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	<title>Rechtsanwalt Moritz Graßinger &#124; München &#187; ebay</title>
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	<description>Familienrecht &#124; Erbrecht &#124; Scheidung &#124; Ehevertrag &#124; Unterhalt</description>
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		<title>BGH: Bei Ebay verwendete Klausel zum R&#252;ckgaberecht ist unwirksam (BGH VIII ZR 219/08)</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Dec 2009 16:05:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
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		<category><![CDATA[VIII ZR 219/08]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kl&#228;ger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverb&#228;nde. Die Beklagte betreibt &#252;ber die Internethandelsplattform eBay Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen. Der Kl&#228;ger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese f&#252;r den Abschluss von Kaufvertr&#228;gen &#252;ber ihre bei eBay bestehende Internetseite verwendet. Im Revisionsverfahren ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der Kl&auml;ger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverb&auml;nde. Die Beklagte betreibt &uuml;ber die Internethandelsplattform eBay Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen. <span id="more-939"></span>Der Kl&auml;ger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese f&uuml;r den Abschluss von Kaufvertr&auml;gen &uuml;ber ihre bei eBay bestehende Internetseite verwendet. Im Revisionsverfahren hatte der unter anderem f&uuml;r das Kaufrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs &uuml;ber die Wirksamkeit dreier Klauseln zu entscheiden, deren Verwendung das Berufungsgericht der Beklagten untersagt hatte.</p>
<blockquote>
<p align="justify">Die erste Klausel lautet:</p>
<p align="justify">[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gr&uuml;nden innerhalb eines Monats durch R&uuml;cksendung der Ware zur&uuml;ckgeben.] &quot;Die Frist beginnt fr&uuml;hestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.&quot;</p>
</blockquote>
<p align="justify"><strong>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist.</strong> Sie enth&auml;lt keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der R&uuml;ckgabefrist und gen&uuml;gt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine m&ouml;glichst umfassende, unmissverst&auml;ndliche und aus dem Verst&auml;ndnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">&sect; 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/356.html" target="_blank" title="&sect; 356 BGB: R&uuml;ckgaberecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">&sect; 356 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" target="_blank" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">&sect; 355 Abs. 2 BGB</a>). Ihre formularm&auml;&szlig;ige Verwendung begr&uuml;ndet die Gefahr der Irref&uuml;hrung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">&sect; 307 Abs. 1 Satz 2 BGB</a>).</p>
<p align="justify">Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/356.html" target="_blank" title="&sect; 356 BGB: R&uuml;ckgaberecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">&sect; 356 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" target="_blank" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">&sect; 355 Abs. 2 Satz 1 BGB</a> beginnt die R&uuml;ckgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung &uuml;ber sein R&uuml;ckgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden ist. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, kann die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform &ndash; d.h. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/126b.html" target="_blank" title="&sect; 126b BGB: Textform">&sect;&nbsp;126b BGB</a>) &ndash; mitgeteilt worden ist. Ferner kann der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts &quot;fr&uuml;hestens&quot; zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abh&auml;ngt, er wird jedoch dar&uuml;ber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.</p>
<blockquote>
<p align="justify">Die zweite Klausel lautet:</p>
<p align="justify">&quot;Das R&uuml;ckgaberecht besteht entsprechend <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">&sect;&nbsp;312d Abs.&nbsp;4 BGB</a> unter anderem nicht bei Vertr&auml;gen</p>
<p align="justify">-zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die pers&ouml;nlichen Bed&uuml;rfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht f&uuml;r eine R&uuml;cksendung geeignet sind oder schnell verderben k&ouml;nnen oder deren Verfallsdatum &uuml;berschritten w&uuml;rde;</p>
<p align="justify">-zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datentr&auml;ger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder</p>
<p align="justify">-zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.&quot;</p>
</blockquote>
<p align="justify"><strong>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel wirksam ist. </strong>Sie gen&uuml;gt den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, f&uuml;r jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein R&uuml;ckgaberecht zusteht, und folglich f&uuml;r Fernabsatzvertr&auml;ge im elektronischen Gesch&auml;ftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen zu verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung &uuml;berl&auml;sst, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand f&auml;llt, ist nicht missverst&auml;ndlich. Insoweit bestehende Auslegungszweifel werden nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte bei &#8211; ihrer Meinung nach &#8211; den Ausschlusstatbest&auml;nden unterfallenden Fernabsatzvertr&auml;gen lediglich dar&uuml;ber belehrt, dass ein R&uuml;ckgaberecht nicht bestehe. Der Verbraucher erhielte in diesem Fall deutlich weniger Informationen, als wenn er &uuml;ber den gesetzlichen Wortlaut der Ausschlusstatbest&auml;nde informiert wird. Das erm&ouml;glicht ihm vielmehr, sich eine abweichende Meinung zu bilden und auf eine Kl&auml;rung hinzuwirken. Auch durch den einschr&auml;nkenden Zusatz &quot;unter anderem&quot; wird die Klausel nicht unklar, weil dadurch f&uuml;r den Verbraucher erkennbar nur auf den Umstand hingewiesen wird, dass in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">&sect;&nbsp;312d Abs.&nbsp;4 BGB</a> noch weitere, f&uuml;r den Versandhandel der Beklagten nicht einschl&auml;gige Ausschlusstatbest&auml;nde aufgef&uuml;hrt sind.</p>
<blockquote>
<p align="justify">Die dritte Klausel lautet:</p>
<p align="justify">[Im Falle einer wirksamen R&uuml;ckgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zur&uuml;ckzugew&auml;hren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] &quot;Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschlie&szlig;lich auf deren Pr&uuml;fung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengesch&auml;ft m&ouml;glich gewesen w&auml;re, zur&uuml;ckzuf&uuml;hren ist.&quot;</p>
</blockquote>
<p align="justify"><strong>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist.</strong> Zwar erfordert das Gesetz keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen ber&uuml;cksichtigende Belehrung &uuml;ber die bei einer Aus&uuml;bung des R&uuml;ckgaberechts eintretenden Rechtsfolgen. Die Belehrung muss aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">&sect;&nbsp;357 Abs. 1 und 3 BGB</a> enthalten. Das ist hier nicht der Fall. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">&sect; 357 Abs. 3 Satz 1 BGB</a> hat der Verbraucher im Fall der Aus&uuml;bung eines R&uuml;ckgaberechts Wertersatz auch f&uuml;r eine durch die bestimmungsgem&auml;&szlig;e Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er sp&auml;testens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine M&ouml;glichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Wenn &ndash; wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist &#8211; die Erteilung eines den Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">&sect;&nbsp;357 Abs. 3 Satz 1 BGB</a> gen&uuml;genden Hinweises bei Vertragsschl&uuml;ssen &uuml;ber eBay von vornherein ausgeschlossen ist, weil der Vertrag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis sp&auml;testens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden kann, ist die Klausel 3 irref&uuml;hrend, weil sie keinen Hinweis darauf enth&auml;lt, dass f&uuml;r eine durch die bestimmungsgem&auml;&szlig;e Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist. Selbst wenn die Beklagte aber einen den Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">&sect;&nbsp;357 Abs. 3 Satz 1 BGB</a> gen&uuml;genden Hinweis in der erforderlichen Textform auch noch bis zum Erhalt der Ware erteilen k&ouml;nnte (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312c.html" target="_blank" title="&sect; 312c BGB: Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzvertr&auml;gen">&sect; 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB</a>), m&uuml;sste die Klausel 3 jedenfalls darauf hinweisen, dass eine Wertersatzpflicht f&uuml;r eine durch die bestimmungsgem&auml;&szlig;e Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur unter dieser Voraussetzung besteht (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312c.html" target="_blank" title="&sect; 312c BGB: Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzvertr&auml;gen">&sect; 312c Abs. 1 BGB</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 BGB-InfoV: Informationspflichten bei Fernabsatzvertr&auml;gen">&sect; 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV</a>). Auch ein solcher Hinweis fehlt. Die formularm&auml;&szlig;ige Verwendung der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Belehrung begr&uuml;ndet die Gefahr der Irref&uuml;hrung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">&sect; 307 Abs. 1 Satz 2 BGB</a>).</p>
<p align="justify">Urteil vom 9. Dezember 2009 &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 219/08" target="_blank" title="BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08">VIII ZR 219/08</a></p>
<p align="justify">LG M&uuml;nchen I &ndash; Urteil vom 24. Januar 2008 &#8211; 12 O 12049/07</p>
<p align="justify">OLG M&uuml;nchen &ndash; Urteil vom 26. Juni 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=29 U 2250/08" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 26.06.2008 - 29 U 2250/08">29 U 2250/08</a> (ver&ouml;ffentlicht in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 677" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 26.06.2008 - 29 U 2250/08">MMR 2008, 677</a>)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 9. Dezember 2009</p>
<p align="justify"><b>Anhang: </b></p>
<p align="justify"><b>Auszugsweise Wiedergabe der angewandten Vorschriften des B&uuml;rgerlichen Gesetzbuches (BGB) </b></p>
<p align="justify"><b>&sect; 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzvertr&auml;gen &nbsp; </b></p>
<p align="justify">(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserkl&auml;rung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verst&auml;ndlich und unter Angabe des gesch&auml;ftlichen Zwecks die Informationen zur Verf&uuml;gung zu stellen, f&uuml;r die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einf&uuml;hrungsgesetzes zum B&uuml;rgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist. Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongespr&auml;chen seine Identit&auml;t und den gesch&auml;ftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gespr&auml;chs ausdr&uuml;cklich offen zu legen.</p>
<p align="justify">(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschlie&szlig;lich der Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einf&uuml;hrungsgesetzes zum B&uuml;rgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar</p>
<p align="justify">1. &hellip;</p>
<p align="justify">2. &hellip; bei Waren sp&auml;testens bis zur Lieferung an den Verbraucher.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify"><b>&sect; 312d Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen &nbsp; </b></p>
<p align="justify">(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach &sect; 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Vertr&auml;gen &uuml;ber die Lieferung von Waren ein R&uuml;ckgaberecht nach &sect; 356 einger&auml;umt werden.</p>
<p align="justify">(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von &sect; 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erf&uuml;llung der Informationspflichten gem&auml;&szlig; Artikel 246 &sect; 2 in Verbindung mit &sect; 1 Abs. 1 und 2 des Einf&uuml;hrungsgesetzes zum B&uuml;rgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empf&auml;nger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss.</p>
<p align="justify">(3) &hellip;</p>
<p align="justify">(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzvertr&auml;gen</p>
<p align="justify">1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die pers&ouml;nlichen Bed&uuml;rfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht f&uuml;r eine R&uuml;cksendung geeignet sind oder schnell verderben k&ouml;nnen oder deren Verfalldatum &uuml;berschritten w&uuml;rde,</p>
<p align="justify">2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datentr&auml;ger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,</p>
<p align="justify">3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserkl&auml;rung telefonisch abgegeben hat,</p>
<p align="justify">4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserkl&auml;rung telefonisch abgegeben hat,</p>
<p align="justify">5. die in der Form von Versteigerungen (&sect; 156) geschlossen werden,</p>
<p align="justify">6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten k&ouml;nnen, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausl&auml;ndischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, oder</p>
<p align="justify">7. zur Erbringung telekommunikationsgest&uuml;tzter Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<div align="center">&nbsp;</div>
<p align="justify"><b>&sect; 355 Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen &nbsp; </b></p>
<p align="justify">(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift einger&auml;umt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserkl&auml;rung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begr&uuml;ndung enthalten und ist in Textform oder durch R&uuml;cksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegen&uuml;ber dem Unternehmer zu erkl&auml;ren; zur Fristwahrung gen&uuml;gt die rechtzeitige Absendung.</p>
<p align="justify">(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung &uuml;ber sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegen&uuml;ber dem der Widerruf zu erkl&auml;ren ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enth&auml;lt. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, betr&auml;gt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschlie&szlig;en, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verf&uuml;gung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.</p>
<p align="justify">(3) Das Widerrufsrecht erlischt sp&auml;testens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empf&auml;nger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgem&auml;&szlig; &uuml;ber sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzvertr&auml;gen &uuml;ber Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;312c Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 nicht ordnungsgem&auml;&szlig; erf&uuml;llt hat.</p>
<p align="justify"><b>&sect; 356 R&uuml;ckgaberecht bei Verbrauchervertr&auml;gen &nbsp; </b></p>
<p align="justify">(1) &hellip;</p>
<p align="justify">(2) Das R&uuml;ckgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch R&uuml;cksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch R&uuml;cknahmeverlangen ausge&uuml;bt werden. &sect; 355 Abs.&nbsp;1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify"><b>&sect; 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe &nbsp; </b></p>
<p align="justify">(1) Auf das Widerrufs- und das R&uuml;ckgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften &uuml;ber den gesetzlichen R&uuml;cktritt entsprechende Anwendung. &hellip;</p>
<p align="justify">(2) &hellip;</p>
<p align="justify">(3) Der Verbraucher hat abweichend von &sect; 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz f&uuml;r eine durch die bestimmungsgem&auml;&szlig;e Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er sp&auml;testens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine M&ouml;glichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschlie&szlig;lich auf die Pr&uuml;fung der Sache zur&uuml;ckzuf&uuml;hren ist. &sect; 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher &uuml;ber sein Widerrufsrecht ordnungsgem&auml;&szlig; belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.</p>
<p align="justify">(4) Weitergehende Anspr&uuml;che bestehen nicht.</p>
<p><font size="-1">Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br />
	76125 Karlsruhe<br />
	Telefon (0721) 159-5013<br />
	Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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		</item>
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		<title>Achtung &#8211; Ebay Abmahnung Gravenreuth &#8211; Virus im Anhang!</title>
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		<pubDate>Thu, 06 Nov 2008 09:47:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Derzeit&#160; wird folgende Email tausendfach verschickt:&#8230; &#34;Sehr geehrte Damen und Herren, wir vertreten die Ebay GmbH in der nachfolgend genannten Angelegenheit. Das Vorliegen einer Vollmacht wird anwaltlich versichert. Genaue &#220;bersicht Ihrer Verk&#228;ufe, Rechnungen, Daten und unsere Zahlungsaufforderung mit der Mahngeb&#252;hrenauflistung finden Sie im Anhang&#8230; Sie bieten unter der Internethandelsplattform Ebay Computerartikel im Wege des Fernabsatzes ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Derzeit&nbsp; wird folgende Email tausendfach verschickt:&#8230;<span id="more-308"></span></p>
<blockquote>
<p>&quot;Sehr geehrte Damen und Herren,</p>
<p>wir vertreten die Ebay GmbH in der nachfolgend genannten Angelegenheit. Das Vorliegen einer Vollmacht wird anwaltlich versichert. Genaue &Uuml;bersicht Ihrer Verk&auml;ufe, Rechnungen, Daten und unsere Zahlungsaufforderung mit der Mahngeb&uuml;hrenauflistung finden Sie im Anhang&#8230;</p>
<p>Sie bieten unter der Internethandelsplattform Ebay Computerartikel im Wege des Fernabsatzes an, ohne dabei auf das Verbrauchern zustehende gesetzliche Widerrufsrecht hinzuweisen, wie bei dem von Ihnen angebotenen Ebay Artikel mit der Nummer 1580089475 geschehen.</p>
<p>Damit verstossen Sie gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312c.html" target="_blank" title="&sect; 312c BGB: Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzvertr&auml;gen">&sect;312c Abs.1 BGB</a> sowie gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 BGB-InfoV: Informationspflichten bei Fernabsatzvertr&auml;gen">&sect;1 Abs.1 S.10 BGB-InfoV</a> und f&uuml;hren unlauteren Wettbewerb nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">&sect;3</a>, &sect;4 Abs.1 S. 11 UWG. Unserer Mandantin steht damit ein Unterlassungsanspruch gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">&sect;8 Abs.1,Abs. 3 S. 1 UWG</a> zu.</p>
<p>Ebenso sind sie nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 UWG: Schadensersatz">&sect;9 UWG</a> unserer Mandanten zum Schadensersatz verpflichtet und damit zur Uebernahme der Kosten unserer Beauftragung in H&ouml;he der beigef&uuml;gten Kostennote 830,00 Euro.</p>
<p>Die Wiederholungsgefahr kann nach st&auml;ndiger Rechtsprechung nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl&auml;rung beseitigt werden.</p>
<p>Wir fordern Sie daher im Namen unserer Mandantin auf, die beigef&uuml;gte Unterlassungserkl&auml;rung abzugeben. Daf&uuml;r setzen wir Ihnen eine Frist bis zum 07.11.2008 &#8211; 18:00 Uhr bei uns eingehend.</p>
<p>Sollte die Erkl&auml;rung innerhalb dieser Frist nicht oder nicht im geforderten Umfang bei uns eingehen, werden wir gerichtliche Schritte einleiten, durch die zus&auml;tzliche Kosten entstehen, die sie durch Abgabe der Erkl&auml;rung vermeiden k&ouml;nnen.</p>
<p>Mit freundlichen Gr&uuml;&szlig;en,</p>
<p>G&uuml;nter Frhr. v. Gravenreuth<br />
		Rechtsanwalt &middot; Dipl.-Ing. (FH)</p>
<p>Marktstra&szlig;e 14<br />
		M&uuml;nchener Freiheit<br />
		80802 M&uuml;nchen&quot;</p>
</blockquote>
<p>
	<strong><br />
	</strong><span style="color: rgb(255, 0, 0);"><strong>Es handelt sich hierbei um eine gefakte Mail, einzig mit dem Zweck, den in der angeh&auml;ngten Datei enthaltenen Virus (!) &quot;Worm.Win32.Downloader&quot; zu verbreiten.</p>
<p>	Daher auf keinen Fall den beigef&uuml;gten Anhang &ouml;ffnen! Sollten Sie dies bereits getan haben, am besten einen Virenscan<br />
	durchf&uuml;hren.</strong></span></p>
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		</item>
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