Berlin (DAV). Am 1. Juli 1977 kam es zu einem Paradigmenwechsel bei Scheidungen. Seitdem können Ehen geschieden werden, die „zerrüttet„ sind. Das war das Ende des „Schuldprinzips„. „Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist„ heißt es heute im Bürgerlichen Gesetzbuch. Mit dem „Zerrüttungsprinzip“ kehrte mehr Gerechtigkeit ins Familienrecht ein, teilt die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht mit.

Vor dem 1. Juli 1977 war eine Scheidung nur bei Feststellung der Schuld eines Ehepartners oder beider Ehepartner möglich. Wurde man schuldig geschieden, gab es keine Chance, die elterliche Sorge zu bekommen. Auch Unterhaltszahlungen blieben aus. Das hatte zur Folge, dass vor Gericht viel schmutzige Wäsche gewaschen wurde. Trennungswillige belogen den Richter. Wenn sich Eheleute „im Guten“ trennen wollten, wurde darüber verhandelt, wer die Schuld auf sich nimmt. Oder sie blieben verheiratet, obwohl sie seit Jahren getrennte Wege gingen.

Am 1. Juli 1977 wurde mit dem Inkrafttreten der 1. Eherechtsreform die Fiktion von der Unauflöslichkeit der Ehe relativiert. Eine weitere Errungenschaft der Reform war der Versorgungsausgleich. Alle während der Ehe erworbenen Anwartschaften in der Altersversorgung werden bilanziert und entsprechend ausgeglichen.

Pressemitteilung vom 02.07.2007 der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht

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