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	<title>RECHTSANWALT Moritz Graßinger &#124; München &#187; Unterhalt</title>
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	<description>Familienrecht &#124; Erbrecht &#124; Scheidung &#124; Ehevertrag &#124; Unterhalt</description>
	<lastBuildDate>Tue, 22 Nov 2011 14:35:15 +0000</lastBuildDate>
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		<title>BVerfG Urteil zur Anrechung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt (1 BvR 932/10)</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Nov 2011 09:08:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[bverfG]]></category>
		<category><![CDATA[kindergeld]]></category>
		<category><![CDATA[verfassungsgericht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der ein minderj&#228;hriges Kind betreuende Elternteil erf&#252;llt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes (Betreuungsunterhalt); der andere Elternteil ist zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Das Kindergeld steht grunds&#228;tzlich beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zu, wird jedoch zur verwaltungstechnischen Erleichterung nur einem Elternteil, regelm&#228;&#223;ig dem betreuenden, ausgezahlt. Nach der bis zum ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der ein minderj&auml;hriges Kind betreuende Elternteil erf&uuml;llt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes (Betreuungsunterhalt); der andere Elternteil ist zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Das Kindergeld steht grunds&auml;tzlich beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zu, wird jedoch zur verwaltungstechnischen Erleichterung nur einem Elternteil, regelm&auml;&szlig;ig dem betreuenden, ausgezahlt.</p>
<p><span id="more-1252"></span>Nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage wurde das dem betreuenden Elternteil ausgezahlte Kindergeld mit dem Barunterhalt verrechnet. Schuldete der barunterhaltspflichtige Elternteil neben dem Kindesunterhalt auch Ehegattenunterhalt, wurde bei dessen Berechnung der Kindesunterhalt in H&ouml;he des entsprechenden Betrages nach der sog. D&uuml;sseldorfer Tabelle (sog. Tabellenbetrag) abgezogen. Diese Berechnungsmethode f&uuml;hrte dazu, dass dem Barunterhaltspflichtigen sein Kindergeldanteil grunds&auml;tzlich unvermindert f&uuml;r eigene Zwecke verblieb.</p>
<p>Nach der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Reform des Unterhaltsrechts orientiert sich der dynamische Kindesunterhalt nicht mehr an der Regelbetragsverordnung, sondern an einem im Gesetz festgeschriebenen Mindestunterhalt, der sich in Anpassung an die Vorschriften des Steuerrechts nach dem doppelten Freibetrag f&uuml;r das Existenzminimum eines Kindes richtet. Das Kindergeld ist nach der Neuregelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1612b.html" target="_blank" title="&sect; 1612b BGB: Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld">&sect; 1612b BGB</a> zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden und zwar zur H&auml;lfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erf&uuml;llt, in allen anderen F&auml;llen in voller H&ouml;he. Der Bundesgerichtshof geht seit der Unterhaltsreform davon aus, dass das Kindergeld nicht mehr &#8211; wie nach der fr&uuml;heren Rechtslage &#8211; Einkommen der Eltern, sondern Einkommen des Kindes darstellt und daher vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen vor der Ermittlung geschuldeten Ehegattenunterhalts nicht mehr der Tabellenbetrag, sondern nur der Zahlbetrag an Kindesunterhalt abzuziehen ist. Der Beschwerdef&uuml;hrer ist sowohl seiner Tochter als auch seiner geschiedenen Ehefrau, bei der das gemeinsame Kind lebt, zu Unterhalt verpflichtet. In Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ermittelte das Oberlandesgericht den nachrangigen Unterhalt der geschiedenen Ehefrau unter Vorwegabzug des Zahlbetrages an Kindesunterhalt vom Einkommen des Beschwerdef&uuml;hrers. Der Beschwerdef&uuml;hrer sieht darin eine Verletzung des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">Art. 3 Abs. 1 GG</a>) folgenden Gleichbehandlungsgebots von Bar- und Betreuungsunterhalt. W&auml;hrend er aufgrund des Abzugs lediglich des Zahlbetrages seinen Kindergeldanteil letztlich zur Zahlung des Ehegattenunterhalts verwenden m&uuml;sse, bleibe seiner geschiedenen Ehefrau der auf sie entfallende Kindergeldanteil erhalten. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen. Die Neuregelung der Kindergeldanrechnung sowie die aus ihr folgende Berechnung nachrangig geschuldeten Ehegattenunterhalts versto&szlig;en nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.</p>
<p><strong>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erw&auml;gungen zugrunde:</strong></p>
<p>Es stellt keine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung von Bar- und Betreuungsunterhalt dar, dass das Oberlandesgericht das Kindergeld bereits auf den Unterhaltsbedarf der Tochter des Beschwerdef&uuml;hrers angerechnet und demzufolge bei der Ermittlung des nachrangigen Ehegattenunterhalts von dessen Einkommen nicht den Tabellenbetrag, sondern lediglich den Zahlbetrag an Kindesunterhalt abgesetzt hat. Der Gesetzgeber hat im Zuge der Unterhaltsrechtsreform einen Systemwechsel bei der Zuweisung des Kindergeldes vollzogen, das nun nicht mehr den Eltern, sondern den Kindern selbst als deren eigenes Einkommen familienrechtlich bindend und unabh&auml;ngig vom Au&szlig;enverh&auml;ltnis zwischen dem Bezugsberechtigten und der Familienkasse zugewiesen ist. Diese neue Zuweisung des Kindergeldes ergibt sich aus dem Wortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1612b.html" target="_blank" title="&sect; 1612b BGB: Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld">&sect; 1612b BGB</a> n.F., wonach dieses zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden ist, und entspricht im &Uuml;brigen dem Willen des Gesetzgebers. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich des Weiteren, dass zur Ermittlung des nachrangigen Ehegattenunterhalts vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen infolge dieser ge&auml;nderten Zuweisung nunmehr lediglich der Zahlbetrag an Kindesunterhalt abgezogen werden soll. Mit dieser &Auml;nderung ist keine Ungleichbehandlung verbunden.</p>
<p>Die fr&uuml;here Bestimmung des Kindergeldes, nach der es den Eltern f&uuml;r deren eigene Zwecke zugute kam, ist entfallen. Der Gesetzgeber hat anl&auml;sslich der Unterhaltsrechtsreform beide Elternteile, unabh&auml;ngig davon, ob sie Bar- oder Betreuungsunterhalt leisten, verpflichtet, den auf sie entfallenden Kindergeldanteil ausschlie&szlig;lich f&uuml;r den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Nicht nur der Barunterhaltspflichtige hat den auf den Barunterhalt entfallenden Kindergeldanteil vollst&auml;ndig f&uuml;r den Barunterhalt des Kindes zu verwenden mit der Folge, dass von seinem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen nur der Zahlbetrag an Kindesunterhalt abzusetzen ist. Auch der Betreuungsunterhaltspflichtige ist verpflichtet, den auf ihn entfallenden Kindergeldanteil vollst&auml;ndig f&uuml;r den Betreuungsunterhalt des Kindes zu verwenden. Dabei kann in Anbetracht der Orientierung der H&ouml;he des Kindergeldes am Existenzminimum des Kindes davon ausgegangen werden, dass der Bezugsberechtigte das Kindergeld auch tats&auml;chlich f&uuml;r die Bed&uuml;rfnisse seines Kindes verwendet.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Auch Alter sch&#252;tzt nicht vor Unterhaltsk&#252;rzung: BGH Urteil 29.06.2011 (XII ZR 157/09)</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/unterhalt/auch-alter-schutzt-nicht-vor-unterhaltskurzung-bgh-urteil-29-06-2011-xii-zr-15709/</link>
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		<pubDate>Fri, 01 Jul 2011 07:06:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Altersunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Herabsetzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der f&#252;r das Familienrecht zust&#228;ndige XII. Zivilsenat hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein vor langer Zeit zwischen den geschiedenen Ehegatten vereinbarter Unterhaltsanspruch nach Erreichen des Rentenalters noch begrenzt und/oder zeitlich befristet werden kann. Die Parteien schlossen im Jahre 1968 die kinderlos gebliebene Ehe. Der Ehemann war als Arzt, sp&#228;ter als&#160;Chefarzt t&#228;tig. Die Ehefrau war bis ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der f&uuml;r das Familienrecht zust&auml;ndige XII. Zivilsenat hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein vor langer Zeit zwischen den geschiedenen Ehegatten vereinbarter Unterhaltsanspruch nach Erreichen des Rentenalters noch begrenzt und/oder zeitlich befristet werden kann. <span id="more-1197"></span></p>
<p align="justify">Die Parteien schlossen im Jahre 1968 die kinderlos gebliebene Ehe. Der Ehemann war als Arzt, sp&auml;ter als&nbsp;Chefarzt t&auml;tig. Die Ehefrau war bis 1970 als technische Assistentin besch&auml;ftigt und f&uuml;hrte danach den ehelichen Haushalt. In 1980 trennten sich die Ehegatten. Von Juni 1981 an war die Ehefrau erneut als technische Assistentin (halbtags) besch&auml;ftigt; im Oktober 1983 gebar sie ein nicht vom Ehemann abstammendes Kind. Nach der Geburt war die Ehefrau nicht mehr berufst&auml;tig, sondern k&uuml;mmerte sich um die Erziehung ihres Kindes.</p>
<p align="justify">Vor dem Familiengericht verpflichtete sich der Ehemann im Scheidungstermin am 20. Juni 1985 zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von monatlich 3.500 DM (= 1.789,52 &euro;) an die im Zeitpunkt der Scheidung 43j&auml;hrige Ehefrau.</p>
<p align="justify">Nachdem die Ehefrau im Jahre 2006 das allgemeine Rentenalter erreicht hatte, hat der Ehemann Ab&auml;nderungsklage erhoben, zuletzt mit dem Begehren, den inzwischen als Altersunterhalt zu qualifizierenden Unterhaltsbetrag sowohl herabzusetzen als auch zeitlich zu befristen. Das Familiengericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl&auml;gers hat das Oberlandesgericht dem Herabsetzungsbegehren teilweise stattgegeben und das Befristungsverlangen zur&uuml;ckgewiesen.</p>
<p align="justify">Sowohl hinsichtlich einer weitergehenden Herabsetzung als auch hinsichtlich einer m&ouml;glichen Befristung des nach der Herabsetzung ggf. noch verbleibenden Unterhaltsbetrages hatte die Revision des Ehemanns Erfolg.</p>
<p align="justify">F&uuml;r den Zeitraum August 2006 bis 31. Dezember 2007 richtet sich die Frage der Herabsetzung des Unterhalts bereits nach altem Recht (&sect; <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/1578.html" target="_blank">1578 Abs. 1 Satz 2 BGB</a> aF*; jetzt <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect; 1578 b Abs. 1 BGB</a>**).</p>
<p align="justify">Der Senat hat entschieden, dass die dort vorgesehene Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf bedeute, dass nur noch der Bedarf abgedeckt werde, den der Unterhaltspflichtige ohne die Ehe zum jetzigen Zeitpunkt aus eigenen Eink&uuml;nften zur Verf&uuml;gung h&auml;tte. Hat der Unterhaltsberechtigte das Rentenalter erreicht, komme es darauf an, ob die tats&auml;chlich erzielten Alterseink&uuml;nfte hinter denjenigen zur&uuml;ckbleiben, die er ohne die ehebedingte Einschr&auml;nkung seiner Berufst&auml;tigkeit an Alterseinkommen h&auml;tte erwerben k&ouml;nnen. Im vorliegenden Fall seien die w&auml;hrend der Ehe entstandenen Nachteile vollst&auml;ndig durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen. Die nach der Ehe erlittenen weiteren Einbu&szlig;en seien unabh&auml;ngig von der Ehe eingetreten, da diese auf der Geburt und Betreuung eines au&szlig;erehelichen Kindes beruhten. Bei hinweggedachter Ehe st&uuml;nde der Ehefrau daher kein h&ouml;heres als das tats&auml;chlich vorhandene Alterseinkommen zur Verf&uuml;gung. Der angemessene Lebensbedarf sei somit vollst&auml;ndig durch die vorhandenen Alterseink&uuml;nfte gedeckt, so dass der noch zu zahlende Unterhalt maximal bis auf Null herabgesetzt werden k&ouml;nne. Hier&uuml;ber m&uuml;sse das Berufungsgericht nach Billigkeitsgesichtspunkten erneut entscheiden, wobei auch eine teilweise oder stufenweise Herabsetzung m&ouml;glich sei.</p>
<p align="justify">Sollte nach der Herabsetzung ein Restunterhalt verbleiben, sei f&uuml;r die Zeit ab 1. Januar 2008 auch die Frage der Befristung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect; 1578 b Abs. 2 BGB</a> zu pr&uuml;fen. Nach dieser am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Vorschrift komme &ndash; anders als nach der Vorg&auml;ngervorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1573.html" target="_blank" title="&sect; 1573 BGB: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt">&sect; 1573 Abs. 5 BGB</a> a F &ndash; u. a. auch eine Befristung des Unterhalts wegen Alters in Betracht.</p>
<p align="justify"><strong>Eine Anpassung der Unterhaltsregelung an die neue Rechtslage sei nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EGZPO/36.html" target="_blank">&sect; 36 Nr. 1 EGZPO</a>*** zumutbar, wenn kein sch&uuml;tzenswertes Vertrauen des Unterhaltsberechtigten entgegenstehe.</strong> Schutzw&uuml;rdig sei das Vertrauen sowohl eines Unterhaltsberechtigten als auch eines Unterhaltsverpflichteten, der sich auf den Fortbestand der vormals getroffenen Regelung eingestellt hat. Dabei komme es ma&szlig;gebend darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den weiteren Fortbestand des Unterhaltstitels Entscheidungen getroffen wie beispielsweise eine noch abzuzahlende Investition get&auml;tigt oder einen langfristigen Mietvertrag geschlossen habe. <strong>Gesch&uuml;tzt sei also nicht generell das Vertrauen in den Fortbestand des Unterhalts, sondern vor allem das Vertrauen als Grundlage getroffener Entscheidungen, die nicht oder nicht sogleich r&uuml;ckg&auml;ngig zu machen sind. </strong></p>
<p align="justify">Die ma&szlig;geblichen Normen lauten wie folgt:</p>
<p align="justify"><b>*&sect; <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/1578.html" target="_blank">1578 BGB</a> a. F. (Ma&szlig; des Unterhalts) </b></p>
<p align="justify">(1) Das Ma&szlig; des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverh&auml;ltnissen. Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverh&auml;ltnissen kann zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt werden, soweit insbesondere unter Ber&uuml;cksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsf&uuml;hrung und Erwerbst&auml;tigkeit eine zeitlich unbegrenzte Bemessung nach Satz 1 unbillig w&auml;re; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vor&uuml;bergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder &uuml;berwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.</p>
<p align="justify">&#8230;</p>
<p align="justify"><b>**<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect; 1578 b BGB</a> (Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit) </b></p>
<p align="justify">(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverh&auml;ltnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig w&auml;re. Dabei ist insbesondere zu ber&uuml;cksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M&ouml;glichkeit eingetreten sind, f&uuml;r den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile k&ouml;nnen sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsf&uuml;hrung und Erwerbst&auml;tigkeit w&auml;hrend der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.</p>
<p align="justify">(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig w&auml;re. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.</p>
<p align="justify">(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs k&ouml;nnen miteinander verbunden werden.</p>
<p align="justify"><b>***<a href="http://dejure.org/gesetze/EGZPO/36.html" target="_blank">&sect; 36 EGZPO</a> </b></p>
<p align="justify">F&uuml;r das Gesetz zur &Auml;nderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) gelten folgende &Uuml;bergangsvorschriften:</p>
<p align="justify">Ist &uuml;ber den Unterhaltsanspruch vor dem 1. Januar 2008 rechtskr&auml;ftig entschieden, ein vollstreckbarer Titel errichtet oder eine Unterhaltsvereinbarung getroffen worden, sind Umst&auml;nde, die vor diesem Tag entstanden und durch das Gesetz zur &Auml;nderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, nur zu ber&uuml;cksichtigen, soweit eine wesentliche &Auml;nderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die &Auml;nderung dem anderen Teil unter Ber&uuml;cksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist.</p>
<p align="justify">&hellip;</p>
<p><em>Quelle:<font size="-1"> Pressestelle des Bundesgerichtshofs </font></p>
<p>	</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Neue EG-Unterhaltsverordnung: Europaweit einfacher zum Unterhalt</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/unterhalt/neue-eg-unterhaltsverordnung-europaweit-einfacher-zum-unterhalt/</link>
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		<pubDate>Wed, 15 Jun 2011 08:09:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[ausland]]></category>
		<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit dem Beschluss des Bundesrates ist gew&#228;hrleistet, dass das Durchf&#252;hrungsgesetz rechtzeitig zum 18. Juni 2011 in Kraft treten kann. Ab diesem Zeitpunkt wird die EG-Unterhaltsverordnung angewandt. Die Unterhaltsverordnung erleichtert f&#252;r Kinder und andere Unterhaltsberechtigte die europaweite Durchsetzung von Unterhaltsanspr&#252;chen. Die B&#252;rgerinnen und B&#252;rger gewinnen aus dem europ&#228;ischen Raum des Rechts konkrete Vorteile f&#252;r sich: So ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="BMJStandard15Zeilen">Mit dem Beschluss des Bundesrates ist gew&auml;hrleistet, dass das Durchf&uuml;hrungsgesetz rechtzeitig zum 18. Juni 2011 in Kraft treten kann. Ab diesem Zeitpunkt wird die EG-Unterhaltsverordnung angewandt. Die Unterhaltsverordnung erleichtert f&uuml;r Kinder und andere Unterhaltsberechtigte die europaweite Durchsetzung von Unterhaltsanspr&uuml;chen.<span id="more-1187"></span> Die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger gewinnen aus dem europ&auml;ischen Raum des Rechts konkrete Vorteile f&uuml;r sich: So kann zum Beispiel eine deutsche Mutter direkt den franz&ouml;sischen Gerichtsvollzieher beauftragen, um einen deutschen Unterhaltsbeschluss in Frankreich gegen den Schuldner zu vollstrecken. K&uuml;nftig k&ouml;nnen deutsche Unterhaltstitel also in fast allen EU-Staaten unmittelbar durchgesetzt werden.&nbsp;</p>
<p>	<strong>Zum Hintergrund:&nbsp;</strong><br />
	Konnte bisher ein Unterhaltstitel in einem ausl&auml;ndischen Staat erst dann vollstreckt werden, wenn der Titel in dem Vollstreckungsstaat zur Zwangsvollstreckung zugelassen worden ist, so schafft die Unterhaltsverordnung dieses Zulassungsverfahren&nbsp; grunds&auml;tzlich ab.</p>
<p class="BMJStandard15Zeilen">Die Unterhaltsverordnung sieht au&szlig;erdem eine verst&auml;rkte grenz&uuml;berschreitende Zusammenarbeit der mitgliedstaatlichen Beh&ouml;rden vor, um die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsanspr&uuml;chen im Ausland zu erleichtern. Hierzu richten alle &nbsp;Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von D&auml;nemark zentrale Beh&ouml;rden ein, die bei grenz&uuml;berschreitenden Unterhaltsstreitigkeiten eng zusammenarbeiten. Die Unterhaltsberechtigten brauchen sich also nicht selbst an ausl&auml;ndische Stellen zu wenden, deren Sprache sie oftmals schon nicht verstehen, wenn sie Hilfe ben&ouml;tigen. Sie k&ouml;nnen sich stattdessen an die zentrale Anlaufstelle ihres Staates wenden. Die zentrale Beh&ouml;rde eines Mitgliedstaates wird zum Beispiel dann helfen, den Aufenthaltsort des Unterhaltsschuldners ausfindig zu machen. Zentrale Beh&ouml;rde f&uuml;r europ&auml;ische Unterhaltsstreitigkeiten ist in Deutschland das Bundesamt f&uuml;r Justiz in Bonn.&nbsp;</p>
<p class="BMJStandard15Zeilen">Erfahrungsgem&auml;&szlig; halten insbesondere die damit verbundenen Kosten Unterhaltsgl&auml;ubiger von der Durchsetzung ihrer Unterhaltsanspr&uuml;che im Ausland ab. Die Unterhaltsverordnung baut daher finanzielle H&uuml;rden ab, um eine effektive und kosteng&uuml;nstige Durchsetzung von Unterhaltsanspr&uuml;chen zu erm&ouml;glichen. So ist zum Beispiel die Unterst&uuml;tzung durch die zentrale Beh&ouml;rde kostenlos. Ben&ouml;tigt ein Unterhaltsberechtigter zus&auml;tzlich rechtlichen Beistand, kann unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenskostenhilfe gew&auml;hrt werden.</p>
<p class="BMJStandard15Zeilen"><em>Quelle: Pressmitteilung BMJ<br />
	</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BVerfG st&#228;rkt Rechte des Ex-Partners (Urteil 25.01.2011)</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/unterhalt/bundesverfassungsgericht-25-01-2011-dreiteilungsmethode-verfassungswidrig/</link>
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		<pubDate>Fri, 11 Feb 2011 13:18:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Dreiteilungsmethode]]></category>
		<category><![CDATA[Gg]]></category>
		<category><![CDATA[neuer ehegatte]]></category>

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		<description><![CDATA[Beschluss vom 25. Januar 2011 1 BvR 918/10: Neue Rechtsprechung zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts unter Anwendung der sogenannten Dreiteilungsmethode verfassungswidrig Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur &#196;nderung des Unterhaltsrechts hat der Gesetzgeber das Unterhaltsrecht mit dem Ziel der St&#228;rkung des Kindeswohls, der wirtschaftlichen Entlastung sogenannten Zweitfamilien sowie der Vereinfachung ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beschluss vom 25. Januar 2011 <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20110125_1bvr091810.html">1 BvR 918/10</a>: Neue Rechtsprechung zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts unter Anwendung der sogenannten Dreiteilungsmethode verfassungswidrig</p>
<p><span id="more-1167"></span>Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur &Auml;nderung des Unterhaltsrechts hat der Gesetzgeber das Unterhaltsrecht mit dem Ziel der St&auml;rkung des Kindeswohls, der wirtschaftlichen Entlastung sogenannten Zweitfamilien sowie der Vereinfachung reformiert. Im Geschiedenenunterhaltsrecht gilt seitdem verst&auml;rkt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung jedes Ehegatten, dem es gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1569.html" target="_blank" title="&sect; 1569 BGB: Grundsatz der Eigenverantwortung">&sect; 1569 BGB</a> n.F. obliegt, selbst f&uuml;r seinen Unterhalt zu sorgen, es sei denn, er ist hierzu au&szlig;erstande. Durch den neu geschaffenen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect; 1578b BGB</a> ist die M&ouml;glichkeit er&ouml;ffnet worden, den nachehelichen Unterhalt im Einzelfall unter Billigkeitsgesichtspunkten herabzusetzen und/oder zeitlich zu begrenzen. Des Weiteren ist die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten f&uuml;r den Fall, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, ihnen allen Unterhalt zu leisten (sogenannter Mangelfall), in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1609.html" target="_blank" title="&sect; 1609 BGB: Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter">&sect; 1609 BGB</a> neu festgelegt worden: W&auml;hrend den minderj&auml;hrigen Kindern der erste Rang zugewiesen ist, sind geschiedene und nachfolgende Ehegatten im Rang grunds&auml;tzlich gleichgestellt.</p>
<p>Unver&auml;ndert ist dagegen neben der Bestimmung der Leistungsf&auml;higkeit des Unterhaltspflichtigen (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1581.html" target="_blank" title="&sect; 1581 BGB: Leistungsf&auml;higkeit">&sect; 1581 BGB</a>) die Regelung des Ma&szlig;es des nachehelich zu gew&auml;hrenden Unterhalts geblieben, das sich gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578.html" target="_blank" title="&sect; 1578 BGB: Ma&szlig; des Unterhalts">&sect; 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> nach den ehelichen Lebensverh&auml;ltnissen bestimmt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren f&uuml;r die Bestimmung der ehelichen Lebensverh&auml;ltnisse grunds&auml;tzlich die Verh&auml;ltnisse zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung ma&szlig;geblich. Danach eintretende Ver&auml;nderungen der Verh&auml;ltnisse wurden nur ausnahmsweise in die Unterhaltsbedarfsbestimmung einbezogen. &Auml;nderungen des Einkommens des geschiedenen Ehegatten waren beispielsweise in die Ermittlung des Unterhaltsma&szlig;es nur dann einzubeziehen, wenn sie zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen waren und diese Erwartung die ehelichen Lebensverh&auml;ltnisse bereits gepr&auml;gt hatte oder aber die &Auml;nderungen das Surrogat einer zuvor erbrachten Haushaltsf&uuml;hrung darstellten.</p>
<p>Nunmehr geht der Bundesgerichtshof aber davon aus, dass die f&uuml;r die H&ouml;he des Unterhaltsbedarfs ma&szlig;geblichen Lebensverh&auml;ltnisse einer geschiedenen Ehe Ver&auml;nderungen unabh&auml;ngig davon erfahren k&ouml;nnen, ob diese in der Ehe angelegt waren. Mit Urteil vom 30. Juli 2008 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 177, 356" target="_blank" title="BGH, 30.07.2008 - XII ZR 177/06: Familienrecht - Unterhaltsverpflichtung gegen&uuml;ber neuem und eh...">BGHZ 177, 356</a>) hat er erstmals eine Unterhaltspflicht gegen&uuml;ber einem neuen Ehepartner in die Bemessung des Bedarfs des vorangegangenen, geschiedenen Ehegatten einbezogen: Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten sei zu ermitteln, indem seine bereinigten Eink&uuml;nfte ebenso wie diejenigen des Unterhaltspflichtigen und dessen neuen Ehepartners zusammengefasst und durch drei geteilt w&uuml;rden (sogenannte Dreiteilungsmethode). Mittels einer Kontrollrechnung sei sodann sicherzustellen, dass der geschiedene Ehegatte maximal in der H&ouml;he Unterhalt erhalte, die sich erg&auml;be, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erneut geheiratet h&auml;tte.</p>
<p>Der Beschwerdef&uuml;hrerin, die 24 Jahre mit dem Kl&auml;ger des Ausgangsverfahrens verheiratet war, wurde zun&auml;chst im Zuge der Scheidung ein nachehelicher Aufstockungsunterhalt von 618 &euro; monatlich zuerkannt. Nach der Wiederheirat des Kl&auml;gers setzte das Amtsgericht im Ausgangsverfahren in Anwendung der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den monatlich zu zahlenden Unterhalt auf 488 &euro; herab, indem es die Eink&uuml;nfte der nachfolgenden Ehefrau im Wege der Dreiteilungsmethode in die Bedarfsberechnung einbezog. Das Oberlandesgericht hielt das Urteil hinsichtlich der Unterhaltsbemessung aufrecht. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde r&uuml;gt die Beschwerdef&uuml;hrerin insbesondere eine Verletzung ihres Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit.</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zur&uuml;ckverwiesen. Die zur Auslegung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578.html" target="_blank" title="&sect; 1578 BGB: Ma&szlig; des Unterhalts">&sect; 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den &bdquo;wandelbaren ehelichen Lebensverh&auml;ltnissen&ldquo; unter Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung l&ouml;st sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetzt es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel &uuml;berschreitet die neue Rechtsprechung die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt die von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 Abs. 1 GG</a> gesch&uuml;tzte allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 3 GG</a>).</p>
<p><strong>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erw&auml;gungen zugrunde:</strong> 1. Das Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts differenziert zwischen der Unterhaltsbed&uuml;rftigkeit des Berechtigten, dessen Unterhaltsbedarf, der Leistungsf&auml;higkeit des Pflichtigen sowie der Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter. Den Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung bildet die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs, an dessen Ermittlung sich die Pr&uuml;fung der Leistungsf&auml;higkeit des Pflichtigen sowie der Verteilung der verf&uuml;gbaren Geldmittel im Mangelfall anschlie&szlig;t. An dieser Strukturierung hat der Gesetzgeber anl&auml;sslich der Unterhaltsreform festgehalten. Dies gilt ebenso f&uuml;r die Ausrichtung des Unterhaltsma&szlig;es an den ehelichen Lebensverh&auml;ltnissen gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578.html" target="_blank" title="&sect; 1578 BGB: Ma&szlig; des Unterhalts">&sect; 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB</a>, mit der der Gesetzgeber auf die individuellen Einkommensverh&auml;ltnisse der geschiedenen Ehegatten Bezug genommen hat, die er nach wie vor zum Zeitpunkt der Scheidung bestimmt wissen will.</p>
<p>&Uuml;ber dieses beibehaltene Konzept setzt sich die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinweg, indem sie einen Systemwechsel vornimmt, bei dem sie die gesetzgeberische Grundentscheidung zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs durch eigene Gerechtigkeitsvorstellungen ersetzt. Die ge&auml;nderte Auslegung hebt die gesetzliche Differenzierung zwischen Unterhaltsbedarf und Leistungsf&auml;higkeit auf. Sie ber&uuml;cksichtigt die nachehelich entstandenen Unterhaltspflichten gegen&uuml;ber einem weiteren Ehegatten bereits auf der Ebene des Bedarfs des geschiedenen Ehegatten (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578.html" target="_blank" title="&sect; 1578 BGB: Ma&szlig; des Unterhalts">&sect; 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB</a>), obwohl deren Ber&uuml;cksichtigung gesetzlich erst auf der Ebene der nach den gegenw&auml;rtigen Verh&auml;ltnissen des Unterhaltspflichtigen zu beurteilenden Leistungsf&auml;higkeit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1581.html" target="_blank" title="&sect; 1581 BGB: Leistungsf&auml;higkeit">&sect; 1581 BGB</a> vorgesehen ist. Statt die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach den &bdquo;ehelichen Lebensverh&auml;ltnissen&ldquo; der aufgel&ouml;sten Ehe vorzunehmen, ersetzt sie diesen Ma&szlig;stab durch den der &bdquo;wandelbaren ehelichen Lebensverh&auml;ltnisse&ldquo; und bestimmt damit und unter Anwendung der Dreiteilungsmethode den Unterhaltsbedarf letztlich nach den tats&auml;chlichen Lebensverh&auml;ltnissen und finanziellen Ausstattungen wie Belastungen der Geschiedenen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Unterhalts unter Einbeziehung auch des Einkommens, das der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen erzielt oder das ihm fiktiv zugerechnet wird. Dieser neue Ma&szlig;stab spiegelt die ehelichen Lebensverh&auml;ltnisse nicht mehr wider und l&ouml;st sich in G&auml;nze von der gesetzlichen Vorgabe.</p>
<p>Zudem bezieht die neue Rechtsprechung den Unterhaltsbedarf des nachfolgenden Ehegatten nur so lange in die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs des geschiedenen Ehegatten mit ein, wie dies zu einer Verk&uuml;rzung des Bedarfs des geschiedenen Ehegatten f&uuml;hrt. Wirkt sich die Dreiteilungsmethode zugunsten des geschiedenen Ehegatten aus, wird sein Unterhaltsbedarf mittels der vom Bundesgerichtshof vorgesehenen Kontrollrechnung auf den sich nach seinen ehelichen Lebensverh&auml;ltnissen ergebenden Betrag herabbemessen. Konsequenz dieser Rechtsprechung ist, dass der geschiedene Ehegatte infolge der neuen Bedarfsermittlungsmethode regelm&auml;&szlig;ig weniger, selten dasselbe, nie aber mehr erh&auml;lt als im Wege einer nach den ehelichen Lebensverh&auml;ltnissen bestimmten Berechnung. Die neue Rechtsprechung l&auml;sst sich mit keiner der anerkannten Auslegungsmethoden rechtfertigen. Sie l&auml;uft dem klaren Wortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578.html" target="_blank" title="&sect; 1578 BGB: Ma&szlig; des Unterhalts">&sect; 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> zuwider, der die &bdquo;ehelichen Verh&auml;ltnisse&ldquo; zum Ma&szlig;stab der Bedarfsbemessung erhoben hat und damit diejenigen Verh&auml;ltnisse, die in der geschiedenen Ehe bestanden haben oder zumindest mit ihr in Zusammenhang stehen. Ein Bezug zu den &bdquo;ehelichen Lebensverh&auml;ltnissen&ldquo; l&auml;sst sich jedoch nicht mehr bei der Einbeziehung von Ver&auml;nderungen herstellen, die gerade nicht auf die Ehe zur&uuml;ckzuf&uuml;hren sind, sondern &#8211; wie Unterhaltspflichten gegen&uuml;ber einem neuen Ehegatten &#8211; scheidungsbedingt sind.</p>
<p>Die neue Auslegung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578.html" target="_blank" title="&sect; 1578 BGB: Ma&szlig; des Unterhalts">&sect; 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> l&auml;sst sich auch nicht aus dessen systematischer Einbindung in den Normenkontext herleiten, da sie die vom Gesetzgeber vorgesehene Differenzierung zwischen Unterhaltsbedarf und Leistungsf&auml;higkeit aufhebt. Zudem widerspricht sie dem Zweck des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578.html" target="_blank" title="&sect; 1578 BGB: Ma&szlig; des Unterhalts">&sect; 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB</a>, der dazu dient, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten bei der Bestimmung seines Bedarfs grunds&auml;tzlich gleiche Teilhabe an dem zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung gemeinsam erreichten Status zu gew&auml;hren. Die mit der Kontrollrechnung verbundene richterliche Dreiteilungsmethode belastet den vorangegangenen Ehegatten einseitig zugunsten des Unterhaltspflichtigen und dessen nachfolgenden Ehegatten. Sie setzt sich &uuml;berdies &uuml;ber den Willen des Gesetzgebers hinweg. Soweit dieser Einschr&auml;nkungen beim nachehelichen Unterhalt vorgenommen hat, wie bei der K&uuml;rzung oder Befristung von Unterhaltsanspr&uuml;chen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect; 1578b BGB</a>, hat er damit die unterhaltsrechtliche Position des geschiedenen Ehegatten nicht von vornherein verschlechtern wollen, wie dies die Bedarfsbestimmung nach der Dreiteilung vorsieht, sondern nur unter bestimmten Billigkeitsgesichtspunkten. Die ge&auml;nderte Rechtsprechung l&auml;sst sich schlie&szlig;lich nicht mit dem Ziel der Unterhaltsreform begr&uuml;nden, das Unterhaltsrecht zu vereinfachen. Sie erleichtert die Unterhaltsberechnung nicht, sondern erweitert sie um den Rechenschritt der Bedarfsermittlung im Wege der Dreiteilung, da sie im Rahmen der Kontrollrechnung eine Berechnung des Unterhalts nach der von der Rechtsprechung herk&ouml;mmlich angewandten Methode unter Ber&uuml;cksichtigung der ehelichen Lebensverh&auml;ltnisse der aufgel&ouml;sten Ehe vorsieht.</p>
<p>2. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdef&uuml;hrerin in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit als Auspr&auml;gung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a>). Sie beruht auf der die Grenze zul&auml;ssiger richterlicher Rechtsfortbildung &uuml;berschreitenden neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in deren Folge der Unterhaltsbedarf der Beschwerdef&uuml;hrerin und damit ihr Unterhaltsanspruch in einem vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ma&szlig;e verk&uuml;rzt worden sind.</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung Nr. 13/2011 vom 11. Februar 2011 </em></p>
<pre></pre>
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		<title>Neue D&#252;sseldorfer Tabelle 2011: Nullrunde f&#252;r Scheidungskinder &#8211; Mehr Geld f&#252;r Unterhaltszahler</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Dec 2010 09:19:38 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Zum 01.01.2011 tritt eine neue D&#252;sseldorfer Tabelle in Kraft. Die Regels&#228;tze bleiben gleich, nachdem die S&#228;tze vor einem Jahr um rund 13 % angehoben wurden. Das Existenzminimum (Selbstbehalt) f&#252;r erwerbst&#228;tige Unterhaltsverpflichtete wurde dagegen um &#8364; 50 erh&#246;ht. Im Ergebnis bleiben damit i.d.R. den V&#228;tern als Unterhaltszahler mehr Geld in der Tasche.&#160; Im Einzelnen: Der notwendige ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum 01.01.2011 tritt eine<strong> neue D&uuml;sseldorfer Tabelle </strong>in Kraft. Die Regels&auml;tze bleiben gleich, nachdem die S&auml;tze vor einem Jahr um rund 13 % angehoben wurden. Das Existenzminimum (Selbstbehalt) f&uuml;r erwerbst&auml;tige Unterhaltsverpflichtete wurde dagegen um &euro; 50 erh&ouml;ht. Im Ergebnis bleiben damit i.d.R. den V&auml;tern als Unterhaltszahler mehr Geld in der Tasche.&nbsp; <span id="more-1152"></span></p>
<p>Im Einzelnen:</p>
<ul>
<li>Der <strong>notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)</strong><br />
		- gegen&uuml;ber minderj&auml;hrigen unverheirateten Kindern,<br />
		- gegen&uuml;ber vollj&auml;hrigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt<br />
		der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,<br />
		betr&auml;gt beim nicht erwerbst&auml;tigen Unterhaltspflichtigen unver&auml;ndert&nbsp; monatlich 770 EUR, beim erwerbst&auml;tigen Unterhaltspflichtigen statt 900<strong> </strong>EUR<strong> nun monatlich 950 EUR</strong>. Hierin sind bis 360 EUR f&uuml;r Unterkunft einschlie&szlig;lich umlagef&auml;higer Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. <br />
		&nbsp;</li>
<li>Der <strong>angemessene Eigenbedarf</strong>, insbesondere gegen&uuml;ber anderen vollj&auml;hrigen Kindern, erh&ouml;ht sich auf<br />
		mindestens monatlich <strong>1.150 EUR</strong>. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.<br />
		&nbsp;</li>
<li>Bei der <strong>Unterhaltspflicht gegen&uuml;ber den eigenen Eltern</strong> steigt das Existenzminimum sogar um 100 Euro auf<strong> 1500 </strong>EUR<strong>.</strong><br />
		&nbsp;</li>
<li><strong>Studenten </strong>mit eigenem Haushalt, haben k&uuml;nftig Anspruch auf 670 EUR<strong> </strong>(bisher&nbsp; 640 EUR<strong> </strong>) pro Monat inklusive Wohnkosten.<br />
		&nbsp;</li>
</ul>
<p><strong>Hier k&ouml;nnen Sie die aktuelle D&uuml;sseldorfer Tabelle 2011 als PDF herunterladen: </strong><a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/Duesseldorfer_Tabelle_2011.pdf">Duesseldorfer_Tabelle_2011</a></p>
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		<title>Neue S&#252;ddeutsche Unterhaltsleitlinien 2010 (S&#252;dL)</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Feb 2010 11:31:23 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Hier k&#246;nnen Sie die aktuellen S&#252;ddeutschen Leitlinien der Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, M&#252;nchen, N&#252;rnberg, Stuttgart und Zweibr&#252;cken Stand 1.1.2010 herunterladen: Download S&#252;ddeutsche Leitlinien 2010(.pdf)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hier k&ouml;nnen Sie die aktuellen S&uuml;ddeutschen Leitlinien der Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, M&uuml;nchen, N&uuml;rnberg, Stuttgart und Zweibr&uuml;cken Stand 1.1.2010 herunterladen: <a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/suddeutsche-leitlinien-2010.pdf">Download S&uuml;ddeutsche Leitlinien 2010(.pdf)</a></p>
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		<title>D&#252;sseldorfer Tabelle 2010 ver&#246;ffentlicht</title>
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		<pubDate>Wed, 06 Jan 2010 11:45:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Hier k&#246;nnen sie die aktuelle D&#252;sseldorfer Tabelle vom 01.01.10 als PDF downloaden: Duesseldorfer_Tabelle_Stand_01_01_2010.pdf Vergleichstabelle Kindesunterhalt 2009 / 2010: Duesseldorfer_Tabelle_2010_Vergleich_2009.pdf]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hier k&ouml;nnen sie die aktuelle D&uuml;sseldorfer Tabelle vom 01.01.10 als PDF downloaden: <span id="more-969"></span><a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/Duesseldorfer_Tabelle_Stand_01_01_2010(1).pdf">Duesseldorfer_Tabelle_Stand_01_01_2010.pdf<br />
	</a></p>
<p>Vergleichstabelle Kindesunterhalt 2009 / 2010: <a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/Duesseldorfer_Tabelle_2010_Vergleich_2009.pdf">Duesseldorfer_Tabelle_2010_Vergleich_2009.pdf<br />
	</a></p>
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		<title>Neue D&#252;sseldorfer Tabelle 2010: Kindesunterhalt steigt um bis zu 13%</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Dec 2009 11:30:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Zum 1.1.2010 tritt die neue D&#252;sseldorfer Tabelle in Kraft.&#160; Eine Anpassung ist erforderlich, weil sich zum Jahreswechsel die steuerlichen Kinderfreibetr&#228;ge und das Kindergeld &#228;ndern werden. In der D&#252;sseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht D&#252;sseldorf herausgegebenen wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. a. Regels&#228;tze f&#252;r den Kindesunterhalt, festgelegt. Die ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum 1.1.2010 tritt die neue D&uuml;sseldorfer Tabelle in Kraft.&nbsp; Eine Anpassung ist erforderlich, weil sich zum Jahreswechsel die steuerlichen Kinderfreibetr&auml;ge und das Kindergeld &auml;ndern werden.<span id="more-965"></span></p>
<p>In der D&uuml;sseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht D&uuml;sseldorf herausgegebenen wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. a. Regels&auml;tze f&uuml;r den Kindesunterhalt, festgelegt. Die ab 1.1.2010 geltende Tabelle wird auf einer Pressekonferenz am Mittwoch, 6.1.2010, 10.00 Uhr, durch das Oberlandesgericht D&uuml;sseldorf vorgestellt und erl&auml;utert werden.</p>
<p><em>Quelle: OLG D&uuml;sseldorf<br />
	</em></p>
<p>Hier k&ouml;nnen sie die aktuelle D&uuml;sseldorfer Tabelle vom 01.01.10 als PDF downloaden:</p>
<p><a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/Duesseldorfer_Tabelle_Stand_01_01_2010(1).pdf">Duesseldorfer_Tabelle_Stand_01_01_2010.pdf<br />
	</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Vergleichstabelle Kindesunterhalt 2009 / 2010:</p>
<p><a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/Duesseldorfer_Tabelle_2010_Vergleich_2009.pdf">Duesseldorfer_Tabelle_2010_Vergleich_2009.pdf</a></p>
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		<title>BGH zur Mindesth&#246;he des Betreuungsunterhalts bei einem nichtehelich geborenen Kind § 1615l BGB (II ZR 50/08)</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/unterhalt/bgh-zur-mindesthoehe-des-betreuungsunterhalts-bei-einem-nichtehelich-geborenen-kind-1615l-bgb-ii-zr-5008/</link>
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		<pubDate>Thu, 17 Dec 2009 15:30:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
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		<category><![CDATA[betreuung]]></category>
		<category><![CDATA[betreuungsunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[kind]]></category>
		<category><![CDATA[ledig]]></category>
		<category><![CDATA[XII ZR 50/08 §1615l BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat am 16.12.2009 entschieden, dass einem Unterhaltsberechtigten wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes jedenfalls ein Mindestbedarf in H&#246;he des Existenzminimums zusteht, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbst&#228;tigen Unterhaltspflichtigen entspricht und gegenw&#228;rtig 770 &#8364; monatlich betr&#228;gt. Die Parteien lebten von September 1995 bis M&#228;rz 2006 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Im November 1995 wurde ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der BGH hat am <strong>16.12.2009 </strong>entschieden, dass einem Unterhaltsberechtigten wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes jedenfalls ein Mindestbedarf in H&ouml;he des Existenzminimums zusteht, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbst&auml;tigen Unterhaltspflichtigen entspricht und gegenw&auml;rtig 770 &euro; monatlich betr&auml;gt. <span id="more-958"></span></p>
<p align="justify">Die Parteien lebten von September 1995 bis M&auml;rz 2006 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Im November 1995 wurde der erste Sohn der Kl&auml;gerin geboren, der aus einer anderen nichtehelichen Beziehung hervorgegangen war. Im August 2000 wurde der gemeinsame Sohn der Parteien geboren, der seit August 2006 die Schule besucht.</p>
<p align="justify">Die im Jahre 1968 geborene Kl&auml;gerin war nach Abschluss ihres Studiums der Arch&auml;ologie lediglich im Rahmen einiger zeitlich befristeter Projekte des Landesamtes f&uuml;r Arch&auml;ologie erwerbst&auml;tig und erzielte daraus Eink&uuml;nfte, deren H&ouml;he nicht festgestellt ist. W&auml;hrend des Zusammenlebens mit dem Beklagten war sie nicht erwerbst&auml;tig. Seit dem Jahre 2006 erzielt sie geringf&uuml;gige Eink&uuml;nfte, die sich monatlich auf rund 200&nbsp;&euro; netto belaufen.</p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin begehrt unbefristeten Betreuungsunterhalt f&uuml;r die Zeit ab Mai 2006 in H&ouml;he von monatlich 908&nbsp;&euro;. Das Amtsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Auf die Berufung der Kl&auml;gerin hat das Oberlandesgericht der Klage f&uuml;r die Zeit von Mai 2006 bis Januar 2007 &uuml;berwiegend stattgegeben. F&uuml;r die Folgezeit hat es ihr einen Unterhaltsanspruch versagt, weil sie ihren Unterhaltsbedarf durch Eink&uuml;nfte aus einer zumutbaren eigenen Erwerbst&auml;tigkeit decken k&ouml;nne. Dagegen richtet sich die Revision der Kl&auml;gerin.</p>
<p align="justify">Der Unterhaltsbedarf der Kl&auml;gerin bestimmt sich gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1610.html" target="_blank" title="&sect; 1610 BGB: Ma&szlig; des Unterhalts">&sect; 1610 Abs. 1 BGB</a> nach ihrer Lebensstellung bei der Geburt des gemeinsamen Kindes. Damit kommt es ausschlie&szlig;lich darauf an, welchen Lebensstandard sie vor der Geburt des Kindes erreicht hatte. Denn der Unterhaltsanspruch soll sie nur so stellen, wie sie st&uuml;nde, wenn das gemeinsame Kind nicht geboren w&auml;re. Anders als beim nachehelichen Unterhalt, bei dem sich der Bedarf des geschiedenen Ehegatten auch nach dem bisherigen Einkommen des anderen Ehegatten bemisst, kann die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes ihren Lebensbedarf nicht vom &ndash; ggf. h&ouml;heren &ndash; Einkommen ihres Lebenspartners ableiten, und zwar auch dann nicht, wenn sie l&auml;ngere Zeit mit ihm zusammenlebte (vgl. BGH Urteil vom 16. Juli 2008 &ndash; XII ZR 109/09 &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ 2008, 1739" target="_blank" title="BGH, 16.07.2008 - XII ZR 109/05: Familienrecht - Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuen...">FamRZ 2008, 1739</a>). Da der Betreuungsunterhalt ihr eine notwendige pers&ouml;nliche Betreuung des Kindes erm&ouml;glichen soll, ohne dass sie in dieser Zeit gezwungen ist, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, ist ihr allerdings ein Unterhaltsbedarf zuzubilligen, der nicht unter dem Existenzminimum liegen darf. Dieses Existenzminimum als unterste Grenze des Unterhaltsbedarfs darf nach der Entscheidung des BGH in H&ouml;he des nur wenig dar&uuml;ber hinausgehenden notwendigen Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen pauschaliert werden, der gegenw&auml;rtig 770 &euro; monatlich betr&auml;gt.</p>
<p align="justify">Diesen Mindestbedarf kann die Kl&auml;gerin ab Februar 2008 in voller H&ouml;he durch zumutbare eigene Erwerbst&auml;tigkeit decken. Denn die Kl&auml;gerin ist ab dieser Zeit &ndash; nach der ab Januar 2008 geltenden Neufassung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html" target="_blank" title="&sect; 1615l BGB: Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt">&sect; 1615 l BGB</a> und erst Recht auf der Grundlage der bis Ende 2007 geltenden fr&uuml;heren Fassung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html" target="_blank" title="&sect; 1615l BGB: Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt">&sect; 1615 l BGB</a> &#8211; jedenfalls zu einer halbschichtigen Erwerbst&auml;tigkeit in der Lage. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html" target="_blank" title="&sect; 1615l BGB: Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt">&sect; 1615 l BGB</a> darf sich der betreuende Elternteil nur in den ersten drei Lebensjahren f&uuml;r eine vollzeitige pers&ouml;nliche Betreuung des gemeinsamen Kindes entscheiden. Verlangt er f&uuml;r die Folgezeit weiterhin Betreuungsunterhalt, muss er im Einzelnen darlegen, dass und in welchem Umfang neben den vorhandenen M&ouml;glichkeiten der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung noch eine weitere pers&ouml;nliche Betreuung erforderlich ist. Kindbezogene Gr&uuml;nde, die eine weitere pers&ouml;nliche Betreuung des dann 6 1/2 &ndash;j&auml;hrigen Sohnes erfordern, hatte die Kl&auml;gerin auch auf ausdr&uuml;cklichen Hinweis des Oberlandesgerichts nicht vorgetragen. Im Revisionsverfahren war deswegen davon auszugehen, dass neben dem Schulbesuch auch eine Nachmittagsbetreuung in Betracht kommt. Weil die Kl&auml;gerin &uuml;ber die Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens hinaus auch keine elternbezogenen Verl&auml;ngerungsgr&uuml;nde vorgetragen hatte, ist sie zu einer Erwerbst&auml;tigkeit verpflichtet, die deutlich &uuml;ber eine halbschichtige T&auml;tigkeit hinausgeht. Soweit das Oberlandesgericht ihr eine halbschichtige T&auml;tigkeit als Arch&auml;ologin zugemutet hatte, bleibt dies sogar hinter der Erwerbspflicht nach der Rechtsprechung des BGH zur&uuml;ck.</p>
<p align="justify">Ob die an MS erkrankte Kl&auml;gerin aus gesundheitlichen Gr&uuml;nden erwerbsf&auml;hig ist oder ob sie einen Arbeitsplatz in ihrem erlernten Beruf als Arch&auml;ologin finden kann, ist im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes unerheblich, weil der Unterhaltsanspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html" target="_blank" title="&sect; 1615l BGB: Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt">&sect; 1615 l BGB</a> ihre Lebensstellung nur wegen der notwendigen Kindesbetreuung sichern will. Einen Krankheitsunterhalt oder einen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, wie sie die <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1572.html" target="_blank" title="&sect; 1572 BGB: Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen">&sect;&sect; 1572</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1573.html" target="_blank" title="&sect; 1573 BGB: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt">1573 BGB</a> f&uuml;r den nachehelichen Unterhalt zus&auml;tzlich vorsehen, kennt <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1615l.html" target="_blank" title="&sect; 1615l BGB: Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt">&sect; 1615 l BGB</a> nicht.</p>
<p align="justify">Urteil vom 16. Dezember 2009 &nbsp;XII&nbsp;ZR 50/08</p>
<p align="justify">AG Bocholt &ndash; 14 F 186/06 &ndash; Entscheidung vom 21. September 2007</p>
<p align="justify">OLG Hamm &ndash; 1 UF 207/07 &ndash; Entscheidung vom 28. Februar 2008</p>
<p><em><font size="-1">Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs </p>
<p>	</font></em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: F&#252;r die geschiedene wie f&#252;r die neue Ehefrau sind die gleichen Ma&#223;st&#228;be anzuwenden. XII ZR 65/09</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/unterhalt/bgh-staerkt-geschiedene-maenner-bei-wiederheirat-xii-zr-6509/</link>
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		<pubDate>Tue, 24 Nov 2009 07:57:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[exfrau]]></category>
		<category><![CDATA[interview]]></category>
		<category><![CDATA[mdr-info]]></category>
		<category><![CDATA[wiederheirat]]></category>
		<category><![CDATA[XII ZR 65/09]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH Urteil vom 18.11.2009 &#8211; XII ZR 65/09 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der geschiedene Ehemann die Herabsetzung des Unterhalts f&#252;r die geschiedene Ehefrau verlangen kann, wenn er wieder geheiratet hat und nunmehr auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist. Rechtsanwalt Moritz Gra&#223;inger im MDR-Info Radio-Interview zum aktuellen BGH Urteil anh&#246;ren: &#160; In ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">BGH Urteil vom 18.11.2009 &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 65/09" target="_blank" title="BGH, 18.11.2009 - XII ZR 65/09">XII ZR 65/09</a> Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der geschiedene Ehemann die Herabsetzung des Unterhalts f&uuml;r die geschiedene Ehefrau verlangen kann, wenn er wieder geheiratet hat und nunmehr auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist.<span id="more-906"></span></p>
<p><a href="http://www.familienrecht-muenchen.info/audio/MDR-Info_Interview_BGH Urteil_18.11.09.mp3"><img alt="61152" class="alignleft size-full wp-image-910" height="93" src="http://www.familienrecht-muenchen.info/wp-content/uploads/61152.gif" title="61152" width="190" /></a><strong>Rechtsanwalt Moritz Gra&szlig;inger <br />
	im MDR-Info Radio-Interview zum aktuellen BGH Urteil<br />
	</strong>anh&ouml;ren: </p>
<p>&nbsp;</p>
<p align="justify"><strong>In welchem Umfang er gegen&uuml;ber der neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist, bestimmt sich dann allerdings nicht nach der frei w&auml;hlbaren Rollenverteilung innerhalb der neuen Ehe, sondern nach den strengeren Ma&szlig;st&auml;ben, wie sie auch f&uuml;r geschiedene Ehegatten gelten.&nbsp;</strong></p>
<p align="justify">Die 1975 geschlossene kinderlose Ehe wurde 2003 geschieden. Seit der Scheidung ist der Kl&auml;ger, ein Chemieingenieur, der Beklagten, die als Reinigungskraft arbeitet, zum sog. Aufstockungsunterhalt (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1573.html" target="_blank" title="&sect; 1573 BGB: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt">&sect; 1573 Abs. 2 BGB</a>) verpflichtet. Aus der Ehe des seit 2004 wieder verheirateten Kl&auml;gers ist 2005 ein Sohn hervorgegangen. Au&szlig;erdem adoptierte der Kl&auml;ger im Jahr 2006 den 1997 geborenen Sohn seiner jetzigen Ehefrau. Diese ist nicht erwerbst&auml;tig. Der Unterhalt der Beklagten wurde zuletzt durch Urteil des Familiengerichts vom August 2007 auf mtl. 607 &euro; festgesetzt. Bei der Unterhaltsberechnung wurden zwar die Unterhaltspflichten des Kl&auml;gers gegen&uuml;ber den beiden Kindern ber&uuml;cksichtigt, nicht aber die Unterhaltspflicht gegen&uuml;ber seiner jetzigen Ehefrau.</p>
<p align="justify">Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht haben dem Herabsetzungsbegehren des Kl&auml;gers unter Ber&uuml;cksichtigung des Unterhaltsanspruchs der neuen Ehefrau teilweise stattgegeben und den Unterhalt der Beklagten auf mtl. 290 &euro; reduziert. Die vom Kl&auml;ger f&uuml;r die Zeit ab 2008 begehrte weitere Herabsetzung wurde verneint, weil auch die neue Ehefrau nur teilweise unterhaltsbed&uuml;rftig sei. Eine Befristung des Unterhalts haben beide Vorinstanzen abgelehnt.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung (Senatsurteil <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 177, 356" target="_blank" title="BGH, 30.07.2008 - XII ZR 177/06: Familienrecht - Unterhaltsverpflichtung gegen&uuml;ber neuem und eh...">BGHZ 177, 356</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ 2008, 1911" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">FamRZ 2008, 1911</a>) best&auml;tigt, derzufolge nach der Scheidung entstandene Unterhaltspflichten gegen&uuml;ber Kindern und auch gegen&uuml;ber dem neuen Ehegatten schon bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578.html" target="_blank" title="&sect; 1578 BGB: Ma&szlig; des Unterhalts">&sect; 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> zu ber&uuml;cksichtigen sind. Aus dem Gedanken der Teilhabe des Unterhaltsberechtigten am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Ehegatten folge n&auml;mlich zugleich dessen Begrenzung auf den Standard, der dem Unterhaltspflichtigen selbst jeweils aktuell zur Verf&uuml;gung stehe. Dessen Lebensstandard sinke durch hinzugetretene Unterhaltspflichten ebenso wie bei anderen unverschuldeten Einkommens-r&uuml;ckg&auml;ngen.</p>
<p align="justify">Die wesentliche Auswirkung dieser Rechtsprechung besteht darin: Nach fr&uuml;herer Praxis wurde das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zum Stichtag der Ehescheidung zun&auml;chst zwischen ihm und dem geschiedenen Ehegatten aufgeteilt (sog. Stichtagsprinzip). Nur das verbleibende Einkommen stand ihm f&uuml;r sich und seine neue Familie zur Verf&uuml;gung. Nach der ge&auml;nderten Rechtsprechung ist das Einkommen nunmehr gleichm&auml;&szlig;ig aufzuteilen.</p>
<p align="justify" style="margin-left: 40px;"><strong>Beispiel:</strong> Einkommen des Unterhaltspflichtigen 4000 &euro; bei einem geschiedenen und einem neuen Ehegatten, die beide vollst&auml;ndig unterhaltsbed&uuml;rftig sind.</p>
<p align="justify" style="margin-left: 40px;">Berechnung bis 2007 (Stichtagsprinzip): Unterhalt des geschiedenen Ehegatten: 4000 &euro; : 2 = 2000 &euro; Unterhalt des neuen Ehegatten: 2000 &euro; : 2 = 1000 &euro;. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 1000 &euro;</p>
<p align="justify" style="margin-left: 40px;">Berechnung nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Unterhalt des geschiedenen wie auch des neuen Ehegatten: 4000 &euro; : 3 = je 1333 &euro;. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 1333 &euro;.</p>
<p align="justify"><strong>Im Rahmen der Unterhaltsberechnung hat der Bundesgerichtshof hingegen nicht akzeptiert, dass die neue Ehefrau &ndash; anders als die geschiedene Beklagte &ndash; nicht erwerbst&auml;tig ist. Vielmehr seien f&uuml;r die geschiedene wie f&uuml;r die neue Ehefrau die gleichen Ma&szlig;st&auml;be anzuwenden.</strong> Zwar sei die Rollenverteilung in der neuen Ehe gesetzlich zul&auml;ssig und k&ouml;nne nicht als rechtsmissbr&auml;uchlich bewertet werden. Die Rollenverteilung betreffe indessen nur das Innenverh&auml;ltnis zwischen den neuen Ehegatten. Dass diese im Verh&auml;ltnis zum geschiedenen Ehegatten nicht ausschlaggebend sein d&uuml;rfe, ergebe sich bereits aus der vom Gesetzgeber im anderen Zusammenhang getroffenen Entscheidung (zum Rang der Unterhaltsan-spr&uuml;che vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1609.html" target="_blank" title="&sect; 1609 BGB: Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter">&sect; 1609 Nr. 2 BGB</a>), wonach f&uuml;r den geschiedenen und den neuen Ehegatten im Hinblick auf die Erwerbsverpflichtung die gleichen Ma&szlig;st&auml;be gelten sollten. <strong>Daher sei der Unterhalt der neuen Ehefrau zum Zwecke der Gleichbehandlung so zu ermitteln, als w&auml;re die neue Ehe ebenfalls geschieden.</strong> Auch eine anderweitige Regelung der Ehegatten im Hinblick auf die Dauer der Kinderbetreuung (sog. elternbezogene Gr&uuml;nde nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1570.html" target="_blank" title="&sect; 1570 BGB: Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes">&sect; 1570 Abs. 2 BGB</a>) k&ouml;nne aus diesen Gr&uuml;nden grunds&auml;tzlich nicht ausschlaggebend sein.</p>
<p align="justify">Zur weiteren Frage der Befristung des Geschiedenenunterhalts hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, dass sich in Bezug auf den sog. Aufstockungsunterhalt (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1573.html" target="_blank" title="&sect; 1573 BGB: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt">&sect; 1573 Abs. 2 BGB</a>) die Rechtslage seit dem 1. Januar 2008 nicht ma&szlig;geblich ge&auml;ndert habe. Die neue Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect; 1578 b BGB</a> stelle insoweit nur klar, was bereits aufgrund des Urteils des erkennenden Senats vom 12. April 2006 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ 2006, 1006" target="_blank" title="BGH, 12.04.2006 - XII ZR 240/03: Zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts nach &sect; 1573 Ab...">FamRZ 2006, 1006</a>) gegolten habe. Konsequenz dieser Entscheidung ist somit, dass bei allen rechtskr&auml;ftigen Unterhaltstiteln, die vor der am 1.1.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsreform, aber nach der &Auml;nderung der Rechtsprechung im Jahr 2006 erlassen wurden, bei ansonsten gleich gebliebener Tatsachenlage eine nachtr&auml;gliche Befristung aufgrund der Rechtskraft des vorausgegangenen Urteils ausgeschlossen ist.</p>
<p align="justify">BGH Urteil vom 18. November 2009 &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 65/09" target="_blank" title="BGH, 18.11.2009 - XII ZR 65/09">XII ZR 65/09</a></p>
<p align="justify"><em>Quelle: BGH Pressemitteilung<br />
	</em></p>
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