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	<title>RECHTSANWALT Moritz Graßinger &#124; München &#187; Testament</title>
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	<description>Familienrecht &#124; Erbrecht &#124; Scheidung &#124; Ehevertrag &#124; Unterhalt</description>
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		<title>Gleiches Erbrecht f&#252;r nichteheliche und eheliche Kinder</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Jun 2011 08:12:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[erben]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>

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		<description><![CDATA[Zu dem vom Deutschen Bundestag gestern am sp&#228;ten Abend beschlossenen Gesetz zur Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern im Erbrecht erkl&#228;rt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: Endlich erben alle nichtehelichen Kinder genauso wie eheliche, sofern die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Selbstverst&#228;ndlich steht ihnen auch ein Recht auf den Pflichtteil zu, falls der Vater seine Erben ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="subheadline">
<p>Zu dem vom Deutschen Bundestag gestern am sp&auml;ten Abend beschlossenen Gesetz zur Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern im Erbrecht erkl&auml;rt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:<span id="more-1190"></span></p>
</div>
<p>Endlich erben alle nichtehelichen Kinder genauso wie eheliche, sofern die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Selbstverst&auml;ndlich steht ihnen auch ein Recht auf den Pflichtteil zu, falls der Vater seine Erben durch Testament oder Erbvertrag bestimmt und das nichteheliche Kind dabei nicht ber&uuml;cksichtigt hat. Die Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern ist in der Gesellschaft schon lange angekommen. Rechtlich stehen bis heute immer noch einige nichteheliche Kinder schlechter als eheliche. Wer vor Juli 1949 als Kind nicht miteinander verheirateter Eltern geboren wurde, dem stand bis heute in bestimmten F&auml;llen kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater zu. Diese Ausnahme wird jetzt beseitigt. </p>
<p>	Die Neuregelung gilt f&uuml;r alle Erbf&auml;lle, die sich seit dem 29. Mai 2009 ereignet haben. Sie schafft einen gerechten Ausgleich zwischen dem Ziel der Gleichstellung nichtehelicher Kinder und dem schutzw&uuml;rdigen Vertrauen derer, die nach der alten Rechtslage bereits Erben geworden sind. Das heute vom Bundestag beschlossene Gesetz geht dabei noch einen Schritt weiter als der Entwurf. Selbst wenn das nichteheliche Kind und seine Eltern am 29. Mai 2009 nicht mehr gelebt haben, wirkt sich die Gleichstellung jetzt auch auf die entferntere Verwandtschaft aus. </p>
<p>	Die Reform liegt auf der Linie der Kindschaftsrechtsreform, die ich vor &uuml;ber zehn Jahren auf den Weg gebracht habe. Die Gleichstellung nichtehelicher Kinder im Erbrecht vollendet einen langen Weg.</p>
<p><strong>Zum Hintergrund:</strong><br />
	1. Aktuelle Rechtslage<br />
	Im Erbrecht sind nichteheliche und eheliche Kinder grunds&auml;tzlich gleichgestellt. Nach wie vor hat jedoch eine Ausnahme Bestand, die das Gesetz &uuml;ber die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 vorsah. Diese Sonderregelung f&uuml;hrt dazu, dass vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder bis heute kein gesetzliches Erbrecht nach ihren V&auml;tern haben, wenn diese am 2. Oktober 1990 in der damaligen Bundesrepublik gelebt haben.</p>
<p>	2. Entscheidung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs f&uuml;r Menschenrechte<br />
	Der Europ&auml;ische Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte (EGMR) hat am 28. Mai 2009 in einem Individualbeschwerdeverfahren festgestellt, dass die bisher im deutschen Erbrecht vorgesehene Ungleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, im Widerspruch zur Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention steht.</p>
<p>	3. Neuregelung <br />
	Das Gesetz sieht vor, dass alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder k&uuml;nftig gesetzliche Erben ihrer V&auml;ter werden:</p>
<ul>
<li>F&uuml;r k&uuml;nftige Erbf&auml;lle nach der Verk&uuml;ndung der Neuregelung werden alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie werden genau wie eheliche Kinder zu gesetzlichen Erben. <em>Bsp.: Der heute 65-j&auml;hrige A wurde im Jahr 1946 als nichteheliches Kind geboren. Wenn sein Vater V nach dem Verk&uuml;nden der Neuregelung stirbt, wird A zum gesetzlichen Erbe, genauso wie ein eheliches Kind. </em><br />
		&nbsp;</li>
<li>
<p>Besonderheiten gelten f&uuml;r Erbf&auml;lle, die sich bereits vor dem Verk&uuml;nden der Neuregelung ereignet haben. Da das Verm&ouml;gen des Verstorbenen bereits auf die nach alter Rechtslage berufenen Erben &uuml;bergegangen ist, kann die Erbschaft nur in sehr engen verfassungsrechtlichen Grenzen wieder entzogen oder geschm&auml;lert werden:<br />
			&nbsp;</p>
</li>
<li>Die Neuregelung ist auf Todesf&auml;lle erweitert worden, die sich erst nach der Entscheidung des EGMR am 28. Mai 2009 ereignet haben. Denn seit der Entscheidung k&ouml;nnen die nach altem Recht berufenen Erben nicht mehr auf ihre Rechtstellung und damit auf ihr erlangtes Erbe vertrauen. Das Gesetz tritt deshalb r&uuml;ckwirkend zum 29. Mai 2009 in Kraft. <em>Bsp.: Wenn im Beispiel oben der Vater V bereits im Dezember 2009 verstorben ist, wird sein nichteheliches Kind A mit dem neuen Gesetz r&uuml;ckwirkend zum gesetzlichen Erben. </em><br />
		&nbsp;</li>
<li>Der Entwurf sah die weitere Einschr&auml;nkung vor, dass auch f&uuml;r Erbf&auml;lle ab dem 29. Mai 2009 die Neuregelung nur gelten sollte, wenn zu diesem Zeitpunkt entweder das nichteheliche Kind oder ein Elternteil noch lebte. Hintergrund dieser Einschr&auml;nkung war, dass die vorgesehene R&uuml;ckwirkung die Benachteiligung des nichtehelichen Kindes beseitigen, nicht aber die rechtliche Stellung von entfernteren Verwandten verbessern sollte. Das jetzt vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz verzichtet auf diese Einschr&auml;nkung, so dass f&uuml;r Erbf&auml;lle ab dem 29. Mai 2009 die Neuregelung auch den Verwandten des nichtehelichen Kindes zugute kommt. <em>Bsp.: Wenn der nichteheliche Vater V 1944, die Mutter 1970 und das nichteheliche Kind A bereits 2008 verstorben war, und ein (erbenloses) eheliches Kind des Vaters V im Dezember 2009 verstirbt, so k&ouml;nnen die Kinder von A nachtr&auml;glich zu gesetzlichen Erben werden &ndash; so als ob A ein eheliches Kind gewesen w&auml;re.</em><br />
		&nbsp;</li>
<li>
<p>Lag der Erbfall bereits vor dem 29. Mai 2009, muss es wegen des verfassungsrechtlich verankerten R&uuml;ckwirkungsverbots grunds&auml;tzlich bei der fr&uuml;heren Rechtslage bleiben. Eine Ausnahme ist f&uuml;r F&auml;lle geplant, bei denen der Staat selbst zum Erben geworden ist, zum Beispiel weil es weder Verwandte noch Ehegatten bzw. Lebenspartner gab oder weil die Erbschaft ausgeschlagen wurde. In solchen Konstellationen soll der Staat den Wert des von ihm ererbten Verm&ouml;gens an die betroffenen nichtehelichen Kinder auszahlen. <em>Bsp.: Wenn im Beispiel oben der Vater V bereits im Jahr 1998 verstorben ist, kann die bereits damals eingetretene Erbfolge nicht mehr nachtr&auml;glich &bdquo;neu geordnet&ldquo; werden. Eine Ausnahme gilt aber, wenn der Vater V bei seinem Tod keine anderen Verwandten mehr hatte und auch kein Testament gemacht hat, so dass sein Verm&ouml;gen an den Staat ging. Dann soll der Staat den Wert des ererbten Verm&ouml;gens ersetzen. </em></p>
</li>
</ul>
<p>
	Das gestern Abend vom Deutschen Bundestag in zweiter und dritter Lesung beschlossene Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung BMJ<br />
	</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Reform des Erbrechts 2010</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Nov 2009 08:30:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Reform]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>
		<category><![CDATA[vererben]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesrat hat heute den Weg zu der von Bundesjustizministerin Zypries vorgeschlagenen Erbrechtsreform freigemacht. Die Neuregelung wird am 1. Januar 2010 in Kraft treten. &#34;Mit der Reform helfen wir Erben, deren Erbe im Wesentlichen aus einem Verm&#246;gensgegenstand besteht und die einen Pflichtteilsberechtigten auszahlen m&#252;ssen. Damit der Erbe in einer solchen Situation nicht das geerbte Haus ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="donthyphenate">
<div class="artikel">Der Bundesrat hat heute den Weg zu der von Bundesjustizministerin Zypries vorgeschlagenen Erbrechtsreform freigemacht. Die Neuregelung wird am 1. Januar 2010 in Kraft treten.<span id="more-903"></span></p>
<div class="text">
<p>&quot;Mit der Reform helfen wir Erben, deren Erbe im Wesentlichen aus einem Verm&ouml;gensgegenstand besteht und die einen Pflichtteilsberechtigten auszahlen m&uuml;ssen. Damit der Erbe in einer solchen Situation nicht das geerbte Haus oder die geerbte Firma verkaufen muss, um den Pflichtteilsanspruch erf&uuml;llen zu k&ouml;nnen, wird die gesetzliche Stundungsm&ouml;glichkeit k&uuml;nftig auf alle Erben erweitert&quot;, erl&auml;uterte Bundesministerin Zypries die Reform.</p>
<p>&quot;Die Erbrechtsreform verbessert auch die Situation von Menschen, die nahe Angeh&ouml;rige pflegen: Der demografische Wandel bringt mit sich, dass immer mehr Menschen Pflege und Betreuung ben&ouml;tigen. Zwei Drittel der auf Pflege angewiesenen Personen werden nicht im Pflegeheim, sondern im h&auml;uslichen Umfeld versorgt. Dabei leisten Angeh&ouml;rige oft einen unsch&auml;tzbar wichtigen Beitrag. In Zukunft werden solche Pflegeleistungen im Erbrecht auch dann ber&uuml;cksichtigt, wenn der Abk&ouml;mmling daf&uuml;r nicht &#8211; wie dies bislang gesetzliche Voraussetzung war &#8211; auf eigenes Einkommen verzichtet&quot;, erg&auml;nzte Brigitte Zypries.</p>
<p>&quot;Unser Erbrecht besteht in seiner heutigen Struktur seit &uuml;ber 100 Jahren und hat sich grunds&auml;tzlich bew&auml;hrt. Auf neue gesellschaftliche Entwicklungen und ge&auml;nderte Wertvorstellungen hat das Erbrecht aber in einigen Bereichen keine zeitgem&auml;&szlig;en Antworten. Das gilt auch f&uuml;r die Gr&uuml;nde, aus denen ein Erblasser den Pflichtteil entziehen kann. Hier st&auml;rken wir die Testierfreiheit, damit jeder Einzelne sein Verm&ouml;gen nach seinen Vorstellungen verteilen kann. Dennoch bleibt die famili&auml;re Verantwortung innerhalb der Familien erhalten, denn eine Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass ihrer Eltern kann schon von Verfassungs wegen nicht entzogen werden&quot;, sagte Zypries.</p>
<p><strong>Die wichtigsten Punkte der Reform im Einzelnen:</strong></p>
<ul>
<li><strong>Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgr&uuml;nde</strong><br />
					Das Pflichtteilsrecht l&auml;sst Abk&ouml;mmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil umfasst die H&auml;lfte des gesetzlichen Erbteils; diese H&ouml;he bleibt durch die geplanten Neuerungen unber&uuml;hrt.</p>
<p>					Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die St&auml;rkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verf&uuml;gung von Todes wegen &uuml;ber seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend werden die Gr&uuml;nde &uuml;berarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:</li>
<li style="list-style-type: none; list-style-image: none; list-style-position: outside; display: inline;">
<ul>
<li>Die Entziehungsgr&uuml;nde sollen vereinheitlicht werden, indem sie k&uuml;nftig f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleicherma&szlig;en Anwendung finden. Bislang gelten insoweit Unterschiede.</li>
<li>Dar&uuml;ber hinaus sollen k&uuml;nftig alle Personen gesch&uuml;tzt werden, die dem Erblasser &auml;hnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahe stehen, z. B. auch Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung soll auch dann m&ouml;glich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegen&uuml;ber sonst eine schwere Straftat begeht. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist dies nur bei entsprechenden Vorf&auml;llen gegen&uuml;ber einem viel engeren Personenkreis m&ouml;glich.<br />
							<strong>Beispiel:</strong> Wird der langj&auml;hrige Lebensgef&auml;hrte der Erblasserin durch ihren Sohn get&ouml;tet oder die Tochter des Erblassers durch seinen Sohn k&ouml;rperlich schwer misshandelt, rechtfertigt dies k&uuml;nftig eine Entziehung des Pflichtteils.</li>
<li>Der Entziehungsgrund des &quot;ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels&quot; soll entfallen. Zum einen gilt er derzeit nur f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge, nicht aber f&uuml;r die Entziehung des Pflichtteils von Eltern und Ehegatten. Zum anderen hat er sich als zu unbestimmt erwiesen. Stattdessen soll k&uuml;nftig eine rechtskr&auml;ftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bew&auml;hrung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen. Zus&auml;tzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunf&auml;higkeit begangen wurden.</li>
</ul>
</li>
<li><strong>Ma&szlig;volle Erweiterung der Stundungsgr&uuml;nde<br />
					</strong> Besteht das Verm&ouml;gen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, m&uuml;ssen die Erben diese Verm&ouml;genswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu k&ouml;nnen. L&ouml;sung bietet hier die bereits geltende Stundungsregelung, die jedoch derzeit eng ausgestaltet und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben (insbes. Abk&ouml;mmling, Ehegatte) er&ouml;ffnet ist. Mit der Reform soll die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und f&uuml;r jeden Erben durchsetzbar sein.<br />
					<strong>Beispiel:</strong> In Zukunft kann auch der Neffe, der ein Unternehmen geerbt hat oder die Lebensgef&auml;hrtin des Erblassers eine Stundung gegen&uuml;ber den pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erf&uuml;llung des Pflichtteils eine &quot;unbillige H&auml;rte&quot; darstellen w&uuml;rde.</li>
<li><strong>Gleitende Ausschlussfrist f&uuml;r den Pflichtteilserg&auml;nzungsanspruch</strong><br />
					Schenkungen des Erblassers k&ouml;nnen zu einem Anspruch auf Erg&auml;nzung des Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten f&uuml;hren. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Verm&ouml;gen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden w&auml;re. Die Schenkung wird in voller H&ouml;he ber&uuml;cksichtigt. Sind seit der Schenkung allerdings 10 Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung unber&uuml;cksichtigt. Dies gilt auch, wenn der Erblasser nur einen Tag nach Ablauf der Frist stirbt.</p>
<p>					Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung f&uuml;r die Berechnung des Erg&auml;nzungsanspruchs graduell immer weniger Ber&uuml;cksichtigung findet, je l&auml;nger sie zur&uuml;ck liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. ber&uuml;cksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit einger&auml;umt.</li>
<li><strong>Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich<br />
					</strong> Auch au&szlig;erhalb des Pflichtteilsrechts wird das Erbrecht vereinfacht und modernisiert. Ein wichtiger Punkt ist die bessere Ber&uuml;cksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Zwei Drittel aller Pflegebed&uuml;rftigen werden zu Hause versorgt, &uuml;ber die finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angeh&ouml;rige heute oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsanspr&uuml;che gibt es nur f&uuml;r einen Abk&ouml;mmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser &uuml;ber l&auml;ngere Zeit gepflegt hat. K&uuml;nftig soll der Anspruch unabh&auml;ngig davon sein, ob f&uuml;r die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.<br />
					<strong>Beispiel:</strong> Die verwitwete Erblasserin wird &uuml;ber lange Zeit von ihrer berufst&auml;tigen Tochter gepflegt. Der Sohn k&uuml;mmert sich nicht. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass betr&auml;gt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu bewerten. Derzeit erben Sohn und Tochter je zur H&auml;lfte. K&uuml;nftig kann die Schwester einen Ausgleich f&uuml;r ihre Pflegeleistungen verlangen. Von dem Nachlass wird zugunsten der Schwester der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000-20.000 = 80.000). Von den 80.000 Euro erhalten beide die H&auml;lfte, die Schwester zus&auml;tzlich den Ausgleichsbetrag von 20.000 Euro. Im Ergebnis erh&auml;lt die Schwester also 60.000 Euro.</li>
</ul>
<p><strong>Abk&uuml;rzung der Verj&auml;hrung von familien- und erbrechtlichen Anspr&uuml;chen</strong></p>
<p>&Auml;nderungsbedarf hat sich auch im Verj&auml;hrungsrecht ergeben. Mit dem Gesetzentwurf wird die Verj&auml;hrung von familien- und erbrechtlichen Anspr&uuml;chen an die Verj&auml;hrungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 angepasst. Diese sehen eine Regelverj&auml;hrung von drei Jahren vor. Dagegen unterliegen die familien- und erbrechtlichen Anspr&uuml;che noch immer einer Sonderverj&auml;hrung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen macht. Dies f&uuml;hrt zu Wertungswiderspr&uuml;chen in der Praxis und bereitet Schwierigkeiten bei der Abwicklung der betroffenen Rechtsverh&auml;ltnisse. Die Verj&auml;hrung familien- und erbrechtlicher Anspr&uuml;che wird daher der Regelverj&auml;hrung von 3 Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, bleibt jedoch die lange Verj&auml;hrung erhalten.</p>
<p>Die Reform wird nach Ausfertigung durch den Bundespr&auml;sidenten und Verk&uuml;ndung im Bundesgesetzblatt am 1. Januar 2010 in Kraft treten; die Rechts&auml;nderung zum Jahreswechsel bietet sich insbesondere wegen der vorgesehenen &Auml;nderungen des Verj&auml;hrungsrechts an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: <br />
				Pressemitteilung BMJ <span class="datum"><br />
				18. September 2009</span></em></p>
</p></div>
</p></div>
</div>
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