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	<title>Rechtsanwalt Moritz Graßinger &#124; München &#187; betreuungsunterhalt</title>
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	<description>Familienrecht &#124; Erbrecht &#124; Scheidung &#124; Ehevertrag &#124; Unterhalt</description>
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		<title>BGH zur Mindesth&#246;he des Betreuungsunterhalts bei einem nichtehelich geborenen Kind § 1615l BGB (II ZR 50/08)</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Dec 2009 15:30:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
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		<category><![CDATA[XII ZR 50/08 §1615l BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat am 16.12.2009 entschieden, dass einem Unterhaltsberechtigten wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes jedenfalls ein Mindestbedarf in H&#246;he des Existenzminimums zusteht, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbst&#228;tigen Unterhaltspflichtigen entspricht und gegenw&#228;rtig 770 &#8364; monatlich betr&#228;gt. Die Parteien lebten von September 1995 bis M&#228;rz 2006 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Im November 1995 wurde ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der BGH hat am <strong>16.12.2009 </strong>entschieden, dass einem Unterhaltsberechtigten wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes jedenfalls ein Mindestbedarf in H&ouml;he des Existenzminimums zusteht, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbst&auml;tigen Unterhaltspflichtigen entspricht und gegenw&auml;rtig 770 &euro; monatlich betr&auml;gt. <span id="more-958"></span></p>
<p align="justify">Die Parteien lebten von September 1995 bis M&auml;rz 2006 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Im November 1995 wurde der erste Sohn der Kl&auml;gerin geboren, der aus einer anderen nichtehelichen Beziehung hervorgegangen war. Im August 2000 wurde der gemeinsame Sohn der Parteien geboren, der seit August 2006 die Schule besucht.</p>
<p align="justify">Die im Jahre 1968 geborene Kl&auml;gerin war nach Abschluss ihres Studiums der Arch&auml;ologie lediglich im Rahmen einiger zeitlich befristeter Projekte des Landesamtes f&uuml;r Arch&auml;ologie erwerbst&auml;tig und erzielte daraus Eink&uuml;nfte, deren H&ouml;he nicht festgestellt ist. W&auml;hrend des Zusammenlebens mit dem Beklagten war sie nicht erwerbst&auml;tig. Seit dem Jahre 2006 erzielt sie geringf&uuml;gige Eink&uuml;nfte, die sich monatlich auf rund 200&nbsp;&euro; netto belaufen.</p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin begehrt unbefristeten Betreuungsunterhalt f&uuml;r die Zeit ab Mai 2006 in H&ouml;he von monatlich 908&nbsp;&euro;. Das Amtsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Auf die Berufung der Kl&auml;gerin hat das Oberlandesgericht der Klage f&uuml;r die Zeit von Mai 2006 bis Januar 2007 &uuml;berwiegend stattgegeben. F&uuml;r die Folgezeit hat es ihr einen Unterhaltsanspruch versagt, weil sie ihren Unterhaltsbedarf durch Eink&uuml;nfte aus einer zumutbaren eigenen Erwerbst&auml;tigkeit decken k&ouml;nne. Dagegen richtet sich die Revision der Kl&auml;gerin.</p>
<p align="justify">Der Unterhaltsbedarf der Kl&auml;gerin bestimmt sich gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1610.html" target="_blank" title="&sect; 1610 BGB: Ma&szlig; des Unterhalts">&sect; 1610 Abs. 1 BGB</a> nach ihrer Lebensstellung bei der Geburt des gemeinsamen Kindes. Damit kommt es ausschlie&szlig;lich darauf an, welchen Lebensstandard sie vor der Geburt des Kindes erreicht hatte. Denn der Unterhaltsanspruch soll sie nur so stellen, wie sie st&uuml;nde, wenn das gemeinsame Kind nicht geboren w&auml;re. Anders als beim nachehelichen Unterhalt, bei dem sich der Bedarf des geschiedenen Ehegatten auch nach dem bisherigen Einkommen des anderen Ehegatten bemisst, kann die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes ihren Lebensbedarf nicht vom &ndash; ggf. h&ouml;heren &ndash; Einkommen ihres Lebenspartners ableiten, und zwar auch dann nicht, wenn sie l&auml;ngere Zeit mit ihm zusammenlebte (vgl. BGH Urteil vom 16. Juli 2008 &ndash; XII ZR 109/09 &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ 2008, 1739" target="_blank" title="BGH, 16.07.2008 - XII ZR 109/05: Familienrecht - Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuen...">FamRZ 2008, 1739</a>). Da der Betreuungsunterhalt ihr eine notwendige pers&ouml;nliche Betreuung des Kindes erm&ouml;glichen soll, ohne dass sie in dieser Zeit gezwungen ist, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, ist ihr allerdings ein Unterhaltsbedarf zuzubilligen, der nicht unter dem Existenzminimum liegen darf. Dieses Existenzminimum als unterste Grenze des Unterhaltsbedarfs darf nach der Entscheidung des BGH in H&ouml;he des nur wenig dar&uuml;ber hinausgehenden notwendigen Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen pauschaliert werden, der gegenw&auml;rtig 770 &euro; monatlich betr&auml;gt.</p>
<p align="justify">Diesen Mindestbedarf kann die Kl&auml;gerin ab Februar 2008 in voller H&ouml;he durch zumutbare eigene Erwerbst&auml;tigkeit decken. Denn die Kl&auml;gerin ist ab dieser Zeit &ndash; nach der ab Januar 2008 geltenden Neufassung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html" target="_blank" title="&sect; 1615l BGB: Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt">&sect; 1615 l BGB</a> und erst Recht auf der Grundlage der bis Ende 2007 geltenden fr&uuml;heren Fassung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html" target="_blank" title="&sect; 1615l BGB: Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt">&sect; 1615 l BGB</a> &#8211; jedenfalls zu einer halbschichtigen Erwerbst&auml;tigkeit in der Lage. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html" target="_blank" title="&sect; 1615l BGB: Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt">&sect; 1615 l BGB</a> darf sich der betreuende Elternteil nur in den ersten drei Lebensjahren f&uuml;r eine vollzeitige pers&ouml;nliche Betreuung des gemeinsamen Kindes entscheiden. Verlangt er f&uuml;r die Folgezeit weiterhin Betreuungsunterhalt, muss er im Einzelnen darlegen, dass und in welchem Umfang neben den vorhandenen M&ouml;glichkeiten der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung noch eine weitere pers&ouml;nliche Betreuung erforderlich ist. Kindbezogene Gr&uuml;nde, die eine weitere pers&ouml;nliche Betreuung des dann 6 1/2 &ndash;j&auml;hrigen Sohnes erfordern, hatte die Kl&auml;gerin auch auf ausdr&uuml;cklichen Hinweis des Oberlandesgerichts nicht vorgetragen. Im Revisionsverfahren war deswegen davon auszugehen, dass neben dem Schulbesuch auch eine Nachmittagsbetreuung in Betracht kommt. Weil die Kl&auml;gerin &uuml;ber die Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens hinaus auch keine elternbezogenen Verl&auml;ngerungsgr&uuml;nde vorgetragen hatte, ist sie zu einer Erwerbst&auml;tigkeit verpflichtet, die deutlich &uuml;ber eine halbschichtige T&auml;tigkeit hinausgeht. Soweit das Oberlandesgericht ihr eine halbschichtige T&auml;tigkeit als Arch&auml;ologin zugemutet hatte, bleibt dies sogar hinter der Erwerbspflicht nach der Rechtsprechung des BGH zur&uuml;ck.</p>
<p align="justify">Ob die an MS erkrankte Kl&auml;gerin aus gesundheitlichen Gr&uuml;nden erwerbsf&auml;hig ist oder ob sie einen Arbeitsplatz in ihrem erlernten Beruf als Arch&auml;ologin finden kann, ist im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes unerheblich, weil der Unterhaltsanspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html" target="_blank" title="&sect; 1615l BGB: Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt">&sect; 1615 l BGB</a> ihre Lebensstellung nur wegen der notwendigen Kindesbetreuung sichern will. Einen Krankheitsunterhalt oder einen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, wie sie die <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1572.html" target="_blank" title="&sect; 1572 BGB: Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen">&sect;&sect; 1572</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1573.html" target="_blank" title="&sect; 1573 BGB: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt">1573 BGB</a> f&uuml;r den nachehelichen Unterhalt zus&auml;tzlich vorsehen, kennt <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html" target="_blank" title="&sect; 1615l BGB: Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt">&sect; 1615 l BGB</a> nicht.</p>
<p align="justify">Urteil vom 16. Dezember 2009 &nbsp;XII&nbsp;ZR 50/08</p>
<p align="justify">AG Bocholt &ndash; 14 F 186/06 &ndash; Entscheidung vom 21. September 2007</p>
<p align="justify">OLG Hamm &ndash; 1 UF 207/07 &ndash; Entscheidung vom 28. Februar 2008</p>
<p><em><font size="-1">Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs </p>
<p>	</font></em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>RA Gra&#223;inger im ZDF Mona Lisa Interview: Aktuelle Fragen zum Betreuungsunterhalt</title>
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		<pubDate>Sat, 21 Mar 2009 09:07:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[betreuungsunterhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Was hat sich durch das BGH Urteil vom 18.03.09 f&#252;r betreuende M&#252;tter ge&#228;ndert? Hier gehts zum Interview &#038;nbsp]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/060807_192939_zdf_logo_online.jpg"><img height="124" width="170" class="alignleft size-medium wp-image-680" title="060807_192939_zdf_logo_online" alt="060807_192939_zdf_logo_online" src="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/060807_192939_zdf_logo_online-170x124.jpg" /></a>Was hat sich durch das BGH Urteil vom 18.03.09 f&uuml;r betreuende M&uuml;tter ge&auml;ndert? <a href="http://monalisa.zdf.de/ZDFde/inhalt/9/0,1872,7538697,00.html">Hier gehts zum Interview</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Neues Urteil KG Berlin zum Betreuungsunterhalt: keine Pflicht zur Vollzeitt&#228;tigkeit bei 8 j&#228;hrigen Kind</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/unterhalt/urteil-kg-berlin-zum-betreuungsunterhalt-keine-pflicht-zur-vollzeittaetigkeit-bei-8-jaehrigen-kind/</link>
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		<pubDate>Thu, 05 Mar 2009 12:16:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[betreuungsunterhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[(08.01.2009&#160; Az.16 UF 149/08) Nach der Scheidung ist der betreuende Elternteil des gemeinsamen achtj&#228;hrigen Kindes auch nach neuem Unterhaltsrecht nicht verpflichtet, das Kind &#8211; abweichend von der w&#228;hrend der Ehe praktizierten Kindesbetreuung &#8211; ganzt&#228;gig in eine Fremdbetreuung zu geben, um selbst einer vollschichtigen Erwerbst&#228;tigkeit nachgehen zu k&#246;nnen und seinen Unterhaltsbedarf selbst zu decken. Dies, so ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/287763_beauty_of_writing2.jpg"><img height="120" width="120" class="alignleft size-thumbnail wp-image-664" title="287763_beauty_of_writing2" alt="287763_beauty_of_writing2" src="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/287763_beauty_of_writing2-160x160.jpg" /></a>(08.01.2009&nbsp; Az.<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=16 UF 149/08" target="_blank" title="KG, 08.01.2009 - 16 UF 149/08">16 UF 149/08</a>) Nach der Scheidung ist der betreuende Elternteil des gemeinsamen achtj&auml;hrigen Kindes auch nach neuem Unterhaltsrecht nicht verpflichtet, das Kind &#8211; abweichend von der w&auml;hrend der Ehe praktizierten Kindesbetreuung &#8211; ganzt&auml;gig in eine Fremdbetreuung zu geben, um selbst einer vollschichtigen Erwerbst&auml;tigkeit nachgehen zu k&ouml;nnen und seinen Unterhaltsbedarf selbst zu decken.</p>
<p><span id="more-652"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Dies, so der N&uuml;rnberger Fachanwalt f&uuml;r Familienrecht Martin Weispfenning, Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung&nbsp; f&uuml;r Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in N&uuml;rnberg,&nbsp; sei der Tenor eines soeben ver&ouml;ffentlichten Urteils des Kammergerichts Berlin vom 08.01.2009, Az.<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=16 UF 149/08" target="_blank" title="KG, 08.01.2009 - 16 UF 149/08">16 UF 149/08</a>. In dem ausgeurteilten Fall ist die Antragstellerin als Rechtsanwalts- und Notargehilfin erwerbst&auml;tig, der Antragsgegner arbeitet als Schlosser bei den Berliner Verkehrsbetrieben. Das Familiengericht hatte die am 9.9.1999 geschlossene Ehe der Parteien durch das angefochtene Verbundurteil vom 22.7.08 geschieden, das Aufenthaltsbestimmungsrecht f&uuml;r den fast achtj&auml;hrigen Sohn der Antragstellerin &uuml;bertragen und den Antragsgegner zu einem nachehelichen Unterhalt in H&ouml;he von 241,74 EUR monatlich, aufgeteilt in 193,20 EUR Elementar- und 48,54 EUR Altersvorsorgeunterhalt, verurteilt.</p>
<p style="text-align: justify;">Das gemeinsame Kind der Parteien ist am 10.9.2000 geboren und besucht bis 15.00 Uhr den Hort. Das Amtsgericht war der Ansicht, dass der Antragstellerin im Hinblick auf das betreuungsbed&uuml;rftige Kind eine Vollzeitt&auml;tigkeit nicht zumutbar sei. Auf andere Betreuungsm&ouml;glichkeiten durch die Gro&szlig;eltern sei nicht abzustellen, da es sich um freiwillige Leistungen Dritter handele, die unterhaltsrechtlich nicht relevant seien. Auch die m&ouml;gliche Ausweitung der Betreuung durch den Antragsteller selbst sei nicht ma&szlig;gebend, weil ein Wechselmodell angesichts der erheblichen Kommunikationsprobleme zwischen den Eltern dem Kindeswohl widerspr&auml;che. Eine Herabsetzung oder Begrenzung des nachehelichen Unterhalts hat das Amtsgericht abgelehnt, weil unter Ber&uuml;cksichtigung des derzeitigen Alters des Kindes nicht prognostiziert werden k&ouml;nne, ob ein zeitlich unbegrenzter Unterhalt unbillig w&auml;re. Eine konkrete zeitliche Begrenzung sei in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1570.html" target="_blank" title="&sect; 1570 BGB: Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes">&sect; 1570 BGB</a> auch nicht vorgesehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsgegner mit der Berufung. Er begehrt die Abweisung des Antrags auf nachehelichen Unterhalt und vertritt die Ansicht, die Antragstellerin k&ouml;nne ihre Erwerbst&auml;tigkeit ausweiten. Die Betreuung des Kindes sei kein Hinderungsgrund, denn R. k&ouml;nne t&auml;glich bis 18.00 Uhr im Hort betreut werden. Er behauptet, das sei sogar g&uuml;nstig f&uuml;r das Kind, weil ihm dort eine erg&auml;nzende Hausaufgabenbetreuung und zahlreiche Freizeitaktivit&auml;ten geboten werden, die er gerne wahrnehme. Soweit die Antragstellerin behaupte, sie k&ouml;nne bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber ihre Arbeitszeiten gar nicht ausweiten, sei das nicht glaubhaft. Denn sie sei dort langj&auml;hrig t&auml;tig, der Arbeitgeber werde sich angesichts einer derart erfahrenen Kraft auf die Ausweitung eher einlassen, wenn sie es ernsthaft fordern w&uuml;rde. Au&szlig;erdem obliege es ihr, notfalls den Arbeitgeber zu wechseln. Vor diesem Hintergrund entspreche es nicht der Billigkeit, dass sie weiterhin Betreuungsunterhalt erhalte.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit dieser Auffassung, so Weispfenning, konnte sich der geschiedene Ehemann jedoch auch vor dem Kammergericht Berlin nicht durchsetzen, das die Berufung abwies. Zutreffend habe das Amtsgericht der Antragstellerin einen Betreuungsunterhaltsanspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1570.html" target="_blank" title="&sect; 1570 BGB: Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes">&sect; 1570 BGB</a> zuerkannt. <strong>Von dieser k&ouml;nne nicht erwartet werden, dass sie ihren achtj&auml;hrigen Sohn ganzt&auml;gig in eine Fremdbetreuung gibt. Keine der Gesetzesgrundlagen f&uuml;r die Neufassung des Unterhaltsrechts seit dem 01.01.2008 deute auch nur an, dass es eine Verpflichtung der Eltern gebe, ihr Kind von 8.00 Uhr morgens bis 18.00 Uhr abends durch dritte Personen betreuen zu lassen.</strong> Im Hinblick auf <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs.1</a> bis <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">3 GG</a>, in deren Lichte die Neufassung des Unterhaltsrechts zu betrachten sei, w&auml;re das auch h&ouml;chst bedenklich. Wenn die Antragstellerin bis 18.00 Uhr arbeiten m&uuml;sse, h&auml;tte das zur Folge, dass das Kind, das nicht nur eine intakte Familienbeziehung verloren hat, auch weitgehend auf die m&uuml;tterliche Zuwendung verzichten m&uuml;sse, wenn diese, wie sie nachvollziehbar darlegt, erst um 18.45 Uhr nach Hause kommen kann, wobei es nicht entscheidend auf 30 min mehr oder weniger ankomme. <strong>Das Wohl des Kindes w&auml;re damit unmittelbar nachteilig ber&uuml;hrt.</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Auch eine Befristung des Unterhaltsanspruchs habe das Amtsgericht mit zutreffender Begr&uuml;ndung abgelehnt. </strong>R. sei erst acht Jahre alt. In welcher Weise er sich in der Schule entwickeln werde, wann und auf welche weiterf&uuml;hrende Schule er wechseln wird und wann eventuell pubert&auml;r bedingte Schwierigkeiten beginnen werden, k&ouml;nne jetzt nicht prognostiziert werden. Je nach Entwicklung reduziere oder erh&ouml;he sich der Betreuungsaufwand der Mutter. Angesichts der Unm&ouml;glichkeit einer zuverl&auml;ssigen Prognose sei der Antragsgegner zu gegebener Zeit auf <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 ZPO: Ab&auml;nderung von Urteilen">&sect; 323 ZPO</a> zu verweisen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Senat hat die Revision zugelassen, da dies zur Fortbildung des Rechts hinsichtlich der Auslegung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1570.html" target="_blank" title="&sect; 1570 BGB: Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes">&sect; 1570 BGB</a> und der Frage der Befristung des Betreuungsunterhalts nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect;1578 b Abs.2 BGB</a> erforderlich erscheint.</p>
<p style="text-align: justify;">
<em>Quelle:&nbsp;Martin Weispfenning<br />
Rechtsanwalt/Fachanwalt f&uuml;r Familienrecht<br />
DANSEF </em><br />
<strong style=""><a href="http://www.dansef.de/">www.dansef.de</a></strong></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Neues Unterhaltsrecht 2008: OLG M&#252;nchen vom 04.06.2008 wg. Betreuungsunterhalt</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/neues-unterhaltsrecht-2008-olg-muenchen-vom-04062008-wg-betreuungsunterhalt/</link>
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		<pubDate>Fri, 07 Nov 2008 10:46:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Inzwischen liegt zur Neuregelung des Betreuungsunterhalts eine sehr umfangreiche&#160; Entscheidung des OLG M&#252;nchen vom 04.06.2008 (Az: 12 UF 1125/07) vor. In dem von dem OLG zu entscheidenden Verfahren, hatte eine Mutter einer 5-j&#228;hrigen Tochter auf Betreuungsunterhalt geklagt. Das OLG M&#252;nchen f&#252;hrt in seiner Entscheidung aus: &#160; &#8222;Keinesfalls kann aber nach dem Motto &#8222;von Null auf ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/2008/11/566724_laughing.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-317" title="566724_laughing" src="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/2008/11/566724_laughing-150x150.jpg" alt="" style="width: 150px; height: 150px;" /></a>Inzwischen liegt zur <strong>Neuregelung des Betreuungsunterhalts</strong> eine sehr umfangreiche&nbsp; Entscheidung des OLG M&uuml;nchen vom 04.06.2008 (Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 UF 1125/07" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 04.06.2008 - 12 UF 1125/07: Keine Zumutbarkeit einer Vollzeitt&auml;tigkeit neben Betre...">12 UF 1125/07</a>) vor. In dem von dem OLG zu entscheidenden Verfahren, hatte eine <strong>Mutter einer 5-j&auml;hrigen Tochter auf Betreuungsunterhalt geklagt</strong>. Das OLG M&uuml;nchen f&uuml;hrt in seiner Entscheidung aus:<span id="more-315"></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<blockquote><p></p>
<div>&bdquo;Keinesfalls kann aber nach dem Motto &bdquo;von Null auf Hundert&ldquo; bereits ab dem Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts von einer Mutter eines 6-j&auml;hrigen Kindes sofort eine vollschichtige Erwerbst&auml;tigkeit verlangt werden.&ldquo;</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>&nbsp;&bdquo;&hellip; Unabh&auml;ngig von der Tatsache, dass die alleinige Zust&auml;ndigkeit f&uuml;r die Alltagsbetreuung sehr viel mehr Zuwendung und Anstrengung erfordert als die Kindesbetreuung in einer intakten Familie, was dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt im Moment ist, ben&ouml;tigen Kinder im Kindergarten- und Grundschulalter eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Kinder in diesem Alter k&ouml;nnen nicht allein unbeaufsichtigt zu Hause gelassen werden, auch nicht stundenweise. Wenn sie auch zunehmend zur Selbst&auml;ndigkeit erzogen werden sollen, ben&ouml;tigen sie dennoch weiterhin bei der Grundversorgung wie Waschen, Anziehen, Essen, etc. zumindest Anweisung und Unterst&uuml;tzung.</div>
<div>Regelm&auml;&szlig;ig w&uuml;rde daher eine Vollerwerbst&auml;tigkeit in jedem der Betreuung eines kleinen Kindes zu einer massiven &Uuml;berforderung des betreuenden Elternteils f&uuml;hren, die sich dann unmittelbar auf das Wohl des Kindes auswirkt.&ldquo;<br />
&nbsp;</div>
<div><strong>&nbsp;&nbsp;&bdquo;&hellip; Spricht man dem betreuenden Elternteil eines &uuml;ber 3-j&auml;hrigen Kindes im Kindergarten- und Grundschulalter Betreuungsunterhaltsanspruch ab, da er f&uuml;r seinen Unterhalt selbst zu sorgen habe, fordert man von diesem, sein gesamtes Leben an dieser Aufgabe auszurichten und eigene Interessen weitgehend zur&uuml;ckzustellen. Dagegen tr&auml;fe den anderen Elternteil lediglich die Verpflichtung zur Zahlung von Barunterhalt f&uuml;r das Kind. Dieser w&auml;re in seiner Freizeitgestaltung nicht beeintr&auml;chtigt und k&ouml;nne sich etwa einer neuen Partnerschaft zuwenden; denn daf&uuml;r blieben ihm, im Gegensatz zum betreuenden Elternteil, sowohl die zeitlichen Ressourcen als auch die notwendigen finanziellen Mittel. Eine angemessene Lastenverteilung zwischen den grunds&auml;tzlich zu gleichen Teilen verpflichteten Eltern w&auml;re damit in keiner Weise gew&auml;hrleistet.&ldquo;</strong></div>
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<div><strong>&bdquo;&hellip; Auch bei bestehenden Betreuungsm&ouml;glichkeiten wird man eine Vollzeiterwerbst&auml;tigkeit regelm&auml;&szlig;ig von dem betreuenden Elternteil nicht verlangen k&ouml;nnen, solange ein Kind wie im vorliegenden Fall den Kindergarten, bzw. die ersten Grundschulklassen besucht. Damit die Belastung nicht unzumutbar wird und nicht eine erhebliche Ungleichgewichtung der Anforderungen an die gemeinsamen Eltern Verantwortung entsteht, wird man regelm&auml;&szlig;ig nur eine Teilzeitbesch&auml;ftigung verlangen k&ouml;nnen, die mit zunehmendem Alter des Kindes zu einer Vollzeiterwerbst&auml;tigkeit auszubauen sein d&uuml;rfte.&quot;</strong></div>
<p></p>
<div><strong>&nbsp;&Uuml;berspannt man die Anforderungen, die an die Erwerbsverpflichtung des betreuenden Elternteils gestellt werden, trifft man damit unmittelbar auch das Kind und beraubt es unter Umst&auml;nden eine Lebensperspektive, die es in der Trennung der Eltern nicht gehabt h&auml;tte.&ldquo;</strong></div>
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</blockquote>
<div>Im vorliegenden Fall wird die Kinderbetreuung teilweise durch die Eltern der Mutter sichergestellt. Hierzu f&uuml;hrt das OLG M&uuml;nchen aus:</div>
<div>&nbsp;<br />
<blockquote>
<div>&nbsp;&bdquo;Die Antragsgegnerin wird bei ihrer Erwerbst&auml;tigkeit von ihren Eltern unterst&uuml;tzt und teilweise entlastet. Diese Unterst&uuml;tzung wird kostenlos aus famili&auml;rer Verbundenheit gew&auml;hrt, so dass solche M&ouml;glichkeiten nicht in die Billigkeitserw&auml;gung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1570.html" target="_blank" title="&sect; 1570 BGB: Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes">&sect; 1570 BGB</a> n. F. einzubeziehen sind. Denn es handelt sich um freiwillige Leistungen der Gro&szlig;eltern, die dem Kind und der Antragsgegnerin als Tochter zu Gute kommen sollen, nicht aber dem Antragssteller als dem Barunterhaltspflichtigen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Im Interesse des Kindes ist auch k&uuml;nftig nur ein stufenweiser, an den Kriterien von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1570.html" target="_blank" title="&sect; 1570 BGB: Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes">&sect; 1570 Abs. 1 BGB</a> orientierter &Uuml;bergang &uuml;ber die Vollerwerbst&auml;tigkeit zumutbar. Dies ergibt sich eindeutig aus der Bundesdrucksache 16/6980 Seite 18/19 (vgl. Palandt/Bruderm&uuml;ller, Nachtrag zur 67. Auflage, &sect; 1570 Rd.Nr. 10).&quot;</div>
</blockquote>
</div>
<div>Die Rechtsprechung des OLG M&uuml;nchen wurde inzwischen vom OLG Th&uuml;ringen in einer Entscheidung vom 24.07.2008 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 UF 167/08" target="_blank" title="OLG Jena, 24.07.2008 - 1 UF 167/08">1 UF 167/08</a>) &uuml;bernommen und weitgehend zitiert.</div>
<div>&nbsp;</div>
<p><strong>Hier k&ouml;nnen sie das ganze Urteil als PDF ansehen und downloaden: </strong><a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/2008/11/urteil_olg_muenchen_12_uf_1125_07.pdf"><strong>urteil_olg_muenchen_12_uf_1125_07</strong></a></p>
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