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	<title>RECHTSANWALT Moritz Graßinger &#124; München &#187; Eltern</title>
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	<description>Familienrecht &#124; Erbrecht &#124; Scheidung &#124; Ehevertrag &#124; Unterhalt</description>
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		<title>Neues Unterhaltsrecht 2008: OLG M&#252;nchen vom 04.06.2008 wg. Betreuungsunterhalt</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Nov 2008 10:46:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Inzwischen liegt zur Neuregelung des Betreuungsunterhalts eine sehr umfangreiche&#160; Entscheidung des OLG M&#252;nchen vom 04.06.2008 (Az: 12 UF 1125/07) vor. In dem von dem OLG zu entscheidenden Verfahren, hatte eine Mutter einer 5-j&#228;hrigen Tochter auf Betreuungsunterhalt geklagt. Das OLG M&#252;nchen f&#252;hrt in seiner Entscheidung aus: &#160; &#8222;Keinesfalls kann aber nach dem Motto &#8222;von Null auf ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/2008/11/566724_laughing.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-317" title="566724_laughing" src="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/2008/11/566724_laughing-150x150.jpg" alt="" style="width: 150px; height: 150px;" /></a>Inzwischen liegt zur <strong>Neuregelung des Betreuungsunterhalts</strong> eine sehr umfangreiche&nbsp; Entscheidung des OLG M&uuml;nchen vom 04.06.2008 (Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 UF 1125/07" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 04.06.2008 - 12 UF 1125/07: Keine Zumutbarkeit einer Vollzeitt&auml;tigkeit neben Betre...">12 UF 1125/07</a>) vor. In dem von dem OLG zu entscheidenden Verfahren, hatte eine <strong>Mutter einer 5-j&auml;hrigen Tochter auf Betreuungsunterhalt geklagt</strong>. Das OLG M&uuml;nchen f&uuml;hrt in seiner Entscheidung aus:<span id="more-315"></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<blockquote><p></p>
<div>&bdquo;Keinesfalls kann aber nach dem Motto &bdquo;von Null auf Hundert&ldquo; bereits ab dem Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts von einer Mutter eines 6-j&auml;hrigen Kindes sofort eine vollschichtige Erwerbst&auml;tigkeit verlangt werden.&ldquo;</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>&nbsp;&bdquo;&hellip; Unabh&auml;ngig von der Tatsache, dass die alleinige Zust&auml;ndigkeit f&uuml;r die Alltagsbetreuung sehr viel mehr Zuwendung und Anstrengung erfordert als die Kindesbetreuung in einer intakten Familie, was dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt im Moment ist, ben&ouml;tigen Kinder im Kindergarten- und Grundschulalter eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Kinder in diesem Alter k&ouml;nnen nicht allein unbeaufsichtigt zu Hause gelassen werden, auch nicht stundenweise. Wenn sie auch zunehmend zur Selbst&auml;ndigkeit erzogen werden sollen, ben&ouml;tigen sie dennoch weiterhin bei der Grundversorgung wie Waschen, Anziehen, Essen, etc. zumindest Anweisung und Unterst&uuml;tzung.</div>
<div>Regelm&auml;&szlig;ig w&uuml;rde daher eine Vollerwerbst&auml;tigkeit in jedem der Betreuung eines kleinen Kindes zu einer massiven &Uuml;berforderung des betreuenden Elternteils f&uuml;hren, die sich dann unmittelbar auf das Wohl des Kindes auswirkt.&ldquo;<br />
&nbsp;</div>
<div><strong>&nbsp;&nbsp;&bdquo;&hellip; Spricht man dem betreuenden Elternteil eines &uuml;ber 3-j&auml;hrigen Kindes im Kindergarten- und Grundschulalter Betreuungsunterhaltsanspruch ab, da er f&uuml;r seinen Unterhalt selbst zu sorgen habe, fordert man von diesem, sein gesamtes Leben an dieser Aufgabe auszurichten und eigene Interessen weitgehend zur&uuml;ckzustellen. Dagegen tr&auml;fe den anderen Elternteil lediglich die Verpflichtung zur Zahlung von Barunterhalt f&uuml;r das Kind. Dieser w&auml;re in seiner Freizeitgestaltung nicht beeintr&auml;chtigt und k&ouml;nne sich etwa einer neuen Partnerschaft zuwenden; denn daf&uuml;r blieben ihm, im Gegensatz zum betreuenden Elternteil, sowohl die zeitlichen Ressourcen als auch die notwendigen finanziellen Mittel. Eine angemessene Lastenverteilung zwischen den grunds&auml;tzlich zu gleichen Teilen verpflichteten Eltern w&auml;re damit in keiner Weise gew&auml;hrleistet.&ldquo;</strong></div>
<div>
&nbsp;</div>
<div><strong>&bdquo;&hellip; Auch bei bestehenden Betreuungsm&ouml;glichkeiten wird man eine Vollzeiterwerbst&auml;tigkeit regelm&auml;&szlig;ig von dem betreuenden Elternteil nicht verlangen k&ouml;nnen, solange ein Kind wie im vorliegenden Fall den Kindergarten, bzw. die ersten Grundschulklassen besucht. Damit die Belastung nicht unzumutbar wird und nicht eine erhebliche Ungleichgewichtung der Anforderungen an die gemeinsamen Eltern Verantwortung entsteht, wird man regelm&auml;&szlig;ig nur eine Teilzeitbesch&auml;ftigung verlangen k&ouml;nnen, die mit zunehmendem Alter des Kindes zu einer Vollzeiterwerbst&auml;tigkeit auszubauen sein d&uuml;rfte.&quot;</strong></div>
<p></p>
<div><strong>&nbsp;&Uuml;berspannt man die Anforderungen, die an die Erwerbsverpflichtung des betreuenden Elternteils gestellt werden, trifft man damit unmittelbar auch das Kind und beraubt es unter Umst&auml;nden eine Lebensperspektive, die es in der Trennung der Eltern nicht gehabt h&auml;tte.&ldquo;</strong></div>
<div>&nbsp;</div>
<div>&nbsp;</div>
</blockquote>
<div>Im vorliegenden Fall wird die Kinderbetreuung teilweise durch die Eltern der Mutter sichergestellt. Hierzu f&uuml;hrt das OLG M&uuml;nchen aus:</div>
<div>&nbsp;<br />
<blockquote>
<div>&nbsp;&bdquo;Die Antragsgegnerin wird bei ihrer Erwerbst&auml;tigkeit von ihren Eltern unterst&uuml;tzt und teilweise entlastet. Diese Unterst&uuml;tzung wird kostenlos aus famili&auml;rer Verbundenheit gew&auml;hrt, so dass solche M&ouml;glichkeiten nicht in die Billigkeitserw&auml;gung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1570.html" target="_blank" title="&sect; 1570 BGB: Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes">&sect; 1570 BGB</a> n. F. einzubeziehen sind. Denn es handelt sich um freiwillige Leistungen der Gro&szlig;eltern, die dem Kind und der Antragsgegnerin als Tochter zu Gute kommen sollen, nicht aber dem Antragssteller als dem Barunterhaltspflichtigen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Im Interesse des Kindes ist auch k&uuml;nftig nur ein stufenweiser, an den Kriterien von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1570.html" target="_blank" title="&sect; 1570 BGB: Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes">&sect; 1570 Abs. 1 BGB</a> orientierter &Uuml;bergang &uuml;ber die Vollerwerbst&auml;tigkeit zumutbar. Dies ergibt sich eindeutig aus der Bundesdrucksache 16/6980 Seite 18/19 (vgl. Palandt/Bruderm&uuml;ller, Nachtrag zur 67. Auflage, &sect; 1570 Rd.Nr. 10).&quot;</div>
</blockquote>
</div>
<div>Die Rechtsprechung des OLG M&uuml;nchen wurde inzwischen vom OLG Th&uuml;ringen in einer Entscheidung vom 24.07.2008 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 UF 167/08" target="_blank" title="OLG Jena, 24.07.2008 - 1 UF 167/08">1 UF 167/08</a>) &uuml;bernommen und weitgehend zitiert.</div>
<div>&nbsp;</div>
<p><strong>Hier k&ouml;nnen sie das ganze Urteil als PDF ansehen und downloaden: </strong><a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/2008/11/urteil_olg_muenchen_12_uf_1125_07.pdf"><strong>urteil_olg_muenchen_12_uf_1125_07</strong></a></p>
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