Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Dies gilt insbesonders für die Eltern gegenüber ihren Kindern.
Bei Minderjährigen erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seinen Anteil am Unterhalt in der Regel durch die Pflege, Betreuung und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil ist verpflichtet, dem minderjährigen Kind nach der Düsseldorfer Tabelle Kindesunterhalt zu bezahlen. Hinzu kommen die Kosten für einen Kindergarten und einer Krankenversicherung, wenn das Kind nicht familienversichert ist.
Wichtig
Um das Einkommen des nichtbetreuenden Elternteils ermitteln zu können, ist dieser verpflichtet vollständige Auskunft über sein gesamtes Einkommen zu geben. Dieser Anspruch ist ohne weiteres gerichtlich durchsetzbar.
Regelmäßig endet der Unterhaltsanspruch, wenn das Kind nach einer abgeschlossenen Ausbildung in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Mit Aufnahme einer Ausbildung oder eine Berufstätigkeit, reduziert sich der Kindesunterhalt in Höhe der anzurechnenden Ausbildungsvergütung.
Rufen Sie uns an: 089/2366850. Wir berechnen für Sie den Kindesunterhalt und vertreten Sie außergerichtlich und vor Gericht zur Regelung des Kindesunterhalts.