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	<title>RECHTSANWALT Moritz Graßinger &#124; München &#187; verfassungswidrig</title>
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	<description>Familienrecht &#124; Erbrecht &#124; Scheidung &#124; Ehevertrag &#124; Unterhalt</description>
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		<title>BVerfG: Hartz IV Regels&#228;tze verfassungswidrig (1 BvL 4/09)</title>
		<link>http://www.familienrecht-muenchen.info/familienrecht/unterhalt/bverfg-hartz-iv-regelsaetze-verfassungswidrig-1-bvl-409/</link>
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		<pubDate>Tue, 09 Feb 2010 09:59:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MG</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[bverfG]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz 4]]></category>
		<category><![CDATA[Harz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Regelsatz]]></category>
		<category><![CDATA[verfassungswidrig]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung f&#252;r Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gew&#228;hrleistung eines menschenw&#252;rdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erf&#252;llen. I. Sachverhalt 1. Das Vierte Gesetz f&#252;r moderne Dienstleistungen ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung f&uuml;r Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gew&auml;hrleistung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> erf&uuml;llen.</p>
<p><span id="more-1066"></span><strong>I. Sachverhalt </strong></p>
<p>	1. Das Vierte Gesetz f&uuml;r moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom <br />
	24. Dezember 2003 (sog. &bdquo;Hartz IV-Gesetz&ldquo;) f&uuml;hrte mit Wirkung vom 1. <br />
	Januar 2005 die bisherige Arbeitslosenhilfe und die bisherige <br />
	Sozialhilfe im neu geschaffenen Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) <br />
	in Form einer einheitlichen, bed&uuml;rftigkeitsabh&auml;ngigen Grundsicherung f&uuml;r <br />
	Erwerbsf&auml;hige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden <br />
	Personen zusammen. Danach erhalten erwerbsf&auml;hige Hilfebed&uuml;rftige <br />
	Arbeitslosengeld II und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft <br />
	lebenden, nicht erwerbsf&auml;higen Angeh&ouml;rigen, insbesondere Kinder vor <br />
	Vollendung des 15. Lebensjahres, Sozialgeld. Diese Leistungen setzen <br />
	sich im Wesentlichen aus der in den <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html" target="_blank" title="&sect; 20 SGB II: Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts">&sect;&sect; 20</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 SGB II: Sozialgeld">28 SGB II</a> bestimmten <br />
	Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen f&uuml;r <br />
	Unterkunft und Heizung zusammen. Sie werden nur gew&auml;hrt, wenn <br />
	ausreichende eigene Mittel, insbesondere Einkommen oder Verm&ouml;gen, nicht <br />
	vorhanden sind. Die Regelleistung f&uuml;r Alleinstehende legte das SGB II <br />
	zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens f&uuml;r die alten L&auml;nder einschlie&szlig;lich <br />
	Berlin (Ost) auf 345 Euro fest. Die Regelleistung f&uuml;r die &uuml;brigen <br />
	Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestimmt es als prozentuale Anteile <br />
	davon. Danach ergaben sich zum 1. Januar 2005 f&uuml;r Ehegatten, <br />
	Lebenspartner und Partner einer ehe&auml;hnlichen Gemeinschaft ein Betrag von <br />
	gerundet 311 Euro (90%), f&uuml;r Kinder bis zur Vollendung des 14. <br />
	Lebensjahres ein Betrag von 207 Euro (60%) und f&uuml;r Kinder ab Beginn des <br />
	15. Lebensjahres ein Betrag von 276 Euro (80%). </p>
<p>	Im Vergleich zu den Regelungen nach dem fr&uuml;heren Bundessozialhilfegesetz <br />
	(BSHG) wird die Regelleistung nach dem SGB II weitgehend pauschaliert; <br />
	eine Erh&ouml;hung f&uuml;r den Alltagsbedarf ist ausgeschlossen. Einmalige <br />
	Beihilfen werden nur noch in Ausnahmef&auml;llen f&uuml;r einen besonderen Bedarf <br />
	gew&auml;hrt. Zur Deckung unregelm&auml;&szlig;ig wiederkehrenden Bedarfs ist die <br />
	Regelleistung erh&ouml;ht worden, damit Leistungsempf&auml;nger entsprechende <br />
	Mittel ansparen k&ouml;nnen. </p>
<p>	2. a) Bei der Festsetzung der Regelleistung hat sich der Gesetzgeber an <br />
	das Sozialhilferecht, das seit dem 1. Januar 2005 im Sozialgesetzbuch <br />
	Zw&ouml;lftes Buch (SGB XII) geregelt wird, angelehnt. Nach dem SGB XII und <br />
	der vom zust&auml;ndigen Bundesministerium erlassenen Regelsatzverordnung <br />
	erfolgt die Bemessung der sozialhilferechtlichen Regels&auml;tze nach einem <br />
	Statistikmodell, das bereits in &auml;hnlicher Form unter der Geltung des <br />
	Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) entwickelt worden war. Grundlage f&uuml;r <br />
	die Bemessung der Regels&auml;tze ist eine Sonderauswertung der Einkommens- <br />
	und Verbrauchsstichprobe, die vom Statistischen Bundesamt alle f&uuml;nf <br />
	Jahre erhoben wird. F&uuml;r die Bestimmung des Eckregelsatzes, der auch f&uuml;r <br />
	Alleinstehende gilt, sind die in den einzelnen Abteilungen der <br />
	Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfassten Ausgaben der untersten <br />
	20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonenhaushalte <br />
	(unterstes Quintil) nach Herausnahme der Empf&auml;nger von Sozialhilfe <br />
	ma&szlig;geblich. Diese Ausgaben gehen allerdings nicht vollst&auml;ndig, sondern <br />
	als regelsatzrelevanter Verbrauch nur zu bestimmten Prozentanteilen in <br />
	die Bemessung des Eckregelsatzes ein. </p>
<p>	Die seit dem 1. Januar 2005 geltende Regelsatzverordnung fu&szlig;t auf der <br />
	Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahre 1998. Bei der <br />
	Bestimmung des regelsatzrelevanten Verbrauchs in &sect; 2 Abs. 2 <br />
	Regelsatzverordnung wurde die Abteilung 10 der Einkommens- und <br />
	Verbrauchsstichprobe (Bildungswesen) nicht ber&uuml;cksichtigt. Weiterhin <br />
	erfolgten Abschl&auml;ge unter anderem in der Abteilung 03 (Bekleidung und <br />
	Schuhe) zum Beispiel f&uuml;r Pelze und Ma&szlig;kleidung, in der Abteilung 04 <br />
	(Wohnung etc.) bei der Ausgabenposition &bdquo;Strom&ldquo;, in der Abteilung 07 <br />
	(Verkehr) wegen der Kosten f&uuml;r Kraftfahrzeuge und in der Abteilung 09 <br />
	(Freizeit, Unterhaltung und Kultur) zum Beispiel f&uuml;r Segelflugzeuge. Der <br />
	f&uuml;r das Jahr 1998 errechnete Betrag wurde nach den Regelungen, die f&uuml;r <br />
	die j&auml;hrliche Anpassung der Regelleistung nach dem SGB II und der <br />
	Regels&auml;tze nach dem SGB XII gelten, entsprechend der Entwicklung des <br />
	aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. &sect; 68 <br />
	SGB VI) auf den 1. Januar 2005 hochgerechnet. </p>
<p>	b) Bei der Festsetzung der Regelleistung f&uuml;r Kinder wich der Gesetzgeber <br />
	von den Prozents&auml;tzen, die unter dem BSHG galten, ab und bildete nunmehr <br />
	nur noch zwei Altersgruppen (0 bis 14 Jahre und 14 bis 18 Jahre). Eine <br />
	Untersuchung des Ausgabeverhaltens von Ehepaaren mit einem Kind, wie sie <br />
	unter dem BSHG erfolgt war, unterblieb zun&auml;chst. </p>
<p>	3. Die Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem <br />
	Jahre 2003 f&uuml;hrte zwar zum 1. Januar 2007 zu &Auml;nderungen beim <br />
	regelsatzrelevanten Verbrauch gem&auml;&szlig; &sect; 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung, <br />
	jedoch nicht zu einer Erh&ouml;hung des Eckregelsatzes und der Regelleistung <br />
	f&uuml;r Alleinstehende. Eine erneute Sonderauswertung bezogen auf das <br />
	Ausgabeverhalten von Ehepaaren mit einem Kind veranlasste den <br />
	Gesetzgeber zur Einf&uuml;hrung einer dritten Alterstufe von <br />
	haushaltsangeh&ouml;rigen Kindern im Alter von 6 Jahren bis zur Vollendung <br />
	des 14. Lebensjahres. Diese erhalten ab dem 1. Juli 2009 nach &sect; 74 SGB <br />
	II 70% der Regelleistung eines Alleinstehenden. Seit dem 1. August 2009 <br />
	erhalten schulpflichtige Kinder nach Ma&szlig;gabe von <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/24a.html" target="_blank">&sect; 24a SGB II</a> zudem <br />
	zus&auml;tzliche Leistungen f&uuml;r die Schule in H&ouml;he von 100 Euro pro <br />
	Schuljahr. </p>
<p>	4. &Uuml;ber eine Vorlage des Hessischen Landessozialgerichts (1 BvL 1/09) <br />
	und &uuml;ber zwei Vorlagen des Bundessozialgerichts (1 BvL 3/09 und 1 BvL <br />
	4/09) zu der Frage, ob die H&ouml;he der Regelleistung zur Sicherung des <br />
	Lebensunterhalts f&uuml;r Erwachsene und Kinder bis zur Vollendung des 14. <br />
	Lebensjahres im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 nach &sect; <br />
	20 Abs. 1 bis 3 und nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 SGB II: Sozialgeld">&sect; 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 SGB II</a> mit dem <br />
	Grundgesetz vereinbar ist, hat der Erste Senat des <br />
	Bundesverfassungsgerichts am 20. Oktober 2009 verhandelt. Die diesen <br />
	Vorlagen zugrundeliegenden Ausgangsverfahren sind in der <br />
	Pressemitteilung zur m&uuml;ndlichen Verhandlung (Nr. 96/2009 vom 19. August <br />
	2009) im Einzelnen dargestellt. </p>
<p>	II. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts </p>
<p>	Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die <br />
	Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung f&uuml;r Erwachsene und Kinder <br />
	betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gew&auml;hrleistung <br />
	eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in <br />
	Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> erf&uuml;llen. Die Vorschriften bleiben bis <br />
	zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu <br />
	treffen hat, weiter anwendbar. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung <br />
	auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines <br />
	unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs f&uuml;r <br />
	die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 SGB II: Berechtigte">&sect; 7 SGB II</a> Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht <br />
	von den Leistungen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html" target="_blank" title="&sect; 20 SGB II: Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts">&sect;&sect; 20</a> ff. SGB II erfasst wird, zur <br />
	Gew&auml;hrleistung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums jedoch zwingend <br />
	zu decken ist. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird <br />
	angeordnet, dass dieser Anspruch nach Ma&szlig;gabe der Urteilsgr&uuml;nde <br />
	unmittelbar aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> zu <br />
	Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann. </p>
<p>	<strong>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erw&auml;gungen zu Grunde: </strong></p>
<p>	1. a) Das Grundrecht auf Gew&auml;hrleistung eines menschenw&uuml;rdigen <br />
	Existenzminimums aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit dem <br />
	Sozialstaatsprinzip des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> sichert jedem Hilfebed&uuml;rftigen <br />
	diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die f&uuml;r seine physische <br />
	Existenz und f&uuml;r ein Mindestma&szlig; an Teilhabe am gesellschaftlichen, <br />
	kulturellen und politischen Leben unerl&auml;sslich sind. Dieses Grundrecht <br />
	aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> hat als Gew&auml;hrleistungsrecht in seiner Verbindung <br />
	mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> neben dem absolut wirkenden Anspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1</a> <br />
	Abs. 1 GG auf Achtung der W&uuml;rde jedes Einzelnen eigenst&auml;ndige Bedeutung. <br />
	Es ist dem Grunde nach unverf&uuml;gbar und muss eingel&ouml;st werden, bedarf <br />
	aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den <br />
	Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen <br />
	Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen <br />
	auszurichten hat. Der Umfang des verfassungsrechtlichen <br />
	Leistungsanspruchs kann im Hinblick auf die Arten des Bedarfs und die <br />
	daf&uuml;r erforderlichen Mittel nicht unmittelbar aus der Verfassung <br />
	abgeleitet werden. Die Konkretisierung obliegt dem Gesetzgeber, dem <br />
	hierbei ein Gestaltungsspielraum zukommt. </p>
<p>	Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle <br />
	existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und <br />
	sachgerechten Verfahren nach dem tats&auml;chlichen Bedarf, also <br />
	realit&auml;tsgerecht, zu bemessen. </p>
<p>	b) Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des <br />
	Existenzminimums entspricht eine zur&uuml;ckhaltende Kontrolle der <br />
	einfachgesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht. Da das <br />
	Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs erlaubt, <br />
	beschr&auml;nkt sich bezogen auf das Ergebnis die materielle Kontrolle <br />
	darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Innerhalb der <br />
	materiellen Bandbreite, welche diese Evidenzkontrolle bel&auml;sst, kann das <br />
	Grundrecht auf Gew&auml;hrleistung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums <br />
	keine quantifizierbaren Vorgaben liefern. Es erfordert aber eine <br />
	Kontrolle der Grundlagen und der Methode der Leistungsbemessung <br />
	daraufhin, ob sie dem Ziel des Grundrechts gerecht werden. Um eine der <br />
	Bedeutung des Grundrechts angemessene Nachvollziehbarkeit des Umfangs <br />
	der gesetzlichen Hilfeleistungen sowie deren gerichtliche Kontrolle zu <br />
	gew&auml;hrleisten, m&uuml;ssen die Festsetzungen der Leistungen auf der Grundlage <br />
	verl&auml;sslicher Zahlen und schl&uuml;ssiger Berechnungsverfahren tragf&auml;hig zu <br />
	rechtfertigen sein. </p>
<p>	Das Bundesverfassungsgericht pr&uuml;ft deshalb, ob der Gesetzgeber das Ziel, <br />
	ein menschenw&uuml;rdiges Dasein zu sichern, in einer <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in <br />
	Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> gerecht werdenden Weise erfasst und <br />
	umschrieben hat, ob er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur <br />
	Bemessung des Existenzminimums im Grundsatz taugliches <br />
	Berechnungsverfahren gew&auml;hlt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im <br />
	Wesentlichen vollst&auml;ndig und zutreffend ermittelt und schlie&szlig;lich, ob er <br />
	sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren <br />
	Zahlenwerk innerhalb dieses gew&auml;hlten Verfahrens und dessen <br />
	Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat. Zur <br />
	Erm&ouml;glichung dieser verfassungsgerichtlichen Kontrolle besteht f&uuml;r den <br />
	Gesetzgeber die Obliegenheit, die zur Bestimmung des Existenzminimums im <br />
	Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte <br />
	nachvollziehbar offen zu legen. Kommt er ihr nicht hinreichend nach, <br />
	steht die Ermittlung des Existenzminimums bereits wegen dieser M&auml;ngel <br />
	nicht mehr mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> in <br />
	Einklang. </p>
<p>	2. Die in den Ausgangsverfahren geltenden Regelleistungen von 345, 311 <br />
	und 207 Euro k&ouml;nnen zur Sicherstellung eines menschenw&uuml;rdigen <br />
	Existenzminimums nicht als evident unzureichend angesehen werden. F&uuml;r <br />
	den Betrag der Regelleistung von 345 Euro kann eine evidente <br />
	Unterschreitung nicht festgestellt werden, weil sie zur Sicherung der <br />
	physischen Seite des Existenzminimums zumindest ausreicht und der <br />
	Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der sozialen Seite des <br />
	Existenzminimums besonders weit ist. </p>
<p>	Dies gilt auch f&uuml;r den Betrag von 311 Euro f&uuml;r erwachsene Partner einer <br />
	Bedarfsgemeinschaft. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass durch <br />
	das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen gespart werden und deshalb zwei <br />
	zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der <br />
	geringer als das Doppelte des Bedarfs eines Alleinlebenden ist. </p>
<p>	Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass der f&uuml;r Kinder bis zur <br />
	Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich geltende Betrag von 207 Euro <br />
	zur Sicherung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums offensichtlich <br />
	unzureichend ist. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dieser <br />
	Betrag nicht ausreicht, um das physische Existenzminimum, insbesondere <br />
	den Ern&auml;hrungsbedarf von Kindern im Alter von 7 bis zur Vollendung des <br />
	14. Lebensjahres zu decken. </p>
<p>	3. Das Statistikmodell, das f&uuml;r die Bemessung der sozialhilferechtlichen <br />
	Regels&auml;tze gilt und nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Grundlage <br />
	f&uuml;r die Bestimmung der Regelleistung bildet, ist eine <br />
	verfassungsrechtlich zul&auml;ssige, weil vertretbare Methode zur <br />
	realit&auml;tsnahen Bestimmung des Existenzminimums f&uuml;r eine alleinstehende <br />
	Person. Es st&uuml;tzt sich auch auf geeignete empirische Daten. Die <br />
	Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bildet in statistisch zuverl&auml;ssiger <br />
	Weise das Verbrauchsverhalten der Bev&ouml;lkerung ab. Die Auswahl der <br />
	untersten 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten <br />
	Einpersonenhaushalte nach Herausnahme der Empf&auml;nger von Sozialhilfe als <br />
	Referenzgruppe f&uuml;r die Ermittlung der Regelleistung f&uuml;r einen <br />
	Alleinstehenden ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der <br />
	Gesetzgeber konnte auch vertretbar davon ausgehen, dass die bei der <br />
	Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 zugrunde <br />
	gelegte Referenzgruppe statistisch zuverl&auml;ssig &uuml;ber der <br />
	Sozialhilfeschwelle lag. </p>
<p>	Es ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die in <br />
	den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe <br />
	erfassten Ausgaben des untersten Quintils nicht vollst&auml;ndig, sondern als <br />
	regelleistungsrelevanter Verbrauch nur zu einem bestimmten Prozentsatz <br />
	in die Bemessung der Regelleistung einflie&szlig;en. Der Gesetzgeber hat aber <br />
	die wertende Entscheidung, welche Ausgaben zum Existenzminimum z&auml;hlen, <br />
	sachgerecht und vertretbar zu treffen. K&uuml;rzungen von Ausgabepositionen <br />
	in den Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bed&uuml;rfen zu <br />
	ihrer Rechtfertigung einer empirischen Grundlage. Der Gesetzgeber darf <br />
	Ausgaben, welche die Referenzgruppe t&auml;tigt, nur dann als nicht relevant <br />
	einstufen, wenn feststeht, dass sie anderweitig gedeckt werden oder zur <br />
	Sicherung des Existenzminimums nicht notwendig sind. Hinsichtlich der <br />
	H&ouml;he der K&uuml;rzungen ist auch eine Sch&auml;tzung auf fundierter empirischer <br />
	Grundlage nicht ausgeschlossen; Sch&auml;tzungen &bdquo;ins Blaue hinein&ldquo; stellen <br />
	jedoch keine realit&auml;tsgerechte Ermittlung dar. </p>
<p>	4. Die Regelleistung von 345 Euro ist nicht in verfassungsgem&auml;&szlig;er Weise <br />
	ermittelt worden, weil von den Strukturprinzipien des Statistikmodells <br />
	ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen worden ist. </p>
<p>	a) Der in &sect; 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung 2005 festgesetzte regelsatz- <br />
	und damit zugleich regelleistungsrelevante Verbrauch beruht nicht auf <br />
	einer tragf&auml;higen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe <br />
	1998. Denn bei einzelnen Ausgabepositionen wurden prozentuale Abschl&auml;ge <br />
	f&uuml;r nicht regelleistungsrelevante G&uuml;ter und Dienstleistungen (zum <br />
	Beispiel Pelze, Ma&szlig;kleidung und Segelflugzeuge) vorgenommen, ohne dass <br />
	feststand, ob die Vergleichsgruppe (unterstes Quintil) &uuml;berhaupt solche <br />
	Ausgaben get&auml;tigt hat. Bei anderen Ausgabepositionen wurden K&uuml;rzungen <br />
	vorgenommen, die dem Grunde nach vertretbar, in der H&ouml;he jedoch <br />
	empirisch nicht belegt waren (zum Beispiel K&uuml;rzung um 15% bei der <br />
	Position Strom). Andere Ausgabepositionen, zum Beispiel die Abteilung 10 <br />
	(Bildungswesen), blieben v&ouml;llig unber&uuml;cksichtigt, ohne dass dies <br />
	begr&uuml;ndet worden w&auml;re. </p>
<p>	b) Zudem stellt die Hochrechnung der f&uuml;r 1998 ermittelten Betr&auml;ge auf <br />
	das Jahr 2005 anhand der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts einen <br />
	sachwidrigen Ma&szlig;stabswechsel dar. W&auml;hrend die statistische <br />
	Ermittlungsmethode auf Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und <br />
	Lebenshaltungskosten abstellt, kn&uuml;pft die Fortschreibung nach dem <br />
	aktuellen Rentenwert an die Entwicklung der Bruttol&ouml;hne und -geh&auml;lter, <br />
	den Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung und an einen <br />
	Nachhaltigkeitsfaktor an. Diese Faktoren weisen aber keinen Bezug zum <br />
	Existenzminimum auf. </p>
<p>	5. Die Ermittlung der Regelleistung in H&ouml;he von 311 Euro f&uuml;r in <br />
	Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Partner gen&uuml;gt nicht den <br />
	verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil sich die M&auml;ngel bei der <br />
	Ermittlung der Regelleistung f&uuml;r Alleinstehende hier fortsetzen, denn <br />
	sie wurde auf der Basis jener Regelleistung ermittelt. Allerdings beruht <br />
	die Annahme, dass f&uuml;r die Sicherung des Existenzminimums von zwei <br />
	Partnern ein Betrag in H&ouml;he von 180 % des entsprechenden Bedarfs eines <br />
	Alleinstehenden ausreicht, auf einer ausreichenden empirischen <br />
	Grundlage. </p>
<p>	6. Das Sozialgeld f&uuml;r Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von <br />
	207 Euro gen&uuml;gt nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, weil es von <br />
	der bereits beanstandeten Regelleistung in H&ouml;he von 345 Euro abgeleitet <br />
	ist. Dar&uuml;ber hinaus beruht die Festlegung auf keiner vertretbaren <br />
	Methode zur Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes im Alter bis <br />
	zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Der Gesetzgeber hat jegliche <br />
	Ermittlungen zum spezifischen Bedarf eines Kindes, der sich im <br />
	Unterschied zum Bedarf eines Erwachsenen an kindlichen <br />
	Entwicklungsphasen und einer kindgerechten Pers&ouml;nlichkeitsentfaltung <br />
	auszurichten hat, unterlassen. Sein vorgenommener Abschlag von 40 % <br />
	gegen&uuml;ber der Regelleistung f&uuml;r einen Alleinstehenden beruht auf einer <br />
	freih&auml;ndigen Setzung ohne empirische und methodische Fundierung. <br />
	Insbesondere blieben die notwendigen Aufwendungen f&uuml;r Schulb&uuml;cher, <br />
	Schulhefte, Taschenrechner etc. unber&uuml;cksichtigt, die zum existentiellen <br />
	Bedarf eines Kindes geh&ouml;ren. Denn ohne Deckung dieser Kosten droht <br />
	hilfebed&uuml;rftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen. Auch fehlt <br />
	eine differenzierte Untersuchung des Bedarfs von kleineren und gr&ouml;&szlig;eren <br />
	Kindern. </p>
<p>	7. Diese Verfassungsverst&ouml;&szlig;e sind weder durch die Auswertung der <br />
	Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 und die Neubestimmung des <br />
	regelsatzrelevanten Verbrauchs zum 1. Januar 2007 noch durch die Mitte <br />
	2009 in Kraft getretenen <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/74.html" target="_blank">&sect;&sect; 74</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/24a.html" target="_blank">24a SGB II</a> beseitigt worden. </p>
<p>	a) Die zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene &Auml;nderung der <br />
	Regelsatzverordnung hat wesentliche M&auml;ngel, wie zum Beispiel die <br />
	Nichtber&uuml;cksichtigung der in der Abteilung 10 (Bildungswesen) der <br />
	Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfassten Ausgaben oder die <br />
	Hochrechnung der f&uuml;r 2003 ermittelten Betr&auml;ge entsprechend der <br />
	Entwicklung des aktuellen Rentenwertes, nicht beseitigt. </p>
<p>	b) Das durch <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/74.html" target="_blank">&sect; 74 SGB II</a> eingef&uuml;hrte Sozialgeld f&uuml;r Kinder ab Beginn des <br />
	7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in H&ouml;he von 70 % der <br />
	Regelleistung f&uuml;r einen Alleinstehenden gen&uuml;gt den <br />
	verfassungsrechtlichen Anforderungen bereits deshalb nicht, weil es sich <br />
	von dieser fehlerhaft ermittelten Regelleistung ableitet. Zwar d&uuml;rfte <br />
	der Gesetzgeber mit der Einf&uuml;hrung einer dritten Altersstufe und der &sect; <br />
	74 SGB II zugrunde liegenden Bemessungsmethode einer realit&auml;tsgerechten <br />
	Ermittlung der notwendigen Leistungen f&uuml;r Kinder im schulpflichtigen <br />
	Alter n&auml;her gekommen sein. Den Anforderungen an die Ermittlung des <br />
	kinderspezifischen Bedarfs ist er dennoch nicht gerecht geworden, weil <br />
	die gesetzliche Regelung weiterhin an den Verbrauch f&uuml;r einen <br />
	erwachsenen Alleinstehenden ankn&uuml;pft. </p>
<p>	c) Die Regelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/24a.html" target="_blank">&sect; 24a SGB II</a>, die eine einmalige Zahlung von 100 <br />
	Euro vorsieht, f&uuml;gt sich methodisch nicht in das Bedarfssystem des SGB <br />
	II ein. Zudem hat der Gesetzgeber den notwendigen Schulbedarf eines <br />
	Kindes bei Erlass des <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/24a.html" target="_blank">&sect; 24a SGB II</a> nicht empirisch ermittelt. Der Betrag <br />
	von 100 Euro pro Schuljahr wurde offensichtlich freih&auml;ndig gesch&auml;tzt. </p>
<p>	8. Es ist mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> zudem <br />
	unvereinbar, dass im SGB II eine Regelung fehlt, die einen Anspruch auf <br />
	Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenw&uuml;rdigen <br />
	Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, <br />
	besonderen Bedarfs vorsieht. Ein solcher ist f&uuml;r denjenigen Bedarf <br />
	erforderlich, der deswegen nicht schon von den <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/20.html" target="_blank" title="&sect; 20 SGB II: Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts">&sect;&sect; 20</a> ff. SGB II <br />
	abgedeckt wird, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der <br />
	die Regelleistung beruht, allein den Durchschnittsbedarf in &uuml;blichen <br />
	Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen dar&uuml;ber <br />
	hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen. </p>
<p>	Die Gew&auml;hrung einer Regelleistung als Festbetrag ist grunds&auml;tzlich <br />
	zul&auml;ssig. Wenn das Statistikmodell entsprechend den <br />
	verfassungsrechtlichen Vorgaben angewandt und der Pauschalbetrag <br />
	insbesondere so bestimmt worden ist, dass ein Ausgleich zwischen <br />
	verschiedenen Bedarfspositionen m&ouml;glich ist, kann der Hilfebed&uuml;rftige in <br />
	der Regel sein individuelles Verbrauchsverhalten so gestalten, dass er <br />
	mit dem Festbetrag auskommt; vor allem hat er bei besonderem Bedarf <br />
	zuerst auf das Ansparpotential zur&uuml;ckzugreifen, das in der Regelleistung <br />
	enthalten ist. </p>
<p>	Da ein pauschaler Regelleistungsbetrag jedoch nach seiner Konzeption nur <br />
	den durchschnittlichen Bedarf decken kann, wird ein in Sonderf&auml;llen <br />
	auftretender Bedarf von der Statistik nicht aussagekr&auml;ftig ausgewiesen. <br />
	<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> gebietet <br />
	allerdings, auch diesen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, <br />
	besonderen Bedarf zu decken, wenn es im Einzelfall f&uuml;r ein <br />
	menschenw&uuml;rdiges Existenzminimum erforderlich ist. Dieser ist im SGB II <br />
	bisher nicht ausnahmslos erfasst. Der Gesetzgeber hat wegen dieser L&uuml;cke <br />
	in der Deckung des lebensnotwendigen Existenzminimums eine <br />
	H&auml;rtefallregelung in Form eines Anspruchs auf Hilfeleistungen zur <br />
	Deckung dieses besonderen Bedarfs f&uuml;r die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 SGB II: Berechtigte">&sect; 7 SGB II</a> <br />
	Leistungsberechtigten vorzugeben. Dieser Anspruch entsteht allerdings <br />
	erst, wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem <br />
	Hilfebed&uuml;rftigen gew&auml;hrten Leistungen &#8211; einschlie&szlig;lich der Leistungen <br />
	Dritter und unter Ber&uuml;cksichtigung von Einsparm&ouml;glichkeiten des <br />
	Hilfebed&uuml;rftigen &#8211; das menschenw&uuml;rdige Existenzminimum nicht mehr <br />
	gew&auml;hrleistet. Er d&uuml;rfte angesichts seiner engen und strikten <br />
	Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen F&auml;llen in Betracht kommen. </p>
<p>	9. Die verfassungswidrigen Normen bleiben bis zu einer Neuregelung, die <br />
	der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiterhin <br />
	anwendbar. Wegen des gesetzgeberischen </p>
<p>	Gestaltungsspielraums ist das Bundesverfassungsgericht nicht befugt, <br />
	aufgrund eigener Einsch&auml;tzungen und Wertungen gestaltend selbst einen <br />
	bestimmten Leistungsbetrag festzusetzen. Da nicht festgestellt werden <br />
	kann, dass die gesetzlich festgesetzten Regelleistungsbetr&auml;ge evident <br />
	unzureichend sind, ist der Gesetzgeber nicht unmittelbar von Verfassungs <br />
	wegen verpflichtet, h&ouml;here Leistungen festzusetzen. Er muss vielmehr ein <br />
	Verfahren zur realit&auml;ts- und bedarfsgerechten Ermittlung der zur <br />
	Sicherung eines menschenw&uuml;rdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen <br />
	entsprechend den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben <br />
	durchf&uuml;hren und dessen Ergebnis im Gesetz als Leistungsanspruch <br />
	verankern. </p>
<p>	<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> verpflichtet den <br />
	Gesetzgeber nicht dazu, die Leistungen r&uuml;ckwirkend neu festzusetzen. <br />
	Sollte der Gesetzgeber allerdings seiner Pflicht zur Neuregelung bis zum <br />
	31. Dezember 2010 nicht nachgekommen sein, w&auml;re ein pflichtwidrig sp&auml;ter <br />
	erlassenes Gesetz schon zum 1. Januar 2011 in Geltung zu setzen. </p>
<p>	Der Gesetzgeber ist ferner verpflichtet, bis sp&auml;testens zum 31. Dezember <br />
	2010 eine Regelung im SGB II zu schaffen, die sicherstellt, dass ein <br />
	unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf gedeckt <br />
	wird. Die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 SGB II: Berechtigte">&sect; 7 SGB II</a> Leistungsberechtigten, bei denen ein <br />
	derartiger Bedarf vorliegt, m&uuml;ssen aber auch vor der Neuregelung die <br />
	erforderlichen Sach- oder Geldleistungen erhalten. Um die Gefahr einer <br />
	Verletzung von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 Abs. 1 GG</a> in <br />
	der &Uuml;bergangszeit bis zur Einf&uuml;hrung einer entsprechenden <br />
	H&auml;rtefallklausel zu vermeiden, muss die verfassungswidrige L&uuml;cke f&uuml;r die <br />
	Zeit ab der Verk&uuml;ndung des Urteils durch eine entsprechende Anordnung <br />
	des Bundesverfassungsgerichts geschlossen werden. </p>
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