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	<title>Rechtsanwalt Moritz Graßinger &#124; München &#187; Unterhalt</title>
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	<description>Familienrecht &#124; Erbrecht &#124; Scheidung &#124; Ehevertrag &#124; Unterhalt</description>
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		<title>BVerfG: Hartz IV Regels&#228;tze verfassungswidrig (1 BvL 4/09)</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Feb 2010 09:59:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[bverfG]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz 4]]></category>
		<category><![CDATA[Harz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Regelsatz]]></category>
		<category><![CDATA[verfassungswidrig]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung f&#252;r Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gew&#228;hrleistung eines menschenw&#252;rdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erf&#252;llen. I. Sachverhalt 1. Das Vierte Gesetz f&#252;r moderne Dienstleistungen ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung f&uuml;r Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gew&auml;hrleistung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> erf&uuml;llen.</p>
<p><span id="more-1066"></span><strong>I. Sachverhalt </strong></p>
<p>	1. Das Vierte Gesetz f&uuml;r moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom <br />
	24. Dezember 2003 (sog. &bdquo;Hartz IV-Gesetz&ldquo;) f&uuml;hrte mit Wirkung vom 1. <br />
	Januar 2005 die bisherige Arbeitslosenhilfe und die bisherige <br />
	Sozialhilfe im neu geschaffenen Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) <br />
	in Form einer einheitlichen, bed&uuml;rftigkeitsabh&auml;ngigen Grundsicherung f&uuml;r <br />
	Erwerbsf&auml;hige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden <br />
	Personen zusammen. Danach erhalten erwerbsf&auml;hige Hilfebed&uuml;rftige <br />
	Arbeitslosengeld II und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft <br />
	lebenden, nicht erwerbsf&auml;higen Angeh&ouml;rigen, insbesondere Kinder vor <br />
	Vollendung des 15. Lebensjahres, Sozialgeld. Diese Leistungen setzen <br />
	sich im Wesentlichen aus der in den <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html" target="_blank" title="&sect; 20 SGB II: Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts">&sect;&sect; 20</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 SGB II: Sozialgeld">28 SGB II</a> bestimmten <br />
	Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen f&uuml;r <br />
	Unterkunft und Heizung zusammen. Sie werden nur gew&auml;hrt, wenn <br />
	ausreichende eigene Mittel, insbesondere Einkommen oder Verm&ouml;gen, nicht <br />
	vorhanden sind. Die Regelleistung f&uuml;r Alleinstehende legte das SGB II <br />
	zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens f&uuml;r die alten L&auml;nder einschlie&szlig;lich <br />
	Berlin (Ost) auf 345 Euro fest. Die Regelleistung f&uuml;r die &uuml;brigen <br />
	Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestimmt es als prozentuale Anteile <br />
	davon. Danach ergaben sich zum 1. Januar 2005 f&uuml;r Ehegatten, <br />
	Lebenspartner und Partner einer ehe&auml;hnlichen Gemeinschaft ein Betrag von <br />
	gerundet 311 Euro (90%), f&uuml;r Kinder bis zur Vollendung des 14. <br />
	Lebensjahres ein Betrag von 207 Euro (60%) und f&uuml;r Kinder ab Beginn des <br />
	15. Lebensjahres ein Betrag von 276 Euro (80%). </p>
<p>	Im Vergleich zu den Regelungen nach dem fr&uuml;heren Bundessozialhilfegesetz <br />
	(BSHG) wird die Regelleistung nach dem SGB II weitgehend pauschaliert; <br />
	eine Erh&ouml;hung f&uuml;r den Alltagsbedarf ist ausgeschlossen. Einmalige <br />
	Beihilfen werden nur noch in Ausnahmef&auml;llen f&uuml;r einen besonderen Bedarf <br />
	gew&auml;hrt. Zur Deckung unregelm&auml;&szlig;ig wiederkehrenden Bedarfs ist die <br />
	Regelleistung erh&ouml;ht worden, damit Leistungsempf&auml;nger entsprechende <br />
	Mittel ansparen k&ouml;nnen. </p>
<p>	2. a) Bei der Festsetzung der Regelleistung hat sich der Gesetzgeber an <br />
	das Sozialhilferecht, das seit dem 1. Januar 2005 im Sozialgesetzbuch <br />
	Zw&ouml;lftes Buch (SGB XII) geregelt wird, angelehnt. Nach dem SGB XII und <br />
	der vom zust&auml;ndigen Bundesministerium erlassenen Regelsatzverordnung <br />
	erfolgt die Bemessung der sozialhilferechtlichen Regels&auml;tze nach einem <br />
	Statistikmodell, das bereits in &auml;hnlicher Form unter der Geltung des <br />
	Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) entwickelt worden war. Grundlage f&uuml;r <br />
	die Bemessung der Regels&auml;tze ist eine Sonderauswertung der Einkommens- <br />
	und Verbrauchsstichprobe, die vom Statistischen Bundesamt alle f&uuml;nf <br />
	Jahre erhoben wird. F&uuml;r die Bestimmung des Eckregelsatzes, der auch f&uuml;r <br />
	Alleinstehende gilt, sind die in den einzelnen Abteilungen der <br />
	Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfassten Ausgaben der untersten <br />
	20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonenhaushalte <br />
	(unterstes Quintil) nach Herausnahme der Empf&auml;nger von Sozialhilfe <br />
	ma&szlig;geblich. Diese Ausgaben gehen allerdings nicht vollst&auml;ndig, sondern <br />
	als regelsatzrelevanter Verbrauch nur zu bestimmten Prozentanteilen in <br />
	die Bemessung des Eckregelsatzes ein. </p>
<p>	Die seit dem 1. Januar 2005 geltende Regelsatzverordnung fu&szlig;t auf der <br />
	Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahre 1998. Bei der <br />
	Bestimmung des regelsatzrelevanten Verbrauchs in &sect; 2 Abs. 2 <br />
	Regelsatzverordnung wurde die Abteilung 10 der Einkommens- und <br />
	Verbrauchsstichprobe (Bildungswesen) nicht ber&uuml;cksichtigt. Weiterhin <br />
	erfolgten Abschl&auml;ge unter anderem in der Abteilung 03 (Bekleidung und <br />
	Schuhe) zum Beispiel f&uuml;r Pelze und Ma&szlig;kleidung, in der Abteilung 04 <br />
	(Wohnung etc.) bei der Ausgabenposition &bdquo;Strom&ldquo;, in der Abteilung 07 <br />
	(Verkehr) wegen der Kosten f&uuml;r Kraftfahrzeuge und in der Abteilung 09 <br />
	(Freizeit, Unterhaltung und Kultur) zum Beispiel f&uuml;r Segelflugzeuge. Der <br />
	f&uuml;r das Jahr 1998 errechnete Betrag wurde nach den Regelungen, die f&uuml;r <br />
	die j&auml;hrliche Anpassung der Regelleistung nach dem SGB II und der <br />
	Regels&auml;tze nach dem SGB XII gelten, entsprechend der Entwicklung des <br />
	aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. &sect; 68 <br />
	SGB VI) auf den 1. Januar 2005 hochgerechnet. </p>
<p>	b) Bei der Festsetzung der Regelleistung f&uuml;r Kinder wich der Gesetzgeber <br />
	von den Prozents&auml;tzen, die unter dem BSHG galten, ab und bildete nunmehr <br />
	nur noch zwei Altersgruppen (0 bis 14 Jahre und 14 bis 18 Jahre). Eine <br />
	Untersuchung des Ausgabeverhaltens von Ehepaaren mit einem Kind, wie sie <br />
	unter dem BSHG erfolgt war, unterblieb zun&auml;chst. </p>
<p>	3. Die Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem <br />
	Jahre 2003 f&uuml;hrte zwar zum 1. Januar 2007 zu &Auml;nderungen beim <br />
	regelsatzrelevanten Verbrauch gem&auml;&szlig; &sect; 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung, <br />
	jedoch nicht zu einer Erh&ouml;hung des Eckregelsatzes und der Regelleistung <br />
	f&uuml;r Alleinstehende. Eine erneute Sonderauswertung bezogen auf das <br />
	Ausgabeverhalten von Ehepaaren mit einem Kind veranlasste den <br />
	Gesetzgeber zur Einf&uuml;hrung einer dritten Alterstufe von <br />
	haushaltsangeh&ouml;rigen Kindern im Alter von 6 Jahren bis zur Vollendung <br />
	des 14. Lebensjahres. Diese erhalten ab dem 1. Juli 2009 nach &sect; 74 SGB <br />
	II 70% der Regelleistung eines Alleinstehenden. Seit dem 1. August 2009 <br />
	erhalten schulpflichtige Kinder nach Ma&szlig;gabe von <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/24a.html" target="_blank">&sect; 24a SGB II</a> zudem <br />
	zus&auml;tzliche Leistungen f&uuml;r die Schule in H&ouml;he von 100 Euro pro <br />
	Schuljahr. </p>
<p>	4. &Uuml;ber eine Vorlage des Hessischen Landessozialgerichts (1 BvL 1/09) <br />
	und &uuml;ber zwei Vorlagen des Bundessozialgerichts (1 BvL 3/09 und 1 BvL <br />
	4/09) zu der Frage, ob die H&ouml;he der Regelleistung zur Sicherung des <br />
	Lebensunterhalts f&uuml;r Erwachsene und Kinder bis zur Vollendung des 14. <br />
	Lebensjahres im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 nach &sect; <br />
	20 Abs. 1 bis 3 und nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 SGB II: Sozialgeld">&sect; 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 SGB II</a> mit dem <br />
	Grundgesetz vereinbar ist, hat der Erste Senat des <br />
	Bundesverfassungsgerichts am 20. Oktober 2009 verhandelt. Die diesen <br />
	Vorlagen zugrundeliegenden Ausgangsverfahren sind in der <br />
	Pressemitteilung zur m&uuml;ndlichen Verhandlung (Nr. 96/2009 vom 19. August <br />
	2009) im Einzelnen dargestellt. </p>
<p>	II. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts </p>
<p>	Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die <br />
	Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung f&uuml;r Erwachsene und Kinder <br />
	betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gew&auml;hrleistung <br />
	eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in <br />
	Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> erf&uuml;llen. Die Vorschriften bleiben bis <br />
	zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu <br />
	treffen hat, weiter anwendbar. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung <br />
	auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines <br />
	unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs f&uuml;r <br />
	die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 SGB II: Berechtigte">&sect; 7 SGB II</a> Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht <br />
	von den Leistungen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html" target="_blank" title="&sect; 20 SGB II: Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts">&sect;&sect; 20</a> ff. SGB II erfasst wird, zur <br />
	Gew&auml;hrleistung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums jedoch zwingend <br />
	zu decken ist. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird <br />
	angeordnet, dass dieser Anspruch nach Ma&szlig;gabe der Urteilsgr&uuml;nde <br />
	unmittelbar aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> zu <br />
	Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann. </p>
<p>	<strong>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erw&auml;gungen zu Grunde: </strong></p>
<p>	1. a) Das Grundrecht auf Gew&auml;hrleistung eines menschenw&uuml;rdigen <br />
	Existenzminimums aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit dem <br />
	Sozialstaatsprinzip des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> sichert jedem Hilfebed&uuml;rftigen <br />
	diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die f&uuml;r seine physische <br />
	Existenz und f&uuml;r ein Mindestma&szlig; an Teilhabe am gesellschaftlichen, <br />
	kulturellen und politischen Leben unerl&auml;sslich sind. Dieses Grundrecht <br />
	aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> hat als Gew&auml;hrleistungsrecht in seiner Verbindung <br />
	mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> neben dem absolut wirkenden Anspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1</a> <br />
	Abs. 1 GG auf Achtung der W&uuml;rde jedes Einzelnen eigenst&auml;ndige Bedeutung. <br />
	Es ist dem Grunde nach unverf&uuml;gbar und muss eingel&ouml;st werden, bedarf <br />
	aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den <br />
	Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen <br />
	Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen <br />
	auszurichten hat. Der Umfang des verfassungsrechtlichen <br />
	Leistungsanspruchs kann im Hinblick auf die Arten des Bedarfs und die <br />
	daf&uuml;r erforderlichen Mittel nicht unmittelbar aus der Verfassung <br />
	abgeleitet werden. Die Konkretisierung obliegt dem Gesetzgeber, dem <br />
	hierbei ein Gestaltungsspielraum zukommt. </p>
<p>	Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle <br />
	existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und <br />
	sachgerechten Verfahren nach dem tats&auml;chlichen Bedarf, also <br />
	realit&auml;tsgerecht, zu bemessen. </p>
<p>	b) Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des <br />
	Existenzminimums entspricht eine zur&uuml;ckhaltende Kontrolle der <br />
	einfachgesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht. Da das <br />
	Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs erlaubt, <br />
	beschr&auml;nkt sich bezogen auf das Ergebnis die materielle Kontrolle <br />
	darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Innerhalb der <br />
	materiellen Bandbreite, welche diese Evidenzkontrolle bel&auml;sst, kann das <br />
	Grundrecht auf Gew&auml;hrleistung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums <br />
	keine quantifizierbaren Vorgaben liefern. Es erfordert aber eine <br />
	Kontrolle der Grundlagen und der Methode der Leistungsbemessung <br />
	daraufhin, ob sie dem Ziel des Grundrechts gerecht werden. Um eine der <br />
	Bedeutung des Grundrechts angemessene Nachvollziehbarkeit des Umfangs <br />
	der gesetzlichen Hilfeleistungen sowie deren gerichtliche Kontrolle zu <br />
	gew&auml;hrleisten, m&uuml;ssen die Festsetzungen der Leistungen auf der Grundlage <br />
	verl&auml;sslicher Zahlen und schl&uuml;ssiger Berechnungsverfahren tragf&auml;hig zu <br />
	rechtfertigen sein. </p>
<p>	Das Bundesverfassungsgericht pr&uuml;ft deshalb, ob der Gesetzgeber das Ziel, <br />
	ein menschenw&uuml;rdiges Dasein zu sichern, in einer <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in <br />
	Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> gerecht werdenden Weise erfasst und <br />
	umschrieben hat, ob er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur <br />
	Bemessung des Existenzminimums im Grundsatz taugliches <br />
	Berechnungsverfahren gew&auml;hlt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im <br />
	Wesentlichen vollst&auml;ndig und zutreffend ermittelt und schlie&szlig;lich, ob er <br />
	sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren <br />
	Zahlenwerk innerhalb dieses gew&auml;hlten Verfahrens und dessen <br />
	Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat. Zur <br />
	Erm&ouml;glichung dieser verfassungsgerichtlichen Kontrolle besteht f&uuml;r den <br />
	Gesetzgeber die Obliegenheit, die zur Bestimmung des Existenzminimums im <br />
	Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte <br />
	nachvollziehbar offen zu legen. Kommt er ihr nicht hinreichend nach, <br />
	steht die Ermittlung des Existenzminimums bereits wegen dieser M&auml;ngel <br />
	nicht mehr mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> in <br />
	Einklang. </p>
<p>	2. Die in den Ausgangsverfahren geltenden Regelleistungen von 345, 311 <br />
	und 207 Euro k&ouml;nnen zur Sicherstellung eines menschenw&uuml;rdigen <br />
	Existenzminimums nicht als evident unzureichend angesehen werden. F&uuml;r <br />
	den Betrag der Regelleistung von 345 Euro kann eine evidente <br />
	Unterschreitung nicht festgestellt werden, weil sie zur Sicherung der <br />
	physischen Seite des Existenzminimums zumindest ausreicht und der <br />
	Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der sozialen Seite des <br />
	Existenzminimums besonders weit ist. </p>
<p>	Dies gilt auch f&uuml;r den Betrag von 311 Euro f&uuml;r erwachsene Partner einer <br />
	Bedarfsgemeinschaft. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass durch <br />
	das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen gespart werden und deshalb zwei <br />
	zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der <br />
	geringer als das Doppelte des Bedarfs eines Alleinlebenden ist. </p>
<p>	Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass der f&uuml;r Kinder bis zur <br />
	Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich geltende Betrag von 207 Euro <br />
	zur Sicherung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums offensichtlich <br />
	unzureichend ist. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dieser <br />
	Betrag nicht ausreicht, um das physische Existenzminimum, insbesondere <br />
	den Ern&auml;hrungsbedarf von Kindern im Alter von 7 bis zur Vollendung des <br />
	14. Lebensjahres zu decken. </p>
<p>	3. Das Statistikmodell, das f&uuml;r die Bemessung der sozialhilferechtlichen <br />
	Regels&auml;tze gilt und nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Grundlage <br />
	f&uuml;r die Bestimmung der Regelleistung bildet, ist eine <br />
	verfassungsrechtlich zul&auml;ssige, weil vertretbare Methode zur <br />
	realit&auml;tsnahen Bestimmung des Existenzminimums f&uuml;r eine alleinstehende <br />
	Person. Es st&uuml;tzt sich auch auf geeignete empirische Daten. Die <br />
	Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bildet in statistisch zuverl&auml;ssiger <br />
	Weise das Verbrauchsverhalten der Bev&ouml;lkerung ab. Die Auswahl der <br />
	untersten 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten <br />
	Einpersonenhaushalte nach Herausnahme der Empf&auml;nger von Sozialhilfe als <br />
	Referenzgruppe f&uuml;r die Ermittlung der Regelleistung f&uuml;r einen <br />
	Alleinstehenden ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der <br />
	Gesetzgeber konnte auch vertretbar davon ausgehen, dass die bei der <br />
	Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 zugrunde <br />
	gelegte Referenzgruppe statistisch zuverl&auml;ssig &uuml;ber der <br />
	Sozialhilfeschwelle lag. </p>
<p>	Es ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die in <br />
	den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe <br />
	erfassten Ausgaben des untersten Quintils nicht vollst&auml;ndig, sondern als <br />
	regelleistungsrelevanter Verbrauch nur zu einem bestimmten Prozentsatz <br />
	in die Bemessung der Regelleistung einflie&szlig;en. Der Gesetzgeber hat aber <br />
	die wertende Entscheidung, welche Ausgaben zum Existenzminimum z&auml;hlen, <br />
	sachgerecht und vertretbar zu treffen. K&uuml;rzungen von Ausgabepositionen <br />
	in den Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bed&uuml;rfen zu <br />
	ihrer Rechtfertigung einer empirischen Grundlage. Der Gesetzgeber darf <br />
	Ausgaben, welche die Referenzgruppe t&auml;tigt, nur dann als nicht relevant <br />
	einstufen, wenn feststeht, dass sie anderweitig gedeckt werden oder zur <br />
	Sicherung des Existenzminimums nicht notwendig sind. Hinsichtlich der <br />
	H&ouml;he der K&uuml;rzungen ist auch eine Sch&auml;tzung auf fundierter empirischer <br />
	Grundlage nicht ausgeschlossen; Sch&auml;tzungen &bdquo;ins Blaue hinein&ldquo; stellen <br />
	jedoch keine realit&auml;tsgerechte Ermittlung dar. </p>
<p>	4. Die Regelleistung von 345 Euro ist nicht in verfassungsgem&auml;&szlig;er Weise <br />
	ermittelt worden, weil von den Strukturprinzipien des Statistikmodells <br />
	ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen worden ist. </p>
<p>	a) Der in &sect; 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung 2005 festgesetzte regelsatz- <br />
	und damit zugleich regelleistungsrelevante Verbrauch beruht nicht auf <br />
	einer tragf&auml;higen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe <br />
	1998. Denn bei einzelnen Ausgabepositionen wurden prozentuale Abschl&auml;ge <br />
	f&uuml;r nicht regelleistungsrelevante G&uuml;ter und Dienstleistungen (zum <br />
	Beispiel Pelze, Ma&szlig;kleidung und Segelflugzeuge) vorgenommen, ohne dass <br />
	feststand, ob die Vergleichsgruppe (unterstes Quintil) &uuml;berhaupt solche <br />
	Ausgaben get&auml;tigt hat. Bei anderen Ausgabepositionen wurden K&uuml;rzungen <br />
	vorgenommen, die dem Grunde nach vertretbar, in der H&ouml;he jedoch <br />
	empirisch nicht belegt waren (zum Beispiel K&uuml;rzung um 15% bei der <br />
	Position Strom). Andere Ausgabepositionen, zum Beispiel die Abteilung 10 <br />
	(Bildungswesen), blieben v&ouml;llig unber&uuml;cksichtigt, ohne dass dies <br />
	begr&uuml;ndet worden w&auml;re. </p>
<p>	b) Zudem stellt die Hochrechnung der f&uuml;r 1998 ermittelten Betr&auml;ge auf <br />
	das Jahr 2005 anhand der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts einen <br />
	sachwidrigen Ma&szlig;stabswechsel dar. W&auml;hrend die statistische <br />
	Ermittlungsmethode auf Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und <br />
	Lebenshaltungskosten abstellt, kn&uuml;pft die Fortschreibung nach dem <br />
	aktuellen Rentenwert an die Entwicklung der Bruttol&ouml;hne und -geh&auml;lter, <br />
	den Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung und an einen <br />
	Nachhaltigkeitsfaktor an. Diese Faktoren weisen aber keinen Bezug zum <br />
	Existenzminimum auf. </p>
<p>	5. Die Ermittlung der Regelleistung in H&ouml;he von 311 Euro f&uuml;r in <br />
	Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Partner gen&uuml;gt nicht den <br />
	verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil sich die M&auml;ngel bei der <br />
	Ermittlung der Regelleistung f&uuml;r Alleinstehende hier fortsetzen, denn <br />
	sie wurde auf der Basis jener Regelleistung ermittelt. Allerdings beruht <br />
	die Annahme, dass f&uuml;r die Sicherung des Existenzminimums von zwei <br />
	Partnern ein Betrag in H&ouml;he von 180 % des entsprechenden Bedarfs eines <br />
	Alleinstehenden ausreicht, auf einer ausreichenden empirischen <br />
	Grundlage. </p>
<p>	6. Das Sozialgeld f&uuml;r Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von <br />
	207 Euro gen&uuml;gt nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, weil es von <br />
	der bereits beanstandeten Regelleistung in H&ouml;he von 345 Euro abgeleitet <br />
	ist. Dar&uuml;ber hinaus beruht die Festlegung auf keiner vertretbaren <br />
	Methode zur Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes im Alter bis <br />
	zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Der Gesetzgeber hat jegliche <br />
	Ermittlungen zum spezifischen Bedarf eines Kindes, der sich im <br />
	Unterschied zum Bedarf eines Erwachsenen an kindlichen <br />
	Entwicklungsphasen und einer kindgerechten Pers&ouml;nlichkeitsentfaltung <br />
	auszurichten hat, unterlassen. Sein vorgenommener Abschlag von 40 % <br />
	gegen&uuml;ber der Regelleistung f&uuml;r einen Alleinstehenden beruht auf einer <br />
	freih&auml;ndigen Setzung ohne empirische und methodische Fundierung. <br />
	Insbesondere blieben die notwendigen Aufwendungen f&uuml;r Schulb&uuml;cher, <br />
	Schulhefte, Taschenrechner etc. unber&uuml;cksichtigt, die zum existentiellen <br />
	Bedarf eines Kindes geh&ouml;ren. Denn ohne Deckung dieser Kosten droht <br />
	hilfebed&uuml;rftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen. Auch fehlt <br />
	eine differenzierte Untersuchung des Bedarfs von kleineren und gr&ouml;&szlig;eren <br />
	Kindern. </p>
<p>	7. Diese Verfassungsverst&ouml;&szlig;e sind weder durch die Auswertung der <br />
	Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 und die Neubestimmung des <br />
	regelsatzrelevanten Verbrauchs zum 1. Januar 2007 noch durch die Mitte <br />
	2009 in Kraft getretenen <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/74.html" target="_blank">&sect;&sect; 74</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/24a.html" target="_blank">24a SGB II</a> beseitigt worden. </p>
<p>	a) Die zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene &Auml;nderung der <br />
	Regelsatzverordnung hat wesentliche M&auml;ngel, wie zum Beispiel die <br />
	Nichtber&uuml;cksichtigung der in der Abteilung 10 (Bildungswesen) der <br />
	Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfassten Ausgaben oder die <br />
	Hochrechnung der f&uuml;r 2003 ermittelten Betr&auml;ge entsprechend der <br />
	Entwicklung des aktuellen Rentenwertes, nicht beseitigt. </p>
<p>	b) Das durch <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/74.html" target="_blank">&sect; 74 SGB II</a> eingef&uuml;hrte Sozialgeld f&uuml;r Kinder ab Beginn des <br />
	7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in H&ouml;he von 70 % der <br />
	Regelleistung f&uuml;r einen Alleinstehenden gen&uuml;gt den <br />
	verfassungsrechtlichen Anforderungen bereits deshalb nicht, weil es sich <br />
	von dieser fehlerhaft ermittelten Regelleistung ableitet. Zwar d&uuml;rfte <br />
	der Gesetzgeber mit der Einf&uuml;hrung einer dritten Altersstufe und der &sect; <br />
	74 SGB II zugrunde liegenden Bemessungsmethode einer realit&auml;tsgerechten <br />
	Ermittlung der notwendigen Leistungen f&uuml;r Kinder im schulpflichtigen <br />
	Alter n&auml;her gekommen sein. Den Anforderungen an die Ermittlung des <br />
	kinderspezifischen Bedarfs ist er dennoch nicht gerecht geworden, weil <br />
	die gesetzliche Regelung weiterhin an den Verbrauch f&uuml;r einen <br />
	erwachsenen Alleinstehenden ankn&uuml;pft. </p>
<p>	c) Die Regelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/24a.html" target="_blank">&sect; 24a SGB II</a>, die eine einmalige Zahlung von 100 <br />
	Euro vorsieht, f&uuml;gt sich methodisch nicht in das Bedarfssystem des SGB <br />
	II ein. Zudem hat der Gesetzgeber den notwendigen Schulbedarf eines <br />
	Kindes bei Erlass des <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/24a.html" target="_blank">&sect; 24a SGB II</a> nicht empirisch ermittelt. Der Betrag <br />
	von 100 Euro pro Schuljahr wurde offensichtlich freih&auml;ndig gesch&auml;tzt. </p>
<p>	8. Es ist mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> zudem <br />
	unvereinbar, dass im SGB II eine Regelung fehlt, die einen Anspruch auf <br />
	Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenw&uuml;rdigen <br />
	Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, <br />
	besonderen Bedarfs vorsieht. Ein solcher ist f&uuml;r denjenigen Bedarf <br />
	erforderlich, der deswegen nicht schon von den <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html" target="_blank" title="&sect; 20 SGB II: Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts">&sect;&sect; 20</a> ff. SGB II <br />
	abgedeckt wird, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der <br />
	die Regelleistung beruht, allein den Durchschnittsbedarf in &uuml;blichen <br />
	Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen dar&uuml;ber <br />
	hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen. </p>
<p>	Die Gew&auml;hrung einer Regelleistung als Festbetrag ist grunds&auml;tzlich <br />
	zul&auml;ssig. Wenn das Statistikmodell entsprechend den <br />
	verfassungsrechtlichen Vorgaben angewandt und der Pauschalbetrag <br />
	insbesondere so bestimmt worden ist, dass ein Ausgleich zwischen <br />
	verschiedenen Bedarfspositionen m&ouml;glich ist, kann der Hilfebed&uuml;rftige in <br />
	der Regel sein individuelles Verbrauchsverhalten so gestalten, dass er <br />
	mit dem Festbetrag auskommt; vor allem hat er bei besonderem Bedarf <br />
	zuerst auf das Ansparpotential zur&uuml;ckzugreifen, das in der Regelleistung <br />
	enthalten ist. </p>
<p>	Da ein pauschaler Regelleistungsbetrag jedoch nach seiner Konzeption nur <br />
	den durchschnittlichen Bedarf decken kann, wird ein in Sonderf&auml;llen <br />
	auftretender Bedarf von der Statistik nicht aussagekr&auml;ftig ausgewiesen. <br />
	<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> gebietet <br />
	allerdings, auch diesen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, <br />
	besonderen Bedarf zu decken, wenn es im Einzelfall f&uuml;r ein <br />
	menschenw&uuml;rdiges Existenzminimum erforderlich ist. Dieser ist im SGB II <br />
	bisher nicht ausnahmslos erfasst. Der Gesetzgeber hat wegen dieser L&uuml;cke <br />
	in der Deckung des lebensnotwendigen Existenzminimums eine <br />
	H&auml;rtefallregelung in Form eines Anspruchs auf Hilfeleistungen zur <br />
	Deckung dieses besonderen Bedarfs f&uuml;r die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 SGB II: Berechtigte">&sect; 7 SGB II</a> <br />
	Leistungsberechtigten vorzugeben. Dieser Anspruch entsteht allerdings <br />
	erst, wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem <br />
	Hilfebed&uuml;rftigen gew&auml;hrten Leistungen &#8211; einschlie&szlig;lich der Leistungen <br />
	Dritter und unter Ber&uuml;cksichtigung von Einsparm&ouml;glichkeiten des <br />
	Hilfebed&uuml;rftigen &#8211; das menschenw&uuml;rdige Existenzminimum nicht mehr <br />
	gew&auml;hrleistet. Er d&uuml;rfte angesichts seiner engen und strikten <br />
	Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen F&auml;llen in Betracht kommen. </p>
<p>	9. Die verfassungswidrigen Normen bleiben bis zu einer Neuregelung, die <br />
	der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiterhin <br />
	anwendbar. Wegen des gesetzgeberischen </p>
<p>	Gestaltungsspielraums ist das Bundesverfassungsgericht nicht befugt, <br />
	aufgrund eigener Einsch&auml;tzungen und Wertungen gestaltend selbst einen <br />
	bestimmten Leistungsbetrag festzusetzen. Da nicht festgestellt werden <br />
	kann, dass die gesetzlich festgesetzten Regelleistungsbetr&auml;ge evident <br />
	unzureichend sind, ist der Gesetzgeber nicht unmittelbar von Verfassungs <br />
	wegen verpflichtet, h&ouml;here Leistungen festzusetzen. Er muss vielmehr ein <br />
	Verfahren zur realit&auml;ts- und bedarfsgerechten Ermittlung der zur <br />
	Sicherung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen <br />
	entsprechend den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben <br />
	durchf&uuml;hren und dessen Ergebnis im Gesetz als Leistungsanspruch <br />
	verankern. </p>
<p>	<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> verpflichtet den <br />
	Gesetzgeber nicht dazu, die Leistungen r&uuml;ckwirkend neu festzusetzen. <br />
	Sollte der Gesetzgeber allerdings seiner Pflicht zur Neuregelung bis zum <br />
	31. Dezember 2010 nicht nachgekommen sein, w&auml;re ein pflichtwidrig sp&auml;ter <br />
	erlassenes Gesetz schon zum 1. Januar 2011 in Geltung zu setzen. </p>
<p>	Der Gesetzgeber ist ferner verpflichtet, bis sp&auml;testens zum 31. Dezember <br />
	2010 eine Regelung im SGB II zu schaffen, die sicherstellt, dass ein <br />
	unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf gedeckt <br />
	wird. Die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 SGB II: Berechtigte">&sect; 7 SGB II</a> Leistungsberechtigten, bei denen ein <br />
	derartiger Bedarf vorliegt, m&uuml;ssen aber auch vor der Neuregelung die <br />
	erforderlichen Sach- oder Geldleistungen erhalten. Um die Gefahr einer <br />
	Verletzung von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> in <br />
	der &Uuml;bergangszeit bis zur Einf&uuml;hrung einer entsprechenden <br />
	H&auml;rtefallklausel zu vermeiden, muss die verfassungswidrige L&uuml;cke f&uuml;r die <br />
	Zeit ab der Verk&uuml;ndung des Urteils durch eine entsprechende Anordnung <br />
	des Bundesverfassungsgerichts geschlossen werden. </p>
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		</item>
		<item>
		<title>Neue S&#252;ddeutsche Unterhaltsleitlinien 2010 (S&#252;dL)</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/unterhalt/neue-sueddeutsche-unterhaltsleitlinien-2010-suedl/</link>
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		<pubDate>Fri, 05 Feb 2010 11:31:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[2010]]></category>
		<category><![CDATA[Südl]]></category>

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		<description><![CDATA[Hier k&#246;nnen Sie die aktuellen S&#252;ddeutschen Leitlinien der Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, M&#252;nchen, N&#252;rnberg, Stuttgart und Zweibr&#252;cken Stand 1.1.2010 herunterladen: Download S&#252;ddeutsche Leitlinien 2010(.pdf)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hier k&ouml;nnen Sie die aktuellen S&uuml;ddeutschen Leitlinien der Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, M&uuml;nchen, N&uuml;rnberg, Stuttgart und Zweibr&uuml;cken Stand 1.1.2010 herunterladen: <a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/suddeutsche-leitlinien-2010.pdf">Download S&uuml;ddeutsche Leitlinien 2010(.pdf)</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>D&#252;sseldorfer Tabelle 2010 ver&#246;ffentlicht</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/unterhalt/duesseldorfer-tabelle-2010-veroeffentlicht/</link>
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		<pubDate>Wed, 06 Jan 2010 11:45:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[2010]]></category>
		<category><![CDATA[düsseldorfer tabelle]]></category>
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		<category><![CDATA[selbstbehalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Hier k&#246;nnen sie die aktuelle D&#252;sseldorfer Tabelle vom 01.01.10 als PDF downloaden: Duesseldorfer_Tabelle_Stand_01_01_2010.pdf Vergleichstabelle Kindesunterhalt 2009 / 2010: Duesseldorfer_Tabelle_2010_Vergleich_2009.pdf]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hier k&ouml;nnen sie die aktuelle D&uuml;sseldorfer Tabelle vom 01.01.10 als PDF downloaden: <span id="more-969"></span><a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/Duesseldorfer_Tabelle_Stand_01_01_2010(1).pdf">Duesseldorfer_Tabelle_Stand_01_01_2010.pdf<br />
	</a></p>
<p>Vergleichstabelle Kindesunterhalt 2009 / 2010: <a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/Duesseldorfer_Tabelle_2010_Vergleich_2009.pdf">Duesseldorfer_Tabelle_2010_Vergleich_2009.pdf<br />
	</a></p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Neue D&#252;sseldorfer Tabelle 2010: Kindesunterhalt steigt um bis zu 13%</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/unterhalt/neue-duesseldorfer-tabelle-2010-kindesunterhalt-steigt-um-bis-zu-13/</link>
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		<pubDate>Tue, 29 Dec 2009 11:30:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[2010]]></category>
		<category><![CDATA[düsseldorfer tabelle]]></category>
		<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Zum 1.1.2010 tritt die neue D&#252;sseldorfer Tabelle in Kraft.&#160; Eine Anpassung ist erforderlich, weil sich zum Jahreswechsel die steuerlichen Kinderfreibetr&#228;ge und das Kindergeld &#228;ndern werden. In der D&#252;sseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht D&#252;sseldorf herausgegebenen wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. a. Regels&#228;tze f&#252;r den Kindesunterhalt, festgelegt. Die ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum 1.1.2010 tritt die neue D&uuml;sseldorfer Tabelle in Kraft.&nbsp; Eine Anpassung ist erforderlich, weil sich zum Jahreswechsel die steuerlichen Kinderfreibetr&auml;ge und das Kindergeld &auml;ndern werden.<span id="more-965"></span></p>
<p>In der D&uuml;sseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht D&uuml;sseldorf herausgegebenen wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. a. Regels&auml;tze f&uuml;r den Kindesunterhalt, festgelegt. Die ab 1.1.2010 geltende Tabelle wird auf einer Pressekonferenz am Mittwoch, 6.1.2010, 10.00 Uhr, durch das Oberlandesgericht D&uuml;sseldorf vorgestellt und erl&auml;utert werden.</p>
<p><em>Quelle: OLG D&uuml;sseldorf<br />
	</em></p>
<p>Hier k&ouml;nnen sie die aktuelle D&uuml;sseldorfer Tabelle vom 01.01.10 als PDF downloaden:</p>
<p><a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/Duesseldorfer_Tabelle_Stand_01_01_2010(1).pdf">Duesseldorfer_Tabelle_Stand_01_01_2010.pdf<br />
	</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Vergleichstabelle Kindesunterhalt 2009 / 2010:</p>
<p><a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/Duesseldorfer_Tabelle_2010_Vergleich_2009.pdf">Duesseldorfer_Tabelle_2010_Vergleich_2009.pdf</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH zur Mindesth&#246;he des Betreuungsunterhalts bei einem nichtehelich geborenen Kind § 1615l BGB (II ZR 50/08)</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/unterhalt/bgh-zur-mindesthoehe-des-betreuungsunterhalts-bei-einem-nichtehelich-geborenen-kind-1615l-bgb-ii-zr-5008/</link>
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		<pubDate>Thu, 17 Dec 2009 15:30:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[betreuung]]></category>
		<category><![CDATA[betreuungsunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[kind]]></category>
		<category><![CDATA[ledig]]></category>
		<category><![CDATA[XII ZR 50/08 §1615l BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat am 16.12.2009 entschieden, dass einem Unterhaltsberechtigten wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes jedenfalls ein Mindestbedarf in H&#246;he des Existenzminimums zusteht, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbst&#228;tigen Unterhaltspflichtigen entspricht und gegenw&#228;rtig 770 &#8364; monatlich betr&#228;gt. Die Parteien lebten von September 1995 bis M&#228;rz 2006 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Im November 1995 wurde ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der BGH hat am <strong>16.12.2009 </strong>entschieden, dass einem Unterhaltsberechtigten wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes jedenfalls ein Mindestbedarf in H&ouml;he des Existenzminimums zusteht, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbst&auml;tigen Unterhaltspflichtigen entspricht und gegenw&auml;rtig 770 &euro; monatlich betr&auml;gt. <span id="more-958"></span></p>
<p align="justify">Die Parteien lebten von September 1995 bis M&auml;rz 2006 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Im November 1995 wurde der erste Sohn der Kl&auml;gerin geboren, der aus einer anderen nichtehelichen Beziehung hervorgegangen war. Im August 2000 wurde der gemeinsame Sohn der Parteien geboren, der seit August 2006 die Schule besucht.</p>
<p align="justify">Die im Jahre 1968 geborene Kl&auml;gerin war nach Abschluss ihres Studiums der Arch&auml;ologie lediglich im Rahmen einiger zeitlich befristeter Projekte des Landesamtes f&uuml;r Arch&auml;ologie erwerbst&auml;tig und erzielte daraus Eink&uuml;nfte, deren H&ouml;he nicht festgestellt ist. W&auml;hrend des Zusammenlebens mit dem Beklagten war sie nicht erwerbst&auml;tig. Seit dem Jahre 2006 erzielt sie geringf&uuml;gige Eink&uuml;nfte, die sich monatlich auf rund 200&nbsp;&euro; netto belaufen.</p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin begehrt unbefristeten Betreuungsunterhalt f&uuml;r die Zeit ab Mai 2006 in H&ouml;he von monatlich 908&nbsp;&euro;. Das Amtsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Auf die Berufung der Kl&auml;gerin hat das Oberlandesgericht der Klage f&uuml;r die Zeit von Mai 2006 bis Januar 2007 &uuml;berwiegend stattgegeben. F&uuml;r die Folgezeit hat es ihr einen Unterhaltsanspruch versagt, weil sie ihren Unterhaltsbedarf durch Eink&uuml;nfte aus einer zumutbaren eigenen Erwerbst&auml;tigkeit decken k&ouml;nne. Dagegen richtet sich die Revision der Kl&auml;gerin.</p>
<p align="justify">Der Unterhaltsbedarf der Kl&auml;gerin bestimmt sich gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1610.html" target="_blank" title="&sect; 1610 BGB: Ma&szlig; des Unterhalts">&sect; 1610 Abs. 1 BGB</a> nach ihrer Lebensstellung bei der Geburt des gemeinsamen Kindes. Damit kommt es ausschlie&szlig;lich darauf an, welchen Lebensstandard sie vor der Geburt des Kindes erreicht hatte. Denn der Unterhaltsanspruch soll sie nur so stellen, wie sie st&uuml;nde, wenn das gemeinsame Kind nicht geboren w&auml;re. Anders als beim nachehelichen Unterhalt, bei dem sich der Bedarf des geschiedenen Ehegatten auch nach dem bisherigen Einkommen des anderen Ehegatten bemisst, kann die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes ihren Lebensbedarf nicht vom &ndash; ggf. h&ouml;heren &ndash; Einkommen ihres Lebenspartners ableiten, und zwar auch dann nicht, wenn sie l&auml;ngere Zeit mit ihm zusammenlebte (vgl. BGH Urteil vom 16. Juli 2008 &ndash; XII ZR 109/09 &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ 2008, 1739" target="_blank" title="BGH, 16.07.2008 - XII ZR 109/05: Familienrecht - Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuen...">FamRZ 2008, 1739</a>). Da der Betreuungsunterhalt ihr eine notwendige pers&ouml;nliche Betreuung des Kindes erm&ouml;glichen soll, ohne dass sie in dieser Zeit gezwungen ist, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, ist ihr allerdings ein Unterhaltsbedarf zuzubilligen, der nicht unter dem Existenzminimum liegen darf. Dieses Existenzminimum als unterste Grenze des Unterhaltsbedarfs darf nach der Entscheidung des BGH in H&ouml;he des nur wenig dar&uuml;ber hinausgehenden notwendigen Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen pauschaliert werden, der gegenw&auml;rtig 770 &euro; monatlich betr&auml;gt.</p>
<p align="justify">Diesen Mindestbedarf kann die Kl&auml;gerin ab Februar 2008 in voller H&ouml;he durch zumutbare eigene Erwerbst&auml;tigkeit decken. Denn die Kl&auml;gerin ist ab dieser Zeit &ndash; nach der ab Januar 2008 geltenden Neufassung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html" target="_blank" title="&sect; 1615l BGB: Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt">&sect; 1615 l BGB</a> und erst Recht auf der Grundlage der bis Ende 2007 geltenden fr&uuml;heren Fassung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html" target="_blank" title="&sect; 1615l BGB: Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt">&sect; 1615 l BGB</a> &#8211; jedenfalls zu einer halbschichtigen Erwerbst&auml;tigkeit in der Lage. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html" target="_blank" title="&sect; 1615l BGB: Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt">&sect; 1615 l BGB</a> darf sich der betreuende Elternteil nur in den ersten drei Lebensjahren f&uuml;r eine vollzeitige pers&ouml;nliche Betreuung des gemeinsamen Kindes entscheiden. Verlangt er f&uuml;r die Folgezeit weiterhin Betreuungsunterhalt, muss er im Einzelnen darlegen, dass und in welchem Umfang neben den vorhandenen M&ouml;glichkeiten der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung noch eine weitere pers&ouml;nliche Betreuung erforderlich ist. Kindbezogene Gr&uuml;nde, die eine weitere pers&ouml;nliche Betreuung des dann 6 1/2 &ndash;j&auml;hrigen Sohnes erfordern, hatte die Kl&auml;gerin auch auf ausdr&uuml;cklichen Hinweis des Oberlandesgerichts nicht vorgetragen. Im Revisionsverfahren war deswegen davon auszugehen, dass neben dem Schulbesuch auch eine Nachmittagsbetreuung in Betracht kommt. Weil die Kl&auml;gerin &uuml;ber die Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens hinaus auch keine elternbezogenen Verl&auml;ngerungsgr&uuml;nde vorgetragen hatte, ist sie zu einer Erwerbst&auml;tigkeit verpflichtet, die deutlich &uuml;ber eine halbschichtige T&auml;tigkeit hinausgeht. Soweit das Oberlandesgericht ihr eine halbschichtige T&auml;tigkeit als Arch&auml;ologin zugemutet hatte, bleibt dies sogar hinter der Erwerbspflicht nach der Rechtsprechung des BGH zur&uuml;ck.</p>
<p align="justify">Ob die an MS erkrankte Kl&auml;gerin aus gesundheitlichen Gr&uuml;nden erwerbsf&auml;hig ist oder ob sie einen Arbeitsplatz in ihrem erlernten Beruf als Arch&auml;ologin finden kann, ist im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes unerheblich, weil der Unterhaltsanspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html" target="_blank" title="&sect; 1615l BGB: Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt">&sect; 1615 l BGB</a> ihre Lebensstellung nur wegen der notwendigen Kindesbetreuung sichern will. Einen Krankheitsunterhalt oder einen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, wie sie die <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1572.html" target="_blank" title="&sect; 1572 BGB: Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen">&sect;&sect; 1572</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1573.html" target="_blank" title="&sect; 1573 BGB: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt">1573 BGB</a> f&uuml;r den nachehelichen Unterhalt zus&auml;tzlich vorsehen, kennt <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html" target="_blank" title="&sect; 1615l BGB: Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt">&sect; 1615 l BGB</a> nicht.</p>
<p align="justify">Urteil vom 16. Dezember 2009 &nbsp;XII&nbsp;ZR 50/08</p>
<p align="justify">AG Bocholt &ndash; 14 F 186/06 &ndash; Entscheidung vom 21. September 2007</p>
<p align="justify">OLG Hamm &ndash; 1 UF 207/07 &ndash; Entscheidung vom 28. Februar 2008</p>
<p><em><font size="-1">Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs </p>
<p>	</font></em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: F&#252;r die geschiedene wie f&#252;r die neue Ehefrau sind die gleichen Ma&#223;st&#228;be anzuwenden. XII ZR 65/09</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/unterhalt/bgh-staerkt-geschiedene-maenner-bei-wiederheirat-xii-zr-6509/</link>
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		<pubDate>Tue, 24 Nov 2009 07:57:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[exfrau]]></category>
		<category><![CDATA[interview]]></category>
		<category><![CDATA[mdr-info]]></category>
		<category><![CDATA[wiederheirat]]></category>
		<category><![CDATA[XII ZR 65/09]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH Urteil vom 18.11.2009 &#8211; XII ZR 65/09 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der geschiedene Ehemann die Herabsetzung des Unterhalts f&#252;r die geschiedene Ehefrau verlangen kann, wenn er wieder geheiratet hat und nunmehr auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist. Rechtsanwalt Moritz Gra&#223;inger im MDR-Info Radio-Interview zum aktuellen BGH Urteil anh&#246;ren: &#160; In ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">BGH Urteil vom 18.11.2009 &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 65/09" target="_blank" title="BGH, 18.11.2009 - XII ZR 65/09">XII ZR 65/09</a> Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der geschiedene Ehemann die Herabsetzung des Unterhalts f&uuml;r die geschiedene Ehefrau verlangen kann, wenn er wieder geheiratet hat und nunmehr auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist.<span id="more-906"></span></p>
<p><a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/audio/MDR-Info_Interview_BGH Urteil_18.11.09.mp3"><img alt="61152" class="alignleft size-full wp-image-910" height="93" src="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/61152.gif" title="61152" width="190" /></a><strong>Rechtsanwalt Moritz Gra&szlig;inger <br />
	im MDR-Info Radio-Interview zum aktuellen BGH Urteil<br />
	</strong>anh&ouml;ren: </p>
<p>&nbsp;</p>
<p align="justify"><strong>In welchem Umfang er gegen&uuml;ber der neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist, bestimmt sich dann allerdings nicht nach der frei w&auml;hlbaren Rollenverteilung innerhalb der neuen Ehe, sondern nach den strengeren Ma&szlig;st&auml;ben, wie sie auch f&uuml;r geschiedene Ehegatten gelten.&nbsp;</strong></p>
<p align="justify">Die 1975 geschlossene kinderlose Ehe wurde 2003 geschieden. Seit der Scheidung ist der Kl&auml;ger, ein Chemieingenieur, der Beklagten, die als Reinigungskraft arbeitet, zum sog. Aufstockungsunterhalt (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1573.html" target="_blank" title="&sect; 1573 BGB: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt">&sect; 1573 Abs. 2 BGB</a>) verpflichtet. Aus der Ehe des seit 2004 wieder verheirateten Kl&auml;gers ist 2005 ein Sohn hervorgegangen. Au&szlig;erdem adoptierte der Kl&auml;ger im Jahr 2006 den 1997 geborenen Sohn seiner jetzigen Ehefrau. Diese ist nicht erwerbst&auml;tig. Der Unterhalt der Beklagten wurde zuletzt durch Urteil des Familiengerichts vom August 2007 auf mtl. 607 &euro; festgesetzt. Bei der Unterhaltsberechnung wurden zwar die Unterhaltspflichten des Kl&auml;gers gegen&uuml;ber den beiden Kindern ber&uuml;cksichtigt, nicht aber die Unterhaltspflicht gegen&uuml;ber seiner jetzigen Ehefrau.</p>
<p align="justify">Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht haben dem Herabsetzungsbegehren des Kl&auml;gers unter Ber&uuml;cksichtigung des Unterhaltsanspruchs der neuen Ehefrau teilweise stattgegeben und den Unterhalt der Beklagten auf mtl. 290 &euro; reduziert. Die vom Kl&auml;ger f&uuml;r die Zeit ab 2008 begehrte weitere Herabsetzung wurde verneint, weil auch die neue Ehefrau nur teilweise unterhaltsbed&uuml;rftig sei. Eine Befristung des Unterhalts haben beide Vorinstanzen abgelehnt.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung (Senatsurteil <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 177, 356" target="_blank" title="BGH, 30.07.2008 - XII ZR 177/06: Familienrecht - Unterhaltsverpflichtung gegen&uuml;ber neuem und eh...">BGHZ 177, 356</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ 2008, 1911" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">FamRZ 2008, 1911</a>) best&auml;tigt, derzufolge nach der Scheidung entstandene Unterhaltspflichten gegen&uuml;ber Kindern und auch gegen&uuml;ber dem neuen Ehegatten schon bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578.html" target="_blank" title="&sect; 1578 BGB: Ma&szlig; des Unterhalts">&sect; 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> zu ber&uuml;cksichtigen sind. Aus dem Gedanken der Teilhabe des Unterhaltsberechtigten am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Ehegatten folge n&auml;mlich zugleich dessen Begrenzung auf den Standard, der dem Unterhaltspflichtigen selbst jeweils aktuell zur Verf&uuml;gung stehe. Dessen Lebensstandard sinke durch hinzugetretene Unterhaltspflichten ebenso wie bei anderen unverschuldeten Einkommens-r&uuml;ckg&auml;ngen.</p>
<p align="justify">Die wesentliche Auswirkung dieser Rechtsprechung besteht darin: Nach fr&uuml;herer Praxis wurde das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zum Stichtag der Ehescheidung zun&auml;chst zwischen ihm und dem geschiedenen Ehegatten aufgeteilt (sog. Stichtagsprinzip). Nur das verbleibende Einkommen stand ihm f&uuml;r sich und seine neue Familie zur Verf&uuml;gung. Nach der ge&auml;nderten Rechtsprechung ist das Einkommen nunmehr gleichm&auml;&szlig;ig aufzuteilen.</p>
<p align="justify" style="margin-left: 40px;"><strong>Beispiel:</strong> Einkommen des Unterhaltspflichtigen 4000 &euro; bei einem geschiedenen und einem neuen Ehegatten, die beide vollst&auml;ndig unterhaltsbed&uuml;rftig sind.</p>
<p align="justify" style="margin-left: 40px;">Berechnung bis 2007 (Stichtagsprinzip): Unterhalt des geschiedenen Ehegatten: 4000 &euro; : 2 = 2000 &euro; Unterhalt des neuen Ehegatten: 2000 &euro; : 2 = 1000 &euro;. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 1000 &euro;</p>
<p align="justify" style="margin-left: 40px;">Berechnung nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Unterhalt des geschiedenen wie auch des neuen Ehegatten: 4000 &euro; : 3 = je 1333 &euro;. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 1333 &euro;.</p>
<p align="justify"><strong>Im Rahmen der Unterhaltsberechnung hat der Bundesgerichtshof hingegen nicht akzeptiert, dass die neue Ehefrau &ndash; anders als die geschiedene Beklagte &ndash; nicht erwerbst&auml;tig ist. Vielmehr seien f&uuml;r die geschiedene wie f&uuml;r die neue Ehefrau die gleichen Ma&szlig;st&auml;be anzuwenden.</strong> Zwar sei die Rollenverteilung in der neuen Ehe gesetzlich zul&auml;ssig und k&ouml;nne nicht als rechtsmissbr&auml;uchlich bewertet werden. Die Rollenverteilung betreffe indessen nur das Innenverh&auml;ltnis zwischen den neuen Ehegatten. Dass diese im Verh&auml;ltnis zum geschiedenen Ehegatten nicht ausschlaggebend sein d&uuml;rfe, ergebe sich bereits aus der vom Gesetzgeber im anderen Zusammenhang getroffenen Entscheidung (zum Rang der Unterhaltsan-spr&uuml;che vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1609.html" target="_blank" title="&sect; 1609 BGB: Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter">&sect; 1609 Nr. 2 BGB</a>), wonach f&uuml;r den geschiedenen und den neuen Ehegatten im Hinblick auf die Erwerbsverpflichtung die gleichen Ma&szlig;st&auml;be gelten sollten. <strong>Daher sei der Unterhalt der neuen Ehefrau zum Zwecke der Gleichbehandlung so zu ermitteln, als w&auml;re die neue Ehe ebenfalls geschieden.</strong> Auch eine anderweitige Regelung der Ehegatten im Hinblick auf die Dauer der Kinderbetreuung (sog. elternbezogene Gr&uuml;nde nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1570.html" target="_blank" title="&sect; 1570 BGB: Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes">&sect; 1570 Abs. 2 BGB</a>) k&ouml;nne aus diesen Gr&uuml;nden grunds&auml;tzlich nicht ausschlaggebend sein.</p>
<p align="justify">Zur weiteren Frage der Befristung des Geschiedenenunterhalts hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, dass sich in Bezug auf den sog. Aufstockungsunterhalt (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1573.html" target="_blank" title="&sect; 1573 BGB: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt">&sect; 1573 Abs. 2 BGB</a>) die Rechtslage seit dem 1. Januar 2008 nicht ma&szlig;geblich ge&auml;ndert habe. Die neue Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect; 1578 b BGB</a> stelle insoweit nur klar, was bereits aufgrund des Urteils des erkennenden Senats vom 12. April 2006 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ 2006, 1006" target="_blank" title="BGH, 12.04.2006 - XII ZR 240/03: Zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts nach &sect; 1573 Ab...">FamRZ 2006, 1006</a>) gegolten habe. Konsequenz dieser Entscheidung ist somit, dass bei allen rechtskr&auml;ftigen Unterhaltstiteln, die vor der am 1.1.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsreform, aber nach der &Auml;nderung der Rechtsprechung im Jahr 2006 erlassen wurden, bei ansonsten gleich gebliebener Tatsachenlage eine nachtr&auml;gliche Befristung aufgrund der Rechtskraft des vorausgegangenen Urteils ausgeschlossen ist.</p>
<p align="justify">BGH Urteil vom 18. November 2009 &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 65/09" target="_blank" title="BGH, 18.11.2009 - XII ZR 65/09">XII ZR 65/09</a></p>
<p align="justify"><em>Quelle: BGH Pressemitteilung<br />
	</em></p>
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		<title>BGH XII ZR 111/08: Dauer des nachehelichen Krankheitsunterhalts</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Oct 2009 08:23:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u.a. f&#252;r Familiensachen zust&#228;ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach &#167; 1578 b BGB zeitlich befristet werden darf.Die Parteien hatten im Jahre 1972 geheiratet, als die Kl&#228;gerin 16 Jahre alt und vom Beklagten schwanger war. Aus der Ehe sind ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u.a. f&uuml;r Familiensachen zust&auml;ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect; 1578 b BGB</a> zeitlich befristet werden darf.<span id="more-888"></span>Die Parteien hatten im Jahre 1972 geheiratet, als die Kl&auml;gerin 16 Jahre alt und vom Beklagten schwanger war. Aus der Ehe sind insgesamt vier Kinder hervorgegangen, von denen nur noch die 1987 geborene Tochter, die im Haushalt der Kl&auml;gerin lebt, unterhaltsbed&uuml;rftig ist. Die Ehe wurde 1998 geschieden.</p>
<p>Die Kl&auml;gerin ist wegen einer im Jahre 1989 diagnostizierten Darmkrebserkrankung seit 1993 als zu 100 % schwerbehindert eingestuft und bezieht eine Erwerbsunf&auml;higkeitsrente, die sich gegenw&auml;rtig auf rund 1.040 &euro; bel&auml;uft. Daneben erzielt sie Eink&uuml;nfte aus einer geringf&uuml;gigen Erwerbst&auml;tigkeit in H&ouml;he von monatlich 349 &euro;. Der Beklagte erzielt als Beamter unterhaltsrelevante Nettoeink&uuml;nfte in H&ouml;he von rund 2.500 &euro;.</p>
<p>Das Oberlandesgericht hatte den Beklagten zur Zahlung eines nachehelichen Krankheitsunterhalts in wechselnder H&ouml;he, zuletzt f&uuml;r die Zeit ab Januar 2008 in H&ouml;he von monatlich 103 &euro; verurteilt. Die vom Beklagten begehrte Befristung des Unterhalts hatte es abgelehnt. Mit seiner Revision hat der Beklagte weiterhin eine Befristung seiner Unterhaltspflicht beantragt. Die Kl&auml;gerin hat mit Ihrer Anschlussrevision eine weitere Erh&ouml;hung ihres Unterhaltsanspruchs, zuletzt f&uuml;r die Zeit ab Juni 2008 auf monatlich 209 &euro;, begehrt.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zur&uuml;ckgewiesen, das angefochtene Urteil auf die Anschlussrevision der Kl&auml;gerin aufgehoben und die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zur&uuml;ckverwiesen.</p>
<p>Nach der gesetzlichen Regelung in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect; 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB</a> ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig w&auml;re. Im Rahmen dieser Billigkeitsabw&auml;gung ist vorrangig zu ber&uuml;cksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M&ouml;glichkeit eingetreten sind, f&uuml;r den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile k&ouml;nnen sich nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect; 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB</a> vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsf&uuml;hrung und Erwerbst&auml;tigkeit w&auml;hrend der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Solche ehebedingten Nachteile hatte das Oberlandesgericht hier nicht festgestellt, zumal die Erkrankung der Kl&auml;gerin nicht durch die Ehe bedingt, sondern schicksalhaft ist.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass sich <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect; 1578 b BGB</a> nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschr&auml;nkt, sondern auch eine dar&uuml;ber hinausgehende nacheheliche Solidarit&auml;t ber&uuml;cksichtigt. Dieser Umstand gewinnt besonders beim nachehelichen Krankheitsunterhalt gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1572.html" target="_blank" title="&sect; 1572 BGB: Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen">&sect; 1572 BGB</a> an Bedeutung, bei dem die Krankheit selbst regelm&auml;&szlig;ig nicht ehebedingt ist. Auch der Umfang dieser geschuldeten nachehelichen Solidarit&auml;t ist unter Ber&uuml;cksichtigung der im Gesetz genannten Umst&auml;nde, also der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsf&uuml;hrung und Erwerbst&auml;tigkeit w&auml;hrend der Ehe sowie der Dauer der Ehe zu bemessen.</p>
<p>Nach diesen Kriterien hatte der Bundesgerichtshof in einem fr&uuml;heren Fall (BGH FamRZ 2009, 406) die Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts eines geschiedenen Ehemannes auf drei Jahre best&auml;tigt, weil die Ehe lediglich 11 Jahre gedauert hatte, von denen die Ehegatten nur f&uuml;nf Jahre zusammen gelebt hatten. Der unterhaltsberechtigte Ehemann verf&uuml;gte dort &uuml;ber zwei Renten, die ihm einen deutlich &uuml;ber dem Existenzminimum liegenden Lebensstandard sicherten, w&auml;hrend eine fortdauernde Unterhaltspflicht f&uuml;r die unterhaltspflichtige Ehefrau zu einer sp&uuml;rbaren Belastung gef&uuml;hrt h&auml;tte.</p>
<p>Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof dagegen eine Befristung abgelehnt und dabei der nachehelichen Solidarit&auml;t der Ehegatten eine ausschlaggebende Bedeutung einger&auml;umt. Ma&szlig;gebend daf&uuml;r waren die Umst&auml;nde beim Eheschluss (Alter der Ehefrau, Schwangerschaft, Aufgabe der Berufsausbildung) und der Verlauf der 26-j&auml;hrigen Ehe, in der sich die Ehefrau ausschlie&szlig;lich der Haushaltsf&uuml;hrung und Kindererziehung gewidmet hatte. All dies begr&uuml;ndet ein besonders schutzw&uuml;rdiges Vertrauen, das bei der Frage nach einer Befristung und Begrenzung des Unterhaltsanspruchs zu ber&uuml;cksichtigen war.</p>
<p>Urteil vom 27. Mai 2009&nbsp; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 111/08" target="_blank" title="BGH, 27.05.2009 - XII ZR 111/08: Versicherungsrecht - Zus&auml;tzliche Altersvorsorge des Ehegattent...">XII ZR 111/08</a> &ndash;</p>
<p>OLG Hamm &ndash; Urteil vom 27.06.2008 &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 UF 272/07" target="_blank" title="OLG Hamm, 27.06.2008 - 13 UF 272/07">13 UF 272/07</a> -</p>
<p>AG Rheine &ndash; Urteil vom 10.10.2007 &ndash; 13 F 90/07 -</p>
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		<title>01.09.2009: Die wichtigsten &#196;nderungen im Familienrecht auf einen Blick (FamFG)</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/01-09-2009-neues-scheidungsrecht-eherecht-famfg/</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Sep 2009 07:09:50 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Scheidungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[&#160;Heute tritt das FamFG mit zahlreichen &#196;nderungen u.a. f&#252;r das gerichtliche Verfahren im Familienrecht in Kraft. Hier geben wir Ihnen einen kurzen &#220;berblick &#252;ber die wichtigsten &#196;nderungen: 1. Unterhalt Im Unterhaltsverfahren m&#252;ssen die Parteien nun anwaltlich vertreten sein. Dies gilt nicht f&#252;r die einstweilige Anordnung (&#167; 114 FamFG ). Die Auskunftspflicht der Beteiligten und Dritten ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;Heute tritt das<strong> FamFG</strong> mit zahlreichen &Auml;nderungen u.a. f&uuml;r das gerichtliche Verfahren im Familienrecht in Kraft. Hier geben wir Ihnen einen kurzen &Uuml;berblick &uuml;ber die wichtigsten &Auml;nderungen:</p>
<h3><span id="more-783"></span><br />
1. Unterhalt</h3>
<ul>
<li>Im Unterhaltsverfahren m&uuml;ssen die Parteien nun <strong>anwaltlich vertreten</strong> sein. Dies gilt nicht f&uuml;r die einstweilige Anordnung (<a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/114.html" target="_blank" title="&sect; 114 FamFG: Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht">&sect; 114 FamFG</a> ).</li>
<li>Die <strong>Auskunftspflicht </strong>der Beteiligten und Dritten wurde erheblich ausgeweitet (<a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/235.html" target="_blank" title="&sect; 235 FamFG: Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten">&sect;&sect; 235</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/236.html" target="_blank" title="&sect; 236 FamFG: Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter">236 FamFG</a>). Das Gericht kann eine schriftliche Versicherung fordern, dass die Auskunft wahrheitsgem&auml;&szlig; und vollst&auml;ndig erteilt wurde.&nbsp;</li>
<li>Die Parteien sind verpflichtet im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bei <strong>&Auml;nderungen </strong>der Umst&auml;nde wie Verm&ouml;gen, Eink&uuml;nfte und pers&ouml;nlichen und wirtschaftlichen Verh&auml;ltnissen <strong>ungefragt </strong>mitzuteilen (<a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/235.html" target="_blank" title="&sect; 235 FamFG: Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten">&sect;235 Abs. 3 FamFG</a>). Bei Nichtbeachtung k&ouml;nnen der Partei die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.&nbsp;</li>
<li>Das Gericht kann nun auch bei Verfahren zum Ehegattenunterhalt <strong>Ausk&uuml;nfte bei Finanz&auml;mtern</strong> einholen.&nbsp;</li>
<li>Wesentliche &Auml;nderungen gibt es auch bei der <strong>Ab&auml;nderung </strong>gerichtlicher Entscheidungen, Vergleichen und Urkunden. Eine Ab&auml;nderung ist nun wirksam:<br />
    &#8211; Generell ab <strong>Rechtsh&auml;ngigkeit </strong>des Ab&auml;nderungsantrags (<a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/238.html" target="_blank" title="&sect; 238 FamFG: Ab&auml;nderung gerichtlicher Entscheidungen">&sect; 238 Abs. 3 S. 1 FamFG</a>)<br />
    &#8211; Bei <strong>Antrag auf Erh&ouml;hung</strong>: ab Verzug des Unterhaltspflichtigen (<a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/238.html" target="_blank" title="&sect; 238 FamFG: Ab&auml;nderung gerichtlicher Entscheidungen">&sect; 238 Abs. 3 S. 2 FamFG</a>)<br />
    &#8211; Bei <strong>Antrag auf Herabsetzung:</strong> ab dem auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats (<a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/238.html" target="_blank" title="&sect; 238 FamFG: Ab&auml;nderung gerichtlicher Entscheidungen">&sect; 238 Abs. 3 S. 3 FamFG</a>)</li>
<li>Mit Rechtsh&auml;ngigkeit eines gerichtlichen Ab&auml;nderungsantrages wird der Unterhaltsberechtigte <strong>b&ouml;sgl&auml;ubig </strong>gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/818.html" target="_blank" title="&sect; 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs">&sect; 818 Abs. 4 BGB</a> und kann nicht mehr <strong>Entreicherung </strong>geltend machen, wenn er den erhaltenen Unterhalt verbraucht hat (<a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 FamFG: Versch&auml;rfte Haftung">&sect; 241 FamFG</a>).</li>
</ul>
<h3>2. Versorgungsausgleich&nbsp;</h3>
<ul>
<li><strong>Bei einer Ehedauer von bis zu 3 Jahren finde</strong>t eine Versorgungsausgleich nur noch auf Antrag statt (<a href="http://dejure.org/gesetze/VersAusglG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 VersAusglG: Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit">&sect; 3 Abs. 3 VersAusglG</a>).&nbsp;</li>
<li><strong>Vereinbarungen </strong>&uuml;ber den Versorgungsausgleich sind <strong>nicht mehr genehmigungsbed&uuml;rftig </strong>gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/VersAusglG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 VersAusglG: Regelungsbefugnisse der Ehegatten">&sect; 6 VersAusglG</a> sondern unterliegen nur noch einer Inhaltskontrolle.&nbsp;</li>
<li>Statische oder teildynamische Anwartschaften werden nun durch interne Teilung des Nominalwertes ausgeglichen. Dies ist f&uuml;r den ausgleichsberechtigten Ehegatten wesentlich g&uuml;nstiger.&nbsp;</li>
<li>Alle unter die Bestimmungen des BetrAVG fallenden Anrechte wie betriebliche Kapitalleistungen (z.B. Direktversicherungen) werden dem Versorgungsausgleich zugeordnet und fallen nicht in den Zugewinnausgleich.&nbsp;</li>
<li>Das Rentner- und Beamtenprivileg ist vollst&auml;ndig weggefallen. Auch wenn der Ausgleichsverpflichtete schon eine Rente oder Pension bezieht wird diese mit Durchf&uuml;hrung des Versorgungsausgleichs gek&uuml;rt, auch wenn der Augsleichsberechtigte noch keine&nbsp; Leistungen bezieht.</li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: ge&#228;nderte Rechtsprechung zum Mehrbedarf wg. Kindergartenkosten</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/unterhalt/bgh-neue-rechtsprechung-zum-mehrbedarf-wegen-kindergartenkosten-u-ae/</link>
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		<pubDate>Tue, 04 Aug 2009 14:35:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Kindergarten]]></category>
		<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Bisher galt, dass Kindergartenkosten grunds&#228;tzlich im normalen Unterhaltsanspruch enthalten sind. Ein Mehrbedarf, d.h. einen &#252;ber den titulierten laufenden Unterhalt hinausgehenden Bedarf, begr&#252;ndeten Kindergartenkosten nur, wenn es sich um einen Ganztages-Kindergarten handelte. Der BGH hat mit seinem Urteil vom 26.11.2008 (XII ZR 65/07) nun diese Rechtsprechung zum Mehrbedarf wegen Kindergartenbeitr&#228;gen oder vergleichbaren Aufwendungen ge&#228;ndert und hat ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bisher galt, dass Kindergartenkosten grunds&auml;tzlich im normalen Unterhaltsanspruch enthalten sind. Ein Mehrbedarf, d.h. einen &uuml;ber den titulierten laufenden Unterhalt hinausgehenden Bedarf, begr&uuml;ndeten Kindergartenkosten nur, wenn es sich um einen Ganztages-Kindergarten handelte.<span id="more-774"></span></p>
<p>Der BGH hat mit seinem Urteil vom 26.11.2008 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 65/07" target="_blank" title="BGH, 26.11.2008 - XII ZR 65/07: Familienrecht - Ausweisung der Kindergartenbeitr&auml;ge in den Unte...">XII ZR 65/07</a>) nun diese Rechtsprechung zum Mehrbedarf wegen Kindergartenbeitr&auml;gen oder vergleichbaren Aufwendungen ge&auml;ndert und hat entschieden: &quot;Kindergartenbeitr&auml;ge bzw. vergleichbare Aufwendungen f&uuml;r die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbetr&auml;gen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabh&auml;ngig von der sich im Einzelfall ergebenden H&ouml;he des Unterhalts <strong>nicht </strong>enthalten.</p>
<p>Das gilt sowohl f&uuml;r die Zeit vor dem 31. Dezember 2007 als auch f&uuml;r die Zeit nach dem Inkrafttreten des Unterhalts&auml;nderungsgesetzes 2007 am 1. Januar 2008 (Aufgabe der Senatsurteile vom 14. M&auml;rz 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 158/04" target="_blank" title="BGH, 14.03.2007 - XII ZR 158/04: Zuordnung des Kinderzuschlags und der steuerlichen Kinderfreib...">XII ZR 158/04</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ 2007, 882" target="_blank" title="BGH, 14.03.2007 - XII ZR 158/04: Zuordnung des Kinderzuschlags und der steuerlichen Kinderfreib...">FamRZ 2007, 882</a>, 886 und vom 5. M&auml;rz 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 150/05" target="_blank" title="BGH, 05.03.2008 - XII ZR 150/05: Familienrecht - Kosten f&uuml;r Kindergartenbesuch geh&ouml;ren zum Beda...">XII ZR 150/05</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ 2008, 1152" target="_blank" title="BGH, 05.03.2008 - XII ZR 150/05: Familienrecht - Kosten f&uuml;r Kindergartenbesuch geh&ouml;ren zum Beda...">FamRZ 2008, 1152</a>, 1154). Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.&quot;</p>
<p><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=e3dafa90ab3eb60591bab31011c641a9&amp;nr=47852&amp;anz=1&amp;pos=0&amp;Frame=2"><strong>Hier gibt es das ganze Urteil</strong></a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH Urteil vom 27.05.09: Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/bgh-urteil-befristung-des-des-nachehelichen-krankheitsunterhalts/</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Jun 2009 07:35:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[featured]]></category>
		<category><![CDATA[Krankheitsunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[urteil]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.familienrecht-muenchen.info/?p=713</guid>
		<description><![CDATA[BGH Urteil vom 27.05.09&#160; XII ZR 111/08: Der u.a. f&#252;r Familiensachen zust&#228;ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach &#167; 1578 b BGB zeitlich befristet werden darf. Die Parteien hatten im Jahre 1972 geheiratet, als die Kl&#228;gerin 16 Jahre alt und ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">BGH Urteil vom 27.05.09&nbsp; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 111/08" target="_blank" title="BGH, 27.05.2009 - XII ZR 111/08: Versicherungsrecht - Zus&auml;tzliche Altersvorsorge des Ehegattent...">XII ZR 111/08</a>: Der u.a. f&uuml;r Familiensachen zust&auml;ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect; 1578 b BGB</a> zeitlich befristet werden darf. <span id="more-713"></span></p>
<p align="justify">Die Parteien hatten im Jahre 1972 geheiratet, als die Kl&auml;gerin 16 Jahre alt und vom Beklagten schwanger war. Aus der Ehe sind insgesamt vier Kinder hervorgegangen, von denen nur noch die 1987 geborene Tochter, die im Haushalt der Kl&auml;gerin lebt, unterhaltsbed&uuml;rftig ist. Die Ehe wurde 1998 geschieden.</p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin ist wegen einer im Jahre 1989 diagnostizierten Darmkrebserkrankung seit 1993 als zu 100 % schwerbehindert eingestuft und bezieht eine Erwerbsunf&auml;higkeitsrente, die sich gegenw&auml;rtig auf rund 1.040 &euro; bel&auml;uft. Daneben erzielt sie Eink&uuml;nfte aus einer geringf&uuml;gigen Erwerbst&auml;tigkeit in H&ouml;he von monatlich 349 &euro;. Der Beklagte erzielt als Beamter unterhaltsrelevante Nettoeink&uuml;nfte in H&ouml;he von rund 2.500 &euro;.</p>
<p align="justify">Das Oberlandesgericht hatte den Beklagten zur Zahlung eines nachehelichen Krankheitsunterhalts in wechselnder H&ouml;he, zuletzt f&uuml;r die Zeit ab Januar 2008 in H&ouml;he von monatlich 103 &euro; verurteilt. Die vom Beklagten begehrte Befristung des Unterhalts hatte es abgelehnt. Mit seiner Revision hat der Beklagte weiterhin eine Befristung seiner Unterhaltspflicht beantragt. Die Kl&auml;gerin hat mit Ihrer Anschlussrevision eine weitere Erh&ouml;hung ihres Unterhaltsanspruchs, zuletzt f&uuml;r die Zeit ab Juni 2008 auf monatlich 209 &euro;, begehrt.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zur&uuml;ckgewiesen, das angefochtene Urteil auf die Anschlussrevision der Kl&auml;gerin aufgehoben und die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zur&uuml;ckverwiesen.</p>
<p align="justify">Nach der gesetzlichen Regelung in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect;&nbsp;1578&nbsp;b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BGB</a> ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig w&auml;re. Im Rahmen dieser Billigkeitsabw&auml;gung ist vorrangig zu ber&uuml;cksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M&ouml;glichkeit eingetreten sind, f&uuml;r den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile k&ouml;nnen sich nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect;&nbsp;1578&nbsp;b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 BGB</a> vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsf&uuml;hrung und Erwerbst&auml;tigkeit w&auml;hrend der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Solche ehebedingten Nachteile hatte das Oberlandesgericht hier nicht festgestellt, zumal die Erkrankung der Kl&auml;gerin nicht durch die Ehe bedingt, sondern schicksalhaft ist.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass sich <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect;&nbsp;1578&nbsp;b BGB</a> nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschr&auml;nkt, sondern auch eine dar&uuml;ber hinausgehende nacheheliche Solidarit&auml;t ber&uuml;cksichtigt. Dieser Umstand gewinnt besonders beim nachehelichen Krankheitsunterhalt gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1572.html" target="_blank" title="&sect; 1572 BGB: Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen">&sect;&nbsp;1572 BGB</a> an Bedeutung, bei dem die Krankheit selbst regelm&auml;&szlig;ig nicht ehebedingt ist. Auch der Umfang dieser geschuldeten nachehelichen Solidarit&auml;t ist unter Ber&uuml;cksichtigung der im Gesetz genannten Umst&auml;nde, also der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsf&uuml;hrung und Erwerbst&auml;tigkeit w&auml;hrend der Ehe sowie der Dauer der Ehe zu bemessen.</p>
<p align="justify">Nach diesen Kriterien hatte der Bundesgerichtshof in einem fr&uuml;heren Fall (BGH FamRZ 2009, 406) die Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts eines geschiedenen Ehemannes auf drei Jahre best&auml;tigt, weil die Ehe lediglich 11 Jahre gedauert hatte, von denen die Ehegatten nur f&uuml;nf Jahre zusammen gelebt hatten. Der unterhaltsberechtigte Ehemann verf&uuml;gte dort &uuml;ber zwei Renten, die ihm einen deutlich &uuml;ber dem Existenzminimum liegenden Lebensstandard sicherten, w&auml;hrend eine fortdauernde Unterhaltspflicht f&uuml;r die unterhaltspflichtige Ehefrau zu einer sp&uuml;rbaren Belastung gef&uuml;hrt h&auml;tte.</p>
<p align="justify">Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof dagegen eine Befristung abgelehnt und dabei der nachehelichen Solidarit&auml;t der Ehegatten eine ausschlaggebende Bedeutung einger&auml;umt. Ma&szlig;gebend daf&uuml;r waren die Umst&auml;nde beim Eheschluss (Alter der Ehefrau, Schwangerschaft, Aufgabe der Berufsausbildung) und der Verlauf der 26-j&auml;hrigen Ehe, in der sich die Ehefrau ausschlie&szlig;lich der Haushaltsf&uuml;hrung und Kindererziehung gewidmet hatte. All dies begr&uuml;ndet ein besonders schutzw&uuml;rdiges Vertrauen, das bei der Frage nach einer Befristung und Begrenzung des Unterhaltsanspruchs zu ber&uuml;cksichtigen war.</p>
<p align="justify">Urteil vom 27. Mai 2009 &nbsp;<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 111/08" target="_blank" title="BGH, 27.05.2009 - XII ZR 111/08: Versicherungsrecht - Zus&auml;tzliche Altersvorsorge des Ehegattent...">XII&nbsp;ZR 111/08</a>&nbsp;&ndash;</p>
<p align="justify">OLG Hamm &ndash; Urteil vom 27.06.2008 &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 UF 272/07" target="_blank" title="OLG Hamm, 27.06.2008 - 13 UF 272/07">13 UF 272/07</a> -</p>
<p align="justify">AG Rheine &ndash; Urteil vom 10.10.2007 &ndash; 13 F 90/07 -</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 28. Mai 2009</p>
<p><font size="-1"> </font></p>
<p><em><font size="-1">Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshof </font></em></p>
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