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	<title>RECHTSANWALT Moritz Graßinger &#124; München &#187; interview</title>
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	<description>Familienrecht &#124; Erbrecht &#124; Scheidung &#124; Ehevertrag &#124; Unterhalt</description>
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		<title>BGH: F&#252;r die geschiedene wie f&#252;r die neue Ehefrau sind die gleichen Ma&#223;st&#228;be anzuwenden. XII ZR 65/09</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Nov 2009 07:57:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<category><![CDATA[XII ZR 65/09]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH Urteil vom 18.11.2009 &#8211; XII ZR 65/09 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der geschiedene Ehemann die Herabsetzung des Unterhalts f&#252;r die geschiedene Ehefrau verlangen kann, wenn er wieder geheiratet hat und nunmehr auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist. Rechtsanwalt Moritz Gra&#223;inger im MDR-Info Radio-Interview zum aktuellen BGH Urteil anh&#246;ren: &#160; In ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">BGH Urteil vom 18.11.2009 &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 65/09" target="_blank" title="BGH, 18.11.2009 - XII ZR 65/09">XII ZR 65/09</a> Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der geschiedene Ehemann die Herabsetzung des Unterhalts f&uuml;r die geschiedene Ehefrau verlangen kann, wenn er wieder geheiratet hat und nunmehr auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist.<span id="more-906"></span></p>
<p><a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/audio/MDR-Info_Interview_BGH Urteil_18.11.09.mp3"><img alt="61152" class="alignleft size-full wp-image-910" height="93" src="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/61152.gif" title="61152" width="190" /></a><strong>Rechtsanwalt Moritz Gra&szlig;inger <br />
	im MDR-Info Radio-Interview zum aktuellen BGH Urteil<br />
	</strong>anh&ouml;ren: </p>
<p>&nbsp;</p>
<p align="justify"><strong>In welchem Umfang er gegen&uuml;ber der neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist, bestimmt sich dann allerdings nicht nach der frei w&auml;hlbaren Rollenverteilung innerhalb der neuen Ehe, sondern nach den strengeren Ma&szlig;st&auml;ben, wie sie auch f&uuml;r geschiedene Ehegatten gelten.&nbsp;</strong></p>
<p align="justify">Die 1975 geschlossene kinderlose Ehe wurde 2003 geschieden. Seit der Scheidung ist der Kl&auml;ger, ein Chemieingenieur, der Beklagten, die als Reinigungskraft arbeitet, zum sog. Aufstockungsunterhalt (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1573.html" target="_blank" title="&sect; 1573 BGB: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt">&sect; 1573 Abs. 2 BGB</a>) verpflichtet. Aus der Ehe des seit 2004 wieder verheirateten Kl&auml;gers ist 2005 ein Sohn hervorgegangen. Au&szlig;erdem adoptierte der Kl&auml;ger im Jahr 2006 den 1997 geborenen Sohn seiner jetzigen Ehefrau. Diese ist nicht erwerbst&auml;tig. Der Unterhalt der Beklagten wurde zuletzt durch Urteil des Familiengerichts vom August 2007 auf mtl. 607 &euro; festgesetzt. Bei der Unterhaltsberechnung wurden zwar die Unterhaltspflichten des Kl&auml;gers gegen&uuml;ber den beiden Kindern ber&uuml;cksichtigt, nicht aber die Unterhaltspflicht gegen&uuml;ber seiner jetzigen Ehefrau.</p>
<p align="justify">Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht haben dem Herabsetzungsbegehren des Kl&auml;gers unter Ber&uuml;cksichtigung des Unterhaltsanspruchs der neuen Ehefrau teilweise stattgegeben und den Unterhalt der Beklagten auf mtl. 290 &euro; reduziert. Die vom Kl&auml;ger f&uuml;r die Zeit ab 2008 begehrte weitere Herabsetzung wurde verneint, weil auch die neue Ehefrau nur teilweise unterhaltsbed&uuml;rftig sei. Eine Befristung des Unterhalts haben beide Vorinstanzen abgelehnt.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung (Senatsurteil <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 177, 356" target="_blank" title="BGH, 30.07.2008 - XII ZR 177/06: Familienrecht - Unterhaltsverpflichtung gegen&uuml;ber neuem und eh...">BGHZ 177, 356</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ 2008, 1911" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">FamRZ 2008, 1911</a>) best&auml;tigt, derzufolge nach der Scheidung entstandene Unterhaltspflichten gegen&uuml;ber Kindern und auch gegen&uuml;ber dem neuen Ehegatten schon bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578.html" target="_blank" title="&sect; 1578 BGB: Ma&szlig; des Unterhalts">&sect; 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> zu ber&uuml;cksichtigen sind. Aus dem Gedanken der Teilhabe des Unterhaltsberechtigten am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Ehegatten folge n&auml;mlich zugleich dessen Begrenzung auf den Standard, der dem Unterhaltspflichtigen selbst jeweils aktuell zur Verf&uuml;gung stehe. Dessen Lebensstandard sinke durch hinzugetretene Unterhaltspflichten ebenso wie bei anderen unverschuldeten Einkommens-r&uuml;ckg&auml;ngen.</p>
<p align="justify">Die wesentliche Auswirkung dieser Rechtsprechung besteht darin: Nach fr&uuml;herer Praxis wurde das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zum Stichtag der Ehescheidung zun&auml;chst zwischen ihm und dem geschiedenen Ehegatten aufgeteilt (sog. Stichtagsprinzip). Nur das verbleibende Einkommen stand ihm f&uuml;r sich und seine neue Familie zur Verf&uuml;gung. Nach der ge&auml;nderten Rechtsprechung ist das Einkommen nunmehr gleichm&auml;&szlig;ig aufzuteilen.</p>
<p align="justify" style="margin-left: 40px;"><strong>Beispiel:</strong> Einkommen des Unterhaltspflichtigen 4000 &euro; bei einem geschiedenen und einem neuen Ehegatten, die beide vollst&auml;ndig unterhaltsbed&uuml;rftig sind.</p>
<p align="justify" style="margin-left: 40px;">Berechnung bis 2007 (Stichtagsprinzip): Unterhalt des geschiedenen Ehegatten: 4000 &euro; : 2 = 2000 &euro; Unterhalt des neuen Ehegatten: 2000 &euro; : 2 = 1000 &euro;. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 1000 &euro;</p>
<p align="justify" style="margin-left: 40px;">Berechnung nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Unterhalt des geschiedenen wie auch des neuen Ehegatten: 4000 &euro; : 3 = je 1333 &euro;. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 1333 &euro;.</p>
<p align="justify"><strong>Im Rahmen der Unterhaltsberechnung hat der Bundesgerichtshof hingegen nicht akzeptiert, dass die neue Ehefrau &ndash; anders als die geschiedene Beklagte &ndash; nicht erwerbst&auml;tig ist. Vielmehr seien f&uuml;r die geschiedene wie f&uuml;r die neue Ehefrau die gleichen Ma&szlig;st&auml;be anzuwenden.</strong> Zwar sei die Rollenverteilung in der neuen Ehe gesetzlich zul&auml;ssig und k&ouml;nne nicht als rechtsmissbr&auml;uchlich bewertet werden. Die Rollenverteilung betreffe indessen nur das Innenverh&auml;ltnis zwischen den neuen Ehegatten. Dass diese im Verh&auml;ltnis zum geschiedenen Ehegatten nicht ausschlaggebend sein d&uuml;rfe, ergebe sich bereits aus der vom Gesetzgeber im anderen Zusammenhang getroffenen Entscheidung (zum Rang der Unterhaltsan-spr&uuml;che vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1609.html" target="_blank" title="&sect; 1609 BGB: Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter">&sect; 1609 Nr. 2 BGB</a>), wonach f&uuml;r den geschiedenen und den neuen Ehegatten im Hinblick auf die Erwerbsverpflichtung die gleichen Ma&szlig;st&auml;be gelten sollten. <strong>Daher sei der Unterhalt der neuen Ehefrau zum Zwecke der Gleichbehandlung so zu ermitteln, als w&auml;re die neue Ehe ebenfalls geschieden.</strong> Auch eine anderweitige Regelung der Ehegatten im Hinblick auf die Dauer der Kinderbetreuung (sog. elternbezogene Gr&uuml;nde nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1570.html" target="_blank" title="&sect; 1570 BGB: Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes">&sect; 1570 Abs. 2 BGB</a>) k&ouml;nne aus diesen Gr&uuml;nden grunds&auml;tzlich nicht ausschlaggebend sein.</p>
<p align="justify">Zur weiteren Frage der Befristung des Geschiedenenunterhalts hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, dass sich in Bezug auf den sog. Aufstockungsunterhalt (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1573.html" target="_blank" title="&sect; 1573 BGB: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt">&sect; 1573 Abs. 2 BGB</a>) die Rechtslage seit dem 1. Januar 2008 nicht ma&szlig;geblich ge&auml;ndert habe. Die neue Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect; 1578 b BGB</a> stelle insoweit nur klar, was bereits aufgrund des Urteils des erkennenden Senats vom 12. April 2006 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ 2006, 1006" target="_blank" title="BGH, 12.04.2006 - XII ZR 240/03: Zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts nach &sect; 1573 Ab...">FamRZ 2006, 1006</a>) gegolten habe. Konsequenz dieser Entscheidung ist somit, dass bei allen rechtskr&auml;ftigen Unterhaltstiteln, die vor der am 1.1.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsreform, aber nach der &Auml;nderung der Rechtsprechung im Jahr 2006 erlassen wurden, bei ansonsten gleich gebliebener Tatsachenlage eine nachtr&auml;gliche Befristung aufgrund der Rechtskraft des vorausgegangenen Urteils ausgeschlossen ist.</p>
<p align="justify">BGH Urteil vom 18. November 2009 &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 65/09" target="_blank" title="BGH, 18.11.2009 - XII ZR 65/09">XII ZR 65/09</a></p>
<p align="justify"><em>Quelle: BGH Pressemitteilung<br />
	</em></p>
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