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	<title>RECHTSANWALT Moritz Graßinger &#124; München &#187; vererben</title>
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	<description>Familienrecht &#124; Erbrecht &#124; Scheidung &#124; Ehevertrag &#124; Unterhalt</description>
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		<title>Reform des Erbrechts 2010</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Nov 2009 08:30:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Testament]]></category>
		<category><![CDATA[vererben]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesrat hat heute den Weg zu der von Bundesjustizministerin Zypries vorgeschlagenen Erbrechtsreform freigemacht. Die Neuregelung wird am 1. Januar 2010 in Kraft treten. &#34;Mit der Reform helfen wir Erben, deren Erbe im Wesentlichen aus einem Verm&#246;gensgegenstand besteht und die einen Pflichtteilsberechtigten auszahlen m&#252;ssen. Damit der Erbe in einer solchen Situation nicht das geerbte Haus ]]></description>
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<div class="artikel">Der Bundesrat hat heute den Weg zu der von Bundesjustizministerin Zypries vorgeschlagenen Erbrechtsreform freigemacht. Die Neuregelung wird am 1. Januar 2010 in Kraft treten.<span id="more-903"></span></p>
<div class="text">
<p>&quot;Mit der Reform helfen wir Erben, deren Erbe im Wesentlichen aus einem Verm&ouml;gensgegenstand besteht und die einen Pflichtteilsberechtigten auszahlen m&uuml;ssen. Damit der Erbe in einer solchen Situation nicht das geerbte Haus oder die geerbte Firma verkaufen muss, um den Pflichtteilsanspruch erf&uuml;llen zu k&ouml;nnen, wird die gesetzliche Stundungsm&ouml;glichkeit k&uuml;nftig auf alle Erben erweitert&quot;, erl&auml;uterte Bundesministerin Zypries die Reform.</p>
<p>&quot;Die Erbrechtsreform verbessert auch die Situation von Menschen, die nahe Angeh&ouml;rige pflegen: Der demografische Wandel bringt mit sich, dass immer mehr Menschen Pflege und Betreuung ben&ouml;tigen. Zwei Drittel der auf Pflege angewiesenen Personen werden nicht im Pflegeheim, sondern im h&auml;uslichen Umfeld versorgt. Dabei leisten Angeh&ouml;rige oft einen unsch&auml;tzbar wichtigen Beitrag. In Zukunft werden solche Pflegeleistungen im Erbrecht auch dann ber&uuml;cksichtigt, wenn der Abk&ouml;mmling daf&uuml;r nicht &#8211; wie dies bislang gesetzliche Voraussetzung war &#8211; auf eigenes Einkommen verzichtet&quot;, erg&auml;nzte Brigitte Zypries.</p>
<p>&quot;Unser Erbrecht besteht in seiner heutigen Struktur seit &uuml;ber 100 Jahren und hat sich grunds&auml;tzlich bew&auml;hrt. Auf neue gesellschaftliche Entwicklungen und ge&auml;nderte Wertvorstellungen hat das Erbrecht aber in einigen Bereichen keine zeitgem&auml;&szlig;en Antworten. Das gilt auch f&uuml;r die Gr&uuml;nde, aus denen ein Erblasser den Pflichtteil entziehen kann. Hier st&auml;rken wir die Testierfreiheit, damit jeder Einzelne sein Verm&ouml;gen nach seinen Vorstellungen verteilen kann. Dennoch bleibt die famili&auml;re Verantwortung innerhalb der Familien erhalten, denn eine Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass ihrer Eltern kann schon von Verfassungs wegen nicht entzogen werden&quot;, sagte Zypries.</p>
<p><strong>Die wichtigsten Punkte der Reform im Einzelnen:</strong></p>
<ul>
<li><strong>Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgr&uuml;nde</strong><br />
					Das Pflichtteilsrecht l&auml;sst Abk&ouml;mmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil umfasst die H&auml;lfte des gesetzlichen Erbteils; diese H&ouml;he bleibt durch die geplanten Neuerungen unber&uuml;hrt.</p>
<p>					Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die St&auml;rkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verf&uuml;gung von Todes wegen &uuml;ber seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend werden die Gr&uuml;nde &uuml;berarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:</li>
<li style="list-style-type: none; list-style-image: none; list-style-position: outside; display: inline;">
<ul>
<li>Die Entziehungsgr&uuml;nde sollen vereinheitlicht werden, indem sie k&uuml;nftig f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleicherma&szlig;en Anwendung finden. Bislang gelten insoweit Unterschiede.</li>
<li>Dar&uuml;ber hinaus sollen k&uuml;nftig alle Personen gesch&uuml;tzt werden, die dem Erblasser &auml;hnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahe stehen, z. B. auch Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung soll auch dann m&ouml;glich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegen&uuml;ber sonst eine schwere Straftat begeht. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist dies nur bei entsprechenden Vorf&auml;llen gegen&uuml;ber einem viel engeren Personenkreis m&ouml;glich.<br />
							<strong>Beispiel:</strong> Wird der langj&auml;hrige Lebensgef&auml;hrte der Erblasserin durch ihren Sohn get&ouml;tet oder die Tochter des Erblassers durch seinen Sohn k&ouml;rperlich schwer misshandelt, rechtfertigt dies k&uuml;nftig eine Entziehung des Pflichtteils.</li>
<li>Der Entziehungsgrund des &quot;ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels&quot; soll entfallen. Zum einen gilt er derzeit nur f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge, nicht aber f&uuml;r die Entziehung des Pflichtteils von Eltern und Ehegatten. Zum anderen hat er sich als zu unbestimmt erwiesen. Stattdessen soll k&uuml;nftig eine rechtskr&auml;ftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bew&auml;hrung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen. Zus&auml;tzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunf&auml;higkeit begangen wurden.</li>
</ul>
</li>
<li><strong>Ma&szlig;volle Erweiterung der Stundungsgr&uuml;nde<br />
					</strong> Besteht das Verm&ouml;gen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, m&uuml;ssen die Erben diese Verm&ouml;genswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu k&ouml;nnen. L&ouml;sung bietet hier die bereits geltende Stundungsregelung, die jedoch derzeit eng ausgestaltet und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben (insbes. Abk&ouml;mmling, Ehegatte) er&ouml;ffnet ist. Mit der Reform soll die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und f&uuml;r jeden Erben durchsetzbar sein.<br />
					<strong>Beispiel:</strong> In Zukunft kann auch der Neffe, der ein Unternehmen geerbt hat oder die Lebensgef&auml;hrtin des Erblassers eine Stundung gegen&uuml;ber den pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erf&uuml;llung des Pflichtteils eine &quot;unbillige H&auml;rte&quot; darstellen w&uuml;rde.</li>
<li><strong>Gleitende Ausschlussfrist f&uuml;r den Pflichtteilserg&auml;nzungsanspruch</strong><br />
					Schenkungen des Erblassers k&ouml;nnen zu einem Anspruch auf Erg&auml;nzung des Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten f&uuml;hren. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Verm&ouml;gen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden w&auml;re. Die Schenkung wird in voller H&ouml;he ber&uuml;cksichtigt. Sind seit der Schenkung allerdings 10 Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung unber&uuml;cksichtigt. Dies gilt auch, wenn der Erblasser nur einen Tag nach Ablauf der Frist stirbt.</p>
<p>					Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung f&uuml;r die Berechnung des Erg&auml;nzungsanspruchs graduell immer weniger Ber&uuml;cksichtigung findet, je l&auml;nger sie zur&uuml;ck liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. ber&uuml;cksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit einger&auml;umt.</li>
<li><strong>Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich<br />
					</strong> Auch au&szlig;erhalb des Pflichtteilsrechts wird das Erbrecht vereinfacht und modernisiert. Ein wichtiger Punkt ist die bessere Ber&uuml;cksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Zwei Drittel aller Pflegebed&uuml;rftigen werden zu Hause versorgt, &uuml;ber die finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angeh&ouml;rige heute oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsanspr&uuml;che gibt es nur f&uuml;r einen Abk&ouml;mmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser &uuml;ber l&auml;ngere Zeit gepflegt hat. K&uuml;nftig soll der Anspruch unabh&auml;ngig davon sein, ob f&uuml;r die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.<br />
					<strong>Beispiel:</strong> Die verwitwete Erblasserin wird &uuml;ber lange Zeit von ihrer berufst&auml;tigen Tochter gepflegt. Der Sohn k&uuml;mmert sich nicht. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass betr&auml;gt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu bewerten. Derzeit erben Sohn und Tochter je zur H&auml;lfte. K&uuml;nftig kann die Schwester einen Ausgleich f&uuml;r ihre Pflegeleistungen verlangen. Von dem Nachlass wird zugunsten der Schwester der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000-20.000 = 80.000). Von den 80.000 Euro erhalten beide die H&auml;lfte, die Schwester zus&auml;tzlich den Ausgleichsbetrag von 20.000 Euro. Im Ergebnis erh&auml;lt die Schwester also 60.000 Euro.</li>
</ul>
<p><strong>Abk&uuml;rzung der Verj&auml;hrung von familien- und erbrechtlichen Anspr&uuml;chen</strong></p>
<p>&Auml;nderungsbedarf hat sich auch im Verj&auml;hrungsrecht ergeben. Mit dem Gesetzentwurf wird die Verj&auml;hrung von familien- und erbrechtlichen Anspr&uuml;chen an die Verj&auml;hrungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 angepasst. Diese sehen eine Regelverj&auml;hrung von drei Jahren vor. Dagegen unterliegen die familien- und erbrechtlichen Anspr&uuml;che noch immer einer Sonderverj&auml;hrung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen macht. Dies f&uuml;hrt zu Wertungswiderspr&uuml;chen in der Praxis und bereitet Schwierigkeiten bei der Abwicklung der betroffenen Rechtsverh&auml;ltnisse. Die Verj&auml;hrung familien- und erbrechtlicher Anspr&uuml;che wird daher der Regelverj&auml;hrung von 3 Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, bleibt jedoch die lange Verj&auml;hrung erhalten.</p>
<p>Die Reform wird nach Ausfertigung durch den Bundespr&auml;sidenten und Verk&uuml;ndung im Bundesgesetzblatt am 1. Januar 2010 in Kraft treten; die Rechts&auml;nderung zum Jahreswechsel bietet sich insbesondere wegen der vorgesehenen &Auml;nderungen des Verj&auml;hrungsrechts an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: <br />
				Pressemitteilung BMJ <span class="datum"><br />
				18. September 2009</span></em></p>
</p></div>
</p></div>
</div>
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