Heute tritt das FamFG mit zahlreichen Änderungen u.a. für das gerichtliche Verfahren im Familienrecht in Kraft. Hier geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen:
1. Unterhalt
- Im Unterhaltsverfahren müssen die Parteien nun anwaltlich vertreten sein. Dies gilt nicht für die einstweilige Anordnung (§ 114 FamFG ).
- Die Auskunftspflicht der Beteiligten und Dritten wurde erheblich ausgeweitet (§§ 235, 236 FamFG). Das Gericht kann eine schriftliche Versicherung fordern, dass die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig erteilt wurde.
- Die Parteien sind verpflichtet im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bei Änderungen der Umstände wie Vermögen, Einkünfte und persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ungefragt mitzuteilen (§235 Abs. 3 FamFG). Bei Nichtbeachtung können der Partei die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
- Das Gericht kann nun auch bei Verfahren zum Ehegattenunterhalt Auskünfte bei Finanzämtern einholen.
- Wesentliche Änderungen gibt es auch bei der Abänderung gerichtlicher Entscheidungen, Vergleichen und Urkunden. Eine Abänderung ist nun wirksam:
– Generell ab Rechtshängigkeit des Abänderungsantrags (§ 238 Abs. 3 S. 1 FamFG)
– Bei Antrag auf Erhöhung: ab Verzug des Unterhaltspflichtigen (§ 238 Abs. 3 S. 2 FamFG)
– Bei Antrag auf Herabsetzung: ab dem auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats (§ 238 Abs. 3 S. 3 FamFG) - Mit Rechtshängigkeit eines gerichtlichen Abänderungsantrages wird der Unterhaltsberechtigte bösgläubig gem. § 818 Abs. 4 BGB und kann nicht mehr Entreicherung geltend machen, wenn er den erhaltenen Unterhalt verbraucht hat (§ 241 FamFG).
2. Versorgungsausgleich
- Bei einer Ehedauer von bis zu 3 Jahren findet eine Versorgungsausgleich nur noch auf Antrag statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).
- Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich sind nicht mehr genehmigungsbedürftig gem. § 6 VersAusglG sondern unterliegen nur noch einer Inhaltskontrolle.
- Statische oder teildynamische Anwartschaften werden nun durch interne Teilung des Nominalwertes ausgeglichen. Dies ist für den ausgleichsberechtigten Ehegatten wesentlich günstiger.
- Alle unter die Bestimmungen des BetrAVG fallenden Anrechte wie betriebliche Kapitalleistungen (z.B. Direktversicherungen) werden dem Versorgungsausgleich zugeordnet und fallen nicht in den Zugewinnausgleich.
- Das Rentner- und Beamtenprivileg ist vollständig weggefallen. Auch wenn der Ausgleichsverpflichtete schon eine Rente oder Pension bezieht wird diese mit Durchführung des Versorgungsausgleichs gekürt, auch wenn der Augsleichsberechtigte noch keine Leistungen bezieht.