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	<title>RECHTSANWALT Moritz Graßinger &#124; München &#187; Krankheitsunterhalt</title>
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	<description>Familienrecht &#124; Erbrecht &#124; Scheidung &#124; Ehevertrag &#124; Unterhalt</description>
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		<title>BGH Urteil vom 27.05.09: Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Jun 2009 07:35:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[BGH Urteil vom 27.05.09&#160; XII ZR 111/08: Der u.a. f&#252;r Familiensachen zust&#228;ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach &#167; 1578 b BGB zeitlich befristet werden darf. Die Parteien hatten im Jahre 1972 geheiratet, als die Kl&#228;gerin 16 Jahre alt und ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">BGH Urteil vom 27.05.09&nbsp; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 111/08" target="_blank" title="BGH, 27.05.2009 - XII ZR 111/08: Versicherungsrecht - Zus&auml;tzliche Altersvorsorge des Ehegattent...">XII ZR 111/08</a>: Der u.a. f&uuml;r Familiensachen zust&auml;ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect; 1578 b BGB</a> zeitlich befristet werden darf. <span id="more-713"></span></p>
<p align="justify">Die Parteien hatten im Jahre 1972 geheiratet, als die Kl&auml;gerin 16 Jahre alt und vom Beklagten schwanger war. Aus der Ehe sind insgesamt vier Kinder hervorgegangen, von denen nur noch die 1987 geborene Tochter, die im Haushalt der Kl&auml;gerin lebt, unterhaltsbed&uuml;rftig ist. Die Ehe wurde 1998 geschieden.</p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin ist wegen einer im Jahre 1989 diagnostizierten Darmkrebserkrankung seit 1993 als zu 100 % schwerbehindert eingestuft und bezieht eine Erwerbsunf&auml;higkeitsrente, die sich gegenw&auml;rtig auf rund 1.040 &euro; bel&auml;uft. Daneben erzielt sie Eink&uuml;nfte aus einer geringf&uuml;gigen Erwerbst&auml;tigkeit in H&ouml;he von monatlich 349 &euro;. Der Beklagte erzielt als Beamter unterhaltsrelevante Nettoeink&uuml;nfte in H&ouml;he von rund 2.500 &euro;.</p>
<p align="justify">Das Oberlandesgericht hatte den Beklagten zur Zahlung eines nachehelichen Krankheitsunterhalts in wechselnder H&ouml;he, zuletzt f&uuml;r die Zeit ab Januar 2008 in H&ouml;he von monatlich 103 &euro; verurteilt. Die vom Beklagten begehrte Befristung des Unterhalts hatte es abgelehnt. Mit seiner Revision hat der Beklagte weiterhin eine Befristung seiner Unterhaltspflicht beantragt. Die Kl&auml;gerin hat mit Ihrer Anschlussrevision eine weitere Erh&ouml;hung ihres Unterhaltsanspruchs, zuletzt f&uuml;r die Zeit ab Juni 2008 auf monatlich 209 &euro;, begehrt.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zur&uuml;ckgewiesen, das angefochtene Urteil auf die Anschlussrevision der Kl&auml;gerin aufgehoben und die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zur&uuml;ckverwiesen.</p>
<p align="justify">Nach der gesetzlichen Regelung in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect;&nbsp;1578&nbsp;b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BGB</a> ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig w&auml;re. Im Rahmen dieser Billigkeitsabw&auml;gung ist vorrangig zu ber&uuml;cksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M&ouml;glichkeit eingetreten sind, f&uuml;r den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile k&ouml;nnen sich nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect;&nbsp;1578&nbsp;b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 BGB</a> vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsf&uuml;hrung und Erwerbst&auml;tigkeit w&auml;hrend der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Solche ehebedingten Nachteile hatte das Oberlandesgericht hier nicht festgestellt, zumal die Erkrankung der Kl&auml;gerin nicht durch die Ehe bedingt, sondern schicksalhaft ist.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass sich <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect;&nbsp;1578&nbsp;b BGB</a> nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschr&auml;nkt, sondern auch eine dar&uuml;ber hinausgehende nacheheliche Solidarit&auml;t ber&uuml;cksichtigt. Dieser Umstand gewinnt besonders beim nachehelichen Krankheitsunterhalt gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1572.html" target="_blank" title="&sect; 1572 BGB: Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen">&sect;&nbsp;1572 BGB</a> an Bedeutung, bei dem die Krankheit selbst regelm&auml;&szlig;ig nicht ehebedingt ist. Auch der Umfang dieser geschuldeten nachehelichen Solidarit&auml;t ist unter Ber&uuml;cksichtigung der im Gesetz genannten Umst&auml;nde, also der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsf&uuml;hrung und Erwerbst&auml;tigkeit w&auml;hrend der Ehe sowie der Dauer der Ehe zu bemessen.</p>
<p align="justify">Nach diesen Kriterien hatte der Bundesgerichtshof in einem fr&uuml;heren Fall (BGH FamRZ 2009, 406) die Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts eines geschiedenen Ehemannes auf drei Jahre best&auml;tigt, weil die Ehe lediglich 11 Jahre gedauert hatte, von denen die Ehegatten nur f&uuml;nf Jahre zusammen gelebt hatten. Der unterhaltsberechtigte Ehemann verf&uuml;gte dort &uuml;ber zwei Renten, die ihm einen deutlich &uuml;ber dem Existenzminimum liegenden Lebensstandard sicherten, w&auml;hrend eine fortdauernde Unterhaltspflicht f&uuml;r die unterhaltspflichtige Ehefrau zu einer sp&uuml;rbaren Belastung gef&uuml;hrt h&auml;tte.</p>
<p align="justify">Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof dagegen eine Befristung abgelehnt und dabei der nachehelichen Solidarit&auml;t der Ehegatten eine ausschlaggebende Bedeutung einger&auml;umt. Ma&szlig;gebend daf&uuml;r waren die Umst&auml;nde beim Eheschluss (Alter der Ehefrau, Schwangerschaft, Aufgabe der Berufsausbildung) und der Verlauf der 26-j&auml;hrigen Ehe, in der sich die Ehefrau ausschlie&szlig;lich der Haushaltsf&uuml;hrung und Kindererziehung gewidmet hatte. All dies begr&uuml;ndet ein besonders schutzw&uuml;rdiges Vertrauen, das bei der Frage nach einer Befristung und Begrenzung des Unterhaltsanspruchs zu ber&uuml;cksichtigen war.</p>
<p align="justify">Urteil vom 27. Mai 2009 &nbsp;<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 111/08" target="_blank" title="BGH, 27.05.2009 - XII ZR 111/08: Versicherungsrecht - Zus&auml;tzliche Altersvorsorge des Ehegattent...">XII&nbsp;ZR 111/08</a>&nbsp;&ndash;</p>
<p align="justify">OLG Hamm &ndash; Urteil vom 27.06.2008 &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 UF 272/07" target="_blank" title="OLG Hamm, 27.06.2008 - 13 UF 272/07">13 UF 272/07</a> -</p>
<p align="justify">AG Rheine &ndash; Urteil vom 10.10.2007 &ndash; 13 F 90/07 -</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 28. Mai 2009</p>
<p><font size="-1"> </font></p>
<p><em><font size="-1">Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshof </font></em></p>
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