Bisher galt, dass Kindergartenkosten grundsätzlich im normalen Unterhaltsanspruch enthalten sind. Ein Mehrbedarf, d.h. einen über den titulierten laufenden Unterhalt hinausgehenden Bedarf, begründeten Kindergartenkosten nur, wenn es sich um einen Ganztages-Kindergarten handelte.
Der BGH hat mit seinem Urteil vom 26.11.2008 (XII ZR 65/07) nun diese Rechtsprechung zum Mehrbedarf wegen Kindergartenbeiträgen oder vergleichbaren Aufwendungen geändert und hat entschieden: "Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten.
Das gilt sowohl für die Zeit vor dem 31. Dezember 2007 als auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes 2007 am 1. Januar 2008 (Aufgabe der Senatsurteile vom 14. März 2007 – XII ZR 158/04 – FamRZ 2007, 882, 886 und vom 5. März 2008 – XII ZR 150/05 – FamRZ 2008, 1152, 1154). Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten."
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