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	<title>Rechtsanwalt Moritz Graßinger &#124; München &#187; Internetrecht</title>
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	<description>Familienrecht &#124; Erbrecht &#124; Scheidung &#124; Ehevertrag &#124; Unterhalt</description>
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		<title>Unternehmen d&#252;rfen f&#252;r Abmahnung Anw&#228;lte einschalten</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Nov 2008 15:30:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u.a. f&#252;r das Wettbewerbsrecht zust&#228;ndige I.&#160;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass in der Regel im Zuge einer Abmahnung auch die Anwaltskosten des Abmahnenden ersetzt werden m&#252;ssen&#8230; &#160; Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Telekommunikationsdienstleistungen. Zwei Werber der Beklagten hatten versucht, eine Kundin der Kl&#228;gerin, der Deutschen Telekom AG, f&#252;r die Beklagte ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u.a. f&uuml;r das Wettbewerbsrecht zust&auml;ndige I.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass in der Regel im Zuge einer Abmahnung auch die Anwaltskosten des Abmahnenden ersetzt werden m&uuml;ssen&#8230;<span id="more-395"></span></p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Telekommunikationsdienstleistungen. Zwei Werber der Beklagten hatten versucht, eine Kundin der Kl&auml;gerin, der Deutschen Telekom AG, f&uuml;r die Beklagte zu gewinnen, und hatten dabei irref&uuml;hrende Behauptungen aufgestellt. Obwohl die Deutsche Telekom AG eine eigene Rechtsabteilung unterh&auml;lt, hatte sie die Beklagte durch ein Rechtsanwaltsb&uuml;ro abmahnen lassen. Da die Beklagte keine Unterlassungserkl&auml;rung abgab, erwirkte die Kl&auml;gerin eine einstweilige Verf&uuml;gung, die die Beklagte schlie&szlig;lich als endg&uuml;ltige Regelung anerkannte. Soweit die Anwaltskosten durch das Gerichtsverfahren veranlasst waren, mussten sie ohnehin von der Beklagten getragen werden. Im Streit waren deswegen nur noch die durch die <span class="highlight0">Abmahnung</span> entstandenen Anwaltskosten.</p>
<p align="justify">Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben und sich dabei auf eine Bestimmung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gest&uuml;tzt, die dem Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen gibt. Auch wenn der Wettbewerbsversto&szlig; klar auf der Hand gelegen sei, habe die Kl&auml;gerin die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts f&uuml;r erforderlich halten d&uuml;rfen.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung der Vorinstanzen best&auml;tigt. Auszugehen sei von der tats&auml;chlichen Organisation des abmahnenden Unternehmens. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung sei nicht gehalten, die eigenen Juristen zur &Uuml;berpr&uuml;fung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber einzusetzen und gegebenenfalls <span class="highlight0">Abmahnungen</span> auszusprechen. Die Verfolgung von Wettbewerbsverst&ouml;&szlig;en geh&ouml;re nicht zu den origin&auml;ren Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens. <strong>Deswegen sei es nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen wie die Deutsche Telekom AG sich f&uuml;r wettbewerbsrechtliche <span class="highlight0">Abmahnungen</span> der Anw&auml;lte bediene, mit denen es auch sonst in derartigen Angelegenheiten zusammenarbeite. </strong></p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Urteil vom 8.&nbsp;Mai 2008 &#8211; I&nbsp;ZR&nbsp;83/06&nbsp;- Abmahnkostenersatz OLG Frankfurt a.M.,<br />
Urteil vom 9. Februar 2006 &#8211; 6&nbsp;U&nbsp;94/05 LG Frankfurt a.M., <br />
Urteil vom 13. Mai 2005 &#8211; 3/11&nbsp;O&nbsp;158/04 Karlsruhe, den 9.&nbsp;Mai 2008</p>
<p align="justify"><strong>&nbsp;DOWNLOAD&nbsp;URTEIL als PDF</strong> <a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/2008/11/bgh-i-zr-83-06.pdf">bgh-i-zr-83-06</a></p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p><font size="-1"> <em>Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs</em> </p>
<p></font></p>
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