Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 09.07.2008 (XII ZR 179/05) seine Rechtsprechung geändert. Danach können Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach der Trennung Ausgleichansprüche aus § 812 BGB haben.
Leitsatz der Entscheidung:
Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht.
Download des BGH Urteils als PDF: bhg_09072008_xii-zr-179-05
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