Der 10. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat entschieden, dass einem getrennt lebenden Ehegatten kein rechtlicher Anspruch auf ein Umgangsrecht mit einem während der Ehezeit angeschafften bei dem anderen Ehegatten lebenden Hund zusteht.
  
Der während der Ehezeit angeschaffte Hund verblieb nach der Trennung der Parteien vereinbarungsgemäß bei dem Ehemann. Die Ehefrau wollte an zwei Tagen in der Woche für jeweils einige Stunden ein Umgangsrecht mit dem Hund gerichtlich durchsetzen und begehrte hierfür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Ohne Erfolg!
  
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung hinsichtlich des Hundes besteht nach Auffassung des Senats nicht. Mit den Vorschriften über die Hausratsverteilung bei Getrenntleben der Ehegatten könne die begehrte zeitweise Nutzungsregelung nicht begründet werden. Es werde nicht die Zuweisung für die Dauer der Trennung, sondern nur die zeitweise Nutzung verlangt. Die Regelungen über das Umgangsrecht mit dem Kind könnten nicht entsprechend angewendet werden. Bei diesen Bestimmungen ginge es in erster Linie um das Wohl des Kindes und nicht um die emotionalen Bedürfnisse des anderen Ehegatten.
  
(Beschluss des 10. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 2010, II-10 WF 240/10)

Quelle: OLG Hamm Pressemitteilung

Klicke zum Berwerten
[Total: 0 Average: 0]