Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener
Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Beschluss vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 1830/06

Beamten wird neben ihrem Grundgehalt ein Familienzuschlag gewährt.
Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die
den Familienverhältnissen entspricht. Zur Stufe 1 gehören gemäß § 40
Abs. 1 Nr. 1-3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) verheiratete und
verwitwete, außerdem geschiedene Beamte, soweit sie aus der Ehe zum
Unterhalt verpflichtet sind („Verheiratetenzuschlag“). Andere Beamte
erhalten nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG den Familienzuschlag der Stufe 1
nur, wenn sie einer in ihre Wohnung aufgenommenen Person Unterhalt
gewähren und das Einkommen dieser Person eine bestimmte Höhe nicht
überschreitet.

Der Beschwerdeführer ist Beamter. Er begründete Mitte 2004 eine
eingetragene Lebenspartnerschaft. Seine Klage vor den
Verwaltungsgerichten auf Zahlung des Verheiratetenzuschlags blieb ohne
Erfolg.

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
angenommen, da die Beschränkung des Verheiratetenzuschlags auf
verheiratete Beamte – wie bereits im Beschluss vom 20. September 2007
ausgeführt (vgl. Pressemitteilung Nr. 100 vom 12. Oktober 2007) –
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Insbesondere steht die
Vorschrift des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG und ihre Anwendung durch die
Gerichte im Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG in der Auslegung,
die sie durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 1.
April 2008 erfahren hat.

Dem Nichtannahmebeschluss liegen im Wesentlichen
folgende Erwägungen zu Grunde:

Nach der Entscheidung des Gerichtshofs kommt es für die Beantwortung
der Frage, ob im vorliegenden Fall eine Diskriminierung vorliegt,
darauf an, ob sich die Lebenspartner in einer Situation befinden, die
in Bezug auf den Familienzuschlag mit der Situation von Ehegatten
vergleichbar wäre. Dies ist zu verneinen. In Anknüpfung an die
verfassungsrechtliche Wertung in Art. 6 Abs. 1 GG berücksichtigt § 40
Abs. 1 Nr. 1 BBesG den in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden
typischen Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der
Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei
der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt vom Ehegatten erhält
und so ein erweiterter Alimentationsbedarf entsteht. Demgegenüber hat
der Gesetzgeber bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der
Lebenswirklichkeit keinen typischerweise bestehenden Unterhaltsbedarf
gesehen, der eine rechtliche Gleichstellung nahe legen könnte. Auch
wenn die Lebenspartnerschaft der Ehe bezüglich der gegenseitigen
Unterhaltspflichten der Partner grundsätzlich entspricht, besteht daher
keine Gleichstellung bei den typisierenden Vereinfachungen im Bereich
des Familienzuschlags.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 60/2008 vom 3. Juni 2008

Klicke zum Berwerten
[Total: 0 Average: 0]