Beabsichtigen Sie eine Scheidung in München? Wollen Sie Ihr Sorgerecht, Ihren Umgang oder Unterhalt in München gerichtlich geltend machen? In diesen Fällen ist das Familiengericht des Amtsgerichts München zuständig Hier erhalten Sie alles wissenswertes über das Familiengericht München.
Wie komme ich hin?
| Amtsgericht München Justizgebäude Pacellistr. 5 Tel.: |
Sachliche Zuständigkeit
Das Familiengericht des Amtsgerichts München ist nach § 23 b Absatz 1 Gerichtsverfassungsgesetz insbesondere zuständig für
- Ehescheidungen,
- Verfahren betreffend die elterliche Sorge und das Umgangsrecht,
- Streitigkeiten, die die durch Verwandtschaft oder Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen,
- Verfahren über den Versorgungsausgleich,
- Verfahren über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrates,
- Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, wenn die Parteien einen auf Dauer angelegten Haushalt führen,
- Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht,
- Kindschaftsverfahren (Anfechtung oder Feststellung der Vaterschaft),
- Lebenspartnerschaftssachen,
- Verfahren nach dem Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKiEntÜ),
- die geschlossene Unterbringung Minderjähriger.
- Entscheidungen, die für den Fall der Ehescheidung begehrt werden (Folgesachen elterliche Sorge, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Ehewohnung und Hausrat sowie Zugewinnausgleich), können in einem Verfahren (Verbundverfahren) beantragt und verhandelt werden.
Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist das Familiengericht München
- für Ehescheidungen, wenn der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten in München ist, bei unterschiedlichen Aufenthaltsorten, wenn ein Ehegatte mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt in München hat oder wenn der letzte gemeinsame Aufenthalt in München war und einer der Ehegatten dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 606 Zivilprozessordnung) sowie für alle im Scheidungsverbund geltend gemachten Folgesachen,
- für Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder, wenn das Kind oder der Elternteil, der es vertritt, seinen Wohnsitz in München hat (§ 642 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 12, 13 Zivilprozessordnung),
- für Unterhaltsansprüche von Ehegatten und sonstigen Verwandten, wenn der Unterhaltsschuldner seinen Wohnsitz in München hat (§§ 12, 13 Zivilprozessordnung),
- für Verfahren nach dem Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKiEntÜ), wenn das Kind von einem Elternteil widerrechtlich aus einem Vertragsstaat in die Bundesrepublik Deutschland und hier in den Bezirk des Oberlandesgerichts München verbracht wird.
Die Verfahren Ehescheidung, Güterrecht und das Verbundverfahren werden im Anwaltsprozess geführt. Die Partei, die das Verfahren einleitet und die Partei, die Einwendungen erheben will, kann dies nur durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt tun. Auch bei einer einverständlichen Ehescheidung darf ein Rechtsanwalt nicht beide Parteien vertreten.
Prozeßkostenhilfe
Ist ein Rechtsuchender nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, kann er beantragen, dass ihm Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Er hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im einzelnen darzulegen und für Einnahmen und Ausgaben Belege vorzulegen. Das für die Darlegung erforderliche Formblatt samt Hinweisen finden sie hier als pdf-Datei.
Stadt- und Kreisjugendamt München
Das Stadt- und das Kreisjugendamt beurkunden die Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern. Aus dieser Urkunde kann, wie aus einem Urteil, die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Die Tätigkeit des Jugendamts ist kosten- und gebührenfrei, so dass bei Einigkeit über die Unterhaltsverpflichtung die Kosten eines Prozesses erspart werden können. Das Jugendamt als Träger der Jugendhilfe bietet für den Fall der Trennung von Eltern minderjähriger Kinder Beratung an, um ein einvernehmliches Konzept zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu finden. Die Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags wird dem Jugendamt durch das Familiengericht mitgeteilt, wenn minderjährige Kinder vorhanden sind ( § 17 Sozialgesetzbuch VIII). Ein Merkblatt hierzu finden sie hier (WORD-Dokument zum Download im ZIP-Format, 4 KB oder HTML-Datei).
Vormundschaftsgericht München
Das Vormundschaftsgericht für Minderjährige ist insbesondere zuständig für
- die Anordnung und Überwachung von Vormundschaften,
- die Anordnung und Überwachung von Ergänzungspflegschaften,
- die Genehmigung von Rechtsgeschäften.
Es hat vor allem die Aufgabe, für Kinder, die nicht unter elterlicher Sorge stehen, weil die Eltern verstorben sind oder aus anderen Gründen die Verantwortung für die Kinder nicht übernehmen können, Vormundschaft anzuordnen, einen Vormund auszuwählen und dessen Tätigkeiten für das Kind zu überwachen. Eltern, die Inhaber der Personen- und Vermögenssorge für ihr Kind sind, steht das Recht zu, einen Vormund zu benennen. Das Vormundschaftsgericht ist bei der Auswahl des Vormundes grundsätzlich an die Entscheidung der Eltern gebunden, nur in engen Grenzen lässt das Gesetz (§ 1778 Bürgerliches Gesetzbuch) ein Übergehen des von den Eltern benannten Vormundes zu. Eine Aufbewahrung der elterlichen Verfügung ist beim Vormundschaftsgericht nicht möglich. Eine Vormundschaft wird ehrenamtlich und unentgeltlich und nur ausnahmsweise berufsmäßig und entgeltlich geführt. Hier finden Sie:
- Hinweise über die Vergütung und den Auslagenersatz der nicht berufsmäßigen Vormünder und Pfleger (WORD-Dokument zum Download im ZIP-Format, 5 KB oder HTML-Datei),
- Hinweise über den Haftpflichtversicherungsschutz ehrenamtlicher Vormünder und Pfleger (WORD-Dokument zum Download im ZIP-Format, 5 KB oder HTML-Datei).
Die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft kommt in Betracht, wenn die Eltern beim Abschluss eines Vertrags an der Vertretung ihrer Kinder verhindert sind (z.B. wenn sie selbst mit dem Kind einen Vertrag abschließen wollen). Die Aufgaben des Vormundschaftsgerichts sind durch das Rechtspflegergesetz überwiegend dem Rechtspfleger übertragen. Quelle: Amtsgericht München
http://www.ag-m.bayern.de/abt5.htm
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