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	<title>RECHTSANWALT Moritz Graßinger &#124; München &#187; Europa</title>
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	<description>Familienrecht &#124; Erbrecht &#124; Scheidung &#124; Ehevertrag &#124; Unterhalt</description>
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		<title>Internationale Scheidungen sollen vereinfacht werden</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Dec 2010 12:06:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[binational]]></category>
		<category><![CDATA[BJM]]></category>
		<category><![CDATA[EU]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>
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		<description><![CDATA[Zu dem erstmalig im Rahmen der verst&#228;rkten Zusammenarbeit gefassten Beschluss des EU-Justizministerrats, binationale Scheidungen zu erleichtern, erkl&#228;rt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: &#160; Die Neuregelung ist ein gro&#223;er Fortschritt: Allein in Deutschland leben 2,4 Millionen Ehepaare, bei denen beide oder ein Partner eine ausl&#228;ndische Staatsangeh&#246;rigkeit haben. Das sind 13 % aller Ehepaare. Die neue Verordnung regelt f&#252;r ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zu dem erstmalig im Rahmen der verst&auml;rkten Zusammenarbeit gefassten Beschluss des EU-Justizministerrats, binationale Scheidungen zu erleichtern, erkl&auml;rt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:<span id="more-1157"></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Neuregelung ist ein gro&szlig;er Fortschritt: Allein in Deutschland leben 2,4 Millionen Ehepaare, bei denen beide oder ein Partner eine ausl&auml;ndische Staatsangeh&ouml;rigkeit haben. Das sind 13 % aller Ehepaare. Die neue Verordnung regelt f&uuml;r diese Paare nun EU-weit, welches Recht im Falle einer Scheidung angewendet wird.</p>
<p>Durch die Verordnung wird auch die Gleichheit der Geschlechter gest&auml;rkt. Klare Regeln verhindern, dass der st&auml;rkere Ehegatte &#8211; meist der Ehemann &#8211; durch geschickte Gerichtswahl ein f&uuml;r ihn g&uuml;nstigeres Scheidungsrecht zur Anwendung bringen kann.<br />
	Ich hoffe, dass das Europ&auml;ische Parlament sich dem heutigen Beschluss anschlie&szlig;en wird.</p>
<p>Das Instrument der verst&auml;rkten Zusammenarbeit kann sicher nicht die Regel der Zusammenarbeit werden. Hier wird aber ein Baustein f&uuml;r ein b&uuml;rgernahes Europa gesetzt. Ich respektiere die Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten, nicht an der verst&auml;rkten Zusammenarbeit teilzunehmen. Unterschiedliche Rechtstraditionen gilt es zu achten. Dennoch hoffe ich, dass sich noch weitere Staaten bald diesem Weg anschlie&szlig;en.</p>
<p><strong>Zum Hintergrund:<br />
	</strong>Der Justizministerrat hat eine Verordnung gebilligt, mit dem die Ehescheidung und die Trennung von Bett und Tisch in Europa erleichtert werden soll. Dies geschieht allerdings nicht durch eine Harmonisierung des materiellen Scheidungsrechts, sondern durch eine Vereinheitlichung des f&uuml;r diesen Bereich geltenden, in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlichen internationalen Privatrechts.</p>
<p>Der Beschluss ist erstmalig im Rahmen der verst&auml;rkten Zusammenarbeit gefallen. Da das anwendbare Recht bei Scheidungen Teil des Familienrechts ist, m&uuml;ssen Entscheidungen einvernehmlich zwischen den 27 Mitgliedstaaten der EU fallen. Angesichts der gro&szlig;en Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich war das nicht m&ouml;glich. Der Vertrag von Lissabon erm&ouml;glicht es, mit dem Institut der verst&auml;rkten Zusammenarbeit den Staaten, die dennoch Regeln in diesem Bereich w&uuml;nschen, voranzugehen. 14 Mitgliedstaaten haben diesen Weg gew&auml;hlt.</p>
<p>Zu dieser Verordnung ist noch das Europ&auml;ische Parlament anzuh&ouml;ren, dann kann sie formell verabschiedet werden.</p>
<p>Die Rom III-Verordnung verst&auml;rkt vor allem die Privatautonomie der Ehegatten. Diese k&ouml;nnen die Rechtsordnung w&auml;hlen, der sie eine Scheidung unterstellen wollen. Die gew&auml;hlte Rechtsordnung muss &uuml;ber den gew&ouml;hnlichen Aufenthalt der Ehegatten, ihre Staatsangeh&ouml;rigkeit oder den Gerichtsort eine enge Verbindung zu ihrer Lebensf&uuml;hrung ausweisen. Zum Schutz des schw&auml;cheren Ehegatten muss die Rechtswahl mindestens schriftlich vorgenommen sein. Die Mitgliedstaaten k&ouml;nnen auch eine strengere Form anordnen, beispielsweise dass die Ehegatten sich vorher anwaltlich beraten lassen m&uuml;ssen. Wenn die Ehegatten keine Rechtswahl vorgenommen haben, wird das anwendbare Recht nach objektiven Kriterien bestimmt. Ma&szlig;geblich sind auch hier besonders der Lebensmittelpunkt der Ehegatten, ihr letzter gew&ouml;hnlicher Aufenthalt oder ihre Staatsangeh&ouml;rigkeit. Da &uuml;ber die Rechtswahl oder die objektive Ankn&uuml;pfung nicht nur das weitgehend bekannte Scheidungsrecht der Mitgliedstaaten der Europ&auml;ischen Union zur Anwendung kommen kann, sondern auch das Recht aus Drittstaaten, und damit aus einem anderen Kultur- und Rechtskreis, ist in der Rom III-Verordnung eine Kontrolle vorgesehen, ob die Anwendung dieses Rechts im Einzelfall auch angemessen ist. Daf&uuml;r sehen die Artikel 5 und 7 eine spezielle und allgemeine ordre-public-Klausel vor. Wenn das ausl&auml;ndische Recht gegen wesentliche rechtliche Grundprinzipien im Gerichtsstaat verst&ouml;&szlig;t, kann seine Anwendung ganz oder zum Teil unterbleiben.</p>
<p>Die Rom III-Verordnung ist nicht isoliert, sondern immer im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates &uuml;ber die Zust&auml;ndigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zu sehen.</p>
<p>Beide Rechtsakte zusammen verwirklichen den bisher in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen bew&auml;hrten Integrationsansatz, der mindestens drei Elemente umfasst:</p>
<ul>
<li>Bestimmung der internationalen Zust&auml;ndigkeit der Gerichte im erfassten Rechtsgebiet;</li>
<li>Erleichterung der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Rechtsgebiet;</li>
<li>Harmonisierung des internationalen Privatrechts in dem Rechtsgebiet.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: BJM Pressemitteilung 03.12.2010</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Justizministerin: Pl&#228;ne f&#252;r europ&#228;isches Familienrecht</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Feb 2010 14:45:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>

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		<description><![CDATA[Die franz&#246;sische Justizministerin Mich&#232;le Alliot-Marie und Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger unterzeichnen heute anl&#228;sslich des deutsch-franz&#246;sischen Ministerrates in Paris das Abkommen zum deutsch-franz&#246;sischen Wahlg&#252;terstand. Dazu erkl&#228;rt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: Frankreich und Deutschland starten ein Pilotprojekt f&#252;r ein europ&#228;isches Familienrecht. Ein zusammenwachsendes Europa braucht praktikable und klare L&#246;sungen f&#252;r Ehen, die sich zu Recht nicht an Staatsgrenzen und ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die franz&ouml;sische Justizministerin Mich&egrave;le Alliot-Marie und Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger unterzeichnen heute anl&auml;sslich des deutsch-franz&ouml;sischen Ministerrates in Paris das Abkommen zum deutsch-franz&ouml;sischen Wahlg&uuml;terstand. Dazu erkl&auml;rt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:<span id="more-1043"></span></p>
<div class="text">
<p>Frankreich und Deutschland starten ein Pilotprojekt f&uuml;r ein europ&auml;isches Familienrecht. Ein zusammenwachsendes Europa braucht praktikable und klare L&ouml;sungen f&uuml;r Ehen, die sich zu Recht nicht an Staatsgrenzen und Staatsangeh&ouml;rigkeiten orientieren.</p>
<p>Der neue Wahlg&uuml;terstand bietet Eheleuten eine attraktive Wahlm&ouml;glichkeit f&uuml;r die Behandlung ihres Verm&ouml;gens in der Ehe. Andere EU-L&auml;nder k&ouml;nnen sich anschlie&szlig;en. Wenn das neue Instrument erfolgreich ist, k&ouml;nnen weitere gemeinsame Schritte folgen. Der Wahlg&uuml;terstand kann zur Initialz&uuml;ndung f&uuml;r Angleichungen im Familienrecht in einem zusammenwachsenden Europa werden.</p>
<p><u>Zum Hintergrund:</u><br />
		Ehen mit Auslandsber&uuml;hrung sind weit verbreitet. Im Jahr 2008 hatte bei 11 % der Eheschlie&szlig;ungen ein Ehepartner die deutsche, der andere Ehepartner eine ausl&auml;ndische Staatsangeh&ouml;rigkeit. Hinzu kommen deutsche Ehepaare, die im Ausland leben sowie ausl&auml;ndische Ehepaare, die in Deutschland leben. Da sich die rechtlichen Folgen der Ehe unter anderem nach der Staatsgeh&ouml;rigkeit richten, k&ouml;nnen Ehen mit Auslandsbezug zu rechtlichen Schwierigkeiten f&uuml;hren.</p>
<p>Auch in den L&auml;ndern der Europ&auml;ischen Union (EU) ist das Eherecht national sehr unterschiedlich ausgestaltet. Auf europ&auml;ischer Ebene wird daher nach gemeinsamen Antworten auf die Fragen gesucht, welches nationale Recht bei Ehen mit Auslandsber&uuml;hrung Anwendung findet. Hingegen steht eine inhaltliche Angleichung des Familienrechts in den Mitgliedstaaten aufgrund von unterschiedlichen, h&auml;ufig in Jahrhunderten gewachsenen und tief in der Bev&ouml;lkerung verwurzelten Rechtstraditionen momentan nicht auf der europ&auml;ischen Agenda.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund bietet es sich an, zun&auml;chst bilateral vorzugehen. Deutschland und Frankreich tauschen sich schon lange und intensiv &uuml;ber ihr Zivilrecht aus. Aus der gemeinsamen Erkl&auml;rung zum 40. Jahrestag des Elys&eacute;e-Vertrags im Jahr 2003 stammt der Wunsch, das Familienrecht beider Nationen inhaltlich anzun&auml;hern. Der deutsch-franz&ouml;sische Wahlg&uuml;terstand macht den ersten Schritt. Er kann regelm&auml;&szlig;ig gew&auml;hlt werden, wenn</p>
<ul>
<li>deutsche Ehegatten in Frankreich oder franz&ouml;sische Ehegatten in Deutschland leben,</li>
<li>deutsch-franz&ouml;sische Ehegatten in Frankreich oder in Deutschland leben oder</li>
<li>ausl&auml;ndische Ehegatten ihren gew&ouml;hnlichen Aufenthalt entweder in Deutschland oder in Frankreich haben.</li>
</ul>
<p>Er steht aber auch deutschen Ehepaaren, die in Deutschland leben, zur Verf&uuml;gung.</p>
<p>Inhaltlich orientiert sich der Wahlg&uuml;terstand an der Zugewinngemeinschaft, dem gesetzlichen G&uuml;terstand in Deutschland. Dabei bleiben die Verm&ouml;gen der Ehegatten w&auml;hrend der Ehe getrennt. Nur bei Ende des G&uuml;terstandes wird der erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen. Trotz der Anlehnung an die Zugewinngemeinschaft gibt es beim Wahlg&uuml;terstand eine Reihe franz&ouml;sisch gepr&auml;gter Besonderheiten. So werden etwa Schmerzensgeld und zuf&auml;llige Wertsteigerungen von Immobilien (z.B. durch Erkl&auml;rung zu Bauland) nicht im Zugewinnausgleich ber&uuml;cksichtigt.</p>
<p>Der Staatsvertrag muss jetzt von beiden Staaten ratifiziert werden. Anschlie&szlig;end steht der deutsch-franz&ouml;sische Wahlg&uuml;terstand auch anderen Mitgliedstaaten der EU offen. Er k&ouml;nnte so zum Pilotverfahren f&uuml;r weitere Angleichungen des Familienrechts zwischen einzelnen Mitgliedstaaten mit &auml;hnlichen Rechtstraditionen werden.</p>
</div>
<p><em>Quelle: Pressetext BMJ</em></p>
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