Inzwischen liegt zur Neuregelung des Betreuungsunterhalts eine sehr umfangreiche  Entscheidung des OLG München vom 04.06.2008 (Az: 12 UF 1125/07) vor. In dem von dem OLG zu entscheidenden Verfahren, hatte eine Mutter einer 5-jährigen Tochter auf Betreuungsunterhalt geklagt. Das OLG München führt in seiner Entscheidung aus:

 

„Keinesfalls kann aber nach dem Motto „von Null auf Hundert“ bereits ab dem Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts von einer Mutter eines 6-jährigen Kindes sofort eine vollschichtige Erwerbstätigkeit verlangt werden.“
 
 „… Unabhängig von der Tatsache, dass die alleinige Zuständigkeit für die Alltagsbetreuung sehr viel mehr Zuwendung und Anstrengung erfordert als die Kindesbetreuung in einer intakten Familie, was dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt im Moment ist, benötigen Kinder im Kindergarten- und Grundschulalter eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Kinder in diesem Alter können nicht allein unbeaufsichtigt zu Hause gelassen werden, auch nicht stundenweise. Wenn sie auch zunehmend zur Selbständigkeit erzogen werden sollen, benötigen sie dennoch weiterhin bei der Grundversorgung wie Waschen, Anziehen, Essen, etc. zumindest Anweisung und Unterstützung.
Regelmäßig würde daher eine Vollerwerbstätigkeit in jedem der Betreuung eines kleinen Kindes zu einer massiven Überforderung des betreuenden Elternteils führen, die sich dann unmittelbar auf das Wohl des Kindes auswirkt.“
 
  „… Spricht man dem betreuenden Elternteil eines über 3-jährigen Kindes im Kindergarten- und Grundschulalter Betreuungsunterhaltsanspruch ab, da er für seinen Unterhalt selbst zu sorgen habe, fordert man von diesem, sein gesamtes Leben an dieser Aufgabe auszurichten und eigene Interessen weitgehend zurückzustellen. Dagegen träfe den anderen Elternteil lediglich die Verpflichtung zur Zahlung von Barunterhalt für das Kind. Dieser wäre in seiner Freizeitgestaltung nicht beeinträchtigt und könne sich etwa einer neuen Partnerschaft zuwenden; denn dafür blieben ihm, im Gegensatz zum betreuenden Elternteil, sowohl die zeitlichen Ressourcen als auch die notwendigen finanziellen Mittel. Eine angemessene Lastenverteilung zwischen den grundsätzlich zu gleichen Teilen verpflichteten Eltern wäre damit in keiner Weise gewährleistet.“
 
„… Auch bei bestehenden Betreuungsmöglichkeiten wird man eine Vollzeiterwerbstätigkeit regelmäßig von dem betreuenden Elternteil nicht verlangen können, solange ein Kind wie im vorliegenden Fall den Kindergarten, bzw. die ersten Grundschulklassen besucht. Damit die Belastung nicht unzumutbar wird und nicht eine erhebliche Ungleichgewichtung der Anforderungen an die gemeinsamen Eltern Verantwortung entsteht, wird man regelmäßig nur eine Teilzeitbeschäftigung verlangen können, die mit zunehmendem Alter des Kindes zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit auszubauen sein dürfte."

 Überspannt man die Anforderungen, die an die Erwerbsverpflichtung des betreuenden Elternteils gestellt werden, trifft man damit unmittelbar auch das Kind und beraubt es unter Umständen eine Lebensperspektive, die es in der Trennung der Eltern nicht gehabt hätte.“
 
 
Im vorliegenden Fall wird die Kinderbetreuung teilweise durch die Eltern der Mutter sichergestellt. Hierzu führt das OLG München aus:
 

 „Die Antragsgegnerin wird bei ihrer Erwerbstätigkeit von ihren Eltern unterstützt und teilweise entlastet. Diese Unterstützung wird kostenlos aus familiärer Verbundenheit gewährt, so dass solche Möglichkeiten nicht in die Billigkeitserwägung des § 1570 BGB n. F. einzubeziehen sind. Denn es handelt sich um freiwillige Leistungen der Großeltern, die dem Kind und der Antragsgegnerin als Tochter zu Gute kommen sollen, nicht aber dem Antragssteller als dem Barunterhaltspflichtigen.
 
Im Interesse des Kindes ist auch künftig nur ein stufenweiser, an den Kriterien von § 1570 Abs. 1 BGB orientierter Übergang über die Vollerwerbstätigkeit zumutbar. Dies ergibt sich eindeutig aus der Bundesdrucksache 16/6980 Seite 18/19 (vgl. Palandt/Brudermüller, Nachtrag zur 67. Auflage, § 1570 Rd.Nr. 10)."
Die Rechtsprechung des OLG München wurde inzwischen vom OLG Thüringen in einer Entscheidung vom 24.07.2008 (1 UF 167/08) übernommen und weitgehend zitiert.
 

Hier können sie das ganze Urteil als PDF ansehen und downloaden: urteil_olg_muenchen_12_uf_1125_07

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4 Gedanken zu “Neues Unterhaltsrecht 2008: OLG München vom 04.06.2008 wg. Betreuungsunterhalt”

  • LEUTE !! Mal ganz ehrlich…das neue Unterhaltsrecht wird doch im Moment (11/08)eingestampft, die Möglichkeit der Richter betr. „BILLIGKEIT“ ist so von Bedeutung, wie letzt endlich das Urteil ausfallen wird….!Geht es wirklich um das Wohl der Kinder oder doch mehr um das Wohl des Geldbeutels der Mütter..!?Ich stecke selbst in der Situation als „bekennender Vater“ von zwei Kindern (6 und 8), welcher nach dem Urteil eines Amtsgerichts einen nicht unbeachtlichen Betreuungsunterhalt plus Altersversorgungsausgleich an die Ex zu zahlen hat!Situation der Ex: seid 5 Jahren einen neuen Lebenspartner ( Grund der Trennung) mit Firma, Halbtagesjob, 400,- € Job, und noch diverse Jobs…und dann noch richtig Betreuungsunterhalt für Oma und Nachbarn einschieben…und die Kinder manipulieren, dem Vater entziehen welcher im Durchschnitt mind. 2 mal wöchentlich und jedes 2te WE, sowie in Notsituationen immer bereit war..!
    ICH, glaube nicht das Geld egal in welcher Höhe irgendein Problem in solche Lebenssituationen lösen kann, ODER?? Es geht sicher nicht um das Wohl der Kinder..sondern um Geld!! Meine persönliche Meinung.

  • Was das neue Unterhaltsrecht betriff, so bin auch ich – wie vermutlich viele andere Frauen auch – völlig entsetzt darüber! Keine Frage, die Eigenverantwortung zu erhöhen ist absolut legitim. Die Frage ist nur zu welchem Preis.
    Meine Tochter ist 11 Jahre alt und geht auf das Gymnasium. G 8 Zug! Diesen muss ich ja wohl nicht genauer erklären. Ich arbeite seit der Trennung von meinem Mann – unsere Tochter war damals vier Jahre alt – mit einem Stellenumfang von 50 %. Mein Ex-Mann ist Ingenieur und verdient ausgesprochen gut. Nun verlangt er, dass ich den ganzen Tag arbeiten gehen soll!
    Das ist doch absurd! Als ich ihn fragt, was an den Nachmittagen aus unseren Tochter werden solle, da war sein Antwort: Er zahle lieber 400 € an eine Studentin anstatt an mich. Die eigene Mutter!! Was für eine beschissen Aussage.
    Hier geht es ausschließlich um das Wohl des Kindes! Ich arbeite gerne, aber ich werde auf keinen Fall mein Kind am Nachmittag unbeaufsichtigt alleine lassen. Wo sind hier die Perspektiven für mein Kind? Wir haben genug Jugendliche die sich am Nachmittag auf der Strasse herumtreiben. Die Kinder- und Jugendkriminalität ist so drastisch angestiegen – ich bin in der Jugendarbeit tätig und weiß wovon ich spreche – und der Staat erwartet doch tatsächlich mehr Eigenverantwortung der Mütter und treibt dadurch unsere Kinder in eine unglaubliche und unzumutbare Lage.
    Unmengen an Gelder werden mittlerweile für die Jugendprävention und Jugendkriminalität ausgegeben! Wen wundert das noch?!
    Hier wird am falschen Ende gespart und am anderen Ende wieder 4fach ausgegeben.
    Solche Gesetzesänderungen können nur Männer erlassen.
    Was wäre, wenn die Kinder bei euch Männern leben würdet?
    Überlegt euch das mal!

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