Welche Kosten entstehen?
Unsere Vergütung für eine Scheidung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Maßgeblich ist der Gegenstandswert. Mediationen werden nach einem festen Stundensatz abgerechnet.
Verfahrenskostenhilfe
Auf Wunsch übernehmen wir das Antragsverfahren.
Was kostet eine Scheidung?
Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht es aus, wenn nur der Ehepartner anwaltlich vertreten ist, der den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht.Wir berechnen unsere Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG bemessen sich bei einer Scheidung grundsätzlich nach der Summer beider Nettoeinkommen der Ehepartner. Für den Versorgungsausgleich erhöht sich der Gegenstandswert für jedes auszugleichende Rentenrecht um 10 % des gem. Nettoeinkommens. Sind sich die Ehegatten über Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn und der Ehewohnung einig, so fallen für eine einvernehmliche Scheidung z.B. folgende Kosten an:
* Bei einer Ehe unter drei Jahren wird davon ausgegangen, dass die Ehegatten nicht die Durchführung des Versorgungsausgleichs wünschen; bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Notarvertrag wird der gesetzliche Mindestwert von 1.000 € in Ansatz gebracht; ebenso gilt dieser gesetzliche Mindestwert von 1.000 € bei einer Ehe über drei Jahren, wenn der Versorgungsausgleich durch notarielle Urkunde ausgeschlossen ist. ** Die Gerichtskosten sind von beiden Ehegatten hälftig zu tragen. Der Antragsteller muss diese Gerichtskosten zunächst verauslagen und erhält am Ende des Verfahrens die anteiligen Gerichtskosten erstattet. *** Ausgegeben werden die Rechtsanwaltsgebühren für einen Rechtsanwalt und die Gerichtskosten für beide Eheleute. Für den Fall, dass beide Eheleute jeweils einen Anwalt beauftragen, fallen die Anwaltskosten zwei Mal an. Für die Durchführung des Scheidungsverfahrens ist grundsätzlich bei einer einvernehmlichen Scheidung nur die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch einen Ehegatten erforderlich.
Ihr Ergebnis
10% vom Gegenstandswert Ehesache:
Die Gerichtskosten sind von beiden Ehepartnern zur Hälfte zu tragen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann bei Gericht die Reduzierung des Streitwertes beantragt werden. Dies gilt unabhängig davon ob es sich um eine sog. „Online-Scheidung“ handelt. Dieses oft als günstiger angepriesene Angebot, ist nicht günstiger! (lesen Sie hier mehr zur „Onlinescheidung“). Beim Amtsgericht München wird jedoch generell keine Reduzierung des Streitwerts gewährt.