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	<title>RECHTSANWALT Moritz Graßinger &#124; München &#187; Scheidung</title>
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	<description>Familienrecht &#124; Erbrecht &#124; Scheidung &#124; Ehevertrag &#124; Unterhalt</description>
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		<title>OLG M&#252;nchen: Anerkennung ausl&#228;ndischer Entscheidungen in Ehesachen nach § 107 FamFG</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Jun 2011 08:32:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[FamFG]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Thema &#8222;Scheidungstourismus&#8220; hatte vergangenes Jahr die Gem&#252;ter erregt. Hinter diesem etwas schillernden Begriff verbirgt sich zuweilen die Vorstellung, im Ausland k&#246;nne man sich schneller und einfacher scheiden lassen. Wer so denkt, kann irren. Eine im Ausland durch ein Gericht, eine Beh&#246;rde oder auch nach religi&#246;sem Recht erfolgte Scheidung, sei es nun die Scheidung zweier ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="text">Das Thema &bdquo;Scheidungstourismus&ldquo; hatte vergangenes Jahr die Gem&uuml;ter erregt. Hinter diesem etwas schillernden Begriff verbirgt sich zuweilen die Vorstellung, im Ausland k&ouml;nne man sich schneller und einfacher scheiden lassen. Wer so denkt, kann irren. <span id="more-1194"></span></p>
<p class="text">Eine im Ausland durch ein Gericht, eine Beh&ouml;rde oder auch nach religi&ouml;sem Recht erfolgte Scheidung, sei es nun die Scheidung zweier Deutscher oder auch anderer Staatsangeh&ouml;riger, wird in Deutschland n&auml;mlich nicht so ohne weiteres behandelt wie eine hier vollzogene Scheidung. Wer sich auf die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer im Ausland erfolgten Scheidung beruft, hat in bestimmten, gesetzlich n&auml;her geregelten F&auml;llen erst ein sogenanntes Anerkennungsverfahren zu durchlaufen, in dem festgestellt wird, ob die Voraussetzungen f&uuml;r die Anerkennung vorliegen, und das f&uuml;r den Antragsteller auch durchaus negativ ausgehen kann. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jeder, der ein rechtliches Interesse an der Kl&auml;rung der Statusfrage glaubhaft macht, z.B. sp&auml;tere Ehegatten, Erben oder Rentenversicherungsanstalten.<br />
	Keines Anerkennungsverfahrens bedarf es bei Entscheidungen aus EU-Staaten &#8211; D&auml;nemark ausgenommen &#8211; und Entscheidungen eines Staates, dem zum Zeitpunkt der Entscheidung beide Ehegatten angeh&ouml;rt haben. Allerdings k&ouml;nnen auch in diesen F&auml;llen gegen das Scheidungsurteil Einwendungen erhoben werden. Dar&uuml;ber entscheidet das Amtsgericht.</p>
<p class="text">Ist ein Verfahren durchzuf&uuml;hren, ob eine im Ausland erfolgte Scheidung anerkennungsf&auml;hig ist, entscheidet dar&uuml;ber als zentrale Beh&ouml;rde f&uuml;r ganz Bayern der Pr&auml;sident des Oberlandesgerichts M&uuml;nchen, dem die Landesjustizverwaltung die eigentlich ihr im Rahmen des Anerkennungsverfahren zustehenden Befugnisse &uuml;bertragen hat und dem hierbei mehrere Mitarbeiter zur Seite stehen. Die Entscheidung ergeht in einem Verwaltungsverfahren, nicht mittels gerichtlichen Urteils oder Beschlusses.<br />
	Der im Anerkennungsverfahren ergehende Bescheid des Pr&auml;sidenten des Oberlandesgerichts kann auf Antrag gerichtlich &uuml;berpr&uuml;ft werden. Den Antrag kann stellen, wer durch den Bescheid beschwert ist. F&uuml;r die gerichtliche &Uuml;berpr&uuml;fung ist im Regelfall &ndash; ebenfalls f&uuml;r ganz Bayern &#8211; ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts M&uuml;nchen zust&auml;ndig. Gegen dessen Entscheidung findet noch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt.</p>
<p class="text">Die deutschen Gesetze geben detailliert vor, wie sich das Verfahren gestaltet und worauf zu achten ist. N&auml;heres hierzu steht im FamFG (Gesetz &uuml;ber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).</p>
<p class="text"><strong class="textstrong">Einige Fallzahlen:</strong></p>
<p class="text">Im Jahr 2010 wurden beim Oberlandesgericht M&uuml;nchen 1110 Antr&auml;ge eingereicht, was nahezu der Vorjahreszahl entspricht.<br />
	Die meisten zu &uuml;berpr&uuml;fenden ausl&auml;ndischen Entscheidungen stammten aus der T&uuml;rkei (162), gefolgt von den USA (138), Russland (94), Bosnien und Herzegowina (76) und Kosovo (58).</p>
<p class="text">Wer sich eingehender informieren will, findet zum Anerkennungsverfahren (wie auch zum Verfahren &uuml;ber die sogenannte Befreiung von der Beibringung eines Ehef&auml;higkeitszeugnisses, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1309.html" target="_blank" title="&sect; 1309 BGB: Ehef&auml;higkeitszeugnis f&uuml;r Ausl&auml;nder">&sect; 1309 BGB</a>) weitere Informationen &uuml;ber das Internet auf der Seite</p>
<p class="text"><em>Quelle: Pressemitteilung OLG M&uuml;nchen<br />
	</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Hamm: Keine R&#252;ckzahlung von sogenanntem &#8220;Brautgeld&#8221;</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Jun 2011 08:27:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[BRautgeld]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein von der Familie des Br&#228;utigams an den Vater der Braut gezahltes sogenanntes &#8222;Brautgeld&#8220; zur&#252;ckgezahlt werden muss. Die Beteiligten sind Angeh&#246;rige des yezidischen Glaubens. Die Kl&#228;ger, der Bruder und die Schw&#228;gerin des Br&#228;utigams, zahlten an den Vater der Braut vor der ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein von der Familie des Br&auml;utigams an den Vater der Braut gezahltes sogenanntes &bdquo;Brautgeld&ldquo; zur&uuml;ckgezahlt werden muss.<span id="more-1192"></span><br />
	Die Beteiligten sind Angeh&ouml;rige des yezidischen Glaubens. Die Kl&auml;ger, der Bruder und die Schw&auml;gerin des Br&auml;utigams, zahlten an den Vater der Braut vor der Eheschlie&szlig;ung 8.000 Euro. Noch vor Ablauf eines Jahres nach Eheschlie&szlig;ung mit der damals 19-j&auml;hrigen, verlie&szlig; die Tochter des Beklagten ihren Ehemann, der sie in der Ehe vergewaltigt hatte.</p>
<p>	Das sogenannte &bdquo;Brautgeld&ldquo; verlangten die Kl&auml;ger nunmehr mit der Behauptung zur&uuml;ck, es habe entsprechend des yezidischen Glaubens eine Abrede gegeben, nach der das Geld als Voraussetzung f&uuml;r die Ehe gezahlt und zur&uuml;ckgew&auml;hrt werde, wenn die Eheleute weniger als ein Jahr zusammenleben.</p>
<p>	Der 18. Zivilsenat hat entschieden, dass das sogenannte &bdquo;Brautgeld&ldquo; nach anzuwendendem deutschem Recht nicht zur&uuml;ckzuzahlen sei. </p>
<p>	Der Anspruch k&ouml;nne nicht auf die behauptete Vereinbarung gest&uuml;tzt werden, weil dieser Vertrag gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" target="_blank" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">&sect; 138 Abs. 1 BGB</a> sittenwidrig und damit nichtig sei. Die Brautgeldabrede, die eine Geldzahlung als Voraussetzung f&uuml;r die Eheschlie&szlig;ung vorsehe, verletzte die Freiheit der Eheschlie&szlig;ung und die Menschenw&uuml;rde.</p>
<p>	Da beiden Seiten ein Versto&szlig; gegen die guten Sitten zur Last fiele, bestehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, dieser sei nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/817.html" target="_blank" title="&sect; 817 BGB: Versto&szlig; gegen Gesetz oder gute Sitten">&sect; 817 S. 2 BGB</a> ausgeschlossen. Diese Sperrvorschrift greife auch im vorliegenden Fall. Es solle kein Anreiz zum Abschluss von Brautpreisabreden nach yezidischem Vorbild mehr bestehen. Dieser Zweck werde am besten gew&auml;hrleistet, wenn die Leistung aufgrund einer solchen Abrede auf eigenes Risiko erfolge. </p>
<p>	(Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.01.2011 I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=18 U 88/10" target="_blank" title="OLG Hamm, 13.01.2011 - 18 U 88/10">18 U 88/10</a>)</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung OLG Hamm <br />
	</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Neue EG-Unterhaltsverordnung: Europaweit einfacher zum Unterhalt</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Jun 2011 08:09:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[ausland]]></category>
		<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit dem Beschluss des Bundesrates ist gew&#228;hrleistet, dass das Durchf&#252;hrungsgesetz rechtzeitig zum 18. Juni 2011 in Kraft treten kann. Ab diesem Zeitpunkt wird die EG-Unterhaltsverordnung angewandt. Die Unterhaltsverordnung erleichtert f&#252;r Kinder und andere Unterhaltsberechtigte die europaweite Durchsetzung von Unterhaltsanspr&#252;chen. Die B&#252;rgerinnen und B&#252;rger gewinnen aus dem europ&#228;ischen Raum des Rechts konkrete Vorteile f&#252;r sich: So ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="BMJStandard15Zeilen">Mit dem Beschluss des Bundesrates ist gew&auml;hrleistet, dass das Durchf&uuml;hrungsgesetz rechtzeitig zum 18. Juni 2011 in Kraft treten kann. Ab diesem Zeitpunkt wird die EG-Unterhaltsverordnung angewandt. Die Unterhaltsverordnung erleichtert f&uuml;r Kinder und andere Unterhaltsberechtigte die europaweite Durchsetzung von Unterhaltsanspr&uuml;chen.<span id="more-1187"></span> Die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger gewinnen aus dem europ&auml;ischen Raum des Rechts konkrete Vorteile f&uuml;r sich: So kann zum Beispiel eine deutsche Mutter direkt den franz&ouml;sischen Gerichtsvollzieher beauftragen, um einen deutschen Unterhaltsbeschluss in Frankreich gegen den Schuldner zu vollstrecken. K&uuml;nftig k&ouml;nnen deutsche Unterhaltstitel also in fast allen EU-Staaten unmittelbar durchgesetzt werden.&nbsp;</p>
<p>	<strong>Zum Hintergrund:&nbsp;</strong><br />
	Konnte bisher ein Unterhaltstitel in einem ausl&auml;ndischen Staat erst dann vollstreckt werden, wenn der Titel in dem Vollstreckungsstaat zur Zwangsvollstreckung zugelassen worden ist, so schafft die Unterhaltsverordnung dieses Zulassungsverfahren&nbsp; grunds&auml;tzlich ab.</p>
<p class="BMJStandard15Zeilen">Die Unterhaltsverordnung sieht au&szlig;erdem eine verst&auml;rkte grenz&uuml;berschreitende Zusammenarbeit der mitgliedstaatlichen Beh&ouml;rden vor, um die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsanspr&uuml;chen im Ausland zu erleichtern. Hierzu richten alle &nbsp;Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von D&auml;nemark zentrale Beh&ouml;rden ein, die bei grenz&uuml;berschreitenden Unterhaltsstreitigkeiten eng zusammenarbeiten. Die Unterhaltsberechtigten brauchen sich also nicht selbst an ausl&auml;ndische Stellen zu wenden, deren Sprache sie oftmals schon nicht verstehen, wenn sie Hilfe ben&ouml;tigen. Sie k&ouml;nnen sich stattdessen an die zentrale Anlaufstelle ihres Staates wenden. Die zentrale Beh&ouml;rde eines Mitgliedstaates wird zum Beispiel dann helfen, den Aufenthaltsort des Unterhaltsschuldners ausfindig zu machen. Zentrale Beh&ouml;rde f&uuml;r europ&auml;ische Unterhaltsstreitigkeiten ist in Deutschland das Bundesamt f&uuml;r Justiz in Bonn.&nbsp;</p>
<p class="BMJStandard15Zeilen">Erfahrungsgem&auml;&szlig; halten insbesondere die damit verbundenen Kosten Unterhaltsgl&auml;ubiger von der Durchsetzung ihrer Unterhaltsanspr&uuml;che im Ausland ab. Die Unterhaltsverordnung baut daher finanzielle H&uuml;rden ab, um eine effektive und kosteng&uuml;nstige Durchsetzung von Unterhaltsanspr&uuml;chen zu erm&ouml;glichen. So ist zum Beispiel die Unterst&uuml;tzung durch die zentrale Beh&ouml;rde kostenlos. Ben&ouml;tigt ein Unterhaltsberechtigter zus&auml;tzlich rechtlichen Beistand, kann unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenskostenhilfe gew&auml;hrt werden.</p>
<p class="BMJStandard15Zeilen"><em>Quelle: Pressmitteilung BMJ<br />
	</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Neues BGH Urteil zum Aufenthaltsbestimmungsrecht (XII ZB 407/10)</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/sorgerecht/neues-bgh-urteil-zum-aufenthaltsbestimmungsrecht-xii-zb-40710/</link>
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		<pubDate>Wed, 15 Jun 2011 08:02:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>
		<category><![CDATA[aufenthaltsbestimmungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ausland]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[umganh]]></category>

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		<description><![CDATA[Der f&#252;r das Familienrecht zust&#228;ndige XII. Zivilsenat hat eine Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben, mit der dieses das alleinige Sorgerecht f&#252;r das bisher bei seiner Mutter in Deutschland lebende Kind auf den in Frankreich lebenden Vater &#252;bertragen hat. Die nicht miteinander verheirateten Eltern streiten um das alleinige Sorgerecht f&#252;r ihre im Oktober 2002 geborene, jetzt achtj&#228;hrige ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der f&uuml;r das Familienrecht zust&auml;ndige XII. Zivilsenat hat eine Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben, mit der dieses das alleinige Sorgerecht f&uuml;r das bisher bei seiner Mutter in Deutschland lebende Kind auf den in Frankreich lebenden Vater &uuml;bertragen hat. <span id="more-1184"></span></p>
<p align="justify">Die nicht miteinander verheirateten Eltern streiten um das alleinige Sorgerecht f&uuml;r ihre im Oktober 2002 geborene, jetzt achtj&auml;hrige Tochter. Die Mutter besitzt die deutsche, der Vater die franz&ouml;sische Staatsangeh&ouml;rigkeit. Zur Zeit der Geburt des Kindes lebten die Eltern in Frankreich. Kurz nach der Geburt trennten sie sich, und die Mutter kehrte mit dem Kind nach Deutschland zur&uuml;ck, wo das Kind seither lebt und zur Schule geht. Beide Elternteile &uuml;bten die elterliche Sorge zun&auml;chst einverst&auml;ndlich gemeinsam aus.</p>
<p align="justify">In der Folge kam es zum Streit um das Umgangsrecht, das Recht, wer das Kind einschulen darf, und schlie&szlig;lich um das Sorgerecht.</p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter &uuml;bertragen. Das Oberlandesgericht hat nach Austausch des Verfahrenspflegers und ohne Anh&ouml;rung des Kindes dem Vater das alleinige Sorgerecht &uuml;bertragen und in seinem &#8211; der Mutter am 26.&nbsp;August 2010 zugestellten Beschluss &#8211; angeordnet, dass sie das Kind bis zum 29.&nbsp;August 2010 an den in Frankreich lebenden Vater herauszugeben habe.</p>
<p align="justify">Die von der Mutter hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg und f&uuml;hrte zur Aufhebung der Entscheidung und Zur&uuml;ckverweisung des Verfahrens an einen anderen Spruchk&ouml;rper.</p>
<p align="justify">Der Senat hat &#8211; nach Aussetzung der vom Oberlandesgericht angeordneten sofortigen Vollziehung der Entscheidung &#8211; u.a. beanstandet, dass das Oberlandesgericht die vermeintlich bessere Erziehungseignung des Vaters, auf die es seine Entscheidung ma&szlig;geblich gest&uuml;tzt hat, nicht nachvollziehbar begr&uuml;ndet hat.</p>
<p align="justify">Rechtsfehlerhaft ist auch, dass das Oberlandesgericht das Kind nicht angeh&ouml;rt hat. Die alleinige Zuweisung der elterlichen Sorge an den Vater hat f&uuml;r das Kind erhebliche Auswirkungen, weil sie mit einem Umzug des Kindes nach Frankreich und damit mit einem gravierenden Wechsel seiner bisherigen Lebensumst&auml;nde einhergeht. Daher ist es unverzichtbar, dass das nach seinem Entwicklungsstand schon verst&auml;ndige Kind durch das erkennende Gericht selbst angeh&ouml;rt wird. Hinzu kommt, dass alle mit dem Kind in diesem Verfahren befassten Personen, die das Kind selbst angeh&ouml;rt haben, also der Amtsrichter, die Verfahrenspfleger und der Sachverst&auml;ndige &uuml;bereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt sind, dass das Kind bei der Mutter bleiben sollte.</p>
<p align="justify">Auf verfahrensrechtliche Bedenken stie&szlig; auch, dass das Oberlandesgericht die Verfahrenspflegerin, die das Kind seit l&auml;ngerer Zeit auch aus dem Beschulungs- und Umgangsrechtsverfahren kannte und in das umfangreiche Verfahren eingearbeitet war, kurz vor Abschluss des Verfahrens durch einen anderen Verfahrenspfleger ersetzt hat.</p>
<p align="justify">Die ma&szlig;geblichen Normen lauten wie folgt:</p>
<p align="justify"><b><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1671.html" target="_blank" title="&sect; 1671 BGB: Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge">&sect;&nbsp;1671 BGB</a> </b></p>
<p align="justify">(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vor&uuml;bergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein &uuml;bertr&auml;gt.</p>
<p align="justify">(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit</p>
<p align="justify">1. &hellip;</p>
<p align="justify">2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die &Uuml;bertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.</p>
<p align="justify"><b><a href="http://dejure.org/gesetze/FGG/50b.html" target="_blank">&sect;&nbsp;50 b FGG</a> </b>(in der bis Ende August 2009 geltenden Fassung)</p>
<p align="justify">(1) Das Gericht h&ouml;rt in einem Verfahren, das die Personen- oder Verm&ouml;genssorge betrifft, das Kind pers&ouml;nlich an, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes f&uuml;r die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt erscheint, dass sich das Gericht von dem Kind einen unmittelbaren Eindruck verschafft.</p>
<p align="justify">&hellip;</p>
<p align="justify"><b><a href="http://dejure.org/gesetze/FGG/50.html" target="_blank">&sect;&nbsp;50 FGG</a> </b>(in der bis Ende August 2009 geltenden Fassung)</p>
<p align="justify">(1) Das Gericht kann dem minderj&auml;hrigen Kind einen Pfleger f&uuml;r ein seine Person betreffendes Verfahren bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.</p>
<p align="justify">(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn</p>
<p align="justify">das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,</p>
<p align="justify">&hellip;</p>
<p><em><font size="-1">Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs </font></em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Internationale Scheidungen sollen vereinfacht werden</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/scheidung/internationale-scheidungen-sollen-vereinfacht-werden/</link>
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		<pubDate>Wed, 08 Dec 2010 12:06:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[binational]]></category>
		<category><![CDATA[BJM]]></category>
		<category><![CDATA[EU]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>
		<category><![CDATA[international]]></category>

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		<description><![CDATA[Zu dem erstmalig im Rahmen der verst&#228;rkten Zusammenarbeit gefassten Beschluss des EU-Justizministerrats, binationale Scheidungen zu erleichtern, erkl&#228;rt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: &#160; Die Neuregelung ist ein gro&#223;er Fortschritt: Allein in Deutschland leben 2,4 Millionen Ehepaare, bei denen beide oder ein Partner eine ausl&#228;ndische Staatsangeh&#246;rigkeit haben. Das sind 13 % aller Ehepaare. Die neue Verordnung regelt f&#252;r ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zu dem erstmalig im Rahmen der verst&auml;rkten Zusammenarbeit gefassten Beschluss des EU-Justizministerrats, binationale Scheidungen zu erleichtern, erkl&auml;rt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:<span id="more-1157"></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Neuregelung ist ein gro&szlig;er Fortschritt: Allein in Deutschland leben 2,4 Millionen Ehepaare, bei denen beide oder ein Partner eine ausl&auml;ndische Staatsangeh&ouml;rigkeit haben. Das sind 13 % aller Ehepaare. Die neue Verordnung regelt f&uuml;r diese Paare nun EU-weit, welches Recht im Falle einer Scheidung angewendet wird.</p>
<p>Durch die Verordnung wird auch die Gleichheit der Geschlechter gest&auml;rkt. Klare Regeln verhindern, dass der st&auml;rkere Ehegatte &#8211; meist der Ehemann &#8211; durch geschickte Gerichtswahl ein f&uuml;r ihn g&uuml;nstigeres Scheidungsrecht zur Anwendung bringen kann.<br />
	Ich hoffe, dass das Europ&auml;ische Parlament sich dem heutigen Beschluss anschlie&szlig;en wird.</p>
<p>Das Instrument der verst&auml;rkten Zusammenarbeit kann sicher nicht die Regel der Zusammenarbeit werden. Hier wird aber ein Baustein f&uuml;r ein b&uuml;rgernahes Europa gesetzt. Ich respektiere die Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten, nicht an der verst&auml;rkten Zusammenarbeit teilzunehmen. Unterschiedliche Rechtstraditionen gilt es zu achten. Dennoch hoffe ich, dass sich noch weitere Staaten bald diesem Weg anschlie&szlig;en.</p>
<p><strong>Zum Hintergrund:<br />
	</strong>Der Justizministerrat hat eine Verordnung gebilligt, mit dem die Ehescheidung und die Trennung von Bett und Tisch in Europa erleichtert werden soll. Dies geschieht allerdings nicht durch eine Harmonisierung des materiellen Scheidungsrechts, sondern durch eine Vereinheitlichung des f&uuml;r diesen Bereich geltenden, in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlichen internationalen Privatrechts.</p>
<p>Der Beschluss ist erstmalig im Rahmen der verst&auml;rkten Zusammenarbeit gefallen. Da das anwendbare Recht bei Scheidungen Teil des Familienrechts ist, m&uuml;ssen Entscheidungen einvernehmlich zwischen den 27 Mitgliedstaaten der EU fallen. Angesichts der gro&szlig;en Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich war das nicht m&ouml;glich. Der Vertrag von Lissabon erm&ouml;glicht es, mit dem Institut der verst&auml;rkten Zusammenarbeit den Staaten, die dennoch Regeln in diesem Bereich w&uuml;nschen, voranzugehen. 14 Mitgliedstaaten haben diesen Weg gew&auml;hlt.</p>
<p>Zu dieser Verordnung ist noch das Europ&auml;ische Parlament anzuh&ouml;ren, dann kann sie formell verabschiedet werden.</p>
<p>Die Rom III-Verordnung verst&auml;rkt vor allem die Privatautonomie der Ehegatten. Diese k&ouml;nnen die Rechtsordnung w&auml;hlen, der sie eine Scheidung unterstellen wollen. Die gew&auml;hlte Rechtsordnung muss &uuml;ber den gew&ouml;hnlichen Aufenthalt der Ehegatten, ihre Staatsangeh&ouml;rigkeit oder den Gerichtsort eine enge Verbindung zu ihrer Lebensf&uuml;hrung ausweisen. Zum Schutz des schw&auml;cheren Ehegatten muss die Rechtswahl mindestens schriftlich vorgenommen sein. Die Mitgliedstaaten k&ouml;nnen auch eine strengere Form anordnen, beispielsweise dass die Ehegatten sich vorher anwaltlich beraten lassen m&uuml;ssen. Wenn die Ehegatten keine Rechtswahl vorgenommen haben, wird das anwendbare Recht nach objektiven Kriterien bestimmt. Ma&szlig;geblich sind auch hier besonders der Lebensmittelpunkt der Ehegatten, ihr letzter gew&ouml;hnlicher Aufenthalt oder ihre Staatsangeh&ouml;rigkeit. Da &uuml;ber die Rechtswahl oder die objektive Ankn&uuml;pfung nicht nur das weitgehend bekannte Scheidungsrecht der Mitgliedstaaten der Europ&auml;ischen Union zur Anwendung kommen kann, sondern auch das Recht aus Drittstaaten, und damit aus einem anderen Kultur- und Rechtskreis, ist in der Rom III-Verordnung eine Kontrolle vorgesehen, ob die Anwendung dieses Rechts im Einzelfall auch angemessen ist. Daf&uuml;r sehen die Artikel 5 und 7 eine spezielle und allgemeine ordre-public-Klausel vor. Wenn das ausl&auml;ndische Recht gegen wesentliche rechtliche Grundprinzipien im Gerichtsstaat verst&ouml;&szlig;t, kann seine Anwendung ganz oder zum Teil unterbleiben.</p>
<p>Die Rom III-Verordnung ist nicht isoliert, sondern immer im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates &uuml;ber die Zust&auml;ndigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zu sehen.</p>
<p>Beide Rechtsakte zusammen verwirklichen den bisher in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen bew&auml;hrten Integrationsansatz, der mindestens drei Elemente umfasst:</p>
<ul>
<li>Bestimmung der internationalen Zust&auml;ndigkeit der Gerichte im erfassten Rechtsgebiet;</li>
<li>Erleichterung der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Rechtsgebiet;</li>
<li>Harmonisierung des internationalen Privatrechts in dem Rechtsgebiet.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: BJM Pressemitteilung 03.12.2010</em></p>
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		<item>
		<title>BGH Urteil: Schwiegereltern k&#246;nnen bei Scheidung leichter Geld zur&#252;ckfordern (XII ZR 189/06)</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/scheidung/schwiegereltern-koennen-bei-scheidung-leichter-geld-zurueckfordern/</link>
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		<pubDate>Thu, 04 Feb 2010 13:13:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Zugewinnausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[schwiegereltern]]></category>
		<category><![CDATA[XII ZR 189/06]]></category>
		<category><![CDATA[zugewinn]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. f&#252;r Familiensachen zust&#228;ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte &#252;ber eine Klage von Schwiegereltern zu befinden, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten und diesen nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes zur&#252;ckverlangten. Nach dem Urteil des XII. Zivilsenats ist eine R&#252;ckforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen m&#246;glich. Die Tochter der ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. f&uuml;r Familiensachen zust&auml;ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte &uuml;ber eine Klage von Schwiegereltern zu befinden, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten und diesen nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes zur&uuml;ckverlangten. Nach dem Urteil des XII. Zivilsenats ist eine R&uuml;ckforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen m&ouml;glich. <span id="more-1041"></span></p>
<p>Die Tochter der Kl&auml;ger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Im Februar 1996, als sie ihre Eheschlie&szlig;ung bereits in Aussicht genommen hatten, ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung. Im April 1996 &uuml;berwiesen die Kl&auml;ger auf das Konto des Beklagten 58.000 DM. Im Mai 1996 &uuml;berwies der Beklagte von seinem Konto an die Gerichtskasse rund 49.000 DM auf den Gebotspreis.</p>
<p>Ab Herbst 1996 lebten der Beklagte und die Tochter der Kl&auml;ger mit ihrem gemeinsamen, 1994 geborenen Kind in dieser Wohnung. Im Juni 1997 schlossen sie die Ehe, aus der 1999 ein zweites Kind hervorging. 2002 trennten sich die Eheleute. Im Scheidungsverfahren schlossen sie im Jahre 2004 den Zugewinnausgleich aus. Inzwischen ist die Ehe rechtskr&auml;ftig geschieden. Die Wohnung steht bis heute im Alleineigentum des Beklagten.</p>
<p>Die Kl&auml;ger verlangen nunmehr von dem Beklagten insbesondere die R&uuml;ckzahlung der &uuml;berwiesenen 58.000 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl&auml;ger hatte keinen Erfolg. Zur Begr&uuml;ndung der Klagabweisung st&uuml;tzte sich das Berufungsgericht auf die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats.</p>
<p>Die Revision der Kl&auml;ger hatte Erfolg und f&uuml;hrte zur Aufhebung des Berfungsurteils und zur Zur&uuml;ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.</p>
<p>Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit R&uuml;cksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Beg&uuml;nstigung des ehelichen Zusammenlebens Verm&ouml;gensgegenst&auml;nde zuwandten, kam nach bisheriger Senatsrechtsprechung zwischen den Beteiligten regelm&auml;&szlig;ig ein Rechtsverh&auml;ltnis eigener Art zustande, das mit den (ehebezogenen) &#8220;unbenannten Zuwendungen&#8221; unter Ehegatten vergleichbar war. Ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern grunds&auml;tzlich nicht zur&uuml;ckfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen G&uuml;terstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.</p>
<p>An dieser Rechtsprechung h&auml;lt der Senat nicht mehr fest. Vielmehr sind derartige schwiegerelterliche Leistungen als Schenkung zu qualifizieren. Sie erf&uuml;llen s&auml;mtliche Tatbestandsmerkmale einer Schenkung: &Uuml;bertragen Schwiegereltern einen Verm&ouml;gensgegenstand auf das Schwiegerkind, geschieht dies regelm&auml;&szlig;ig in dem Bewusstsein, k&uuml;nftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren.</p>
<p>Auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen bleiben die Grunds&auml;tze des Wegfalls der Gesch&auml;ftsgrundlage anwendbar: Die Gesch&auml;ftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelm&auml;&szlig;ig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entf&auml;llt diese Gesch&auml;ftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die M&ouml;glichkeit einer zumindest partiellen R&uuml;ckabwicklung er&ouml;ffnet.</p>
<p>Dies gilt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen G&uuml;terstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die R&uuml;ckabwicklung der Schenkung hat grunds&auml;tzlich unabh&auml;ngig von g&uuml;terrechtlichen Erw&auml;gungen zu erfolgen.</p>
<p>Als Konsequenz der ge&auml;nderten Senatsrechtsprechung ist damit zu rechnen, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Verm&ouml;genswerte zugewandt haben, k&uuml;nftig h&auml;ufiger als bisher mit Erfolg eine R&uuml;ckabwicklung dieser Zuwendung begehren.</p>
<p>Ist das eigene Kind allerdings einen l&auml;ngeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen (zum Beispiel durch das Leben in einer geschenkten Wohnung), kommt regelm&auml;&szlig;ig nur eine teilweise R&uuml;ckzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugute kommen lassen wollen, m&uuml;ssen sie ihr Kind direkt beschenken.</p>
<p>Urteil vom 3. Februar 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 189/06" target="_blank" title="BGH, 03.02.2010 - XII ZR 189/06: Familienrecht - Zuwendung der Schwiegereltern ist Schenkung">XII ZR 189/06</a></p>
<p>LG Berlin – 22 O 234/05 – Urteil vom 4. November 2005</p>
<p>KG Berlin – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=22 U 195/05" target="_blank" title="KG, 25.10.2006 - 22 U 195/05">22 U 195/05</a> – Urteil vom 25. Oktober 2006</p>
<p>Karlsruhe, den 4. Februar 2010</p>
<p><em><span>Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs </span></em></p>
<p><em><span> </span></em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>01.09.2009: Die wichtigsten &#196;nderungen im Familienrecht auf einen Blick (FamFG)</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/01-09-2009-neues-scheidungsrecht-eherecht-famfg/</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Sep 2009 07:09:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Zugewinnausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Ehegattenunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[FamFG]]></category>
		<category><![CDATA[featured]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[&#160;Heute tritt das FamFG mit zahlreichen &#196;nderungen u.a. f&#252;r das gerichtliche Verfahren im Familienrecht in Kraft. Hier geben wir Ihnen einen kurzen &#220;berblick &#252;ber die wichtigsten &#196;nderungen: 1. Unterhalt Im Unterhaltsverfahren m&#252;ssen die Parteien nun anwaltlich vertreten sein. Dies gilt nicht f&#252;r die einstweilige Anordnung (&#167; 114 FamFG ). Die Auskunftspflicht der Beteiligten und Dritten ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;Heute tritt das<strong> FamFG</strong> mit zahlreichen &Auml;nderungen u.a. f&uuml;r das gerichtliche Verfahren im Familienrecht in Kraft. Hier geben wir Ihnen einen kurzen &Uuml;berblick &uuml;ber die wichtigsten &Auml;nderungen:</p>
<h3><span id="more-783"></span><br />
1. Unterhalt</h3>
<ul>
<li>Im Unterhaltsverfahren m&uuml;ssen die Parteien nun <strong>anwaltlich vertreten</strong> sein. Dies gilt nicht f&uuml;r die einstweilige Anordnung (<a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/114.html" target="_blank" title="&sect; 114 FamFG: Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht">&sect; 114 FamFG</a> ).</li>
<li>Die <strong>Auskunftspflicht </strong>der Beteiligten und Dritten wurde erheblich ausgeweitet (<a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/235.html" target="_blank" title="&sect; 235 FamFG: Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten">&sect;&sect; 235</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/236.html" target="_blank" title="&sect; 236 FamFG: Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter">236 FamFG</a>). Das Gericht kann eine schriftliche Versicherung fordern, dass die Auskunft wahrheitsgem&auml;&szlig; und vollst&auml;ndig erteilt wurde.&nbsp;</li>
<li>Die Parteien sind verpflichtet im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bei <strong>&Auml;nderungen </strong>der Umst&auml;nde wie Verm&ouml;gen, Eink&uuml;nfte und pers&ouml;nlichen und wirtschaftlichen Verh&auml;ltnissen <strong>ungefragt </strong>mitzuteilen (<a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/235.html" target="_blank" title="&sect; 235 FamFG: Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten">&sect;235 Abs. 3 FamFG</a>). Bei Nichtbeachtung k&ouml;nnen der Partei die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.&nbsp;</li>
<li>Das Gericht kann nun auch bei Verfahren zum Ehegattenunterhalt <strong>Ausk&uuml;nfte bei Finanz&auml;mtern</strong> einholen.&nbsp;</li>
<li>Wesentliche &Auml;nderungen gibt es auch bei der <strong>Ab&auml;nderung </strong>gerichtlicher Entscheidungen, Vergleichen und Urkunden. Eine Ab&auml;nderung ist nun wirksam:<br />
    &#8211; Generell ab <strong>Rechtsh&auml;ngigkeit </strong>des Ab&auml;nderungsantrags (<a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/238.html" target="_blank" title="&sect; 238 FamFG: Ab&auml;nderung gerichtlicher Entscheidungen">&sect; 238 Abs. 3 S. 1 FamFG</a>)<br />
    &#8211; Bei <strong>Antrag auf Erh&ouml;hung</strong>: ab Verzug des Unterhaltspflichtigen (<a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/238.html" target="_blank" title="&sect; 238 FamFG: Ab&auml;nderung gerichtlicher Entscheidungen">&sect; 238 Abs. 3 S. 2 FamFG</a>)<br />
    &#8211; Bei <strong>Antrag auf Herabsetzung:</strong> ab dem auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats (<a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/238.html" target="_blank" title="&sect; 238 FamFG: Ab&auml;nderung gerichtlicher Entscheidungen">&sect; 238 Abs. 3 S. 3 FamFG</a>)</li>
<li>Mit Rechtsh&auml;ngigkeit eines gerichtlichen Ab&auml;nderungsantrages wird der Unterhaltsberechtigte <strong>b&ouml;sgl&auml;ubig </strong>gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/818.html" target="_blank" title="&sect; 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs">&sect; 818 Abs. 4 BGB</a> und kann nicht mehr <strong>Entreicherung </strong>geltend machen, wenn er den erhaltenen Unterhalt verbraucht hat (<a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 FamFG: Versch&auml;rfte Haftung">&sect; 241 FamFG</a>).</li>
</ul>
<h3>2. Versorgungsausgleich&nbsp;</h3>
<ul>
<li><strong>Bei einer Ehedauer von bis zu 3 Jahren finde</strong>t eine Versorgungsausgleich nur noch auf Antrag statt (<a href="http://dejure.org/gesetze/VersAusglG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 VersAusglG: Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit">&sect; 3 Abs. 3 VersAusglG</a>).&nbsp;</li>
<li><strong>Vereinbarungen </strong>&uuml;ber den Versorgungsausgleich sind <strong>nicht mehr genehmigungsbed&uuml;rftig </strong>gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/VersAusglG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 VersAusglG: Regelungsbefugnisse der Ehegatten">&sect; 6 VersAusglG</a> sondern unterliegen nur noch einer Inhaltskontrolle.&nbsp;</li>
<li>Statische oder teildynamische Anwartschaften werden nun durch interne Teilung des Nominalwertes ausgeglichen. Dies ist f&uuml;r den ausgleichsberechtigten Ehegatten wesentlich g&uuml;nstiger.&nbsp;</li>
<li>Alle unter die Bestimmungen des BetrAVG fallenden Anrechte wie betriebliche Kapitalleistungen (z.B. Direktversicherungen) werden dem Versorgungsausgleich zugeordnet und fallen nicht in den Zugewinnausgleich.&nbsp;</li>
<li>Das Rentner- und Beamtenprivileg ist vollst&auml;ndig weggefallen. Auch wenn der Ausgleichsverpflichtete schon eine Rente oder Pension bezieht wird diese mit Durchf&uuml;hrung des Versorgungsausgleichs gek&uuml;rt, auch wenn der Augsleichsberechtigte noch keine&nbsp; Leistungen bezieht.</li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Brandenburg: Kein Vorrang des Vaters bei der Betreuung anstatt Kinderkrippe</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Apr 2009 12:24:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kindergrippe]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[umgang]]></category>

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		<description><![CDATA[OLG Brandenburg: Beschluss vom 9.3.2009 (10 UF 204/08). Das OLG Brandenburg urteilte: Der Besuch einer Kinderkrippe schadet nicht dem Kindeswohl. Die nicht miteinander verheirateten Eltern eines im November 2007 geborenen Kindes lebten stets in getrennten Haushalten. Der Vater ist freiberuflich t&#228;tig und unterh&#228;lt in seiner Wohnung ein B&#252;ro. Die Mutter wollte eine Erwerbst&#228;tigkeit aufnehmen und ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/2008/11/566724_laughing.jpg"><img height="120" width="120" src="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/2008/11/566724_laughing-150x150.jpg" alt="566724_laughing" title="566724_laughing" class="alignleft size-thumbnail wp-image-317" /></a>OLG Brandenburg: Beschluss vom 9.3.2009 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 UF 204/08" target="_blank" title="OLG Brandenburg, 09.03.2009 - 10 UF 204/08">10 UF 204/08</a>). Das OLG Brandenburg urteilte: Der Besuch einer Kinderkrippe schadet nicht dem Kindeswohl. <span id="more-683"></span>Die nicht miteinander verheirateten Eltern eines im November 2007 geborenen Kindes lebten stets in getrennten Haushalten. Der Vater ist freiberuflich t&auml;tig und unterh&auml;lt in seiner Wohnung ein B&uuml;ro. Die Mutter wollte eine Erwerbst&auml;tigkeit aufnehmen und das Kind, das bei ihr lebt, zu einer Tagesmutter bzw. in eine Kinderkrippe geben.<br />
Der Vater beantragte deshalb beim Amtsgericht, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht f&uuml;r das Kind zu &uuml;bertragen, weil er das Kind selbst betreuen wollte. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teilbereich des Sorgerechts.</p>
<p>
Das Amtsgericht hat das alleinige Recht zur Bestimmung des Aufenthaltes des Kindes auf die Mutter &uuml;bertragen. Dagegen hat der Vater Beschwerde zum Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegt. Er hat geltend gemacht, er strebe ein Modell an, bei dem das Kind zwischen den Eltern wechseln und m&ouml;glichst gleich viel Zeit bei Vater und Mutter verbringen k&ouml;nne. Das vorgeschlagene Modell erlaube beiden Eltern eine Berufst&auml;tigkeit, ohne dass das Kind bereits jetzt t&auml;glich mehrere Stunden au&szlig;erhalb der Familie betreut werden m&uuml;sste.</p>
<p>
Der 2. Senat f&uuml;r Familiensachen des Oberlandesgerichts hat die Beschwerde des Vaters zur&uuml;ckgewiesen. <br />
Zur Begr&uuml;ndung hat er ausgef&uuml;hrt, das Aufenthaltsbestimmungsrechts m&uuml;sse aus Gr&uuml;nden der Kontinuit&auml;t der Mutter allein &uuml;bertragen werden. Beide Eltern gingen liebevoll mit dem Kind um. Beide Eltern seien in der Lage, dem Kind die notwendigen Anregungen zu geben.</p>
<p>
Dass die Mutter, nachdem sie nun wieder eine Erwerbst&auml;tigkeit aufgenommen hat, das Kind von einer Tagesmutter bzw. in einer Kita betreuen lassen wolle, <strong>begr&uuml;nde keinen Vorrang des Vaters, der das Kind selbst betreuen wolle. </strong>Es sei schon zweifelhaft, dass der Vater Kindesbetreuung und Erwerbst&auml;tigkeit miteinander in Einklang bringen k&ouml;nne. Jedenfalls schade einem Kind von rund eineinhalb Jahren die Fremdbetreuung in einer Krippe oder bei einer Tagesmutter nicht. Das vom Vater vorgeschlagene Wechselmodell stelle hohe Anforderungen an die Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern und auch der Kinder. Gegen den Widerstand der Mutter und ohne ausreichende Ber&uuml;cksichtigung von deren Arbeitszeiten k&ouml;nne es nicht funktionieren. Der Vater werde nach der f&uuml;r die Eltern geltenden Umgangsregelung weiterhin regelm&auml;&szlig;igen Umgang mit dem Kind haben.</p>
<p>
OLG Brandenburg Beschluss vom 9.3.2009 &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 UF 204/08" target="_blank" title="OLG Brandenburg, 09.03.2009 - 10 UF 204/08">10 UF 204/08</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Coburg: Haftung nach der Scheidung f&#252;r ein Ehe-Darlehen</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Feb 2009 14:06:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[darlehen]]></category>

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		<description><![CDATA[Durch die Scheidung wird zwar die Ehe beendet, nicht aber die Haftung f&#252;r Bankdarlehen, die man gemeinsam mit der/dem Verflossenen aufgenommen hat. Daran &#228;ndert auch die Erkl&#228;rung des anderen Partners, er werde die Schulden bezahlen, nichts. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Coburg, mit dem ein Geschiedener zur R&#252;ckzahlung von Bankverbindlichkeiten in H&#246;he von rund ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/1152270_office_4.jpg"><img height="120" width="120" class="alignleft size-thumbnail wp-image-667" title="1152270_office_4" alt="1152270_office_4" src="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/1152270_office_4-120x120.jpg" /></a>Durch die Scheidung wird zwar die Ehe beendet, nicht aber die Haftung f&uuml;r Bankdarlehen, die man gemeinsam mit der/dem Verflossenen aufgenommen hat. Daran &auml;ndert auch die Erkl&auml;rung des anderen Partners, er werde die Schulden bezahlen, nichts.</p>
<p><span id="more-635"></span></p>
<p><b><span style="font-family: Arial;"><o:p></o:p></span></b></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><b><span style="font-family: Arial;"><o:p></o:p></span></b><span style="font-family: Arial;">Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Coburg, mit dem ein Geschiedener zur R&uuml;ckzahlung von Bankverbindlichkeiten in H&ouml;he von rund 16.400 &euro; verurteilt wurde. Die Zusage seiner Ex, den Kredit alleine zur&uuml;ckzuzahlen, war letztlich wertlos, weil die Bank ihn nicht aus der Haftung entlassen hatte.<o:p></o:p></span><span style="font-family: Arial;"><o:p><br />
</o:p></span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><strong><span style="font-family: Arial;">Sachverhalt</span></strong><span style="font-family: Arial;"><o:p></o:p></span><br />
<span style="font-family: Arial;"><o:p></o:p></span><span style="font-family: Arial;">Anfang 2004 hatten der Beklagte und seine damalige Ehefrau bei der klagenden Bank 21.000 &euro; aufgenommen. Als die Ehe 2006 auseinander ging, vereinbarten die Ehegatten, dass die Frau diesen Kredit zur&uuml;ckf&uuml;hrt und der Beklagte zwei weitere Darlehen aus der Ehezeit bei anderen Kreditinstituten. Das teilten sie der Bank mit. Die Frau kam ihren Zahlungsverpflichtungen jedoch nicht nach, so das die Bank das Darlehen schlie&szlig;lich k&uuml;ndigte und vom Ehemann die noch offenen rund 16.400 &euro; verlangte. Der meinte, wegen der Absprache mit seiner Ex-Ehefrau nicht zahlen zu m&uuml;ssen.<o:p></o:p></span><br />
<span style="font-family: Arial;"><o:p><strong><br />
</strong></o:p></span><strong><span style="font-family: Arial;">Gerichtsentscheidung</span></strong><br />
<span style="font-family: Arial;"><o:p></o:p></span><span style="font-family: Arial;">Damit irrte er jedoch gr&uuml;ndlich. Das Landgericht Coburg f&uuml;hrte aus, dass allein das Vertragsverh&auml;ltnis zwischen Bank und Beklagtem ma&szlig;geblich ist, nicht eine interne Absprache zwischen den Ehegatten. Die Bank hatte ihren Schuldner aber gerade nicht aus der Haftung entlassen. Die blo&szlig;e Mitteilung der Eheleute, wie sie die monatlichen Zahlungen zwischen sich aufgeteilt hatten, f&uuml;hrte nicht zur Schuldbefreiung gegen&uuml;ber der Bank. Der Mann kann sich Zahlungen an die Bank lediglich bei seiner Ex-Frau &bdquo;wieder holen&ldquo; &ndash; wenn dort etwas zu holen ist.<o:p></o:p></span><span style="font-family: Arial;"><o:p><strong><br />
</strong></o:p></span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><strong><span style="font-family: Arial;">Fazit</span></strong><br />
<span style="font-family: Arial;"><o:p></o:p></span><span style="font-family: Arial;">Nur wenn im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung &uuml;ber Schulden die Bank mit im Boot sitzt, l&auml;sst sich sp&auml;terer Schiffbruch bei der Tilgung vermeiden.<o:p></o:p></span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-family: Arial;"><o:p><br />
</o:p></span><span style="font-family: Arial;">(LG Coburg, Urteil vom 4. November 2008, <span class="SpellE">Az</span>: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=23 O 426/08" target="_blank" title="LG Coburg, 04.11.2008 - 23 O 426/08">23 O 426/08</a>; rechtskr&auml;ftig)<o:p></o:p></span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-family: Arial;"><o:p>&nbsp;</o:p></span></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Was kostet eine Scheidung?</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Dec 2008 10:44:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[RVG]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Familienrecht ist es schwierig, pauschale Aussagen &#252;ber die Kosten zu treffen. Es kommt hier in der Regel auf den Einzelfall an. Im Rahmen einer Scheidung muss mindestens eine Partei anwaltlich vertreten sein. Das schreibt das Gesetz vor. Normalerweise werden beide Ehepartner anwaltlich vertreten. Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht es aber aus, wenn nur diejenige ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span lang="DE">Im Familienrecht ist es schwierig, pauschale Aussagen &uuml;ber die Kosten zu treffen. Es kommt hier in der Regel auf den Einzelfall an. </span></p>
<p>Im Rahmen einer Scheidung muss mindestens eine Partei anwaltlich vertreten sein. Das schreibt das Gesetz vor. Normalerweise werden beide Ehepartner anwaltlich vertreten. Bei einer <strong>einvernehmlichen Scheidung</strong> reicht es aber aus, wenn nur diejenige Partei anwaltlich vertreten ist, die den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht.</p>
<p><span id="more-582"></span></p>
<p>Der Anwalt berechnet seine Geb&uuml;hren i.d.R. nach dem Rechtsanwaltsverg&uuml;tungsgesetz (<strong>RVG</strong>). Eine &Uuml;berschreitung der gesetzlichen Geb&uuml;hren ist nur im Rahmen einer schriftlich abzufassenden Honorarvereinbarung m&ouml;glich.</p>
<p>Die gesetzlichen Geb&uuml;hren nach dem RVG berechnen sich nach so genannten <strong>Streitwerten</strong>:</p>
<ul>
<li><strong>Scheidung</strong>: Die Summe beider Nettoeinkommen x 3, mindestens aber 2.000 &euro;, h&ouml;chstens 1 Mio. &euro;</li>
<li><strong>Versorgungsausgleich: </strong>F&uuml;r jedes auszugleichende Rentenrecht erh&ouml;ht sich der Streitwert um 10 % des 3 fachen gem. Nettoeinkommens</li>
<li><strong>Kindes- und Ehegattenunterhalt</strong>: der Jahresbetrag des geltend gemachten Betrages</li>
<li><strong>Sorge- und Umgangsrecht</strong><br />
		a) als Folgesache einer Scheidung 900 &euro;<br />
		b) als selbst&auml;ndige Sache regelm&auml;&szlig;ig 3.000 &euro;</li>
<li><strong>Zugewinn: </strong>die geltend gemachte Forderung</li>
<li><strong>Hausrat:</strong> der Wert der herausverlangten Gegenst&auml;nde</li>
<li><strong>Ehewohnung: </strong>der Jahresmietwert</li>
<li><strong>Abstammungsverfahren: </strong>2.000 &euro;</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Einvernehmliche Scheidung</h2>
<p>Sind sich die Ehegatten &uuml;ber Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn und der Ehewohnung einig, so fallen f&uuml;r eine einvernehmliche Scheidung z.B. folgende Kosten an:</p>
<p><strong>Beispiel:</strong></p>
<p>Der Ehemann verdient monatlich netto 2.000,&#8211; &euro;, <br />
	die Ehefrau verdient monatlich netto 1.000,&#8211; &euro;. <br />
	Es gibt ein minderj&auml;hriges Kind.<br />
	2 auszugleichende Rentenanrechte.</p>
<p><strong>Es wird nur 1 Anwalt beauftragt.</strong></p>
<p>	Der Streitwert wird wie folgt berechnet:: </p>
<p>	2.000 + 1.000 &#8211; 250 (Abzug f&uuml;r minderj&auml;hriges Kind) = 2.750 x 3 = 8.250 <br />
	+ 1.650 (2 x 10 % f&uuml;r Versorgungsausgleich) = 9.900 &euro;.</p>
<table border="0" cellpadding="2" cellspacing="0" width="500">
<tbody>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top"><strong>Gerichtsgeb&uuml;hren</strong> insgesamt f&uuml;r beide Parteien gemeinsam:</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top">392,00 &euro;</td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top"><strong>Rechtsanwaltsgeb&uuml;hren:</strong></td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top">&nbsp;</td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">1,3 Verfahrensgeb&uuml;hr</td>
<td style="text-align: right;">631,80 &euro;</td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">1,2 Termingeb&uuml;hr</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top">583,20 &euro;</td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">Auslagenpauschale</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top">20,00 &euro;</td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">Zwischensumme</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top">1.235,00 &euro;</td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">19% Mehrwertssteuer</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top"><u>234,65 &euro;</u></td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">Summe</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top">1.469,65 &euro;</td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">
<p>				Kosten der Anwalts- und Gerichtsgeb&uuml;hren gesamt:</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top"><strong></p>
<p>				</strong><b>1.861,65</b><strong> &euro;</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Kosten sind von beiden Ehepartnern i.d.R. zur H&auml;lfte zu tragen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann bei Gericht die Reduzierung des Streitwertes beantragt werden. Dies gilt unanbh&auml;ngig davon ob es sich um eine sog. &quot;<strong>Online-Scheidung</strong>&quot; handelt. Diese Mogelpackung welche im Internet angepriesen wird, ist somit <strong>nicht g&uuml;nstiger</strong>! (<a href="/onlinescheidung">lesen Sie hier mehr zur &quot;Onlinescheidung&quot;)</a>. Beim Amtsgericht M&uuml;nchen wird jedoch generell keine&nbsp; Reduzierung des Streitwerts gew&auml;hrt.</p>
<h2>&nbsp;</h2>
<h2>Streitige Scheidung</h2>
<p>Bei einer <strong>streitigen Scheidung </strong>erh&ouml;ht sich der Streitwert um den Wert des jeweiligen Streitgegenstandes (siehe oben). Da 2 Anw&auml;lte erforderlich sind, verdoppeln sich die Anwaltskosten.&nbsp;</p>
<p><strong>Kostenbeispiel einer streitigen Scheidung: </strong></p>
<p>Der Ehemann verdient monatlich netto 2.000,- &euro;, die Ehefrau hat kein Einkommen. Es wird gestritten &uuml;ber Zahlung von Unterhalt und Zugewinnausgleich.</p>
<p>	<strong>Streitwert: </strong></p>
<table border="0" cellpadding="2" cellspacing="0" width="500">
<tbody>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">Scheidung</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top">6.000,00 &euro;</td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">Unterhalt</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top">7.200,00 &euro;</td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">Zugewinn</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top">10.000,00 &euro;</td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">Versorgungsausgleich</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top"><u>1.200,00 &euro;</u></td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">Streitwert gesamt</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top">24.400,00 &euro;</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<table border="0" cellpadding="2" cellspacing="0" width="500">
<tbody>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">Gerichtsgeb&uuml;hren insgesamt f&uuml;r beide Parteien:</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top">933,00 &euro;</td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">
<p>Rechtsanwaltsgeb&uuml;hren:</p>
</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top">&nbsp;</td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">1,3 Verfahrensgeb&uuml;hr</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top">891,80 &euro;</td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">1,2 Termingeb&uuml;hr</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top">823,20 &euro;</td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">Auslagenpauschale</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top"><u>20,00 &euro;</u></td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">Zwischensumme</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top">1.735,00 &euro;</td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">19% Mehrwertsteuer</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top"><u>329,65 &euro;</u></td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">Endsumme</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top">2.064,65&euro;</td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">
<p>				Diese Geb&uuml;hren fallen f&uuml;r jeden Rechtsanwalt an, also zusammen</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top">
<p>				4.129,30 &euro;</td>
</tr>
<tr>
<td class="textmitte" valign="top">
				Kosten der Anwalts- und Gerichtsgeb&uuml;hren gesamt</td>
<td align="right" class="textmitte" valign="top"><strong><br />
				<u>5.062,30 &euro;</u></strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
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