grassDie Reform des Unterhaltsrechts war schon lange geplant. Zum 0.1.01.2008 ist das Unterhaltsrecht schließlich nach langem hin und her geändert worden.

Was sich alles für Unterhaltsschuldner und Berechtigte ändert, lesen Sie im folgenden Artikel:

Ziel des Gesetzgebers war es die Unterhaltsgesetze den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen und dem eingetretenen Wertewandel anzupassen durch:

  • Förderung des Kindeswohls
  • Stärkung der Eigenverantwortung der Ehegatten
  • Vereinfachung des Unterhaltsrechts

Änderungen beim Ehegattenunterhalt zum 01.01.2008

Das Prinzip der nachehelichen Solidarität (§ 1569 BGB) wurde den heutigen Wertvorstellungen angepasst. Die Eigenverantwortung soll in Zukunft dem Grundsatz der wirtschaftlichen Mitverantwortung des Einkommensstärkeren vorgehen. Ein Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach der Scheidung soll künftig die Ausnahme und nicht die Regel sein.

Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

Der kinderbetreuende Ehegatte hat grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes. Der Grundsatz der Eigenverantwortung ist beim Ehegatten, welcher die gemeinsamen Kinder betreut eingeschränkt. Hier ist vorrangig das Kindeswohl zu beachten (§ 1570 BGB).

Interessant ist die Frage, ab welchen Alter der Kinder der betreuende Ehegatte wieder einer eigenen beruflichen Tätigkeit nachgehen muss, um für seine eigenen Unterhalt sorgen zu können.

Aufgrund des Beschlusses des Verfassungsgerichts vom 28.02.2007 musste § 1570 BGB neugefasst werden:
Die Betreuungsansprüche ehelicher und nichtehelicher Kinder sind nun angeglichen.

Alter des Kindes 0-3 Jahre – Basisunterhalt:

  • Nach dem geänderten § 1570 BGB besteht nunmehr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes ein genereller Betreuungsanspruch, selbst wenn eine Fremdbetreuung möglich wäre; d.h. der betreuende Elternteil kann sich grundsätzlich während der ersten 3 Lebensjahre des gemeinsamen Kindes der Kinderbetreuung widmen und muss keiner Beschäftigung nachgehen.

  • Der betreuende Elternteil kann sich während der ersten 3 Lebensjahren frei entscheiden, ob er das Kind selbst betreuen oder durch einen Dritten versorgen lassen will.

Alter des Kindes: 4-18 Jahre:

Der Basisunterhalt verlängert sich ab dem 4. Lebensjahr soweit und solange dies angemessen ist:

  • Maßgebend sind hierfür in erster Linie kindbezogene Gründe wie z.B. die konkrete Betreuungsbedürftigkeit und die tatsächlich bestehenden Betreuungsmöglichkeiten (z.B. Großeltern, Hort, Kindertagesstätte).
  • Auch in Zukunft wird es keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Kinderbetreuung zur Vollzeittätigkeit geben.
    Entgegen mancher Presseveröffentlichungen wird wohl auch weiterhin ein Stufenmodell existieren, nachdem zunächst mit einer Teilzeittätigkeit zu beginnen ist, welche später in eine Halbtags- und dann in eine Ganztagstätigkeit übergeht. Die Anzahl der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder spielt hierbei eine große Rolle. Hier wird es aber zu einer Verlagerung der Zeiten kommen, so dass der betreuenden Ehegatte in Zukunft wohl früher eine entsprechende berufliche Tätigkeit übernehmen muss. In der Kindergartenzeit wird aber allenfalls ein Halbtagestätigkeit gefordert werden können. Eine Ganztagestätigkeit wird, soweit keine Ganztagsschule oder Horteinrichtung vorhanden ist, erst gefordert werden können, wenn das Kind die 7. oder 8. Klasse erreicht hat.
  • Auch Elternbezogene Gründe können berücksichtigt werden (§ 1570 II BGB). So ist z.B. ein Ehegatte, der im Interesse der Kinderbetreuung seine eigene Erwerbstätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt hat, anders zu behandeln, als ein Ehegatte, der trotz Kinderbetreuung alsbald in den Beruf zurückkehren wollte.

Generelle Aussagen können derzeit nicht gemacht werden. Es bleibt abzuwarten, wie die geänderten Gesetzte durch die Gerichte ausgelegt werden.

Es kommt immer auf die Umstände im Einzelfall an. Eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt ist daher zu empfehlen.

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