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	<title>Rechtsanwalt Moritz Graßinger &#124; München &#187; Internetrecht</title>
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	<description>Familienrecht &#124; Erbrecht &#124; Scheidung &#124; Ehevertrag &#124; Unterhalt</description>
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		<title>BGH: Bei Ebay verwendete Klausel zum R&#252;ckgaberecht ist unwirksam (BGH VIII ZR 219/08)</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Dec 2009 16:05:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[bhg]]></category>
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		<category><![CDATA[VIII ZR 219/08]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kl&#228;ger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverb&#228;nde. Die Beklagte betreibt &#252;ber die Internethandelsplattform eBay Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen. Der Kl&#228;ger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese f&#252;r den Abschluss von Kaufvertr&#228;gen &#252;ber ihre bei eBay bestehende Internetseite verwendet. Im Revisionsverfahren ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der Kl&auml;ger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverb&auml;nde. Die Beklagte betreibt &uuml;ber die Internethandelsplattform eBay Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen. <span id="more-939"></span>Der Kl&auml;ger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese f&uuml;r den Abschluss von Kaufvertr&auml;gen &uuml;ber ihre bei eBay bestehende Internetseite verwendet. Im Revisionsverfahren hatte der unter anderem f&uuml;r das Kaufrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs &uuml;ber die Wirksamkeit dreier Klauseln zu entscheiden, deren Verwendung das Berufungsgericht der Beklagten untersagt hatte.</p>
<blockquote>
<p align="justify">Die erste Klausel lautet:</p>
<p align="justify">[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gr&uuml;nden innerhalb eines Monats durch R&uuml;cksendung der Ware zur&uuml;ckgeben.] &quot;Die Frist beginnt fr&uuml;hestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.&quot;</p>
</blockquote>
<p align="justify"><strong>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist.</strong> Sie enth&auml;lt keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der R&uuml;ckgabefrist und gen&uuml;gt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine m&ouml;glichst umfassende, unmissverst&auml;ndliche und aus dem Verst&auml;ndnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">&sect; 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/356.html" target="_blank" title="&sect; 356 BGB: R&uuml;ckgaberecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">&sect; 356 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" target="_blank" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">&sect; 355 Abs. 2 BGB</a>). Ihre formularm&auml;&szlig;ige Verwendung begr&uuml;ndet die Gefahr der Irref&uuml;hrung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">&sect; 307 Abs. 1 Satz 2 BGB</a>).</p>
<p align="justify">Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/356.html" target="_blank" title="&sect; 356 BGB: R&uuml;ckgaberecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">&sect; 356 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" target="_blank" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">&sect; 355 Abs. 2 Satz 1 BGB</a> beginnt die R&uuml;ckgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung &uuml;ber sein R&uuml;ckgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden ist. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, kann die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform &ndash; d.h. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/126b.html" target="_blank" title="&sect; 126b BGB: Textform">&sect;&nbsp;126b BGB</a>) &ndash; mitgeteilt worden ist. Ferner kann der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts &quot;fr&uuml;hestens&quot; zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abh&auml;ngt, er wird jedoch dar&uuml;ber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.</p>
<blockquote>
<p align="justify">Die zweite Klausel lautet:</p>
<p align="justify">&quot;Das R&uuml;ckgaberecht besteht entsprechend <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">&sect;&nbsp;312d Abs.&nbsp;4 BGB</a> unter anderem nicht bei Vertr&auml;gen</p>
<p align="justify">-zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die pers&ouml;nlichen Bed&uuml;rfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht f&uuml;r eine R&uuml;cksendung geeignet sind oder schnell verderben k&ouml;nnen oder deren Verfallsdatum &uuml;berschritten w&uuml;rde;</p>
<p align="justify">-zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datentr&auml;ger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder</p>
<p align="justify">-zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.&quot;</p>
</blockquote>
<p align="justify"><strong>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel wirksam ist. </strong>Sie gen&uuml;gt den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, f&uuml;r jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein R&uuml;ckgaberecht zusteht, und folglich f&uuml;r Fernabsatzvertr&auml;ge im elektronischen Gesch&auml;ftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen zu verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung &uuml;berl&auml;sst, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand f&auml;llt, ist nicht missverst&auml;ndlich. Insoweit bestehende Auslegungszweifel werden nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte bei &#8211; ihrer Meinung nach &#8211; den Ausschlusstatbest&auml;nden unterfallenden Fernabsatzvertr&auml;gen lediglich dar&uuml;ber belehrt, dass ein R&uuml;ckgaberecht nicht bestehe. Der Verbraucher erhielte in diesem Fall deutlich weniger Informationen, als wenn er &uuml;ber den gesetzlichen Wortlaut der Ausschlusstatbest&auml;nde informiert wird. Das erm&ouml;glicht ihm vielmehr, sich eine abweichende Meinung zu bilden und auf eine Kl&auml;rung hinzuwirken. Auch durch den einschr&auml;nkenden Zusatz &quot;unter anderem&quot; wird die Klausel nicht unklar, weil dadurch f&uuml;r den Verbraucher erkennbar nur auf den Umstand hingewiesen wird, dass in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">&sect;&nbsp;312d Abs.&nbsp;4 BGB</a> noch weitere, f&uuml;r den Versandhandel der Beklagten nicht einschl&auml;gige Ausschlusstatbest&auml;nde aufgef&uuml;hrt sind.</p>
<blockquote>
<p align="justify">Die dritte Klausel lautet:</p>
<p align="justify">[Im Falle einer wirksamen R&uuml;ckgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zur&uuml;ckzugew&auml;hren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] &quot;Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschlie&szlig;lich auf deren Pr&uuml;fung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengesch&auml;ft m&ouml;glich gewesen w&auml;re, zur&uuml;ckzuf&uuml;hren ist.&quot;</p>
</blockquote>
<p align="justify"><strong>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist.</strong> Zwar erfordert das Gesetz keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen ber&uuml;cksichtigende Belehrung &uuml;ber die bei einer Aus&uuml;bung des R&uuml;ckgaberechts eintretenden Rechtsfolgen. Die Belehrung muss aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">&sect;&nbsp;357 Abs. 1 und 3 BGB</a> enthalten. Das ist hier nicht der Fall. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">&sect; 357 Abs. 3 Satz 1 BGB</a> hat der Verbraucher im Fall der Aus&uuml;bung eines R&uuml;ckgaberechts Wertersatz auch f&uuml;r eine durch die bestimmungsgem&auml;&szlig;e Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er sp&auml;testens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine M&ouml;glichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Wenn &ndash; wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist &#8211; die Erteilung eines den Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">&sect;&nbsp;357 Abs. 3 Satz 1 BGB</a> gen&uuml;genden Hinweises bei Vertragsschl&uuml;ssen &uuml;ber eBay von vornherein ausgeschlossen ist, weil der Vertrag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis sp&auml;testens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden kann, ist die Klausel 3 irref&uuml;hrend, weil sie keinen Hinweis darauf enth&auml;lt, dass f&uuml;r eine durch die bestimmungsgem&auml;&szlig;e Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist. Selbst wenn die Beklagte aber einen den Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">&sect;&nbsp;357 Abs. 3 Satz 1 BGB</a> gen&uuml;genden Hinweis in der erforderlichen Textform auch noch bis zum Erhalt der Ware erteilen k&ouml;nnte (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312c.html" target="_blank" title="&sect; 312c BGB: Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzvertr&auml;gen">&sect; 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB</a>), m&uuml;sste die Klausel 3 jedenfalls darauf hinweisen, dass eine Wertersatzpflicht f&uuml;r eine durch die bestimmungsgem&auml;&szlig;e Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur unter dieser Voraussetzung besteht (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312c.html" target="_blank" title="&sect; 312c BGB: Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzvertr&auml;gen">&sect; 312c Abs. 1 BGB</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 BGB-InfoV: Informationspflichten bei Fernabsatzvertr&auml;gen">&sect; 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV</a>). Auch ein solcher Hinweis fehlt. Die formularm&auml;&szlig;ige Verwendung der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Belehrung begr&uuml;ndet die Gefahr der Irref&uuml;hrung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">&sect; 307 Abs. 1 Satz 2 BGB</a>).</p>
<p align="justify">Urteil vom 9. Dezember 2009 &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 219/08" target="_blank" title="BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08">VIII ZR 219/08</a></p>
<p align="justify">LG M&uuml;nchen I &ndash; Urteil vom 24. Januar 2008 &#8211; 12 O 12049/07</p>
<p align="justify">OLG M&uuml;nchen &ndash; Urteil vom 26. Juni 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=29 U 2250/08" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 26.06.2008 - 29 U 2250/08">29 U 2250/08</a> (ver&ouml;ffentlicht in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 677" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 26.06.2008 - 29 U 2250/08">MMR 2008, 677</a>)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 9. Dezember 2009</p>
<p align="justify"><b>Anhang: </b></p>
<p align="justify"><b>Auszugsweise Wiedergabe der angewandten Vorschriften des B&uuml;rgerlichen Gesetzbuches (BGB) </b></p>
<p align="justify"><b>&sect; 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzvertr&auml;gen &nbsp; </b></p>
<p align="justify">(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserkl&auml;rung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verst&auml;ndlich und unter Angabe des gesch&auml;ftlichen Zwecks die Informationen zur Verf&uuml;gung zu stellen, f&uuml;r die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einf&uuml;hrungsgesetzes zum B&uuml;rgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist. Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongespr&auml;chen seine Identit&auml;t und den gesch&auml;ftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gespr&auml;chs ausdr&uuml;cklich offen zu legen.</p>
<p align="justify">(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschlie&szlig;lich der Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einf&uuml;hrungsgesetzes zum B&uuml;rgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar</p>
<p align="justify">1. &hellip;</p>
<p align="justify">2. &hellip; bei Waren sp&auml;testens bis zur Lieferung an den Verbraucher.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify"><b>&sect; 312d Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen &nbsp; </b></p>
<p align="justify">(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach &sect; 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Vertr&auml;gen &uuml;ber die Lieferung von Waren ein R&uuml;ckgaberecht nach &sect; 356 einger&auml;umt werden.</p>
<p align="justify">(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von &sect; 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erf&uuml;llung der Informationspflichten gem&auml;&szlig; Artikel 246 &sect; 2 in Verbindung mit &sect; 1 Abs. 1 und 2 des Einf&uuml;hrungsgesetzes zum B&uuml;rgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empf&auml;nger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss.</p>
<p align="justify">(3) &hellip;</p>
<p align="justify">(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzvertr&auml;gen</p>
<p align="justify">1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die pers&ouml;nlichen Bed&uuml;rfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht f&uuml;r eine R&uuml;cksendung geeignet sind oder schnell verderben k&ouml;nnen oder deren Verfalldatum &uuml;berschritten w&uuml;rde,</p>
<p align="justify">2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datentr&auml;ger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,</p>
<p align="justify">3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserkl&auml;rung telefonisch abgegeben hat,</p>
<p align="justify">4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserkl&auml;rung telefonisch abgegeben hat,</p>
<p align="justify">5. die in der Form von Versteigerungen (&sect; 156) geschlossen werden,</p>
<p align="justify">6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten k&ouml;nnen, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausl&auml;ndischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, oder</p>
<p align="justify">7. zur Erbringung telekommunikationsgest&uuml;tzter Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<div align="center">&nbsp;</div>
<p align="justify"><b>&sect; 355 Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen &nbsp; </b></p>
<p align="justify">(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift einger&auml;umt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserkl&auml;rung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begr&uuml;ndung enthalten und ist in Textform oder durch R&uuml;cksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegen&uuml;ber dem Unternehmer zu erkl&auml;ren; zur Fristwahrung gen&uuml;gt die rechtzeitige Absendung.</p>
<p align="justify">(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung &uuml;ber sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegen&uuml;ber dem der Widerruf zu erkl&auml;ren ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enth&auml;lt. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, betr&auml;gt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschlie&szlig;en, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verf&uuml;gung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.</p>
<p align="justify">(3) Das Widerrufsrecht erlischt sp&auml;testens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empf&auml;nger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgem&auml;&szlig; &uuml;ber sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzvertr&auml;gen &uuml;ber Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;312c Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 nicht ordnungsgem&auml;&szlig; erf&uuml;llt hat.</p>
<p align="justify"><b>&sect; 356 R&uuml;ckgaberecht bei Verbrauchervertr&auml;gen &nbsp; </b></p>
<p align="justify">(1) &hellip;</p>
<p align="justify">(2) Das R&uuml;ckgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch R&uuml;cksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch R&uuml;cknahmeverlangen ausge&uuml;bt werden. &sect; 355 Abs.&nbsp;1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify"><b>&sect; 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe &nbsp; </b></p>
<p align="justify">(1) Auf das Widerrufs- und das R&uuml;ckgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften &uuml;ber den gesetzlichen R&uuml;cktritt entsprechende Anwendung. &hellip;</p>
<p align="justify">(2) &hellip;</p>
<p align="justify">(3) Der Verbraucher hat abweichend von &sect; 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz f&uuml;r eine durch die bestimmungsgem&auml;&szlig;e Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er sp&auml;testens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine M&ouml;glichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschlie&szlig;lich auf die Pr&uuml;fung der Sache zur&uuml;ckzuf&uuml;hren ist. &sect; 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher &uuml;ber sein Widerrufsrecht ordnungsgem&auml;&szlig; belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.</p>
<p align="justify">(4) Weitergehende Anspr&uuml;che bestehen nicht.</p>
<p><font size="-1">Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br />
	76125 Karlsruhe<br />
	Telefon (0721) 159-5013<br />
	Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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		</item>
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		<title>Achtung: Neue Paypal Phishing Mails &#8220;Ihr PayPal-Konto&#8221;</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/internetrecht/achtung-neue-paypal-phishing-mails/</link>
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		<pubDate>Tue, 09 Dec 2008 11:36:11 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[H&#228;nde weg vor folgenden E-mails &#8211; die verlinkte Seite dient nur dazu Ihre Pay-Pal Zugangsdaten auszusp&#228;hen! Sie haben 1 neue Nachricht Sicherheits-Alarm! Log-In in Ihr PayPal-Konto um das Problem zu beheben. &#160; So best&#228;tigen Sie Ihre E-Mail-Adresse: Klicken Sie auf den nachfolgenden Link: www.paypal.de/kontobestaetigung &#038;nbsp]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><span style="color: rgb(255, 0, 0);">H&auml;nde weg vor folgenden E-mails &#8211; die verlinkte Seite dient nur dazu Ihre Pay-Pal Zugangsdaten auszusp&auml;hen!</span></strong><span id="more-598"></span></p>
<table cellpadding="2" cellspacing="2" width="372">
<tbody>
<tr>
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</tr>
<tr>
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<p>				&nbsp;</td>
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<ol>
<li>Klicken Sie auf den nachfolgenden Link: www.paypal.de/kontobestaetigung</li>
</ol>
</td>
</tr>
<tr>
<td>&nbsp;</td>
</tr>
</tbody>
</table>
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		<title>BVerfG: K&#252;rzung der Pendlerpauschale ist verfassungswidrig</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Dec 2008 11:26:50 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Mit Spannung war das Urteil des h&#246;chsten deutschen Gerichts erwartet worden &#8211; jetzt haben die Karlsruher Richter entschieden: Die umstrittene K&#252;rzung der Pendlerpauschale ist verfassungswidrig. Millionen Pendler k&#246;nnen nun auf Steuererstattungen hoffen. Pressemitteilung des BVerfG Nr. 103/2008 vom 9. Dezember 2008 (Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Spannung war das Urteil des h&ouml;chsten deutschen Gerichts erwartet worden &#8211; jetzt haben die Karlsruher Richter entschieden: Die umstrittene K&uuml;rzung der Pendlerpauschale ist verfassungswidrig. Millionen Pendler k&ouml;nnen nun auf Steuererstattungen hoffen.<span id="more-593"></span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Pressemitteilung des BVerfG Nr. 103/2008 vom 9. Dezember 2008</strong> <br />
(Urteil vom 9. Dezember 2008 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvL 1/07" target="_blank" title="BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07">2 BvL 1/07</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvL 2/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">2 BvL 2/07</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvL 1/08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">2 BvL 1/08</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvL 2/08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">2 BvL 2/08</a>):</p>
<p style="text-align: justify;">&nbsp;<br />
Die Kosten f&uuml;r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte konnten bis zum Jahr 2006 als Werbungskosten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">&sect; 9 EStG</a> oder als Betriebsausgaben nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">&sect; 4 EStG</a> bei den einkommensteuerpflichtigen Eink&uuml;nften abgezogen werden. Dies geschah grunds&auml;tzlich in Form einer von tats&auml;chlich entstandenen Kosten unabh&auml;ngigen Pauschale je Arbeitstag in H&ouml;he von zuletzt 0,30 &euro; pro Entfernungskilometer (Entfernungspauschale, sog. Pendlerpauschale). Mit Wirkung ab 2007 bestimmte der Gesetzgeber in <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">&sect; 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG</a> (entsprechend auch in <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">&sect; 4 Abs. 5a EStG</a>), dass die Aufwendungen f&uuml;r die Wege zur regelm&auml;&szlig;igen Arbeitsst&auml;tte keine Werbungskosten sind (Satz 1), dass aber &bdquo;zur Abgeltung erh&ouml;hter Aufwendungen&ldquo; f&uuml;r Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 &euro; &bdquo;wie Werbungskosten&ldquo; anzusetzen ist (Satz 2). Die grunds&auml;tzliche Einf&uuml;hrung des sog. Werkstorprinzips nach Satz 1 wurde im Gesetzgebungsverfahren mit dem Ziel notwendiger Konsolidierung des &uuml;berm&auml;&szlig;ig verschuldeten Staatshaushalts (durch erwartete j&auml;hrliche Mehreinnahmen von rund 2,53 Mrd &euro;) begr&uuml;ndet, die verbliebene Abzugsf&auml;higkeit der erh&ouml;hten Aufwendungen f&uuml;r l&auml;ngere Wegstrecken als erg&auml;nzende H&auml;rtefallregelung.</p>
<p style="text-align: justify;">
Auf die Vorlagen der Finanzgerichte Niedersachsens und des Saarlandes sowie des Bundesfinanzhofs<br />
entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts, dass diese Neuregelungen mangels verfassungsrechtlich tragf&auml;higer Begr&uuml;ndung mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a> an eine folgerichtige Ausgestaltung einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen nicht vereinbar und verfassungswidrig sind. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, r&uuml;ckwirkend auf den 1. Januar 2007 die Verfassungswidrigkeit durch</p>
<p style="text-align: justify;">Umgestaltung der Rechtslage zu beseitigen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist die Pauschale des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">&sect; 9 Abs. 2 Satz 2 EStG</a> &#8211; vorl&auml;ufig &#8211; ohne die Beschr&auml;nkung auf Entfernungen erst ab dem 21. Kilometer anzuwenden.</p>
<p style="text-align: justify;">&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erw&auml;gungen zu Grunde:</strong></p>
<p style="text-align: justify;">1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Grundgesetzes verlangt vom Einkommensteuergesetzgeber eine an der finanziellen Leistungsf&auml;higkeit ausgerichtete hinreichend folgerichtige Ausgestaltung seiner Belastungsentscheidungen. Nach dem geltenden Einkommensteuerrecht wird die finanzielle Leistungsf&auml;higkeit des Steuerpflichtigen grunds&auml;tzlich nach der H&ouml;he seines j&auml;hrlichen Nettoeinkommens bemessen, d.h., nach der H&ouml;he der Einnahmen abz&uuml;glich beruflich bzw. betrieblich<br />
veranlasster Aufwendungen (sog. objektives Nettoprinzip) sowie abz&uuml;glich weiterer, nicht beruflich, sondern privat veranlasster Aufwendungen, insbesondere abz&uuml;glich der Aufwendungen f&uuml;r das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familienangerh&ouml;rigen (sog. subjektives Nettoprinzip). Entscheidend f&uuml;r die steuermindernde Abzugsf&auml;higkeit von Aufwendungen ist danach grunds&auml;tzlich deren jeweiliger Veranlassungszusammenhang.</p>
<p style="text-align: justify;">
Die Einf&uuml;hrung des sog. Werkstorprinzips, nach dem nicht die berufliche oder private Veranlassung von Aufwendungen, sondern allein die r&auml;umliche Entfernung einer kostenverursachenden Fahrt zum Arbeitsplatz entscheidend f&uuml;r Abzugsf&auml;higkeit oder Nichtabzugsf&auml;higkeit der Kosten ist, stellt eine singul&auml;re Ausnahme innerhalb des geltenden Einkommensteuerrechts dar. Sie ist am Ma&szlig;stab folgerichtiger Ausgestaltung einer Besteuerung nach dem Prinzip der finanziellen Leistungsf&auml;higkeit zu beurteilen. Das Erfordernis folgerichtiger Ausgestaltung der einkommen-<br />
steuerrechtlichen Belastungsentscheidungen verlangt, dass Ausnahmen von den das einfache geltende<br />
Recht beherrschenden Prinzipien hinreichend begr&uuml;ndet sind. Als solche hinreichenden Gr&uuml;nde sind nach der st&auml;ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bisher au&szlig;erfiskalische F&ouml;rderungs- und Lenkungsziele sowie Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse anerkannt, nicht jedoch der rein fiskalische Zweck staatlicher Einnahmenerh&ouml;hung. Hieran h&auml;lt der Zweite Senat vorliegend fest.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Neuregelung fehlt danach eine hinreichende sachliche Begr&uuml;ndung f&uuml;r die Abkehr vom Veranlassungsprinzip<br />
bei der Abgrenzung der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage (2.).</p>
<p style="text-align: justify;">Der Gesetzgeber ist von den Anforderungen an einkommensteuerrechtliche Folgerichtigkeit auch nicht mit Blick auf die M&ouml;glichkeiten eines verfassungskonformen &bdquo;Systemwechsels&ldquo; oder einer neuen &bdquo;Zuordnungsentscheidung&ldquo; befreit (3.).</p>
<p style="text-align: justify;">2. Das im Gesetzgebungsverfahren fast ausschlie&szlig;lich angef&uuml;hrte Ziel der Haushaltskonsolidierung kann trotz aller auch verfassungsrechtlichen Dringlichkeit f&uuml;r sich genommen die Neuregelung nicht rechtfertigen, denn es geht bei der Abgrenzung der steuerlichen Bemessungsgrundlage um die gerechte Verteilung von Steuerlasten. Hierf&uuml;r kann die staatliche Einnahmenvermehrung jedoch kein Richtma&szlig; bieten, denn diesem Ziel dient jede, auch eine willk&uuml;rliche Mehrbelastung. F&ouml;rderungs- und Lenkungsziele sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<br />
nur dann als Rechtfertigungsgrund f&uuml;r eine Steuerbelastung geeignet, wenn sie von erkennbaren Entscheidungen des Gesetzgebers getragen sind. Zwar wird eine Abschaffung der &bdquo;Pendlerpauschale&ldquo; von namhaften Vertretern der Wirtschafts- und Finanzwissenschaften im Interesse steuerlicher Anreize zu gesamtwirtschaftlich effizientem Verhalten der Steuerpflichtigen gefordert; der Gesetzgeber hat sich jedoch solche Ziele ausweislich der Materialien zum Gesetzgebungsverfahren zu keinem Zeitpunkt zu eigen gemacht, so dass schon aus diesem Grund eine derartige Rechtfertigung ausscheidet.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch Typisierungs- und Vereinfachungszwecke liefern keine tragf&auml;hige Begr&uuml;ndung. Zwar ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass es sich bei den Fahrtkosten um &#8211; privat und beruflich &#8211; &bdquo;gemischt&ldquo; veranlasste Aufwendungen handelt, f&uuml;r deren angemessene einkommensteuerrechtliche Bewertung und Einordnung erhebliche Typisierungs- und Vereinfachungsspielr&auml;ume er&ouml;ffnet sind. Es handelt sich bei der Neuregelung<br />
jedoch nicht um eine typisierende Bewertung und Erfassung des unterschiedlichen Gewichts der privaten und beruflichen Anteile an der Kostenveranlassung, sondern um eine ausschlie&szlig;lich quantitativ am Ergebnis eines erh&ouml;hten Steueraufkommens orientierte Tatbestandsabgrenzung.</p>
<p style="text-align: justify;">Die zus&auml;tzliche Belastung durch Wegekosten f&uuml;r Entfernungen bis zu 20 km kann mangels einer korrespondierenden Abstimmung der H&ouml;he des allgemeinen Arbeitnehmer-Pauschbetrags auch nicht unter Hinweis auf diesen allgemeinen Pauschbetrag &bdquo;hinwegtypisiert&ldquo; werden.</p>
<p style="text-align: justify;">3. Schlie&szlig;lich fehlt es auch an einem den Gesetzgeber &bdquo;befreienden&ldquo; grundlegenden Systemwechsel oder einer neuen Zuordnungsentscheidung. Die dem Steuergesetzgeber zustehende Gestaltungsfreiheit umfasst zwar von Verfassungs wegen auch die Befugnis, neue Regeln ohne Bindung durch Grunds&auml;tze der Folgerichtigkeit an fr&uuml;here Grundentscheidungen einzuf&uuml;hren. Einen zul&auml;ssigen Systemwechsel kann es jedoch ohne ein Mindestma&szlig; an neuer Systemorientierung nicht geben. Anderenfalls lie&szlig;e sich jedwede Ausnahmeregelung als (Anfang einer) Neukonzeption<br />
deklarieren. Die neuen Bestimmungen zur r&auml;umlichen Abgrenzung abzugsf&auml;higer Wegekosten lassen eine Orientierung an einer &#8211; etwa nach und nach zu verwirklichenden &#8211; neuen Grundkonzeption nicht erkennen. Der generelle Ausschluss der Wegeaufwendungen aus dem Tatbestand der Werbungskosten und die gleichzeitige Anordnung, die Kosten f&uuml;r Wege ab 21 km &bdquo;wie&ldquo; Werbungskosten zu behandeln und f&uuml;r diese eine aufwandsunabh&auml;ngige Entfernungspauschale<br />
anzusetzen, ist durch eine widerspr&uuml;chliche Verbindung und Verschr&auml;nkung unterschiedlicher Regelungsgehalte und Regelungsziele gekennzeichnet und beruht nicht auf einer &uuml;bergreifenden Konzeption: Insbesondere l&auml;sst sich die praktische Aufrechterhaltung der vorangehenden Rechtslage f&uuml;r Wege ab 21 km mangels plausibler H&auml;rtekriterien als H&auml;rtefallregelung nicht rechtfertigen, und die aufwandsunabh&auml;ngige Pauschale wirkt, wie die fr&uuml;here unbeschr&auml;nkte Entfernungspauschale, in den F&auml;llen fehlenden oder geringeren Aufwands wegen kostenfreier oder g&uuml;nstiger<br />
Transportm&ouml;glichkeiten als Subvention zur F&ouml;rderung verkehrs- und umweltpolitischer Ziele. Diesen Zielen aber widerspricht der Einsatz der Pauschale als H&auml;rteregelung, denn so werden gerade Wahl und Aufrechterhaltung l&auml;ngerer Wegstrecken und damit die Entscheidung f&uuml;r verkehrs- und umweltpolitisch weniger erw&uuml;nschtes Verhalten belohnt, w&auml;hrend die Entscheidung f&uuml;r nahes Wohnen am &bdquo;Werkstor&ldquo; zielwidrig benachteiligt wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Verst&ouml;&szlig;t die K&uuml;rzung der Pendlerpauschale gegen die Grundrechte von rund 15 Millionen Pendlern? Dar&uuml;ber hatten am Dienstag die Karlsruher Verfassungsh&uuml;ter zu entscheiden. Ihr Urteil: Die Streichung der Pendlerpauschale ist verfassungswidrig. Die vom Gesetzgeber angef&uuml;hrte Begr&uuml;ndung f&uuml;r die Streichung der Entfernungspauschale reiche nicht aus, entschieden die Karlsruher Richter. Es liege ein Versto&szlig; gegen das Gebot der Gleichbehandlung vor.</p>
<p style="text-align: justify;"><span class="copyright">Quelle<em> Pressestelle BVerfG</em></span></p>
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		<title>Achtung Email mit Virus im Anhang!: &#8220;Ihre Email wird wegen Missbrauch gesperrt.&#8221;</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Dec 2008 08:45:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
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		<category><![CDATA[spam]]></category>
		<category><![CDATA[virus]]></category>

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		<description><![CDATA[Zur Zeit werden Spam E-mails mit folgendem Inhalt verschickt: &#160; &#34;Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Email &#8220;xxxxx@xxxxx.de&#8221; wird wegen Missbrauch innerhalb der naechsten 24 Stunden gesperrt. Es sind xx Beschwerden wegen Spamversand bei uns eingegangen. Details und moegliche Schritte zur Entsperrung finden Sie im Anhang.&#34; Diese Email dient nur dazu einen Virus im Anhang ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zur Zeit werden Spam E-mails mit folgendem Inhalt verschickt:</p>
<p><span id="more-544"></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<blockquote>
<p>&quot;Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
Ihre Email &ldquo;xxxxx@xxxxx.de&rdquo; wird wegen Missbrauch innerhalb der naechsten 24 Stunden gesperrt. Es sind xx Beschwerden wegen Spamversand bei uns eingegangen.<br />
Details und moegliche Schritte zur Entsperrung finden Sie im Anhang.&quot;</p>
</blockquote>
<p><strong>Diese Email dient nur dazu einen Virus im Anhang zu verbreiten. Daher auf keinen Fall die angeh&auml;ngte zip. Datei &ouml;ffnen!</strong><br />
<strong>Sollten&nbsp;Sie dies bereits gemacht haben, unbedingt einen Virenscan ausf&uuml;hren.</strong></p>
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		<title>Kein Wertersatz f&#252;r die Nutzung mangelhafter Ware im Fall der Ersatzlieferung</title>
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		<pubDate>Thu, 27 Nov 2008 15:44:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass beim Verbrauchsg&#252;terkauf (&#167;&#160;474 Abs.&#160;1 Satz&#160;1 BGB) der Verk&#228;ufer von dem Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung f&#252;r eine mangelhafte Ware entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (&#167;&#160;439 Abs.&#160;4, &#167;&#160;346 Abs.&#160;1, Abs.&#160;2 Nr.&#160;1 BGB) keinen Wertersatz f&#252;r die Nutzung der zun&#228;chst gelieferten Kaufsache verlangen kann. Diese richtlinienkonforme Rechtsfortbildung ist erforderlich, weil eine Verpflichtung ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass beim Verbrauchsg&uuml;terkauf (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/474.html" target="_blank" title="&sect; 474 BGB: Begriff des Verbrauchsg&uuml;terkaufs">&sect;&nbsp;474 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB</a>) der Verk&auml;ufer von dem Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung f&uuml;r eine mangelhafte Ware entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">&sect;&nbsp;439 Abs.&nbsp;4</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">&sect;&nbsp;346 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 BGB</a>) keinen Wertersatz f&uuml;r die Nutzung der zun&auml;chst gelieferten Kaufsache verlangen kann. Diese richtlinienkonforme Rechtsfortbildung ist erforderlich, weil eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Wertersatz f&uuml;r die Nutzung mit Art.&nbsp;3 der europ&auml;ischen Verbrauchsg&uuml;terkaufrichtlinie nicht vereinbar ist.</p>
<p><span id="more-527"></span></p>
<p align="justify">Eine Verbraucherin hatte im Sommer 2002 bei der Beklagten, einem Versandhandelsunternehmen, ein &quot;Herd-Set&quot; zum Preis von 524,90 &euro; gekauft. Im Januar 2004 stellte die Kundin fest, dass sich die Emailleschicht im Backofen abgel&ouml;st hatte. Da eine Reparatur des Ger&auml;tes nicht m&ouml;glich war, tauschte die Beklagte den Backofen aus. F&uuml;r die Nutzung des urspr&uuml;nglich gelieferten Ger&auml;tes verlangte sie rund 70&nbsp;&euro;, die die K&auml;uferin entrichtete. Der Kl&auml;ger (Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverb&auml;nde e.V.) fordert aufgrund einer Erm&auml;chtigung durch die K&auml;uferin von der Beklagten die R&uuml;ckzahlung dieses Betrages. Weiterhin verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren als Ersatz f&uuml;r mangelhafte Kaufgegenst&auml;nde von Verbrauchern Zahlungen f&uuml;r die Nutzung der zun&auml;chst gelieferten Ware zu verlangen.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag stattgegeben und den Unterlassungsantrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen beider Parteien zur&uuml;ckgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt. Der unter anderem f&uuml;r das Kaufrecht zust&auml;ndige VIII.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Beklagten, mit der diese die Abweisung der Klage auch hinsichtlich des R&uuml;ckzahlungsanspruchs begehrt hat, zur&uuml;ckgewiesen. Dagegen hat er der Revision des Kl&auml;gers, mit der dieser seinen Unterlassungsantrag weiter verfolgt hat, stattgegeben.</p>
<p align="justify">Zun&auml;chst hatte der Bundesgerichtshof das Verfahren mit Beschluss vom 16.&nbsp;August 2006 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europ&auml;ischen Gemeinschaften nach Art.&nbsp;234 des EG-Vertrages die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">&sect;&nbsp;439 Abs.&nbsp;4 BGB</a> mit der Richtlinie 1999/44/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 25.&nbsp;Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsg&uuml;terkaufes und der Garantien f&uuml;r Verbrauchsg&uuml;ter (ABl. Nr. L 171/12 vom 7. Juli 1999, Verbrauchsg&uuml;terkaufrichtlinie) in Einklang steht (Mitteilung der Pressestelle Nr. 118/2006). Der Gerichtshof der Europ&auml;ischen Gemeinschaften hat hier&uuml;ber durch Urteil vom 17.&nbsp;April 2008 entschieden und die vorgelegte Frage wie folgt beantwortet: &quot;Art.&nbsp;3 der Richtlinie 1999/44/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verk&auml;ufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz f&uuml;r die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.&quot;</p>
<p align="justify">Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">&sect;&nbsp;439 Abs.&nbsp;4 BGB</a> im Falle eines Verbrauchsg&uuml;terkaufs (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/474.html" target="_blank" title="&sect; 474 BGB: Begriff des Verbrauchsg&uuml;terkaufs">&sect;&nbsp;474 Abs.&nbsp;1 Satz 1 BGB</a>) entgegen seinem Wortlaut einschr&auml;nkend anzuwenden ist. Die durch <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">&sect;&nbsp;439 Abs.&nbsp;4 BGB</a> in Bezug genommenen Vorschriften &uuml;ber den R&uuml;cktritt (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">&sect;&sect;&nbsp;346</a> bis&nbsp;<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/348.html" target="_blank" title="&sect; 348 BGB: Erf&uuml;llung Zug-um-Zug">348 BGB</a>) greifen nur f&uuml;r die R&uuml;ckgew&auml;hr der mangelhaften Sache selbst ein, sie f&uuml;hren beim Verbrauchsg&uuml;terkauf hingegen nicht zu einem Anspruch des Verk&auml;ufers auf Wertersatz f&uuml;r die Nutzung der mangelhaften Sache.</p>
<p align="justify">Diese Einschr&auml;nkung ist erforderlich, weil eine Verpflichtung des K&auml;ufers zur Zahlung von Nutzungsersatz nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europ&auml;ischen Gemeinschaften mit Art.&nbsp;3 der Verbrauchsg&uuml;terkaufrichtlinie nicht vereinbar ist. An diese Entscheidung sind die nationalen Gerichte gebunden. Sie sind zudem verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Aussch&ouml;pfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einr&auml;umt, soweit wie m&ouml;glich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (richtlinienkonforme Auslegung). Dieser von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ&auml;ischen Gemeinschaften gepr&auml;gte Grundsatz verlangt von den nationalen Gerichten mehr als nur eine Rechtsfindung innerhalb des Gesetzeswortlauts (Auslegung im engeren Sinne). Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung erfordert dar&uuml;ber hinaus, das nationale Recht, wo dies n&ouml;tig und m&ouml;glich ist, richtlinienkonform fortzubilden. Daraus folgt hier das Gebot einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durch Beschr&auml;nkung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">&sect;&nbsp;439 Abs.&nbsp;4 BGB</a> auf einen mit Art.&nbsp;3 der Richtlinie zu vereinbarenden Inhalt.</p>
<p align="justify">Dies steht im Einklang mit dem Grundsatz der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG</a>). Aus der Gesetzesbegr&uuml;ndung ergibt sich, dass eine planwidrige Regelungsl&uuml;cke besteht, die durch richterliche Rechtsfortbildung zu schlie&szlig;en ist. Aus den Gesetzesmaterialen geht hervor, dass der Gesetzgeber die Absicht hatte, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, jedoch irrt&uuml;mlich davon ausging, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">&sect;&nbsp;439 Abs.&nbsp;4 BGB</a> sei im Falle des Verbrauchsg&uuml;terkaufs mit Art.&nbsp;3 der Verbrauchsg&uuml;terkaufrichtlinie vereinbar (BT-Drs. 14/6040, S.&nbsp;232 f.). Dies wird dadurch best&auml;tigt, dass der Gesetzgeber nunmehr der Entscheidung des Gerichtshofs der Europ&auml;ischen Gemeinschaften Rechnung tragen und durch eine Gesetzes&auml;nderung eine richtlinienkonforme Umsetzung der Richtlinie herbeif&uuml;hren will (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 15.&nbsp;Oktober 2008, BT-Drs. 16/10607, S.&nbsp;4,&nbsp;5 f.).</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Urteil vom 26.&nbsp;November 2008 &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 200/05" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">VIII ZR 200/05</a></p>
<p align="justify">LG N&uuml;rnberg-F&uuml;rth &#8211; Urteil vom 22.&nbsp;April 2005 &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 O 10714/04" target="_blank" title="LG N&uuml;rnberg-F&uuml;rth, 22.04.2005 - 7 O 10714/04">7 O 10714/04</a></p>
<p align="justify">OLG N&uuml;rnberg &#8211; Urteil vom 23.&nbsp;August 2005 &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 U 991/05" target="_blank" title="OLG N&uuml;rnberg, 23.08.2005 - 3 U 991/05: Kaufrecht - Schuldet K&auml;ufer Nutzungsersatz im Falle der ...">3 U 991/05</a></p>
<p align="justify">Beschluss vom 16.&nbsp;August 2006 &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 200/05" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">VIII ZR 200/05</a> (ver&ouml;ffentlicht unter anderem in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2006, 3200" target="_blank" title="BGH, 16.08.2006 - VIII ZR 200/05: Kaufrecht - Muss K&auml;ufer bei Ersatzlieferung Nutzungsentsch&auml;di...">NJW 2006, 3200</a>)</p>
<p align="justify">EuGH, Urteil vom 17.&nbsp;April 2008, Rs. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-404/06" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-404/06</a> &ndash; Quelle AG gegen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverb&auml;nde e.V. (ver&ouml;ffentlicht unter anderem in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008, 1433" target="_blank" title="EuGH, 17.04.2008 - C-404/06: Kaufrecht - Wertersatz f&uuml;r Nutzung, wenn Kaufsache mangelhaft?">NJW 2008, 1433</a>)</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify"><b><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">&sect;&nbsp;439 BGB</a>: Nacherf&uuml;llung </b></p>
<p align="justify">(4) Liefert der Verk&auml;ufer zum Zwecke der Nacherf&uuml;llung eine mangelfreie Sache, so kann er vom K&auml;ufer R&uuml;ckgew&auml;hr der mangelhaften Sache nach Ma&szlig;gabe der &sect;&sect; 346 bis 348 verlangen.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify"><b><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">&sect;&nbsp;346 BGB</a>: Wirkungen des R&uuml;cktritts </b></p>
<p align="justify">(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den R&uuml;cktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches R&uuml;cktrittsrecht zu, so sind im Falle des R&uuml;cktritts die empfangenen Leistungen zur&uuml;ckzugew&auml;hren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.</p>
<p align="justify">(2) Statt der R&uuml;ckgew&auml;hr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit</p>
<p align="justify">1. die R&uuml;ckgew&auml;hr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,</p>
<p align="justify">(&hellip;)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 26. November 2008</p>
<p><font size="-1"> <em>Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs</em> </font></p>
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		<title>Unternehmen d&#252;rfen f&#252;r Abmahnung Anw&#228;lte einschalten</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Nov 2008 15:30:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der u.a. f&#252;r das Wettbewerbsrecht zust&#228;ndige I.&#160;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass in der Regel im Zuge einer Abmahnung auch die Anwaltskosten des Abmahnenden ersetzt werden m&#252;ssen&#8230; &#160; Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Telekommunikationsdienstleistungen. Zwei Werber der Beklagten hatten versucht, eine Kundin der Kl&#228;gerin, der Deutschen Telekom AG, f&#252;r die Beklagte ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u.a. f&uuml;r das Wettbewerbsrecht zust&auml;ndige I.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass in der Regel im Zuge einer Abmahnung auch die Anwaltskosten des Abmahnenden ersetzt werden m&uuml;ssen&#8230;<span id="more-395"></span></p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Telekommunikationsdienstleistungen. Zwei Werber der Beklagten hatten versucht, eine Kundin der Kl&auml;gerin, der Deutschen Telekom AG, f&uuml;r die Beklagte zu gewinnen, und hatten dabei irref&uuml;hrende Behauptungen aufgestellt. Obwohl die Deutsche Telekom AG eine eigene Rechtsabteilung unterh&auml;lt, hatte sie die Beklagte durch ein Rechtsanwaltsb&uuml;ro abmahnen lassen. Da die Beklagte keine Unterlassungserkl&auml;rung abgab, erwirkte die Kl&auml;gerin eine einstweilige Verf&uuml;gung, die die Beklagte schlie&szlig;lich als endg&uuml;ltige Regelung anerkannte. Soweit die Anwaltskosten durch das Gerichtsverfahren veranlasst waren, mussten sie ohnehin von der Beklagten getragen werden. Im Streit waren deswegen nur noch die durch die <span class="highlight0">Abmahnung</span> entstandenen Anwaltskosten.</p>
<p align="justify">Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben und sich dabei auf eine Bestimmung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gest&uuml;tzt, die dem Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen gibt. Auch wenn der Wettbewerbsversto&szlig; klar auf der Hand gelegen sei, habe die Kl&auml;gerin die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts f&uuml;r erforderlich halten d&uuml;rfen.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung der Vorinstanzen best&auml;tigt. Auszugehen sei von der tats&auml;chlichen Organisation des abmahnenden Unternehmens. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung sei nicht gehalten, die eigenen Juristen zur &Uuml;berpr&uuml;fung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber einzusetzen und gegebenenfalls <span class="highlight0">Abmahnungen</span> auszusprechen. Die Verfolgung von Wettbewerbsverst&ouml;&szlig;en geh&ouml;re nicht zu den origin&auml;ren Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens. <strong>Deswegen sei es nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen wie die Deutsche Telekom AG sich f&uuml;r wettbewerbsrechtliche <span class="highlight0">Abmahnungen</span> der Anw&auml;lte bediene, mit denen es auch sonst in derartigen Angelegenheiten zusammenarbeite. </strong></p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Urteil vom 8.&nbsp;Mai 2008 &#8211; I&nbsp;ZR&nbsp;83/06&nbsp;- Abmahnkostenersatz OLG Frankfurt a.M.,<br />
Urteil vom 9. Februar 2006 &#8211; 6&nbsp;U&nbsp;94/05 LG Frankfurt a.M., <br />
Urteil vom 13. Mai 2005 &#8211; 3/11&nbsp;O&nbsp;158/04 Karlsruhe, den 9.&nbsp;Mai 2008</p>
<p align="justify"><strong>&nbsp;DOWNLOAD&nbsp;URTEIL als PDF</strong> <a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/2008/11/bgh-i-zr-83-06.pdf">bgh-i-zr-83-06</a></p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p><font size="-1"> <em>Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs</em> </p>
<p></font></p>
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		<title>Achtung &#8211; Ebay Abmahnung Gravenreuth &#8211; Virus im Anhang!</title>
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		<pubDate>Thu, 06 Nov 2008 09:47:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Derzeit&#160; wird folgende Email tausendfach verschickt:&#8230; &#34;Sehr geehrte Damen und Herren, wir vertreten die Ebay GmbH in der nachfolgend genannten Angelegenheit. Das Vorliegen einer Vollmacht wird anwaltlich versichert. Genaue &#220;bersicht Ihrer Verk&#228;ufe, Rechnungen, Daten und unsere Zahlungsaufforderung mit der Mahngeb&#252;hrenauflistung finden Sie im Anhang&#8230; Sie bieten unter der Internethandelsplattform Ebay Computerartikel im Wege des Fernabsatzes ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Derzeit&nbsp; wird folgende Email tausendfach verschickt:&#8230;<span id="more-308"></span></p>
<blockquote>
<p>&quot;Sehr geehrte Damen und Herren,</p>
<p>wir vertreten die Ebay GmbH in der nachfolgend genannten Angelegenheit. Das Vorliegen einer Vollmacht wird anwaltlich versichert. Genaue &Uuml;bersicht Ihrer Verk&auml;ufe, Rechnungen, Daten und unsere Zahlungsaufforderung mit der Mahngeb&uuml;hrenauflistung finden Sie im Anhang&#8230;</p>
<p>Sie bieten unter der Internethandelsplattform Ebay Computerartikel im Wege des Fernabsatzes an, ohne dabei auf das Verbrauchern zustehende gesetzliche Widerrufsrecht hinzuweisen, wie bei dem von Ihnen angebotenen Ebay Artikel mit der Nummer 1580089475 geschehen.</p>
<p>Damit verstossen Sie gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312c.html" target="_blank" title="&sect; 312c BGB: Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzvertr&auml;gen">&sect;312c Abs.1 BGB</a> sowie gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 BGB-InfoV: Informationspflichten bei Fernabsatzvertr&auml;gen">&sect;1 Abs.1 S.10 BGB-InfoV</a> und f&uuml;hren unlauteren Wettbewerb nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">&sect;3</a>, &sect;4 Abs.1 S. 11 UWG. Unserer Mandantin steht damit ein Unterlassungsanspruch gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">&sect;8 Abs.1,Abs. 3 S. 1 UWG</a> zu.</p>
<p>Ebenso sind sie nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 UWG: Schadensersatz">&sect;9 UWG</a> unserer Mandanten zum Schadensersatz verpflichtet und damit zur Uebernahme der Kosten unserer Beauftragung in H&ouml;he der beigef&uuml;gten Kostennote 830,00 Euro.</p>
<p>Die Wiederholungsgefahr kann nach st&auml;ndiger Rechtsprechung nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl&auml;rung beseitigt werden.</p>
<p>Wir fordern Sie daher im Namen unserer Mandantin auf, die beigef&uuml;gte Unterlassungserkl&auml;rung abzugeben. Daf&uuml;r setzen wir Ihnen eine Frist bis zum 07.11.2008 &#8211; 18:00 Uhr bei uns eingehend.</p>
<p>Sollte die Erkl&auml;rung innerhalb dieser Frist nicht oder nicht im geforderten Umfang bei uns eingehen, werden wir gerichtliche Schritte einleiten, durch die zus&auml;tzliche Kosten entstehen, die sie durch Abgabe der Erkl&auml;rung vermeiden k&ouml;nnen.</p>
<p>Mit freundlichen Gr&uuml;&szlig;en,</p>
<p>G&uuml;nter Frhr. v. Gravenreuth<br />
		Rechtsanwalt &middot; Dipl.-Ing. (FH)</p>
<p>Marktstra&szlig;e 14<br />
		M&uuml;nchener Freiheit<br />
		80802 M&uuml;nchen&quot;</p>
</blockquote>
<p>
	<strong><br />
	</strong><span style="color: rgb(255, 0, 0);"><strong>Es handelt sich hierbei um eine gefakte Mail, einzig mit dem Zweck, den in der angeh&auml;ngten Datei enthaltenen Virus (!) &quot;Worm.Win32.Downloader&quot; zu verbreiten.</p>
<p>	Daher auf keinen Fall den beigef&uuml;gten Anhang &ouml;ffnen! Sollten Sie dies bereits getan haben, am besten einen Virenscan<br />
	durchf&uuml;hren.</strong></span></p>
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