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	<title>RECHTSANWALT Moritz Graßinger &#124; München &#187; Sorgerecht</title>
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	<description>Familienrecht &#124; Erbrecht &#124; Scheidung &#124; Ehevertrag &#124; Unterhalt</description>
	<lastBuildDate>Tue, 22 Nov 2011 14:35:15 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Neues BGH Urteil zum Aufenthaltsbestimmungsrecht (XII ZB 407/10)</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/sorgerecht/neues-bgh-urteil-zum-aufenthaltsbestimmungsrecht-xii-zb-40710/</link>
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		<pubDate>Wed, 15 Jun 2011 08:02:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>
		<category><![CDATA[aufenthaltsbestimmungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ausland]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[umganh]]></category>

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		<description><![CDATA[Der f&#252;r das Familienrecht zust&#228;ndige XII. Zivilsenat hat eine Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben, mit der dieses das alleinige Sorgerecht f&#252;r das bisher bei seiner Mutter in Deutschland lebende Kind auf den in Frankreich lebenden Vater &#252;bertragen hat. Die nicht miteinander verheirateten Eltern streiten um das alleinige Sorgerecht f&#252;r ihre im Oktober 2002 geborene, jetzt achtj&#228;hrige ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der f&uuml;r das Familienrecht zust&auml;ndige XII. Zivilsenat hat eine Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben, mit der dieses das alleinige Sorgerecht f&uuml;r das bisher bei seiner Mutter in Deutschland lebende Kind auf den in Frankreich lebenden Vater &uuml;bertragen hat. <span id="more-1184"></span></p>
<p align="justify">Die nicht miteinander verheirateten Eltern streiten um das alleinige Sorgerecht f&uuml;r ihre im Oktober 2002 geborene, jetzt achtj&auml;hrige Tochter. Die Mutter besitzt die deutsche, der Vater die franz&ouml;sische Staatsangeh&ouml;rigkeit. Zur Zeit der Geburt des Kindes lebten die Eltern in Frankreich. Kurz nach der Geburt trennten sie sich, und die Mutter kehrte mit dem Kind nach Deutschland zur&uuml;ck, wo das Kind seither lebt und zur Schule geht. Beide Elternteile &uuml;bten die elterliche Sorge zun&auml;chst einverst&auml;ndlich gemeinsam aus.</p>
<p align="justify">In der Folge kam es zum Streit um das Umgangsrecht, das Recht, wer das Kind einschulen darf, und schlie&szlig;lich um das Sorgerecht.</p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter &uuml;bertragen. Das Oberlandesgericht hat nach Austausch des Verfahrenspflegers und ohne Anh&ouml;rung des Kindes dem Vater das alleinige Sorgerecht &uuml;bertragen und in seinem &#8211; der Mutter am 26.&nbsp;August 2010 zugestellten Beschluss &#8211; angeordnet, dass sie das Kind bis zum 29.&nbsp;August 2010 an den in Frankreich lebenden Vater herauszugeben habe.</p>
<p align="justify">Die von der Mutter hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg und f&uuml;hrte zur Aufhebung der Entscheidung und Zur&uuml;ckverweisung des Verfahrens an einen anderen Spruchk&ouml;rper.</p>
<p align="justify">Der Senat hat &#8211; nach Aussetzung der vom Oberlandesgericht angeordneten sofortigen Vollziehung der Entscheidung &#8211; u.a. beanstandet, dass das Oberlandesgericht die vermeintlich bessere Erziehungseignung des Vaters, auf die es seine Entscheidung ma&szlig;geblich gest&uuml;tzt hat, nicht nachvollziehbar begr&uuml;ndet hat.</p>
<p align="justify">Rechtsfehlerhaft ist auch, dass das Oberlandesgericht das Kind nicht angeh&ouml;rt hat. Die alleinige Zuweisung der elterlichen Sorge an den Vater hat f&uuml;r das Kind erhebliche Auswirkungen, weil sie mit einem Umzug des Kindes nach Frankreich und damit mit einem gravierenden Wechsel seiner bisherigen Lebensumst&auml;nde einhergeht. Daher ist es unverzichtbar, dass das nach seinem Entwicklungsstand schon verst&auml;ndige Kind durch das erkennende Gericht selbst angeh&ouml;rt wird. Hinzu kommt, dass alle mit dem Kind in diesem Verfahren befassten Personen, die das Kind selbst angeh&ouml;rt haben, also der Amtsrichter, die Verfahrenspfleger und der Sachverst&auml;ndige &uuml;bereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt sind, dass das Kind bei der Mutter bleiben sollte.</p>
<p align="justify">Auf verfahrensrechtliche Bedenken stie&szlig; auch, dass das Oberlandesgericht die Verfahrenspflegerin, die das Kind seit l&auml;ngerer Zeit auch aus dem Beschulungs- und Umgangsrechtsverfahren kannte und in das umfangreiche Verfahren eingearbeitet war, kurz vor Abschluss des Verfahrens durch einen anderen Verfahrenspfleger ersetzt hat.</p>
<p align="justify">Die ma&szlig;geblichen Normen lauten wie folgt:</p>
<p align="justify"><b><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1671.html" target="_blank" title="&sect; 1671 BGB: Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge">&sect;&nbsp;1671 BGB</a> </b></p>
<p align="justify">(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vor&uuml;bergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein &uuml;bertr&auml;gt.</p>
<p align="justify">(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit</p>
<p align="justify">1. &hellip;</p>
<p align="justify">2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die &Uuml;bertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.</p>
<p align="justify"><b><a href="http://dejure.org/gesetze/FGG/50b.html" target="_blank">&sect;&nbsp;50 b FGG</a> </b>(in der bis Ende August 2009 geltenden Fassung)</p>
<p align="justify">(1) Das Gericht h&ouml;rt in einem Verfahren, das die Personen- oder Verm&ouml;genssorge betrifft, das Kind pers&ouml;nlich an, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes f&uuml;r die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt erscheint, dass sich das Gericht von dem Kind einen unmittelbaren Eindruck verschafft.</p>
<p align="justify">&hellip;</p>
<p align="justify"><b><a href="http://dejure.org/gesetze/FGG/50.html" target="_blank">&sect;&nbsp;50 FGG</a> </b>(in der bis Ende August 2009 geltenden Fassung)</p>
<p align="justify">(1) Das Gericht kann dem minderj&auml;hrigen Kind einen Pfleger f&uuml;r ein seine Person betreffendes Verfahren bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.</p>
<p align="justify">(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn</p>
<p align="justify">das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,</p>
<p align="justify">&hellip;</p>
<p><em><font size="-1">Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs </font></em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Koblenz: Wechselmodell kann Kinder belasten</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/sorgerecht/olg-koblenz-wechselmodell-kann-inder-belasten/</link>
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		<pubDate>Fri, 05 Feb 2010 11:07:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>
		<category><![CDATA[umgang]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem familienrechtlichen Umgangsverfahren entschieden, dass ein sogenanntes Betreuungs-Wechselmodell die Bereitschaft und F&#228;higkeit der Eltern voraussetzt, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Das Modell ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind durch den st&#228;ndigen Wechsel belastet wird und es keine Stabilit&#228;t erfahren kann. Leits&#228;tze des Senats: 1. Ein Betreuungs-Wechselmodell ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem familienrechtlichen Umgangsverfahren entschieden, dass ein sogenanntes Betreuungs-Wechselmodell die Bereitschaft und F&auml;higkeit der Eltern voraussetzt, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Das Modell ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind durch den st&auml;ndigen Wechsel belastet wird und es keine Stabilit&auml;t erfahren kann. <span id="more-1049"></span></p>
<p><strong>Leits&auml;tze des Senats:</strong></p>
<p><strong>1. Ein Betreuungs-Wechselmodell setzt die Bereitschaft und F&auml;higkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Willen eines Elternteils kann ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden.</strong></p>
<p><strong>2. Ein Betreuungs-Wechselmodell ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind durch den st&auml;ndigen Wechsel belastet wird und keine Stabilit&auml;t erfahren kann.</strong></p>
<p>Die Antragstellerin und der Antragsgegner, die jeweils im Raum Mainz wohnhaft sind, haben zwei gemeinsame Kinder im Kindergarten- bzw. Grundschulalter. Seit Oktober 2008 leben die Eltern r&auml;umlich getrennt; ein Scheidungsverfahren ist anh&auml;ngig. Anl&auml;sslich des Auszugs des Antragsgegners vereinbarten die Eltern ein zweiw&ouml;chiges Wechselmodell im Verh&auml;ltnis von 8:6 Tagen, wonach die Kinder in der ersten Woche von Montagmorgen bis Donnerstagnachmittag bei der Mutter und von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen bei dem Vater und in der zweiten Woche von Montagmorgen bis Mittwochmorgen bei der Mutter, von Mittwochnachmittag bis Freitagmorgen beim Vater und von Freitagnachmittag bis Montagmorgen bei der Mutter betreut wurden. Nach jeweils zwei Wochen wechselten die Aufenthaltszeiten.</p>
<p>Die Antragstellerin ist der Auffassung, die bisherige Umgangsregelung habe sich nicht bew&auml;hrt. Die Kinder seien durch den permanenten Wechsel stark belastet und zeigten Verhaltensauff&auml;lligkeiten. Sie begehrt ein Umgangsmodell mit einem Aufenthaltsschwerpunkt der Kinder bei ihr.</p>
<p>Der Antragsgegner ist hingegen der Ansicht, das Wohl der Kinder erfordere, dass diese zu gleichen Teilen Kontakt zu beiden Elternteilen haben. Er strebt deshalb ein einfacheres Wechselmodell in der Weise an, dass sich die Kinder w&ouml;chentlich abwechselnd bei ihm beziehungsweise bei der Kindesmutter aufhalten.</p>
<p>Das Amtsgericht &#8211; Familiengericht &#8211; Mainz hat das Umgangsrecht im Wesentlichen dahingehend geregelt, dass sich die Kinder grunds&auml;tzlich im Haushalt der Mutter aufhalten und der Vater das Recht hat, die Kinder jede 1., 2. und 4. Woche eines Monats in der Zeit von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen sowie in den Ferien in deutlich &uuml;berwiegenden Zeitr&auml;umen zu sich zu nehmen.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Der zust&auml;ndige 11. Zivilsenat &ndash; 3. Senat f&uuml;r Familiensachen &#8211; des Oberlandesgerichts Koblenz hat ein psychologisches Sachverst&auml;ndigengutachten eingeholt und die Beteiligten, soweit sie hiermit einverstanden waren, angeh&ouml;rt. Durch Beschluss vom 12. Januar 2010 hat der Familiensenat die Entscheidung des Amtsgerichts abge&auml;ndert und eine andere Umgangsregelung getroffen. Danach haben die Kinder ihren Aufenthaltsschwerpunkt bei der Kindesmutter. Der Kindesvater hat das Recht, die Kinder jeweils Donnerstagnachmittags bis Freitagmorgens sowie alle 14 Tage von Donnerstagnachmittags bis zum darauf folgenden Montagmorgen zu sich zu nehmen. Ferner hat der Vater in den Ferien sowie an Weihnachten und Ostern ein mit der Kindesmutter zeitlich gleichrangiges Umgangsrecht.</p>
<p>Der Senat hat in seiner Entscheidung ausgef&uuml;hrt, dass die Fortsetzung des Wechselmodells nicht (mehr) dem Wohl der Kinder entspreche. Den Vorteilen eines Wechselmodells st&uuml;nden erhebliche Nachteile f&uuml;r das Kind gegen&uuml;ber. Die mit dem regelm&auml;&szlig;igen Wechsel verbundenen Belastungen erforderten ein hohes Ma&szlig; an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern und der Kinder. Das Betreuungs-Wechselmodell setze deshalb die Bereitschaft und F&auml;higkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Widerstand eines Elternteils k&ouml;nne das Wechselmodell nicht funktionieren.</p>
<p>Diese Grundvoraussetzungen hat der sachverst&auml;ndig beratene Familiensenat im vorliegenden Fall nicht als erf&uuml;llt angesehen. Das Wechselmodell habe f&uuml;r die Kinder mit sich gebracht, dass f&uuml;r sie ein Lebensmittelpunkt fehle. Sie seien besonderen Belastungen ausgesetzt. Zwischen den Eltern bestehe ein hohes Konfliktpotential. Eine reibungslose Kommunikation und Verst&auml;ndigung &uuml;ber die Belange der Kinder sei zwischen ihnen nicht m&ouml;glich. Die Kindesmutter wolle an dem Wechselmodell nicht mehr festhalten. Es best&uuml;nden auch keine Anhaltspunkte daf&uuml;r, dass dies rechtsmissbr&auml;uchlich und aus eigenn&uuml;tzigen Motiven erfolge.</p>
<p>Dem Wohl der Kinder entspreche hier eine Umgangsregelung, bei der die Kinder, ausgehend von einem Lebensmittelpunkt bei der Antragstellerin, den Antragsgegner regelm&auml;&szlig;ig und h&auml;ufig sehen, aber mit einem klaren Aufenthaltsschwerpunkt bei der Antragstellerin.</p>
<p>Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Januar 2010 ist unter www.justiz.rlp.de (&rarr; Rechtsprechung) ver&ouml;ffentlicht.</p>
<p>Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 12. Januar 2010</p>
<p>Aktenzeichen: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 UF 251/09" target="_blank" title="OLG Koblenz, 12.01.2010 - 11 UF 251/09">11 UF 251/09</a></p>
<p><em>Quelle: Pressetext OLG Koblenz<br />
	</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Europ&#228;ischer Gerichtshof f&#252;r Menschenrechte: Regelung des Sorgerechts unverheirateter Eltern (§1626a BGB) verst&#246;&#223;t gegen Diskriminierungsverbot</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/sorgerecht/europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-regelung-des-sorgerechts-unvereheirateter-eltern-verstoeszt-gegen-diskriminierungsverbot-1626a-bgb/</link>
		<comments>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/sorgerecht/europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-regelung-des-sorgerechts-unvereheirateter-eltern-verstoeszt-gegen-diskriminierungsverbot-1626a-bgb/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 03 Dec 2009 11:09:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Gerichtshof für Menschenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[ledig]]></category>
		<category><![CDATA[menschenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[väter]]></category>

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		<description><![CDATA[Viele unverheiratete V&#228;ter k&#228;mpfen in Deutschland vergebens um das Sorgerecht f&#252;r Ihre Kinder. Heute werden viele betroffenen V&#228;ter aufatmen und wieder Hoffnung sch&#246;pfen. Der Europ&#228;ische Gerichtshof f&#252;r Menschenrechte in Strassburg gab heute am 03.12.09&#160; einem 45-j&#228;hrigen Kl&#228;ger aus dem Rheinland Recht, der seit acht Jahren vergeblich um ein Sorgerecht f&#252;r seine Tochter k&#228;mpft. Im Urteil ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="detailContent">
<p>Viele unverheiratete V&auml;ter k&auml;mpfen in Deutschland vergebens um das Sorgerecht f&uuml;r Ihre Kinder. Heute werden viele betroffenen V&auml;ter aufatmen und wieder Hoffnung sch&ouml;pfen.</p>
<p>Der Europ&auml;ische Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte in Strassburg gab heute am 03.12.09&nbsp; einem 45-j&auml;hrigen Kl&auml;ger aus dem Rheinland Recht, der seit acht Jahren vergeblich um ein Sorgerecht f&uuml;r seine Tochter k&auml;mpft.<span id="more-926"></span></p>
<p>Im Urteil hei&szlig;t es, dass die Bevorzugung unverheirateter M&uuml;ttern gegen&uuml;ber den V&auml;tern in Deutschland&nbsp; gegen das Diskriminierungsverbot versto&szlig;en w&uuml;rde. Das Gericht teilte nicht die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, dass ein Sorgerecht gegen den Willen der Mutter generell dem Kindeswohl widersprechen w&uuml;rde. <span class="long_text" id="result_box"><span onmouseout="this.style.backgroundColor='#fff'" onmouseover="this.style.backgroundColor='#ebeff9'" style="background-color: rgb(255, 255, 255);" title="The Court therefore held by 6 votes to 1 that there had been a violation of Article 14 taken together with Article 8.">Der Gerichtshof hat daher mit 6 Stimmen zu 1 entschieden, dass eine Verletzung von <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/14.html" target="_blank" title="Art. 14 MRK: Diskriminierungsverbot">Artikel 14</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/8.html" target="_blank" title="Art. 8 MRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens">Artikel 8</a> der Menschenrechtskonvention vorliegt . </span></span></p>
<p>Gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1626a.html" target="_blank" title="&sect; 1626a BGB: Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerkl&auml;rungen">&sect; 1626a BGB</a> hat in Deutschland ein lediger Vater nur die M&ouml;glichkeit das Sorgerecht f&uuml;r sein Kind zu bekommen, wenn die Mutter zustimmt. Dieses Gesetz wurde vom deutschen Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit best&auml;tigt. So blieb nur der Gang zum Europ&auml;ischen Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte in Strassburg.</p>
<p>In den meisten L&auml;ndern Europas gilt ein gemeinsames Sorgerecht. Nur in Deutschland, &Ouml;sterreich, der Schweiz und Liechtenstein haben M&uuml;tter ein Vetorecht gegen&uuml;ber dem Recht der V&auml;ter.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten</strong></p>
<p class="btTitreB"><strong>Artikel 14 &ndash; Diskriminierungsverbot</strong></p>
<p>Der Genu&szlig; der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Frei&shy;heiten ist ohne Dis&shy;kriminierung insbesondere wegen des Ge&shy;schlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugeh&ouml;rigkeit zu einer nationalen Min&shy;derheit, des Verm&ouml;gens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu ge&shy;w&auml;hrleisten.</p>
<p class="btTitreB"><strong>Artikel 8 &ndash; Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens</strong></p>
<ol type="1">
<li>Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Famili&shy;enlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.</li>
<li>Eine Beh&ouml;rde darf in die Aus&uuml;bung dieses Rechts nur ein&shy;greifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokra&shy;tischen Gesellschaft notwendig ist f&uuml;r die nationale oder &ouml;f&shy;fentliche Sicherheit, f&uuml;r das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Auf&shy;rechterhaltung der Ordnung, zur Verh&uuml;tung von Straf&shy;taten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hier der Text der Entscheidung auf Englisch:</p>
<p class="Normal" style="margin-top: 12pt;"><span class="Normal--Char" style="font-family: 'Arial','Arial'; font-size: 11pt; font-weight: bold;">Decision of the Court</span></p>
<p>The Court noted that by dismissing the applicant&rsquo;s request for joint custody without examining whether it would be in the child&rsquo;s interest &ndash; the only possible decision under national law &ndash; the domestic courts had afforded him a different treatment in comparison with the mother and in comparison with married fathers. To assess whether this treatment was discriminatory for the purposes of Article 14, the Court first considered that the provisions on which the domestic courts&rsquo; decisions had been based were aimed at protecting the welfare of a child born out of wedlock by determining its legal representative and avoiding disputes between the parents over custody questions. The decisions had therefore pursued a legitimate aim.</p>
<p>It further considered that there could be valid reasons to deny the father of a child born out of wedlock participation in parental authority, for example if a lack of communication between the parents risked harming the welfare of the child. These considerations did not apply in the present case, however, as the applicant continued to take care of the child on a regular basis.</p>
<p>The Court did not share the Federal Constitutional Court&rsquo;s assessment that joint custody against the mother&rsquo;s will could from the outset be assumed to be contrary to the child&rsquo;s interest. While it was true that legal proceedings on the attribution of parental authority could unsettle a child, domestic law provided for judicial review of the attribution of parental authority in cases where the parents were or had been married or had opted for joint parental authority. The Court did not see sufficient reasons why the situation of the present case should allow for less judicial scrutiny.</p>
<p>Consequently there was not a reasonable relationship of proportionality between the general exclusion of judicial review of the initial attribution of sole custody to the mother and the aim pursued, namely the protection of the best interests of a child born out of wedlock. The Court therefore held by 6 votes to 1 that there had been a violation of Article 14 taken together with Article 8.</p>
<p>Judge Schmitt expressed a dissenting opinion, which is annexed to the judgment.</p>
<p>The Court further held unanimously that the finding of a violation constituted sufficient just satisfaction for any non-pecuniary damage suffered by the applicant.</p>
</div>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesregierung will Kinderschutz st&#228;rken</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/sorgerecht/bundesregierung-will-kinderschutz-staerken/</link>
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		<pubDate>Wed, 29 Apr 2009 09:41:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Berlin: (hib/SKE) Die Schweigepflicht von &#196;rzten und anderen Berufsgeheimnistr&#228;gern soll gelockert werden, um den Kinderschutz zu st&#228;rken. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (16/12429). Wenn Personen, die der Schweige- oder Geheimhaltungspflicht unterliegen, &#34;gewichtige Anhaltspunkte f&#252;r die Gef&#228;hrdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt sind&#34;, d&#252;rfen sie sich dem Entwurf zufolge k&#252;nftig an ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Berlin: (hib/SKE) Die Schweigepflicht von &Auml;rzten und anderen Berufsgeheimnistr&auml;gern soll gelockert werden, um den Kinderschutz zu st&auml;rken. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/124/1612429.pdf" target="_blank" title="Drucksache 16/12429 (PDF) &ouml;ffnet sich in neuem Fenster">16/12429</a>).</p>
<p><span id="more-691"></span></p>
<p>Wenn Personen, die der Schweige- oder Geheimhaltungspflicht unterliegen, &quot;gewichtige Anhaltspunkte f&uuml;r die Gef&auml;hrdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt sind&quot;, d&uuml;rfen sie sich dem Entwurf zufolge k&uuml;nftig an eine &quot;erfahrene Fachkraft&quot; wenden, um Gefahr und Gegenma&szlig;nahmen abzusch&auml;tzen. Zur &quot;Gef&auml;hrdungseinsch&auml;tzung&quot; sowie zum Schutz des Kindes kann auch das Jugendamt eingeschaltet werden. Die Daten der Kinder und Jugendlichen m&uuml;ssen vor der Weitergabe anonymisiert oder pseudonymisiert werden. Auch Personen, die &quot;beruflich mit der Ausbildung, Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen au&szlig;erhalb von Diensten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe&quot; zu tun haben, d&uuml;rfen nach dem Willen der Regierung k&uuml;nftig externe Fachkr&auml;fte oder das Jugendamt hinzuziehen.</p>
<p>Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung eine bundesweit einheitliche Rechtslage schaffen, die Berufsgeheimnistr&auml;gern Rechtssicherheit bei der Abw&auml;gung der Schweigepflicht mit dem Kinderschutz schafft. Au&szlig;erdem will die Regierung das Jugendamt durch eine &Auml;nderung des Sozialgesetzbuches VIII verpflichten, ein gef&auml;hrdetes Kind und dessen Umfeld zu untersuchen. Wechselt eine Familie den Wohnort, sollen k&uuml;nftig dem neuen Jugendamt &quot;alle f&uuml;r eine Gef&auml;hrdungseinsch&auml;tzung notwendigen Informationen&quot; &uuml;bermittelt werden.</p>
<p><strong>Herausgeber</strong></p>
<p>Deutscher Bundestag, PuK 2 &#8211; Parlamentskorrespondenz</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Brandenburg: Kein Vorrang des Vaters bei der Betreuung anstatt Kinderkrippe</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/sorgerecht/olg-brandenburg-kein-vorrang-des-vaters-bei-der-betreuung-anstatt-kindergrippe/</link>
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		<pubDate>Fri, 03 Apr 2009 12:24:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kindergrippe]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[umgang]]></category>

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		<description><![CDATA[OLG Brandenburg: Beschluss vom 9.3.2009 (10 UF 204/08). Das OLG Brandenburg urteilte: Der Besuch einer Kinderkrippe schadet nicht dem Kindeswohl. Die nicht miteinander verheirateten Eltern eines im November 2007 geborenen Kindes lebten stets in getrennten Haushalten. Der Vater ist freiberuflich t&#228;tig und unterh&#228;lt in seiner Wohnung ein B&#252;ro. Die Mutter wollte eine Erwerbst&#228;tigkeit aufnehmen und ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/2008/11/566724_laughing.jpg"><img height="120" width="120" src="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/2008/11/566724_laughing-150x150.jpg" alt="566724_laughing" title="566724_laughing" class="alignleft size-thumbnail wp-image-317" /></a>OLG Brandenburg: Beschluss vom 9.3.2009 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 UF 204/08" target="_blank" title="OLG Brandenburg, 09.03.2009 - 10 UF 204/08">10 UF 204/08</a>). Das OLG Brandenburg urteilte: Der Besuch einer Kinderkrippe schadet nicht dem Kindeswohl. <span id="more-683"></span>Die nicht miteinander verheirateten Eltern eines im November 2007 geborenen Kindes lebten stets in getrennten Haushalten. Der Vater ist freiberuflich t&auml;tig und unterh&auml;lt in seiner Wohnung ein B&uuml;ro. Die Mutter wollte eine Erwerbst&auml;tigkeit aufnehmen und das Kind, das bei ihr lebt, zu einer Tagesmutter bzw. in eine Kinderkrippe geben.<br />
Der Vater beantragte deshalb beim Amtsgericht, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht f&uuml;r das Kind zu &uuml;bertragen, weil er das Kind selbst betreuen wollte. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teilbereich des Sorgerechts.</p>
<p>
Das Amtsgericht hat das alleinige Recht zur Bestimmung des Aufenthaltes des Kindes auf die Mutter &uuml;bertragen. Dagegen hat der Vater Beschwerde zum Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegt. Er hat geltend gemacht, er strebe ein Modell an, bei dem das Kind zwischen den Eltern wechseln und m&ouml;glichst gleich viel Zeit bei Vater und Mutter verbringen k&ouml;nne. Das vorgeschlagene Modell erlaube beiden Eltern eine Berufst&auml;tigkeit, ohne dass das Kind bereits jetzt t&auml;glich mehrere Stunden au&szlig;erhalb der Familie betreut werden m&uuml;sste.</p>
<p>
Der 2. Senat f&uuml;r Familiensachen des Oberlandesgerichts hat die Beschwerde des Vaters zur&uuml;ckgewiesen. <br />
Zur Begr&uuml;ndung hat er ausgef&uuml;hrt, das Aufenthaltsbestimmungsrechts m&uuml;sse aus Gr&uuml;nden der Kontinuit&auml;t der Mutter allein &uuml;bertragen werden. Beide Eltern gingen liebevoll mit dem Kind um. Beide Eltern seien in der Lage, dem Kind die notwendigen Anregungen zu geben.</p>
<p>
Dass die Mutter, nachdem sie nun wieder eine Erwerbst&auml;tigkeit aufgenommen hat, das Kind von einer Tagesmutter bzw. in einer Kita betreuen lassen wolle, <strong>begr&uuml;nde keinen Vorrang des Vaters, der das Kind selbst betreuen wolle. </strong>Es sei schon zweifelhaft, dass der Vater Kindesbetreuung und Erwerbst&auml;tigkeit miteinander in Einklang bringen k&ouml;nne. Jedenfalls schade einem Kind von rund eineinhalb Jahren die Fremdbetreuung in einer Krippe oder bei einer Tagesmutter nicht. Das vom Vater vorgeschlagene Wechselmodell stelle hohe Anforderungen an die Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern und auch der Kinder. Gegen den Widerstand der Mutter und ohne ausreichende Ber&uuml;cksichtigung von deren Arbeitszeiten k&ouml;nne es nicht funktionieren. Der Vater werde nach der f&uuml;r die Eltern geltenden Umgangsregelung weiterhin regelm&auml;&szlig;igen Umgang mit dem Kind haben.</p>
<p>
OLG Brandenburg Beschluss vom 9.3.2009 &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 UF 204/08" target="_blank" title="OLG Brandenburg, 09.03.2009 - 10 UF 204/08">10 UF 204/08</a></p>
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		<title>OLG K&#246;ln: Keine gemeinsame elterliche Sorge bei st&#228;ndigen Streitigkeiten</title>
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		<pubDate>Thu, 27 Nov 2008 16:26:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>

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		<description><![CDATA[OLG K&#246;ln vom 13.12.2007 &#8211; Az. 4 UF 93/07 Die Aus&#252;bung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt eine tragf&#228;hige soziale Beziehung zwischen den Eltern und ein Mindestma&#223; an &#220;bereinstimmung voraus. Streiten die Eltern bereits seit Jahren in einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren &#252;ber Umgangs- und Sorgerechtsfragen und konnte auch das laufende &#8211; in zweiter Instanz vor ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><small>OLG K&ouml;ln vom 13.12.2007 &#8211; Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 UF 93/07" target="_blank" title="OLG K&ouml;ln, 13.12.2007 - 4 UF 93/07">4 UF 93/07</a></small> Die Aus&uuml;bung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt eine tragf&auml;hige soziale Beziehung zwischen den Eltern und ein Mindestma&szlig; an &Uuml;bereinstimmung voraus.<span id="more-531"></span> Streiten die Eltern bereits seit Jahren in einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren &uuml;ber Umgangs- und Sorgerechtsfragen und konnte auch das laufende &#8211; in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht K&ouml;ln gef&uuml;hrte &#8211; Sorgerechtsverfahren nicht erreichen, dass sich die geschiedenen Eheleute &uuml;ber wesentliche Erziehungsfragen verst&auml;ndigen k&ouml;nnen, kann es nicht bei der gemeinsamen Sorge der zerstrittenen Eltern verbleiben.</p>
<p>Dies gilt nach Auffassung des Gerichts umso mehr, wenn die im Sorgerechtsverfahren eingeholten Sachverst&auml;ndigengutachten in eindeutiger Weise belegen, dass die Einigungsf&auml;higkeit und -bereitschaft der Eltern dringend erforderlich ist, um die seelisch-geistige Entwicklung der Kinder zu f&ouml;rdern. Das Gericht musste letztendlich auch nicht kl&auml;ren, wen der beiden Elternteile im Einzelnen die &bdquo;gr&ouml;&szlig;ere Schuld&ldquo; an den st&auml;ndigen Streitereien traf. Allein entscheidend war, dass es unter den gegebenen Umst&auml;nden nicht bei der gemeinsamen Sorge bleiben konnte. Da ein Verbleib der Kinder beim Vater ausschied, wurde der Mutter das alleinige Sorgerecht &uuml;bertragen.</p>
<p>Urteil des OLG K&ouml;ln vom 13.12.2007<br />
Aktenzeichen: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 UF 93/07" target="_blank" title="OLG K&ouml;ln, 13.12.2007 - 4 UF 93/07">4 UF 93/07</a><br />
OLGR 2008, 248</p>
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		<title>OLG Oldenburg: Keine Untersuchungspflicht im Sorgerechtsverfahren</title>
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		<pubDate>Thu, 27 Nov 2008 16:24:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>

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		<description><![CDATA[OLG Oldenburg&#160; vom 26.03.2007 &#8211; Az. 2 WF 55/07 Das Familiengericht ist im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens nicht berechtigt, von einem Elternteil zu verlangen, sich beim Gesundheitsamt auf eine m&#246;gliche Alkoholerkrankung untersuchen zu lassen. F&#252;r eine derartige Anordnung gibt es im Gesetz keine Grundlage. Beschluss des OLG Oldenburg vom 26.03.2007 Aktenzeichen: 2 WF 55/07 NJW-RR 2007, ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>OLG Oldenburg&nbsp; vom 26.03.2007 &#8211; Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 WF 55/07" target="_blank" title="OLG Oldenburg, 26.03.2007 - 2 WF 55/07: Anordnung &auml;rztlicher Untersuchung im Sorgerechtsverfahr...">2 WF 55/07</a><small><!-- by admin --></small></em> Das Familiengericht ist im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens nicht berechtigt, von einem Elternteil zu verlangen, sich beim Gesundheitsamt auf eine m&ouml;gliche Alkoholerkrankung untersuchen zu lassen. F&uuml;r eine derartige Anordnung gibt es im Gesetz keine Grundlage.</p>
<p>Beschluss des OLG Oldenburg vom 26.03.2007<br />
Aktenzeichen: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 WF 55/07" target="_blank" title="OLG Oldenburg, 26.03.2007 - 2 WF 55/07: Anordnung &auml;rztlicher Untersuchung im Sorgerechtsverfahr...">2 WF 55/07</a><br />
<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 2007, 1515" target="_blank" title="OLG Oldenburg, 26.03.2007 - 2 WF 55/07: Anordnung &auml;rztlicher Untersuchung im Sorgerechtsverfahr...">NJW-RR 2007, 1515</a><br />
<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008, 85" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 2008, 85</a></p>
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		<item>
		<title>Das M&#252;nchner Modell</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Apr 2008 13:35:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>
		<category><![CDATA[münchner modell]]></category>
		<category><![CDATA[umgang]]></category>

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		<description><![CDATA[Um zugunsten der Kinder ein schnelles Verfahren mit dem Ziel einer einvernehmlichen L&#246;sung zu erm&#246;glichen, haben das Familiengericht M&#252;nchen, die Anwaltschaft, das Jugendamt und die Sozialb&#252;rgerh&#228;user, die Beratungsstellen, Sachverst&#228;ndige und Verfahrenspfleger ein Modell entwickelt, dessen Ziel die rasche und enge Zusammenarbeit aller Beteiligten zum Wohle der Kinder ist &#8211; das M&#252;nchener Modell. &#160; Den Kindern ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Um zugunsten der Kinder ein schnelles Verfahren mit dem Ziel einer einvernehmlichen L&ouml;sung zu erm&ouml;glichen, haben das Familiengericht M&uuml;nchen, die Anwaltschaft, das Jugendamt und die Sozialb&uuml;rgerh&auml;user, die Beratungsstellen, Sachverst&auml;ndige und Verfahrenspfleger ein Modell entwickelt, dessen Ziel die rasche und enge Zusammenarbeit aller Beteiligten zum Wohle der Kinder ist &#8211; das M&uuml;nchener Modell.<span id="more-33"></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Den Kindern zuliebe ein beschleunigtes Verfahren bei Sorge &#8211; und Umgangsstreitigkeiten</strong>.</p>
<p>Fast jede dritte Ehe scheitert und getrennt wird sich nicht immer einvernehmlich. Sind Kinder vorhanden, werden viele der Konflikte auf deren R&uuml;cken ausgetragen. Die Frage, wer die Kinder bekommt und wie oft man sie sehen kann wird zum Druckmittel und als Gelegenheit zur Rache in den Auseinandersetzungen. W&auml;hrend bislang ein Termin in einem Sorge- und Umgangsrechtsverfahren oftmals erst nach sechs Monaten stattfinden konnte, soll nunmehr auf Grund des neuen einvernehmlichen und unb&uuml;rokratischen Verfahrens nach Eingang des Antrags des Anwalts innerhalb von vier Wochen der erste Termin bei Gericht durchgef&uuml;hrt werden. Dabei wird in dem Antrag bewusst auf Stimmungsmache verzichtet, der Sachverhalt und der Antrag werden nur kurz dargestellt.</p>
<p>Der zust&auml;ndige Jugendamtsmitarbeiter nimmt, soweit noch nicht geschehen, Kontakt zu der Familie auf, f&uuml;hrt mit ihnen Gespr&auml;che und vermittelt, soweit m&ouml;glich und erforderlich, bereits einen ersten Termin in der &ouml;rtlichen Beratungsstelle. Im Termin vor Gericht wird dann m&uuml;ndlich dar&uuml;ber berichtet, zu welchen Ergebnissen die Elterngespr&auml;che f&uuml;hrten und wie die Situation eingesch&auml;tzt wird. Absolutes Ziel ist es, bereits im ersten Gerichtstermin eine Regelung zwischen den Parteien zu finden. Gelingt dies nicht, erhalten die Eltern die Auflage, sich zur Beratung zu begeben. Gelingt es in der Beratung eine L&ouml;sung zu finden, ist das Verfahren beendet. Ansonsten wird das gerichtliche Verfahren fortgesetzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<blockquote>
<p>&bdquo;Wir sind jetzt in der Probephase, aber einzelne, bereits durchgef&uuml;hrte Verfahren haben gezeigt, dass es funktionieren kann&ldquo;,</p>
</blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p>so Gerhard Zierl, Pr&auml;sident des AG M&uuml;nchen.</p>
<blockquote>
<p>&bdquo;Wichtig ist allerdings, dass die Beratungsstellen personell so ausgestattet werden, dass sie zeitnah reagieren k&ouml;nnen. Wir m&uuml;ssen die Eltern sofort nach dem Termin dorthin schicken k&ouml;nnen. Denn die Kindern brauchen ein schnelles Ende der Streitigkeiten, um die bislang oftmals lang andauernden Kontaktabbr&uuml;che zu vermeiden.&ldquo;</p>
</blockquote>
<p>Das M&uuml;nchner Modell ist ein im Vorgriff auf die geplante FGG-Reform beschleunigtes Verfahren in Sorge- und Umgangsrechtsangelegenheiten (vergleichbar der Cochemer Praxis oder dem Ebersberger Modell).  Ziel ist, die Eltern in ihrer gemeinsamen Verantwortung f&uuml;r ihre Kinder zu st&auml;rken. Dies geschieht durch enge Zusammenarbeit des Familiengerichts, der Rechtsanw&auml;lte, Jugendamtsmitarbeiter, Beratungsstellen, Sachverst&auml;ndigen und Verfahrenspfleger, die den Eltern gemeinsam helfen, einvernehmliche kindeswohlgerechte L&ouml;sungen zu finden. Wo dies nicht gelingt, werden die Eltern im Anschluss an die m&uuml;ndliche Verhandlung in einer gemeinsamen Beratung hierbei unterst&uuml;tzt. Gerichtliche Umgangs- und Sorgerechtsentscheidungen sollen k&uuml;nftig die Ausnahme sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das M&uuml;nchner Modell beim <a href="http://www.muenchener.anwaltverein.de/Muenchener_Modell.htm">M&uuml;nchner Anwaltsverein </a></p>
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