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	<title>Rechtsanwalt Moritz Graßinger &#124; München &#187; Unterhalt</title>
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	<description>Familienrecht &#124; Erbrecht &#124; Scheidung &#124; Ehevertrag &#124; Unterhalt</description>
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		<title>Neue S&#252;ddeutsche Unterhaltsleitlinien 2010 (S&#252;dL)</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Feb 2010 11:31:23 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Hier k&#246;nnen Sie die aktuellen S&#252;ddeutschen Leitlinien der Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, M&#252;nchen, N&#252;rnberg, Stuttgart und Zweibr&#252;cken Stand 1.1.2010 herunterladen: Download S&#252;ddeutsche Leitlinien 2010(.pdf)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hier k&ouml;nnen Sie die aktuellen S&uuml;ddeutschen Leitlinien der Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, M&uuml;nchen, N&uuml;rnberg, Stuttgart und Zweibr&uuml;cken Stand 1.1.2010 herunterladen: <a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/suddeutsche-leitlinien-2010.pdf">Download S&uuml;ddeutsche Leitlinien 2010(.pdf)</a></p>
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		<title>D&#252;sseldorfer Tabelle 2010 ver&#246;ffentlicht</title>
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		<pubDate>Wed, 06 Jan 2010 11:45:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Hier k&#246;nnen sie die aktuelle D&#252;sseldorfer Tabelle vom 01.01.10 als PDF downloaden: Duesseldorfer_Tabelle_Stand_01_01_2010.pdf Vergleichstabelle Kindesunterhalt 2009 / 2010: Duesseldorfer_Tabelle_2010_Vergleich_2009.pdf]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hier k&ouml;nnen sie die aktuelle D&uuml;sseldorfer Tabelle vom 01.01.10 als PDF downloaden: <span id="more-969"></span><a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/Duesseldorfer_Tabelle_Stand_01_01_2010(1).pdf">Duesseldorfer_Tabelle_Stand_01_01_2010.pdf<br />
	</a></p>
<p>Vergleichstabelle Kindesunterhalt 2009 / 2010: <a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/Duesseldorfer_Tabelle_2010_Vergleich_2009.pdf">Duesseldorfer_Tabelle_2010_Vergleich_2009.pdf<br />
	</a></p>
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		<title>Neue D&#252;sseldorfer Tabelle 2010: Kindesunterhalt steigt um bis zu 13%</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Dec 2009 11:30:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
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		<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Zum 1.1.2010 tritt die neue D&#252;sseldorfer Tabelle in Kraft.&#160; Eine Anpassung ist erforderlich, weil sich zum Jahreswechsel die steuerlichen Kinderfreibetr&#228;ge und das Kindergeld &#228;ndern werden. In der D&#252;sseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht D&#252;sseldorf herausgegebenen wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. a. Regels&#228;tze f&#252;r den Kindesunterhalt, festgelegt. Die ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum 1.1.2010 tritt die neue D&uuml;sseldorfer Tabelle in Kraft.&nbsp; Eine Anpassung ist erforderlich, weil sich zum Jahreswechsel die steuerlichen Kinderfreibetr&auml;ge und das Kindergeld &auml;ndern werden.<span id="more-965"></span></p>
<p>In der D&uuml;sseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht D&uuml;sseldorf herausgegebenen wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. a. Regels&auml;tze f&uuml;r den Kindesunterhalt, festgelegt. Die ab 1.1.2010 geltende Tabelle wird auf einer Pressekonferenz am Mittwoch, 6.1.2010, 10.00 Uhr, durch das Oberlandesgericht D&uuml;sseldorf vorgestellt und erl&auml;utert werden.</p>
<p><em>Quelle: OLG D&uuml;sseldorf<br />
	</em></p>
<p>Hier k&ouml;nnen sie die aktuelle D&uuml;sseldorfer Tabelle vom 01.01.10 als PDF downloaden:</p>
<p><a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/Duesseldorfer_Tabelle_Stand_01_01_2010(1).pdf">Duesseldorfer_Tabelle_Stand_01_01_2010.pdf<br />
	</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Vergleichstabelle Kindesunterhalt 2009 / 2010:</p>
<p><a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/Duesseldorfer_Tabelle_2010_Vergleich_2009.pdf">Duesseldorfer_Tabelle_2010_Vergleich_2009.pdf</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH zur Mindesth&#246;he des Betreuungsunterhalts bei einem nichtehelich geborenen Kind § 1615l BGB (II ZR 50/08)</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/unterhalt/bgh-zur-mindesthoehe-des-betreuungsunterhalts-bei-einem-nichtehelich-geborenen-kind-1615l-bgb-ii-zr-5008/</link>
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		<pubDate>Thu, 17 Dec 2009 15:30:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
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		<category><![CDATA[XII ZR 50/08 §1615l BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat am 16.12.2009 entschieden, dass einem Unterhaltsberechtigten wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes jedenfalls ein Mindestbedarf in H&#246;he des Existenzminimums zusteht, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbst&#228;tigen Unterhaltspflichtigen entspricht und gegenw&#228;rtig 770 &#8364; monatlich betr&#228;gt. Die Parteien lebten von September 1995 bis M&#228;rz 2006 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Im November 1995 wurde ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der BGH hat am <strong>16.12.2009 </strong>entschieden, dass einem Unterhaltsberechtigten wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes jedenfalls ein Mindestbedarf in H&ouml;he des Existenzminimums zusteht, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbst&auml;tigen Unterhaltspflichtigen entspricht und gegenw&auml;rtig 770 &euro; monatlich betr&auml;gt. <span id="more-958"></span></p>
<p align="justify">Die Parteien lebten von September 1995 bis M&auml;rz 2006 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Im November 1995 wurde der erste Sohn der Kl&auml;gerin geboren, der aus einer anderen nichtehelichen Beziehung hervorgegangen war. Im August 2000 wurde der gemeinsame Sohn der Parteien geboren, der seit August 2006 die Schule besucht.</p>
<p align="justify">Die im Jahre 1968 geborene Kl&auml;gerin war nach Abschluss ihres Studiums der Arch&auml;ologie lediglich im Rahmen einiger zeitlich befristeter Projekte des Landesamtes f&uuml;r Arch&auml;ologie erwerbst&auml;tig und erzielte daraus Eink&uuml;nfte, deren H&ouml;he nicht festgestellt ist. W&auml;hrend des Zusammenlebens mit dem Beklagten war sie nicht erwerbst&auml;tig. Seit dem Jahre 2006 erzielt sie geringf&uuml;gige Eink&uuml;nfte, die sich monatlich auf rund 200&nbsp;&euro; netto belaufen.</p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin begehrt unbefristeten Betreuungsunterhalt f&uuml;r die Zeit ab Mai 2006 in H&ouml;he von monatlich 908&nbsp;&euro;. Das Amtsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Auf die Berufung der Kl&auml;gerin hat das Oberlandesgericht der Klage f&uuml;r die Zeit von Mai 2006 bis Januar 2007 &uuml;berwiegend stattgegeben. F&uuml;r die Folgezeit hat es ihr einen Unterhaltsanspruch versagt, weil sie ihren Unterhaltsbedarf durch Eink&uuml;nfte aus einer zumutbaren eigenen Erwerbst&auml;tigkeit decken k&ouml;nne. Dagegen richtet sich die Revision der Kl&auml;gerin.</p>
<p align="justify">Der Unterhaltsbedarf der Kl&auml;gerin bestimmt sich gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1610.html" target="_blank" title="&sect; 1610 BGB: Ma&szlig; des Unterhalts">&sect; 1610 Abs. 1 BGB</a> nach ihrer Lebensstellung bei der Geburt des gemeinsamen Kindes. Damit kommt es ausschlie&szlig;lich darauf an, welchen Lebensstandard sie vor der Geburt des Kindes erreicht hatte. Denn der Unterhaltsanspruch soll sie nur so stellen, wie sie st&uuml;nde, wenn das gemeinsame Kind nicht geboren w&auml;re. Anders als beim nachehelichen Unterhalt, bei dem sich der Bedarf des geschiedenen Ehegatten auch nach dem bisherigen Einkommen des anderen Ehegatten bemisst, kann die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes ihren Lebensbedarf nicht vom &ndash; ggf. h&ouml;heren &ndash; Einkommen ihres Lebenspartners ableiten, und zwar auch dann nicht, wenn sie l&auml;ngere Zeit mit ihm zusammenlebte (vgl. BGH Urteil vom 16. Juli 2008 &ndash; XII ZR 109/09 &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ 2008, 1739" target="_blank" title="BGH, 16.07.2008 - XII ZR 109/05: Familienrecht - Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuen...">FamRZ 2008, 1739</a>). Da der Betreuungsunterhalt ihr eine notwendige pers&ouml;nliche Betreuung des Kindes erm&ouml;glichen soll, ohne dass sie in dieser Zeit gezwungen ist, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, ist ihr allerdings ein Unterhaltsbedarf zuzubilligen, der nicht unter dem Existenzminimum liegen darf. Dieses Existenzminimum als unterste Grenze des Unterhaltsbedarfs darf nach der Entscheidung des BGH in H&ouml;he des nur wenig dar&uuml;ber hinausgehenden notwendigen Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen pauschaliert werden, der gegenw&auml;rtig 770 &euro; monatlich betr&auml;gt.</p>
<p align="justify">Diesen Mindestbedarf kann die Kl&auml;gerin ab Februar 2008 in voller H&ouml;he durch zumutbare eigene Erwerbst&auml;tigkeit decken. Denn die Kl&auml;gerin ist ab dieser Zeit &ndash; nach der ab Januar 2008 geltenden Neufassung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html" target="_blank" title="&sect; 1615l BGB: Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt">&sect; 1615 l BGB</a> und erst Recht auf der Grundlage der bis Ende 2007 geltenden fr&uuml;heren Fassung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html" target="_blank" title="&sect; 1615l BGB: Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt">&sect; 1615 l BGB</a> &#8211; jedenfalls zu einer halbschichtigen Erwerbst&auml;tigkeit in der Lage. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html" target="_blank" title="&sect; 1615l BGB: Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt">&sect; 1615 l BGB</a> darf sich der betreuende Elternteil nur in den ersten drei Lebensjahren f&uuml;r eine vollzeitige pers&ouml;nliche Betreuung des gemeinsamen Kindes entscheiden. Verlangt er f&uuml;r die Folgezeit weiterhin Betreuungsunterhalt, muss er im Einzelnen darlegen, dass und in welchem Umfang neben den vorhandenen M&ouml;glichkeiten der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung noch eine weitere pers&ouml;nliche Betreuung erforderlich ist. Kindbezogene Gr&uuml;nde, die eine weitere pers&ouml;nliche Betreuung des dann 6 1/2 &ndash;j&auml;hrigen Sohnes erfordern, hatte die Kl&auml;gerin auch auf ausdr&uuml;cklichen Hinweis des Oberlandesgerichts nicht vorgetragen. Im Revisionsverfahren war deswegen davon auszugehen, dass neben dem Schulbesuch auch eine Nachmittagsbetreuung in Betracht kommt. Weil die Kl&auml;gerin &uuml;ber die Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens hinaus auch keine elternbezogenen Verl&auml;ngerungsgr&uuml;nde vorgetragen hatte, ist sie zu einer Erwerbst&auml;tigkeit verpflichtet, die deutlich &uuml;ber eine halbschichtige T&auml;tigkeit hinausgeht. Soweit das Oberlandesgericht ihr eine halbschichtige T&auml;tigkeit als Arch&auml;ologin zugemutet hatte, bleibt dies sogar hinter der Erwerbspflicht nach der Rechtsprechung des BGH zur&uuml;ck.</p>
<p align="justify">Ob die an MS erkrankte Kl&auml;gerin aus gesundheitlichen Gr&uuml;nden erwerbsf&auml;hig ist oder ob sie einen Arbeitsplatz in ihrem erlernten Beruf als Arch&auml;ologin finden kann, ist im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes unerheblich, weil der Unterhaltsanspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html" target="_blank" title="&sect; 1615l BGB: Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt">&sect; 1615 l BGB</a> ihre Lebensstellung nur wegen der notwendigen Kindesbetreuung sichern will. Einen Krankheitsunterhalt oder einen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, wie sie die <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1572.html" target="_blank" title="&sect; 1572 BGB: Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen">&sect;&sect; 1572</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1573.html" target="_blank" title="&sect; 1573 BGB: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt">1573 BGB</a> f&uuml;r den nachehelichen Unterhalt zus&auml;tzlich vorsehen, kennt <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html" target="_blank" title="&sect; 1615l BGB: Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt">&sect; 1615 l BGB</a> nicht.</p>
<p align="justify">Urteil vom 16. Dezember 2009 &nbsp;XII&nbsp;ZR 50/08</p>
<p align="justify">AG Bocholt &ndash; 14 F 186/06 &ndash; Entscheidung vom 21. September 2007</p>
<p align="justify">OLG Hamm &ndash; 1 UF 207/07 &ndash; Entscheidung vom 28. Februar 2008</p>
<p><em><font size="-1">Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs </p>
<p>	</font></em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: F&#252;r die geschiedene wie f&#252;r die neue Ehefrau sind die gleichen Ma&#223;st&#228;be anzuwenden. XII ZR 65/09</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/unterhalt/bgh-staerkt-geschiedene-maenner-bei-wiederheirat-xii-zr-6509/</link>
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		<pubDate>Tue, 24 Nov 2009 07:57:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[exfrau]]></category>
		<category><![CDATA[interview]]></category>
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		<category><![CDATA[XII ZR 65/09]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH Urteil vom 18.11.2009 &#8211; XII ZR 65/09 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der geschiedene Ehemann die Herabsetzung des Unterhalts f&#252;r die geschiedene Ehefrau verlangen kann, wenn er wieder geheiratet hat und nunmehr auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist. Rechtsanwalt Moritz Gra&#223;inger im MDR-Info Radio-Interview zum aktuellen BGH Urteil anh&#246;ren: &#160; In ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">BGH Urteil vom 18.11.2009 &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 65/09" target="_blank" title="BGH, 18.11.2009 - XII ZR 65/09">XII ZR 65/09</a> Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der geschiedene Ehemann die Herabsetzung des Unterhalts f&uuml;r die geschiedene Ehefrau verlangen kann, wenn er wieder geheiratet hat und nunmehr auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist.<span id="more-906"></span></p>
<p><a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/audio/MDR-Info_Interview_BGH Urteil_18.11.09.mp3"><img alt="61152" class="alignleft size-full wp-image-910" height="93" src="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/61152.gif" title="61152" width="190" /></a><strong>Rechtsanwalt Moritz Gra&szlig;inger <br />
	im MDR-Info Radio-Interview zum aktuellen BGH Urteil<br />
	</strong>anh&ouml;ren: </p>
<p>&nbsp;</p>
<p align="justify"><strong>In welchem Umfang er gegen&uuml;ber der neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist, bestimmt sich dann allerdings nicht nach der frei w&auml;hlbaren Rollenverteilung innerhalb der neuen Ehe, sondern nach den strengeren Ma&szlig;st&auml;ben, wie sie auch f&uuml;r geschiedene Ehegatten gelten.&nbsp;</strong></p>
<p align="justify">Die 1975 geschlossene kinderlose Ehe wurde 2003 geschieden. Seit der Scheidung ist der Kl&auml;ger, ein Chemieingenieur, der Beklagten, die als Reinigungskraft arbeitet, zum sog. Aufstockungsunterhalt (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1573.html" target="_blank" title="&sect; 1573 BGB: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt">&sect; 1573 Abs. 2 BGB</a>) verpflichtet. Aus der Ehe des seit 2004 wieder verheirateten Kl&auml;gers ist 2005 ein Sohn hervorgegangen. Au&szlig;erdem adoptierte der Kl&auml;ger im Jahr 2006 den 1997 geborenen Sohn seiner jetzigen Ehefrau. Diese ist nicht erwerbst&auml;tig. Der Unterhalt der Beklagten wurde zuletzt durch Urteil des Familiengerichts vom August 2007 auf mtl. 607 &euro; festgesetzt. Bei der Unterhaltsberechnung wurden zwar die Unterhaltspflichten des Kl&auml;gers gegen&uuml;ber den beiden Kindern ber&uuml;cksichtigt, nicht aber die Unterhaltspflicht gegen&uuml;ber seiner jetzigen Ehefrau.</p>
<p align="justify">Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht haben dem Herabsetzungsbegehren des Kl&auml;gers unter Ber&uuml;cksichtigung des Unterhaltsanspruchs der neuen Ehefrau teilweise stattgegeben und den Unterhalt der Beklagten auf mtl. 290 &euro; reduziert. Die vom Kl&auml;ger f&uuml;r die Zeit ab 2008 begehrte weitere Herabsetzung wurde verneint, weil auch die neue Ehefrau nur teilweise unterhaltsbed&uuml;rftig sei. Eine Befristung des Unterhalts haben beide Vorinstanzen abgelehnt.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung (Senatsurteil <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 177, 356" target="_blank" title="BGH, 30.07.2008 - XII ZR 177/06: Familienrecht - Unterhaltsverpflichtung gegen&uuml;ber neuem und eh...">BGHZ 177, 356</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ 2008, 1911" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">FamRZ 2008, 1911</a>) best&auml;tigt, derzufolge nach der Scheidung entstandene Unterhaltspflichten gegen&uuml;ber Kindern und auch gegen&uuml;ber dem neuen Ehegatten schon bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578.html" target="_blank" title="&sect; 1578 BGB: Ma&szlig; des Unterhalts">&sect; 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> zu ber&uuml;cksichtigen sind. Aus dem Gedanken der Teilhabe des Unterhaltsberechtigten am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Ehegatten folge n&auml;mlich zugleich dessen Begrenzung auf den Standard, der dem Unterhaltspflichtigen selbst jeweils aktuell zur Verf&uuml;gung stehe. Dessen Lebensstandard sinke durch hinzugetretene Unterhaltspflichten ebenso wie bei anderen unverschuldeten Einkommens-r&uuml;ckg&auml;ngen.</p>
<p align="justify">Die wesentliche Auswirkung dieser Rechtsprechung besteht darin: Nach fr&uuml;herer Praxis wurde das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zum Stichtag der Ehescheidung zun&auml;chst zwischen ihm und dem geschiedenen Ehegatten aufgeteilt (sog. Stichtagsprinzip). Nur das verbleibende Einkommen stand ihm f&uuml;r sich und seine neue Familie zur Verf&uuml;gung. Nach der ge&auml;nderten Rechtsprechung ist das Einkommen nunmehr gleichm&auml;&szlig;ig aufzuteilen.</p>
<p align="justify" style="margin-left: 40px;"><strong>Beispiel:</strong> Einkommen des Unterhaltspflichtigen 4000 &euro; bei einem geschiedenen und einem neuen Ehegatten, die beide vollst&auml;ndig unterhaltsbed&uuml;rftig sind.</p>
<p align="justify" style="margin-left: 40px;">Berechnung bis 2007 (Stichtagsprinzip): Unterhalt des geschiedenen Ehegatten: 4000 &euro; : 2 = 2000 &euro; Unterhalt des neuen Ehegatten: 2000 &euro; : 2 = 1000 &euro;. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 1000 &euro;</p>
<p align="justify" style="margin-left: 40px;">Berechnung nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Unterhalt des geschiedenen wie auch des neuen Ehegatten: 4000 &euro; : 3 = je 1333 &euro;. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 1333 &euro;.</p>
<p align="justify"><strong>Im Rahmen der Unterhaltsberechnung hat der Bundesgerichtshof hingegen nicht akzeptiert, dass die neue Ehefrau &ndash; anders als die geschiedene Beklagte &ndash; nicht erwerbst&auml;tig ist. Vielmehr seien f&uuml;r die geschiedene wie f&uuml;r die neue Ehefrau die gleichen Ma&szlig;st&auml;be anzuwenden.</strong> Zwar sei die Rollenverteilung in der neuen Ehe gesetzlich zul&auml;ssig und k&ouml;nne nicht als rechtsmissbr&auml;uchlich bewertet werden. Die Rollenverteilung betreffe indessen nur das Innenverh&auml;ltnis zwischen den neuen Ehegatten. Dass diese im Verh&auml;ltnis zum geschiedenen Ehegatten nicht ausschlaggebend sein d&uuml;rfe, ergebe sich bereits aus der vom Gesetzgeber im anderen Zusammenhang getroffenen Entscheidung (zum Rang der Unterhaltsan-spr&uuml;che vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1609.html" target="_blank" title="&sect; 1609 BGB: Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter">&sect; 1609 Nr. 2 BGB</a>), wonach f&uuml;r den geschiedenen und den neuen Ehegatten im Hinblick auf die Erwerbsverpflichtung die gleichen Ma&szlig;st&auml;be gelten sollten. <strong>Daher sei der Unterhalt der neuen Ehefrau zum Zwecke der Gleichbehandlung so zu ermitteln, als w&auml;re die neue Ehe ebenfalls geschieden.</strong> Auch eine anderweitige Regelung der Ehegatten im Hinblick auf die Dauer der Kinderbetreuung (sog. elternbezogene Gr&uuml;nde nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1570.html" target="_blank" title="&sect; 1570 BGB: Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes">&sect; 1570 Abs. 2 BGB</a>) k&ouml;nne aus diesen Gr&uuml;nden grunds&auml;tzlich nicht ausschlaggebend sein.</p>
<p align="justify">Zur weiteren Frage der Befristung des Geschiedenenunterhalts hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, dass sich in Bezug auf den sog. Aufstockungsunterhalt (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1573.html" target="_blank" title="&sect; 1573 BGB: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt">&sect; 1573 Abs. 2 BGB</a>) die Rechtslage seit dem 1. Januar 2008 nicht ma&szlig;geblich ge&auml;ndert habe. Die neue Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect; 1578 b BGB</a> stelle insoweit nur klar, was bereits aufgrund des Urteils des erkennenden Senats vom 12. April 2006 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ 2006, 1006" target="_blank" title="BGH, 12.04.2006 - XII ZR 240/03: Zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts nach &sect; 1573 Ab...">FamRZ 2006, 1006</a>) gegolten habe. Konsequenz dieser Entscheidung ist somit, dass bei allen rechtskr&auml;ftigen Unterhaltstiteln, die vor der am 1.1.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsreform, aber nach der &Auml;nderung der Rechtsprechung im Jahr 2006 erlassen wurden, bei ansonsten gleich gebliebener Tatsachenlage eine nachtr&auml;gliche Befristung aufgrund der Rechtskraft des vorausgegangenen Urteils ausgeschlossen ist.</p>
<p align="justify">BGH Urteil vom 18. November 2009 &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 65/09" target="_blank" title="BGH, 18.11.2009 - XII ZR 65/09">XII ZR 65/09</a></p>
<p align="justify"><em>Quelle: BGH Pressemitteilung<br />
	</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>01.09.2009: Die wichtigsten &#196;nderungen im Familienrecht auf einen Blick (FamFG)</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/01-09-2009-neues-scheidungsrecht-eherecht-famfg/</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Sep 2009 07:09:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Zugewinnausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Ehegattenunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[FamFG]]></category>
		<category><![CDATA[featured]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[&#160;Heute tritt das FamFG mit zahlreichen &#196;nderungen u.a. f&#252;r das gerichtliche Verfahren im Familienrecht in Kraft. Hier geben wir Ihnen einen kurzen &#220;berblick &#252;ber die wichtigsten &#196;nderungen: 1. Unterhalt Im Unterhaltsverfahren m&#252;ssen die Parteien nun anwaltlich vertreten sein. Dies gilt nicht f&#252;r die einstweilige Anordnung (&#167; 114 FamFG ). Die Auskunftspflicht der Beteiligten und Dritten ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;Heute tritt das<strong> FamFG</strong> mit zahlreichen &Auml;nderungen u.a. f&uuml;r das gerichtliche Verfahren im Familienrecht in Kraft. Hier geben wir Ihnen einen kurzen &Uuml;berblick &uuml;ber die wichtigsten &Auml;nderungen:</p>
<h3><span id="more-783"></span><br />
1. Unterhalt</h3>
<ul>
<li>Im Unterhaltsverfahren m&uuml;ssen die Parteien nun <strong>anwaltlich vertreten</strong> sein. Dies gilt nicht f&uuml;r die einstweilige Anordnung (<a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/114.html" target="_blank" title="&sect; 114 FamFG: Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht">&sect; 114 FamFG</a> ).</li>
<li>Die <strong>Auskunftspflicht </strong>der Beteiligten und Dritten wurde erheblich ausgeweitet (<a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/235.html" target="_blank" title="&sect; 235 FamFG: Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten">&sect;&sect; 235</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/236.html" target="_blank" title="&sect; 236 FamFG: Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter">236 FamFG</a>). Das Gericht kann eine schriftliche Versicherung fordern, dass die Auskunft wahrheitsgem&auml;&szlig; und vollst&auml;ndig erteilt wurde.&nbsp;</li>
<li>Die Parteien sind verpflichtet im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bei <strong>&Auml;nderungen </strong>der Umst&auml;nde wie Verm&ouml;gen, Eink&uuml;nfte und pers&ouml;nlichen und wirtschaftlichen Verh&auml;ltnissen <strong>ungefragt </strong>mitzuteilen (<a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/235.html" target="_blank" title="&sect; 235 FamFG: Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten">&sect;235 Abs. 3 FamFG</a>). Bei Nichtbeachtung k&ouml;nnen der Partei die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.&nbsp;</li>
<li>Das Gericht kann nun auch bei Verfahren zum Ehegattenunterhalt <strong>Ausk&uuml;nfte bei Finanz&auml;mtern</strong> einholen.&nbsp;</li>
<li>Wesentliche &Auml;nderungen gibt es auch bei der <strong>Ab&auml;nderung </strong>gerichtlicher Entscheidungen, Vergleichen und Urkunden. Eine Ab&auml;nderung ist nun wirksam:<br />
    &#8211; Generell ab <strong>Rechtsh&auml;ngigkeit </strong>des Ab&auml;nderungsantrags (<a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/238.html" target="_blank" title="&sect; 238 FamFG: Ab&auml;nderung gerichtlicher Entscheidungen">&sect; 238 Abs. 3 S. 1 FamFG</a>)<br />
    &#8211; Bei <strong>Antrag auf Erh&ouml;hung</strong>: ab Verzug des Unterhaltspflichtigen (<a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/238.html" target="_blank" title="&sect; 238 FamFG: Ab&auml;nderung gerichtlicher Entscheidungen">&sect; 238 Abs. 3 S. 2 FamFG</a>)<br />
    &#8211; Bei <strong>Antrag auf Herabsetzung:</strong> ab dem auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats (<a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/238.html" target="_blank" title="&sect; 238 FamFG: Ab&auml;nderung gerichtlicher Entscheidungen">&sect; 238 Abs. 3 S. 3 FamFG</a>)</li>
<li>Mit Rechtsh&auml;ngigkeit eines gerichtlichen Ab&auml;nderungsantrages wird der Unterhaltsberechtigte <strong>b&ouml;sgl&auml;ubig </strong>gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/818.html" target="_blank" title="&sect; 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs">&sect; 818 Abs. 4 BGB</a> und kann nicht mehr <strong>Entreicherung </strong>geltend machen, wenn er den erhaltenen Unterhalt verbraucht hat (<a href="http://dejure.org/gesetze/FamFG/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 FamFG: Versch&auml;rfte Haftung">&sect; 241 FamFG</a>).</li>
</ul>
<h3>2. Versorgungsausgleich&nbsp;</h3>
<ul>
<li><strong>Bei einer Ehedauer von bis zu 3 Jahren finde</strong>t eine Versorgungsausgleich nur noch auf Antrag statt (<a href="http://dejure.org/gesetze/VersAusglG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 VersAusglG: Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit">&sect; 3 Abs. 3 VersAusglG</a>).&nbsp;</li>
<li><strong>Vereinbarungen </strong>&uuml;ber den Versorgungsausgleich sind <strong>nicht mehr genehmigungsbed&uuml;rftig </strong>gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/VersAusglG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 VersAusglG: Regelungsbefugnisse der Ehegatten">&sect; 6 VersAusglG</a> sondern unterliegen nur noch einer Inhaltskontrolle.&nbsp;</li>
<li>Statische oder teildynamische Anwartschaften werden nun durch interne Teilung des Nominalwertes ausgeglichen. Dies ist f&uuml;r den ausgleichsberechtigten Ehegatten wesentlich g&uuml;nstiger.&nbsp;</li>
<li>Alle unter die Bestimmungen des BetrAVG fallenden Anrechte wie betriebliche Kapitalleistungen (z.B. Direktversicherungen) werden dem Versorgungsausgleich zugeordnet und fallen nicht in den Zugewinnausgleich.&nbsp;</li>
<li>Das Rentner- und Beamtenprivileg ist vollst&auml;ndig weggefallen. Auch wenn der Ausgleichsverpflichtete schon eine Rente oder Pension bezieht wird diese mit Durchf&uuml;hrung des Versorgungsausgleichs gek&uuml;rt, auch wenn der Augsleichsberechtigte noch keine&nbsp; Leistungen bezieht.</li>
</ul>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: ge&#228;nderte Rechtsprechung zum Mehrbedarf wg. Kindergartenkosten</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/unterhalt/bgh-neue-rechtsprechung-zum-mehrbedarf-wegen-kindergartenkosten-u-ae/</link>
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		<pubDate>Tue, 04 Aug 2009 14:35:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Kindergarten]]></category>
		<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Bisher galt, dass Kindergartenkosten grunds&#228;tzlich im normalen Unterhaltsanspruch enthalten sind. Ein Mehrbedarf, d.h. einen &#252;ber den titulierten laufenden Unterhalt hinausgehenden Bedarf, begr&#252;ndeten Kindergartenkosten nur, wenn es sich um einen Ganztages-Kindergarten handelte. Der BGH hat mit seinem Urteil vom 26.11.2008 (XII ZR 65/07) nun diese Rechtsprechung zum Mehrbedarf wegen Kindergartenbeitr&#228;gen oder vergleichbaren Aufwendungen ge&#228;ndert und hat ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bisher galt, dass Kindergartenkosten grunds&auml;tzlich im normalen Unterhaltsanspruch enthalten sind. Ein Mehrbedarf, d.h. einen &uuml;ber den titulierten laufenden Unterhalt hinausgehenden Bedarf, begr&uuml;ndeten Kindergartenkosten nur, wenn es sich um einen Ganztages-Kindergarten handelte.<span id="more-774"></span></p>
<p>Der BGH hat mit seinem Urteil vom 26.11.2008 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 65/07" target="_blank" title="BGH, 26.11.2008 - XII ZR 65/07: Familienrecht - Ausweisung der Kindergartenbeitr&auml;ge in den Unte...">XII ZR 65/07</a>) nun diese Rechtsprechung zum Mehrbedarf wegen Kindergartenbeitr&auml;gen oder vergleichbaren Aufwendungen ge&auml;ndert und hat entschieden: &quot;Kindergartenbeitr&auml;ge bzw. vergleichbare Aufwendungen f&uuml;r die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbetr&auml;gen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabh&auml;ngig von der sich im Einzelfall ergebenden H&ouml;he des Unterhalts <strong>nicht </strong>enthalten.</p>
<p>Das gilt sowohl f&uuml;r die Zeit vor dem 31. Dezember 2007 als auch f&uuml;r die Zeit nach dem Inkrafttreten des Unterhalts&auml;nderungsgesetzes 2007 am 1. Januar 2008 (Aufgabe der Senatsurteile vom 14. M&auml;rz 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 158/04" target="_blank" title="BGH, 14.03.2007 - XII ZR 158/04: Zuordnung des Kinderzuschlags und der steuerlichen Kinderfreib...">XII ZR 158/04</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ 2007, 882" target="_blank" title="BGH, 14.03.2007 - XII ZR 158/04: Zuordnung des Kinderzuschlags und der steuerlichen Kinderfreib...">FamRZ 2007, 882</a>, 886 und vom 5. M&auml;rz 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 150/05" target="_blank" title="BGH, 05.03.2008 - XII ZR 150/05: Familienrecht - Kosten f&uuml;r Kindergartenbesuch geh&ouml;ren zum Beda...">XII ZR 150/05</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ 2008, 1152" target="_blank" title="BGH, 05.03.2008 - XII ZR 150/05: Familienrecht - Kosten f&uuml;r Kindergartenbesuch geh&ouml;ren zum Beda...">FamRZ 2008, 1152</a>, 1154). Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.&quot;</p>
<p><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=e3dafa90ab3eb60591bab31011c641a9&amp;nr=47852&amp;anz=1&amp;pos=0&amp;Frame=2"><strong>Hier gibt es das ganze Urteil</strong></a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH Urteil vom 27.05.09: Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/bgh-urteil-befristung-des-des-nachehelichen-krankheitsunterhalts/</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Jun 2009 07:35:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[featured]]></category>
		<category><![CDATA[Krankheitsunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[urteil]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.familienrecht-muenchen.info/?p=713</guid>
		<description><![CDATA[BGH Urteil vom 27.05.09&#160; XII ZR 111/08: Der u.a. f&#252;r Familiensachen zust&#228;ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach &#167; 1578 b BGB zeitlich befristet werden darf. Die Parteien hatten im Jahre 1972 geheiratet, als die Kl&#228;gerin 16 Jahre alt und ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">BGH Urteil vom 27.05.09&nbsp; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 111/08" target="_blank" title="BGH, 27.05.2009 - XII ZR 111/08: Versicherungsrecht - Zus&auml;tzliche Altersvorsorge des Ehegattent...">XII ZR 111/08</a>: Der u.a. f&uuml;r Familiensachen zust&auml;ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect; 1578 b BGB</a> zeitlich befristet werden darf. <span id="more-713"></span></p>
<p align="justify">Die Parteien hatten im Jahre 1972 geheiratet, als die Kl&auml;gerin 16 Jahre alt und vom Beklagten schwanger war. Aus der Ehe sind insgesamt vier Kinder hervorgegangen, von denen nur noch die 1987 geborene Tochter, die im Haushalt der Kl&auml;gerin lebt, unterhaltsbed&uuml;rftig ist. Die Ehe wurde 1998 geschieden.</p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin ist wegen einer im Jahre 1989 diagnostizierten Darmkrebserkrankung seit 1993 als zu 100 % schwerbehindert eingestuft und bezieht eine Erwerbsunf&auml;higkeitsrente, die sich gegenw&auml;rtig auf rund 1.040 &euro; bel&auml;uft. Daneben erzielt sie Eink&uuml;nfte aus einer geringf&uuml;gigen Erwerbst&auml;tigkeit in H&ouml;he von monatlich 349 &euro;. Der Beklagte erzielt als Beamter unterhaltsrelevante Nettoeink&uuml;nfte in H&ouml;he von rund 2.500 &euro;.</p>
<p align="justify">Das Oberlandesgericht hatte den Beklagten zur Zahlung eines nachehelichen Krankheitsunterhalts in wechselnder H&ouml;he, zuletzt f&uuml;r die Zeit ab Januar 2008 in H&ouml;he von monatlich 103 &euro; verurteilt. Die vom Beklagten begehrte Befristung des Unterhalts hatte es abgelehnt. Mit seiner Revision hat der Beklagte weiterhin eine Befristung seiner Unterhaltspflicht beantragt. Die Kl&auml;gerin hat mit Ihrer Anschlussrevision eine weitere Erh&ouml;hung ihres Unterhaltsanspruchs, zuletzt f&uuml;r die Zeit ab Juni 2008 auf monatlich 209 &euro;, begehrt.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zur&uuml;ckgewiesen, das angefochtene Urteil auf die Anschlussrevision der Kl&auml;gerin aufgehoben und die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zur&uuml;ckverwiesen.</p>
<p align="justify">Nach der gesetzlichen Regelung in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect;&nbsp;1578&nbsp;b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BGB</a> ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig w&auml;re. Im Rahmen dieser Billigkeitsabw&auml;gung ist vorrangig zu ber&uuml;cksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M&ouml;glichkeit eingetreten sind, f&uuml;r den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile k&ouml;nnen sich nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect;&nbsp;1578&nbsp;b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 BGB</a> vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsf&uuml;hrung und Erwerbst&auml;tigkeit w&auml;hrend der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Solche ehebedingten Nachteile hatte das Oberlandesgericht hier nicht festgestellt, zumal die Erkrankung der Kl&auml;gerin nicht durch die Ehe bedingt, sondern schicksalhaft ist.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass sich <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect;&nbsp;1578&nbsp;b BGB</a> nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschr&auml;nkt, sondern auch eine dar&uuml;ber hinausgehende nacheheliche Solidarit&auml;t ber&uuml;cksichtigt. Dieser Umstand gewinnt besonders beim nachehelichen Krankheitsunterhalt gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1572.html" target="_blank" title="&sect; 1572 BGB: Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen">&sect;&nbsp;1572 BGB</a> an Bedeutung, bei dem die Krankheit selbst regelm&auml;&szlig;ig nicht ehebedingt ist. Auch der Umfang dieser geschuldeten nachehelichen Solidarit&auml;t ist unter Ber&uuml;cksichtigung der im Gesetz genannten Umst&auml;nde, also der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsf&uuml;hrung und Erwerbst&auml;tigkeit w&auml;hrend der Ehe sowie der Dauer der Ehe zu bemessen.</p>
<p align="justify">Nach diesen Kriterien hatte der Bundesgerichtshof in einem fr&uuml;heren Fall (BGH FamRZ 2009, 406) die Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts eines geschiedenen Ehemannes auf drei Jahre best&auml;tigt, weil die Ehe lediglich 11 Jahre gedauert hatte, von denen die Ehegatten nur f&uuml;nf Jahre zusammen gelebt hatten. Der unterhaltsberechtigte Ehemann verf&uuml;gte dort &uuml;ber zwei Renten, die ihm einen deutlich &uuml;ber dem Existenzminimum liegenden Lebensstandard sicherten, w&auml;hrend eine fortdauernde Unterhaltspflicht f&uuml;r die unterhaltspflichtige Ehefrau zu einer sp&uuml;rbaren Belastung gef&uuml;hrt h&auml;tte.</p>
<p align="justify">Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof dagegen eine Befristung abgelehnt und dabei der nachehelichen Solidarit&auml;t der Ehegatten eine ausschlaggebende Bedeutung einger&auml;umt. Ma&szlig;gebend daf&uuml;r waren die Umst&auml;nde beim Eheschluss (Alter der Ehefrau, Schwangerschaft, Aufgabe der Berufsausbildung) und der Verlauf der 26-j&auml;hrigen Ehe, in der sich die Ehefrau ausschlie&szlig;lich der Haushaltsf&uuml;hrung und Kindererziehung gewidmet hatte. All dies begr&uuml;ndet ein besonders schutzw&uuml;rdiges Vertrauen, das bei der Frage nach einer Befristung und Begrenzung des Unterhaltsanspruchs zu ber&uuml;cksichtigen war.</p>
<p align="justify">Urteil vom 27. Mai 2009 &nbsp;<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 111/08" target="_blank" title="BGH, 27.05.2009 - XII ZR 111/08: Versicherungsrecht - Zus&auml;tzliche Altersvorsorge des Ehegattent...">XII&nbsp;ZR 111/08</a>&nbsp;&ndash;</p>
<p align="justify">OLG Hamm &ndash; Urteil vom 27.06.2008 &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 UF 272/07" target="_blank" title="OLG Hamm, 27.06.2008 - 13 UF 272/07">13 UF 272/07</a> -</p>
<p align="justify">AG Rheine &ndash; Urteil vom 10.10.2007 &ndash; 13 F 90/07 -</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 28. Mai 2009</p>
<p><font size="-1"> </font></p>
<p><em><font size="-1">Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshof </font></em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Neues Urteil KG Berlin zum Betreuungsunterhalt: keine Pflicht zur Vollzeitt&#228;tigkeit bei 8 j&#228;hrigen Kind</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Mar 2009 12:16:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[betreuungsunterhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[(08.01.2009&#160; Az.16 UF 149/08) Nach der Scheidung ist der betreuende Elternteil des gemeinsamen achtj&#228;hrigen Kindes auch nach neuem Unterhaltsrecht nicht verpflichtet, das Kind &#8211; abweichend von der w&#228;hrend der Ehe praktizierten Kindesbetreuung &#8211; ganzt&#228;gig in eine Fremdbetreuung zu geben, um selbst einer vollschichtigen Erwerbst&#228;tigkeit nachgehen zu k&#246;nnen und seinen Unterhaltsbedarf selbst zu decken. Dies, so ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/287763_beauty_of_writing2.jpg"><img height="120" width="120" class="alignleft size-thumbnail wp-image-664" title="287763_beauty_of_writing2" alt="287763_beauty_of_writing2" src="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/287763_beauty_of_writing2-160x160.jpg" /></a>(08.01.2009&nbsp; Az.<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=16 UF 149/08" target="_blank" title="KG, 08.01.2009 - 16 UF 149/08">16 UF 149/08</a>) Nach der Scheidung ist der betreuende Elternteil des gemeinsamen achtj&auml;hrigen Kindes auch nach neuem Unterhaltsrecht nicht verpflichtet, das Kind &#8211; abweichend von der w&auml;hrend der Ehe praktizierten Kindesbetreuung &#8211; ganzt&auml;gig in eine Fremdbetreuung zu geben, um selbst einer vollschichtigen Erwerbst&auml;tigkeit nachgehen zu k&ouml;nnen und seinen Unterhaltsbedarf selbst zu decken.</p>
<p><span id="more-652"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Dies, so der N&uuml;rnberger Fachanwalt f&uuml;r Familienrecht Martin Weispfenning, Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung&nbsp; f&uuml;r Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in N&uuml;rnberg,&nbsp; sei der Tenor eines soeben ver&ouml;ffentlichten Urteils des Kammergerichts Berlin vom 08.01.2009, Az.<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=16 UF 149/08" target="_blank" title="KG, 08.01.2009 - 16 UF 149/08">16 UF 149/08</a>. In dem ausgeurteilten Fall ist die Antragstellerin als Rechtsanwalts- und Notargehilfin erwerbst&auml;tig, der Antragsgegner arbeitet als Schlosser bei den Berliner Verkehrsbetrieben. Das Familiengericht hatte die am 9.9.1999 geschlossene Ehe der Parteien durch das angefochtene Verbundurteil vom 22.7.08 geschieden, das Aufenthaltsbestimmungsrecht f&uuml;r den fast achtj&auml;hrigen Sohn der Antragstellerin &uuml;bertragen und den Antragsgegner zu einem nachehelichen Unterhalt in H&ouml;he von 241,74 EUR monatlich, aufgeteilt in 193,20 EUR Elementar- und 48,54 EUR Altersvorsorgeunterhalt, verurteilt.</p>
<p style="text-align: justify;">Das gemeinsame Kind der Parteien ist am 10.9.2000 geboren und besucht bis 15.00 Uhr den Hort. Das Amtsgericht war der Ansicht, dass der Antragstellerin im Hinblick auf das betreuungsbed&uuml;rftige Kind eine Vollzeitt&auml;tigkeit nicht zumutbar sei. Auf andere Betreuungsm&ouml;glichkeiten durch die Gro&szlig;eltern sei nicht abzustellen, da es sich um freiwillige Leistungen Dritter handele, die unterhaltsrechtlich nicht relevant seien. Auch die m&ouml;gliche Ausweitung der Betreuung durch den Antragsteller selbst sei nicht ma&szlig;gebend, weil ein Wechselmodell angesichts der erheblichen Kommunikationsprobleme zwischen den Eltern dem Kindeswohl widerspr&auml;che. Eine Herabsetzung oder Begrenzung des nachehelichen Unterhalts hat das Amtsgericht abgelehnt, weil unter Ber&uuml;cksichtigung des derzeitigen Alters des Kindes nicht prognostiziert werden k&ouml;nne, ob ein zeitlich unbegrenzter Unterhalt unbillig w&auml;re. Eine konkrete zeitliche Begrenzung sei in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1570.html" target="_blank" title="&sect; 1570 BGB: Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes">&sect; 1570 BGB</a> auch nicht vorgesehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsgegner mit der Berufung. Er begehrt die Abweisung des Antrags auf nachehelichen Unterhalt und vertritt die Ansicht, die Antragstellerin k&ouml;nne ihre Erwerbst&auml;tigkeit ausweiten. Die Betreuung des Kindes sei kein Hinderungsgrund, denn R. k&ouml;nne t&auml;glich bis 18.00 Uhr im Hort betreut werden. Er behauptet, das sei sogar g&uuml;nstig f&uuml;r das Kind, weil ihm dort eine erg&auml;nzende Hausaufgabenbetreuung und zahlreiche Freizeitaktivit&auml;ten geboten werden, die er gerne wahrnehme. Soweit die Antragstellerin behaupte, sie k&ouml;nne bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber ihre Arbeitszeiten gar nicht ausweiten, sei das nicht glaubhaft. Denn sie sei dort langj&auml;hrig t&auml;tig, der Arbeitgeber werde sich angesichts einer derart erfahrenen Kraft auf die Ausweitung eher einlassen, wenn sie es ernsthaft fordern w&uuml;rde. Au&szlig;erdem obliege es ihr, notfalls den Arbeitgeber zu wechseln. Vor diesem Hintergrund entspreche es nicht der Billigkeit, dass sie weiterhin Betreuungsunterhalt erhalte.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit dieser Auffassung, so Weispfenning, konnte sich der geschiedene Ehemann jedoch auch vor dem Kammergericht Berlin nicht durchsetzen, das die Berufung abwies. Zutreffend habe das Amtsgericht der Antragstellerin einen Betreuungsunterhaltsanspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1570.html" target="_blank" title="&sect; 1570 BGB: Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes">&sect; 1570 BGB</a> zuerkannt. <strong>Von dieser k&ouml;nne nicht erwartet werden, dass sie ihren achtj&auml;hrigen Sohn ganzt&auml;gig in eine Fremdbetreuung gibt. Keine der Gesetzesgrundlagen f&uuml;r die Neufassung des Unterhaltsrechts seit dem 01.01.2008 deute auch nur an, dass es eine Verpflichtung der Eltern gebe, ihr Kind von 8.00 Uhr morgens bis 18.00 Uhr abends durch dritte Personen betreuen zu lassen.</strong> Im Hinblick auf <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs.1</a> bis <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">3 GG</a>, in deren Lichte die Neufassung des Unterhaltsrechts zu betrachten sei, w&auml;re das auch h&ouml;chst bedenklich. Wenn die Antragstellerin bis 18.00 Uhr arbeiten m&uuml;sse, h&auml;tte das zur Folge, dass das Kind, das nicht nur eine intakte Familienbeziehung verloren hat, auch weitgehend auf die m&uuml;tterliche Zuwendung verzichten m&uuml;sse, wenn diese, wie sie nachvollziehbar darlegt, erst um 18.45 Uhr nach Hause kommen kann, wobei es nicht entscheidend auf 30 min mehr oder weniger ankomme. <strong>Das Wohl des Kindes w&auml;re damit unmittelbar nachteilig ber&uuml;hrt.</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Auch eine Befristung des Unterhaltsanspruchs habe das Amtsgericht mit zutreffender Begr&uuml;ndung abgelehnt. </strong>R. sei erst acht Jahre alt. In welcher Weise er sich in der Schule entwickeln werde, wann und auf welche weiterf&uuml;hrende Schule er wechseln wird und wann eventuell pubert&auml;r bedingte Schwierigkeiten beginnen werden, k&ouml;nne jetzt nicht prognostiziert werden. Je nach Entwicklung reduziere oder erh&ouml;he sich der Betreuungsaufwand der Mutter. Angesichts der Unm&ouml;glichkeit einer zuverl&auml;ssigen Prognose sei der Antragsgegner zu gegebener Zeit auf <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 ZPO: Ab&auml;nderung von Urteilen">&sect; 323 ZPO</a> zu verweisen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Senat hat die Revision zugelassen, da dies zur Fortbildung des Rechts hinsichtlich der Auslegung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1570.html" target="_blank" title="&sect; 1570 BGB: Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes">&sect; 1570 BGB</a> und der Frage der Befristung des Betreuungsunterhalts nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect;1578 b Abs.2 BGB</a> erforderlich erscheint.</p>
<p style="text-align: justify;">
<em>Quelle:&nbsp;Martin Weispfenning<br />
Rechtsanwalt/Fachanwalt f&uuml;r Familienrecht<br />
DANSEF </em><br />
<strong style=""><a href="http://www.dansef.de/">www.dansef.de</a></strong></p>
]]></content:encoded>
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		<title>BGH Urteil vom 05.11.2008: Benachteiligung des Ehemannes durch Ehevertrag</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Jan 2009 14:55:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ehevertrag]]></category>
		<category><![CDATA[münchen]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 05.11.2008 (XII ZR 157/06) hat der BGH entschieden, dass ein Ehevertrag wegen &#220;berforderung des zahlungspflichtigen Mannes sittenwidrig und damit nichtig ist. In der bisherigen Rechtsprechung ging es um Ehevertr&#228;ge, welche die Ehefrauen finanziell schwer benachteiligten. Leits&#228;tze der Entscheidung: a) Eine Inhaltskontrolle von Ehevertr&#228;gen kann nicht nur zugunsten des unterhaltbegehrenden Ehegatten veranlasst sein, ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 05.11.2008 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 157/06" target="_blank" title="BGH, 05.11.2008 - XII ZR 157/06: Familienrecht - Inhaltskontrolle des Ehevertrags zugunsten des...">XII ZR 157/06</a>) hat der BGH entschieden, dass ein Ehevertrag wegen &Uuml;berforderung des zahlungspflichtigen Mannes sittenwidrig und damit nichtig ist. In der bisherigen Rechtsprechung ging es um Ehevertr&auml;ge, welche die Ehefrauen finanziell schwer benachteiligten.</p>
<p><span id="more-628"></span></p>
<p><span style="font-weight: bold;">Leits&auml;tze der Entscheidung:</span>  <br />
<strong><br />
a) Eine Inhaltskontrolle von Ehevertr&auml;gen kann nicht nur zugunsten des unterhaltbegehrenden Ehegatten veranlasst sein, sondern im Grundsatz auch zugunsten des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten.</p>
<p>b) F&uuml;r die Beurteilung, ob die subjektiven Elemente der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages vorliegen, kann jedenfalls dann nicht auf konkrete Feststellungen hierzu verzichtet werden, wenn ein Ehegatte dem anderen Leistungen verspricht, f&uuml;r die es keine gesetzliche Grundlage gibt. In solchen F&auml;llen scheidet eine tats&auml;chliche Vermutung f&uuml;r eine St&ouml;rung der Vertragsparit&auml;t aus.</p>
<p>c) Eine Unterhaltsvereinbarung kann sittenwidrig sein, wenn die Ehegatten damit auf der Ehe beruhende Familienlasten zum Nachteil des Sozialleistungstr&auml;gers regeln. Das kann auch dann der Fall sein, wenn durch die Unterhaltsabrede bewirkt wird, dass der &uuml;ber den gesetzlichen Unterhalt hinaus zahlungspflichtige Ehegatte finanziell nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern und deshalb erg&auml;nzender Sozialleistungen bedarf.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Urteil im Volltext:</p>
<p><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=80921f84ff752cbae05911a6b629429e&amp;client=12&amp;nr=46443&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank">BGH, Urt. v. 05.11.2008 &#8211; XII ZR 157/06</a></p>
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