Das Landesozialgericht Niedersachsen – Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Anspruch auf Gewährung einer Altersrente ohne Kürzung aufgrund Versorgungsausgleichs nicht besteht, wenn ein wirksamer gegenseitiger Unterhaltsverzicht vorliegt.

Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung sind dann nicht erfüllt. Dem lag der Fall eines 1941 geborenen Klägers zugrunde, der rechtskräftig im Jahre 2000 von seiner 1948 geborenen Ehefrau geschieden wurde. Im Rahmen der Entscheidung zum Versorgungsausgleich wurden für die mit September 1969 beginnende Ehezeit Rentenanwartschaften des Klägers auf das Versicherungskonto seiner geschiedenen Frau übertragen. Mit einer notariell beglaubigten Erklärung verzichteten der Kläger und seine geschiedene Ehefrau ab Rechtskraft der Scheidung gegenseitig auf Unterhalt und Unterhaltsbeitrag für die Vergangenheit und Zukunft. Im Falle von unverschuldeter Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit und unverschuldeter Reduzierung ihrer Gesamteinkünfte um mindestens 20% sollte ein Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau wieder aufleben. Im Zeitpunkt der Erklärung erzielte sie in Einkommen in Höhe von 2.100 DM netto monatlich. Gegen Zahlung eines Betrages von 77.000 DM übertrug die geschiedene Ehefrau ihren hälftigen Miteigentumsanteil an einem gemeinsamen Grundstück auf den Kläger. Bei der Berechnung der ab Dezember 2006 an den Kläger gezahlten Altersrente wurden die aufgrund des Versorgungsausgleichs an seine Ehefrau übertragenen Entgeltpunkte nicht berücksichtigt.

Den im November 2007 gestellten Antrag des Klägers auf Zahlung einer nicht im Rahmen des Versorgungsausgleichs gekürzten Rente lehnte die Beklagte ab. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen für die Zahlung einer nicht aufgrund Versorgungsaugleichs gekürzten Rente gemäß § 5 VAHRG lägen nicht vor. Die geschiedene Ehefrau als Berechtigte habe mit einer notariell beglaubigten Erklärung auf Unterhalt verzichtet. Es läge keine wesentliche Veränderung der Einkommensverhältnisse vor, die geeignet wäre, einen Unterhaltsanspruch zu begründen. Die Beklagte lehnte einen im Jahr 2008 von dem Kläger gestellten Antrag auf Rücknahme der Entscheidung ab und wurde vom Sozialgericht (SG) bestätigt.

Dieses sah ebenfalls die Voraussetzungen des § 5 VAHRG als nicht gegeben an und führte weiter aus, der Kläger habe insbesondere auch durch die Zahlung der 77.000 DM als Gegenleistung für die Übertragung des Miteigentumsanteils seiner geschiedenen Ehefrau an dem gemeinsamen Grundstück auf ihn keine Unterhaltsabfindung geleistet.

Der 10. Senat des LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und ausgeführt, die Regelung des § 5 Abs. 1 VAHRG sei hier anwendbar. Zwar sei das VAHRG mit dem 01.09.2009 durch das Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) abgelöst worden, es sei jedoch weiter anwendbar wenn der Antrag – wie hier – vor dem 01.09.2009 eingegangen sei. Das SG habe zutreffend das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 VAHRG verneint. Diese wären nur dann erfüllt, wenn die geschiedene Ehefrau als Berechtigte im streitgegenständlichen Zeitraum aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten könne und sie gegen den Kläger als Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt habe oder nur deshalb nicht habe, weil er zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande sei. Ein wirksamer gegenseitiger Unterhaltsverzicht sei notariell ausdrücklich erklärt worden. Erhebliche Gründe im Sinne einer unangemessenen Benachteiligung o.ä. die gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung sprächen, seien nicht ersichtlich. Der notariell als einziger Fall eines Nichtgeltens des Unterhaltsverzichts zugunsten der geschiedenen Ehefrau vorgesehene Lebenssachverhalt einer Arbeitslosigkeit oder dauerhaften Arbeitsunfähigkeit einschließlich Einkommensverlusts von mindestsens 20 %, sei nicht eingetreten. Weiterhin hat der 10. Senat ausgeführt, es sei nicht festzustellen, dass der Kläger in Abweichung von dem ausdrücklichen Unterhaltsverzicht Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau in Form einer einmaligen Abfindung gezahlt habe, bzw. dass eine solche Unterhalsverpflichtung von den Parteien gewollt gewesen sei. Dies gelte insbesondere für die Zahlung der 77.000 DM für den Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Grundstück. Quelle:

Pressemitteilung LSG Niedersachsen

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