Welche Kosten entstehen?

  • Die Kosten für eine umfassende rechtliche Erstberatung betragen maximal € 190,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
  • Die Beratungsgebühr entfällt vollständig, wenn Sie uns anschließend in derselben Angelegenheit zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung beauftragen.
  • Im Rahmen der Erstberatung erfahren Sie unter Berücksichtigung Ihrer ganz persönlichen Situation die Möglichkeiten weiteren rechtlichen und tatsächlichen Vorgehens.
  • Wir übergeben Ihnen eine erste schriftliche Unterhaltsberechnung.
  • Nach der Erstberatung entscheiden Sie selbst, ob eine Beratung ausreicht oder wir für Sie weiter tätig werden sollen.

Gesetzliche Gebühren und Stundenhonorar

  • Unsere weitere Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Maßgeblich ist der Gegenstandswert.
  • Je nach Einzelfall kann eine Vereinbarung auf Stundenbasis abgeschlossen werden. Dies ist vor allem in Sorgerechtsfällen üblich.

Verfahrenskostenhilfe

Auf Wunsch übernehmen wir das Antragsverfahren.

Rechtsschutzversicherung

Die Kosten für eine familienrechtliche Beratung werden oft von Rechtsschutzversicherungen übernommen. Reden Sie mit Ihrer Versicherung.

Was kostet eine Scheidung?

Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht es aus, wenn nur der Ehepartner anwaltlich vertreten ist, der den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht.Wir berechnen unsere Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG bemessen sich bei einer Scheidung grundsätzlich nach der Summer beider Nettoeinkommen der Ehepartner. Für den Versorgungsausgleich erhöht sich der Gegenstandswert für jedes auszugleichende Rentenrecht um 10 % des gem. Nettoeinkommens. Sind sich die Ehegatten über Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn und der Ehewohnung einig, so fallen für eine einvernehmliche Scheidung z.B. folgende Kosten an:

Scheidungskosten­rechner

Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder

Anzahl der Rentenversicherungen beider Ehegatten

Weitere Angaben

Datenschutz

Ihr Ergebnis

Gegenstandswert Ehesache ?
Gemeinsames Einkommen:
Abzug Kinder (250 € pro Kind)
wird verdreifacht
3x
Hinweis: Der gesetzliche Mindestwert für eine Scheidung beträgt:
3.000,00 €
Gegenstandswert Versorgungsausgleich * ?
je Rentenversicherung
10% vom Gegenstandswert Ehesache:
x
jedoch mindestens 1.000 €
Gegenstandswert gesamt
Anwaltskosten
Gerichtskosten **
Scheidungs­kosten ***

* Bei einer Ehe unter drei Jahren wird davon ausgegangen, dass die Ehegatten nicht die Durchführung des Versorgungsausgleichs wünschen; bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Notarvertrag wird der gesetzliche Mindestwert von 1.000 € in Ansatz gebracht; ebenso gilt dieser gesetzliche Mindestwert von 1.000 € bei einer Ehe über drei Jahren, wenn der Versorgungsausgleich durch notarielle Urkunde ausgeschlossen ist.

** Die Gerichtskosten sind von beiden Ehegatten hälftig zu tragen. Der Antragsteller muss diese Gerichtskosten zunächst verauslagen und erhält am Ende des Verfahrens die anteiligen Gerichtskosten erstattet.

*** Ausgegeben werden die Rechtsanwaltsgebühren für einen Rechtsanwalt und die Gerichtskosten für beide Eheleute. Für den Fall, dass beide Eheleute jeweils einen Anwalt beauftragen, fallen die Anwaltskosten zwei Mal an. Für die Durchführung des Scheidungsverfahrens ist grundsätzlich bei einer einvernehmlichen Scheidung nur die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch einen Ehegatten erforderlich.

Die Gerichtskosten sind von beiden Ehepartnern zur Hälfte zu tragen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann bei Gericht die Reduzierung des Streitwertes beantragt werden. Dies gilt unabhängig davon ob es sich um eine sog. „Online-Scheidung“ handelt. Dieses oft als günstiger angepriesene Angebot, ist nicht günstiger! (lesen Sie hier mehr zur „Onlinescheidung“). Beim Amtsgericht München wird jedoch generell keine  Reduzierung des Streitwerts gewährt.

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