Fortschreitendes Alter kann Veranlassung geben, notarielle Vereinbarung über Unterhaltszahlungen abzuändern
Die in einer notariellen Vereinbarung enthaltene Verpflichtung, an die geschiedene Ehefrau Unterhalt zu leisten, kann bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse entfallen. Eine derartige Veränderung kann im fortschreitenden Alter des Verpflichteten und den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf seine Erwerbstätigkeit gesehen werden. Einnahmen eines  in schwierigen finanziellen Verhältnissen lebenden 78-jährigen aus der noch ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Bauingenieur müssen nicht mehr für den Unterhalt der 72-jährigen Ehefrau eingesetzt werden.

Dies hat der 9. Zivilsenat als 2. Familiensenat  des Oberlandesgerichts Koblenz im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens entschieden (Beschluss vom  18. Juni  2014, Az. 9 UF 34/14), und insoweit eine vorangehende Entscheidung des Amtsgerichts Cochem abgeändert.

Der kurz vor der Vollendung des 78. Lebensjahres stehende Antragsteller begehrt im familiengerichtlichen Verfahren die Abänderung einer notariellen Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts ab 2013. Die Ehe war 2005 geschieden worden. Im gleichen Jahr hatten die Eheleute im Rahmen eines notariellen Ehevertrages unter anderem die Übertragung vormals gemeinsamen Grundbesitzes nebst Verbindlichkeiten auf den Ehemann und dessen Verpflichtung zur Zahlung monatlichen nachehelichen Unterhalts von 1000 € vereinbart.

Seinen Abänderungsantrag auf Wegfall der Zahlungspflicht wegen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse hat das Amtsgericht in erster Instanz zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zum Oberlandesgericht war erfolgreich. Der zuständige Familiensenat hat die notarielle Vereinbarung – dem Antrag des Ehemannes folgend – abgeändert.

Die notarielle Vereinbarung der Eheleute sei nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Falle einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse abänderbar. Eine solche sei unter anderem hinsichtlich der  Einnahmen des Ehemannes aus seiner weiterhin ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Bauingenieur eingetreten. In welchem Umfang das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze für Unterhaltsleistungen heranzuziehen sei, müsse im  Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände – insbesondere des Alters, der zunehmenden körperlichen und geistigen Belastung, der ursprünglichen Planung der Eheleute und ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse – bewertet werden. Danach entfalle die Unterhaltspflicht des Antragstellers. Zwar seien die Vorstellungen der Eheleute bei Abschluss des notariellen Vertrages ersichtlich dahin gegangen, der – damals bereits fast 69 Jahre alte – Ehemann werde noch über das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze hinaus eine Erwerbstätig ausüben. Daraus folge aber nicht der Einsatz der daraus erzielten Einkünften für den Unterhalt der Ehefrau auf unabsehbare Zeit. Hinzu komme die schwierige finanzielle Lage des Antragstellers, der lediglich über Altersrente und Ehrensold in Höhe von insgesamt 473 € monatlich verfüge. Er könne deshalb durch geringe Einkünfte aus seiner selbstständigen Tätigkeit, deren Erzielung mit fortschreitendem Alter immer weniger wahrscheinlich werde, lediglich seinen angemessenen eigenen Lebensbedarf sicherstellen.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Datum:    25.06.2014
Quelle:  Pressetext Oberlandesgericht Koblenz

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