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	<title>Rechtsanwalt Moritz Graßinger &#124; München &#187; FamFG</title>
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	<description>Familienrecht &#124; Erbrecht &#124; Scheidung &#124; Ehevertrag &#124; Unterhalt</description>
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		<title>01.09.2009: Die wichtigsten &#196;nderungen im Familienrecht auf einen Blick (FamFG)</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Sep 2009 07:09:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Zugewinnausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Ehegattenunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[FamFG]]></category>
		<category><![CDATA[featured]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[&#160;Heute tritt das FamFG mit zahlreichen &#196;nderungen u.a. f&#252;r das gerichtliche Verfahren im Familienrecht in Kraft. Hier geben wir Ihnen einen kurzen &#220;berblick &#252;ber die wichtigsten &#196;nderungen: 1. Unterhalt Im Unterhaltsverfahren m&#252;ssen die Parteien nun anwaltlich vertreten sein. Dies gilt nicht f&#252;r die einstweilige Anordnung (&#167; 114 FamFG ). Die Auskunftspflicht der Beteiligten und Dritten ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;Heute tritt das<strong> FamFG</strong> mit zahlreichen &Auml;nderungen u.a. f&uuml;r das gerichtliche Verfahren im Familienrecht in Kraft. Hier geben wir Ihnen einen kurzen &Uuml;berblick &uuml;ber die wichtigsten &Auml;nderungen:</p>
<h3><span id="more-783"></span><br />
1. Unterhalt</h3>
<ul>
<li>Im Unterhaltsverfahren m&uuml;ssen die Parteien nun <strong>anwaltlich vertreten</strong> sein. Dies gilt nicht f&uuml;r die einstweilige Anordnung (<a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/114.html" target="_blank" title="&sect; 114 FamFG: Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht">&sect; 114 FamFG</a> ).</li>
<li>Die <strong>Auskunftspflicht </strong>der Beteiligten und Dritten wurde erheblich ausgeweitet (<a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/235.html" target="_blank" title="&sect; 235 FamFG: Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten">&sect;&sect; 235</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/236.html" target="_blank" title="&sect; 236 FamFG: Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter">236 FamFG</a>). Das Gericht kann eine schriftliche Versicherung fordern, dass die Auskunft wahrheitsgem&auml;&szlig; und vollst&auml;ndig erteilt wurde.&nbsp;</li>
<li>Die Parteien sind verpflichtet im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bei <strong>&Auml;nderungen </strong>der Umst&auml;nde wie Verm&ouml;gen, Eink&uuml;nfte und pers&ouml;nlichen und wirtschaftlichen Verh&auml;ltnissen <strong>ungefragt </strong>mitzuteilen (<a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/235.html" target="_blank" title="&sect; 235 FamFG: Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten">&sect;235 Abs. 3 FamFG</a>). Bei Nichtbeachtung k&ouml;nnen der Partei die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.&nbsp;</li>
<li>Das Gericht kann nun auch bei Verfahren zum Ehegattenunterhalt <strong>Ausk&uuml;nfte bei Finanz&auml;mtern</strong> einholen.&nbsp;</li>
<li>Wesentliche &Auml;nderungen gibt es auch bei der <strong>Ab&auml;nderung </strong>gerichtlicher Entscheidungen, Vergleichen und Urkunden. Eine Ab&auml;nderung ist nun wirksam:<br />
    &#8211; Generell ab <strong>Rechtsh&auml;ngigkeit </strong>des Ab&auml;nderungsantrags (<a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/238.html" target="_blank" title="&sect; 238 FamFG: Ab&auml;nderung gerichtlicher Entscheidungen">&sect; 238 Abs. 3 S. 1 FamFG</a>)<br />
    &#8211; Bei <strong>Antrag auf Erh&ouml;hung</strong>: ab Verzug des Unterhaltspflichtigen (<a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/238.html" target="_blank" title="&sect; 238 FamFG: Ab&auml;nderung gerichtlicher Entscheidungen">&sect; 238 Abs. 3 S. 2 FamFG</a>)<br />
    &#8211; Bei <strong>Antrag auf Herabsetzung:</strong> ab dem auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats (<a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/238.html" target="_blank" title="&sect; 238 FamFG: Ab&auml;nderung gerichtlicher Entscheidungen">&sect; 238 Abs. 3 S. 3 FamFG</a>)</li>
<li>Mit Rechtsh&auml;ngigkeit eines gerichtlichen Ab&auml;nderungsantrages wird der Unterhaltsberechtigte <strong>b&ouml;sgl&auml;ubig </strong>gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/818.html" target="_blank" title="&sect; 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs">&sect; 818 Abs. 4 BGB</a> und kann nicht mehr <strong>Entreicherung </strong>geltend machen, wenn er den erhaltenen Unterhalt verbraucht hat (<a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 FamFG: Versch&auml;rfte Haftung">&sect; 241 FamFG</a>).</li>
</ul>
<h3>2. Versorgungsausgleich&nbsp;</h3>
<ul>
<li><strong>Bei einer Ehedauer von bis zu 3 Jahren finde</strong>t eine Versorgungsausgleich nur noch auf Antrag statt (<a href="http://dejure.org/gesetze/VersAusglG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 VersAusglG: Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit">&sect; 3 Abs. 3 VersAusglG</a>).&nbsp;</li>
<li><strong>Vereinbarungen </strong>&uuml;ber den Versorgungsausgleich sind <strong>nicht mehr genehmigungsbed&uuml;rftig </strong>gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/VersAusglG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 VersAusglG: Regelungsbefugnisse der Ehegatten">&sect; 6 VersAusglG</a> sondern unterliegen nur noch einer Inhaltskontrolle.&nbsp;</li>
<li>Statische oder teildynamische Anwartschaften werden nun durch interne Teilung des Nominalwertes ausgeglichen. Dies ist f&uuml;r den ausgleichsberechtigten Ehegatten wesentlich g&uuml;nstiger.&nbsp;</li>
<li>Alle unter die Bestimmungen des BetrAVG fallenden Anrechte wie betriebliche Kapitalleistungen (z.B. Direktversicherungen) werden dem Versorgungsausgleich zugeordnet und fallen nicht in den Zugewinnausgleich.&nbsp;</li>
<li>Das Rentner- und Beamtenprivileg ist vollst&auml;ndig weggefallen. Auch wenn der Ausgleichsverpflichtete schon eine Rente oder Pension bezieht wird diese mit Durchf&uuml;hrung des Versorgungsausgleichs gek&uuml;rt, auch wenn der Augsleichsberechtigte noch keine&nbsp; Leistungen bezieht.</li>
</ul>
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		<title>FamFG: Das neue Verfahren in Familiensachen</title>
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		<pubDate>Thu, 20 Nov 2008 11:29:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[FamFG]]></category>

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		<description><![CDATA[Berlin, 19. September 2008 Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird grundlegend reformiert. Heute hat das Gesetz &#252;ber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) den Bundesrat passiert&#8230; Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hatte der Deutsche Bundestag das Gesetz im Juni 2008 beschlossen. Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird erstmals ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/287763_beauty_of_writing1.jpg"><img src="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/287763_beauty_of_writing1.jpg" alt="" title="287763_beauty_of_writing1" class="alignleft size-medium wp-image-483" style="width: 208px; height: 139px;" /></a>Berlin, 19. September 2008</p>
<p>Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird grundlegend reformiert. Heute hat das Gesetz &uuml;ber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) den Bundesrat passiert&#8230;</p>
<p><span id="more-475"></span></p>
<p>Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hatte der Deutsche Bundestag das Gesetz im Juni 2008 beschlossen.</p>
<div>Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und vollst&auml;ndig neu geregelt. Mit dem neuen Recht werden die M&ouml;glichkeiten verbessert, famili&auml;re Auseinandersetzungen vor Gericht so fair und schonend wie m&ouml;glich auszutragen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Gerade in Kindschaftssachen &#8211; etwa bei Streitigkeiten &uuml;ber das Sorge- oder Umgangsrecht &#8211; werden Konflikte nicht selten im gerichtlichen Verfahren gekl&auml;rt. Kinder sind h&auml;ufig die Opfer famili&auml;rer Konfliktsituationen. Das Gesetz ber&uuml;cksichtigt in besonderem Ma&szlig;e die Belange der Kinder. Sie erhalten einen besseren Schutz und mehr Rechte im Verfahren.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div><strong>Die Reform des familiengerichtlichen Verfahrens enth&auml;lt folgende Kernpunkte:</strong></div>
<ul>
<li>Das Gericht soll den Versuch einer einvernehmlichen L&ouml;sung des Konflikts unternehmen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Einvernehmliche L&ouml;sungen der Eltern m&uuml;ssen vom Gericht gebilligt werden. Gelingt eine Einigung nicht, muss das Gericht &uuml;ber eine einstweilige Anordnung nachdenken. &Uuml;ber das Umgangsrecht soll das Gericht in der Regel schnell entscheiden, damit der Kontakt zwischen Kind und einem umgangsberechtigten Elternteil aufrechterhalten bleibt und die Beziehung keinen Schaden nimmt.</li>
<li>Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes werden verst&auml;rkt. In schwierigen F&auml;llen wird das Kind k&uuml;nftig von einem Verfahrensbeistand unterst&uuml;tzt. Dessen Aufgabe ist es, im gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes zu vertreten und das Kind &uuml;ber den Ablauf des Verfahrens und die M&ouml;glichkeiten der Einflussnahme zu informieren. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahrenspfleger kann der Verfahrensbeistand auf Anordnung des Gerichts eine aktive Rolle in dem Konflikt &uuml;bernehmen und zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung &#8211; etwa durch Gespr&auml;che mit den Eltern &#8211; beitragen. Das &uuml;ber 14-j&auml;hrige Kind kann sich k&uuml;nftig zur Durchsetzung eigener Rechte selbst vertreten.</li>
<li>Die Beteiligung von Pflegepersonen am Verfahren wird erweitert. Pflegepersonen &#8211; z. B. Pflegeeltern &#8211; k&ouml;nnen k&uuml;nftig in allen Verfahren, die das Kind betreffen, hinzugezogen werden, wenn das Kind seit l&auml;ngerer Zeit bei ihnen lebt. In solchen F&auml;llen wissen Pflegeeltern h&auml;ufig besser &uuml;ber das Kind Bescheid als die Eltern.</li>
<li>Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen werden effektiver. Bei Verst&ouml;&szlig;en gegen Umgangsentscheidungen kann das Gericht Ordnungsmittel verh&auml;ngen. Diese k&ouml;nnen &#8211; anders als Zwangsmittel &#8211; auch noch nach Ablauf der Verpflichtung wegen Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden.<br />
    <strong>Beispiel:</strong> Entgegen vorheriger Vereinbarung l&auml;sst eine Mutter das Kind &uuml;ber Ostern nicht zum getrennt lebenden Vater gehen. Wegen der Feiertage verh&auml;ngt das Gericht erst nach Ostern ein Ordnungsgeld von 200 Euro gegen die Frau. Diesen Betrag muss sie zahlen, obwohl das Kind Ostern nicht mehr beim Vater verbringen kann. Das wird die Mutter davon abhalten, sich nicht an solche Absprachen zu halten. Anders das bislang geltende Zwangsgeld: Dieses kann nur verh&auml;ngt werden, solange sich die Verpflichtung auch tats&auml;chlich durchsetzen l&auml;sst &#8211; also nur w&auml;hrend der Ostertage, was in der Praxis schwierig sein d&uuml;rfte.</li>
<li>K&uuml;nftig wird es m&ouml;glich sein, einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll bei schwierigen Konflikten &uuml;ber den Umgang sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht.<br />
    <strong>Beispiel:</strong> Aufgrund des Konflikts in der akuten Trennungssituation sind die Eltern nicht in der Lage, die &Uuml;bergabemodalit&auml;ten beim Umgang einzuhalten. Diese Situation kann dadurch entsch&auml;rft werden, dass der Umgangspfleger Zeit und Ort der &Uuml;bergabe des Kindes festlegt, dieses von dem betreuenden Elternteil abholt, dem umgangsberechtigten Elternteil &uuml;bergibt und sp&auml;ter zur&uuml;ckbringt.</li>
</ul>
<div>&nbsp;</div>
<div><strong>Neuerungen in anderen familiengerichtlichen Verfahren:</strong></div>
<ul>
<li>In Scheidungssachen muss der Antragsteller im Scheidungsantrag k&uuml;nftig angeben, ob die Ehegatten sich &uuml;ber die Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs und des Unterhalts verst&auml;ndigt haben. Das soll die Eltern dazu anhalten, vor Einleitung des Scheidungsverfahrens die k&uuml;nftigen Lebensumst&auml;nde der Kinder zu kl&auml;ren.</li>
<li>In Unterhaltssachen wird die Kl&auml;rung der Einkommens- und Verm&ouml;gensverh&auml;ltnisse durch weitergehende Auskunftspflichten der Beteiligten verbessert.</li>
<li>Mit dem Gro&szlig;en Familiengericht soll die sachliche Zust&auml;ndigkeit der Familiengerichte erweitert werden. Damit wird es den Gerichten erm&ouml;glicht, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten in einer Zust&auml;ndigkeit zu entscheiden. Das Vormundschaftsgericht wird aufgel&ouml;st. Seine Aufgaben werden vom Familiengericht und vom Betreuungsgericht &uuml;bernommen. Das f&uuml;hrt zu einer Straffung gerichtlicher Zust&auml;ndigkeiten.</li>
</ul>
<div>&nbsp;</div>
<div><strong>Die Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit</strong></div>
<div>Der vorliegende Gesetzesentwurf enth&auml;lt zugleich eine Reform des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das bisher geltende Verfahrensgesetz (FGG) f&uuml;r diese Verfahren (Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen) stammt aus dem Jahre 1898 und wurde vielfach ge&auml;ndert. Dieses Gesetz wird durch eine vollst&auml;ndige, moderne Verfahrensordnung mit verst&auml;ndlichen, &uuml;berschaubaren und einheitlichen Strukturen f&uuml;r die verschiedenen Materien ersetzt.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die neue Verfahrensordnung definiert erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und sichert ihren Anspruch auf rechtliches Geh&ouml;r.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Das zersplitterte Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird neu strukturiert und effizienter gestaltet. Um z&uuml;gig Rechtssicherheit zu erhalten, wird die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen k&uuml;nftig generell befristet. Die bisherige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wird ersetzt durch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn eine Entscheidung geboten ist, um das Recht zu vereinheitlichen oder fortzubilden. Abweichend davon ist die Rechtsbeschwerde in besonders grundrechtsrelevanten Betreuungssachen, in Unterbringungs- und in Freiheitsentziehungssachen an keine besonderen Zul&auml;ssigkeitsvoraussetzungen gekn&uuml;pft. Den Beteiligten wird damit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof er&ouml;ffnet. Dieser kann dadurch viel st&auml;rker als bisher die Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Leitentscheidungen pr&auml;gen und fortentwickeln. Das bringt mehr Rechtssicherheit f&uuml;r jeden Einzelnen.</div>
<div>&nbsp;</div>
<div>Die Reform wird am 1. September 2009 in Kraft treten. Die L&auml;nder erhalten auf diese Weise ein Jahr Zeit, um die notwendige Neuorganisation der gerichtlichen Abl&auml;ufe vorzunehmen.</div>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Gesetzentwurf als PDF zum </strong><a href="http://www.bmj.de/files/-/3019/RegE%20FGG-Reformgesetz.pdf"><strong>ansehen und downloaden</strong></a></p>
<p><em>Quelle: BMJ Pressemitteilung</em></p>
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