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	<title>RECHTSANWALT Moritz Graßinger &#124; München &#187; Unterhalt</title>
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	<description>Familienrecht &#124; Erbrecht &#124; Scheidung &#124; Ehevertrag &#124; Unterhalt</description>
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		<title>Aktuelles BGH Urteil zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters (XII ZR 136/09)</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Nov 2011 16:20:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[auksunft]]></category>
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		<description><![CDATA[Der u.a. f&#252;r das Familienrecht zust&#228;ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 09.11.2011 entschieden, dass dem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft &#252;ber die Person zusteht, die ihr in der gesetzlichen Empf&#228;ngniszeit beigewohnt hat. Die Parteien hatten bis zum Fr&#252;hjahr 2006 f&#252;r etwa zwei Jahre ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der u.a. f&uuml;r das Familienrecht zust&auml;ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 09.11.2011 entschieden, dass dem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft &uuml;ber die Person zusteht, die ihr in der gesetzlichen Empf&auml;ngniszeit beigewohnt hat. <span id="more-1256"></span></p>
<p align="justify">Die Parteien hatten bis zum Fr&uuml;hjahr 2006 f&uuml;r etwa zwei Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Im Fr&uuml;hsommer 2006 trennten sie sich endg&uuml;ltig. Am 18. Januar 2007 gebar die Beklagte einen Sohn. Nachdem sie den Kl&auml;ger zuvor aufgefordert hatte, die Vaterschaft f&uuml;r &quot;ihr gemeinsames Kind&quot; anzuerkennen, erkannte dieser bereits vor der Geburt mit Zustimmung der Beklagten die Vaterschaft an. Er zahlte an die Beklagte insgesamt 4.575 &euro; Kindes- und Betreuungsunterhalt.</p>
<p align="justify">In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten. In einem Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts wurde ein psychologisches Gutachten eingeholt, dessen Kosten der Kl&auml;ger jedenfalls teilweise zahlen musste. In einem Rechtsstreit &uuml;ber Betreuungs- und Kindesunterhalt verst&auml;ndigten sich die Parteien auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Auf der Grundlage dieses Gutachtens stellte das Familiengericht im Anfechtungsverfahren fest, dass der Kl&auml;ger nicht der Vater des 2007 geborenen Sohnes der Beklagten ist. Dementsprechend sind die Unterhaltsanspr&uuml;che gegen den leiblichen Vater nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1607.html" target="_blank" title="&sect; 1607 BGB: Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungs&uuml;bergang">&sect; 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB</a> in H&ouml;he des geleisteten Unterhalts auf den Kl&auml;ger &uuml;bergegangen. Inzwischen erh&auml;lt die Beklagte von dem mutma&szlig;lichen leiblichen Vater des Kindes monatlichen Kindesunterhalt in H&ouml;he von 202 &euro;.</p>
<p align="justify">Dem Kl&auml;ger ist der leibliche Vater des Kindes nicht bekannt. Er m&ouml;chte in H&ouml;he der geleisteten Zahlungen Regress bei diesem nehmen. Zu diesem Zweck hat er von der Beklagten Auskunft zur Person des leiblichen Vaters verlangt. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgem&auml;&szlig; zur Auskunft verurteilt, wer ihr in der gesetzlichen Empf&auml;ngniszeit beigewohnt habe. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat auch die Revision der Beklagten zur&uuml;ckgewiesen. Die Beklagte schuldet dem Kl&auml;ger nach Treu und Glauben (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">&sect; 242 BGB</a>) Auskunft &uuml;ber die Person, die ihr w&auml;hrend der Empf&auml;ngniszeit beigewohnt hat. Ein solcher Anspruch setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass auf der Grundlage einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien der eine Teil in entschuldbarer Weise &uuml;ber das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, w&auml;hrend der andere Teil unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Ausk&uuml;nfte zu erteilen. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof als erf&uuml;llt angesehen. Dem Kl&auml;ger ist nicht bekannt, gegen wen er seinen Anspruch auf Unterhaltsregress richten kann; die Beklagte kann ihm unschwer die Person benennen, die ihr w&auml;hrend der Empf&auml;ngniszeit beigewohnt hat und gegenw&auml;rtig sogar Kindesunterhalt leistet. Die erforderliche besondere Rechtsbeziehung zwischen den Auskunftsparteien ergibt sich aus dem auf Aufforderung und mit Zustimmung der Mutter abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis.</p>
<p align="justify">Zwar ber&uuml;hrt die Verpflichtung zur Auskunft &uuml;ber die Person des Vaters ihres Kindes das Pers&ouml;nlichkeitsrecht der Mutter nach Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 i.V.m <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank" title="Art. 1 GG">Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GG</a>, das auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsph&auml;re umfasst und zu dem die pers&ouml;nlichen, auch geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner geh&ouml;ren. Dieser Schutz ist nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1 GG</a> aber seinerseits beschr&auml;nkt durch die Rechte anderer. Ein unzul&auml;ssiger Eingriff in den unantastbaren Bereich des allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts liegt nicht vor, weil die Auskunftspflichtige bereits durch ihr fr&uuml;heres Verhalten Tatsachen ihres geschlechtlichen Verkehrs w&auml;hrend der Empf&auml;ngniszeit offenbart hatte, die sich als falsch herausgestellt haben. Damit hatte sie zugleich erkl&auml;rt, dass nur der Kl&auml;ger als Vater ihres Kindes in Betracht kam und diesen somit zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst. In einem solchen Fall wiegt ihr allgemeines Pers&ouml;nlichkeitsrecht regelm&auml;&szlig;ig nicht st&auml;rker als der ebenfalls gesch&uuml;tzte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank" title="Art. 20 GG">20 Abs. 3</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1 GG</a> zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.</p>
<p align="justify">Urteil vom 9. November 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 136/09" target="_blank" title="BGH, 09.11.2011 - XII ZR 136/09">XII ZR 136/09</a></p>
<p align="justify">AG Rendsburg &ndash; 23 F 235/08 &ndash; Urteil vom 10. Dezember 2008</p>
<p align="justify">OLG Schleswig &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 UF 16/09" target="_blank" title="OLG Schleswig, 23.06.2009 - 8 UF 16/09">8 UF 16/09</a> &ndash; Urteil vom 23. Juni 2009 &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ 2009, 1924" target="_blank" title="OLG Schleswig, 23.06.2009 - 8 UF 16/09">FamRZ 2009, 1924</a></p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 9. November 2011</p>
<p><font size="-1"><em>Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs </em></p>
<p>	</font></p>
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		<title>BVerfG Urteil zur Anrechung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt (1 BvR 932/10)</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Nov 2011 09:08:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[bverfG]]></category>
		<category><![CDATA[kindergeld]]></category>
		<category><![CDATA[verfassungsgericht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der ein minderj&#228;hriges Kind betreuende Elternteil erf&#252;llt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes (Betreuungsunterhalt); der andere Elternteil ist zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Das Kindergeld steht grunds&#228;tzlich beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zu, wird jedoch zur verwaltungstechnischen Erleichterung nur einem Elternteil, regelm&#228;&#223;ig dem betreuenden, ausgezahlt. Nach der bis zum ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der ein minderj&auml;hriges Kind betreuende Elternteil erf&uuml;llt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes (Betreuungsunterhalt); der andere Elternteil ist zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Das Kindergeld steht grunds&auml;tzlich beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zu, wird jedoch zur verwaltungstechnischen Erleichterung nur einem Elternteil, regelm&auml;&szlig;ig dem betreuenden, ausgezahlt.</p>
<p><span id="more-1252"></span>Nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage wurde das dem betreuenden Elternteil ausgezahlte Kindergeld mit dem Barunterhalt verrechnet. Schuldete der barunterhaltspflichtige Elternteil neben dem Kindesunterhalt auch Ehegattenunterhalt, wurde bei dessen Berechnung der Kindesunterhalt in H&ouml;he des entsprechenden Betrages nach der sog. D&uuml;sseldorfer Tabelle (sog. Tabellenbetrag) abgezogen. Diese Berechnungsmethode f&uuml;hrte dazu, dass dem Barunterhaltspflichtigen sein Kindergeldanteil grunds&auml;tzlich unvermindert f&uuml;r eigene Zwecke verblieb.</p>
<p>Nach der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Reform des Unterhaltsrechts orientiert sich der dynamische Kindesunterhalt nicht mehr an der Regelbetragsverordnung, sondern an einem im Gesetz festgeschriebenen Mindestunterhalt, der sich in Anpassung an die Vorschriften des Steuerrechts nach dem doppelten Freibetrag f&uuml;r das Existenzminimum eines Kindes richtet. Das Kindergeld ist nach der Neuregelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1612b.html" target="_blank" title="&sect; 1612b BGB: Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld">&sect; 1612b BGB</a> zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden und zwar zur H&auml;lfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erf&uuml;llt, in allen anderen F&auml;llen in voller H&ouml;he. Der Bundesgerichtshof geht seit der Unterhaltsreform davon aus, dass das Kindergeld nicht mehr &#8211; wie nach der fr&uuml;heren Rechtslage &#8211; Einkommen der Eltern, sondern Einkommen des Kindes darstellt und daher vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen vor der Ermittlung geschuldeten Ehegattenunterhalts nicht mehr der Tabellenbetrag, sondern nur der Zahlbetrag an Kindesunterhalt abzuziehen ist. Der Beschwerdef&uuml;hrer ist sowohl seiner Tochter als auch seiner geschiedenen Ehefrau, bei der das gemeinsame Kind lebt, zu Unterhalt verpflichtet. In Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ermittelte das Oberlandesgericht den nachrangigen Unterhalt der geschiedenen Ehefrau unter Vorwegabzug des Zahlbetrages an Kindesunterhalt vom Einkommen des Beschwerdef&uuml;hrers. Der Beschwerdef&uuml;hrer sieht darin eine Verletzung des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">Art. 3 Abs. 1 GG</a>) folgenden Gleichbehandlungsgebots von Bar- und Betreuungsunterhalt. W&auml;hrend er aufgrund des Abzugs lediglich des Zahlbetrages seinen Kindergeldanteil letztlich zur Zahlung des Ehegattenunterhalts verwenden m&uuml;sse, bleibe seiner geschiedenen Ehefrau der auf sie entfallende Kindergeldanteil erhalten. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen. Die Neuregelung der Kindergeldanrechnung sowie die aus ihr folgende Berechnung nachrangig geschuldeten Ehegattenunterhalts versto&szlig;en nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.</p>
<p><strong>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erw&auml;gungen zugrunde:</strong></p>
<p>Es stellt keine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung von Bar- und Betreuungsunterhalt dar, dass das Oberlandesgericht das Kindergeld bereits auf den Unterhaltsbedarf der Tochter des Beschwerdef&uuml;hrers angerechnet und demzufolge bei der Ermittlung des nachrangigen Ehegattenunterhalts von dessen Einkommen nicht den Tabellenbetrag, sondern lediglich den Zahlbetrag an Kindesunterhalt abgesetzt hat. Der Gesetzgeber hat im Zuge der Unterhaltsrechtsreform einen Systemwechsel bei der Zuweisung des Kindergeldes vollzogen, das nun nicht mehr den Eltern, sondern den Kindern selbst als deren eigenes Einkommen familienrechtlich bindend und unabh&auml;ngig vom Au&szlig;enverh&auml;ltnis zwischen dem Bezugsberechtigten und der Familienkasse zugewiesen ist. Diese neue Zuweisung des Kindergeldes ergibt sich aus dem Wortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1612b.html" target="_blank" title="&sect; 1612b BGB: Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld">&sect; 1612b BGB</a> n.F., wonach dieses zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden ist, und entspricht im &Uuml;brigen dem Willen des Gesetzgebers. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich des Weiteren, dass zur Ermittlung des nachrangigen Ehegattenunterhalts vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen infolge dieser ge&auml;nderten Zuweisung nunmehr lediglich der Zahlbetrag an Kindesunterhalt abgezogen werden soll. Mit dieser &Auml;nderung ist keine Ungleichbehandlung verbunden.</p>
<p>Die fr&uuml;here Bestimmung des Kindergeldes, nach der es den Eltern f&uuml;r deren eigene Zwecke zugute kam, ist entfallen. Der Gesetzgeber hat anl&auml;sslich der Unterhaltsrechtsreform beide Elternteile, unabh&auml;ngig davon, ob sie Bar- oder Betreuungsunterhalt leisten, verpflichtet, den auf sie entfallenden Kindergeldanteil ausschlie&szlig;lich f&uuml;r den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Nicht nur der Barunterhaltspflichtige hat den auf den Barunterhalt entfallenden Kindergeldanteil vollst&auml;ndig f&uuml;r den Barunterhalt des Kindes zu verwenden mit der Folge, dass von seinem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen nur der Zahlbetrag an Kindesunterhalt abzusetzen ist. Auch der Betreuungsunterhaltspflichtige ist verpflichtet, den auf ihn entfallenden Kindergeldanteil vollst&auml;ndig f&uuml;r den Betreuungsunterhalt des Kindes zu verwenden. Dabei kann in Anbetracht der Orientierung der H&ouml;he des Kindergeldes am Existenzminimum des Kindes davon ausgegangen werden, dass der Bezugsberechtigte das Kindergeld auch tats&auml;chlich f&uuml;r die Bed&uuml;rfnisse seines Kindes verwendet.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH best&#228;tigt Rechtsprechung zur Arbeitspflicht von Alleinerziehenden (Az.: XII ZR 94/09)</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/unterhalt/bgh-bestatigt-rechtsprechung-zur-arbeitspflicht-von-alleinerziehenden-az-xii-zr-9409/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Aug 2011 13:44:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[betreuungsunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>

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		<description><![CDATA[Auch die Betreuung eines Grundschulkindes stehe einer Vollzeitt&#228;tigkeit nicht entgegen, wenn nach der Unterrichtszeit eine Betreuungsm&#246;glichkeit bestehe, urteilte der BGH (Az.: XII ZR 94/09). Wer l&#228;nger als bis zum dritten Lebensjahr des Kindes Betreuungsunterhalt will, m&#252;sse die Gr&#252;nde daf&#252;r darlegen und beweisen. Mir diesem Urteil schreibt der BGH seine Rechtsprechung fort. Zu pr&#252;fen sind jedoch ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch die Betreuung eines Grundschulkindes stehe einer Vollzeitt&auml;tigkeit nicht entgegen, wenn nach der Unterrichtszeit eine Betreuungsm&ouml;glichkeit bestehe, urteilte der <span class="plista_intext_highlight" id="plista_intext_hidden_2">BGH</span> (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 94/09" target="_blank" title="BGH, 15.06.2011 - XII ZR 94/09">XII ZR 94/09</a>).</p>
<p>Wer l&auml;nger als bis zum dritten Lebensjahr des Kindes Betreuungsunterhalt will, m&uuml;sse die Gr&uuml;nde daf&uuml;r darlegen und beweisen.</p>
<p>Mir diesem Urteil schreibt der BGH seine Rechtsprechung fort. Zu pr&uuml;fen sind jedoch immer die individuellen Betreuungsm&ouml;glichkeiten vor Ort und kindbezogene Gr&uuml;nde, welche gegen eine Fremdbetreuung sprechen k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hier k&ouml;nnen Sie die Entscheidung im Volltext nachlesen: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=57216&amp;pos=0&amp;anz=1">LINK ZUM URTEIL</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Auch Alter sch&#252;tzt nicht vor Unterhaltsk&#252;rzung: BGH Urteil 29.06.2011 (XII ZR 157/09)</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/unterhalt/auch-alter-schutzt-nicht-vor-unterhaltskurzung-bgh-urteil-29-06-2011-xii-zr-15709/</link>
		<comments>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/unterhalt/auch-alter-schutzt-nicht-vor-unterhaltskurzung-bgh-urteil-29-06-2011-xii-zr-15709/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 01 Jul 2011 07:06:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Altersunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Herabsetzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der f&#252;r das Familienrecht zust&#228;ndige XII. Zivilsenat hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein vor langer Zeit zwischen den geschiedenen Ehegatten vereinbarter Unterhaltsanspruch nach Erreichen des Rentenalters noch begrenzt und/oder zeitlich befristet werden kann. Die Parteien schlossen im Jahre 1968 die kinderlos gebliebene Ehe. Der Ehemann war als Arzt, sp&#228;ter als&#160;Chefarzt t&#228;tig. Die Ehefrau war bis ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der f&uuml;r das Familienrecht zust&auml;ndige XII. Zivilsenat hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein vor langer Zeit zwischen den geschiedenen Ehegatten vereinbarter Unterhaltsanspruch nach Erreichen des Rentenalters noch begrenzt und/oder zeitlich befristet werden kann. <span id="more-1197"></span></p>
<p align="justify">Die Parteien schlossen im Jahre 1968 die kinderlos gebliebene Ehe. Der Ehemann war als Arzt, sp&auml;ter als&nbsp;Chefarzt t&auml;tig. Die Ehefrau war bis 1970 als technische Assistentin besch&auml;ftigt und f&uuml;hrte danach den ehelichen Haushalt. In 1980 trennten sich die Ehegatten. Von Juni 1981 an war die Ehefrau erneut als technische Assistentin (halbtags) besch&auml;ftigt; im Oktober 1983 gebar sie ein nicht vom Ehemann abstammendes Kind. Nach der Geburt war die Ehefrau nicht mehr berufst&auml;tig, sondern k&uuml;mmerte sich um die Erziehung ihres Kindes.</p>
<p align="justify">Vor dem Familiengericht verpflichtete sich der Ehemann im Scheidungstermin am 20. Juni 1985 zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von monatlich 3.500 DM (= 1.789,52 &euro;) an die im Zeitpunkt der Scheidung 43j&auml;hrige Ehefrau.</p>
<p align="justify">Nachdem die Ehefrau im Jahre 2006 das allgemeine Rentenalter erreicht hatte, hat der Ehemann Ab&auml;nderungsklage erhoben, zuletzt mit dem Begehren, den inzwischen als Altersunterhalt zu qualifizierenden Unterhaltsbetrag sowohl herabzusetzen als auch zeitlich zu befristen. Das Familiengericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl&auml;gers hat das Oberlandesgericht dem Herabsetzungsbegehren teilweise stattgegeben und das Befristungsverlangen zur&uuml;ckgewiesen.</p>
<p align="justify">Sowohl hinsichtlich einer weitergehenden Herabsetzung als auch hinsichtlich einer m&ouml;glichen Befristung des nach der Herabsetzung ggf. noch verbleibenden Unterhaltsbetrages hatte die Revision des Ehemanns Erfolg.</p>
<p align="justify">F&uuml;r den Zeitraum August 2006 bis 31. Dezember 2007 richtet sich die Frage der Herabsetzung des Unterhalts bereits nach altem Recht (&sect; <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/1578.html" target="_blank">1578 Abs. 1 Satz 2 BGB</a> aF*; jetzt <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect; 1578 b Abs. 1 BGB</a>**).</p>
<p align="justify">Der Senat hat entschieden, dass die dort vorgesehene Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf bedeute, dass nur noch der Bedarf abgedeckt werde, den der Unterhaltspflichtige ohne die Ehe zum jetzigen Zeitpunkt aus eigenen Eink&uuml;nften zur Verf&uuml;gung h&auml;tte. Hat der Unterhaltsberechtigte das Rentenalter erreicht, komme es darauf an, ob die tats&auml;chlich erzielten Alterseink&uuml;nfte hinter denjenigen zur&uuml;ckbleiben, die er ohne die ehebedingte Einschr&auml;nkung seiner Berufst&auml;tigkeit an Alterseinkommen h&auml;tte erwerben k&ouml;nnen. Im vorliegenden Fall seien die w&auml;hrend der Ehe entstandenen Nachteile vollst&auml;ndig durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen. Die nach der Ehe erlittenen weiteren Einbu&szlig;en seien unabh&auml;ngig von der Ehe eingetreten, da diese auf der Geburt und Betreuung eines au&szlig;erehelichen Kindes beruhten. Bei hinweggedachter Ehe st&uuml;nde der Ehefrau daher kein h&ouml;heres als das tats&auml;chlich vorhandene Alterseinkommen zur Verf&uuml;gung. Der angemessene Lebensbedarf sei somit vollst&auml;ndig durch die vorhandenen Alterseink&uuml;nfte gedeckt, so dass der noch zu zahlende Unterhalt maximal bis auf Null herabgesetzt werden k&ouml;nne. Hier&uuml;ber m&uuml;sse das Berufungsgericht nach Billigkeitsgesichtspunkten erneut entscheiden, wobei auch eine teilweise oder stufenweise Herabsetzung m&ouml;glich sei.</p>
<p align="justify">Sollte nach der Herabsetzung ein Restunterhalt verbleiben, sei f&uuml;r die Zeit ab 1. Januar 2008 auch die Frage der Befristung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect; 1578 b Abs. 2 BGB</a> zu pr&uuml;fen. Nach dieser am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Vorschrift komme &ndash; anders als nach der Vorg&auml;ngervorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1573.html" target="_blank" title="&sect; 1573 BGB: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt">&sect; 1573 Abs. 5 BGB</a> a F &ndash; u. a. auch eine Befristung des Unterhalts wegen Alters in Betracht.</p>
<p align="justify"><strong>Eine Anpassung der Unterhaltsregelung an die neue Rechtslage sei nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EGZPO/36.html" target="_blank">&sect; 36 Nr. 1 EGZPO</a>*** zumutbar, wenn kein sch&uuml;tzenswertes Vertrauen des Unterhaltsberechtigten entgegenstehe.</strong> Schutzw&uuml;rdig sei das Vertrauen sowohl eines Unterhaltsberechtigten als auch eines Unterhaltsverpflichteten, der sich auf den Fortbestand der vormals getroffenen Regelung eingestellt hat. Dabei komme es ma&szlig;gebend darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den weiteren Fortbestand des Unterhaltstitels Entscheidungen getroffen wie beispielsweise eine noch abzuzahlende Investition get&auml;tigt oder einen langfristigen Mietvertrag geschlossen habe. <strong>Gesch&uuml;tzt sei also nicht generell das Vertrauen in den Fortbestand des Unterhalts, sondern vor allem das Vertrauen als Grundlage getroffener Entscheidungen, die nicht oder nicht sogleich r&uuml;ckg&auml;ngig zu machen sind. </strong></p>
<p align="justify">Die ma&szlig;geblichen Normen lauten wie folgt:</p>
<p align="justify"><b>*&sect; <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/1578.html" target="_blank">1578 BGB</a> a. F. (Ma&szlig; des Unterhalts) </b></p>
<p align="justify">(1) Das Ma&szlig; des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverh&auml;ltnissen. Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverh&auml;ltnissen kann zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt werden, soweit insbesondere unter Ber&uuml;cksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsf&uuml;hrung und Erwerbst&auml;tigkeit eine zeitlich unbegrenzte Bemessung nach Satz 1 unbillig w&auml;re; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vor&uuml;bergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder &uuml;berwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.</p>
<p align="justify">&#8230;</p>
<p align="justify"><b>**<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect; 1578 b BGB</a> (Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit) </b></p>
<p align="justify">(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverh&auml;ltnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig w&auml;re. Dabei ist insbesondere zu ber&uuml;cksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M&ouml;glichkeit eingetreten sind, f&uuml;r den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile k&ouml;nnen sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsf&uuml;hrung und Erwerbst&auml;tigkeit w&auml;hrend der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.</p>
<p align="justify">(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig w&auml;re. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.</p>
<p align="justify">(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs k&ouml;nnen miteinander verbunden werden.</p>
<p align="justify"><b>***<a href="http://dejure.org/gesetze/EGZPO/36.html" target="_blank">&sect; 36 EGZPO</a> </b></p>
<p align="justify">F&uuml;r das Gesetz zur &Auml;nderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) gelten folgende &Uuml;bergangsvorschriften:</p>
<p align="justify">Ist &uuml;ber den Unterhaltsanspruch vor dem 1. Januar 2008 rechtskr&auml;ftig entschieden, ein vollstreckbarer Titel errichtet oder eine Unterhaltsvereinbarung getroffen worden, sind Umst&auml;nde, die vor diesem Tag entstanden und durch das Gesetz zur &Auml;nderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, nur zu ber&uuml;cksichtigen, soweit eine wesentliche &Auml;nderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die &Auml;nderung dem anderen Teil unter Ber&uuml;cksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist.</p>
<p align="justify">&hellip;</p>
<p><em>Quelle:<font size="-1"> Pressestelle des Bundesgerichtshofs </font></p>
<p>	</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Neue EG-Unterhaltsverordnung: Europaweit einfacher zum Unterhalt</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Jun 2011 08:09:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[ausland]]></category>
		<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit dem Beschluss des Bundesrates ist gew&#228;hrleistet, dass das Durchf&#252;hrungsgesetz rechtzeitig zum 18. Juni 2011 in Kraft treten kann. Ab diesem Zeitpunkt wird die EG-Unterhaltsverordnung angewandt. Die Unterhaltsverordnung erleichtert f&#252;r Kinder und andere Unterhaltsberechtigte die europaweite Durchsetzung von Unterhaltsanspr&#252;chen. Die B&#252;rgerinnen und B&#252;rger gewinnen aus dem europ&#228;ischen Raum des Rechts konkrete Vorteile f&#252;r sich: So ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="BMJStandard15Zeilen">Mit dem Beschluss des Bundesrates ist gew&auml;hrleistet, dass das Durchf&uuml;hrungsgesetz rechtzeitig zum 18. Juni 2011 in Kraft treten kann. Ab diesem Zeitpunkt wird die EG-Unterhaltsverordnung angewandt. Die Unterhaltsverordnung erleichtert f&uuml;r Kinder und andere Unterhaltsberechtigte die europaweite Durchsetzung von Unterhaltsanspr&uuml;chen.<span id="more-1187"></span> Die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger gewinnen aus dem europ&auml;ischen Raum des Rechts konkrete Vorteile f&uuml;r sich: So kann zum Beispiel eine deutsche Mutter direkt den franz&ouml;sischen Gerichtsvollzieher beauftragen, um einen deutschen Unterhaltsbeschluss in Frankreich gegen den Schuldner zu vollstrecken. K&uuml;nftig k&ouml;nnen deutsche Unterhaltstitel also in fast allen EU-Staaten unmittelbar durchgesetzt werden.&nbsp;</p>
<p>	<strong>Zum Hintergrund:&nbsp;</strong><br />
	Konnte bisher ein Unterhaltstitel in einem ausl&auml;ndischen Staat erst dann vollstreckt werden, wenn der Titel in dem Vollstreckungsstaat zur Zwangsvollstreckung zugelassen worden ist, so schafft die Unterhaltsverordnung dieses Zulassungsverfahren&nbsp; grunds&auml;tzlich ab.</p>
<p class="BMJStandard15Zeilen">Die Unterhaltsverordnung sieht au&szlig;erdem eine verst&auml;rkte grenz&uuml;berschreitende Zusammenarbeit der mitgliedstaatlichen Beh&ouml;rden vor, um die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsanspr&uuml;chen im Ausland zu erleichtern. Hierzu richten alle &nbsp;Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von D&auml;nemark zentrale Beh&ouml;rden ein, die bei grenz&uuml;berschreitenden Unterhaltsstreitigkeiten eng zusammenarbeiten. Die Unterhaltsberechtigten brauchen sich also nicht selbst an ausl&auml;ndische Stellen zu wenden, deren Sprache sie oftmals schon nicht verstehen, wenn sie Hilfe ben&ouml;tigen. Sie k&ouml;nnen sich stattdessen an die zentrale Anlaufstelle ihres Staates wenden. Die zentrale Beh&ouml;rde eines Mitgliedstaates wird zum Beispiel dann helfen, den Aufenthaltsort des Unterhaltsschuldners ausfindig zu machen. Zentrale Beh&ouml;rde f&uuml;r europ&auml;ische Unterhaltsstreitigkeiten ist in Deutschland das Bundesamt f&uuml;r Justiz in Bonn.&nbsp;</p>
<p class="BMJStandard15Zeilen">Erfahrungsgem&auml;&szlig; halten insbesondere die damit verbundenen Kosten Unterhaltsgl&auml;ubiger von der Durchsetzung ihrer Unterhaltsanspr&uuml;che im Ausland ab. Die Unterhaltsverordnung baut daher finanzielle H&uuml;rden ab, um eine effektive und kosteng&uuml;nstige Durchsetzung von Unterhaltsanspr&uuml;chen zu erm&ouml;glichen. So ist zum Beispiel die Unterst&uuml;tzung durch die zentrale Beh&ouml;rde kostenlos. Ben&ouml;tigt ein Unterhaltsberechtigter zus&auml;tzlich rechtlichen Beistand, kann unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenskostenhilfe gew&auml;hrt werden.</p>
<p class="BMJStandard15Zeilen"><em>Quelle: Pressmitteilung BMJ<br />
	</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BVerfG st&#228;rkt Rechte des Ex-Partners (Urteil 25.01.2011)</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Feb 2011 13:18:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Dreiteilungsmethode]]></category>
		<category><![CDATA[Gg]]></category>
		<category><![CDATA[neuer ehegatte]]></category>

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		<description><![CDATA[Beschluss vom 25. Januar 2011 1 BvR 918/10: Neue Rechtsprechung zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts unter Anwendung der sogenannten Dreiteilungsmethode verfassungswidrig Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur &#196;nderung des Unterhaltsrechts hat der Gesetzgeber das Unterhaltsrecht mit dem Ziel der St&#228;rkung des Kindeswohls, der wirtschaftlichen Entlastung sogenannten Zweitfamilien sowie der Vereinfachung ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beschluss vom 25. Januar 2011 <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20110125_1bvr091810.html">1 BvR 918/10</a>: Neue Rechtsprechung zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts unter Anwendung der sogenannten Dreiteilungsmethode verfassungswidrig</p>
<p><span id="more-1167"></span>Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur &Auml;nderung des Unterhaltsrechts hat der Gesetzgeber das Unterhaltsrecht mit dem Ziel der St&auml;rkung des Kindeswohls, der wirtschaftlichen Entlastung sogenannten Zweitfamilien sowie der Vereinfachung reformiert. Im Geschiedenenunterhaltsrecht gilt seitdem verst&auml;rkt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung jedes Ehegatten, dem es gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1569.html" target="_blank" title="&sect; 1569 BGB: Grundsatz der Eigenverantwortung">&sect; 1569 BGB</a> n.F. obliegt, selbst f&uuml;r seinen Unterhalt zu sorgen, es sei denn, er ist hierzu au&szlig;erstande. Durch den neu geschaffenen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect; 1578b BGB</a> ist die M&ouml;glichkeit er&ouml;ffnet worden, den nachehelichen Unterhalt im Einzelfall unter Billigkeitsgesichtspunkten herabzusetzen und/oder zeitlich zu begrenzen. Des Weiteren ist die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten f&uuml;r den Fall, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, ihnen allen Unterhalt zu leisten (sogenannter Mangelfall), in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1609.html" target="_blank" title="&sect; 1609 BGB: Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter">&sect; 1609 BGB</a> neu festgelegt worden: W&auml;hrend den minderj&auml;hrigen Kindern der erste Rang zugewiesen ist, sind geschiedene und nachfolgende Ehegatten im Rang grunds&auml;tzlich gleichgestellt.</p>
<p>Unver&auml;ndert ist dagegen neben der Bestimmung der Leistungsf&auml;higkeit des Unterhaltspflichtigen (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1581.html" target="_blank" title="&sect; 1581 BGB: Leistungsf&auml;higkeit">&sect; 1581 BGB</a>) die Regelung des Ma&szlig;es des nachehelich zu gew&auml;hrenden Unterhalts geblieben, das sich gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578.html" target="_blank" title="&sect; 1578 BGB: Ma&szlig; des Unterhalts">&sect; 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> nach den ehelichen Lebensverh&auml;ltnissen bestimmt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren f&uuml;r die Bestimmung der ehelichen Lebensverh&auml;ltnisse grunds&auml;tzlich die Verh&auml;ltnisse zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung ma&szlig;geblich. Danach eintretende Ver&auml;nderungen der Verh&auml;ltnisse wurden nur ausnahmsweise in die Unterhaltsbedarfsbestimmung einbezogen. &Auml;nderungen des Einkommens des geschiedenen Ehegatten waren beispielsweise in die Ermittlung des Unterhaltsma&szlig;es nur dann einzubeziehen, wenn sie zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen waren und diese Erwartung die ehelichen Lebensverh&auml;ltnisse bereits gepr&auml;gt hatte oder aber die &Auml;nderungen das Surrogat einer zuvor erbrachten Haushaltsf&uuml;hrung darstellten.</p>
<p>Nunmehr geht der Bundesgerichtshof aber davon aus, dass die f&uuml;r die H&ouml;he des Unterhaltsbedarfs ma&szlig;geblichen Lebensverh&auml;ltnisse einer geschiedenen Ehe Ver&auml;nderungen unabh&auml;ngig davon erfahren k&ouml;nnen, ob diese in der Ehe angelegt waren. Mit Urteil vom 30. Juli 2008 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 177, 356" target="_blank" title="BGH, 30.07.2008 - XII ZR 177/06: Familienrecht - Unterhaltsverpflichtung gegen&uuml;ber neuem und eh...">BGHZ 177, 356</a>) hat er erstmals eine Unterhaltspflicht gegen&uuml;ber einem neuen Ehepartner in die Bemessung des Bedarfs des vorangegangenen, geschiedenen Ehegatten einbezogen: Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten sei zu ermitteln, indem seine bereinigten Eink&uuml;nfte ebenso wie diejenigen des Unterhaltspflichtigen und dessen neuen Ehepartners zusammengefasst und durch drei geteilt w&uuml;rden (sogenannte Dreiteilungsmethode). Mittels einer Kontrollrechnung sei sodann sicherzustellen, dass der geschiedene Ehegatte maximal in der H&ouml;he Unterhalt erhalte, die sich erg&auml;be, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erneut geheiratet h&auml;tte.</p>
<p>Der Beschwerdef&uuml;hrerin, die 24 Jahre mit dem Kl&auml;ger des Ausgangsverfahrens verheiratet war, wurde zun&auml;chst im Zuge der Scheidung ein nachehelicher Aufstockungsunterhalt von 618 &euro; monatlich zuerkannt. Nach der Wiederheirat des Kl&auml;gers setzte das Amtsgericht im Ausgangsverfahren in Anwendung der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den monatlich zu zahlenden Unterhalt auf 488 &euro; herab, indem es die Eink&uuml;nfte der nachfolgenden Ehefrau im Wege der Dreiteilungsmethode in die Bedarfsberechnung einbezog. Das Oberlandesgericht hielt das Urteil hinsichtlich der Unterhaltsbemessung aufrecht. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde r&uuml;gt die Beschwerdef&uuml;hrerin insbesondere eine Verletzung ihres Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit.</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zur&uuml;ckverwiesen. Die zur Auslegung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578.html" target="_blank" title="&sect; 1578 BGB: Ma&szlig; des Unterhalts">&sect; 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den &bdquo;wandelbaren ehelichen Lebensverh&auml;ltnissen&ldquo; unter Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung l&ouml;st sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetzt es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel &uuml;berschreitet die neue Rechtsprechung die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt die von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 Abs. 1 GG</a> gesch&uuml;tzte allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 3 GG</a>).</p>
<p><strong>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erw&auml;gungen zugrunde:</strong> 1. Das Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts differenziert zwischen der Unterhaltsbed&uuml;rftigkeit des Berechtigten, dessen Unterhaltsbedarf, der Leistungsf&auml;higkeit des Pflichtigen sowie der Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter. Den Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung bildet die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs, an dessen Ermittlung sich die Pr&uuml;fung der Leistungsf&auml;higkeit des Pflichtigen sowie der Verteilung der verf&uuml;gbaren Geldmittel im Mangelfall anschlie&szlig;t. An dieser Strukturierung hat der Gesetzgeber anl&auml;sslich der Unterhaltsreform festgehalten. Dies gilt ebenso f&uuml;r die Ausrichtung des Unterhaltsma&szlig;es an den ehelichen Lebensverh&auml;ltnissen gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578.html" target="_blank" title="&sect; 1578 BGB: Ma&szlig; des Unterhalts">&sect; 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB</a>, mit der der Gesetzgeber auf die individuellen Einkommensverh&auml;ltnisse der geschiedenen Ehegatten Bezug genommen hat, die er nach wie vor zum Zeitpunkt der Scheidung bestimmt wissen will.</p>
<p>&Uuml;ber dieses beibehaltene Konzept setzt sich die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinweg, indem sie einen Systemwechsel vornimmt, bei dem sie die gesetzgeberische Grundentscheidung zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs durch eigene Gerechtigkeitsvorstellungen ersetzt. Die ge&auml;nderte Auslegung hebt die gesetzliche Differenzierung zwischen Unterhaltsbedarf und Leistungsf&auml;higkeit auf. Sie ber&uuml;cksichtigt die nachehelich entstandenen Unterhaltspflichten gegen&uuml;ber einem weiteren Ehegatten bereits auf der Ebene des Bedarfs des geschiedenen Ehegatten (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578.html" target="_blank" title="&sect; 1578 BGB: Ma&szlig; des Unterhalts">&sect; 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB</a>), obwohl deren Ber&uuml;cksichtigung gesetzlich erst auf der Ebene der nach den gegenw&auml;rtigen Verh&auml;ltnissen des Unterhaltspflichtigen zu beurteilenden Leistungsf&auml;higkeit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1581.html" target="_blank" title="&sect; 1581 BGB: Leistungsf&auml;higkeit">&sect; 1581 BGB</a> vorgesehen ist. Statt die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach den &bdquo;ehelichen Lebensverh&auml;ltnissen&ldquo; der aufgel&ouml;sten Ehe vorzunehmen, ersetzt sie diesen Ma&szlig;stab durch den der &bdquo;wandelbaren ehelichen Lebensverh&auml;ltnisse&ldquo; und bestimmt damit und unter Anwendung der Dreiteilungsmethode den Unterhaltsbedarf letztlich nach den tats&auml;chlichen Lebensverh&auml;ltnissen und finanziellen Ausstattungen wie Belastungen der Geschiedenen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Unterhalts unter Einbeziehung auch des Einkommens, das der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen erzielt oder das ihm fiktiv zugerechnet wird. Dieser neue Ma&szlig;stab spiegelt die ehelichen Lebensverh&auml;ltnisse nicht mehr wider und l&ouml;st sich in G&auml;nze von der gesetzlichen Vorgabe.</p>
<p>Zudem bezieht die neue Rechtsprechung den Unterhaltsbedarf des nachfolgenden Ehegatten nur so lange in die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs des geschiedenen Ehegatten mit ein, wie dies zu einer Verk&uuml;rzung des Bedarfs des geschiedenen Ehegatten f&uuml;hrt. Wirkt sich die Dreiteilungsmethode zugunsten des geschiedenen Ehegatten aus, wird sein Unterhaltsbedarf mittels der vom Bundesgerichtshof vorgesehenen Kontrollrechnung auf den sich nach seinen ehelichen Lebensverh&auml;ltnissen ergebenden Betrag herabbemessen. Konsequenz dieser Rechtsprechung ist, dass der geschiedene Ehegatte infolge der neuen Bedarfsermittlungsmethode regelm&auml;&szlig;ig weniger, selten dasselbe, nie aber mehr erh&auml;lt als im Wege einer nach den ehelichen Lebensverh&auml;ltnissen bestimmten Berechnung. Die neue Rechtsprechung l&auml;sst sich mit keiner der anerkannten Auslegungsmethoden rechtfertigen. Sie l&auml;uft dem klaren Wortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578.html" target="_blank" title="&sect; 1578 BGB: Ma&szlig; des Unterhalts">&sect; 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> zuwider, der die &bdquo;ehelichen Verh&auml;ltnisse&ldquo; zum Ma&szlig;stab der Bedarfsbemessung erhoben hat und damit diejenigen Verh&auml;ltnisse, die in der geschiedenen Ehe bestanden haben oder zumindest mit ihr in Zusammenhang stehen. Ein Bezug zu den &bdquo;ehelichen Lebensverh&auml;ltnissen&ldquo; l&auml;sst sich jedoch nicht mehr bei der Einbeziehung von Ver&auml;nderungen herstellen, die gerade nicht auf die Ehe zur&uuml;ckzuf&uuml;hren sind, sondern &#8211; wie Unterhaltspflichten gegen&uuml;ber einem neuen Ehegatten &#8211; scheidungsbedingt sind.</p>
<p>Die neue Auslegung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578.html" target="_blank" title="&sect; 1578 BGB: Ma&szlig; des Unterhalts">&sect; 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> l&auml;sst sich auch nicht aus dessen systematischer Einbindung in den Normenkontext herleiten, da sie die vom Gesetzgeber vorgesehene Differenzierung zwischen Unterhaltsbedarf und Leistungsf&auml;higkeit aufhebt. Zudem widerspricht sie dem Zweck des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578.html" target="_blank" title="&sect; 1578 BGB: Ma&szlig; des Unterhalts">&sect; 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB</a>, der dazu dient, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten bei der Bestimmung seines Bedarfs grunds&auml;tzlich gleiche Teilhabe an dem zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung gemeinsam erreichten Status zu gew&auml;hren. Die mit der Kontrollrechnung verbundene richterliche Dreiteilungsmethode belastet den vorangegangenen Ehegatten einseitig zugunsten des Unterhaltspflichtigen und dessen nachfolgenden Ehegatten. Sie setzt sich &uuml;berdies &uuml;ber den Willen des Gesetzgebers hinweg. Soweit dieser Einschr&auml;nkungen beim nachehelichen Unterhalt vorgenommen hat, wie bei der K&uuml;rzung oder Befristung von Unterhaltsanspr&uuml;chen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect; 1578b BGB</a>, hat er damit die unterhaltsrechtliche Position des geschiedenen Ehegatten nicht von vornherein verschlechtern wollen, wie dies die Bedarfsbestimmung nach der Dreiteilung vorsieht, sondern nur unter bestimmten Billigkeitsgesichtspunkten. Die ge&auml;nderte Rechtsprechung l&auml;sst sich schlie&szlig;lich nicht mit dem Ziel der Unterhaltsreform begr&uuml;nden, das Unterhaltsrecht zu vereinfachen. Sie erleichtert die Unterhaltsberechnung nicht, sondern erweitert sie um den Rechenschritt der Bedarfsermittlung im Wege der Dreiteilung, da sie im Rahmen der Kontrollrechnung eine Berechnung des Unterhalts nach der von der Rechtsprechung herk&ouml;mmlich angewandten Methode unter Ber&uuml;cksichtigung der ehelichen Lebensverh&auml;ltnisse der aufgel&ouml;sten Ehe vorsieht.</p>
<p>2. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdef&uuml;hrerin in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit als Auspr&auml;gung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a>). Sie beruht auf der die Grenze zul&auml;ssiger richterlicher Rechtsfortbildung &uuml;berschreitenden neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in deren Folge der Unterhaltsbedarf der Beschwerdef&uuml;hrerin und damit ihr Unterhaltsanspruch in einem vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ma&szlig;e verk&uuml;rzt worden sind.</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung Nr. 13/2011 vom 11. Februar 2011 </em></p>
<pre></pre>
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		</item>
		<item>
		<title>Neue D&#252;sseldorfer Tabelle 2011: Nullrunde f&#252;r Scheidungskinder &#8211; Mehr Geld f&#252;r Unterhaltszahler</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/unterhalt/neue-duesseldorfer-tabelle-2011-nullrunde-fuer-scheidungskinder-mehr-geld-fuer-unterhaltszahler/</link>
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		<pubDate>Wed, 01 Dec 2010 09:19:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[2011]]></category>
		<category><![CDATA[alimente]]></category>
		<category><![CDATA[düsseldorfer tabelle]]></category>
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		<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[selbstbehalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Zum 01.01.2011 tritt eine neue D&#252;sseldorfer Tabelle in Kraft. Die Regels&#228;tze bleiben gleich, nachdem die S&#228;tze vor einem Jahr um rund 13 % angehoben wurden. Das Existenzminimum (Selbstbehalt) f&#252;r erwerbst&#228;tige Unterhaltsverpflichtete wurde dagegen um &#8364; 50 erh&#246;ht. Im Ergebnis bleiben damit i.d.R. den V&#228;tern als Unterhaltszahler mehr Geld in der Tasche.&#160; Im Einzelnen: Der notwendige ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum 01.01.2011 tritt eine<strong> neue D&uuml;sseldorfer Tabelle </strong>in Kraft. Die Regels&auml;tze bleiben gleich, nachdem die S&auml;tze vor einem Jahr um rund 13 % angehoben wurden. Das Existenzminimum (Selbstbehalt) f&uuml;r erwerbst&auml;tige Unterhaltsverpflichtete wurde dagegen um &euro; 50 erh&ouml;ht. Im Ergebnis bleiben damit i.d.R. den V&auml;tern als Unterhaltszahler mehr Geld in der Tasche.&nbsp; <span id="more-1152"></span></p>
<p>Im Einzelnen:</p>
<ul>
<li>Der <strong>notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)</strong><br />
		- gegen&uuml;ber minderj&auml;hrigen unverheirateten Kindern,<br />
		- gegen&uuml;ber vollj&auml;hrigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt<br />
		der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,<br />
		betr&auml;gt beim nicht erwerbst&auml;tigen Unterhaltspflichtigen unver&auml;ndert&nbsp; monatlich 770 EUR, beim erwerbst&auml;tigen Unterhaltspflichtigen statt 900<strong> </strong>EUR<strong> nun monatlich 950 EUR</strong>. Hierin sind bis 360 EUR f&uuml;r Unterkunft einschlie&szlig;lich umlagef&auml;higer Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. <br />
		&nbsp;</li>
<li>Der <strong>angemessene Eigenbedarf</strong>, insbesondere gegen&uuml;ber anderen vollj&auml;hrigen Kindern, erh&ouml;ht sich auf<br />
		mindestens monatlich <strong>1.150 EUR</strong>. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.<br />
		&nbsp;</li>
<li>Bei der <strong>Unterhaltspflicht gegen&uuml;ber den eigenen Eltern</strong> steigt das Existenzminimum sogar um 100 Euro auf<strong> 1500 </strong>EUR<strong>.</strong><br />
		&nbsp;</li>
<li><strong>Studenten </strong>mit eigenem Haushalt, haben k&uuml;nftig Anspruch auf 670 EUR<strong> </strong>(bisher&nbsp; 640 EUR<strong> </strong>) pro Monat inklusive Wohnkosten.<br />
		&nbsp;</li>
</ul>
<p><strong>Hier k&ouml;nnen Sie die aktuelle D&uuml;sseldorfer Tabelle 2011 als PDF herunterladen: </strong><a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/Duesseldorfer_Tabelle_2011.pdf">Duesseldorfer_Tabelle_2011</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Kinder haften f&#252;r ihre Eltern. Neues vom BGH zum Elternunterhalt (XII ZR 148/09)</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/unterhalt/kinder-haften-fuer-ihre-eltern-neues-vom-bgh-zum-elternunterhalt-xii-zr-14809/</link>
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		<pubDate>Thu, 16 Sep 2010 10:42:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Der f&#252;r das Familienrecht zust&#228;ndige XII. Zivilsenat hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Sozialhilfetr&#228;ger, der einem im Heim lebenden Elternteil Sozialleistungen erbracht hat, von dessen Kindern eine Erstattung seiner Kosten verlangen kann. Die Kl&#228;gerin, Tr&#228;gerin der &#246;ffentlichen Hilfe, nimmt den Beklagten aus &#252;bergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt f&#252;r seine 1935 geborene Mutter in Anspruch. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der f&uuml;r das Familienrecht zust&auml;ndige XII. Zivilsenat  hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Sozialhilfetr&auml;ger,  der einem im Heim lebenden Elternteil Sozialleistungen erbracht hat, von  dessen Kindern eine Erstattung seiner Kosten verlangen kann.<span id="more-1104"></span></p>
<p>Die Kl&auml;gerin, Tr&auml;gerin der &ouml;ffentlichen Hilfe, nimmt  den Beklagten aus &uuml;bergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt  f&uuml;r seine 1935 geborene Mutter in Anspruch. Die Mutter, die sich seit  April 2005 in einem Pflegeheim befindet, litt schon w&auml;hrend der Kindheit  des Beklagten an einer Psychose mit schizophrener Symptomatik und damit  einhergehend an Antriebsschw&auml;che und Wahnideen. Sie hat den Beklagten  nur bis zur Trennung und Scheidung von ihrem damaligen Ehemann im Jahr  1973 - mit Unterbrechungen wegen zum Teil l&auml;ngerer station&auml;rer  Krankenhausaufenthalte - versorgt. Seit sp&auml;testens 1977 besteht so gut  wie kein Kontakt mehr zwischen dem Beklagten und seiner Mutter.</p>
<p>Der Beklagte wendet zum einen Verwirkung wegen  versp&auml;teter Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den  Sozialhilfetr&auml;ger und u. a. wegen Fehlverhaltens seiner Mutter ein. Da  sie ihn als Kind nie gut behandelt habe, w&uuml;rde es zum anderen eine  unbillige H&auml;rte bedeuten, wenn er gegen&uuml;ber dem Sozialhilfetr&auml;ger kraft  Rechts&uuml;bergangs f&uuml;r den Unterhalt der Mutter aufkommen m&uuml;sste.</p>
<p>Auf die Berufung der Kl&auml;gerin hat das  Oberlandesgericht den Beklagten im Wesentlichen antragsgem&auml;&szlig; verurteilt.  Mit seiner Revision begehrt der Beklagte Abweisung der Klage.</p>
<p>Die Revision des Beklagten blieb erfolglos. Der Unterhaltsanspruch ist nicht verwirkt.</p>
<p>Eine Verwirkung wegen versp&auml;teter Geltendmachung  scheitert bereits am hier nicht erf&uuml;llten Zeitmoment, wonach der  Gl&auml;ubiger seinen Anspruch nur dann verliert, wenn er sein Recht l&auml;ngere  Zeit- mindestens ein Jahr &#8211; nicht geltend macht, obwohl er dazu in der  Lage w&auml;re. Hier hat sich die Beh&ouml;rde durchg&auml;ngig um die Realisierung des  auf sie &uuml;bergangenen Unterhaltsanspruchs bem&uuml;ht. Deshalb durfte sich  der Beklagte auch nicht darauf einrichten, dass die Kl&auml;gerin ihr Recht  auch in Zukunft nicht geltend machen werde (so genanntes  Umstandsmoment).</p>
<p><strong>Weiter hat der Senat entschieden, dass eine  psychische Erkrankung, die dazu gef&uuml;hrt hat, dass der pflegebed&uuml;rftige  Elternteil der fr&uuml;heren Unterhaltsverpflichtung seinem Kind gegen&uuml;ber  nicht gerecht werden konnte, nicht als ein schuldhaftes Fehlverhalten im  Sinne des § 1611 BGB mit der Konsequenz eines Anspruchsverlustes  betrachtet werden kann.</strong></p>
<p>Wegen der vom Gesetz geforderten famili&auml;ren  Solidarit&auml;t rechtfertigen die als schicksalsbedingt zu qualifizierende  Krankheit der Mutter und deren Auswirkungen auf den Beklagten es nicht,  die Unterhaltslast dem Staat aufzub&uuml;rden. Etwas anderes gilt allerdings  dann, wenn der Lebenssachverhalt auch soziale bzw. &ouml;ffentliche Belange  beinhaltet. Das ist u. a. der Fall, wenn ein erkennbarer Bezug zu einem  Handeln des Staates vorliegt. Eine solche Konstellation lag der  Senatsentscheidung vom 21. April 2004 (XII ZR 251/01 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ 2004, 1097" target="_blank" title="(4 zugeordnete Entscheidungen)">FamRZ 2004, 1097</a>)  zugrunde, in der die psychische Erkrankung des unterhaltsberechtigten  Elternteils und die damit einhergehende Unf&auml;higkeit, sich um sein Kind  zu k&uuml;mmern, auf seinem Einsatz im zweiten Weltkrieg beruhte. Soziale  Belange, die einen &Uuml;bergang des Unterhaltsanspruchs auf die Beh&ouml;rde  ausschlie&szlig;en, k&ouml;nnen sich auch aus dem sozialhilferechtlichen Gebot  ergeben, auf die Interessen und Beziehungen in der Familie R&uuml;cksicht zu  nehmen. Der Ausschluss des Anspruchs&uuml;bergangs auf den Sozialhilfetr&auml;ger  bleibt damit auf Ausnahmef&auml;lle beschr&auml;nkt.</p>
<p>Die ma&szlig;geblichen Normen lauten wie folgt:</p>
<p><strong><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1611.html" target="_blank" title="&sect; 1611 BGB: Beschr&auml;nkung oder Wegfall der Verpflichtung">§ 1611 BGB</a> (Beschr&auml;nkung oder Wegfall der Verpflichtung) </strong></p>
<p>(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein  sittliches Verschulden bed&uuml;rftig geworden, hat er seine eigene  Unterhaltspflicht gegen&uuml;ber dem Unterhaltspflichtigen gr&ouml;blich  vernachl&auml;ssigt oder sich vors&auml;tzlich einer schweren Verfehlung gegen den  Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angeh&ouml;rigen des  Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur  einen Beitrag zum Unterhalt in der H&ouml;he zu leisten, die der Billigkeit  entspricht. Die Verpflichtung f&auml;llt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme  des Verpflichteten grob unbillig w&auml;re.</p>
<p>&#8230;</p>
<p><strong>§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/94.html" target="_blank" title="&sect; 94 SGB XII: &Uuml;bergang von Anspr&uuml;chen gegen einen nach b&uuml;rgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen">94 SGB XII</a> (&Uuml;bergang von Anspr&uuml;chen gegen einen nach b&uuml;rgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen) </strong></p>
<p>(1) Hat die leistungsberechtigte Person f&uuml;r die Zeit,  f&uuml;r die Leistungen erbracht werden, nach b&uuml;rgerlichem Recht einen  Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur H&ouml;he der geleisteten  Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch  auf den Tr&auml;ger der Sozialhilfe &uuml;ber. …</p>
<p>(2) …</p>
<p>(3) Anspr&uuml;che nach Absatz 1 und 2 gehen nicht &uuml;ber, soweit</p>
<p>1. …</p>
<p>2. der &Uuml;bergang des Anspruchs eine unbillige H&auml;rte bedeuten w&uuml;rde.</p>
<p>…</p>
<p>Urteil vom 15. September 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 148/09" target="_blank" title="BGH, 15.09.2010 - XII ZR 148/09">XII ZR 148/09</a></p>
<p>AG Bottrop &#8211;  14 F 187/08 &#8211; Urteil vom 14. November 2008</p>
<p>OLG Hamm &#8211;  II-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 UF 241/08" target="_blank" title="OLG Hamm, 06.08.2009 - 2 UF 241/08">2 UF 241/08</a> &#8211; Urteil vom 6. August 2009</p>
<p>(ver&ouml;ffentlicht in FamRZ 2010, 303)</p>
<p><em> </em></p>
<p><em>Quelle: </em><span><em>Pressestelle des Bundesgerichtshofs </em><br />
</span></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BVerfG: Hartz IV Regels&#228;tze verfassungswidrig (1 BvL 4/09)</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/unterhalt/bverfg-hartz-iv-regelsaetze-verfassungswidrig-1-bvl-409/</link>
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		<pubDate>Tue, 09 Feb 2010 09:59:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[bverfG]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz 4]]></category>
		<category><![CDATA[Harz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Regelsatz]]></category>
		<category><![CDATA[verfassungswidrig]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung f&#252;r Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gew&#228;hrleistung eines menschenw&#252;rdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erf&#252;llen. I. Sachverhalt 1. Das Vierte Gesetz f&#252;r moderne Dienstleistungen ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung f&uuml;r Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gew&auml;hrleistung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> erf&uuml;llen.</p>
<p><span id="more-1066"></span><strong>I. Sachverhalt </strong></p>
<p>	1. Das Vierte Gesetz f&uuml;r moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom <br />
	24. Dezember 2003 (sog. &bdquo;Hartz IV-Gesetz&ldquo;) f&uuml;hrte mit Wirkung vom 1. <br />
	Januar 2005 die bisherige Arbeitslosenhilfe und die bisherige <br />
	Sozialhilfe im neu geschaffenen Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) <br />
	in Form einer einheitlichen, bed&uuml;rftigkeitsabh&auml;ngigen Grundsicherung f&uuml;r <br />
	Erwerbsf&auml;hige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden <br />
	Personen zusammen. Danach erhalten erwerbsf&auml;hige Hilfebed&uuml;rftige <br />
	Arbeitslosengeld II und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft <br />
	lebenden, nicht erwerbsf&auml;higen Angeh&ouml;rigen, insbesondere Kinder vor <br />
	Vollendung des 15. Lebensjahres, Sozialgeld. Diese Leistungen setzen <br />
	sich im Wesentlichen aus der in den <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html" target="_blank" title="&sect; 20 SGB II: Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts">&sect;&sect; 20</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 SGB II: Sozialgeld">28 SGB II</a> bestimmten <br />
	Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen f&uuml;r <br />
	Unterkunft und Heizung zusammen. Sie werden nur gew&auml;hrt, wenn <br />
	ausreichende eigene Mittel, insbesondere Einkommen oder Verm&ouml;gen, nicht <br />
	vorhanden sind. Die Regelleistung f&uuml;r Alleinstehende legte das SGB II <br />
	zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens f&uuml;r die alten L&auml;nder einschlie&szlig;lich <br />
	Berlin (Ost) auf 345 Euro fest. Die Regelleistung f&uuml;r die &uuml;brigen <br />
	Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestimmt es als prozentuale Anteile <br />
	davon. Danach ergaben sich zum 1. Januar 2005 f&uuml;r Ehegatten, <br />
	Lebenspartner und Partner einer ehe&auml;hnlichen Gemeinschaft ein Betrag von <br />
	gerundet 311 Euro (90%), f&uuml;r Kinder bis zur Vollendung des 14. <br />
	Lebensjahres ein Betrag von 207 Euro (60%) und f&uuml;r Kinder ab Beginn des <br />
	15. Lebensjahres ein Betrag von 276 Euro (80%). </p>
<p>	Im Vergleich zu den Regelungen nach dem fr&uuml;heren Bundessozialhilfegesetz <br />
	(BSHG) wird die Regelleistung nach dem SGB II weitgehend pauschaliert; <br />
	eine Erh&ouml;hung f&uuml;r den Alltagsbedarf ist ausgeschlossen. Einmalige <br />
	Beihilfen werden nur noch in Ausnahmef&auml;llen f&uuml;r einen besonderen Bedarf <br />
	gew&auml;hrt. Zur Deckung unregelm&auml;&szlig;ig wiederkehrenden Bedarfs ist die <br />
	Regelleistung erh&ouml;ht worden, damit Leistungsempf&auml;nger entsprechende <br />
	Mittel ansparen k&ouml;nnen. </p>
<p>	2. a) Bei der Festsetzung der Regelleistung hat sich der Gesetzgeber an <br />
	das Sozialhilferecht, das seit dem 1. Januar 2005 im Sozialgesetzbuch <br />
	Zw&ouml;lftes Buch (SGB XII) geregelt wird, angelehnt. Nach dem SGB XII und <br />
	der vom zust&auml;ndigen Bundesministerium erlassenen Regelsatzverordnung <br />
	erfolgt die Bemessung der sozialhilferechtlichen Regels&auml;tze nach einem <br />
	Statistikmodell, das bereits in &auml;hnlicher Form unter der Geltung des <br />
	Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) entwickelt worden war. Grundlage f&uuml;r <br />
	die Bemessung der Regels&auml;tze ist eine Sonderauswertung der Einkommens- <br />
	und Verbrauchsstichprobe, die vom Statistischen Bundesamt alle f&uuml;nf <br />
	Jahre erhoben wird. F&uuml;r die Bestimmung des Eckregelsatzes, der auch f&uuml;r <br />
	Alleinstehende gilt, sind die in den einzelnen Abteilungen der <br />
	Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfassten Ausgaben der untersten <br />
	20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonenhaushalte <br />
	(unterstes Quintil) nach Herausnahme der Empf&auml;nger von Sozialhilfe <br />
	ma&szlig;geblich. Diese Ausgaben gehen allerdings nicht vollst&auml;ndig, sondern <br />
	als regelsatzrelevanter Verbrauch nur zu bestimmten Prozentanteilen in <br />
	die Bemessung des Eckregelsatzes ein. </p>
<p>	Die seit dem 1. Januar 2005 geltende Regelsatzverordnung fu&szlig;t auf der <br />
	Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahre 1998. Bei der <br />
	Bestimmung des regelsatzrelevanten Verbrauchs in &sect; 2 Abs. 2 <br />
	Regelsatzverordnung wurde die Abteilung 10 der Einkommens- und <br />
	Verbrauchsstichprobe (Bildungswesen) nicht ber&uuml;cksichtigt. Weiterhin <br />
	erfolgten Abschl&auml;ge unter anderem in der Abteilung 03 (Bekleidung und <br />
	Schuhe) zum Beispiel f&uuml;r Pelze und Ma&szlig;kleidung, in der Abteilung 04 <br />
	(Wohnung etc.) bei der Ausgabenposition &bdquo;Strom&ldquo;, in der Abteilung 07 <br />
	(Verkehr) wegen der Kosten f&uuml;r Kraftfahrzeuge und in der Abteilung 09 <br />
	(Freizeit, Unterhaltung und Kultur) zum Beispiel f&uuml;r Segelflugzeuge. Der <br />
	f&uuml;r das Jahr 1998 errechnete Betrag wurde nach den Regelungen, die f&uuml;r <br />
	die j&auml;hrliche Anpassung der Regelleistung nach dem SGB II und der <br />
	Regels&auml;tze nach dem SGB XII gelten, entsprechend der Entwicklung des <br />
	aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. &sect; 68 <br />
	SGB VI) auf den 1. Januar 2005 hochgerechnet. </p>
<p>	b) Bei der Festsetzung der Regelleistung f&uuml;r Kinder wich der Gesetzgeber <br />
	von den Prozents&auml;tzen, die unter dem BSHG galten, ab und bildete nunmehr <br />
	nur noch zwei Altersgruppen (0 bis 14 Jahre und 14 bis 18 Jahre). Eine <br />
	Untersuchung des Ausgabeverhaltens von Ehepaaren mit einem Kind, wie sie <br />
	unter dem BSHG erfolgt war, unterblieb zun&auml;chst. </p>
<p>	3. Die Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem <br />
	Jahre 2003 f&uuml;hrte zwar zum 1. Januar 2007 zu &Auml;nderungen beim <br />
	regelsatzrelevanten Verbrauch gem&auml;&szlig; &sect; 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung, <br />
	jedoch nicht zu einer Erh&ouml;hung des Eckregelsatzes und der Regelleistung <br />
	f&uuml;r Alleinstehende. Eine erneute Sonderauswertung bezogen auf das <br />
	Ausgabeverhalten von Ehepaaren mit einem Kind veranlasste den <br />
	Gesetzgeber zur Einf&uuml;hrung einer dritten Alterstufe von <br />
	haushaltsangeh&ouml;rigen Kindern im Alter von 6 Jahren bis zur Vollendung <br />
	des 14. Lebensjahres. Diese erhalten ab dem 1. Juli 2009 nach &sect; 74 SGB <br />
	II 70% der Regelleistung eines Alleinstehenden. Seit dem 1. August 2009 <br />
	erhalten schulpflichtige Kinder nach Ma&szlig;gabe von <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/24a.html" target="_blank">&sect; 24a SGB II</a> zudem <br />
	zus&auml;tzliche Leistungen f&uuml;r die Schule in H&ouml;he von 100 Euro pro <br />
	Schuljahr. </p>
<p>	4. &Uuml;ber eine Vorlage des Hessischen Landessozialgerichts (1 BvL 1/09) <br />
	und &uuml;ber zwei Vorlagen des Bundessozialgerichts (1 BvL 3/09 und 1 BvL <br />
	4/09) zu der Frage, ob die H&ouml;he der Regelleistung zur Sicherung des <br />
	Lebensunterhalts f&uuml;r Erwachsene und Kinder bis zur Vollendung des 14. <br />
	Lebensjahres im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 nach &sect; <br />
	20 Abs. 1 bis 3 und nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 SGB II: Sozialgeld">&sect; 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 SGB II</a> mit dem <br />
	Grundgesetz vereinbar ist, hat der Erste Senat des <br />
	Bundesverfassungsgerichts am 20. Oktober 2009 verhandelt. Die diesen <br />
	Vorlagen zugrundeliegenden Ausgangsverfahren sind in der <br />
	Pressemitteilung zur m&uuml;ndlichen Verhandlung (Nr. 96/2009 vom 19. August <br />
	2009) im Einzelnen dargestellt. </p>
<p>	II. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts </p>
<p>	Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die <br />
	Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung f&uuml;r Erwachsene und Kinder <br />
	betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gew&auml;hrleistung <br />
	eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in <br />
	Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> erf&uuml;llen. Die Vorschriften bleiben bis <br />
	zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu <br />
	treffen hat, weiter anwendbar. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung <br />
	auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines <br />
	unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs f&uuml;r <br />
	die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 SGB II: Berechtigte">&sect; 7 SGB II</a> Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht <br />
	von den Leistungen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html" target="_blank" title="&sect; 20 SGB II: Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts">&sect;&sect; 20</a> ff. SGB II erfasst wird, zur <br />
	Gew&auml;hrleistung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums jedoch zwingend <br />
	zu decken ist. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird <br />
	angeordnet, dass dieser Anspruch nach Ma&szlig;gabe der Urteilsgr&uuml;nde <br />
	unmittelbar aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> zu <br />
	Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann. </p>
<p>	<strong>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erw&auml;gungen zu Grunde: </strong></p>
<p>	1. a) Das Grundrecht auf Gew&auml;hrleistung eines menschenw&uuml;rdigen <br />
	Existenzminimums aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit dem <br />
	Sozialstaatsprinzip des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> sichert jedem Hilfebed&uuml;rftigen <br />
	diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die f&uuml;r seine physische <br />
	Existenz und f&uuml;r ein Mindestma&szlig; an Teilhabe am gesellschaftlichen, <br />
	kulturellen und politischen Leben unerl&auml;sslich sind. Dieses Grundrecht <br />
	aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> hat als Gew&auml;hrleistungsrecht in seiner Verbindung <br />
	mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> neben dem absolut wirkenden Anspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1</a> <br />
	Abs. 1 GG auf Achtung der W&uuml;rde jedes Einzelnen eigenst&auml;ndige Bedeutung. <br />
	Es ist dem Grunde nach unverf&uuml;gbar und muss eingel&ouml;st werden, bedarf <br />
	aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den <br />
	Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen <br />
	Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen <br />
	auszurichten hat. Der Umfang des verfassungsrechtlichen <br />
	Leistungsanspruchs kann im Hinblick auf die Arten des Bedarfs und die <br />
	daf&uuml;r erforderlichen Mittel nicht unmittelbar aus der Verfassung <br />
	abgeleitet werden. Die Konkretisierung obliegt dem Gesetzgeber, dem <br />
	hierbei ein Gestaltungsspielraum zukommt. </p>
<p>	Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle <br />
	existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und <br />
	sachgerechten Verfahren nach dem tats&auml;chlichen Bedarf, also <br />
	realit&auml;tsgerecht, zu bemessen. </p>
<p>	b) Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des <br />
	Existenzminimums entspricht eine zur&uuml;ckhaltende Kontrolle der <br />
	einfachgesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht. Da das <br />
	Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs erlaubt, <br />
	beschr&auml;nkt sich bezogen auf das Ergebnis die materielle Kontrolle <br />
	darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Innerhalb der <br />
	materiellen Bandbreite, welche diese Evidenzkontrolle bel&auml;sst, kann das <br />
	Grundrecht auf Gew&auml;hrleistung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums <br />
	keine quantifizierbaren Vorgaben liefern. Es erfordert aber eine <br />
	Kontrolle der Grundlagen und der Methode der Leistungsbemessung <br />
	daraufhin, ob sie dem Ziel des Grundrechts gerecht werden. Um eine der <br />
	Bedeutung des Grundrechts angemessene Nachvollziehbarkeit des Umfangs <br />
	der gesetzlichen Hilfeleistungen sowie deren gerichtliche Kontrolle zu <br />
	gew&auml;hrleisten, m&uuml;ssen die Festsetzungen der Leistungen auf der Grundlage <br />
	verl&auml;sslicher Zahlen und schl&uuml;ssiger Berechnungsverfahren tragf&auml;hig zu <br />
	rechtfertigen sein. </p>
<p>	Das Bundesverfassungsgericht pr&uuml;ft deshalb, ob der Gesetzgeber das Ziel, <br />
	ein menschenw&uuml;rdiges Dasein zu sichern, in einer <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in <br />
	Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> gerecht werdenden Weise erfasst und <br />
	umschrieben hat, ob er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur <br />
	Bemessung des Existenzminimums im Grundsatz taugliches <br />
	Berechnungsverfahren gew&auml;hlt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im <br />
	Wesentlichen vollst&auml;ndig und zutreffend ermittelt und schlie&szlig;lich, ob er <br />
	sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren <br />
	Zahlenwerk innerhalb dieses gew&auml;hlten Verfahrens und dessen <br />
	Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat. Zur <br />
	Erm&ouml;glichung dieser verfassungsgerichtlichen Kontrolle besteht f&uuml;r den <br />
	Gesetzgeber die Obliegenheit, die zur Bestimmung des Existenzminimums im <br />
	Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte <br />
	nachvollziehbar offen zu legen. Kommt er ihr nicht hinreichend nach, <br />
	steht die Ermittlung des Existenzminimums bereits wegen dieser M&auml;ngel <br />
	nicht mehr mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> in <br />
	Einklang. </p>
<p>	2. Die in den Ausgangsverfahren geltenden Regelleistungen von 345, 311 <br />
	und 207 Euro k&ouml;nnen zur Sicherstellung eines menschenw&uuml;rdigen <br />
	Existenzminimums nicht als evident unzureichend angesehen werden. F&uuml;r <br />
	den Betrag der Regelleistung von 345 Euro kann eine evidente <br />
	Unterschreitung nicht festgestellt werden, weil sie zur Sicherung der <br />
	physischen Seite des Existenzminimums zumindest ausreicht und der <br />
	Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der sozialen Seite des <br />
	Existenzminimums besonders weit ist. </p>
<p>	Dies gilt auch f&uuml;r den Betrag von 311 Euro f&uuml;r erwachsene Partner einer <br />
	Bedarfsgemeinschaft. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass durch <br />
	das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen gespart werden und deshalb zwei <br />
	zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der <br />
	geringer als das Doppelte des Bedarfs eines Alleinlebenden ist. </p>
<p>	Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass der f&uuml;r Kinder bis zur <br />
	Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich geltende Betrag von 207 Euro <br />
	zur Sicherung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums offensichtlich <br />
	unzureichend ist. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dieser <br />
	Betrag nicht ausreicht, um das physische Existenzminimum, insbesondere <br />
	den Ern&auml;hrungsbedarf von Kindern im Alter von 7 bis zur Vollendung des <br />
	14. Lebensjahres zu decken. </p>
<p>	3. Das Statistikmodell, das f&uuml;r die Bemessung der sozialhilferechtlichen <br />
	Regels&auml;tze gilt und nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Grundlage <br />
	f&uuml;r die Bestimmung der Regelleistung bildet, ist eine <br />
	verfassungsrechtlich zul&auml;ssige, weil vertretbare Methode zur <br />
	realit&auml;tsnahen Bestimmung des Existenzminimums f&uuml;r eine alleinstehende <br />
	Person. Es st&uuml;tzt sich auch auf geeignete empirische Daten. Die <br />
	Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bildet in statistisch zuverl&auml;ssiger <br />
	Weise das Verbrauchsverhalten der Bev&ouml;lkerung ab. Die Auswahl der <br />
	untersten 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten <br />
	Einpersonenhaushalte nach Herausnahme der Empf&auml;nger von Sozialhilfe als <br />
	Referenzgruppe f&uuml;r die Ermittlung der Regelleistung f&uuml;r einen <br />
	Alleinstehenden ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der <br />
	Gesetzgeber konnte auch vertretbar davon ausgehen, dass die bei der <br />
	Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 zugrunde <br />
	gelegte Referenzgruppe statistisch zuverl&auml;ssig &uuml;ber der <br />
	Sozialhilfeschwelle lag. </p>
<p>	Es ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die in <br />
	den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe <br />
	erfassten Ausgaben des untersten Quintils nicht vollst&auml;ndig, sondern als <br />
	regelleistungsrelevanter Verbrauch nur zu einem bestimmten Prozentsatz <br />
	in die Bemessung der Regelleistung einflie&szlig;en. Der Gesetzgeber hat aber <br />
	die wertende Entscheidung, welche Ausgaben zum Existenzminimum z&auml;hlen, <br />
	sachgerecht und vertretbar zu treffen. K&uuml;rzungen von Ausgabepositionen <br />
	in den Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bed&uuml;rfen zu <br />
	ihrer Rechtfertigung einer empirischen Grundlage. Der Gesetzgeber darf <br />
	Ausgaben, welche die Referenzgruppe t&auml;tigt, nur dann als nicht relevant <br />
	einstufen, wenn feststeht, dass sie anderweitig gedeckt werden oder zur <br />
	Sicherung des Existenzminimums nicht notwendig sind. Hinsichtlich der <br />
	H&ouml;he der K&uuml;rzungen ist auch eine Sch&auml;tzung auf fundierter empirischer <br />
	Grundlage nicht ausgeschlossen; Sch&auml;tzungen &bdquo;ins Blaue hinein&ldquo; stellen <br />
	jedoch keine realit&auml;tsgerechte Ermittlung dar. </p>
<p>	4. Die Regelleistung von 345 Euro ist nicht in verfassungsgem&auml;&szlig;er Weise <br />
	ermittelt worden, weil von den Strukturprinzipien des Statistikmodells <br />
	ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen worden ist. </p>
<p>	a) Der in &sect; 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung 2005 festgesetzte regelsatz- <br />
	und damit zugleich regelleistungsrelevante Verbrauch beruht nicht auf <br />
	einer tragf&auml;higen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe <br />
	1998. Denn bei einzelnen Ausgabepositionen wurden prozentuale Abschl&auml;ge <br />
	f&uuml;r nicht regelleistungsrelevante G&uuml;ter und Dienstleistungen (zum <br />
	Beispiel Pelze, Ma&szlig;kleidung und Segelflugzeuge) vorgenommen, ohne dass <br />
	feststand, ob die Vergleichsgruppe (unterstes Quintil) &uuml;berhaupt solche <br />
	Ausgaben get&auml;tigt hat. Bei anderen Ausgabepositionen wurden K&uuml;rzungen <br />
	vorgenommen, die dem Grunde nach vertretbar, in der H&ouml;he jedoch <br />
	empirisch nicht belegt waren (zum Beispiel K&uuml;rzung um 15% bei der <br />
	Position Strom). Andere Ausgabepositionen, zum Beispiel die Abteilung 10 <br />
	(Bildungswesen), blieben v&ouml;llig unber&uuml;cksichtigt, ohne dass dies <br />
	begr&uuml;ndet worden w&auml;re. </p>
<p>	b) Zudem stellt die Hochrechnung der f&uuml;r 1998 ermittelten Betr&auml;ge auf <br />
	das Jahr 2005 anhand der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts einen <br />
	sachwidrigen Ma&szlig;stabswechsel dar. W&auml;hrend die statistische <br />
	Ermittlungsmethode auf Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und <br />
	Lebenshaltungskosten abstellt, kn&uuml;pft die Fortschreibung nach dem <br />
	aktuellen Rentenwert an die Entwicklung der Bruttol&ouml;hne und -geh&auml;lter, <br />
	den Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung und an einen <br />
	Nachhaltigkeitsfaktor an. Diese Faktoren weisen aber keinen Bezug zum <br />
	Existenzminimum auf. </p>
<p>	5. Die Ermittlung der Regelleistung in H&ouml;he von 311 Euro f&uuml;r in <br />
	Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Partner gen&uuml;gt nicht den <br />
	verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil sich die M&auml;ngel bei der <br />
	Ermittlung der Regelleistung f&uuml;r Alleinstehende hier fortsetzen, denn <br />
	sie wurde auf der Basis jener Regelleistung ermittelt. Allerdings beruht <br />
	die Annahme, dass f&uuml;r die Sicherung des Existenzminimums von zwei <br />
	Partnern ein Betrag in H&ouml;he von 180 % des entsprechenden Bedarfs eines <br />
	Alleinstehenden ausreicht, auf einer ausreichenden empirischen <br />
	Grundlage. </p>
<p>	6. Das Sozialgeld f&uuml;r Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von <br />
	207 Euro gen&uuml;gt nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, weil es von <br />
	der bereits beanstandeten Regelleistung in H&ouml;he von 345 Euro abgeleitet <br />
	ist. Dar&uuml;ber hinaus beruht die Festlegung auf keiner vertretbaren <br />
	Methode zur Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes im Alter bis <br />
	zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Der Gesetzgeber hat jegliche <br />
	Ermittlungen zum spezifischen Bedarf eines Kindes, der sich im <br />
	Unterschied zum Bedarf eines Erwachsenen an kindlichen <br />
	Entwicklungsphasen und einer kindgerechten Pers&ouml;nlichkeitsentfaltung <br />
	auszurichten hat, unterlassen. Sein vorgenommener Abschlag von 40 % <br />
	gegen&uuml;ber der Regelleistung f&uuml;r einen Alleinstehenden beruht auf einer <br />
	freih&auml;ndigen Setzung ohne empirische und methodische Fundierung. <br />
	Insbesondere blieben die notwendigen Aufwendungen f&uuml;r Schulb&uuml;cher, <br />
	Schulhefte, Taschenrechner etc. unber&uuml;cksichtigt, die zum existentiellen <br />
	Bedarf eines Kindes geh&ouml;ren. Denn ohne Deckung dieser Kosten droht <br />
	hilfebed&uuml;rftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen. Auch fehlt <br />
	eine differenzierte Untersuchung des Bedarfs von kleineren und gr&ouml;&szlig;eren <br />
	Kindern. </p>
<p>	7. Diese Verfassungsverst&ouml;&szlig;e sind weder durch die Auswertung der <br />
	Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 und die Neubestimmung des <br />
	regelsatzrelevanten Verbrauchs zum 1. Januar 2007 noch durch die Mitte <br />
	2009 in Kraft getretenen <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/74.html" target="_blank">&sect;&sect; 74</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/24a.html" target="_blank">24a SGB II</a> beseitigt worden. </p>
<p>	a) Die zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene &Auml;nderung der <br />
	Regelsatzverordnung hat wesentliche M&auml;ngel, wie zum Beispiel die <br />
	Nichtber&uuml;cksichtigung der in der Abteilung 10 (Bildungswesen) der <br />
	Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfassten Ausgaben oder die <br />
	Hochrechnung der f&uuml;r 2003 ermittelten Betr&auml;ge entsprechend der <br />
	Entwicklung des aktuellen Rentenwertes, nicht beseitigt. </p>
<p>	b) Das durch <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/74.html" target="_blank">&sect; 74 SGB II</a> eingef&uuml;hrte Sozialgeld f&uuml;r Kinder ab Beginn des <br />
	7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in H&ouml;he von 70 % der <br />
	Regelleistung f&uuml;r einen Alleinstehenden gen&uuml;gt den <br />
	verfassungsrechtlichen Anforderungen bereits deshalb nicht, weil es sich <br />
	von dieser fehlerhaft ermittelten Regelleistung ableitet. Zwar d&uuml;rfte <br />
	der Gesetzgeber mit der Einf&uuml;hrung einer dritten Altersstufe und der &sect; <br />
	74 SGB II zugrunde liegenden Bemessungsmethode einer realit&auml;tsgerechten <br />
	Ermittlung der notwendigen Leistungen f&uuml;r Kinder im schulpflichtigen <br />
	Alter n&auml;her gekommen sein. Den Anforderungen an die Ermittlung des <br />
	kinderspezifischen Bedarfs ist er dennoch nicht gerecht geworden, weil <br />
	die gesetzliche Regelung weiterhin an den Verbrauch f&uuml;r einen <br />
	erwachsenen Alleinstehenden ankn&uuml;pft. </p>
<p>	c) Die Regelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/24a.html" target="_blank">&sect; 24a SGB II</a>, die eine einmalige Zahlung von 100 <br />
	Euro vorsieht, f&uuml;gt sich methodisch nicht in das Bedarfssystem des SGB <br />
	II ein. Zudem hat der Gesetzgeber den notwendigen Schulbedarf eines <br />
	Kindes bei Erlass des <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/24a.html" target="_blank">&sect; 24a SGB II</a> nicht empirisch ermittelt. Der Betrag <br />
	von 100 Euro pro Schuljahr wurde offensichtlich freih&auml;ndig gesch&auml;tzt. </p>
<p>	8. Es ist mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> zudem <br />
	unvereinbar, dass im SGB II eine Regelung fehlt, die einen Anspruch auf <br />
	Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenw&uuml;rdigen <br />
	Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, <br />
	besonderen Bedarfs vorsieht. Ein solcher ist f&uuml;r denjenigen Bedarf <br />
	erforderlich, der deswegen nicht schon von den <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html" target="_blank" title="&sect; 20 SGB II: Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts">&sect;&sect; 20</a> ff. SGB II <br />
	abgedeckt wird, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der <br />
	die Regelleistung beruht, allein den Durchschnittsbedarf in &uuml;blichen <br />
	Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen dar&uuml;ber <br />
	hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen. </p>
<p>	Die Gew&auml;hrung einer Regelleistung als Festbetrag ist grunds&auml;tzlich <br />
	zul&auml;ssig. Wenn das Statistikmodell entsprechend den <br />
	verfassungsrechtlichen Vorgaben angewandt und der Pauschalbetrag <br />
	insbesondere so bestimmt worden ist, dass ein Ausgleich zwischen <br />
	verschiedenen Bedarfspositionen m&ouml;glich ist, kann der Hilfebed&uuml;rftige in <br />
	der Regel sein individuelles Verbrauchsverhalten so gestalten, dass er <br />
	mit dem Festbetrag auskommt; vor allem hat er bei besonderem Bedarf <br />
	zuerst auf das Ansparpotential zur&uuml;ckzugreifen, das in der Regelleistung <br />
	enthalten ist. </p>
<p>	Da ein pauschaler Regelleistungsbetrag jedoch nach seiner Konzeption nur <br />
	den durchschnittlichen Bedarf decken kann, wird ein in Sonderf&auml;llen <br />
	auftretender Bedarf von der Statistik nicht aussagekr&auml;ftig ausgewiesen. <br />
	<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> gebietet <br />
	allerdings, auch diesen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, <br />
	besonderen Bedarf zu decken, wenn es im Einzelfall f&uuml;r ein <br />
	menschenw&uuml;rdiges Existenzminimum erforderlich ist. Dieser ist im SGB II <br />
	bisher nicht ausnahmslos erfasst. Der Gesetzgeber hat wegen dieser L&uuml;cke <br />
	in der Deckung des lebensnotwendigen Existenzminimums eine <br />
	H&auml;rtefallregelung in Form eines Anspruchs auf Hilfeleistungen zur <br />
	Deckung dieses besonderen Bedarfs f&uuml;r die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 SGB II: Berechtigte">&sect; 7 SGB II</a> <br />
	Leistungsberechtigten vorzugeben. Dieser Anspruch entsteht allerdings <br />
	erst, wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem <br />
	Hilfebed&uuml;rftigen gew&auml;hrten Leistungen &#8211; einschlie&szlig;lich der Leistungen <br />
	Dritter und unter Ber&uuml;cksichtigung von Einsparm&ouml;glichkeiten des <br />
	Hilfebed&uuml;rftigen &#8211; das menschenw&uuml;rdige Existenzminimum nicht mehr <br />
	gew&auml;hrleistet. Er d&uuml;rfte angesichts seiner engen und strikten <br />
	Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen F&auml;llen in Betracht kommen. </p>
<p>	9. Die verfassungswidrigen Normen bleiben bis zu einer Neuregelung, die <br />
	der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiterhin <br />
	anwendbar. Wegen des gesetzgeberischen </p>
<p>	Gestaltungsspielraums ist das Bundesverfassungsgericht nicht befugt, <br />
	aufgrund eigener Einsch&auml;tzungen und Wertungen gestaltend selbst einen <br />
	bestimmten Leistungsbetrag festzusetzen. Da nicht festgestellt werden <br />
	kann, dass die gesetzlich festgesetzten Regelleistungsbetr&auml;ge evident <br />
	unzureichend sind, ist der Gesetzgeber nicht unmittelbar von Verfassungs <br />
	wegen verpflichtet, h&ouml;here Leistungen festzusetzen. Er muss vielmehr ein <br />
	Verfahren zur realit&auml;ts- und bedarfsgerechten Ermittlung der zur <br />
	Sicherung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen <br />
	entsprechend den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben <br />
	durchf&uuml;hren und dessen Ergebnis im Gesetz als Leistungsanspruch <br />
	verankern. </p>
<p>	<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> verpflichtet den <br />
	Gesetzgeber nicht dazu, die Leistungen r&uuml;ckwirkend neu festzusetzen. <br />
	Sollte der Gesetzgeber allerdings seiner Pflicht zur Neuregelung bis zum <br />
	31. Dezember 2010 nicht nachgekommen sein, w&auml;re ein pflichtwidrig sp&auml;ter <br />
	erlassenes Gesetz schon zum 1. Januar 2011 in Geltung zu setzen. </p>
<p>	Der Gesetzgeber ist ferner verpflichtet, bis sp&auml;testens zum 31. Dezember <br />
	2010 eine Regelung im SGB II zu schaffen, die sicherstellt, dass ein <br />
	unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf gedeckt <br />
	wird. Die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 SGB II: Berechtigte">&sect; 7 SGB II</a> Leistungsberechtigten, bei denen ein <br />
	derartiger Bedarf vorliegt, m&uuml;ssen aber auch vor der Neuregelung die <br />
	erforderlichen Sach- oder Geldleistungen erhalten. Um die Gefahr einer <br />
	Verletzung von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> in <br />
	der &Uuml;bergangszeit bis zur Einf&uuml;hrung einer entsprechenden <br />
	H&auml;rtefallklausel zu vermeiden, muss die verfassungswidrige L&uuml;cke f&uuml;r die <br />
	Zeit ab der Verk&uuml;ndung des Urteils durch eine entsprechende Anordnung <br />
	des Bundesverfassungsgerichts geschlossen werden. </p>
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		<title>Neue S&#252;ddeutsche Unterhaltsleitlinien 2010 (S&#252;dL)</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Feb 2010 11:31:23 +0000</pubDate>
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