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	<title>Rechtsanwalt Moritz Graßinger &#124; München &#187; Versorgungsausgleich</title>
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	<description>Familienrecht &#124; Erbrecht &#124; Scheidung &#124; Ehevertrag &#124; Unterhalt</description>
	<lastBuildDate>Wed, 07 Apr 2010 12:52:47 +0000</lastBuildDate>
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		<title>01.09.2009: Die wichtigsten &#196;nderungen im Familienrecht auf einen Blick (FamFG)</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Sep 2009 07:09:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Zugewinnausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Ehegattenunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[FamFG]]></category>
		<category><![CDATA[featured]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[&#160;Heute tritt das FamFG mit zahlreichen &#196;nderungen u.a. f&#252;r das gerichtliche Verfahren im Familienrecht in Kraft. Hier geben wir Ihnen einen kurzen &#220;berblick &#252;ber die wichtigsten &#196;nderungen: 1. Unterhalt Im Unterhaltsverfahren m&#252;ssen die Parteien nun anwaltlich vertreten sein. Dies gilt nicht f&#252;r die einstweilige Anordnung (&#167; 114 FamFG ). Die Auskunftspflicht der Beteiligten und Dritten ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;Heute tritt das<strong> FamFG</strong> mit zahlreichen &Auml;nderungen u.a. f&uuml;r das gerichtliche Verfahren im Familienrecht in Kraft. Hier geben wir Ihnen einen kurzen &Uuml;berblick &uuml;ber die wichtigsten &Auml;nderungen:</p>
<h3><span id="more-783"></span><br />
1. Unterhalt</h3>
<ul>
<li>Im Unterhaltsverfahren m&uuml;ssen die Parteien nun <strong>anwaltlich vertreten</strong> sein. Dies gilt nicht f&uuml;r die einstweilige Anordnung (<a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/114.html" target="_blank" title="&sect; 114 FamFG: Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht">&sect; 114 FamFG</a> ).</li>
<li>Die <strong>Auskunftspflicht </strong>der Beteiligten und Dritten wurde erheblich ausgeweitet (<a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/235.html" target="_blank" title="&sect; 235 FamFG: Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten">&sect;&sect; 235</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/236.html" target="_blank" title="&sect; 236 FamFG: Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter">236 FamFG</a>). Das Gericht kann eine schriftliche Versicherung fordern, dass die Auskunft wahrheitsgem&auml;&szlig; und vollst&auml;ndig erteilt wurde.&nbsp;</li>
<li>Die Parteien sind verpflichtet im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bei <strong>&Auml;nderungen </strong>der Umst&auml;nde wie Verm&ouml;gen, Eink&uuml;nfte und pers&ouml;nlichen und wirtschaftlichen Verh&auml;ltnissen <strong>ungefragt </strong>mitzuteilen (<a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/235.html" target="_blank" title="&sect; 235 FamFG: Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten">&sect;235 Abs. 3 FamFG</a>). Bei Nichtbeachtung k&ouml;nnen der Partei die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.&nbsp;</li>
<li>Das Gericht kann nun auch bei Verfahren zum Ehegattenunterhalt <strong>Ausk&uuml;nfte bei Finanz&auml;mtern</strong> einholen.&nbsp;</li>
<li>Wesentliche &Auml;nderungen gibt es auch bei der <strong>Ab&auml;nderung </strong>gerichtlicher Entscheidungen, Vergleichen und Urkunden. Eine Ab&auml;nderung ist nun wirksam:<br />
    &#8211; Generell ab <strong>Rechtsh&auml;ngigkeit </strong>des Ab&auml;nderungsantrags (<a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/238.html" target="_blank" title="&sect; 238 FamFG: Ab&auml;nderung gerichtlicher Entscheidungen">&sect; 238 Abs. 3 S. 1 FamFG</a>)<br />
    &#8211; Bei <strong>Antrag auf Erh&ouml;hung</strong>: ab Verzug des Unterhaltspflichtigen (<a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/238.html" target="_blank" title="&sect; 238 FamFG: Ab&auml;nderung gerichtlicher Entscheidungen">&sect; 238 Abs. 3 S. 2 FamFG</a>)<br />
    &#8211; Bei <strong>Antrag auf Herabsetzung:</strong> ab dem auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats (<a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/238.html" target="_blank" title="&sect; 238 FamFG: Ab&auml;nderung gerichtlicher Entscheidungen">&sect; 238 Abs. 3 S. 3 FamFG</a>)</li>
<li>Mit Rechtsh&auml;ngigkeit eines gerichtlichen Ab&auml;nderungsantrages wird der Unterhaltsberechtigte <strong>b&ouml;sgl&auml;ubig </strong>gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/818.html" target="_blank" title="&sect; 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs">&sect; 818 Abs. 4 BGB</a> und kann nicht mehr <strong>Entreicherung </strong>geltend machen, wenn er den erhaltenen Unterhalt verbraucht hat (<a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 FamFG: Versch&auml;rfte Haftung">&sect; 241 FamFG</a>).</li>
</ul>
<h3>2. Versorgungsausgleich&nbsp;</h3>
<ul>
<li><strong>Bei einer Ehedauer von bis zu 3 Jahren finde</strong>t eine Versorgungsausgleich nur noch auf Antrag statt (<a href="http://dejure.org/gesetze/VersAusglG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 VersAusglG: Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit">&sect; 3 Abs. 3 VersAusglG</a>).&nbsp;</li>
<li><strong>Vereinbarungen </strong>&uuml;ber den Versorgungsausgleich sind <strong>nicht mehr genehmigungsbed&uuml;rftig </strong>gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/VersAusglG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 VersAusglG: Regelungsbefugnisse der Ehegatten">&sect; 6 VersAusglG</a> sondern unterliegen nur noch einer Inhaltskontrolle.&nbsp;</li>
<li>Statische oder teildynamische Anwartschaften werden nun durch interne Teilung des Nominalwertes ausgeglichen. Dies ist f&uuml;r den ausgleichsberechtigten Ehegatten wesentlich g&uuml;nstiger.&nbsp;</li>
<li>Alle unter die Bestimmungen des BetrAVG fallenden Anrechte wie betriebliche Kapitalleistungen (z.B. Direktversicherungen) werden dem Versorgungsausgleich zugeordnet und fallen nicht in den Zugewinnausgleich.&nbsp;</li>
<li>Das Rentner- und Beamtenprivileg ist vollst&auml;ndig weggefallen. Auch wenn der Ausgleichsverpflichtete schon eine Rente oder Pension bezieht wird diese mit Durchf&uuml;hrung des Versorgungsausgleichs gek&uuml;rt, auch wenn der Augsleichsberechtigte noch keine&nbsp; Leistungen bezieht.</li>
</ul>
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		<item>
		<title>Die Reform des Versorgungsausgleichs zum 01.09.2009</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/versorgungsausgleich/die-aenderungen-des-versorgungsausgleichs-zum-01092009/</link>
		<comments>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/versorgungsausgleich/die-aenderungen-des-versorgungsausgleichs-zum-01092009/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 15 Apr 2009 16:25:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Versorgungsausgleich]]></category>

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		<description><![CDATA[Ber&#173;lin, 6. M&#228;rz 2009 Der Bun&#173;des&#173;rat hat heute der von Bun&#173;des&#173;jus&#173;tiz&#173;mi&#173;nis&#173;te&#173;rin Zy&#173;pries vor&#173;ge&#173;schla&#173;ge&#173;nen Re&#173;form des Ver&#173;sor&#173;gungs&#173;aus&#173;gleichs zu&#173;ge&#173;stimmt. Damit ist der Weg frei f&#252;r eine grund&#173;le&#173;gen&#173;de Er&#173;neue&#173;rung und in&#173;halt&#173;li&#173;che Ver&#173;bes&#173;se&#173;rung der Re&#173;ge&#173;lun&#173;gen &#252;ber den Ver&#173;sor&#173;gungs&#173;aus&#173;gleich. Das Ziel des Ver&#173;sor&#173;gungs&#173;aus&#173;gleichs &#8211; die h&#228;lf&#173;ti&#173;ge Auf&#173;tei&#173;lung der in der Ehe er&#173;wor&#173;be&#173;nen Ver&#173;sor&#173;gun&#173;gen &#8211; &#228;n&#173;dert sich nicht. Das Ge&#173;setz kann ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ber&shy;lin, 6. M&auml;rz 2009</p>
<p>Der Bun&shy;des&shy;rat hat heute der von Bun&shy;des&shy;jus&shy;tiz&shy;mi&shy;nis&shy;te&shy;rin Zy&shy;pries vor&shy;ge&shy;schla&shy;ge&shy;nen Re&shy;form des Ver&shy;sor&shy;gungs&shy;aus&shy;gleichs zu&shy;ge&shy;stimmt. Damit ist der Weg frei f&uuml;r eine grund&shy;le&shy;gen&shy;de Er&shy;neue&shy;rung und in&shy;halt&shy;li&shy;che Ver&shy;bes&shy;se&shy;rung der Re&shy;ge&shy;lun&shy;gen &uuml;ber den Ver&shy;sor&shy;gungs&shy;aus&shy;gleich. Das Ziel des Ver&shy;sor&shy;gungs&shy;aus&shy;gleichs &#8211; die h&auml;lf&shy;ti&shy;ge Auf&shy;tei&shy;lung der in der Ehe er&shy;wor&shy;be&shy;nen Ver&shy;sor&shy;gun&shy;gen &#8211; &auml;n&shy;dert sich nicht. Das Ge&shy;setz kann zum 1. Sep&shy;tem&shy;ber 2009 in Kraft tre&shy;ten.<span id="more-686"></span></p>
<p>Der Ver&shy;sor&shy;gungs&shy;aus&shy;gleich re&shy;gelt die Ver&shy;tei&shy;lung von Ren&shy;ten&shy;an&shy;rech&shy;ten zwi&shy;schen Ehe&shy;gat&shy;ten nach einer Schei&shy;dung. Ren&shy;ten&shy;an&shy;rech&shy;te k&ouml;n&shy;nen bei&shy;spiels&shy;wei&shy;se in der ge&shy;setz&shy;li&shy;chen Ren&shy;ten&shy;ver&shy;si&shy;che&shy;rung, in der Be&shy;am&shy;ten&shy;ver&shy;sor&shy;gung und durch be&shy;trieb&shy;li&shy;che oder pri&shy;va&shy;te Al&shy;ters&shy;vor&shy;sor&shy;ge ent&shy;ste&shy;hen. Schei&shy;tert eine Ehe, sorgt der Ver&shy;sor&shy;gungs&shy;aus&shy;gleich daf&uuml;r, dass die von den Ehe&shy;part&shy;nern er&shy;wor&shy;be&shy;nen An&shy;rech&shy;te ge&shy;teilt wer&shy;den. So er&shy;h&auml;lt auch der&shy;je&shy;ni&shy;ge Ehe&shy;gat&shy;te eine ei&shy;gen&shy;st&auml;n&shy;di&shy;ge Ab&shy;si&shy;che&shy;rung f&uuml;r Alter und In&shy;va&shy;li&shy;di&shy;t&auml;t, der &#8211; zum Bei&shy;spiel wegen der Kin&shy;der&shy;er&shy;zie&shy;hung &#8211; auf ei&shy;ge&shy;ne Er&shy;werbs&shy;t&auml;&shy;tig&shy;keit ver&shy;zich&shy;tet hat.</p>
<p>&quot;Nach der Un&shy;ter&shy;halts&shy;rechts&shy;re&shy;form und der Mo&shy;der&shy;ni&shy;sie&shy;rung des fa&shy;mi&shy;li&shy;en&shy;ge&shy;richt&shy;li&shy;chen Ver&shy;fah&shy;rens ist die Re&shy;form des Ver&shy;sor&shy;gungs&shy;aus&shy;gleichs ein wei&shy;te&shy;rer Bau&shy;stein f&uuml;r ein mo&shy;der&shy;nes Fa&shy;mi&shy;li&shy;en&shy;recht. Das neue Ge&shy;setz wird von der Pra&shy;xis drin&shy;gend er&shy;war&shy;tet. Es sorgt f&uuml;r mehr Ge&shy;rech&shy;tig&shy;keit und f&uuml;r mehr Klar&shy;heit. Bis&shy;lang kommt es oft zu grob fal&shy;schen Tei&shy;lungs&shy;er&shy;geb&shy;nis&shy;sen, vor allem zu Las&shy;ten der Frau&shy;en. Das neue Recht ver&shy;teilt die Chan&shy;cen und Ri&shy;si&shy;ken der je&shy;wei&shy;li&shy;gen Ver&shy;sor&shy;gung glei&shy;cher&shy;ma&shy;&szlig;en auf beide Ehe&shy;part&shy;ner. Au&shy;&szlig;er&shy;dem ist der Ver&shy;sor&shy;gungs&shy;aus&shy;gleich bis&shy;her so kom&shy;pli&shy;ziert ge&shy;re&shy;gelt, dass nur noch we&shy;ni&shy;ge Ex&shy;per&shy;ten mit&shy;re&shy;den k&ouml;n&shy;nen. Das neue Recht wird &uuml;ber&shy;sicht&shy;li&shy;cher und sprach&shy;lich ver&shy;st&auml;nd&shy;li&shy;cher&quot;, er&shy;kl&auml;r&shy;te Bun&shy;des&shy;jus&shy;tiz&shy;mi&shy;nis&shy;te&shy;rin Zy&shy;pries heute in Ber&shy;lin.</p>
<p>Zur Struk&shy;tur&shy;re&shy;form des Ver&shy;sor&shy;gungs&shy;aus&shy;gleichs im Ein&shy;zel&shy;nen:</p>
<p><strong>1. Grund&shy;satz der in&shy;ter&shy;nen Tei&shy;lung</strong><br />
	Das bis&shy;lang gel&shy;ten&shy;de Recht ver&shy;lang&shy;te eine Ver&shy;rech&shy;nung aller in der Ehe&shy;zeit er&shy;wor&shy;be&shy;nen An&shy;rech&shy;te aus den un&shy;ter&shy;schied&shy;li&shy;chen Ver&shy;sor&shy;gun&shy;gen und einen Aus&shy;gleich der H&auml;lf&shy;te des Wert&shy;un&shy;ter&shy;schieds &uuml;ber die ge&shy;setz&shy;li&shy;che Ren&shy;ten&shy;ver&shy;si&shy;che&shy;rung. Bei der Um&shy;rech&shy;nung der ver&shy;schie&shy;den&shy;ar&shy;ti&shy;gen An&shy;rech&shy;te mit&shy;hil&shy;fe der so ge&shy;nann&shy;ten Bar&shy;wert&shy;ver&shy;ord&shy;nung ent&shy;stan&shy;den al&shy;ler&shy;dings Wert&shy;ver&shy;zer&shy;run&shy;gen, weil die Be&shy;rech&shy;nung auf un&shy;si&shy;che&shy;ren Pro&shy;gno&shy;sen &uuml;ber die k&uuml;nf&shy;ti&shy;ge Wert&shy;ent&shy;wick&shy;lung der Ver&shy;sor&shy;gun&shy;gen be&shy;ruh&shy;te. Dies f&uuml;hr&shy;te zu un&shy;ge&shy;rech&shy;ten Tei&shy;lungs&shy;er&shy;geb&shy;nis&shy;sen und Trans&shy;fer&shy;ver&shy;lus&shy;ten zu Las&shy;ten der aus&shy;gleichs&shy;be&shy;rech&shy;tig&shy;ten Ehe&shy;part&shy;ner, also &uuml;ber&shy;wie&shy;gend der Frau&shy;en.</p>
<p>K&uuml;nf&shy;tig wird jedes in der Ehe auf&shy;ge&shy;bau&shy;te Ver&shy;sor&shy;gungs&shy;an&shy;recht im je&shy;wei&shy;li&shy;gen Ver&shy;sor&shy;gungs&shy;sys&shy;tem zwi&shy;schen den Ehe&shy;gat&shy;ten h&auml;lf&shy;tig ge&shy;teilt. Jeder Ehe&shy;gat&shy;te er&shy;h&auml;lt dann sein ei&shy;ge&shy;nes &quot;Ren&shy;ten&shy;kon&shy;to&quot;, also einen ei&shy;ge&shy;nen An&shy;spruch gegen den je&shy;wei&shy;li&shy;gen Ver&shy;sor&shy;gungs&shy;tr&auml;&shy;ger. Das ist der Grund&shy;satz der &quot;in&shy;ter&shy;nen Tei&shy;lung&quot;. Er l&ouml;st das feh&shy;ler&shy;be&shy;haf&shy;te&shy;te Prin&shy;zip der Ver&shy;rech&shy;nung aller An&shy;rech&shy;te und des Ein&shy;mal&shy;aus&shy;gleichs &uuml;ber die ge&shy;setz&shy;li&shy;che Ren&shy;ten&shy;ver&shy;si&shy;che&shy;rung ab. K&uuml;nf&shy;tig k&ouml;n&shy;nen so auch die An&shy;rech&shy;te aus der be&shy;trieb&shy;li&shy;chen und pri&shy;va&shy;ten Al&shy;ters&shy;vor&shy;sor&shy;ge schon bei der Schei&shy;dung voll&shy;st&auml;n&shy;dig ge&shy;teilt wer&shy;den. Ein&shy;be&shy;zo&shy;gen wer&shy;den k&uuml;nf&shy;tig auch Ka&shy;pi&shy;tal&shy;leis&shy;tun&shy;gen der be&shy;trieb&shy;li&shy;chen Al&shy;ters&shy;ver&shy;sor&shy;gung. Nach&shy;tr&auml;g&shy;li&shy;che Aus&shy;gleichs-​ und Ab&shy;&auml;n&shy;de&shy;rungs&shy;ver&shy;fah&shy;ren wer&shy;den weit&shy;ge&shy;hend ent&shy;behr&shy;lich.</p>
<blockquote>
<p><u>Bei&shy;spiel:</u> Der Ehe&shy;mann hat in der Ehe&shy;zeit zum einen eine Ren&shy;ten&shy;an&shy;wart&shy;schaft von 30 Ent&shy;gelt&shy;punk&shy;ten in der ge&shy;setz&shy;li&shy;chen Ren&shy;ten&shy;ver&shy;si&shy;che&shy;rung er&shy;wor&shy;ben (ent&shy;spricht der&shy;zeit 30 x 26,56 Euro = 796,80 Euro mo&shy;nat&shy;lich). Au&shy;&szlig;er&shy;dem hat er in der Ehe eine An&shy;wart&shy;schaft aus einer be&shy;trieb&shy;li&shy;chen Al&shy;ters&shy;ver&shy;sor&shy;gung (Pen&shy;si&shy;ons&shy;kas&shy;se) mit einem Ka&shy;pi&shy;tal&shy;wert von 30.000 Euro auf&shy;ge&shy;baut. Durch den Ver&shy;sor&shy;gungs&shy;aus&shy;gleich er&shy;h&auml;lt die Ehe&shy;frau 15 Ent&shy;gelt&shy;punk&shy;te bei der ge&shy;setz&shy;li&shy;chen Ren&shy;ten&shy;ver&shy;si&shy;che&shy;rung; fer&shy;ner ge&shy;gen&shy;&uuml;ber der Pen&shy;si&shy;ons&shy;kas&shy;se einen An&shy;spruch auf eine Be&shy;triebs&shy;ren&shy;te im Wert von 15.000 Euro. Die An&shy;wart&shy;schaf&shy;ten des Ehe&shy;manns wer&shy;den ent&shy;spre&shy;chend ge&shy;k&uuml;rzt.</p>
</blockquote>
<p><strong>2. Aus&shy;nahms&shy;wei&shy;se ex&shy;ter&shy;ne Tei&shy;lung</strong><br />
	Ab&shy;wei&shy;chend vom Grund&shy;satz der in&shy;ter&shy;nen Tei&shy;lung kann aus&shy;nahms&shy;wei&shy;se eine &quot;ex&shy;ter&shy;ne Tei&shy;lung&quot; vor&shy;ge&shy;nom&shy;men wer&shy;den, wenn die aus&shy;gleichs&shy;be&shy;rech&shy;tig&shy;te Per&shy;son zu&shy;stimmt. Au&shy;&szlig;er&shy;dem kann bei klei&shy;ne&shy;ren Ver&shy;sor&shy;gun&shy;gen (zu &uuml;ber&shy;tra&shy;gen&shy;der Wert bis ca. 50 Euro als mo&shy;nat&shy;li&shy;cher Ren&shy;ten&shy;be&shy;trag, f&uuml;r be&shy;stimm&shy;te Be&shy;triebs&shy;ren&shy;ten gilt eine h&ouml;&shy;he&shy;re Wert&shy;gren&shy;ze) der Ver&shy;sor&shy;gungs&shy;tr&auml;&shy;ger ein&shy;sei&shy;tig die ex&shy;ter&shy;ne Tei&shy;lung ver&shy;lan&shy;gen.</p>
<p>Ex&shy;tern be&shy;deu&shy;tet dabei, dass die Tei&shy;lung nicht beim Ver&shy;sor&shy;gungs&shy;tr&auml;&shy;ger des aus&shy;gleichs&shy;pflich&shy;ti&shy;gen Ehe&shy;gat&shy;ten, son&shy;dern ex&shy;tern er&shy;folgt, indem die&shy;ser Ver&shy;sor&shy;gungs&shy;tr&auml;&shy;ger den aus&shy;zu&shy;glei&shy;chen&shy;den Ka&shy;pi&shy;tal&shy;be&shy;trag bei einem an&shy;de&shy;ren Ver&shy;sor&shy;gungs&shy;tr&auml;&shy;ger ein&shy;zahlt.</p>
<p>Die aus&shy;gleichs&shy;be&shy;rech&shy;tig&shy;te Per&shy;son kann ent&shy;schei&shy;den, ob durch diese Zah&shy;lung eine f&uuml;r sie be&shy;reits be&shy;ste&shy;hen&shy;de Ver&shy;sor&shy;gung auf&shy;ge&shy;stockt oder eine neue Ver&shy;sor&shy;gung be&shy;gr&uuml;n&shy;det wer&shy;den soll.</p>
<blockquote>
<p><u>Bei&shy;spiel:</u> Will der Ar&shy;beit&shy;ge&shy;ber des Ehe&shy;manns des&shy;sen Ehe&shy;frau ab&shy;fin&shy;den, kann er mit ihrem Ein&shy;ver&shy;st&auml;nd&shy;nis das ihr zu&shy;ste&shy;hen&shy;de Ver&shy;sor&shy;gungs&shy;ka&shy;pi&shy;tal von 15.000 Euro aus der Pen&shy;si&shy;ons&shy;kas&shy;se bei&shy;spiels&shy;wei&shy;se in eine Le&shy;bens&shy;ver&shy;si&shy;che&shy;rung (Ries&shy;ter&shy;ver&shy;trag) zu ihren Guns&shy;ten zweck&shy;ge&shy;bun&shy;den ein&shy;zah&shy;len. Auch hier wird die An&shy;wart&shy;schaft des Ehe&shy;manns dann ent&shy;spre&shy;chend ge&shy;k&uuml;rzt.</p>
</blockquote>
<p><strong>3. Aus&shy;nahms&shy;wei&shy;se kein Ver&shy;sor&shy;gungs&shy;aus&shy;gleich</strong><br />
	In be&shy;stimm&shy;ten F&auml;l&shy;len fin&shy;det ein Ver&shy;sor&shy;gungs&shy;aus&shy;gleich nicht mehr statt: Geht es nur um ein&shy;zel&shy;ne ge&shy;rin&shy;ge Aus&shy;gleichs&shy;wer&shy;te oder er&shy;ge&shy;ben sich auf bei&shy;den Sei&shy;ten bei gleich&shy;ar&shy;ti&shy;gen An&shy;rech&shy;ten &auml;hn&shy;lich hohe Aus&shy;gleichs&shy;wer&shy;te, soll das Fa&shy;mi&shy;li&shy;en&shy;ge&shy;richt von der Durch&shy;f&uuml;h&shy;rung des Aus&shy;gleichs ab&shy;se&shy;hen. Die Wert&shy;gren&shy;ze f&uuml;r beide F&auml;lle liegt bei der&shy;zeit ca. 25 Euro als mo&shy;nat&shy;li&shy;cher Ren&shy;ten&shy;be&shy;trag.</p>
<blockquote>
<p><u>Bei&shy;spiel:</u> Hat die Ehe&shy;frau kurz vor der Schei&shy;dung be&shy;gon&shy;nen, eine Ries&shy;ter-​Ren&shy;te an&shy;zu&shy;spa&shy;ren, und ist so w&auml;h&shy;rend der Ehe ein De&shy;ckungs&shy;ka&shy;pi&shy;tal von ins&shy;ge&shy;samt 1.000 Euro ent&shy;stan&shy;den, wird auf die &Uuml;ber&shy;tra&shy;gung der an&shy;tei&shy;li&shy;gen 500 Euro ver&shy;zich&shy;tet. Ein Aus&shy;gleich fin&shy;det auch dann nicht statt, wenn beide Ehe&shy;leu&shy;te bei gleich&shy;ar&shy;ti&shy;gen An&shy;rech&shy;ten &uuml;ber an&shy;n&auml;&shy;hernd gleich hohe Ver&shy;sor&shy;gun&shy;gen ver&shy;f&uuml;&shy;gen, also etwa, wenn der Ehe&shy;mann w&auml;h&shy;rend der Ehe ge&shy;setz&shy;li&shy;che Ren&shy;ten&shy;an&shy;spr&uuml;&shy;che in H&ouml;he von 540 Euro und die Ehe&shy;frau ge&shy;setz&shy;li&shy;che Ren&shy;ten&shy;an&shy;spr&uuml;&shy;che in H&ouml;he von mo&shy;nat&shy;lich 530 Euro er&shy;wor&shy;ben hat. Denn hier geht es nur um einen Wert&shy;un&shy;ter&shy;schied von 5 Euro als mo&shy;nat&shy;li&shy;cher Rente. Nach bis&shy;lang gel&shy;ten&shy;dem Recht muss&shy;te ein Ver&shy;sor&shy;gungs&shy;aus&shy;gleich immer durch&shy;ge&shy;f&uuml;hrt wer&shy;den, selbst bei klei&shy;nen Wer&shy;ten.</p>
</blockquote>
<p>Auch bei einer kur&shy;zen Ehe&shy;zeit von bis zu drei Jah&shy;ren (ein&shy;schlie&szlig;&shy;lich des Tren&shy;nungs&shy;jahrs) fin&shy;det ein Ver&shy;sor&shy;gungs&shy;aus&shy;gleich nicht mehr statt, wenn nicht einer der Ehe&shy;gat&shy;ten den Aus&shy;gleich aus&shy;dr&uuml;ck&shy;lich be&shy;an&shy;tragt.</p>
<p><strong>4. Mehr Spiel&shy;raum f&uuml;r Ver&shy;ein&shy;ba&shy;run&shy;gen</strong><br />
	K&uuml;nf&shy;tig er&shy;hal&shy;ten die Ehe&shy;leu&shy;te gr&ouml;&shy;&szlig;e&shy;re Spiel&shy;r&auml;u&shy;me, Ver&shy;ein&shy;ba&shy;run&shy;gen &uuml;ber den Ver&shy;sor&shy;gungs&shy;aus&shy;gleich zu schlie&shy;&szlig;en und so ihre ver&shy;m&ouml;&shy;gens&shy;recht&shy;li&shy;chen An&shy;ge&shy;le&shy;gen&shy;hei&shy;ten nach ihren in&shy;di&shy;vi&shy;du&shy;el&shy;len Be&shy;d&uuml;rf&shy;nis&shy;sen zu re&shy;geln.</p>
<p>&quot;Die Re&shy;form rea&shy;giert damit auch auf die ge&shy;wach&shy;se&shy;ne Sen&shy;si&shy;bi&shy;li&shy;t&auml;t der B&uuml;r&shy;ger f&uuml;r ihre Al&shy;ters&shy;vor&shy;sor&shy;ge. Wir be&shy;st&auml;r&shy;ken sie darin, auch bei einer Schei&shy;dung ei&shy;gen&shy;ver&shy;ant&shy;wort&shy;lich ihre Vor&shy;sor&shy;ge&shy;pla&shy;nung zu ge&shy;stal&shy;ten&quot;, un&shy;ter&shy;strich Bun&shy;des&shy;jus&shy;tiz&shy;mi&shy;nis&shy;te&shy;rin Zy&shy;pries.</p>
<p>Ver&shy;ein&shy;ba&shy;run&shy;gen k&ouml;n&shy;nen k&uuml;nf&shy;tig leich&shy;ter ge&shy;schlos&shy;sen wer&shy;den. Bei&shy;spiels&shy;wei&shy;se wer&shy;den k&uuml;nf&shy;tig Ver&shy;ein&shy;ba&shy;run&shy;gen &uuml;ber den Ver&shy;sor&shy;gungs&shy;aus&shy;gleich im Ehe&shy;ver&shy;trag nicht mehr un&shy;wirk&shy;sam, wenn in&shy;ner&shy;halb eines Jah&shy;res nach Ver&shy;trags&shy;schluss die Schei&shy;dung ein&shy;ge&shy;reicht wird. Wer&shy;den Aus&shy;gleichs&shy;ver&shy;ein&shy;ba&shy;run&shy;gen im Rah&shy;men der Schei&shy;dung ge&shy;schlos&shy;sen, ent&shy;f&auml;llt die bis&shy;lang er&shy;for&shy;der&shy;li&shy;che Ge&shy;neh&shy;mi&shy;gung durch das Fa&shy;mi&shy;li&shy;en&shy;ge&shy;richt. Das Fa&shy;mi&shy;li&shy;en&shy;ge&shy;richt hat aber zum Schutz der Ehe&shy;gat&shy;ten zu &uuml;ber&shy;pr&uuml;&shy;fen, ob die Ver&shy;ein&shy;ba&shy;rung einer In&shy;halts-​ und Aus&shy;&uuml;bungs&shy;kon&shy;trol&shy;le stand&shy;h&auml;lt.</p>
<p><strong>5. Mehr Klar&shy;heit und Ver&shy;st&auml;nd&shy;lich&shy;keit</strong><br />
	W&auml;h&shy;rend das gel&shy;ten&shy;de Recht selbst f&uuml;r Ex&shy;per&shy;ten kaum noch nach&shy;voll&shy;zieh&shy;bar war, er&shy;leich&shy;tert die Re&shy;form allen Be&shy;tei&shy;lig&shy;ten &#8211; also den ge&shy;schie&shy;de&shy;nen Ehe&shy;leu&shy;ten, deren An&shy;w&auml;l&shy;ten und den Ver&shy;sor&shy;gungs&shy;tr&auml;&shy;gern &#8211; den Zu&shy;gang zum Recht: Die fa&shy;mi&shy;li&shy;en&shy;recht&shy;li&shy;chen Vor&shy;schrif&shy;ten, bis&shy;her auf vier kom&shy;pli&shy;zier&shy;te Ge&shy;set&shy;ze ver&shy;teilt, wer&shy;den im neuen Ver&shy;sor&shy;gungs&shy;aus&shy;gleichs&shy;ge&shy;setz zu&shy;sam&shy;men&shy;ge&shy;fasst. Die Vor&shy;schrif&shy;ten sind m&ouml;g&shy;lichst knapp und gut ver&shy;st&auml;nd&shy;lich for&shy;mu&shy;liert.</p>
<p><strong>6. In&shy;kraft&shy;tre&shy;ten und &Uuml;ber&shy;gangs&shy;re&shy;ge&shy;lung</strong><br />
	Das Ge&shy;setz muss noch vom Bun&shy;des&shy;pr&auml;&shy;si&shy;den&shy;ten aus&shy;ge&shy;fer&shy;tigt und im Bun&shy;des&shy;ge&shy;setz&shy;blatt ver&shy;k&uuml;n&shy;det wer&shy;den. Es kann dann zum 1. Sep&shy;tem&shy;ber 2009 in Kraft tre&shy;ten, zeit&shy;gleich mit der Re&shy;form des fa&shy;mi&shy;li&shy;en&shy;ge&shy;richt&shy;li&shy;chen Ver&shy;fah&shy;rens, und f&uuml;r alle Schei&shy;dun&shy;gen gel&shy;ten, die ab die&shy;sem Zeit&shy;punkt beim Fa&shy;mi&shy;li&shy;en&shy;ge&shy;richt ein&shy;ge&shy;lei&shy;tet wer&shy;den. Be&shy;reits bei Ge&shy;richt an&shy;h&auml;n&shy;gi&shy;ge Ver&shy;sor&shy;gungs&shy;aus&shy;gleichss&shy;a&shy;chen, die nicht mehr mit der Schei&shy;dung ver&shy;bun&shy;den sind, wer&shy;den nach neuem Recht ent&shy;schie&shy;den, wenn sie nach dem 1. Sep&shy;tem&shy;ber 2009 wei&shy;ter be&shy;trie&shy;ben wer&shy;den. Sp&auml;&shy;tes&shy;tens ab dem 1. Sep&shy;tem&shy;ber 2010 wird das neue Recht f&uuml;r alle Ver&shy;sor&shy;gungs&shy;aus&shy;gleichss&shy;a&shy;chen gel&shy;ten, die in der ers&shy;ten In&shy;stanz noch nicht ent&shy;schie&shy;den sind. Damit ist ge&shy;w&auml;hr&shy;leis&shy;tet, dass alle Ver&shy;sor&shy;gungs&shy;aus&shy;gleichss&shy;a&shy;chen in&shy;ner&shy;halb eines Jah&shy;res nach In&shy;kraft&shy;tre&shy;ten der Re&shy;form auf das neue Tei&shy;lungs&shy;sys&shy;tem um&shy;ge&shy;stellt wer&shy;den.</p>
<p>Wei&shy;te&shy;re In&shy;for&shy;ma&shy;tio&shy;nen fin&shy;den Sie unter <a href="http://www.bmj.de/versorgungsausgleich" target="_blank">www.bmj.de/ver&shy;sor&shy;gungs&shy;aus&shy;gleich</a>.</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung http://www.bmj.de</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH Urteil: Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/versorgungsausgleich/bgh-wirksamkeit-ausschluss-des-versorgungsausgleichs-im-ehevertrag/</link>
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		<pubDate>Thu, 27 Nov 2008 16:57:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ehevertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Ehever]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.familienrecht-muenchen.info/?p=537</guid>
		<description><![CDATA[BGH Urteil vom 9.7.2008 XII ZR 6/07 a) Ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach &#167; 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Ehegatten bei Abschluss des Vertrags bewusst in Kauf nehmen, dass die Ehefrau wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (abgesehen von Kindererziehungszeiten) ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH Urteil vom 9.7.2008 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 6/07" target="_blank" title="BGH, 09.07.2008 - XII ZR 6/07: Familienrecht - Ausschluss des Versorgungsausgleichs">XII ZR 6/07</a><span id="more-537"></span><br />
a) Ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" target="_blank" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">&sect; 138 Abs. 1 BGB</a> nichtig, wenn die Ehegatten bei Abschluss des Vertrags bewusst in Kauf nehmen, dass die Ehefrau wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (abgesehen von Kindererziehungszeiten) erwerben wird.</p>
<p>
b) Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann in solchen F&auml;llen zur Gesamtnichtigkeit des Ehevertrags f&uuml;hren, wenn die Ehefrau bei seinem Abschluss im neunten Monat schwanger ist und ihr der Vertragsentwurf erstmals in der notariellen Verhandlung bekannt gegeben wird.</p>
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		</item>
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		<title>Reform des Versorgungsausgleichs</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/reform-des-versorgungsausgleichs/</link>
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		<pubDate>Wed, 21 May 2008 09:36:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsausgleich]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundeskabinett hat heute das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs beschlossen. Das materielle Recht und das Verfahrensrecht des Versorgungsausgleichs werden damit grundlegend neu geregelt &#8211; am Grundsatz der Teilung der in der Ehe erworbenen Versorgungen wird nichts ge&#228;ndert. Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenanspr&#252;chen zwischen den Eheleuten nach einer Scheidung. Rentenanspr&#252;che k&#246;nnen im In- ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundeskabinett hat heute das Gesetz zur Strukturreform des   Versorgungsausgleichs beschlossen. Das materielle Recht und das   Verfahrensrecht des Versorgungsausgleichs werden damit   grundlegend neu geregelt &#8211; am Grundsatz der Teilung der in der   Ehe erworbenen Versorgungen wird nichts ge&auml;ndert.<span id="more-46"></span></p>
<p>Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von   Rentenanspr&uuml;chen zwischen den Eheleuten nach einer   Scheidung. Rentenanspr&uuml;che k&ouml;nnen im In- und Ausland,   etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung, der   Beamtenversorgung oder einer betrieblichen oder privaten   Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, werden die in der   Ehezeit erworbenen Versorgungsanspr&uuml;che geteilt. So   erh&auml;lt auch derjenige Ehegatte, der beispielsweise wegen der   Kindererziehung auf Erwerbsarbeit verzichtet hat, eine   eigenst&auml;ndige Absicherung im Alter und bei Invalidit&auml;t.</p>
<p>„Der Versorgungsausgleich hat sich bew&auml;hrt und ist   nach wie vor unverzichtbar. Es gibt aber Reformbedarf, weil   derzeit eine gerechte Verteilung der Versorgungen aus der Ehe   h&auml;ufig verfehlt wird und das komplizierte Recht nur noch von   wenigen Experten verstanden wird“, erkl&auml;rte   Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Unsere Reform   sorgt f&uuml;r mehr Gerechtigkeit, denn k&uuml;nftig sind Chancen   und Risiken der jeweils erworbenen Versorgungen   gleicherma&szlig;en auf beide Ehegatten verteilt. Bislang hatte   der ausgleichsberechtigte Ehepartner &#8211; oft die Frau &#8211;   das Nachsehen.“</p>
<p>Die Reform sieht vor, dass k&uuml;nftig jede Versorgung, die ein   Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen   Versorgungssystem zwischen beiden Eheleuten geteilt wird. Das ist   der Grundsatz der „internen Teilung“. Der jeweils   ausgleichsberechtigte Ehegatte erh&auml;lt also einen eigenen   Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungstr&auml;ger des   jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten. Das bislang geltende   Recht verlangt hingegen &#8211; auf der Grundlage von   fehleranf&auml;lligen Prognosen &#8211; eine Verrechnung aller in   der Ehezeit erworbenen Anrechte aus allen unterschiedlichen   Versorgungen und einen Ausgleich der Wertdifferenz &uuml;ber die   gesetzliche Rentenversicherung. Im Versorgungsfall weichen daher   die aus der Ehe stammenden Renten der Eheleute h&auml;ufig mehr   oder weniger voneinander ab.</p>
<p>Durch den internen Ausgleich aller Versorgungen im jeweiligen   Versorgungssystem kann auf eine fehleranf&auml;llige   Vergleichbarmachung verzichtet werden, denn eine Verrechnung ist   nicht mehr erforderlich. Wertverzerrungen und Prognosefehler, die   bislang vor allem durch die Umrechnung der Anrechte mit Hilfe der   Barwert-Verordnung entstehen, werden vermieden. Ein weiterer   Vorteil ist, dass die Anrechte der betrieblichen und privaten   Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollst&auml;ndig geteilt   werden.</p>
<p>„Wegen der wachsenden Bedeutung dieser Zusatzversorgungen   ist die Reform besonders wichtig. Vor allem der Ehepartner, der   im Interesse der Familie ganz oder teilweise seine eigene   Erwerbsarbeit zur&uuml;ckstellt, wird von der Reform profitieren,   gerade bei langj&auml;hrigen Ehen. Das sind h&auml;ufig die   Frauen“, sagte Zypries. „Durch die Reform erhalten   die Eheleute zudem gr&ouml;&szlig;ere Spielr&auml;ume, den   Versorgungsausgleich individuell zu vereinbaren und so ohne   gerichtliche Entscheidung zu regeln. Das neue Recht wird   au&szlig;erdem wesentlich &uuml;bersichtlicher und sprachlich   verst&auml;ndlicher“.</p>
<p>Die Interessen der Versorgungstr&auml;ger, die gerade bei der   betrieblichen und privaten Versorgung mehr als bisher in den   Ausgleich eingebunden sind, werden ebenfalls ber&uuml;cksichtigt.   Auf Bagatellausgleiche wird k&uuml;nftig verzichtet. Das spart   Verwaltungsaufwand. Kleinere Werte bzw. besondere Arten von   Betriebsrenten k&ouml;nnen die Versorgungstr&auml;ger   au&szlig;erdem in bestimmten F&auml;llen zweckgebunden abfinden.   Das ist die ausnahmsweise zul&auml;ssige sog. „externe   Teilung“. Der ausgleichsberechtigte Ehepartner kann dann   entscheiden, welche Versorgung mit diesen Mitteln aufgestockt   werden soll, etwa eine bereits vorhandene Riester-Rente.</p>
<p>Die Reform soll zeitgleich mit der Reform des   familiengerichtlichen Verfahrens (FGG-Reformgesetz) in Kraft   treten. Das FGG-Reformgesetz wird derzeit im Deutschen Bundestag   beraten. Die Barwert-Verordnung, die bis 30. Juni 2008 gilt, wird   nochmals verl&auml;ngert und mit Inkrafttreten der Reform des   Versorgungsausgleichs aufgehoben werden.</p>
<p>Zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs im Einzelnen:</p>
<p><strong>1. Grundsatz der internen Teilung</strong></p>
<p>Grunds&auml;tzlich wird k&uuml;nftig jedes Anrecht auf eine   Versorgung intern geteilt: Der jeweils ausgleichsberechtigte   Ehegatte erh&auml;lt einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung   bei dem Versorgungstr&auml;ger des anderen, ausgleichspflichtigen   Ehegatten. Das garantiert eine gerechte Teilhabe an jedem in der   Ehe erworbenen Anrecht und an dessen k&uuml;nftiger   Wertentwicklung. Wertverzerrungen wie im geltenden Recht werden   vermieden. Der Grundsatz der internen Teilung gilt k&uuml;nftig   auch f&uuml;r Versorgungen von Bundesbeamten. Auch betriebliche   und private Anrechte k&ouml;nnen, anders als nach bislang   geltendem Recht, schon bei der Scheidung vollst&auml;ndig und   endg&uuml;ltig zwischen den Eheleuten geteilt werden. Die   Eheleute m&uuml;ssen sich daher in Zukunft nicht nach Jahren noch   einmal &uuml;ber Fragen der Versorgung auseinandersetzen. Das   entspricht ihrem Interesse an einem „clean cut“, also   an einer m&ouml;glichst abschlie&szlig;enden Regelung bei der   Scheidung.</p>
<blockquote style="margin-right: 0px;" dir="ltr"><p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Beispiel:</strong></span> Der Ehemann hat in der     Ehezeit eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente mit einem     Kapitalwert von 30.000,- € erworben. Zugunsten der     Ehefrau begr&uuml;ndet das Familiengericht k&uuml;nftig     f&uuml;r sie bei demselben Versorgungstr&auml;ger eine     Anwartschaft auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000,-     €. Die Anwartschaft des Ehemanns wird entsprechend     gek&uuml;rzt. Bisher konnten betriebliche und private     Versorgungen bei der Scheidung h&auml;ufig nicht bzw. nur bis     zu einer bestimmten Wertgrenze ausgeglichen werden.</p></blockquote>
<p><strong>2. Ausnahmsweise externe Teilung</strong></p>
<p>Eine externe Teilung – also die Begr&uuml;ndung eines   Anrechts bei einem anderen Versorgungstr&auml;ger – findet   statt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte und der   Versorgungstr&auml;ger des ausgleichspflichtigen Ehegatten dies   vereinbaren. Diese Vereinbarung ist unabh&auml;ngig von der   H&ouml;he des Ausgleichswertes m&ouml;glich. Daneben ist bei   kleineren Ausgleichswerten eine externe Teilung auch dann   zul&auml;ssig, wenn der Versorgungstr&auml;ger des   ausgleichspflichtigen Ehegatten eine externe Teilung   w&uuml;nscht. Die Obergrenze f&uuml;r dieses einseitige   Abfindungsrecht liegt bei ca. 50,- € monatliche Rente bzw.   ca. 6.000,- € Kapitalwert. Bei   „arbeitgebernahen“ Betriebsrenten aus Direktzusagen   oder Unterst&uuml;tzungskassen (sog. interne   Durchf&uuml;hrungswege der betrieblichen Altersversorgung)   betr&auml;gt die Obergrenze f&uuml;r den Ausgleichswert ca.   63.000,- € Kapitalwert.</p>
<blockquote style="margin-right: 0px;" dir="ltr"><p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Beispiel:</strong></span> Wie zuvor ist eine     Anwartschaft auf eine Betriebsrente aus der Ehezeit im Wert von     30.000,- € auszugleichen. Der Betrieb als     zust&auml;ndiger Versorgungstr&auml;ger bietet der Ehefrau an,     den ihr zustehenden Anteil zweckgebunden abzufinden. Ist die     Ehefrau damit einverstanden, ordnet das Gericht beispielsweise     an, dass der Betrag von 15.000,- € nach Wahl der Ehefrau     zweckgebunden in einen bestehenden Vertrag &uuml;ber eine     Riester-Rente einzuzahlen ist. Damit entf&auml;llt die     Verpflichtung des Betriebs, der Ehefrau eine Betriebsrente zu     verschaffen. Das bislang geltende Recht kannte solche     Wahlrechte nicht.</p></blockquote>
<p><strong>3. Entbehrlichkeit der Barwert-Verordnung</strong></p>
<p>Weil der reformierte Versorgungsausgleich jedes Anrecht intern   oder extern teilt und auf eine Saldierung aller Versorgungen   verzichtet, m&uuml;ssen die Anrechte nicht mehr miteinander   vergleichbar gemacht werden. Fehleranf&auml;llige Prognosen sind   damit entbehrlich. Die Barwert-Verordnung als bisheriges   Hilfsmittel kann entfallen.</p>
<p><strong>4. Verzicht auf Bagatellausgleiche</strong></p>
<p>Ist der Wertunterschied der beiderseitig erworbenen Versorgungen   gering oder handelt es sich um geringe Ausgleichswerte, wird der   Versorgungsausgleich in der Regel nicht durchgef&uuml;hrt. Hier   besteht aus Sicht der Eheleute regelm&auml;&szlig;ig kein Bedarf   f&uuml;r einen Ausgleich. Zugleich befreit dies die   Familiengerichte und die Versorgungstr&auml;ger von   b&uuml;rokratischem Aufwand. Die Wertgrenze liegt in beiden   F&auml;llen bei ca. 25,- € monatlicher Rente bzw. einem   Stichtagswert von ca. 3.000,- € Kapitalwert.</p>
<blockquote style="margin-right: 0px;" dir="ltr"><p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Beispiel:</strong></span> Hat die Ehefrau kurz vor der     Scheidung begonnen, eine Riester-Rente anzusparen, und ist in     der Ehe so ein Deckungskapital von insgesamt 1.000,- €     entstanden, wird auf den Ausgleich dieses geringf&uuml;gigen     Anrechts verzichtet. Ein Ausgleich findet auch dann nicht     statt, wenn beide Eheleute &uuml;ber ann&auml;hernd gleich hohe     Versorgungen verf&uuml;gen, also etwa, wenn der Ehemann in der     Ehezeit gesetzliche Rentenanspr&uuml;che in H&ouml;he von     beispielsweise 540,- € und die Ehefrau in derselben Zeit     in H&ouml;he von 530,- € erworben hat. Nach bislang     geltendem Recht musste ein Versorgungsausgleich immer     durchgef&uuml;hrt werden, auch bei Bagatellbetr&auml;gen.</p></blockquote>
<p><strong>5. Ausschluss bei kurzer Ehezeit</strong></p>
<p>Bei einer Ehezeit von bis zu zwei Jahren findet ein   Versorgungsausgleich nicht statt. In diesen F&auml;llen besteht   kein Bedarf f&uuml;r einen Ausgleich, zumal in der Regel nur   geringe Werte auszugleichen w&auml;ren. Die Eheleute k&ouml;nnen   schneller geschieden werden. Zugleich werden die Familiengerichte   und die Versorgungstr&auml;ger entlastet, da Ausk&uuml;nfte der   Eheleute und der Versorgungs¬tr&auml;ger entbehrlich sind.</p>
<p><strong>6. Ausgleich von „Ost- /   West-Anrechten“</strong></p>
<p>Das faktische „Ost-West-Moratorium“ wird beseitigt:   Der Versorgungsausgleich kann k&uuml;nftig auch dann   durchgef&uuml;hrt werden, wenn die Eheleute sowohl &uuml;ber   „West-Anrechte“ als auch &uuml;ber   „Ost-Anrechte“ verf&uuml;gen.</p>
<blockquote style="margin-right: 0px;" dir="ltr"><p>Bislang musste der Versorgungsausgleich h&auml;ufig ausgesetzt     werden, wenn die Eheleute sowohl in den alten als auch in den     neuen Bundesl&auml;ndern Rentenanspr&uuml;che erworben hatten.     Jetzt ist eine abschlie&szlig;ende Regelung bei der Scheidung     m&ouml;glich, weil beispielsweise die „Entgeltpunkte     West“ und die „Entgeltpunkte Ost“ gesondert     ausgeglichen bzw. verrechnet werden k&ouml;nnen.</p></blockquote>
<p><strong>7. Ber&uuml;cksichtigung der Interessen der   Versorgungstr&auml;ger</strong></p>
<p>Die Versorgungstr&auml;ger erhalten Spielr&auml;ume, um die   Einzelheiten der internen und externen Teilung zu regeln. Das   Gesetz enth&auml;lt nur grundlegende Vorgaben. Die Kosten der   internen Teilung k&ouml;nnen auf die Ehegatten umgelegt werden.   Durch die genannten Ausnahmen von der Teilung bei kurzer   Ehedauer, bei geringf&uuml;gigen Wertunterschieden und bei   kleinen Ausgleichswerten werden die Versorgungstr&auml;ger   zus&auml;tzlich entlastet. Dies gilt auch f&uuml;r die   M&ouml;glichkeit, eine externe Teilung zu vereinbaren bzw.   einseitig zweckgebunden abzufinden (siehe oben 2.).</p>
<p><strong>8. Hintergrund des Reformvorhabens</strong></p>
<p>Seit 1977 (in den neuen Bundesl&auml;ndern seit 1992) wird bei   der Scheidung ein Versorgungsausgleich durchgef&uuml;hrt, um die   in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte zwischen den   Eheleuten aufzuteilen. Im Oktober 2004 hatte die   Expertenkommission „Strukturreform des   Versorgungsausgleichs“ im Auftrag des Bundesministeriums   der Justiz Vorschl&auml;ge f&uuml;r eine Reform unterbreitet   (siehe www.bmj.bund.de\Versorgungs-ausgleich). Auf dieser   Grundlage hat das Bundesministerium der Justiz ein Reformkonzept   erarbeitet, das – teilweise &uuml;ber die Vorschl&auml;ge   der Kommission hinausgehend – den Versorgungsausgleich   insgesamt neu ordnet. Der jetzt vorliegende Regierungsentwurf   beruht auf dem Diskussionsentwurf vom August 2007 und auf dem   Referentenentwurf vom Februar 2008. Er greift viele Anregungen   auf, die von der familiengerichtlichen Praxis und von den Versorgungstr&auml;gern an das Bundesministerium der Justiz   herangetragen wurden. Er ber&uuml;cksichtigt die wechselseitigen   Interessen der Ehegatten, der Versorgungstr&auml;ger, der   Anw&auml;lte und der Familiengerichte und stellt ein ausgewogenes   Gesamtkonzept dar.</p>
<p>Quelle: BMJ, Berlin, 21. Mai 2008</p>
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