Kosten für Beratung oder Scheidung

Welche Kosten entstehen?

  • Die Kosten für eine umfassende rechtliche Erstberatung betragen maximal € 190,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
  • Die Beratungsgebühr entfällt vollständig, wenn Sie uns anschließend in derselben Angelegenheit zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung beauftragen.
  • Im Rahmen der Erstberatung erfahren Sie unter Berücksichtigung Ihrer ganz persönlichen Situation die Möglichkeiten weiteren rechtlichen und tatsächlichen Vorgehens.
  • Wir übergeben Ihnen eine erste schriftliche Unterhaltsberechnung.
  • Nach der Erstberatung entscheiden Sie selbst, ob eine Beratung ausreicht oder wir für Sie weiter tätig werden sollen.

Gesetzliche Gebühren und Stundenhonorar

  • Unsere weitere Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Maßgeblich ist der Gegenstandswert.
  • Je nach Einzelfall kann eine Vereinbarung auf Stundenbasis abgeschlossen werden. Dies ist vor allem in Sorgerechtsfällen üblich.

Verfahrenskostenhilfe

Auf Wunsch übernehmen wir das Antragsverfahren.

Rechtsschutzversicherung

Die Kosten für eine familienrechtliche Beratung werden oft von Rechtsschutzversicherungen übernommen. Reden Sie mit Ihrer Versicherung.

Was kostet eine Scheidung?

Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht es aus, wenn nur der Ehepartner anwaltlich vertreten ist, der den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht.Wir berechnen unsere Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG bemessen sich bei einer Scheidung grundsätzlich nach der Summer beider Nettoeinkommen der Ehepartner. Für den Versorgungsausgleich erhöht sich der Gegenstandswert für jedes auszugleichende Rentenrecht um 10 % des gem. Nettoeinkommens. Sind sich die Ehegatten über Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn und der Ehewohnung einig, so fallen für eine einvernehmliche Scheidung z.B. folgende Kosten an:

Beispiel:

Der Ehemann verdient monatlich netto 2.000,– €, Die Ehefrau verdient monatlich netto 1.000,– €.
Es gibt ein minderjähriges Kind und 2 auszugleichende Rentenanrechte.
Kein Vermögen über € 120.000
Es wird nur 1 Anwalt beauftragt.

Der Streitwert wird wie folgt berechnet: 2.000 + 1.000 – 250 (Abzug für minderjähriges Kind) = 2.750 x 3 = 8.250 + 1800 (2 x 10 % vom Wert  ohne Kinderabzug für Versorgungsausgleich) = 10.050 €.

Gerichtsgebühren insgesamt für beide Parteien gemeinsam:532,00 €
Rechtsanwaltsgebühren: 
1,3 Verfahrensgebühr865,80 €
1,2 Termingebühr799,20 €
Auslagenpauschale20,00 €
Zwischensumme1685,00 €
19% Mehrwertssteuer320,15€
Summe2005,15
  

Die Gerichtskosten sind von beiden Ehepartnern zur Hälfte zu tragen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann bei Gericht die Reduzierung des Streitwertes beantragt werden. Dies gilt unanbhängig davon ob es sich um eine sog. „Online-Scheidung“ handelt. Dieses oft als günstiger angepriesene Angebot, ist nicht günstiger! (lesen Sie hier mehr zur „Onlinescheidung“). Beim Amtsgericht München wird jedoch generell keine  Reduzierung des Streitwerts gewährt.

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