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	<title>RECHTSANWALT Moritz Graßinger &#124; München &#187; BGH</title>
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	<description>Familienrecht &#124; Erbrecht &#124; Scheidung &#124; Ehevertrag &#124; Unterhalt</description>
	<lastBuildDate>Tue, 22 Nov 2011 14:35:15 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Aktuelles BGH Urteil zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters (XII ZR 136/09)</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Nov 2011 16:20:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[auksunft]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Scheinvater]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhlt]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u.a. f&#252;r das Familienrecht zust&#228;ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 09.11.2011 entschieden, dass dem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft &#252;ber die Person zusteht, die ihr in der gesetzlichen Empf&#228;ngniszeit beigewohnt hat. Die Parteien hatten bis zum Fr&#252;hjahr 2006 f&#252;r etwa zwei Jahre ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der u.a. f&uuml;r das Familienrecht zust&auml;ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 09.11.2011 entschieden, dass dem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft &uuml;ber die Person zusteht, die ihr in der gesetzlichen Empf&auml;ngniszeit beigewohnt hat. <span id="more-1256"></span></p>
<p align="justify">Die Parteien hatten bis zum Fr&uuml;hjahr 2006 f&uuml;r etwa zwei Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Im Fr&uuml;hsommer 2006 trennten sie sich endg&uuml;ltig. Am 18. Januar 2007 gebar die Beklagte einen Sohn. Nachdem sie den Kl&auml;ger zuvor aufgefordert hatte, die Vaterschaft f&uuml;r &quot;ihr gemeinsames Kind&quot; anzuerkennen, erkannte dieser bereits vor der Geburt mit Zustimmung der Beklagten die Vaterschaft an. Er zahlte an die Beklagte insgesamt 4.575 &euro; Kindes- und Betreuungsunterhalt.</p>
<p align="justify">In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten. In einem Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts wurde ein psychologisches Gutachten eingeholt, dessen Kosten der Kl&auml;ger jedenfalls teilweise zahlen musste. In einem Rechtsstreit &uuml;ber Betreuungs- und Kindesunterhalt verst&auml;ndigten sich die Parteien auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Auf der Grundlage dieses Gutachtens stellte das Familiengericht im Anfechtungsverfahren fest, dass der Kl&auml;ger nicht der Vater des 2007 geborenen Sohnes der Beklagten ist. Dementsprechend sind die Unterhaltsanspr&uuml;che gegen den leiblichen Vater nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1607.html" target="_blank" title="&sect; 1607 BGB: Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungs&uuml;bergang">&sect; 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB</a> in H&ouml;he des geleisteten Unterhalts auf den Kl&auml;ger &uuml;bergegangen. Inzwischen erh&auml;lt die Beklagte von dem mutma&szlig;lichen leiblichen Vater des Kindes monatlichen Kindesunterhalt in H&ouml;he von 202 &euro;.</p>
<p align="justify">Dem Kl&auml;ger ist der leibliche Vater des Kindes nicht bekannt. Er m&ouml;chte in H&ouml;he der geleisteten Zahlungen Regress bei diesem nehmen. Zu diesem Zweck hat er von der Beklagten Auskunft zur Person des leiblichen Vaters verlangt. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgem&auml;&szlig; zur Auskunft verurteilt, wer ihr in der gesetzlichen Empf&auml;ngniszeit beigewohnt habe. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat auch die Revision der Beklagten zur&uuml;ckgewiesen. Die Beklagte schuldet dem Kl&auml;ger nach Treu und Glauben (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">&sect; 242 BGB</a>) Auskunft &uuml;ber die Person, die ihr w&auml;hrend der Empf&auml;ngniszeit beigewohnt hat. Ein solcher Anspruch setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass auf der Grundlage einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien der eine Teil in entschuldbarer Weise &uuml;ber das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, w&auml;hrend der andere Teil unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Ausk&uuml;nfte zu erteilen. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof als erf&uuml;llt angesehen. Dem Kl&auml;ger ist nicht bekannt, gegen wen er seinen Anspruch auf Unterhaltsregress richten kann; die Beklagte kann ihm unschwer die Person benennen, die ihr w&auml;hrend der Empf&auml;ngniszeit beigewohnt hat und gegenw&auml;rtig sogar Kindesunterhalt leistet. Die erforderliche besondere Rechtsbeziehung zwischen den Auskunftsparteien ergibt sich aus dem auf Aufforderung und mit Zustimmung der Mutter abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis.</p>
<p align="justify">Zwar ber&uuml;hrt die Verpflichtung zur Auskunft &uuml;ber die Person des Vaters ihres Kindes das Pers&ouml;nlichkeitsrecht der Mutter nach Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 i.V.m <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank" title="Art. 1 GG">Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GG</a>, das auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsph&auml;re umfasst und zu dem die pers&ouml;nlichen, auch geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner geh&ouml;ren. Dieser Schutz ist nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1 GG</a> aber seinerseits beschr&auml;nkt durch die Rechte anderer. Ein unzul&auml;ssiger Eingriff in den unantastbaren Bereich des allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts liegt nicht vor, weil die Auskunftspflichtige bereits durch ihr fr&uuml;heres Verhalten Tatsachen ihres geschlechtlichen Verkehrs w&auml;hrend der Empf&auml;ngniszeit offenbart hatte, die sich als falsch herausgestellt haben. Damit hatte sie zugleich erkl&auml;rt, dass nur der Kl&auml;ger als Vater ihres Kindes in Betracht kam und diesen somit zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst. In einem solchen Fall wiegt ihr allgemeines Pers&ouml;nlichkeitsrecht regelm&auml;&szlig;ig nicht st&auml;rker als der ebenfalls gesch&uuml;tzte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank" title="Art. 20 GG">20 Abs. 3</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1 GG</a> zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.</p>
<p align="justify">Urteil vom 9. November 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 136/09" target="_blank" title="BGH, 09.11.2011 - XII ZR 136/09">XII ZR 136/09</a></p>
<p align="justify">AG Rendsburg &ndash; 23 F 235/08 &ndash; Urteil vom 10. Dezember 2008</p>
<p align="justify">OLG Schleswig &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 UF 16/09" target="_blank" title="OLG Schleswig, 23.06.2009 - 8 UF 16/09">8 UF 16/09</a> &ndash; Urteil vom 23. Juni 2009 &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ 2009, 1924" target="_blank" title="OLG Schleswig, 23.06.2009 - 8 UF 16/09">FamRZ 2009, 1924</a></p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 9. November 2011</p>
<p><font size="-1"><em>Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs </em></p>
<p>	</font></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Das Erbrecht nichtehelicher Kinder &#8211; Urteil vom 26.10.2011 (IV ZR 150/10)</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Nov 2011 08:53:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[nichteheliche kinder]]></category>
		<category><![CDATA[urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Der f&#252;r das Erbrecht zust&#228;ndige IV.&#160;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26.10.2011 entschieden, dass der in Art.&#160;12 &#167;&#160;10 Abs.&#160;2 Satz&#160;1 des Gesetzes &#252;ber die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.&#160;August 1969 (NEhelG&#160;a.F.) festgeschriebene Ausschluss vor dem 1.&#160;Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder vom Nachlass des Vaters f&#252;r vor dem 29.&#160;Mai 2009 eingetretene Erbf&#228;lle weiterhin Bestand hat. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der f&uuml;r das Erbrecht zust&auml;ndige IV.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26.10.2011 entschieden, dass der in Art.&nbsp;12 &sect;&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des Gesetzes &uuml;ber die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.&nbsp;August 1969 (NEhelG&nbsp;a.F.) festgeschriebene Ausschluss vor dem 1.&nbsp;Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder vom Nachlass des Vaters f&uuml;r vor dem 29.&nbsp;Mai 2009 eingetretene Erbf&auml;lle weiterhin Bestand hat. <span id="more-1249"></span></p>
<p align="justify">Der im Jahr 1940 nichtehelich geborene Kl&auml;ger hat im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilserg&auml;nzungsanspr&uuml;che aus dem Erbfall nach seinem im Jahr 2006 verstorbenen Vater geltend gemacht. Die Beklagte, eine eheliche Tochter des Erblassers, ist dessen durch Testament bestimmte Alleinerbin.</p>
<p align="justify">Bis zum 30.&nbsp;Juni 1970 galten ein nichteheliches Kind und sein Vater nicht als verwandt. Daher fand insofern eine gesetzliche Erbfolge nicht statt. Art.&nbsp;12 &sect;&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 NEhelG&nbsp;a.F. hielt diesen Ausschluss zum Nachteil vor dem 1.&nbsp;Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder aufrecht. In einer Entscheidung vom 28.&nbsp;Mai 2009 (Beschwerde Nr.&nbsp;<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3545/04" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">3545/04</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 2009, 1603" target="_blank" title="EGMR, 28.05.2009 - 3545/04: Brauer c. Allemagne">NJW-RR&nbsp;2009, 1603</a> =&nbsp;FamRZ&nbsp;2009, 1293) hat der Europ&auml;ische Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte jedoch festgestellt, dies k&ouml;nne das auch nichtehelichen Kindern zustehende Recht auf Achtung ihres Familienlebens aus Art.&nbsp;<a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/8.html" target="_blank" title="Art. 8 MRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens">8 Abs.&nbsp;1</a> der Europ&auml;ischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beeintr&auml;chtigen und diskriminierend sein (<a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/14.html" target="_blank" title="Art. 14 MRK: Diskriminierungsverbot">Art.&nbsp;14 EMRK</a>). Mit Blick hierauf hat der deutsche Gesetzgeber im April 2011 die Stichtagsregelung in Art.&nbsp;12 &sect;&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 NEhelG&nbsp;a.F. -&nbsp;r&uuml;ckwirkend&nbsp;- f&uuml;r ab dem 29.&nbsp;Mai 2009 eingetretene Erbf&auml;lle aufgehoben.</p>
<p align="justify">Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Dagegen richtete sich die Revision des Kl&auml;gers. Diese hat der Bundesgerichtshof mit dem heutigen Urteil zur&uuml;ckgewiesen.</p>
<p align="justify">Die Aufrechterhaltung der Regelung des Art.&nbsp;12 &sect;&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 NEhelG&nbsp;a.F. f&uuml;r vor dem 29.&nbsp;Mai 2009 eingetretene Erbf&auml;lle verst&ouml;&szlig;t weder gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 GG</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG</a> noch gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/14.html" target="_blank">Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 GG</a>. Die begrenzte R&uuml;ckwirkung der gesetzlichen Neuregelung und die damit weiterhin bestehende Benachteiligung vor dem 1.&nbsp;Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder ist durch sachliche Gr&uuml;nde gerechtfertigt und daher nicht zu beanstanden. Der deutsche Gesetzgeber durfte insbesondere dem grundgesetzlich gesch&uuml;tzten Vertrauen von Erblassern und deren bisherigen Erben in die Beibehaltung von Art.&nbsp;12 &sect;&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 NEhelG&nbsp;a.F. entscheidende Bedeutung beimessen. Erst mit der Entscheidung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs f&uuml;r Menschenrechte, dass diese Regelung gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/8.html" target="_blank" title="Art. 8 MRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens">Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;1, 14 EMRK</a> versto&szlig;e, war ein solches Vertrauen in einen Ausschluss nichtehelicher Kinder eines m&auml;nnlichen Erblassers von dessen Erbe nicht mehr berechtigt.</p>
<p align="justify">Auch eine Ber&uuml;cksichtigung der genannten Garantien der Europ&auml;ischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten selbst f&uuml;hrt zu keiner anderen Beurteilung der Entscheidung des Gesetzgebers. Der Rechtsprechung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs f&uuml;r Menschenrechte l&auml;sst sich vielmehr entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, die Rechtslage auch f&uuml;r die Zeit vor Verk&uuml;ndung der Entscheidung vom 28.&nbsp;Mai 2009 zu &auml;ndern.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Art. 12 &sect; 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F.</p>
<p align="justify">F&uuml;r die erbrechtlichen Verh&auml;ltnisse eines vor dem 1.&nbsp;Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes und seiner Abk&ouml;mmlinge zu dem Vater und dessen Verwandten bleiben die bisher geltenden Vorschriften auch dann ma&szlig;gebend, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stirbt.</p>
<p align="justify"><a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 GG</a></p>
<p align="justify">Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen f&uuml;r ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.</p>
<p align="justify"><a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/8.html" target="_blank" title="Art. 8 MRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens">Art. 8 Abs.&nbsp;1 EMRK</a></p>
<p align="justify">Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.</p>
<p align="justify"><a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/14.html" target="_blank" title="Art. 14 MRK: Diskriminierungsverbot">Art. 14 EMRK</a></p>
<p align="justify">Der Genu&szlig; der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugeh&ouml;rigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Verm&ouml;gens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gew&auml;hrleisten.</p>
<p align="justify"><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV ZR 150/10" target="_blank" title="BGH, 26.10.2011 - IV ZR 150/10">IV ZR 150/10</a></p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung BGH <br />
	</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH best&#228;tigt Rechtsprechung zur Arbeitspflicht von Alleinerziehenden (Az.: XII ZR 94/09)</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/unterhalt/bgh-bestatigt-rechtsprechung-zur-arbeitspflicht-von-alleinerziehenden-az-xii-zr-9409/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Aug 2011 13:44:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[betreuungsunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>

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		<description><![CDATA[Auch die Betreuung eines Grundschulkindes stehe einer Vollzeitt&#228;tigkeit nicht entgegen, wenn nach der Unterrichtszeit eine Betreuungsm&#246;glichkeit bestehe, urteilte der BGH (Az.: XII ZR 94/09). Wer l&#228;nger als bis zum dritten Lebensjahr des Kindes Betreuungsunterhalt will, m&#252;sse die Gr&#252;nde daf&#252;r darlegen und beweisen. Mir diesem Urteil schreibt der BGH seine Rechtsprechung fort. Zu pr&#252;fen sind jedoch ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch die Betreuung eines Grundschulkindes stehe einer Vollzeitt&auml;tigkeit nicht entgegen, wenn nach der Unterrichtszeit eine Betreuungsm&ouml;glichkeit bestehe, urteilte der <span class="plista_intext_highlight" id="plista_intext_hidden_2">BGH</span> (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 94/09" target="_blank" title="BGH, 15.06.2011 - XII ZR 94/09">XII ZR 94/09</a>).</p>
<p>Wer l&auml;nger als bis zum dritten Lebensjahr des Kindes Betreuungsunterhalt will, m&uuml;sse die Gr&uuml;nde daf&uuml;r darlegen und beweisen.</p>
<p>Mir diesem Urteil schreibt der BGH seine Rechtsprechung fort. Zu pr&uuml;fen sind jedoch immer die individuellen Betreuungsm&ouml;glichkeiten vor Ort und kindbezogene Gr&uuml;nde, welche gegen eine Fremdbetreuung sprechen k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hier k&ouml;nnen Sie die Entscheidung im Volltext nachlesen: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=57216&amp;pos=0&amp;anz=1">LINK ZUM URTEIL</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Auch Alter sch&#252;tzt nicht vor Unterhaltsk&#252;rzung: BGH Urteil 29.06.2011 (XII ZR 157/09)</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/unterhalt/auch-alter-schutzt-nicht-vor-unterhaltskurzung-bgh-urteil-29-06-2011-xii-zr-15709/</link>
		<comments>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/unterhalt/auch-alter-schutzt-nicht-vor-unterhaltskurzung-bgh-urteil-29-06-2011-xii-zr-15709/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 01 Jul 2011 07:06:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Altersunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Herabsetzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der f&#252;r das Familienrecht zust&#228;ndige XII. Zivilsenat hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein vor langer Zeit zwischen den geschiedenen Ehegatten vereinbarter Unterhaltsanspruch nach Erreichen des Rentenalters noch begrenzt und/oder zeitlich befristet werden kann. Die Parteien schlossen im Jahre 1968 die kinderlos gebliebene Ehe. Der Ehemann war als Arzt, sp&#228;ter als&#160;Chefarzt t&#228;tig. Die Ehefrau war bis ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der f&uuml;r das Familienrecht zust&auml;ndige XII. Zivilsenat hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein vor langer Zeit zwischen den geschiedenen Ehegatten vereinbarter Unterhaltsanspruch nach Erreichen des Rentenalters noch begrenzt und/oder zeitlich befristet werden kann. <span id="more-1197"></span></p>
<p align="justify">Die Parteien schlossen im Jahre 1968 die kinderlos gebliebene Ehe. Der Ehemann war als Arzt, sp&auml;ter als&nbsp;Chefarzt t&auml;tig. Die Ehefrau war bis 1970 als technische Assistentin besch&auml;ftigt und f&uuml;hrte danach den ehelichen Haushalt. In 1980 trennten sich die Ehegatten. Von Juni 1981 an war die Ehefrau erneut als technische Assistentin (halbtags) besch&auml;ftigt; im Oktober 1983 gebar sie ein nicht vom Ehemann abstammendes Kind. Nach der Geburt war die Ehefrau nicht mehr berufst&auml;tig, sondern k&uuml;mmerte sich um die Erziehung ihres Kindes.</p>
<p align="justify">Vor dem Familiengericht verpflichtete sich der Ehemann im Scheidungstermin am 20. Juni 1985 zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von monatlich 3.500 DM (= 1.789,52 &euro;) an die im Zeitpunkt der Scheidung 43j&auml;hrige Ehefrau.</p>
<p align="justify">Nachdem die Ehefrau im Jahre 2006 das allgemeine Rentenalter erreicht hatte, hat der Ehemann Ab&auml;nderungsklage erhoben, zuletzt mit dem Begehren, den inzwischen als Altersunterhalt zu qualifizierenden Unterhaltsbetrag sowohl herabzusetzen als auch zeitlich zu befristen. Das Familiengericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl&auml;gers hat das Oberlandesgericht dem Herabsetzungsbegehren teilweise stattgegeben und das Befristungsverlangen zur&uuml;ckgewiesen.</p>
<p align="justify">Sowohl hinsichtlich einer weitergehenden Herabsetzung als auch hinsichtlich einer m&ouml;glichen Befristung des nach der Herabsetzung ggf. noch verbleibenden Unterhaltsbetrages hatte die Revision des Ehemanns Erfolg.</p>
<p align="justify">F&uuml;r den Zeitraum August 2006 bis 31. Dezember 2007 richtet sich die Frage der Herabsetzung des Unterhalts bereits nach altem Recht (&sect; <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/1578.html" target="_blank">1578 Abs. 1 Satz 2 BGB</a> aF*; jetzt <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect; 1578 b Abs. 1 BGB</a>**).</p>
<p align="justify">Der Senat hat entschieden, dass die dort vorgesehene Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf bedeute, dass nur noch der Bedarf abgedeckt werde, den der Unterhaltspflichtige ohne die Ehe zum jetzigen Zeitpunkt aus eigenen Eink&uuml;nften zur Verf&uuml;gung h&auml;tte. Hat der Unterhaltsberechtigte das Rentenalter erreicht, komme es darauf an, ob die tats&auml;chlich erzielten Alterseink&uuml;nfte hinter denjenigen zur&uuml;ckbleiben, die er ohne die ehebedingte Einschr&auml;nkung seiner Berufst&auml;tigkeit an Alterseinkommen h&auml;tte erwerben k&ouml;nnen. Im vorliegenden Fall seien die w&auml;hrend der Ehe entstandenen Nachteile vollst&auml;ndig durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen. Die nach der Ehe erlittenen weiteren Einbu&szlig;en seien unabh&auml;ngig von der Ehe eingetreten, da diese auf der Geburt und Betreuung eines au&szlig;erehelichen Kindes beruhten. Bei hinweggedachter Ehe st&uuml;nde der Ehefrau daher kein h&ouml;heres als das tats&auml;chlich vorhandene Alterseinkommen zur Verf&uuml;gung. Der angemessene Lebensbedarf sei somit vollst&auml;ndig durch die vorhandenen Alterseink&uuml;nfte gedeckt, so dass der noch zu zahlende Unterhalt maximal bis auf Null herabgesetzt werden k&ouml;nne. Hier&uuml;ber m&uuml;sse das Berufungsgericht nach Billigkeitsgesichtspunkten erneut entscheiden, wobei auch eine teilweise oder stufenweise Herabsetzung m&ouml;glich sei.</p>
<p align="justify">Sollte nach der Herabsetzung ein Restunterhalt verbleiben, sei f&uuml;r die Zeit ab 1. Januar 2008 auch die Frage der Befristung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect; 1578 b Abs. 2 BGB</a> zu pr&uuml;fen. Nach dieser am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Vorschrift komme &ndash; anders als nach der Vorg&auml;ngervorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1573.html" target="_blank" title="&sect; 1573 BGB: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt">&sect; 1573 Abs. 5 BGB</a> a F &ndash; u. a. auch eine Befristung des Unterhalts wegen Alters in Betracht.</p>
<p align="justify"><strong>Eine Anpassung der Unterhaltsregelung an die neue Rechtslage sei nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EGZPO/36.html" target="_blank">&sect; 36 Nr. 1 EGZPO</a>*** zumutbar, wenn kein sch&uuml;tzenswertes Vertrauen des Unterhaltsberechtigten entgegenstehe.</strong> Schutzw&uuml;rdig sei das Vertrauen sowohl eines Unterhaltsberechtigten als auch eines Unterhaltsverpflichteten, der sich auf den Fortbestand der vormals getroffenen Regelung eingestellt hat. Dabei komme es ma&szlig;gebend darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den weiteren Fortbestand des Unterhaltstitels Entscheidungen getroffen wie beispielsweise eine noch abzuzahlende Investition get&auml;tigt oder einen langfristigen Mietvertrag geschlossen habe. <strong>Gesch&uuml;tzt sei also nicht generell das Vertrauen in den Fortbestand des Unterhalts, sondern vor allem das Vertrauen als Grundlage getroffener Entscheidungen, die nicht oder nicht sogleich r&uuml;ckg&auml;ngig zu machen sind. </strong></p>
<p align="justify">Die ma&szlig;geblichen Normen lauten wie folgt:</p>
<p align="justify"><b>*&sect; <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/1578.html" target="_blank">1578 BGB</a> a. F. (Ma&szlig; des Unterhalts) </b></p>
<p align="justify">(1) Das Ma&szlig; des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverh&auml;ltnissen. Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverh&auml;ltnissen kann zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt werden, soweit insbesondere unter Ber&uuml;cksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsf&uuml;hrung und Erwerbst&auml;tigkeit eine zeitlich unbegrenzte Bemessung nach Satz 1 unbillig w&auml;re; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vor&uuml;bergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder &uuml;berwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.</p>
<p align="justify">&#8230;</p>
<p align="justify"><b>**<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect; 1578 b BGB</a> (Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit) </b></p>
<p align="justify">(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverh&auml;ltnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig w&auml;re. Dabei ist insbesondere zu ber&uuml;cksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M&ouml;glichkeit eingetreten sind, f&uuml;r den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile k&ouml;nnen sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsf&uuml;hrung und Erwerbst&auml;tigkeit w&auml;hrend der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.</p>
<p align="justify">(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig w&auml;re. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.</p>
<p align="justify">(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs k&ouml;nnen miteinander verbunden werden.</p>
<p align="justify"><b>***<a href="http://dejure.org/gesetze/EGZPO/36.html" target="_blank">&sect; 36 EGZPO</a> </b></p>
<p align="justify">F&uuml;r das Gesetz zur &Auml;nderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) gelten folgende &Uuml;bergangsvorschriften:</p>
<p align="justify">Ist &uuml;ber den Unterhaltsanspruch vor dem 1. Januar 2008 rechtskr&auml;ftig entschieden, ein vollstreckbarer Titel errichtet oder eine Unterhaltsvereinbarung getroffen worden, sind Umst&auml;nde, die vor diesem Tag entstanden und durch das Gesetz zur &Auml;nderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, nur zu ber&uuml;cksichtigen, soweit eine wesentliche &Auml;nderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die &Auml;nderung dem anderen Teil unter Ber&uuml;cksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist.</p>
<p align="justify">&hellip;</p>
<p><em>Quelle:<font size="-1"> Pressestelle des Bundesgerichtshofs </font></p>
<p>	</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: F&#252;r die geschiedene wie f&#252;r die neue Ehefrau sind die gleichen Ma&#223;st&#228;be anzuwenden. XII ZR 65/09</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/unterhalt/bgh-staerkt-geschiedene-maenner-bei-wiederheirat-xii-zr-6509/</link>
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		<pubDate>Tue, 24 Nov 2009 07:57:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[exfrau]]></category>
		<category><![CDATA[interview]]></category>
		<category><![CDATA[mdr-info]]></category>
		<category><![CDATA[wiederheirat]]></category>
		<category><![CDATA[XII ZR 65/09]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH Urteil vom 18.11.2009 &#8211; XII ZR 65/09 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der geschiedene Ehemann die Herabsetzung des Unterhalts f&#252;r die geschiedene Ehefrau verlangen kann, wenn er wieder geheiratet hat und nunmehr auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist. Rechtsanwalt Moritz Gra&#223;inger im MDR-Info Radio-Interview zum aktuellen BGH Urteil anh&#246;ren: &#160; In ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">BGH Urteil vom 18.11.2009 &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 65/09" target="_blank" title="BGH, 18.11.2009 - XII ZR 65/09">XII ZR 65/09</a> Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der geschiedene Ehemann die Herabsetzung des Unterhalts f&uuml;r die geschiedene Ehefrau verlangen kann, wenn er wieder geheiratet hat und nunmehr auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist.<span id="more-906"></span></p>
<p><a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/audio/MDR-Info_Interview_BGH Urteil_18.11.09.mp3"><img alt="61152" class="alignleft size-full wp-image-910" height="93" src="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/61152.gif" title="61152" width="190" /></a><strong>Rechtsanwalt Moritz Gra&szlig;inger <br />
	im MDR-Info Radio-Interview zum aktuellen BGH Urteil<br />
	</strong>anh&ouml;ren: </p>
<p>&nbsp;</p>
<p align="justify"><strong>In welchem Umfang er gegen&uuml;ber der neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist, bestimmt sich dann allerdings nicht nach der frei w&auml;hlbaren Rollenverteilung innerhalb der neuen Ehe, sondern nach den strengeren Ma&szlig;st&auml;ben, wie sie auch f&uuml;r geschiedene Ehegatten gelten.&nbsp;</strong></p>
<p align="justify">Die 1975 geschlossene kinderlose Ehe wurde 2003 geschieden. Seit der Scheidung ist der Kl&auml;ger, ein Chemieingenieur, der Beklagten, die als Reinigungskraft arbeitet, zum sog. Aufstockungsunterhalt (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1573.html" target="_blank" title="&sect; 1573 BGB: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt">&sect; 1573 Abs. 2 BGB</a>) verpflichtet. Aus der Ehe des seit 2004 wieder verheirateten Kl&auml;gers ist 2005 ein Sohn hervorgegangen. Au&szlig;erdem adoptierte der Kl&auml;ger im Jahr 2006 den 1997 geborenen Sohn seiner jetzigen Ehefrau. Diese ist nicht erwerbst&auml;tig. Der Unterhalt der Beklagten wurde zuletzt durch Urteil des Familiengerichts vom August 2007 auf mtl. 607 &euro; festgesetzt. Bei der Unterhaltsberechnung wurden zwar die Unterhaltspflichten des Kl&auml;gers gegen&uuml;ber den beiden Kindern ber&uuml;cksichtigt, nicht aber die Unterhaltspflicht gegen&uuml;ber seiner jetzigen Ehefrau.</p>
<p align="justify">Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht haben dem Herabsetzungsbegehren des Kl&auml;gers unter Ber&uuml;cksichtigung des Unterhaltsanspruchs der neuen Ehefrau teilweise stattgegeben und den Unterhalt der Beklagten auf mtl. 290 &euro; reduziert. Die vom Kl&auml;ger f&uuml;r die Zeit ab 2008 begehrte weitere Herabsetzung wurde verneint, weil auch die neue Ehefrau nur teilweise unterhaltsbed&uuml;rftig sei. Eine Befristung des Unterhalts haben beide Vorinstanzen abgelehnt.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung (Senatsurteil <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 177, 356" target="_blank" title="BGH, 30.07.2008 - XII ZR 177/06: Familienrecht - Unterhaltsverpflichtung gegen&uuml;ber neuem und eh...">BGHZ 177, 356</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ 2008, 1911" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">FamRZ 2008, 1911</a>) best&auml;tigt, derzufolge nach der Scheidung entstandene Unterhaltspflichten gegen&uuml;ber Kindern und auch gegen&uuml;ber dem neuen Ehegatten schon bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578.html" target="_blank" title="&sect; 1578 BGB: Ma&szlig; des Unterhalts">&sect; 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> zu ber&uuml;cksichtigen sind. Aus dem Gedanken der Teilhabe des Unterhaltsberechtigten am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Ehegatten folge n&auml;mlich zugleich dessen Begrenzung auf den Standard, der dem Unterhaltspflichtigen selbst jeweils aktuell zur Verf&uuml;gung stehe. Dessen Lebensstandard sinke durch hinzugetretene Unterhaltspflichten ebenso wie bei anderen unverschuldeten Einkommens-r&uuml;ckg&auml;ngen.</p>
<p align="justify">Die wesentliche Auswirkung dieser Rechtsprechung besteht darin: Nach fr&uuml;herer Praxis wurde das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zum Stichtag der Ehescheidung zun&auml;chst zwischen ihm und dem geschiedenen Ehegatten aufgeteilt (sog. Stichtagsprinzip). Nur das verbleibende Einkommen stand ihm f&uuml;r sich und seine neue Familie zur Verf&uuml;gung. Nach der ge&auml;nderten Rechtsprechung ist das Einkommen nunmehr gleichm&auml;&szlig;ig aufzuteilen.</p>
<p align="justify" style="margin-left: 40px;"><strong>Beispiel:</strong> Einkommen des Unterhaltspflichtigen 4000 &euro; bei einem geschiedenen und einem neuen Ehegatten, die beide vollst&auml;ndig unterhaltsbed&uuml;rftig sind.</p>
<p align="justify" style="margin-left: 40px;">Berechnung bis 2007 (Stichtagsprinzip): Unterhalt des geschiedenen Ehegatten: 4000 &euro; : 2 = 2000 &euro; Unterhalt des neuen Ehegatten: 2000 &euro; : 2 = 1000 &euro;. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 1000 &euro;</p>
<p align="justify" style="margin-left: 40px;">Berechnung nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Unterhalt des geschiedenen wie auch des neuen Ehegatten: 4000 &euro; : 3 = je 1333 &euro;. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 1333 &euro;.</p>
<p align="justify"><strong>Im Rahmen der Unterhaltsberechnung hat der Bundesgerichtshof hingegen nicht akzeptiert, dass die neue Ehefrau &ndash; anders als die geschiedene Beklagte &ndash; nicht erwerbst&auml;tig ist. Vielmehr seien f&uuml;r die geschiedene wie f&uuml;r die neue Ehefrau die gleichen Ma&szlig;st&auml;be anzuwenden.</strong> Zwar sei die Rollenverteilung in der neuen Ehe gesetzlich zul&auml;ssig und k&ouml;nne nicht als rechtsmissbr&auml;uchlich bewertet werden. Die Rollenverteilung betreffe indessen nur das Innenverh&auml;ltnis zwischen den neuen Ehegatten. Dass diese im Verh&auml;ltnis zum geschiedenen Ehegatten nicht ausschlaggebend sein d&uuml;rfe, ergebe sich bereits aus der vom Gesetzgeber im anderen Zusammenhang getroffenen Entscheidung (zum Rang der Unterhaltsan-spr&uuml;che vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1609.html" target="_blank" title="&sect; 1609 BGB: Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter">&sect; 1609 Nr. 2 BGB</a>), wonach f&uuml;r den geschiedenen und den neuen Ehegatten im Hinblick auf die Erwerbsverpflichtung die gleichen Ma&szlig;st&auml;be gelten sollten. <strong>Daher sei der Unterhalt der neuen Ehefrau zum Zwecke der Gleichbehandlung so zu ermitteln, als w&auml;re die neue Ehe ebenfalls geschieden.</strong> Auch eine anderweitige Regelung der Ehegatten im Hinblick auf die Dauer der Kinderbetreuung (sog. elternbezogene Gr&uuml;nde nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1570.html" target="_blank" title="&sect; 1570 BGB: Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes">&sect; 1570 Abs. 2 BGB</a>) k&ouml;nne aus diesen Gr&uuml;nden grunds&auml;tzlich nicht ausschlaggebend sein.</p>
<p align="justify">Zur weiteren Frage der Befristung des Geschiedenenunterhalts hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, dass sich in Bezug auf den sog. Aufstockungsunterhalt (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1573.html" target="_blank" title="&sect; 1573 BGB: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt">&sect; 1573 Abs. 2 BGB</a>) die Rechtslage seit dem 1. Januar 2008 nicht ma&szlig;geblich ge&auml;ndert habe. Die neue Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect; 1578 b BGB</a> stelle insoweit nur klar, was bereits aufgrund des Urteils des erkennenden Senats vom 12. April 2006 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ 2006, 1006" target="_blank" title="BGH, 12.04.2006 - XII ZR 240/03: Zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts nach &sect; 1573 Ab...">FamRZ 2006, 1006</a>) gegolten habe. Konsequenz dieser Entscheidung ist somit, dass bei allen rechtskr&auml;ftigen Unterhaltstiteln, die vor der am 1.1.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsreform, aber nach der &Auml;nderung der Rechtsprechung im Jahr 2006 erlassen wurden, bei ansonsten gleich gebliebener Tatsachenlage eine nachtr&auml;gliche Befristung aufgrund der Rechtskraft des vorausgegangenen Urteils ausgeschlossen ist.</p>
<p align="justify">BGH Urteil vom 18. November 2009 &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 65/09" target="_blank" title="BGH, 18.11.2009 - XII ZR 65/09">XII ZR 65/09</a></p>
<p align="justify"><em>Quelle: BGH Pressemitteilung<br />
	</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: ge&#228;nderte Rechtsprechung zum Mehrbedarf wg. Kindergartenkosten</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/unterhalt/bgh-neue-rechtsprechung-zum-mehrbedarf-wegen-kindergartenkosten-u-ae/</link>
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		<pubDate>Tue, 04 Aug 2009 14:35:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Kindergarten]]></category>
		<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Bisher galt, dass Kindergartenkosten grunds&#228;tzlich im normalen Unterhaltsanspruch enthalten sind. Ein Mehrbedarf, d.h. einen &#252;ber den titulierten laufenden Unterhalt hinausgehenden Bedarf, begr&#252;ndeten Kindergartenkosten nur, wenn es sich um einen Ganztages-Kindergarten handelte. Der BGH hat mit seinem Urteil vom 26.11.2008 (XII ZR 65/07) nun diese Rechtsprechung zum Mehrbedarf wegen Kindergartenbeitr&#228;gen oder vergleichbaren Aufwendungen ge&#228;ndert und hat ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bisher galt, dass Kindergartenkosten grunds&auml;tzlich im normalen Unterhaltsanspruch enthalten sind. Ein Mehrbedarf, d.h. einen &uuml;ber den titulierten laufenden Unterhalt hinausgehenden Bedarf, begr&uuml;ndeten Kindergartenkosten nur, wenn es sich um einen Ganztages-Kindergarten handelte.<span id="more-774"></span></p>
<p>Der BGH hat mit seinem Urteil vom 26.11.2008 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 65/07" target="_blank" title="BGH, 26.11.2008 - XII ZR 65/07: Familienrecht - Ausweisung der Kindergartenbeitr&auml;ge in den Unte...">XII ZR 65/07</a>) nun diese Rechtsprechung zum Mehrbedarf wegen Kindergartenbeitr&auml;gen oder vergleichbaren Aufwendungen ge&auml;ndert und hat entschieden: &quot;Kindergartenbeitr&auml;ge bzw. vergleichbare Aufwendungen f&uuml;r die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbetr&auml;gen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabh&auml;ngig von der sich im Einzelfall ergebenden H&ouml;he des Unterhalts <strong>nicht </strong>enthalten.</p>
<p>Das gilt sowohl f&uuml;r die Zeit vor dem 31. Dezember 2007 als auch f&uuml;r die Zeit nach dem Inkrafttreten des Unterhalts&auml;nderungsgesetzes 2007 am 1. Januar 2008 (Aufgabe der Senatsurteile vom 14. M&auml;rz 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 158/04" target="_blank" title="BGH, 14.03.2007 - XII ZR 158/04: Zuordnung des Kinderzuschlags und der steuerlichen Kinderfreib...">XII ZR 158/04</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ 2007, 882" target="_blank" title="BGH, 14.03.2007 - XII ZR 158/04: Zuordnung des Kinderzuschlags und der steuerlichen Kinderfreib...">FamRZ 2007, 882</a>, 886 und vom 5. M&auml;rz 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 150/05" target="_blank" title="BGH, 05.03.2008 - XII ZR 150/05: Familienrecht - Kosten f&uuml;r Kindergartenbesuch geh&ouml;ren zum Beda...">XII ZR 150/05</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ 2008, 1152" target="_blank" title="BGH, 05.03.2008 - XII ZR 150/05: Familienrecht - Kosten f&uuml;r Kindergartenbesuch geh&ouml;ren zum Beda...">FamRZ 2008, 1152</a>, 1154). Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.&quot;</p>
<p><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=e3dafa90ab3eb60591bab31011c641a9&amp;nr=47852&amp;anz=1&amp;pos=0&amp;Frame=2"><strong>Hier gibt es das ganze Urteil</strong></a></p>
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		<item>
		<title>BGH Urteil vom 27.05.09: Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/bgh-urteil-befristung-des-des-nachehelichen-krankheitsunterhalts/</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Jun 2009 07:35:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[featured]]></category>
		<category><![CDATA[Krankheitsunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[urteil]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.familienrecht-muenchen.info/?p=713</guid>
		<description><![CDATA[BGH Urteil vom 27.05.09&#160; XII ZR 111/08: Der u.a. f&#252;r Familiensachen zust&#228;ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach &#167; 1578 b BGB zeitlich befristet werden darf. Die Parteien hatten im Jahre 1972 geheiratet, als die Kl&#228;gerin 16 Jahre alt und ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">BGH Urteil vom 27.05.09&nbsp; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 111/08" target="_blank" title="BGH, 27.05.2009 - XII ZR 111/08: Versicherungsrecht - Zus&auml;tzliche Altersvorsorge des Ehegattent...">XII ZR 111/08</a>: Der u.a. f&uuml;r Familiensachen zust&auml;ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect; 1578 b BGB</a> zeitlich befristet werden darf. <span id="more-713"></span></p>
<p align="justify">Die Parteien hatten im Jahre 1972 geheiratet, als die Kl&auml;gerin 16 Jahre alt und vom Beklagten schwanger war. Aus der Ehe sind insgesamt vier Kinder hervorgegangen, von denen nur noch die 1987 geborene Tochter, die im Haushalt der Kl&auml;gerin lebt, unterhaltsbed&uuml;rftig ist. Die Ehe wurde 1998 geschieden.</p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin ist wegen einer im Jahre 1989 diagnostizierten Darmkrebserkrankung seit 1993 als zu 100 % schwerbehindert eingestuft und bezieht eine Erwerbsunf&auml;higkeitsrente, die sich gegenw&auml;rtig auf rund 1.040 &euro; bel&auml;uft. Daneben erzielt sie Eink&uuml;nfte aus einer geringf&uuml;gigen Erwerbst&auml;tigkeit in H&ouml;he von monatlich 349 &euro;. Der Beklagte erzielt als Beamter unterhaltsrelevante Nettoeink&uuml;nfte in H&ouml;he von rund 2.500 &euro;.</p>
<p align="justify">Das Oberlandesgericht hatte den Beklagten zur Zahlung eines nachehelichen Krankheitsunterhalts in wechselnder H&ouml;he, zuletzt f&uuml;r die Zeit ab Januar 2008 in H&ouml;he von monatlich 103 &euro; verurteilt. Die vom Beklagten begehrte Befristung des Unterhalts hatte es abgelehnt. Mit seiner Revision hat der Beklagte weiterhin eine Befristung seiner Unterhaltspflicht beantragt. Die Kl&auml;gerin hat mit Ihrer Anschlussrevision eine weitere Erh&ouml;hung ihres Unterhaltsanspruchs, zuletzt f&uuml;r die Zeit ab Juni 2008 auf monatlich 209 &euro;, begehrt.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zur&uuml;ckgewiesen, das angefochtene Urteil auf die Anschlussrevision der Kl&auml;gerin aufgehoben und die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zur&uuml;ckverwiesen.</p>
<p align="justify">Nach der gesetzlichen Regelung in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect;&nbsp;1578&nbsp;b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BGB</a> ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig w&auml;re. Im Rahmen dieser Billigkeitsabw&auml;gung ist vorrangig zu ber&uuml;cksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M&ouml;glichkeit eingetreten sind, f&uuml;r den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile k&ouml;nnen sich nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect;&nbsp;1578&nbsp;b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 BGB</a> vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsf&uuml;hrung und Erwerbst&auml;tigkeit w&auml;hrend der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Solche ehebedingten Nachteile hatte das Oberlandesgericht hier nicht festgestellt, zumal die Erkrankung der Kl&auml;gerin nicht durch die Ehe bedingt, sondern schicksalhaft ist.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass sich <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect;&nbsp;1578&nbsp;b BGB</a> nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschr&auml;nkt, sondern auch eine dar&uuml;ber hinausgehende nacheheliche Solidarit&auml;t ber&uuml;cksichtigt. Dieser Umstand gewinnt besonders beim nachehelichen Krankheitsunterhalt gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1572.html" target="_blank" title="&sect; 1572 BGB: Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen">&sect;&nbsp;1572 BGB</a> an Bedeutung, bei dem die Krankheit selbst regelm&auml;&szlig;ig nicht ehebedingt ist. Auch der Umfang dieser geschuldeten nachehelichen Solidarit&auml;t ist unter Ber&uuml;cksichtigung der im Gesetz genannten Umst&auml;nde, also der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsf&uuml;hrung und Erwerbst&auml;tigkeit w&auml;hrend der Ehe sowie der Dauer der Ehe zu bemessen.</p>
<p align="justify">Nach diesen Kriterien hatte der Bundesgerichtshof in einem fr&uuml;heren Fall (BGH FamRZ 2009, 406) die Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts eines geschiedenen Ehemannes auf drei Jahre best&auml;tigt, weil die Ehe lediglich 11 Jahre gedauert hatte, von denen die Ehegatten nur f&uuml;nf Jahre zusammen gelebt hatten. Der unterhaltsberechtigte Ehemann verf&uuml;gte dort &uuml;ber zwei Renten, die ihm einen deutlich &uuml;ber dem Existenzminimum liegenden Lebensstandard sicherten, w&auml;hrend eine fortdauernde Unterhaltspflicht f&uuml;r die unterhaltspflichtige Ehefrau zu einer sp&uuml;rbaren Belastung gef&uuml;hrt h&auml;tte.</p>
<p align="justify">Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof dagegen eine Befristung abgelehnt und dabei der nachehelichen Solidarit&auml;t der Ehegatten eine ausschlaggebende Bedeutung einger&auml;umt. Ma&szlig;gebend daf&uuml;r waren die Umst&auml;nde beim Eheschluss (Alter der Ehefrau, Schwangerschaft, Aufgabe der Berufsausbildung) und der Verlauf der 26-j&auml;hrigen Ehe, in der sich die Ehefrau ausschlie&szlig;lich der Haushaltsf&uuml;hrung und Kindererziehung gewidmet hatte. All dies begr&uuml;ndet ein besonders schutzw&uuml;rdiges Vertrauen, das bei der Frage nach einer Befristung und Begrenzung des Unterhaltsanspruchs zu ber&uuml;cksichtigen war.</p>
<p align="justify">Urteil vom 27. Mai 2009 &nbsp;<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 111/08" target="_blank" title="BGH, 27.05.2009 - XII ZR 111/08: Versicherungsrecht - Zus&auml;tzliche Altersvorsorge des Ehegattent...">XII&nbsp;ZR 111/08</a>&nbsp;&ndash;</p>
<p align="justify">OLG Hamm &ndash; Urteil vom 27.06.2008 &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 UF 272/07" target="_blank" title="OLG Hamm, 27.06.2008 - 13 UF 272/07">13 UF 272/07</a> -</p>
<p align="justify">AG Rheine &ndash; Urteil vom 10.10.2007 &ndash; 13 F 90/07 -</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 28. Mai 2009</p>
<p><font size="-1"> </font></p>
<p><em><font size="-1">Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshof </font></em></p>
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		<item>
		<title>BGH Urteil: Ber&#252;cksichtigung des Splittingvorteils aus der neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen</title>
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		<pubDate>Wed, 12 Nov 2008 10:36:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Splittingvorteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Der aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil ist sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderj&#228;hriger Kinder gem&#228;&#223; &#167; 1610 Abs. 1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsf&#228;higkeit des Unterhaltspflichtigen im Sinne von &#167; 1603 Abs. 2 BGB zu ber&#252;cksichtigen, soweit er auf seinem alleinigen Einkommen beruht. BGH, Urteil vom 17. 9. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierende <strong>Splittingvorteil </strong>ist sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderj&auml;hriger Kinder gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1610.html" target="_blank" title="&sect; 1610 BGB: Ma&szlig; des Unterhalts">&sect; 1610 Abs. 1 BGB</a> als auch bei der Beurteilung der Leistungsf&auml;higkeit des Unterhaltspflichtigen im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1603.html" target="_blank" title="&sect; 1603 BGB: Leistungsf&auml;higkeit">&sect; 1603 Abs. 2 BGB</a> zu ber&uuml;cksichtigen, soweit er auf seinem alleinigen Einkommen beruht.<span id="more-426"></span></p>
<p><span class="highlight">BGH</span>, Urteil vom 17. 9. 2008 &#8211; <span class="highlight">XII</span> <span class="highlight">ZR</span> <span class="highlight">72/06</span></p>
<p><b>Der Vorrang des Unterhalts minderj&auml;hriger Kinder gegen&uuml;ber Ehegatten gilt auch im Mangelfall f&uuml;r das gesamte verf&uuml;gbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen und schlie&szlig;t den Splittingvorteil aus dessen neuer Ehe ein. </b></p>
<p align="justify">Der u. a. f&uuml;r Familiensachen zust&auml;ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit grundlegenden Fragen des Kindesunterhaltsrechts zu befassen, die im Zusammenhang mit den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetzes&auml;nderungen im Unterhaltsrecht gr&ouml;&szlig;ere Bedeutung erlangt haben.</p>
<p align="justify">Zu entscheiden war &uuml;ber einen sog. Mangelfall. Das Einkommen des unterhaltspflichtigen Vaters reichte nicht aus, um den Unterhalt seiner Kinder aus erster Ehe, seiner geschiedenen Ehefrau und &ndash; nach Wiederverheiratung &ndash; auch seiner neuen Ehefrau sicherzustellen. Die erste Ehe war im Jahr 2001 geschieden worden. In der Folgezeit wurde der Unterhalt der geschiedenen Ehefrau und der drei S&ouml;hne (geb. 1990, 1994 und 1999) vom zust&auml;ndigen Familiengericht zuletzt im Jahr 2003 festgesetzt. Weil das Einkommen des Unterhaltspflichtigen f&uuml;r den Unterhalt aller Berechtigter nicht ausreichte, lagen die festgesetzten Unterhaltsbetr&auml;ge f&uuml;r die Kinder (58 &euro; f&uuml;r den &auml;ltesten Sohn und 49 &euro; bzw. 41 &euro; f&uuml;r die beiden j&uuml;ngeren S&ouml;hne) unterhalb des Existenzminimums.</p>
<p align="justify">Die geschiedene Ehefrau und die drei S&ouml;hne verlangten eine Erh&ouml;hung des Unterhalts und machten geltend, dass fr&uuml;here Kreditverbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen inzwischen weggefallen seien. Der Unterhaltspflichtige wandte sich dagegen und begehrte seinerseits den vollst&auml;ndigen Wegfall des Unterhalts. Er berief sich unter anderem darauf, dass er durch einen Arbeitsplatzwechsel und den Umzug zu seiner (jetzigen) Ehefrau nicht mehr leistungsf&auml;hig sei. Der Splittingvorteil aus der neuen Ehe (rund 250 &euro;) k&ouml;nne nicht ber&uuml;cksichtigt werden, sondern sei mit R&uuml;cksicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der neuen Ehe vorzubehalten.</p>
<p align="justify">Das Amtsgericht ordnete den vollst&auml;ndigen Wegfall des Unterhalts an. Das Oberlandesgericht verringerte den Unterhalt auf monatlich 20 &euro; pro Kind. Es ber&uuml;cksichtigte das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nur insoweit, wie es sich &ndash; ohne Splittingvorteil &ndash; bei (fiktiver) Einzelveranlagung des Unterhaltspflichtigen ergeben w&uuml;rde.</p>
<p align="justify">Der XII. Zivilsenat des BGH ist dem nicht gefolgt. Er hatte bereits in anderen Fallgestaltungen entschieden, dass der Unterhaltsbedarf eines Kindes unter Ber&uuml;cksichtigung des gesamten Einkommens seines Vaters einschlie&szlig;lich des in der neuen Ehe erzielten Splittingvorteils zu ermitteln ist.</p>
<p align="justify">Im vorliegenden Fall war erstmals zu entscheiden, ob dieser Grundsatz auch in einem Mangelfall gilt, wenn der aus der Wiederverheiratung stammende Splittingvorteil vollst&auml;ndig f&uuml;r den vorrangigen Kindesunterhalt verbraucht wird. Das ist zu bejahen.</p>
<p align="justify">Nach den am 1.1.2008 in Kraft getretenen &Auml;nderungen im Unterhaltsrecht steht der Kindesunterhalt minderj&auml;hriger Kinder gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1609.html" target="_blank" title="&sect; 1609 BGB: Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter">&sect; 1609 BGB</a> an erster Rangstelle. Er ist somit allen anderen Unterhaltsanspr&uuml;chen gegen&uuml;ber vorrangig. F&uuml;r den Einsatz des gesamten Einkommens des Unterhaltspflichtigen hat der XII. Zivilsenat eine schon seit dem Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 unver&auml;ndert bestehende Gesetzesbestimmung (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1603.html" target="_blank" title="&sect; 1603 BGB: Leistungsf&auml;higkeit">&sect; 1603 Abs. 2 S. 1 BGB</a>) herangezogen, wonach Eltern im Mangelfall &quot;alle verf&uuml;gbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichm&auml;&szlig;ig zu verwenden&quot; haben (sog. gesteigerte Unterhaltspflicht). Aus dieser Vorschrift ist urspr&uuml;nglich hergeleitet worden, dass der Unterhaltspflichtige mit seinen Kindern sogar &quot;sein letztes Hemd&quot; teilen m&uuml;sse. Die Gesetzesbestimmung ist allerdings nach st&auml;ndiger Rechtsprechung dahin einzuschr&auml;nken, dass dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen so viel verbleiben muss, wie er ben&ouml;tigt, um sein eigenes Existenzminimum zu sichern (sog. notwendiger Selbstbehalt; derzeit f&uuml;r Erwerbst&auml;tige nach Anm. 5 der D&uuml;sseldorfer Tabelle 2008: 900 &euro;).</p>
<p align="justify">Der XII. Zivilsenat hat nunmehr klargestellt, dass das Einkommen, das &uuml;ber den Selbstbehalt hinausgeht, f&uuml;r den vorrangigen Kindesunterhalt vollst&auml;ndig zur Verf&uuml;gung stehen muss. Ausnahmen nach dem jeweiligen Sinn und Zweck eines Einkommensbestandteils oder einer Steuerverg&uuml;nstigung sind entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts regelm&auml;&szlig;ig nicht veranlasst. Zur Begr&uuml;ndung hat er vor allem darauf Bezug genommen, dass das Gesetz eine solche Einschr&auml;nkung nicht vorsieht. Zum Vergleich hat er auf einzelne sozialrechtliche Vorschriften verwiesen, welche zwar Ausnahmen von der Einkommensanrechnung vorsehen, f&uuml;r die gesteigerte Unterhaltspflicht aber dennoch dem Existenzminimum der Kinder ein h&ouml;heres Gewicht zumessen. Eine gesonderte unterhaltsrechtliche Zuweisung des Einkommensbestandteils an den neuen Ehegatten hat er demzufolge auch dann abgelehnt, wenn der Steuervorteil im Wesentlichen darauf beruht, dass der neue Ehegatte kein oder nur ein geringes steuerpflichtiges Einkommen erzielt und deswegen meistens unterhaltsbed&uuml;rftig ist.</p>
<p align="justify">Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folge nichts anderes, weil diese sich nur auf das Verh&auml;ltnis von erster und zweiter Ehe beziehe. W&uuml;rde dagegen der Splittingvorteil ausschlie&szlig;lich f&uuml;r den neuen Ehegatten reserviert, so wirke sich dies auch zulasten der Kinder aus der neuen Ehe aus und liefe auf einen sachwidrigen Gegensatz von Ehe einerseits und Familie (Kinder) andererseits hinaus. &Uuml;ber die Verteilung des verf&uuml;gbaren Einkommens entscheidet somit nicht dessen Zweckbestimmung im Einzelfall, sondern die in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1609.html" target="_blank" title="&sect; 1609 BGB: Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter">&sect; 1609 BGB</a> gesetzlich angeordnete und vorwiegend am Grad der Bed&uuml;rftigkeit orientierte Rangfolge.</p>
<p align="justify">Eine Einschr&auml;nkung der Einkommensanrechnung ergibt sich nach dem Urteil allerdings dann, wenn der neue Ehegatte eigenes Einkommen erzielt und die Ehegatten &ndash; wie regelm&auml;&szlig;ig &ndash; die Steuerklassen III und V w&auml;hlen. Dann verlagert sich wegen der ung&uuml;nstigeren Steuerklasse V das Nettoeinkommen des weniger verdienenden Ehegatten auf den mehr verdienenden Unterhaltspflichtigen. In diesem Fall muss auch der neue Ehegatte einen seinem Eigeneinkommen entsprechenden Anteil am Splittingvorteil behalten.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify"><strong>Urteil vom 17. September 2008 &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 72/06" target="_blank" title="BGH, 17.09.2008 - XII ZR 72/06: Familienrecht - Ber&uuml;cksichtigung des Splittingvorteils">XII ZR 72/06</a>&nbsp;</strong></p>
<p align="justify">AG Lingen(Ems) &ndash; 21 F 2269/04 &ndash; Entscheidung vom 22. November 2005<br />
OLG Oldenburg &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 UF 154/05" target="_blank" title="OLG Oldenburg, 07.03.2006 - 12 UF 154/05">12 UF 154/05</a> &ndash; Entscheidung vom 21. M&auml;rz 2006</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 17. September 2008</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Gesamtes Urteil als PDF:&nbsp;<a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/bgh-xii-zr-72-06.pdf">bgh-xii-zr-72-06</a></p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Vorschriften:</p>
<p align="justify"><b><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1603.html" target="_blank" title="&sect; 1603 BGB: Leistungsf&auml;higkeit">&sect; 1603 BGB</a> Leistungsf&auml;higkeit </b></p>
<p align="justify">(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Ber&uuml;cksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen au&szlig;erstande ist, ohne Gef&auml;hrdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gew&auml;hren.</p>
<p align="justify">(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderj&auml;hrigen unverheirateten Kindern gegen&uuml;ber verpflichtet, alle verf&uuml;gbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichm&auml;&szlig;ig zu verwenden. Den minderj&auml;hrigen unverheirateten Kindern stehen vollj&auml;hrige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21.&nbsp;Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegen&uuml;ber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Verm&ouml;gens bestritten werden kann.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify"><b><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1609.html" target="_blank" title="&sect; 1609 BGB: Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter">&sect; 1609 BGB</a> Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter </b></p>
<p align="justify">Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige au&szlig;erstande, allen Unterhalt zu gew&auml;hren, gilt folgende Rangfolge:</p>
<p align="justify">1. minderj&auml;hrige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des &sect;&nbsp;1603 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2,</p>
<p align="justify">2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung w&auml;ren, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des &sect;&nbsp;1578b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 und&nbsp;3 zu ber&uuml;cksichtigen,</p>
<p align="justify">3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer&nbsp;2 fallen,</p>
<p align="justify">4. Kinder, die nicht unter Nummer&nbsp;1 fallen,</p>
<p align="justify">5. Enkelkinder und weitere Abk&ouml;mmlinge,</p>
<p align="justify">6. Eltern,</p>
<p align="justify">7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die N&auml;heren den Entfernteren vor.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify"><b><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1610.html" target="_blank" title="&sect; 1610 BGB: Ma&szlig; des Unterhalts">&sect; 1610 BGB</a> Ma&szlig; des Unterhalts </b></p>
<p align="justify">(1) Das Ma&szlig; des zu gew&auml;hrenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bed&uuml;rftigen (angemessener Unterhalt).</p>
<p align="justify">(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschlie&szlig;lich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bed&uuml;rftigen Person auch die Kosten der Erziehung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em><font size="-1">Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshof </font></em></p>
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