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	<title>RECHTSANWALT Moritz Graßinger &#124; München &#187; bverfG</title>
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	<description>Familienrecht &#124; Erbrecht &#124; Scheidung &#124; Ehevertrag &#124; Unterhalt</description>
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		<title>BVerfG Urteil zur Anrechung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt (1 BvR 932/10)</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Nov 2011 09:08:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[bverfG]]></category>
		<category><![CDATA[kindergeld]]></category>
		<category><![CDATA[verfassungsgericht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der ein minderj&#228;hriges Kind betreuende Elternteil erf&#252;llt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes (Betreuungsunterhalt); der andere Elternteil ist zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Das Kindergeld steht grunds&#228;tzlich beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zu, wird jedoch zur verwaltungstechnischen Erleichterung nur einem Elternteil, regelm&#228;&#223;ig dem betreuenden, ausgezahlt. Nach der bis zum ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der ein minderj&auml;hriges Kind betreuende Elternteil erf&uuml;llt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes (Betreuungsunterhalt); der andere Elternteil ist zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Das Kindergeld steht grunds&auml;tzlich beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zu, wird jedoch zur verwaltungstechnischen Erleichterung nur einem Elternteil, regelm&auml;&szlig;ig dem betreuenden, ausgezahlt.</p>
<p><span id="more-1252"></span>Nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage wurde das dem betreuenden Elternteil ausgezahlte Kindergeld mit dem Barunterhalt verrechnet. Schuldete der barunterhaltspflichtige Elternteil neben dem Kindesunterhalt auch Ehegattenunterhalt, wurde bei dessen Berechnung der Kindesunterhalt in H&ouml;he des entsprechenden Betrages nach der sog. D&uuml;sseldorfer Tabelle (sog. Tabellenbetrag) abgezogen. Diese Berechnungsmethode f&uuml;hrte dazu, dass dem Barunterhaltspflichtigen sein Kindergeldanteil grunds&auml;tzlich unvermindert f&uuml;r eigene Zwecke verblieb.</p>
<p>Nach der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Reform des Unterhaltsrechts orientiert sich der dynamische Kindesunterhalt nicht mehr an der Regelbetragsverordnung, sondern an einem im Gesetz festgeschriebenen Mindestunterhalt, der sich in Anpassung an die Vorschriften des Steuerrechts nach dem doppelten Freibetrag f&uuml;r das Existenzminimum eines Kindes richtet. Das Kindergeld ist nach der Neuregelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1612b.html" target="_blank" title="&sect; 1612b BGB: Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld">&sect; 1612b BGB</a> zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden und zwar zur H&auml;lfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erf&uuml;llt, in allen anderen F&auml;llen in voller H&ouml;he. Der Bundesgerichtshof geht seit der Unterhaltsreform davon aus, dass das Kindergeld nicht mehr &#8211; wie nach der fr&uuml;heren Rechtslage &#8211; Einkommen der Eltern, sondern Einkommen des Kindes darstellt und daher vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen vor der Ermittlung geschuldeten Ehegattenunterhalts nicht mehr der Tabellenbetrag, sondern nur der Zahlbetrag an Kindesunterhalt abzuziehen ist. Der Beschwerdef&uuml;hrer ist sowohl seiner Tochter als auch seiner geschiedenen Ehefrau, bei der das gemeinsame Kind lebt, zu Unterhalt verpflichtet. In Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ermittelte das Oberlandesgericht den nachrangigen Unterhalt der geschiedenen Ehefrau unter Vorwegabzug des Zahlbetrages an Kindesunterhalt vom Einkommen des Beschwerdef&uuml;hrers. Der Beschwerdef&uuml;hrer sieht darin eine Verletzung des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">Art. 3 Abs. 1 GG</a>) folgenden Gleichbehandlungsgebots von Bar- und Betreuungsunterhalt. W&auml;hrend er aufgrund des Abzugs lediglich des Zahlbetrages seinen Kindergeldanteil letztlich zur Zahlung des Ehegattenunterhalts verwenden m&uuml;sse, bleibe seiner geschiedenen Ehefrau der auf sie entfallende Kindergeldanteil erhalten. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen. Die Neuregelung der Kindergeldanrechnung sowie die aus ihr folgende Berechnung nachrangig geschuldeten Ehegattenunterhalts versto&szlig;en nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.</p>
<p><strong>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erw&auml;gungen zugrunde:</strong></p>
<p>Es stellt keine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung von Bar- und Betreuungsunterhalt dar, dass das Oberlandesgericht das Kindergeld bereits auf den Unterhaltsbedarf der Tochter des Beschwerdef&uuml;hrers angerechnet und demzufolge bei der Ermittlung des nachrangigen Ehegattenunterhalts von dessen Einkommen nicht den Tabellenbetrag, sondern lediglich den Zahlbetrag an Kindesunterhalt abgesetzt hat. Der Gesetzgeber hat im Zuge der Unterhaltsrechtsreform einen Systemwechsel bei der Zuweisung des Kindergeldes vollzogen, das nun nicht mehr den Eltern, sondern den Kindern selbst als deren eigenes Einkommen familienrechtlich bindend und unabh&auml;ngig vom Au&szlig;enverh&auml;ltnis zwischen dem Bezugsberechtigten und der Familienkasse zugewiesen ist. Diese neue Zuweisung des Kindergeldes ergibt sich aus dem Wortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1612b.html" target="_blank" title="&sect; 1612b BGB: Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld">&sect; 1612b BGB</a> n.F., wonach dieses zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden ist, und entspricht im &Uuml;brigen dem Willen des Gesetzgebers. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich des Weiteren, dass zur Ermittlung des nachrangigen Ehegattenunterhalts vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen infolge dieser ge&auml;nderten Zuweisung nunmehr lediglich der Zahlbetrag an Kindesunterhalt abgezogen werden soll. Mit dieser &Auml;nderung ist keine Ungleichbehandlung verbunden.</p>
<p>Die fr&uuml;here Bestimmung des Kindergeldes, nach der es den Eltern f&uuml;r deren eigene Zwecke zugute kam, ist entfallen. Der Gesetzgeber hat anl&auml;sslich der Unterhaltsrechtsreform beide Elternteile, unabh&auml;ngig davon, ob sie Bar- oder Betreuungsunterhalt leisten, verpflichtet, den auf sie entfallenden Kindergeldanteil ausschlie&szlig;lich f&uuml;r den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Nicht nur der Barunterhaltspflichtige hat den auf den Barunterhalt entfallenden Kindergeldanteil vollst&auml;ndig f&uuml;r den Barunterhalt des Kindes zu verwenden mit der Folge, dass von seinem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen nur der Zahlbetrag an Kindesunterhalt abzusetzen ist. Auch der Betreuungsunterhaltspflichtige ist verpflichtet, den auf ihn entfallenden Kindergeldanteil vollst&auml;ndig f&uuml;r den Betreuungsunterhalt des Kindes zu verwenden. Dabei kann in Anbetracht der Orientierung der H&ouml;he des Kindergeldes am Existenzminimum des Kindes davon ausgegangen werden, dass der Bezugsberechtigte das Kindergeld auch tats&auml;chlich f&uuml;r die Bed&uuml;rfnisse seines Kindes verwendet.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BVerfG: Hartz IV Regels&#228;tze verfassungswidrig (1 BvL 4/09)</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/unterhalt/bverfg-hartz-iv-regelsaetze-verfassungswidrig-1-bvl-409/</link>
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		<pubDate>Tue, 09 Feb 2010 09:59:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[bverfG]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz 4]]></category>
		<category><![CDATA[Harz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Regelsatz]]></category>
		<category><![CDATA[verfassungswidrig]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.familienrecht-muenchen.info/?p=1066</guid>
		<description><![CDATA[Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung f&#252;r Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gew&#228;hrleistung eines menschenw&#252;rdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erf&#252;llen. I. Sachverhalt 1. Das Vierte Gesetz f&#252;r moderne Dienstleistungen ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung f&uuml;r Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gew&auml;hrleistung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> erf&uuml;llen.</p>
<p><span id="more-1066"></span><strong>I. Sachverhalt </strong></p>
<p>	1. Das Vierte Gesetz f&uuml;r moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom <br />
	24. Dezember 2003 (sog. &bdquo;Hartz IV-Gesetz&ldquo;) f&uuml;hrte mit Wirkung vom 1. <br />
	Januar 2005 die bisherige Arbeitslosenhilfe und die bisherige <br />
	Sozialhilfe im neu geschaffenen Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) <br />
	in Form einer einheitlichen, bed&uuml;rftigkeitsabh&auml;ngigen Grundsicherung f&uuml;r <br />
	Erwerbsf&auml;hige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden <br />
	Personen zusammen. Danach erhalten erwerbsf&auml;hige Hilfebed&uuml;rftige <br />
	Arbeitslosengeld II und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft <br />
	lebenden, nicht erwerbsf&auml;higen Angeh&ouml;rigen, insbesondere Kinder vor <br />
	Vollendung des 15. Lebensjahres, Sozialgeld. Diese Leistungen setzen <br />
	sich im Wesentlichen aus der in den <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html" target="_blank" title="&sect; 20 SGB II: Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts">&sect;&sect; 20</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 SGB II: Sozialgeld">28 SGB II</a> bestimmten <br />
	Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen f&uuml;r <br />
	Unterkunft und Heizung zusammen. Sie werden nur gew&auml;hrt, wenn <br />
	ausreichende eigene Mittel, insbesondere Einkommen oder Verm&ouml;gen, nicht <br />
	vorhanden sind. Die Regelleistung f&uuml;r Alleinstehende legte das SGB II <br />
	zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens f&uuml;r die alten L&auml;nder einschlie&szlig;lich <br />
	Berlin (Ost) auf 345 Euro fest. Die Regelleistung f&uuml;r die &uuml;brigen <br />
	Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestimmt es als prozentuale Anteile <br />
	davon. Danach ergaben sich zum 1. Januar 2005 f&uuml;r Ehegatten, <br />
	Lebenspartner und Partner einer ehe&auml;hnlichen Gemeinschaft ein Betrag von <br />
	gerundet 311 Euro (90%), f&uuml;r Kinder bis zur Vollendung des 14. <br />
	Lebensjahres ein Betrag von 207 Euro (60%) und f&uuml;r Kinder ab Beginn des <br />
	15. Lebensjahres ein Betrag von 276 Euro (80%). </p>
<p>	Im Vergleich zu den Regelungen nach dem fr&uuml;heren Bundessozialhilfegesetz <br />
	(BSHG) wird die Regelleistung nach dem SGB II weitgehend pauschaliert; <br />
	eine Erh&ouml;hung f&uuml;r den Alltagsbedarf ist ausgeschlossen. Einmalige <br />
	Beihilfen werden nur noch in Ausnahmef&auml;llen f&uuml;r einen besonderen Bedarf <br />
	gew&auml;hrt. Zur Deckung unregelm&auml;&szlig;ig wiederkehrenden Bedarfs ist die <br />
	Regelleistung erh&ouml;ht worden, damit Leistungsempf&auml;nger entsprechende <br />
	Mittel ansparen k&ouml;nnen. </p>
<p>	2. a) Bei der Festsetzung der Regelleistung hat sich der Gesetzgeber an <br />
	das Sozialhilferecht, das seit dem 1. Januar 2005 im Sozialgesetzbuch <br />
	Zw&ouml;lftes Buch (SGB XII) geregelt wird, angelehnt. Nach dem SGB XII und <br />
	der vom zust&auml;ndigen Bundesministerium erlassenen Regelsatzverordnung <br />
	erfolgt die Bemessung der sozialhilferechtlichen Regels&auml;tze nach einem <br />
	Statistikmodell, das bereits in &auml;hnlicher Form unter der Geltung des <br />
	Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) entwickelt worden war. Grundlage f&uuml;r <br />
	die Bemessung der Regels&auml;tze ist eine Sonderauswertung der Einkommens- <br />
	und Verbrauchsstichprobe, die vom Statistischen Bundesamt alle f&uuml;nf <br />
	Jahre erhoben wird. F&uuml;r die Bestimmung des Eckregelsatzes, der auch f&uuml;r <br />
	Alleinstehende gilt, sind die in den einzelnen Abteilungen der <br />
	Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfassten Ausgaben der untersten <br />
	20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonenhaushalte <br />
	(unterstes Quintil) nach Herausnahme der Empf&auml;nger von Sozialhilfe <br />
	ma&szlig;geblich. Diese Ausgaben gehen allerdings nicht vollst&auml;ndig, sondern <br />
	als regelsatzrelevanter Verbrauch nur zu bestimmten Prozentanteilen in <br />
	die Bemessung des Eckregelsatzes ein. </p>
<p>	Die seit dem 1. Januar 2005 geltende Regelsatzverordnung fu&szlig;t auf der <br />
	Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahre 1998. Bei der <br />
	Bestimmung des regelsatzrelevanten Verbrauchs in &sect; 2 Abs. 2 <br />
	Regelsatzverordnung wurde die Abteilung 10 der Einkommens- und <br />
	Verbrauchsstichprobe (Bildungswesen) nicht ber&uuml;cksichtigt. Weiterhin <br />
	erfolgten Abschl&auml;ge unter anderem in der Abteilung 03 (Bekleidung und <br />
	Schuhe) zum Beispiel f&uuml;r Pelze und Ma&szlig;kleidung, in der Abteilung 04 <br />
	(Wohnung etc.) bei der Ausgabenposition &bdquo;Strom&ldquo;, in der Abteilung 07 <br />
	(Verkehr) wegen der Kosten f&uuml;r Kraftfahrzeuge und in der Abteilung 09 <br />
	(Freizeit, Unterhaltung und Kultur) zum Beispiel f&uuml;r Segelflugzeuge. Der <br />
	f&uuml;r das Jahr 1998 errechnete Betrag wurde nach den Regelungen, die f&uuml;r <br />
	die j&auml;hrliche Anpassung der Regelleistung nach dem SGB II und der <br />
	Regels&auml;tze nach dem SGB XII gelten, entsprechend der Entwicklung des <br />
	aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. &sect; 68 <br />
	SGB VI) auf den 1. Januar 2005 hochgerechnet. </p>
<p>	b) Bei der Festsetzung der Regelleistung f&uuml;r Kinder wich der Gesetzgeber <br />
	von den Prozents&auml;tzen, die unter dem BSHG galten, ab und bildete nunmehr <br />
	nur noch zwei Altersgruppen (0 bis 14 Jahre und 14 bis 18 Jahre). Eine <br />
	Untersuchung des Ausgabeverhaltens von Ehepaaren mit einem Kind, wie sie <br />
	unter dem BSHG erfolgt war, unterblieb zun&auml;chst. </p>
<p>	3. Die Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem <br />
	Jahre 2003 f&uuml;hrte zwar zum 1. Januar 2007 zu &Auml;nderungen beim <br />
	regelsatzrelevanten Verbrauch gem&auml;&szlig; &sect; 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung, <br />
	jedoch nicht zu einer Erh&ouml;hung des Eckregelsatzes und der Regelleistung <br />
	f&uuml;r Alleinstehende. Eine erneute Sonderauswertung bezogen auf das <br />
	Ausgabeverhalten von Ehepaaren mit einem Kind veranlasste den <br />
	Gesetzgeber zur Einf&uuml;hrung einer dritten Alterstufe von <br />
	haushaltsangeh&ouml;rigen Kindern im Alter von 6 Jahren bis zur Vollendung <br />
	des 14. Lebensjahres. Diese erhalten ab dem 1. Juli 2009 nach &sect; 74 SGB <br />
	II 70% der Regelleistung eines Alleinstehenden. Seit dem 1. August 2009 <br />
	erhalten schulpflichtige Kinder nach Ma&szlig;gabe von <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/24a.html" target="_blank">&sect; 24a SGB II</a> zudem <br />
	zus&auml;tzliche Leistungen f&uuml;r die Schule in H&ouml;he von 100 Euro pro <br />
	Schuljahr. </p>
<p>	4. &Uuml;ber eine Vorlage des Hessischen Landessozialgerichts (1 BvL 1/09) <br />
	und &uuml;ber zwei Vorlagen des Bundessozialgerichts (1 BvL 3/09 und 1 BvL <br />
	4/09) zu der Frage, ob die H&ouml;he der Regelleistung zur Sicherung des <br />
	Lebensunterhalts f&uuml;r Erwachsene und Kinder bis zur Vollendung des 14. <br />
	Lebensjahres im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 nach &sect; <br />
	20 Abs. 1 bis 3 und nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 SGB II: Sozialgeld">&sect; 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 SGB II</a> mit dem <br />
	Grundgesetz vereinbar ist, hat der Erste Senat des <br />
	Bundesverfassungsgerichts am 20. Oktober 2009 verhandelt. Die diesen <br />
	Vorlagen zugrundeliegenden Ausgangsverfahren sind in der <br />
	Pressemitteilung zur m&uuml;ndlichen Verhandlung (Nr. 96/2009 vom 19. August <br />
	2009) im Einzelnen dargestellt. </p>
<p>	II. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts </p>
<p>	Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die <br />
	Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung f&uuml;r Erwachsene und Kinder <br />
	betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gew&auml;hrleistung <br />
	eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in <br />
	Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> erf&uuml;llen. Die Vorschriften bleiben bis <br />
	zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu <br />
	treffen hat, weiter anwendbar. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung <br />
	auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines <br />
	unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs f&uuml;r <br />
	die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 SGB II: Berechtigte">&sect; 7 SGB II</a> Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht <br />
	von den Leistungen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html" target="_blank" title="&sect; 20 SGB II: Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts">&sect;&sect; 20</a> ff. SGB II erfasst wird, zur <br />
	Gew&auml;hrleistung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums jedoch zwingend <br />
	zu decken ist. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird <br />
	angeordnet, dass dieser Anspruch nach Ma&szlig;gabe der Urteilsgr&uuml;nde <br />
	unmittelbar aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> zu <br />
	Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann. </p>
<p>	<strong>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erw&auml;gungen zu Grunde: </strong></p>
<p>	1. a) Das Grundrecht auf Gew&auml;hrleistung eines menschenw&uuml;rdigen <br />
	Existenzminimums aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit dem <br />
	Sozialstaatsprinzip des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> sichert jedem Hilfebed&uuml;rftigen <br />
	diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die f&uuml;r seine physische <br />
	Existenz und f&uuml;r ein Mindestma&szlig; an Teilhabe am gesellschaftlichen, <br />
	kulturellen und politischen Leben unerl&auml;sslich sind. Dieses Grundrecht <br />
	aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> hat als Gew&auml;hrleistungsrecht in seiner Verbindung <br />
	mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> neben dem absolut wirkenden Anspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1</a> <br />
	Abs. 1 GG auf Achtung der W&uuml;rde jedes Einzelnen eigenst&auml;ndige Bedeutung. <br />
	Es ist dem Grunde nach unverf&uuml;gbar und muss eingel&ouml;st werden, bedarf <br />
	aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den <br />
	Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen <br />
	Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen <br />
	auszurichten hat. Der Umfang des verfassungsrechtlichen <br />
	Leistungsanspruchs kann im Hinblick auf die Arten des Bedarfs und die <br />
	daf&uuml;r erforderlichen Mittel nicht unmittelbar aus der Verfassung <br />
	abgeleitet werden. Die Konkretisierung obliegt dem Gesetzgeber, dem <br />
	hierbei ein Gestaltungsspielraum zukommt. </p>
<p>	Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle <br />
	existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und <br />
	sachgerechten Verfahren nach dem tats&auml;chlichen Bedarf, also <br />
	realit&auml;tsgerecht, zu bemessen. </p>
<p>	b) Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des <br />
	Existenzminimums entspricht eine zur&uuml;ckhaltende Kontrolle der <br />
	einfachgesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht. Da das <br />
	Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs erlaubt, <br />
	beschr&auml;nkt sich bezogen auf das Ergebnis die materielle Kontrolle <br />
	darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Innerhalb der <br />
	materiellen Bandbreite, welche diese Evidenzkontrolle bel&auml;sst, kann das <br />
	Grundrecht auf Gew&auml;hrleistung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums <br />
	keine quantifizierbaren Vorgaben liefern. Es erfordert aber eine <br />
	Kontrolle der Grundlagen und der Methode der Leistungsbemessung <br />
	daraufhin, ob sie dem Ziel des Grundrechts gerecht werden. Um eine der <br />
	Bedeutung des Grundrechts angemessene Nachvollziehbarkeit des Umfangs <br />
	der gesetzlichen Hilfeleistungen sowie deren gerichtliche Kontrolle zu <br />
	gew&auml;hrleisten, m&uuml;ssen die Festsetzungen der Leistungen auf der Grundlage <br />
	verl&auml;sslicher Zahlen und schl&uuml;ssiger Berechnungsverfahren tragf&auml;hig zu <br />
	rechtfertigen sein. </p>
<p>	Das Bundesverfassungsgericht pr&uuml;ft deshalb, ob der Gesetzgeber das Ziel, <br />
	ein menschenw&uuml;rdiges Dasein zu sichern, in einer <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in <br />
	Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> gerecht werdenden Weise erfasst und <br />
	umschrieben hat, ob er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur <br />
	Bemessung des Existenzminimums im Grundsatz taugliches <br />
	Berechnungsverfahren gew&auml;hlt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im <br />
	Wesentlichen vollst&auml;ndig und zutreffend ermittelt und schlie&szlig;lich, ob er <br />
	sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren <br />
	Zahlenwerk innerhalb dieses gew&auml;hlten Verfahrens und dessen <br />
	Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat. Zur <br />
	Erm&ouml;glichung dieser verfassungsgerichtlichen Kontrolle besteht f&uuml;r den <br />
	Gesetzgeber die Obliegenheit, die zur Bestimmung des Existenzminimums im <br />
	Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte <br />
	nachvollziehbar offen zu legen. Kommt er ihr nicht hinreichend nach, <br />
	steht die Ermittlung des Existenzminimums bereits wegen dieser M&auml;ngel <br />
	nicht mehr mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> in <br />
	Einklang. </p>
<p>	2. Die in den Ausgangsverfahren geltenden Regelleistungen von 345, 311 <br />
	und 207 Euro k&ouml;nnen zur Sicherstellung eines menschenw&uuml;rdigen <br />
	Existenzminimums nicht als evident unzureichend angesehen werden. F&uuml;r <br />
	den Betrag der Regelleistung von 345 Euro kann eine evidente <br />
	Unterschreitung nicht festgestellt werden, weil sie zur Sicherung der <br />
	physischen Seite des Existenzminimums zumindest ausreicht und der <br />
	Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der sozialen Seite des <br />
	Existenzminimums besonders weit ist. </p>
<p>	Dies gilt auch f&uuml;r den Betrag von 311 Euro f&uuml;r erwachsene Partner einer <br />
	Bedarfsgemeinschaft. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass durch <br />
	das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen gespart werden und deshalb zwei <br />
	zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der <br />
	geringer als das Doppelte des Bedarfs eines Alleinlebenden ist. </p>
<p>	Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass der f&uuml;r Kinder bis zur <br />
	Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich geltende Betrag von 207 Euro <br />
	zur Sicherung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums offensichtlich <br />
	unzureichend ist. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dieser <br />
	Betrag nicht ausreicht, um das physische Existenzminimum, insbesondere <br />
	den Ern&auml;hrungsbedarf von Kindern im Alter von 7 bis zur Vollendung des <br />
	14. Lebensjahres zu decken. </p>
<p>	3. Das Statistikmodell, das f&uuml;r die Bemessung der sozialhilferechtlichen <br />
	Regels&auml;tze gilt und nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Grundlage <br />
	f&uuml;r die Bestimmung der Regelleistung bildet, ist eine <br />
	verfassungsrechtlich zul&auml;ssige, weil vertretbare Methode zur <br />
	realit&auml;tsnahen Bestimmung des Existenzminimums f&uuml;r eine alleinstehende <br />
	Person. Es st&uuml;tzt sich auch auf geeignete empirische Daten. Die <br />
	Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bildet in statistisch zuverl&auml;ssiger <br />
	Weise das Verbrauchsverhalten der Bev&ouml;lkerung ab. Die Auswahl der <br />
	untersten 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten <br />
	Einpersonenhaushalte nach Herausnahme der Empf&auml;nger von Sozialhilfe als <br />
	Referenzgruppe f&uuml;r die Ermittlung der Regelleistung f&uuml;r einen <br />
	Alleinstehenden ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der <br />
	Gesetzgeber konnte auch vertretbar davon ausgehen, dass die bei der <br />
	Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 zugrunde <br />
	gelegte Referenzgruppe statistisch zuverl&auml;ssig &uuml;ber der <br />
	Sozialhilfeschwelle lag. </p>
<p>	Es ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die in <br />
	den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe <br />
	erfassten Ausgaben des untersten Quintils nicht vollst&auml;ndig, sondern als <br />
	regelleistungsrelevanter Verbrauch nur zu einem bestimmten Prozentsatz <br />
	in die Bemessung der Regelleistung einflie&szlig;en. Der Gesetzgeber hat aber <br />
	die wertende Entscheidung, welche Ausgaben zum Existenzminimum z&auml;hlen, <br />
	sachgerecht und vertretbar zu treffen. K&uuml;rzungen von Ausgabepositionen <br />
	in den Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bed&uuml;rfen zu <br />
	ihrer Rechtfertigung einer empirischen Grundlage. Der Gesetzgeber darf <br />
	Ausgaben, welche die Referenzgruppe t&auml;tigt, nur dann als nicht relevant <br />
	einstufen, wenn feststeht, dass sie anderweitig gedeckt werden oder zur <br />
	Sicherung des Existenzminimums nicht notwendig sind. Hinsichtlich der <br />
	H&ouml;he der K&uuml;rzungen ist auch eine Sch&auml;tzung auf fundierter empirischer <br />
	Grundlage nicht ausgeschlossen; Sch&auml;tzungen &bdquo;ins Blaue hinein&ldquo; stellen <br />
	jedoch keine realit&auml;tsgerechte Ermittlung dar. </p>
<p>	4. Die Regelleistung von 345 Euro ist nicht in verfassungsgem&auml;&szlig;er Weise <br />
	ermittelt worden, weil von den Strukturprinzipien des Statistikmodells <br />
	ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen worden ist. </p>
<p>	a) Der in &sect; 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung 2005 festgesetzte regelsatz- <br />
	und damit zugleich regelleistungsrelevante Verbrauch beruht nicht auf <br />
	einer tragf&auml;higen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe <br />
	1998. Denn bei einzelnen Ausgabepositionen wurden prozentuale Abschl&auml;ge <br />
	f&uuml;r nicht regelleistungsrelevante G&uuml;ter und Dienstleistungen (zum <br />
	Beispiel Pelze, Ma&szlig;kleidung und Segelflugzeuge) vorgenommen, ohne dass <br />
	feststand, ob die Vergleichsgruppe (unterstes Quintil) &uuml;berhaupt solche <br />
	Ausgaben get&auml;tigt hat. Bei anderen Ausgabepositionen wurden K&uuml;rzungen <br />
	vorgenommen, die dem Grunde nach vertretbar, in der H&ouml;he jedoch <br />
	empirisch nicht belegt waren (zum Beispiel K&uuml;rzung um 15% bei der <br />
	Position Strom). Andere Ausgabepositionen, zum Beispiel die Abteilung 10 <br />
	(Bildungswesen), blieben v&ouml;llig unber&uuml;cksichtigt, ohne dass dies <br />
	begr&uuml;ndet worden w&auml;re. </p>
<p>	b) Zudem stellt die Hochrechnung der f&uuml;r 1998 ermittelten Betr&auml;ge auf <br />
	das Jahr 2005 anhand der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts einen <br />
	sachwidrigen Ma&szlig;stabswechsel dar. W&auml;hrend die statistische <br />
	Ermittlungsmethode auf Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und <br />
	Lebenshaltungskosten abstellt, kn&uuml;pft die Fortschreibung nach dem <br />
	aktuellen Rentenwert an die Entwicklung der Bruttol&ouml;hne und -geh&auml;lter, <br />
	den Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung und an einen <br />
	Nachhaltigkeitsfaktor an. Diese Faktoren weisen aber keinen Bezug zum <br />
	Existenzminimum auf. </p>
<p>	5. Die Ermittlung der Regelleistung in H&ouml;he von 311 Euro f&uuml;r in <br />
	Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Partner gen&uuml;gt nicht den <br />
	verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil sich die M&auml;ngel bei der <br />
	Ermittlung der Regelleistung f&uuml;r Alleinstehende hier fortsetzen, denn <br />
	sie wurde auf der Basis jener Regelleistung ermittelt. Allerdings beruht <br />
	die Annahme, dass f&uuml;r die Sicherung des Existenzminimums von zwei <br />
	Partnern ein Betrag in H&ouml;he von 180 % des entsprechenden Bedarfs eines <br />
	Alleinstehenden ausreicht, auf einer ausreichenden empirischen <br />
	Grundlage. </p>
<p>	6. Das Sozialgeld f&uuml;r Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von <br />
	207 Euro gen&uuml;gt nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, weil es von <br />
	der bereits beanstandeten Regelleistung in H&ouml;he von 345 Euro abgeleitet <br />
	ist. Dar&uuml;ber hinaus beruht die Festlegung auf keiner vertretbaren <br />
	Methode zur Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes im Alter bis <br />
	zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Der Gesetzgeber hat jegliche <br />
	Ermittlungen zum spezifischen Bedarf eines Kindes, der sich im <br />
	Unterschied zum Bedarf eines Erwachsenen an kindlichen <br />
	Entwicklungsphasen und einer kindgerechten Pers&ouml;nlichkeitsentfaltung <br />
	auszurichten hat, unterlassen. Sein vorgenommener Abschlag von 40 % <br />
	gegen&uuml;ber der Regelleistung f&uuml;r einen Alleinstehenden beruht auf einer <br />
	freih&auml;ndigen Setzung ohne empirische und methodische Fundierung. <br />
	Insbesondere blieben die notwendigen Aufwendungen f&uuml;r Schulb&uuml;cher, <br />
	Schulhefte, Taschenrechner etc. unber&uuml;cksichtigt, die zum existentiellen <br />
	Bedarf eines Kindes geh&ouml;ren. Denn ohne Deckung dieser Kosten droht <br />
	hilfebed&uuml;rftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen. Auch fehlt <br />
	eine differenzierte Untersuchung des Bedarfs von kleineren und gr&ouml;&szlig;eren <br />
	Kindern. </p>
<p>	7. Diese Verfassungsverst&ouml;&szlig;e sind weder durch die Auswertung der <br />
	Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 und die Neubestimmung des <br />
	regelsatzrelevanten Verbrauchs zum 1. Januar 2007 noch durch die Mitte <br />
	2009 in Kraft getretenen <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/74.html" target="_blank">&sect;&sect; 74</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/24a.html" target="_blank">24a SGB II</a> beseitigt worden. </p>
<p>	a) Die zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene &Auml;nderung der <br />
	Regelsatzverordnung hat wesentliche M&auml;ngel, wie zum Beispiel die <br />
	Nichtber&uuml;cksichtigung der in der Abteilung 10 (Bildungswesen) der <br />
	Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfassten Ausgaben oder die <br />
	Hochrechnung der f&uuml;r 2003 ermittelten Betr&auml;ge entsprechend der <br />
	Entwicklung des aktuellen Rentenwertes, nicht beseitigt. </p>
<p>	b) Das durch <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/74.html" target="_blank">&sect; 74 SGB II</a> eingef&uuml;hrte Sozialgeld f&uuml;r Kinder ab Beginn des <br />
	7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in H&ouml;he von 70 % der <br />
	Regelleistung f&uuml;r einen Alleinstehenden gen&uuml;gt den <br />
	verfassungsrechtlichen Anforderungen bereits deshalb nicht, weil es sich <br />
	von dieser fehlerhaft ermittelten Regelleistung ableitet. Zwar d&uuml;rfte <br />
	der Gesetzgeber mit der Einf&uuml;hrung einer dritten Altersstufe und der &sect; <br />
	74 SGB II zugrunde liegenden Bemessungsmethode einer realit&auml;tsgerechten <br />
	Ermittlung der notwendigen Leistungen f&uuml;r Kinder im schulpflichtigen <br />
	Alter n&auml;her gekommen sein. Den Anforderungen an die Ermittlung des <br />
	kinderspezifischen Bedarfs ist er dennoch nicht gerecht geworden, weil <br />
	die gesetzliche Regelung weiterhin an den Verbrauch f&uuml;r einen <br />
	erwachsenen Alleinstehenden ankn&uuml;pft. </p>
<p>	c) Die Regelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/24a.html" target="_blank">&sect; 24a SGB II</a>, die eine einmalige Zahlung von 100 <br />
	Euro vorsieht, f&uuml;gt sich methodisch nicht in das Bedarfssystem des SGB <br />
	II ein. Zudem hat der Gesetzgeber den notwendigen Schulbedarf eines <br />
	Kindes bei Erlass des <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/24a.html" target="_blank">&sect; 24a SGB II</a> nicht empirisch ermittelt. Der Betrag <br />
	von 100 Euro pro Schuljahr wurde offensichtlich freih&auml;ndig gesch&auml;tzt. </p>
<p>	8. Es ist mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> zudem <br />
	unvereinbar, dass im SGB II eine Regelung fehlt, die einen Anspruch auf <br />
	Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenw&uuml;rdigen <br />
	Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, <br />
	besonderen Bedarfs vorsieht. Ein solcher ist f&uuml;r denjenigen Bedarf <br />
	erforderlich, der deswegen nicht schon von den <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html" target="_blank" title="&sect; 20 SGB II: Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts">&sect;&sect; 20</a> ff. SGB II <br />
	abgedeckt wird, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der <br />
	die Regelleistung beruht, allein den Durchschnittsbedarf in &uuml;blichen <br />
	Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen dar&uuml;ber <br />
	hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen. </p>
<p>	Die Gew&auml;hrung einer Regelleistung als Festbetrag ist grunds&auml;tzlich <br />
	zul&auml;ssig. Wenn das Statistikmodell entsprechend den <br />
	verfassungsrechtlichen Vorgaben angewandt und der Pauschalbetrag <br />
	insbesondere so bestimmt worden ist, dass ein Ausgleich zwischen <br />
	verschiedenen Bedarfspositionen m&ouml;glich ist, kann der Hilfebed&uuml;rftige in <br />
	der Regel sein individuelles Verbrauchsverhalten so gestalten, dass er <br />
	mit dem Festbetrag auskommt; vor allem hat er bei besonderem Bedarf <br />
	zuerst auf das Ansparpotential zur&uuml;ckzugreifen, das in der Regelleistung <br />
	enthalten ist. </p>
<p>	Da ein pauschaler Regelleistungsbetrag jedoch nach seiner Konzeption nur <br />
	den durchschnittlichen Bedarf decken kann, wird ein in Sonderf&auml;llen <br />
	auftretender Bedarf von der Statistik nicht aussagekr&auml;ftig ausgewiesen. <br />
	<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> gebietet <br />
	allerdings, auch diesen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, <br />
	besonderen Bedarf zu decken, wenn es im Einzelfall f&uuml;r ein <br />
	menschenw&uuml;rdiges Existenzminimum erforderlich ist. Dieser ist im SGB II <br />
	bisher nicht ausnahmslos erfasst. Der Gesetzgeber hat wegen dieser L&uuml;cke <br />
	in der Deckung des lebensnotwendigen Existenzminimums eine <br />
	H&auml;rtefallregelung in Form eines Anspruchs auf Hilfeleistungen zur <br />
	Deckung dieses besonderen Bedarfs f&uuml;r die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 SGB II: Berechtigte">&sect; 7 SGB II</a> <br />
	Leistungsberechtigten vorzugeben. Dieser Anspruch entsteht allerdings <br />
	erst, wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem <br />
	Hilfebed&uuml;rftigen gew&auml;hrten Leistungen &#8211; einschlie&szlig;lich der Leistungen <br />
	Dritter und unter Ber&uuml;cksichtigung von Einsparm&ouml;glichkeiten des <br />
	Hilfebed&uuml;rftigen &#8211; das menschenw&uuml;rdige Existenzminimum nicht mehr <br />
	gew&auml;hrleistet. Er d&uuml;rfte angesichts seiner engen und strikten <br />
	Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen F&auml;llen in Betracht kommen. </p>
<p>	9. Die verfassungswidrigen Normen bleiben bis zu einer Neuregelung, die <br />
	der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiterhin <br />
	anwendbar. Wegen des gesetzgeberischen </p>
<p>	Gestaltungsspielraums ist das Bundesverfassungsgericht nicht befugt, <br />
	aufgrund eigener Einsch&auml;tzungen und Wertungen gestaltend selbst einen <br />
	bestimmten Leistungsbetrag festzusetzen. Da nicht festgestellt werden <br />
	kann, dass die gesetzlich festgesetzten Regelleistungsbetr&auml;ge evident <br />
	unzureichend sind, ist der Gesetzgeber nicht unmittelbar von Verfassungs <br />
	wegen verpflichtet, h&ouml;here Leistungen festzusetzen. Er muss vielmehr ein <br />
	Verfahren zur realit&auml;ts- und bedarfsgerechten Ermittlung der zur <br />
	Sicherung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen <br />
	entsprechend den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben <br />
	durchf&uuml;hren und dessen Ergebnis im Gesetz als Leistungsanspruch <br />
	verankern. </p>
<p>	<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> verpflichtet den <br />
	Gesetzgeber nicht dazu, die Leistungen r&uuml;ckwirkend neu festzusetzen. <br />
	Sollte der Gesetzgeber allerdings seiner Pflicht zur Neuregelung bis zum <br />
	31. Dezember 2010 nicht nachgekommen sein, w&auml;re ein pflichtwidrig sp&auml;ter <br />
	erlassenes Gesetz schon zum 1. Januar 2011 in Geltung zu setzen. </p>
<p>	Der Gesetzgeber ist ferner verpflichtet, bis sp&auml;testens zum 31. Dezember <br />
	2010 eine Regelung im SGB II zu schaffen, die sicherstellt, dass ein <br />
	unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf gedeckt <br />
	wird. Die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 SGB II: Berechtigte">&sect; 7 SGB II</a> Leistungsberechtigten, bei denen ein <br />
	derartiger Bedarf vorliegt, m&uuml;ssen aber auch vor der Neuregelung die <br />
	erforderlichen Sach- oder Geldleistungen erhalten. Um die Gefahr einer <br />
	Verletzung von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> in <br />
	der &Uuml;bergangszeit bis zur Einf&uuml;hrung einer entsprechenden <br />
	H&auml;rtefallklausel zu vermeiden, muss die verfassungswidrige L&uuml;cke f&uuml;r die <br />
	Zeit ab der Verk&uuml;ndung des Urteils durch eine entsprechende Anordnung <br />
	des Bundesverfassungsgerichts geschlossen werden. </p>
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