Die nichteheliche Mutter verliert nicht ihren Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes, wenn sie mit einem neuen Partner eine feste Beziehung eingeht und mit diesem einen gemeinsamen Hausstand unterhält. Sie ist insoweit nicht einer ehelichen Mutter gleichzustellen, bei der eine neue Partnerschaft zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führt, beschloss das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 03.05.2019.weiterlesen ⟶
Kategorie: Nichteheliche Lebensg.
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau weist gegenüber der Ehe bzw. der Lebenspartnerschaft einen wesentlichen Unterschied auf: Sie lässt sich ohne Vorankündigung und ohne Grund sofort beenden. Das heißt, eine gesonderte Erklärung oder Entscheidung eines Gerichts ist dazu nicht erforderlich. Der Nachteil der nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Die für die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft geltenden gesetzlichen Regelungen, z. B. über den ehelichen Unterhalt, die Vermögensauseinandersetzung, den Rentenausgleich und den Hausrat, finden keine Anwendung. Bisher gibt es also für den wirtschaftlich schwächeren Partner keinen gesetzlichen Schutz.
BGH stärkt „Wilde Ehe“ (Nichteheliche Lebensgemeinschaft)
Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 09.07.2008 (XII ZR 179/05) seine Rechtsprechung geändert. Danach können Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach der Trennung Ausgleichansprüche aus § 812 BGB haben.