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	<title>RECHTSANWALT Moritz Graßinger &#124; München &#187; urteil</title>
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	<description>Familienrecht &#124; Erbrecht &#124; Scheidung &#124; Ehevertrag &#124; Unterhalt</description>
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		<title>BGH: Das Erbrecht nichtehelicher Kinder &#8211; Urteil vom 26.10.2011 (IV ZR 150/10)</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Nov 2011 08:53:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[nichteheliche kinder]]></category>
		<category><![CDATA[urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Der f&#252;r das Erbrecht zust&#228;ndige IV.&#160;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26.10.2011 entschieden, dass der in Art.&#160;12 &#167;&#160;10 Abs.&#160;2 Satz&#160;1 des Gesetzes &#252;ber die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.&#160;August 1969 (NEhelG&#160;a.F.) festgeschriebene Ausschluss vor dem 1.&#160;Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder vom Nachlass des Vaters f&#252;r vor dem 29.&#160;Mai 2009 eingetretene Erbf&#228;lle weiterhin Bestand hat. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der f&uuml;r das Erbrecht zust&auml;ndige IV.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26.10.2011 entschieden, dass der in Art.&nbsp;12 &sect;&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des Gesetzes &uuml;ber die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.&nbsp;August 1969 (NEhelG&nbsp;a.F.) festgeschriebene Ausschluss vor dem 1.&nbsp;Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder vom Nachlass des Vaters f&uuml;r vor dem 29.&nbsp;Mai 2009 eingetretene Erbf&auml;lle weiterhin Bestand hat. <span id="more-1249"></span></p>
<p align="justify">Der im Jahr 1940 nichtehelich geborene Kl&auml;ger hat im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilserg&auml;nzungsanspr&uuml;che aus dem Erbfall nach seinem im Jahr 2006 verstorbenen Vater geltend gemacht. Die Beklagte, eine eheliche Tochter des Erblassers, ist dessen durch Testament bestimmte Alleinerbin.</p>
<p align="justify">Bis zum 30.&nbsp;Juni 1970 galten ein nichteheliches Kind und sein Vater nicht als verwandt. Daher fand insofern eine gesetzliche Erbfolge nicht statt. Art.&nbsp;12 &sect;&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 NEhelG&nbsp;a.F. hielt diesen Ausschluss zum Nachteil vor dem 1.&nbsp;Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder aufrecht. In einer Entscheidung vom 28.&nbsp;Mai 2009 (Beschwerde Nr.&nbsp;<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3545/04" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">3545/04</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 2009, 1603" target="_blank" title="EGMR, 28.05.2009 - 3545/04: Brauer c. Allemagne">NJW-RR&nbsp;2009, 1603</a> =&nbsp;FamRZ&nbsp;2009, 1293) hat der Europ&auml;ische Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte jedoch festgestellt, dies k&ouml;nne das auch nichtehelichen Kindern zustehende Recht auf Achtung ihres Familienlebens aus Art.&nbsp;<a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/8.html" target="_blank" title="Art. 8 MRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens">8 Abs.&nbsp;1</a> der Europ&auml;ischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beeintr&auml;chtigen und diskriminierend sein (<a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/14.html" target="_blank" title="Art. 14 MRK: Diskriminierungsverbot">Art.&nbsp;14 EMRK</a>). Mit Blick hierauf hat der deutsche Gesetzgeber im April 2011 die Stichtagsregelung in Art.&nbsp;12 &sect;&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 NEhelG&nbsp;a.F. -&nbsp;r&uuml;ckwirkend&nbsp;- f&uuml;r ab dem 29.&nbsp;Mai 2009 eingetretene Erbf&auml;lle aufgehoben.</p>
<p align="justify">Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Dagegen richtete sich die Revision des Kl&auml;gers. Diese hat der Bundesgerichtshof mit dem heutigen Urteil zur&uuml;ckgewiesen.</p>
<p align="justify">Die Aufrechterhaltung der Regelung des Art.&nbsp;12 &sect;&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 NEhelG&nbsp;a.F. f&uuml;r vor dem 29.&nbsp;Mai 2009 eingetretene Erbf&auml;lle verst&ouml;&szlig;t weder gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 GG</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG</a> noch gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/14.html" target="_blank">Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 GG</a>. Die begrenzte R&uuml;ckwirkung der gesetzlichen Neuregelung und die damit weiterhin bestehende Benachteiligung vor dem 1.&nbsp;Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder ist durch sachliche Gr&uuml;nde gerechtfertigt und daher nicht zu beanstanden. Der deutsche Gesetzgeber durfte insbesondere dem grundgesetzlich gesch&uuml;tzten Vertrauen von Erblassern und deren bisherigen Erben in die Beibehaltung von Art.&nbsp;12 &sect;&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 NEhelG&nbsp;a.F. entscheidende Bedeutung beimessen. Erst mit der Entscheidung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs f&uuml;r Menschenrechte, dass diese Regelung gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/8.html" target="_blank" title="Art. 8 MRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens">Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;1, 14 EMRK</a> versto&szlig;e, war ein solches Vertrauen in einen Ausschluss nichtehelicher Kinder eines m&auml;nnlichen Erblassers von dessen Erbe nicht mehr berechtigt.</p>
<p align="justify">Auch eine Ber&uuml;cksichtigung der genannten Garantien der Europ&auml;ischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten selbst f&uuml;hrt zu keiner anderen Beurteilung der Entscheidung des Gesetzgebers. Der Rechtsprechung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs f&uuml;r Menschenrechte l&auml;sst sich vielmehr entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, die Rechtslage auch f&uuml;r die Zeit vor Verk&uuml;ndung der Entscheidung vom 28.&nbsp;Mai 2009 zu &auml;ndern.</p>
<p align="justify">&nbsp;</p>
<p align="justify">Art. 12 &sect; 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F.</p>
<p align="justify">F&uuml;r die erbrechtlichen Verh&auml;ltnisse eines vor dem 1.&nbsp;Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes und seiner Abk&ouml;mmlinge zu dem Vater und dessen Verwandten bleiben die bisher geltenden Vorschriften auch dann ma&szlig;gebend, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stirbt.</p>
<p align="justify"><a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 GG</a></p>
<p align="justify">Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen f&uuml;r ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.</p>
<p align="justify"><a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/8.html" target="_blank" title="Art. 8 MRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens">Art. 8 Abs.&nbsp;1 EMRK</a></p>
<p align="justify">Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.</p>
<p align="justify"><a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/14.html" target="_blank" title="Art. 14 MRK: Diskriminierungsverbot">Art. 14 EMRK</a></p>
<p align="justify">Der Genu&szlig; der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugeh&ouml;rigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Verm&ouml;gens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gew&auml;hrleisten.</p>
<p align="justify"><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV ZR 150/10" target="_blank" title="BGH, 26.10.2011 - IV ZR 150/10">IV ZR 150/10</a></p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung BGH <br />
	</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH Urteil vom 27.05.09: Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Jun 2009 07:35:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[featured]]></category>
		<category><![CDATA[Krankheitsunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[urteil]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.familienrecht-muenchen.info/?p=713</guid>
		<description><![CDATA[BGH Urteil vom 27.05.09&#160; XII ZR 111/08: Der u.a. f&#252;r Familiensachen zust&#228;ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach &#167; 1578 b BGB zeitlich befristet werden darf. Die Parteien hatten im Jahre 1972 geheiratet, als die Kl&#228;gerin 16 Jahre alt und ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">BGH Urteil vom 27.05.09&nbsp; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 111/08" target="_blank" title="BGH, 27.05.2009 - XII ZR 111/08: Versicherungsrecht - Zus&auml;tzliche Altersvorsorge des Ehegattent...">XII ZR 111/08</a>: Der u.a. f&uuml;r Familiensachen zust&auml;ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect; 1578 b BGB</a> zeitlich befristet werden darf. <span id="more-713"></span></p>
<p align="justify">Die Parteien hatten im Jahre 1972 geheiratet, als die Kl&auml;gerin 16 Jahre alt und vom Beklagten schwanger war. Aus der Ehe sind insgesamt vier Kinder hervorgegangen, von denen nur noch die 1987 geborene Tochter, die im Haushalt der Kl&auml;gerin lebt, unterhaltsbed&uuml;rftig ist. Die Ehe wurde 1998 geschieden.</p>
<p align="justify">Die Kl&auml;gerin ist wegen einer im Jahre 1989 diagnostizierten Darmkrebserkrankung seit 1993 als zu 100 % schwerbehindert eingestuft und bezieht eine Erwerbsunf&auml;higkeitsrente, die sich gegenw&auml;rtig auf rund 1.040 &euro; bel&auml;uft. Daneben erzielt sie Eink&uuml;nfte aus einer geringf&uuml;gigen Erwerbst&auml;tigkeit in H&ouml;he von monatlich 349 &euro;. Der Beklagte erzielt als Beamter unterhaltsrelevante Nettoeink&uuml;nfte in H&ouml;he von rund 2.500 &euro;.</p>
<p align="justify">Das Oberlandesgericht hatte den Beklagten zur Zahlung eines nachehelichen Krankheitsunterhalts in wechselnder H&ouml;he, zuletzt f&uuml;r die Zeit ab Januar 2008 in H&ouml;he von monatlich 103 &euro; verurteilt. Die vom Beklagten begehrte Befristung des Unterhalts hatte es abgelehnt. Mit seiner Revision hat der Beklagte weiterhin eine Befristung seiner Unterhaltspflicht beantragt. Die Kl&auml;gerin hat mit Ihrer Anschlussrevision eine weitere Erh&ouml;hung ihres Unterhaltsanspruchs, zuletzt f&uuml;r die Zeit ab Juni 2008 auf monatlich 209 &euro;, begehrt.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zur&uuml;ckgewiesen, das angefochtene Urteil auf die Anschlussrevision der Kl&auml;gerin aufgehoben und die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zur&uuml;ckverwiesen.</p>
<p align="justify">Nach der gesetzlichen Regelung in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect;&nbsp;1578&nbsp;b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BGB</a> ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig w&auml;re. Im Rahmen dieser Billigkeitsabw&auml;gung ist vorrangig zu ber&uuml;cksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M&ouml;glichkeit eingetreten sind, f&uuml;r den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile k&ouml;nnen sich nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect;&nbsp;1578&nbsp;b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 BGB</a> vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsf&uuml;hrung und Erwerbst&auml;tigkeit w&auml;hrend der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Solche ehebedingten Nachteile hatte das Oberlandesgericht hier nicht festgestellt, zumal die Erkrankung der Kl&auml;gerin nicht durch die Ehe bedingt, sondern schicksalhaft ist.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass sich <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html" target="_blank" title="&sect; 1578b BGB: Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit">&sect;&nbsp;1578&nbsp;b BGB</a> nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschr&auml;nkt, sondern auch eine dar&uuml;ber hinausgehende nacheheliche Solidarit&auml;t ber&uuml;cksichtigt. Dieser Umstand gewinnt besonders beim nachehelichen Krankheitsunterhalt gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1572.html" target="_blank" title="&sect; 1572 BGB: Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen">&sect;&nbsp;1572 BGB</a> an Bedeutung, bei dem die Krankheit selbst regelm&auml;&szlig;ig nicht ehebedingt ist. Auch der Umfang dieser geschuldeten nachehelichen Solidarit&auml;t ist unter Ber&uuml;cksichtigung der im Gesetz genannten Umst&auml;nde, also der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsf&uuml;hrung und Erwerbst&auml;tigkeit w&auml;hrend der Ehe sowie der Dauer der Ehe zu bemessen.</p>
<p align="justify">Nach diesen Kriterien hatte der Bundesgerichtshof in einem fr&uuml;heren Fall (BGH FamRZ 2009, 406) die Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts eines geschiedenen Ehemannes auf drei Jahre best&auml;tigt, weil die Ehe lediglich 11 Jahre gedauert hatte, von denen die Ehegatten nur f&uuml;nf Jahre zusammen gelebt hatten. Der unterhaltsberechtigte Ehemann verf&uuml;gte dort &uuml;ber zwei Renten, die ihm einen deutlich &uuml;ber dem Existenzminimum liegenden Lebensstandard sicherten, w&auml;hrend eine fortdauernde Unterhaltspflicht f&uuml;r die unterhaltspflichtige Ehefrau zu einer sp&uuml;rbaren Belastung gef&uuml;hrt h&auml;tte.</p>
<p align="justify">Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof dagegen eine Befristung abgelehnt und dabei der nachehelichen Solidarit&auml;t der Ehegatten eine ausschlaggebende Bedeutung einger&auml;umt. Ma&szlig;gebend daf&uuml;r waren die Umst&auml;nde beim Eheschluss (Alter der Ehefrau, Schwangerschaft, Aufgabe der Berufsausbildung) und der Verlauf der 26-j&auml;hrigen Ehe, in der sich die Ehefrau ausschlie&szlig;lich der Haushaltsf&uuml;hrung und Kindererziehung gewidmet hatte. All dies begr&uuml;ndet ein besonders schutzw&uuml;rdiges Vertrauen, das bei der Frage nach einer Befristung und Begrenzung des Unterhaltsanspruchs zu ber&uuml;cksichtigen war.</p>
<p align="justify">Urteil vom 27. Mai 2009 &nbsp;<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII ZR 111/08" target="_blank" title="BGH, 27.05.2009 - XII ZR 111/08: Versicherungsrecht - Zus&auml;tzliche Altersvorsorge des Ehegattent...">XII&nbsp;ZR 111/08</a>&nbsp;&ndash;</p>
<p align="justify">OLG Hamm &ndash; Urteil vom 27.06.2008 &ndash; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 UF 272/07" target="_blank" title="OLG Hamm, 27.06.2008 - 13 UF 272/07">13 UF 272/07</a> -</p>
<p align="justify">AG Rheine &ndash; Urteil vom 10.10.2007 &ndash; 13 F 90/07 -</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 28. Mai 2009</p>
<p><font size="-1"> </font></p>
<p><em><font size="-1">Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshof </font></em></p>
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