheit zur Rache in den Auseinandersetzungen. W&auml;hrend bislang ein Termin in einem Sorge- und Umgangsrechtsverfahren oftmals erst nach sechs Monaten stattfinden konnte, soll nunmehr auf Grund des neuen einvernehmlichen und unb&uuml;rokratischen Verfahrens nach Eingang des Antrags des Anwalts innerhalb von vier Wochen der erste Termin bei Gericht durchgef&uuml;hrt werden. Dabei wird in dem Antrag bewusst auf Stimmungsmache verzichtet, der Sachverhalt und der Antrag werden nur kurz dargestellt.</p>
<p>Der zust&auml;ndige Jugendamtsmitarbeiter nimmt, soweit noch nicht geschehen, Kontakt zu der Familie auf, f&uuml;hrt mit ihnen Gespr&auml;che und vermittelt, soweit m&ouml;glich und erforderlich, bereits einen ersten Termin in der &ouml;rtlichen Beratungsstelle. Im Termin vor Gericht wird dann m&uuml;ndlich dar&uuml;ber berichtet, zu welchen Ergebnissen die Elterngespr&auml;che f&uuml;hrten und wie die Situation eingesch&auml;tzt wird. Absolutes Ziel ist es, bereits im ersten Gerichtstermin eine Regelung zwischen den Parteien zu finden. Gelingt dies nicht, erhalten die Eltern die Auflage, sich zur Beratung zu begeben. Gelingt es in der Beratung eine L&ouml;sung zu finden, ist das Verfahren beendet. Ansonsten wird das gerichtliche Verfahren fortgesetzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<blockquote>
<p>&bdquo;Wir sind jetzt in der Probephase, aber einzelne, bereits durchgef&uuml;hrte Verfahren haben gezeigt, dass es funktionieren kann&ldquo;,</p>
</blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p>so Gerhard Zierl, Pr&auml;sident des AG M&uuml;nchen.</p>
<blockquote>
<p>&bdquo;Wichtig ist allerdings, dass die Beratungsstellen personell so ausgestattet werden, dass sie zeitnah reagieren k&ouml;nnen. Wir m&uuml;ssen die Eltern sofort nach dem Termin dorthin schicken k&ouml;nnen. Denn die Kindern brauchen ein schnelles Ende der Streitigkeiten, um die bislang oftmals lang andauernden Kontaktabbr&uuml;che zu vermeiden.&ldquo;</p>
</blockquote>
<p>Das M&uuml;nchner Modell ist ein im Vorgriff auf die geplante FGG-Reform beschleunigtes Verfahren in Sorge- und Umgangsrechtsangelegenheiten (vergleichbar der Cochemer Praxis oder dem Ebersberger Modell).  Ziel ist, die Eltern in ihrer gemeinsamen Verantwortung f&uuml;r ihre Kinder zu st&auml;rken. Dies geschieht durch enge Zusammenarbeit des Familiengerichts, der Rechtsanw&auml;lte, Jugendamtsmitarbeiter, Beratungsstellen, Sachverst&auml;ndigen und Verfahrenspfleger, die den Eltern gemeinsam helfen, einvernehmliche kindeswohlgerechte L&ouml;sungen zu finden. Wo dies nicht gelingt, werden die Eltern im Anschluss an die m&uuml;ndliche Verhandlung in einer gemeinsamen Beratung hierbei unterst&uuml;tzt. Gerichtliche Umgangs- und Sorgerechtsentscheidungen sollen k&uuml;nftig die Ausnahme sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das M&uuml;nchner Modell beim <a href="http://www.muenchener.anwaltverein.de/Muenchener_Modell.htm">M&uuml;nchner Anwaltsverein </a></p>
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		<title>BVerfG: Vater kann nicht zum Umgang mit seinem Kind gezwungen werden</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Apr 2008 09:52:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Vater wollte es genau wissen und klagte sich bis vor das Bundesverfassungsgericht: Die Frage war, ob er vom Staat gezwungen werden kann, Umgang mit seinem unehelichen Kind zu haben. Nein, lautet das Urteil des Bundesverfassungerichts vom 01.04.08 (Az 1 BvR 1620/04). Die Verfassungsbeschwerde eines umgangsunwilligen Vaters, der durch Androhung eines Zwangsgeldes zum Umgang mit ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img height="80" width="128" align="left" alt="381861_holding_hands.jpg" src="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/381861_holding_hands.thumbnail.jpg" title="381861_holding_hands.jpg" class="alignleft" />Ein Vater wollte es genau wissen und klagte sich bis vor das Bundesverfassungsgericht: Die Frage war, ob er vom Staat gezwungen werden kann, Umgang mit seinem unehelichen Kind zu haben. </p>
<p>Nein, lautet das Urteil des Bundesverfassungerichts vom 01.04.08 (Az <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1620/04" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1620/04</a>).<span id="more-31"></span>  Die Verfassungsbeschwerde eines umgangsunwilligen Vaters, der durch Androhung eines Zwangsgeldes zum Umgang mit seinem Kind gezwungen werden sollte, war erfolgreich. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zur&uuml;ckverwiesen. Ein Kind hat zwar einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf die elterliche Sorge und die damit verbundene Pflege und Erziehung. Aber ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Daher ist in solchen F&auml;llen die Zwangsmittelvorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/FGG/33.html" target="_blank">&sect; 33 FGG</a> verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht zu unterbleiben hat. Nur wenn es im Einzelfall hinreichende Anhaltpunkte daf&uuml;r gibt, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird, kann der Umgang auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.  Das Bundesverfassungsgericht f&uuml;hrt in seinem Urteil aus:</p>
<blockquote><p>Ein Kind hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass seine Eltern Sorge f&uuml;r es tragen und der mit ihrem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflicht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes nachkommen. Allerdings dient ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in der Regel nicht dem Kindeswohl. Daher ist in solchen F&auml;llen die Zwangsmittelvorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/FGG/33.html" target="_blank">&sect; 33 FGG</a> verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht zu unterbleiben hat. Anders liegt es, wenn es im Einzelfall hinreichende Anhaltpunkte gibt, die darauf schlie&szlig;en lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird. Dann kann der Umgang auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts.</p></blockquote>
<p>Az <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1620/04" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1620/04</a>, <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080401_1bvr162004.html">Urteil vom 1.4.2008</a>, <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-044.html">BVerfG-Pressemitteilung</a></p>
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		<title>Bundesverfassungsgericht: Der Gesetzgeber muss Vaterschaftsfeststellung erleichtern</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/bundesverfassungsgericht-der-gesetzgeber-muss-vaterschaftsfeststellung-erleichtern/</link>
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		<pubDate>Fri, 07 Mar 2008 09:20:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Berlin (DAV). Heimliche Vaterschaftstests d&#252;rfen nach wie vor nicht als Beweismittel vor Gericht verwendet werden, entschied das Bundesverfassungsgericht heute. Die Karlsruher Richter forderten aber gleichzeitig den Gesetzgeber dazu auf, bis zum 31. M&#228;rz 2008 gesetzliche Regeln zu schaffen, welche die Kl&#228;rung der Abstammung – zun&#228;chst ohne weitere rechtliche Folgen – erm&#246;glichen. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Berlin (DAV). Heimliche Vaterschaftstests d&uuml;rfen nach wie vor nicht als Beweismittel vor Gericht verwendet werden, entschied das Bundesverfassungsgericht heute. Die Karlsruher Richter forderten aber gleichzeitig den Gesetzgeber dazu auf, bis zum 31. M&auml;rz 2008 gesetzliche Regeln zu schaffen, welche die Kl&auml;rung der Abstammung – zun&auml;chst ohne weitere rechtliche Folgen – erm&ouml;glichen.<span id="more-23"></span></p>
<p><a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20070213_1bvr042105.html">Urteil</a> des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2007 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 421/05" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 421/05</a> –<br />
Die Vorsitzende der Arbeitgemeinschaft Familienrecht im DAV, Rechtsanw&auml;ltin Ingeborg Rakete-Dombek, begr&uuml;&szlig;t die Entscheidung. „Eine neue gesetzliche Regelung ist notwendig, denn die H&uuml;rden f&uuml;r ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren sind bisher ebenfalls viel zu hoch.“ Mit einem neuen Gesetz kann die Vaterschaft jedoch gekl&auml;rt werden, ohne dass der rechtliche Status des Kindes sich sofort &auml;ndert. Das hei&szlig;t zum Beispiel, das Kind kann ehelich bleiben. Auch wird zun&auml;chst nicht &uuml;ber unterhaltsrechtliche Zahlungen entschieden. Damit wird das verfassungsrechtlich gesch&uuml;tzte Interesse des Kindes ber&uuml;cksichtigt, gegebenenfalls seine rechtliche und soziale famili&auml;re Zuordnung zu behalten. „Eine gute Entscheidung, die das Recht des Vaters auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes verwirklicht, ohne gleichzeitig in die famili&auml;ren Bindungen des Kindes sofort einzugreifen“, sagt Rechtsanw&auml;ltin Rakete-Dombek. Im bisherigen Vaterschaftsanfechtungsverfahren war es so, dass die rechtliche Vaterschaft endete, wenn sich erwies, dass das Kind nicht von seinem rechtlichen Vater abstammt.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht wies heute zwar die Verfassungsbeschwerde eines Mannes ab, der ohne Zustimmung der Mutter ein Kaugummi der vermeintlichen Tochter hatte untersuchen lassen. Das eindeutige Testergebnis – er ist nicht der biologische Vater – darf er nach wie vor nicht gerichtlich verwenden, weil es heimlich eingeholt wurde. Das Recht von Kind und Mutter, genetische Daten nicht preiszugeben, sei zwar im Hinblick auf geheime Tests sch&uuml;tzenswert, der Anspruch des angeblichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung beanspruche jedoch ebenfalls eine Durchsetzungsm&ouml;glichkeit, entschieden die Richter.</p>
<p>Quelle: Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des DAV</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Leitfaden des M&#252;nchner Modells</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/leitfaden-des-munchner-modells/</link>
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		<pubDate>Tue, 04 Mar 2008 15:00:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Leitfaden des Familiengerichts M&#252;nchen f&#252;r Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen (M&#252;nchener Modell) &#34;Das Familiengericht M&#252;nchen ist bestrebt, in Zusammenarbeit mit den Stadt- und Kreisjugend&#228;mtern sowie mit Rechtsanw&#228;lten, Beratungsstellen, Mediatoren, Verfahrenspflegern und Sachverst&#228;ndigen den Eltern zu helfen, im Interesse und zum Wohl ihrer Kinder selbst und eigenverantwortlich ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Leitfaden des Familiengerichts M&uuml;nchen f&uuml;r Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen (M&uuml;nchener Modell)<span id="more-14"></span>  &quot;Das Familiengericht M&uuml;nchen ist bestrebt, in Zusammenarbeit mit den Stadt- und Kreisjugend&auml;mtern sowie mit Rechtsanw&auml;lten, Beratungsstellen, Mediatoren, Verfahrenspflegern und Sachverst&auml;ndigen den Eltern zu helfen, im Interesse und zum Wohl ihrer Kinder selbst und eigenverantwortlich m&ouml;glichst rasch eine tragf&auml;hige L&ouml;sung ihres Sorgrechts- und/oder Umgangsproblems zu finden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Das Verfahren soll nach folgenden Richtlinien ablaufen:</h2>
<p>1. Der Antrag soll im Wesentlichen die eigene Position darstellen; herabsetzende &Auml;u&szlig;erungen &uuml;ber den anderen Elternteil unterbleiben.  </p>
<p>2. Der Antrag wird dem anderen Elternteil zusammen mit der Terminsladung zugestellt; das Jugendamt erh&auml;lt Abschrift per Fax.  </p>
<p>3. Auf den Antrag kann &#8211; muss aber nicht &#8211; vor dem Gerichtstermin erwidert werden.  </p>
<p>4. Der Gerichtstermin findet l&auml;ngstens binnen eines Monats statt. Beide Elternteile haben die Pflicht, zu erscheinen. Kinder sind nur auf Anordnung des Gerichts zum Termin mitzubringen. Eine Verlegung des Termins ist nur in besonderen Ausnahmef&auml;llen m&ouml;glich und soll einvernehmlich beantragt werden. </p>
<p>5. Das zust&auml;ndige Jugendamt nimmt mit der betroffenen Familie umgehend Kontakt auf. Dazu ist notwendig, bereits im Antrag Telefon-, Telefax-, Handynummern und ggf. e-mail-Adressen aller Beteiligten bekannt zu geben. Soweit der zust&auml;ndige Sachbearbeiter des Jugendamtes bekannt ist, ist auch dessen Name samt FAX- und Tel.-Nr. mitzuteilen. Diese Daten k&ouml;nnen vertraulich behandelt werden.  </p>
<p>6. Das Jugendamt kl&auml;rt im Einvernehmen mit den Eltern nach M&ouml;glichkeit die zust&auml;ndige Beratungsstelle und den ersten Beratungstermin ab. M&ouml;chte die Beratungsstelle am ersten Termin teilnehmen, wird dies dem Gericht unverz&uuml;glich mitgeteilt.  </p>
<p>7. Im Gerichtstermin haben die Beteiligten ausreichend Gelegenheit, ihre Standpunkte darzustellen. Schriftliche Stellungnahmen sind w&auml;hrend des gesamten Verfahrens nicht erforderlich und sollten m&ouml;glichst unterbleiben; Rechtsnachteile entstehen daraus f&uuml;r die Parteien nicht.  </p>
<p>8. Im Gerichtstermin erl&auml;utert der Vertreter des Jugendamtes das Ergebnis der Gespr&auml;che mit den Eltern. Ein schriftlicher Bericht ist nicht erforderlich.  </p>
<p>9. Im Gerichtstermin wird gemeinsam nach einer L&ouml;sung gesucht und (nur) &uuml;ber das Ergebnis ein Protokoll erstellt.  </p>
<p>10. K&ouml;nnen sich die Eltern nicht einigen, schlie&szlig;t sich eine Beratung oder Mediation an. Die Eltern verpflichten sich, hieran teilzunehmen. Die Verpflichtung ergibt sich f&uuml;r beide Elternteile in gleicher Weise aus der Verantwortung f&uuml;r die Kinder. Die beteiligten Fachleute unterliegen der Schweigepflicht. Die Eltern gestatten dem Gericht und dem Jugendamt lediglich die Nachfrage, ob die Beratung oder Mediation noch andauert. Die beteiligten Fachkr&auml;fte teilen dem Gericht die Beendigung der Beratung/Mediation unverz&uuml;glich mit.  </p>
<p>11. Konnten die Eltern in der Beratung/Mediation keine gemeinsame L&ouml;sung erreichen, findet sp&auml;testens 4 Wochen nach Mitteilung des Scheiterns ein zweiter Gerichtstermin statt. Hier wird die Sachlage erneut besprochen und nach einer gemeinsamen L&ouml;sung gesucht. Es wird ein Protokoll erstellt.  </p>
<p>12. Die betroffenen Kinder werden &ndash; falls erforderlich &ndash; sp&auml;testens in nahem zeitlichem Zusammenhang mit dem zweiten Termin angeh&ouml;rt.  </p>
<p>13. Sollte es erforderlich sein, ordnet das Gericht eventuell schon im ersten Termin ein Sachverst&auml;ndigengutachten an und/oder bestellt einen Verfahrenspfleger als Interessenvertreter f&uuml;r das Kind. Der Sachverst&auml;ndige arbeitet l&ouml;sungsorientiert. Die Eltern verpflichten sich, aktiv an der Begutachtung mitzuwirken.  </p>
<p>14. Anders als ein Berater hat der/die Sachverst&auml;ndige keine Schweigepflicht gegen&uuml;ber Gericht und Jugendamt.  </p>
<p>15. In bestimmten F&auml;llen, wie h&auml;uslicher Gewalt und Kindeswohlgef&auml;hrdung, hat das Gericht die M&ouml;glichkeit eines abge&auml;nderten Verfahrens, wie z.B. getrennter Anh&ouml;rungen, geschlechtsspezifischer parteilicher Beratung. Die Sicherung des Kindeswohls und des Opferschutzes hat dabei absoluten Vorrang.&quot;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.muenchener.anwaltverein.de/Muenchener_Modell.htm">M&uuml;nchner Anwaltsverein </a></p>
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